Verwaltungsrecht

Feuerstättenbescheid, Einzelraumfeuerungsanlage

Aktenzeichen  22 CS 22.371

Datum:
14.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6566
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchV §§ 2 Nr. 3, 15 Abs. 1 der 1.
KÜO § 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 32 S 21.6349 2022-01-25 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 19. November 2020 weiter.
Mit diesem Bescheid ordnete der Antragsgegner unter anderen an, dass die Antragstellerin für den Herd in der Küche im Erdgeschoss gemäß §§ 14, 15 der 1. BImSchV alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. September bis 30. November eine Emissionsmessung durchführen (Nr. 4) sowie zweimal jährlich das Abgasrohr überprüfen (Nr. 5) und Kehrarbeiten an der Abgasanlage vornehmen lassen muss (Nr. 1, Nr. 1.5 der Anlage 1 zu § 1 KÜO). Unter Nr. 3 ordnet der Bescheid an, dass die Räucherkammer einmal jährlich von einem zulässigen Schornsteinfegerbetrieb überprüft und gekehrt werden muss (Nr. 1.7 der Anlage 1 zu § 1 KÜO), und unter Nr. 2, dass zweimal jährlich Kehrarbeiten an der Abgasanlage für Einzelfeuerstätten, die mit festen Brennstoffen beheizt werden, durchgeführt werden müssen (Nr. 1.6 der Anlage 1 zu § 1 KÜO).
Die Antragstellerin beantragte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 18. Dezember 2020 gegen den Bescheid vom 19. November 2020 wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag ab, soweit er sich gegen den Antragsgegner richtete (Nr. I Satz 2 des Beschlusses). Im Übrigen stellte es das Verfahren ein. Der Feuerstättenbescheid sei rechtmäßig. Bei dem Küchenherd handle es sich um keine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV. Eine Einzelraumfeuerungsanlage liege nur dann vor, wenn sie hauptsächlich der Beheizung des Aufstellraumes diene und die Beheizung weiterer Räume allenfalls Nebenzweck sei. Sie dürfe in der technischen Auslegung nicht überdimensioniert sein. Ein Heizsystem dürfe, solle es als Einzelraumfeuerungsanlage angesehen werden können, allenfalls dauerhaft nachgeordnet in den Heizkreislauf eingebunden sein. Nach summarischer Prüfung könne von einer solchen nachgeordneten Funktion des Küchenherds im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Bezogen auf den Aufstellort müsse er als technisch überdimensioniert angesehen werden. Die Antragstellerin räume selbst ein, dass die Wärme des Küchenherds in einen Pufferspeicher geladen werde, der die Fußbodenheizung für den Aufstellraum und die angrenzenden Räume speise. Auch in der Stellungnahme des freien Sachverständigen S. vom 15. Januar 2021 werde ausgeführt, dass das Haus von vier Einzelöfen und dem Kochherd mit Wassertasche beheizt werde. Weiterhin hätten die Antragstellerin und Herr S. ausgeführt, dass das Haus eine Heizleistung von 40 kW benötige, wovon der Küchenherd 20 kW abdecke. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten würde die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallen. Der Gesetzgeber messe der Luftreinhaltung hohe Bedeutung zu. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid hätten keine aufschiebende Wirkung. Diesem hohen öffentlichen Interesse stünden keine gleichwertigen Interessen der Antragstellerin entgegen, sondern lediglich ein relativ begrenzter Kostenaufwand, dessen Erstattung sie unter Umständen bei einem Erfolg in der Hauptsache beanspruchen könnte.
Im Beschwerdeverfahren beantragt die Antragstellerin,
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Januar 2022 in Nummer I Satz 2 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feuerstättenbescheid vom 19. November 2020 wiederherzustellen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Kochherd nicht über die Leistung verfüge, die nötig wäre, um das gesamte Gebäude zu erwärmen und auch keine entsprechenden Leitungen im Haus vorhanden seien, um die Wärme zu verteilen. DIN 12828 und DIN 12831 definierten klar, welche Voraussetzungen bzw. Eigenschaften eine Zentralheizung erfüllen müsse, damit überhaupt von einer Zentralheizung gesprochen werden könne. Diese Voraussetzungen erfülle der Kochherd offensichtlich nicht. In der Wassertasche des Kochherds befänden sich maximal 13 kW/h. Es sei nicht klar, auf welcher Rechtsgrundlage das Verwaltungsgericht seine Auffassung, dass es sich bei dem Kochherd um eine Zentralheizung handle, ableite. Ebenso werde die Tatsache, dass die angeschlossenen Räume, die nicht durch eine Türe verschlossen werden könnten, beim Aufstellungsraum mitzurechnen seien, übersehen. Die Ausführungen der Antragstellerin, wonach die Wohnküche mit den Räumen, die nicht durch eine Türe verschlossen werden könnten, ein Gesamtvolumen vom 205,3 m³ habe und die Wasserleistung des Kochherds nur 13 kW betrage, seien vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. Bei einer erforderlichen Heizleistung von 45 kW für eine Gesamtwohnfläche von 250 m² sei bei einer Aufstellfläche von 67,7 m² von einer angepassten Heizleistung auszugehen. Die vier übrigen Räume, in denen sich Einzelfeuerungsanlagen befänden, wiesen ein Raumvolumen von 144 m³ auf, die vier Einzelfeuerstätten erzeugten eine Gesamtnennleistung von 23,6 kW/h. Der Feuerstättenbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er nur von zwei Öfen spreche, während tatsächlich vier Öfen angeschlossen seien. Im Übrigen mache sich die Antragstellerin die Ausführungen des Sachverständigen S. zu eigen, weil dessen Ausführungen vom Verwaltungsgericht übergangen worden seien.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch des Verfahrens M 32 K 20.6698, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Feuerstättenbescheid vom 19. November 2020 zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid voraussichtlich erfolglos bleiben wird und selbst bei offenen Erfolgsaussichten im Klageverfahren das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheids das Interesse der Antragstellerin überwiegt.
