Aktenzeichen 15 CS 21.3208
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 6 S 21.1970 2021-11-25 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Ziffer I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2021 sind wirkungslos geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 25. März 2022 erklärte die Antragstellerin das Verfahren für erledigt; dem stimmte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30. März 2022 zu.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass Ziffer I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2021 unwirksam geworden sind (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, da ihr Antrag nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten erfolglos geblieben wäre (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2022 – 15 ZB 22.251) und zudem nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache gem. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2012 – 2 CS 12.1063 – juris Rn. 4; B.v. 27.1.2004 – 10 CS 03.2526 – juris Rn. 1). Ferner entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).