Verwaltungsrecht

Fehlender Nachweis einer nach deutschem Recht gültigen Verheiratung

Aktenzeichen  M 9 S7 17.53343

Datum:
7.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10678
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der von vorn herein kein gesetzliches Vollstreckungshindernis darstellt, mit dem sich eine Abschiebung aufhalten ließe (BayVGH, B.v. 15.9.2015 – 15 ZB 15.50138 – juris), hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Eine Abänderung des Beschlusses vom 13. Oktober 2017 (Az. M 9 S 17.52308), auf den Bezug genommen wird, kommt weder aufgrund der Begründung des Abänderungsantrags noch von Amts wegen in Betracht. Veränderte oder nicht geltend gemachte Umstände, die zu einem anderen Ergebnis führen würden, gibt es nicht. Nach wie vor fehlt es am Nachweis einer nach deutschem Recht gültigen Verheiratung. Die von der Bevollmächtigten ohnehin nur in Kopie vorgelegten Unterlagen führen diesen Nachweis nicht. Originale wurden trotz entsprechender Ankündigung und langem Zuwarten des Gerichts bis heute nicht vorgelegt. Unabhängig davon würden auch Originale der bislang in Kopie vorgelegten Unterlagen lediglich eine in Nigeria angeblich erfolgte kirchliche Heirat belegen, die aber ohne Legalisationsnachweis unbeachtlich ist; das gilt sowohl hinsichtlich der Heiratsurkunde als auch hinsichtlich der Kopie des angeblichen Registerauszugs. Der auch in der postalisch übersandten Version kaum leserliche angebliche Auszug aus einem nigerianischen Register ist in keiner Weise nachvollziehgeschweige denn überprüfbar, außerdem würde auch dieser nicht ausreichen für eine hier in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigende Ehe – es fehlt bereits an der Vorlage einer legalisierten Heiratsurkunde. Wiederum unabhängig davon übersieht die Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass für letztere keine Identitätsnachweise vorliegen. Diese wären aber notwendig, damit die Antragstellerin nachweisen könnte, dass auch wirklich sie es ist, die mit dem geltend gemachten Ehemann verheiratet ist; auch für den geltend gemachten Ehemann wurde dem Gericht kein Identitätsnachweis vorgelegt. Schließlich sind die eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und des geltend gemachten Ehegatten nicht geeignet, eine in Deutschland rechtsgültige Ehe glaubhaft zu machen. Dafür braucht es auch im Antragsverfahren die dafür erforderlichen Urkunden. Nach alledem wird der Antrag abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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