Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf höhere Rentennachzahlung oder Verzinsung

Aktenzeichen  S 13 U 135/17

Datum:
12.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 141168
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB I § 44
SGB VII § 96 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Ansprüche auf Geldleistungen sind nach § 44 SGB I nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. Das Ende der Zinspflicht ist deshalb zutreffend auf den 31.12.2016 festgesetzt, da im Januar 2017 die Auszahlung des rückständigen Betrages erfolgte. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Letztmals waren die Oktoberleistungen zu verzinsen, da bereits für Leistungen für den November 2016 die Wartefrist des § 44 Abs. 1 SGB I nicht erfüllt ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3 Fehler bei der Zinsberechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

L 17 U 332/17 NZB 2018-01-22 Bes LSGBAYERN LSG München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Angelegenheit keine Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist; darüber hinaus wurden die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Die form- und fristgerecht zum zuständigen Sozialgericht Würzburg erhobene Klage ist zulässig aber unbegründet; der Bescheid vom 20.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2017 ist rechtmäßig da dem Kläger weder eine höhere Nachzahlung noch eine höhere Verzinsung zusteht.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017 verwiesen; hinsichtlich der Begründung dass keine weitere – höhere – Nachzahlung hinsichtlich der Rentengewährung zu erfolgen hat, wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid unter dem Aktenzeichen S 13 U 134/17 verwiesen. Hinsichtlich der Höhe der Verzinsung kann das Gericht darüber hinaus auch nicht mehr ausführen, als die Beklagte bisher in ihren Schriftsätzen, in denen sie versuchte, die Situation der Klägerbevollmächtigten zu erklären.
Gemäß § 44 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt dabei frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
Zu Recht hat die Beklagte somit das Ende der Zinspflicht auf den 31.12.2016 festgesetzt, da im Januar 2017 die Auszahlung des rückständigen Betrages erfolgte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des klaren Wortlautes des § 44 SGB I i.V.m. § 96 Abs. 1 SGB VII letztmals die Oktoberleistungen zu verzinsen waren, da bereits für Leistungen für den November 2016 die Wartefrist des § 44 Abs. 1 SGB I nicht erfüllt ist. Somit sind weder die Leistungen für November noch für Dezember 2016 zu verzinsen. Darüber hinaus wurde ein Fehler bei der Zinsberechnung weder vorgetragen noch ist er für das Gericht ersichtlich, sodass die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.


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