Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Aktenzeichen  AN 11 E 20.02053

Datum:
8.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 34318
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2, Abs. 2c
GG Art. 6
VwGO § 123 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Art. 6 Abs. 1 GG führt zu keiner rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise, wenn das Familienmitglied in der Bundesrepublik verstorben und beerdigt ist. Die vom Grundgesetz geschützte Lebens-, Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bezieht sich auf das Verhältnis lebender Familienangehöriger zueinander. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr führt nicht zwangsläufig zu einem krankheitsbedingten Abschiebungshindernis. In derart gelagerten Fällen hat die Ausländerbehörde die Abschiebung so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (ebenso BayVGH BeckRS 2016, 50741). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.
I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzusehen.

Gründe

Die Antragsteller sind ukrainische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1) bis 3) reisten am 6. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 15. Januar 2016 Asylanträge. Im Asylverfahren berief sich der Antragsteller zu 1) im Wesentlichen darauf, dass ihm in der Ukraine Folter widerfahren sei und ihm eine Verfolgung wegen vermeintlicher Steuerschulden drohe. Die Antragstellerinnen zu 4) und 5) wurden in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Die Asylanträge der Antragsteller zu 1) bis 3), sowie der Antragstellerin zu 4) wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 31. August 2017 (Az. … (1.-3.) und … (4.)) abgelehnt. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klagen (AN 4 K 17.35480 (1.-3.) und AN 4 K 17.35481 (4.)) wurden mit Urteil vom 30. Oktober 2019 abgewiesen, sodass die Antragsteller zu 1) bis 4) seit 28. Dezember 2019 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Für die … 2019 geborene Antragstellerin zu 5) wurde am 21. Oktober 2019 ein Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 2019 ebenfalls abgelehnt wurde. Dieser ist seit 7. Dezember 2019 bestandskräftig. Da die Antragsteller zunächst keine Reisepässe im Original bei dem Antragsgegner vorgelegt hatten, erhielten sie vorerst Duldungen mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“. Diese haben jedoch zwischenzeitlich ihre Gültigkeit verloren, da dem Antragsgegner nunmehr die Reisedokumente vorgelegt wurden. Damit sind die Antragsteller derzeit lediglich im Besitz von Grenzübertrittsbescheinigungen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise nach § 25a AufenthG und wiederum hilfsweise Duldungen gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei zu erteilen, da sich das Grab des am … 2016 verstorbenen Sohnes der Antragsteller zu 1) und 2) auf dem … in … befinde. Der regelmäßige Grabbesuch sei wesentlicher Aspekt der Trauerarbeit und als tatsächliches Abschiebungshindernis zu sehen. Der hilfsweise beantragte Aufenthaltstitel nach § 25a Abs. 1 AufenthG könne für die Antragstellerin zu 3) erteilt werden, da sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse voll integriert habe. Für die restlichen Familienangehörigen komme dann die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a Abs. 2 AufenthG in Betracht, da der Lebensunterhalt der Familie in Deutschland aufgrund der baldmöglichen Tätigkeit des Antragstellers zu 1) als Zahnarzt gesichert werden könne. In jedem Falle sei für die Antragstellerin zu 2) eine Duldung nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu erteilen, da bei einer freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr in ihre Heimat akute Lebensgefahr bestehe. Auf das hierzu vorgelegte Attest des Klinikums … vom 22. April 2020 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 hörte der Antragsgegner den Bevollmächtigten der Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge an. In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2020 legte der Bevollmächtigte neben Kopien der nun vorhandenen Reisepässe, auch ein Attest des Klinikums … vom 26. Juni 2020 für den Antragsteller zu 1) vor, aus dem sich dem Bevollmächtigten zufolge ebenfalls die Unzumutbarkeit der Ausreise ergebe (Bl. 493 f. der Behördenakte). Auch der Lebensunterhalt der Antragsteller sei prognostisch gesichert, da der Antragsteller zu 1) in seinem Herkunftsland 18 Jahre als Zahnarzt gearbeitet habe. Derzeit absolviere er einen B2 Sprachkurs und es laufe parallel die Anerkennung seines aus der Heimat mitgebrachten Diploms und die fachliche Approbation.
