Verwaltungsrecht

Keine Genehmigung für Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich – “Aloha”

Aktenzeichen  AN 1 K 15.01449

Datum:
25.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 52533
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
BayBG Art. 75

 

Leitsatz

1. Eine beamtenrechtliche Bestimmung, wonach der Beamte verpflichtet ist, im Dienst Dienstkleidung zu tragen und dabei bestimmte Erscheinungsformen zu wahren (hier Art. 75 BayBG), ermächtigt die oberste Dienstbehörde, Dienstkleidungsträgern durch Verwaltungsvorschriften Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für die Gestaltung der Haar- und Barttracht, das Tragen von Schmuck oder für Tätowierungen zu machen (Anschluss an BVerwG BeckRS 2007, 25801). (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verwaltungsvorschrift, nach der Tätowierungen, Brandings, Mandies uÄ eines Polizeibeamten im Dienst nicht sichtbar sein dürfen und Tätowierungen überdies inhaltlich nicht gegen die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstoßen sowie keine sexuellen, diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder ähnlichen Motive darstellen dürfen, stellen keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Beamten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG dar. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Pflicht eines Polizeivollzugsbeamten zum Tragen einer Uniform schließt die Pflicht ein, das durch die Uniform bezweckte einheitliche äußere Erscheinungsbild nicht wieder durch das sichtbare Zurschaustellen einer Tätowierung in Frage zu stellen (vgl. auch OVG Koblenz BeckRS 2004, 22770; VGH Kassel BeckRS 2014, 54859; VG Sigmaringen BeckRS 2016, 40167; entgegen VG Aachen BeckRS 2013, 45375; VG Weimar BeckRS 2012, 57417). (redaktioneller Leitsatz)
4. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein (beabsichtigtes) Tattoo eine verbale Botschaft (hier Aloha, übersetzt: Liebe, Freundlichkeit, Mitgefühl, Sympathie) enthalten soll. Eine solche verbale Bekundung kann zu einer Minderung des Ansehens eines mit hoheitlichen Funktionen ausgestatteten, der Neutralität gegenüber dem Bürger verpflichteten Polizeivollzugsbeamten gerade bei Einsätzen, bei denen Ge- oder Verbote zwangsweise durchgesetzt werden müssen, führen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Klage ist unter Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung modifizierten Klageantrags als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, da ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis über die Zulässigkeit der vom Kläger gewünschten Tätowierung besteht.
Die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz VwGO steht dem nicht entgegen. Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich vermutet werden, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von dessen mangelnder Vollstreckbarkeit respektieren werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2000 – 7 C 3/00, BVerwGE 111, 306). Grundlage dieses von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes ist die Erwartung, dass sich der Streit zwischen den Beteiligten nach dem Ergehen des beantragten Feststellungsurteils auch ohne ein entsprechendes gerichtliches Handlungsgebot endgültig erledigen wird.
Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger seine Rechte im Wege der Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen hätte können. Hieran bestehen Zweifel, weil das Schreiben des Präsidenten des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 28. Juli 2015 als innerdienstliche Maßnahme mit dem Ziel, die Modalitäten der Dienstausübung festzulegen, zu werten sein könnte und daher mangels unmittelbarer Rechtswirkungen nach außen keinen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Aufhebung unterliegenden Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 BayVwVfG darstellen dürfte (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2006,
2 C 3/05).
Die zulässigerweise erhobene Feststellungsklage hat jedoch weder im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen Erfolg.
Die mit Schreiben des Präsidenten des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 28. Juli 2015
erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers vom 22. Oktober 2013 auf Erteilung einer Genehmigung zur Tätowierung am Unterarm im sogenannten sichtbaren Bereich kann rechtlich nicht beanstandet werden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 75 BayBG i. V. m. Ziff. 3. und 5. der rechtlich als Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7. Februar 2000, Az.: IC 5-0335.1-0, „Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei“.
Nach Art. 75 BayBG sind Beamte und Beamtinnen verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert.
Gemäß Ziff. 3. der IMS vom 7. Februar 2000 dürfen im Dienst – ausgenommen Dienstsport – Tätowierungen, Brandings, Mandies (durch Henna verursachte Hautverfärbungen) und Ähnliches nicht sichtbar sein (Satz 1).
Soweit Tätowierungen getragen werden, dürfen diese inhaltlich nicht gegen die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstoßen sowie keine sexuellen, diskriminierenden, Gewalt verherrlichenden oder ähnliche Motive darstellen (Satz 2).
Nach Ziff. 5. des IMS vom 7. Februar 2000 kann im Einzelfall auf Anordnung durch den jeweiligen Vorgesetzten bei Vorliegen von entsprechender dienstlicher Notwendigkeit von diesen Grundsätzen abgewichen werden.
