Verwaltungsrecht

Fortsetzung eines Diplomstudiengangs im Masterstudiengang

Aktenzeichen  7 ZB 17.130

Datum:
9.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114836
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG Art. 43 Abs. 6 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Allein die Tatsache, dass jemand nach Auslaufen des Diplomstudiengangs ohne jeglichen Abschluss bliebe, führt nicht zur Zulassung zu einem an weitere Voraussetzungen geknüpften Masterstudiengang. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Allein mit der Behauptung, die Rechtssache weiche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab und es handele sich um einen Präzedenzfall, bei dem es mangels Gesetzes und wegen des Fehlens obergerichtlicher Rechtsprechung einer grundlegenden Entscheidung des Berufungsgerichts bedürfe, werden besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargelegt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 K 15.2339 2016-10-20 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Oktober 2016 können den Darlegungen der Klägerseite nicht entnommen werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Antragsbegründung wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:
Ob die Klägerin die teilweise Erledigung der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016 tatsächlich und ggf. unter welchen Umständen erklärt hat – die Niederschrift wurde insoweit entgegen § 162 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO der Klägerin nicht vorgelesen und von dieser nicht genehmigt – kann dahinstehen. Auch wenn das Verfahren, soweit der angefochtene Bescheid vom 6. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2015 aufgehoben worden ist, nicht eingestellt worden wäre, würde die Berufung insoweit nicht erfolgreich sein. Die Klage wäre vielmehr insoweit unzulässig geworden. Der Klageantrag wurde insofern auch nicht auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, der mangels besonderen Feststellungsinteresses ohnehin unzulässig gewesen wäre.
Der angefochtene Bescheid vom 6. August 2015, mit dem das erstmalige Nichtbestehen der Diplomprüfung festgestellt worden ist, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2015 ist jedenfalls nach seiner teilweisen Aufhebung, soweit zugleich das endgültige Nichtbestehen der Diplomprüfung festgestellt worden war, nicht in sich widersprüchlich.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich ferner nicht aus einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs soweit das Verwaltungsgericht ihren Vertagungsantrag im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand abgelehnt hat. Insoweit fehlt es bereits an einem Vortrag, was die Klägerin noch vorgetragen hätte und infolge der Ablehnung des Vertagungsantrags vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht gewürdigt worden ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich weiter nicht daraus, dass die Klägerin aus der Ablehnung des Vertagungsantrags auf die Befangenheit der entscheidenden Richter schließt. Ein Ablehnungsantrag kann nach ergangener Entscheidung nicht mehr gestellt werden. Unabhängig davon sind keine Gründe vorgetragen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der entscheidenden Richter zu rechtfertigen.
Entgegen der Antragsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Klägerin ihren bisherigen Diplomstudiengang nunmehr im Masterstudiengang fortsetzen kann. Es ist dabei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin auch in Anbetracht ihrer bestandenen Vordiplomprüfung und der sonst erbrachten Studienleistungen nicht die erforderliche Qualifikation gemäß § 33 Satz 1 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor- und den Masterstudiengang Psychologie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (BMStPO/PSL) vom 28. September 2007 hat. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Allein die Tatsache, dass die Klägerin nach langjährigem Psychologiestudium einschließlich Vordiplomprüfung nach Auslaufen des Diplomstudiengangs ohne jeglichen Abschluss bliebe, erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang nicht. Sie könnte ihr Studium vielmehr nach Zuteilung eines Studienplatzes im zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang fortsetzen, wobei die Anerkennung bisher erbrachter Studienleistungen im Einzelfall zu überprüfen wäre.
Entgegen dem Vortrag in der Antragsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht auch mit der Frage einer Härtefallentscheidung auseinandergesetzt. Es ist dabei allerdings nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis gekommen, sondern hat die Übergangsfrist, die mehr als die Regelstudienzeit beträgt, unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes zutreffend für hinreichend erachtet. Damit allerdings setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Der Ablauf der Übergangsfrist ist grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des betroffenen Studierenden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen auch nicht, soweit der Antrag auf Aufhebung der Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens der Diplomprüfung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen worden ist. Die Antragsbegründung setzt sich auch insoweit nicht mit der Argumentation des Gerichts auseinander.
Ebenso wenig können der Antragsbegründung besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnommen werden. Allein mit der Behauptung, die Rechtssache weiche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab und dass es sich um einen Präzedenzfall handle, bei dem es mangels Gesetzes und wegen des Fehlens obergerichtlicher Rechtsprechung einer grundlegenden Entscheidung des Berufungsgerichts bedürfe, reicht hierfür nicht aus. Die nicht durchschlagenden Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vermögen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht zu begründen.
Wie bereits ausgeführt, führten Mängel bei der Protokollierung der Erledigungserklärung und der Anträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016 nicht zum Erfolg der Berufung, so sie denn zugelassen würde. Der damit geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann deshalb die Zulassung der Berufung nicht begründen. Gleiches gilt für die Aufklärungsrüge, wonach das Verwaltungsgericht die schriftsätzlich vorgetragenen Einwände ignoriert habe und die Umstände, die einen Härtefall ausmachten, nicht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Übergangsfrist von fünf Jahren auch im Hinblick auf Langzeiterkrankungen und Behinderungen ausreichend ist, auseinandergesetzt. Nach seiner Rechtsauffassung war eine weitere Aufklärung nicht erforderlich.
Schließlich wurde der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts und eine nach Auffassung der Klägerin rechtswidrige Verfahrensführung werfen keine grundsätzlich bedeutsame Fragestellung auf.
Die Frage der Berücksichtigung von Härtefällen bei der Einstellung des Diplomstudiengangs ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Im Übrigen fehlt es bei der Auslegung „auslaufenden Rechts“ wie der hier in Frage stehenden Übergangsregelung an der Klärungsbedürftigkeit von Fragestellungen, die als grundsätzlich angesehen werden (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Abgesehen davon ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, dass eine bestandene Vordiplomprüfung auch zusammen mit weiteren Studienleistungen innerhalb eines Diplomstudiengangs nicht als Qualifikation für einen Masterstudiengang ausreicht. Die Aufnahme eines Masterstudiengangs als eines postgradualen Studiengangs setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus (Art. 43 Abs. 6 Satz 1 BayHSchG). Inwieweit bei Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen bereits erbrachte Studienleistungen angerechnet werden können, ist Frage des jeweiligen Einzelfalls.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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