Mit Bescheid vom 24. September 2020 lehnte der Antragsgegner die beantragte Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse, hilfsweise der Duldungen, ab. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Insofern handle es sich bei den Antragstellern zwar um vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, jedoch sei ihnen die Ausreise nicht unmöglich. Es bestehe keine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise wegen fehlender Reisedokumente, da diese nunmehr vorlägen. Auch bestehe keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise aufgrund der Tatsache, dass der verstorbene Sohn der Antragsteller zu 1) und 2) in der Bundesrepublik verstorben und begraben sei. Eine rechtliche Unmöglichkeit wäre nur denkbar, wenn der Ausländer durch seine Ausreise Rechtspflichten vernachlässigen müsste, denen er in der Bundesrepublik nachzukommen habe. Hierzu zähle beispielsweise die elterliche Sorgepflicht aus § 1626 Abs. 1 BGB. Diese ende jedoch mit dem Tod des Kindes. Die Pflege der Grabstätte könne nicht unter Art. 6 GG subsumiert werden, zumal die Grabpflege auch vom Heimatland aus ausgeführt werden könne. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit einen Antrag auf Exhumierung zu stellen, um den Leichnam des Sohnes in das Heimatland zu überführen. Zudem lägen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht vor, da der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sei. Eine in Zukunft liegende potentielle Aufnahme der Erwerbstätigkeit, welche eventuell den Familienunterhalt ohne Bezug öffentlicher Leistungen sichere, könne aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes nicht berücksichtigt werden. Denn der Wortlaut des Gesetzes besage, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch die Sicherung des Lebensunterhaltes voraussetze. Zudem gehe der Antragsgegner davon aus, dass auch bei einer Prognoseentscheidung nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Familienunterhalt durch den Antragsteller zu 1) gesichert werden könne. Denn dieser leide ausweislich des aktuell vorgelegten Attestes vom 26. Juni 2020 unter schweren Depressionen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aufgrund des Inhalts des vorgelegten Attestes könne der Antragsgegner nicht davon ausgehen, dass in Zukunft mit einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1) gerechnet werden könne. Im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG sei der persönliche Anwendungsbereich bereits nicht eröffnet, da die Antragstellerin zu 3) erst elf Jahre alt und damit noch keine Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG sei. Die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG scheide derzeit aus, da ein rechtliches Ausreisehindernis aufgrund Reiseunfähigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Die vorgelegten Atteste vom 26. Juni 2020 (Antragsteller zu 1)) und 22. April 2020 (Antragstellerin zu 2)) stellten keine qualifizierten Atteste dar, welche für den Nachweis der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise gefordert würden. Der Antragsgegner prüfe einzig die Reisefähigkeit an sich, nicht aber, ob dem Ausländer in seinem Heimatsstaat wegen einer schweren Erkrankung Lebensgefahr drohe. Dies betreffe die Tatsache, ob die Antragsteller tatsächlich fähig seien ein Reisemittel, etwa ein Flugzeug, zu betreten und den Flug zu überstehen. In dem Attest der Antragstellerin zu 2) sei keinerlei Bezug zur Heimreise an sich genommen worden, weshalb diese nicht angetreten oder durchgeführt werden könne. Auch eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1) werde durch ein Attest nicht dargelegt. Dort werde zwar ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) suizidal sei und versuchen würde, einer Abschiebung durch Suizid zu entgehen. Dies seien aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Reise an sich wegen vorliegender körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen nicht antreten oder durchstehen könne.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Beklagten mit dem Begehren, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, entsprechend dem Antrag vom 12. Mai 2020 zu entscheiden. Gleichzeitig beantragte er im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Aufenthalt der Antragsteller hinzunehmen, bis in der Hauptsache rechtskräftig, hilfsweise in der ersten Instanz entschieden ist.