1. In der Begründung ihrer Beschwerde setzt sich die Antragstellerin ausschließlich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Anordnungen in Nr. 1, 4 und 5 des Bescheids vom 19. November 2020 auseinander, die die Emissionsmessung und die Kehrarbeiten am Herd in der Küche sowie die diesbezügliche Überprüfung und Kehrung der Abgasanlage betreffen. Zu den Anordnungen unter Nr. 2 und 3 des Bescheids enthält die Beschwerde keine Ausführungen, so dass es insoweit bereits an einer substantiierten Darlegung der Gründe für eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt.
2. Soweit die Antragstellerin den Bescheid für rechtswidrig hält, weil er nur von zwei Öfen spreche, obwohl im Haus mindestens vier Öfen vorhanden seien, verkennt sie, dass der Feuerstättenbescheid keine Aussage zu den im Haus vorhandenen Öfen trifft, sondern lediglich feststellt, welche Anlagen im Anwesen in welchen zeitlichen Intervallen kehr- und überprüfungspflichtig sind. Dies ist neben dem schon genannten Herd in der Küche samt Abgasanlage der Räucherofen (Nr. 1.7 der Anlage 1 zu § 1 KÜO) sowie die Abgasanlage von mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig genutzten Feuerstätten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO i.V.m. Nr. 1.6 der Anlage 1 zu § 1 KÜO). Dies hat das Landratsamt … der Antragstellerin bereits in der Email vom 9. Dezember 2020 (Bl.148 der Behördenakte) erläutert. Diese Anlagen sind im streitgegenständlichen Bescheid auch genannt. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Zahl der angeschlossenen Öfen gehen daher an der Sache vorbei.
3. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei dem in der Küche aufgestellten Herd für feste Brennstoffe „Ostarius WF“ der Marke Juhnberg mit einer Nennwärmleistung von 20 kW um keine Einzelfeuerungsanlage im Sinne von § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV handelt, so dass er nicht von der nach § 15 Abs. 1 der 1. BImSchV erforderlichen wiederkehrenden Überwachung ausgeschlossen ist, ist bei der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung zutreffend.
3.1 Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV sind Einzelraumfeuerungsanlagen Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellungsraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Somit kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Herd um eine Zentralheizung im Sinne der von der Antragstellerin genannten DIN-Vorschriften handelt, sondern lediglich darauf, ob die Feuerungsanlage vorwiegend der Beheizung des Aufstellungsraumes dient oder als Herd gilt.
3.1.1 Die streitgegenständliche Feuerungsanlage ist – entgegen des Vorbringens des Sachverständigen S. im Gutachten vom 15. Januar 2021, S. 9 – kein Herd im Sinne des § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV. Der „Ostarius WF“ dient zwar dem Kochen und Backen, zugleich aber auch der Warmwasserbereitung bzw. dem Heizen mittels Pufferspeicher. Dies hat der Sachverständige S. in seinem Gutachten so erläutert. Soweit er darauf verweist, dass Herde „laut LAI“ unabhängig von der Bauart von der Messpflicht ausgenommen seien, findet sich der zitierte Hinweis nicht in den Auslegungsfragen/Vollzugsempfehlungen/Hinweisen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen des LAI, Stand: 23. Juni 2017. Zudem dient der Herd der Antragstellerin nicht hauptsächlich der Zubereitung von Speisen, weil nach den Herstellerangaben drei Fünftel der Heizleistung des Herdes für die Erwärmung des Wassers in der Wassertasche verwendet werden und auch der Sachverständige S. erläutert, dass der Herd mit Wassertasche bewusst gewählt wurde, um die Abwärme für die Beheizung der Küche und der angrenzenden Räume nutzen zu können.