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) aus gesundheitlichen Gründen in der Lage sein werde seinen Zahnarztberuf auszuüben, was aus einem Attest vom 11. August 2020 hervorgehe. Auch die Antragstellerin zu 2) könne, sobald es das Alter der Kinder zulasse, wieder als Apothekerin arbeiten. Der Lebensunterhalt sei damit prognostisch gesichert. Wie bereits im Antrag vom 12. Mai 2020 dargelegt, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der verstorbene Sohn der Antragsteller zu 1) und 2) in … bestattet sei, ein dauerhaftes Rückführungshindernis in die Ukraine. Eine Exhumierung und Verlagerung der Grabstätte in die Ukraine sei bereits aufgrund der dadurch existenten psychischen Belastung, die bereits zu attestierten inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen bei den Antragstellern zu 1) und 2) geführt hätten, nicht zumutbar und undurchführbar. Im Übrigen werde auch die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners bestritten, da die Ausländerbehörde der Stadt …, als Wohnsitzbehörde, für die Entscheidung zuständig sei. Vorläufiger Rechtsschutz sei zu gewähren, da die ernsthafte Besorgnis bestehe, dass der Antragsgegner aufenthaltsbeendende Maßnahmen in die Wege leiten werde. Insbesondere aufgrund der vorgelegten Atteste, die auch kausal mit der Angst vor Abschiebung zusammenhingen, müsse der Antragsgegner eine gerichtliche Entscheidung auch in der Hauptsache abwarten.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 Klageabweisung und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Von einer prognostischen Lebensunterhaltssicherung könne nicht ausgegangen werden. Insbesondere sei der Vortrag des Bevollmächtigten widersprüchlich, wenn einerseits Atteste vorgelegt würden, aus denen sich eine Reiseunfähigkeit der Antragsteller zu 1) und 2) ergeben solle, die Antragsteller zu 1) und 2) andererseits aber durchaus zur Sicherung des Lebensunterhaltes arbeiten könnten. Insoweit müsse davon ausgegangen werden, dass eine Reiseunfähigkeit nicht vorliege, sodass auch eine Duldung nach § 60a AufenthG für die Antragstellerin zu 2) nicht in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 legte der Bevollmächtigte der Antragsteller einen Ausbildungsvertrag zum zahnmedizinischen Fachangestellten für den Antragsteller zu 1) vor. Mit Schreiben vom 17. November 2020 teilte er unter Vorlage der entsprechenden Dokumente mit, dass der Antragsgegner die beabsichtigte Beschäftigung untersagt und die Antragsteller darüber hinaus auf ihre Ausreisepflicht hingewiesen habe. Dies bestätigte der Antragsgegner ebenfalls mit Schreiben vom 17. November 2020.
Nach gerichtlicher Anfrage vom 27. November 2020, teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 30. November 2020 mit, dass im Hinblick auf die vorgelegten Atteste der Antragsteller zu 1) und 2) im Rahmen einer Abschiebung die medizinische Begleitung bei der Ingewahrsamnahme, beim Transport zum Flughafen, während des Fluges und eine medizinische Inempfangnahme im Heimatland organisiert werden.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die zum Verfahren beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem die Antragsteller einstweilen ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet sichern wollen, ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzlich bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach der Ablehnung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Antrag zuvor eine gesetzliche Fiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2006 – 24 C 06.954 – juris Rn. 11).
Der Antrag vom 12. Mai 2020 hat weder eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG noch nach § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen können. Da die Antragsteller seit 28. Dezember 2019 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, war ihr Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht legal im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG. Da die Antragsteller dementsprechend auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, dessen Verlängerung sie beantragen konnten, scheidet auch eine Fiktion auf Grundlage von § 81 Abs. 4 AufenthG aus.
2. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei haben die Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragsteller haben bereits den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehren, steht ihnen nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht zu, noch sind sonstige Gründe ersichtlich, aus denen eine Abschiebung der Antragsteller nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.
Die Antragsteller sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie den für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzen. Die Ausreisepflicht ist vorliegend nach Androhung der Abschiebung mit Rechtskraft bzw. Bestandskraft des Bundesamtsbescheides seit 28. Dezember 2019 auch vollziehbar. Die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners für alle ausländerrechtlichen Maßnahmen betreffend der Antragsteller ergibt sich entgegen der Auffassung ihres Bevollmächtigten aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c), Nr. 3 ZustVAuslR. Die Übernahme der Zuständigkeit wurde gegenüber der Stadt … mit Schreiben vom 11. März 2020 erklärt (Bl. 144 der Behördenakte).
Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die die Abschiebung unmöglich machen würden, wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ein rechtliches Abschiebehindernis ergibt sich insbesondere auch nicht aus der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Antragsgegners über die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. § 25a AufenthG.
a) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt vorliegend nicht in Betracht, da die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt sind.
Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Vorliegend haben die Antragsteller bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
aa) Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten folgt eine Unmöglichkeit der Ausreise nicht aus der Tatsache, dass ein Sohn der Antragsteller zu 1) und 2), …, während des von den Antragstellern betriebenen Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland am 25. März 2016 verstorben und auf dem …friedhof in … bestattet worden ist. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Ausreise der Antragsteller auf Grund von Art. 6 Abs. 1 GG dauerhaft unmöglich wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von Art. 6 Abs. 1 GG die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern als Familie geschützt (vgl. BVerfG, U.v. 19.2.2013 – 1 BvL 1/1 – BVerfGE 133, 59, juris Rn. 62). Der Schutz wird dabei auf die soziale Familie als dauerhafte Verantwortungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern erstreckt (vgl. BVerfG, U.v. 9.4.2003 – 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01 – BVerfGE 108, 82, juris Rn. 75). Diese Lebens-, Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts letztlich jedoch immer im Hinblick auf das Verhältnis lebender Familienangehöriger zueinander bezogen. Diese derart beschriebene Gemeinschaft ist zwischen lebenden und verstorbenen Familienmitgliedern nicht mehr durchführbar. Eine Art post-mortaler Familienschutz wurde durch das Bundesverfassungsgericht lediglich in der Rechtsprechung zum erbrechtlichen Pflichtteil herausgearbeitet. Demnach schützt Art. 6 Abs. 1 GG auch das Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung können jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da die Garantie des Pflichtteilsrechts in erster Linie an die Solidarität zwischen den Generationen im Bereich des Erbrechts und materiell-ökonomische Erwägungen anknüpft (vgl. hierzu BVerfG, U.v. 19.4.2005 – 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03 – juris Rn. 70 ff.). Gegenständlich steht jedoch nicht eine über den Tod hinausgehende, grundsätzliche und weitreichende Verantwortlichkeit in Frage, sondern allein, ob es den Antragstellern aus der Sicht des Art. 6 Abs. 1 GG zumutbar ist, von ihrem seit mehr als vier Jahren verstorbenen Sohn durch Ausreise (vorübergehend) getrennt und gegebenenfalls an der Grabpflege gehindert zu werden.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Art post-mortaler Familienschutz bestehen würde, ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 GG kein absolutes Recht darstellt und in diesem Fall hinter der Ausreise der Antragsteller zurückstehen müsste. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – NVwZ 2009, 387; B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – InfAuslR 2002, 171), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – InfAuslR 2000, 67; B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006, 682). Soweit vorliegend überhaupt von grundrechtlich schützenswerten familiären Bindungen zwischen Lebenden und Verstorbenen ausgegangen werden kann (siehe oben), wären die Bindungen auf Grund der Schutzrichtung des Art. 6 Abs. 1 GG in diesem Fall geringer als unter Lebenden zu bemessen. Dabei ist auch zu beachten, dass seit dem Tod des Kindes mittlerweile über vier Jahre vergangen sind. Zusätzlich wird die Ausreise der Antragsteller auch nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung von dem verstorbenen … führen. Denn die Familie kann beispielsweise zu einem Grabbesuch wieder einreisen. Nach Ansicht der Kammer käme zudem eine Exhumierung und Überführung des Leichnams in die Ukraine in Betracht. Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen dies vorliegend nicht praktisch durchführbar sei. Die Ausführungen ihres Bevollmächtigten zu einer psychischen Unzumutbarkeit sind nicht durchgreifend und eine derartige Unzumutbarkeit wird auch nicht durch die vorgelegten medizinischen Atteste belegt. Insbesondere ist wohl davon auszugehen, dass eine Exhumierung und Überführung nicht unter persönlicher Anwesenheit der Antragsteller zu 1) und 2) durchgeführt werden müsste.