3.1.2 Der Senat teilt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Herd nicht vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, weil er bezogen auf den Aufstellort als technisch überdimensioniert angesehen werden müsse, da er von der für das gesamte Haus benötigten Heizleistung von 45 kW bereits 20 kW abdecke. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die Äußerungen des Sachverständigen S. rechtfertigen insoweit keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach der Vorstellung des Normgebers hat sich die Nennwärmeleistung einer Einzelraumfeuerungsanlage am Wärmebedarf des Aufstellungsortes zu orientieren (BayVGH, B.v. 4.12.2015 – 22 CS 15.2390 – juris Rn. 15 mit Verweis auf BR-Drs. 712/09, S. 53 f.). Für diese Betrachtung ist zunächst von der Nennwärmeleistung des Herdes (20 kW) auszugehen und nicht nur von den 13 kW der Wasserleistung des Herdes, wie die Antragstellerin im Klageverfahren und in der Beschwerdebegründung vorbringt. Fraglich ist weiterhin, ob tatsächlich – wie von der Antragstellerin behauptet – als Aufstellraum eine Fläche von 69,7 m² zugrunde zu legen ist. Diese Aufstellfläche hat die Antragstellerin unter Hinzurechnung der Fläche der Flure im Erdgeschoss und ersten Stock und der Treppenöffnung ermittelt, weil diese Räume „nicht durch eine Tür vom Aufstellungsraum verschlossen werden können“. Nach den LAI-Hinweisen, Stand 23. Juni 2017, ist ein solcher Verbund nur anzunehmen, wenn die angrenzenden Räume nicht durch Türen abgrenzbar sind. Es kommt somit nicht darauf an, ob derzeit in den gemauerten Türöffnungen Türen vorhanden sind, sondern darauf, ob die einzelnen Räume abgrenzbar sind (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.12.2015 – 22 CS 15.2390 – juris Rn. 17). Soweit aus dem Sachverständigengutachten (S. 11) ersichtlich, ist in der Maueröffnung zum Flur Vorderhaus bereits ein Türrahmen gesetzt, so dass der Raum abgrenzbar ist bzw. jederzeit eine Tür eingehängt werden kann. Die Antragstellerin legt ihrer Berechnung zudem eine Gesamtwohnfläche von 250 m² zugrunde. Die Baugenehmigung geht nach Angaben des Sachverständigen im Gutachten vom 10. Februar 2021 von einer Wohn-/Gewerbefläche von insgesamt 250 m² aus, die aber derzeit nur zu einem Teil tatsächlich benutzt bzw. beheizt wird, so dass wohl auch nicht die gesamte Wohn-/Gewerbefläche bei der Berechnung der benötigten Heizleistung zugrunde zu legen ist. Jedenfalls derzeit ist der streitgegenständliche Herd – bezogen auf die momentan beheizte Fläche – nicht nachgeordnet in den Heizkreislauf eingebunden.
3.1.3 Auch mit ihrem Einwand (unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten auf S. 11 ff.), eine Berechnung nach DIN EN 12831 zum Nachweis, dass die Nennwärmeleistung des Geräts anhand der Grundfläche des Aufstellraumes richtig bemessen ist, sei überflüssig, weil der Herd, um ihn als Zentralheizung anzusehen, für das ganze Gebäude ausreichend dimensioniert sein müsse, zieht die Antragstellerin die Anordnung einer wiederkehrenden Überwachung für den Küchenherd nicht substantiiert in Zweifel. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV kommt es für die Einordnung als Einzelraumfeuerungsanlage lediglich darauf an, ob der Herd vorrangig zur Beheizung des Aufstellungsraumes verwendet wird. Nach den LAI-Hinweisen muss sich die Nennwärmeleistung am Wärmebedarf des Aufstellungsortes orientieren. Hinsichtlich des Wärmebedarfs ist für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW der Nachweis zu führen, dass sich ihre Nennwärmeleistung am Wärmebedarf des Aufstellungsortes orientiert, um als Einzelraumfeuerungsanlagen von der Messpflicht befreit zu werden. Den Nachweis hat die Antragstellerin zu erbringen (siehe Prüfschema zu den LAI-Hinweisen, Bl. 144 und Auskunft der Kaminkehrer-Innung, Bl. 145). Derzeit liegt ein solcher Nachweis nicht vor.
4. Selbst wenn angesichts der aufgezeigten tatsächlichen Unklarheiten bezüglich der Relation Nennwärmeleistung des Herdes/Wärmebedarf des Aufstellungsortes die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Feuerstättenbescheid als offen anzusehen wären, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos bliebe, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das Interesse der Antragstellerin, bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache der angeordneten Überwachungs-, Prüf- und Kehrpflicht nicht nachgekommen zu müssen, überwiegt. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten, so dass die Beschwerde bereits aus diesem, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Grund zurückzuweisen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14b SchfHwG i.V.m. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1,
§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).


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