bb) Eine Unmöglichkeit der Ausreise folgt auch nicht aus einer vorgetragenen Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1) oder der Antragstellerin zu 2).
In diesem Fall läge ein rechtliches Abschiebungshindernis vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, sodass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 19 CE 17.1541 – juris Rn. 15; B.v. 11.4.2017 – 10 CE 17.349 – juris Rn. 17; B.v. 21.10.2016 – 19 CE 16.1953; B.v. 31.5.2016 – 10 CE 16.838 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 1.6.2017 – 11 S 658/17 – juris Rn. 3). Wegen der Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylG kommen nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 a.a.O.). Eine bestehende Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zweierlei Hinsicht begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 10 CE 17.750 – juris Rn. 3 m.w.N.). Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (BayVGH, B.v. 5.1.2017 – 10 CE 17.30 – a.a.O. Rn. 4 zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
Bei der Beurteilung ist von dem rechtlichen Rahmen auszugehen, den § 60a Abs. 2c AufenthG absteckt. Danach wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Nach § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen.
Im Hinblick auf den Antragsteller zu 1) wurde bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Ausreise gesundheitliche Gründe entgegenstehen. In der Behördenakte findet sich zwar ein Attest des Klinikums … vom 26. Juni 2020 (Bl. 495 f. der Behördenakte), aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu 1) suizidal sei und versuchen werde, eine Abschiebung durch Suizid zu verhindern. Gleichzeitig wurden ihm eine schwere depressive Episode ohne psychosomatische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) attestiert. Die Krankheiten stünden im Zusammenhang mit dem Tod des Sohnes … Im Gerichtsverfahren legte der Bevollmächtigte des Klägers jedoch nicht mehr dieses Attest, sondern ein aktuelleres Attest des Klinikums … vom 11. August 2020 (Bl. 17 f. der Gerichtsakte) vor. Zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller „nur“ noch unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gelitten. Dieser Stellungnahme fehlt es an konkreten Ausführungen, wieso die Aufenthaltsbeendigung zu einer Lebensgefährdung des Klägers führen könnte. Die Kammer geht deswegen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1) zwischenzeitlich gebessert haben dürfte. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass sich der Antragsteller zu 1) bemüht hat eine berufliche Tätigkeit als Zahnarzt bzw. als Auszubildender zum zahnmedizinischen Fachangestellten aufzunehmen.
Bezüglich der Antragstellerin zu 2) wurde ein Attest des Klinikums … vom 22. April 2020 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die Antragstellerin zu 2) auf Grund des Todes von … unter einer hochsymptomatischen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und rezidivierenden depressiven Symptomen leide (ICD-10 F33.2). Für den Fall einer Abschiebung habe die Antragstellerin zu 2) klare Pläne, sich das Leben zu nehmen, da eine Abschiebung einer Trennung vom Sohn gleichkäme. Die Behandlung der Klägerin müsse deswegen in Deutschland stattfinden. Diese Ausführungen reichen jedoch nicht aus, um eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) glaubhaft zu machen. Denn das Attest postuliert lediglich, dass eine psychotherapeutische Behandlung in Deutschland stattfinden muss, ohne konkret zu werden, warum diese nach entsprechender Inobhutnahme im Heimatland der Antragstellerin zu 2) nicht gewährleistet werden kann. Das Attest berücksichtigt darüber hinaus ebenfalls nicht die Möglichkeit, dass durch eine mögliche Überführung des Leichnams des Sohnes … auch eine „dauerhafte Trennung“ der Antragstellerin zu 2) von ihrem Sohn nicht erfolgen muss. Ob und ggf. wie sich eine mögliche Überführung auf die psychische Gesundheit der Antragstellerin auswirkt wird nicht dargelegt. Fraglich ist darüber hinaus, ob das Attest vom 22. April 2020 noch den aktuellen Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) wiedergibt. Dieses führt insoweit selbst aus, dass es im Krankheitsverlauf der Antragstellerin auch zu Besserungen gekommen ist. Daneben hat der Bevollmächtigte in der Antragsschrift selbst angegeben, dass die Antragstellerin zu 2), sobald es das Alter der Kinder erlaubt, als Apothekerin arbeiten könne. Es erscheint widersprüchlich, dass die Antragstellerin zu 2) einerseits nicht reisefähig sein soll, andererseits aber dazu in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen. In der Gesamtschau geht die Kammer deswegen nicht davon aus, dass es durch eine Aufenthaltsbeendigung zu einer Lebensgefährdung der Antragstellerin zu 2) kommen wird.
Unabhängig davon läge aber selbst bei Annahme einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor; vielmehr ist die Abschiebung von der Ausländerbehörde dann ggf. so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 23. 8.2016 – 10 CE 15.2784 – juris; B.v. 9.4.2003 – 10 CE 03.484 – juris Rn. 9; BVerfG, B.v. 16.4.2002 – 2 BvR 553/02 – juris; B.v. 26.2.1998 – 2 BvR 1985/98 – juris Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 939/14 – juris Rn. 14) ist es in solchen Fällen geboten, dass die deutschen Behörden mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, um gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende Gefährdungen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und durch entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen präventiven Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 13). Zur Abwehr möglicher erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit der Antragsteller zu 1) und 2) durch suizidale Handlungen muss der Antragsgegner bereits vor der Abschiebung entsprechende Vorkehrungen treffen (vgl. auch BayVGH, B.v. 09.05.2017 – 10 CE 17.750 – BeckRS 2017, 111550 Rn. 13; VGH BW, B.v. 22.2.2017 – 11 S 447/17 – juris Rn. 5).
Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind die von dem Antragsgegner angekündigten Vorsichtsmaßnahmen ausreichend, um eine Eigengefährdung auszuschließen. Vorliegend hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 30. November 2020 zugesichert, dass für den Fall der Abschiebung die medizinische Begleitung bei der Ingewahrsamnahme, beim Transport zum Flughafen, während des Fluges und eine medizinische Inempfangnahme im Heimatland organisiert wird.
cc) Die Ausreise ist auch nicht auf Grund zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote unmöglich. Insbesondere ist der Antragsgegner (grundsätzlich) zu einer inhaltlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylG – auch im vorliegenden Fall – an die vorgenannte negative Feststellung des Bundesamts hierzu gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 – 1 C 14.05 – BVerwGE 126, 192, juris Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 19 CE 17.1541 – juris Rn. 15).
Nach alldem scheitert die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus § 25 Abs. 5 AufenthG bereits an der Erteilungsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise. Ob darüber hinaus auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung erfüllt ist, bedarf ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage einer möglichen Ermessensreduzierung auf Null.
b) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25a AufenthG kommt vorliegend nicht in Betracht, da die … 2009 geborene Antragstellerin zu 3) nicht zwischen 14 und 21 Jahren alt ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 2020 verwiesen werden.
c) Aus den zuvor ausgeführten Gründen kommt wegen tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeit der Ausreise auch nicht die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG in Betracht. Insbesondere besitzen die Antragsteller in der Zwischenzeit Reisedokumente ihres Heimatlandes.
Nach alldem war der Antrag abzulehnen.
3. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.3. und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24- 28, 91522 Ansbach, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München (auswärtige Senate in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, d.h. insbesondere bereits für die Einlegung des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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