Die oben zitierten Vorschriften bezüglich des äußeren Erscheinungsbilds der Bayerischen Polizeibeamten stellen keinen unzulässigen Eingriff in deren Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG dar.
Das Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Daher kann es aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das den Vorschriften des Grundgesetzes entspricht und inhaltlich hinreichend bestimmt ist, wenn der Eingriff auf Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.). Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Art. 75 BayBG genügt den inhaltlichen Anforderungen dieses Gesetzesvorbehalts. Danach ist der parlamentarische Gesetzgeber im Hinblick auf Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichtet, in grundlegenden, insbesondere grundrechtlich relevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Die inhaltliche Reichweite des Gesetzesvorbehalts hängt von der Eigenart der jeweiligen Regelungsbereichs, insbesondere von Schwere und Intensität der Grundrechtseingriffe ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.).
Vorliegend bedürfen die in Art. 75 BayBG angelegten Grundpflichten von Beamten hinsichtlich des Tragens einer Dienstkleidung keiner weiteren inhaltlichen Konkretisierung durch den Gesetzgeber. Nach der gesetzlichen Vorschrift des Art. 75 BayBG muss die Verpflichtung zum Tragen einer Dienstkleidung durch dienstliche Erfordernisse gerechtfertigt sein.
Die Konkretisierung und Ausgestaltung dieser Verpflichtung im Einzelnen erfolgt vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch das IMS vom 7. März 2000.
Art. 75 BayBG begründet dem Grunde nach die Pflicht von Beamten, im Dienst Dienstkleidung (Uniform oder Amtstracht) zu tragen und dabei bestimmte Erscheinungsformen zu wahren. Diese Vorschrift ermächtigt die oberste Dienstbehörde, die gesetzlich verankerte Grundpflichten durch konkrete Ge- und Verbote inhaltlich auszugestalten und zu aktualisieren. Zum einen legt die oberste Dienstbehörde fest, welche Amtsinhaber im Dienst oder bei bestimmten dienstlichen Anlässen Dienstkleidung zu tragen haben und wie diese im Einzelnen zusammengesetzt und beschaffen ist. Zum anderen kann sie Dienstkleidungsträgern Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für die Gestaltung der Haar- und Barttracht, das Tragen von Schmuck oder für Tätowierungen machen. Solche Regelungen können durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden, weil es sich um eine Aufgabe der Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.).
Von diesen rechtlichen Gegebenheiten ausgehend ist eine Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht der obersten Dienstbehörde ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.1.1991, 2 BvR 550/90), dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt. Hierbei ist der Eingriffsgehalt einer sichtbare Tätowierungen betreffenden Regelung schon deshalb als höher einzuschätzen, da er in der privaten Sphäre fortwirkt. Regelungen über Tätowierungen, wie die in Ziff. 3. des IMS vom 7. Februar 2000 getroffenen, berühren zwangsläufig die private Lebensführung. Sie nehmen Polizeivollzugsbeamten die Möglichkeit, eigenverantwortlich darüber zu bestimmen, wie sie als Privatpersonen wahrgenommen werden wollen. Daraus folgt, dass die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, das Untersagen von Tätowierungen sei aus dienstlichen Gründen geeignet und erforderlich, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.).
Hiervon ausgehend hat der Beklagte in Ziff. 3 des IMS vom 7. Februar 2000 die Grenzen seines Einschätzungsspielraums nicht überschritten. Die Verpflichtung von Polizeivollzugsbeamten, im Dienst die vorgeschriebene Uniform zu tragen, ist vor allem durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Legitimation der Beamten für polizeiliche Maßnahmen äußerlich kundzutun. Die Uniform ist einerseits sichtbares Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen. Zum anderen soll die Uniform die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck bringen und sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, dass die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Solche Erscheinungsformen, die geeignet sind, die Neutralitätsfunktion der Uniform in Frage zu stellen, kann der Dienstherr durch generelle und einheitliche Vorgaben untersagen. Insbesondere kann eine Erscheinungsform als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen Vorbehalten der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird. Unter diesen Voraussetzungen können uniformierte Polizeibeamte verpflichtet werden, auf ein bestimmtes Erscheinungsbild zu verzichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.). Denn die Pflicht zum Tragen einer Uniform schließt die Pflicht des Polizeivollzugsbeamten ein, das durch die Uniform bezweckte einheitliche äußere Erscheinungsbild nicht wieder durch das sichtbare Zurschaustellen eines Tattoos in Frage zu stellen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28.5.2004, 2 A 10239/04).
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, und darauf stellt die Kammer maßgeblich ab, dass das vom Kläger beabsichtigte Tattoo eine verbale Botschaft (Aloha, übersetzt: Liebe, Freundlichkeit, Mitgefühl, Sympathie) enthalten soll. Gerade durch diese verbale Bekundung kann aber eine Minderung des Ansehens des Klägers als mit hoheitlichen Funktionen ausgestattetem, der Neutralität gegenüber dem Bürger verpflichteten Polizeivollzugsbeamten gerade auch bei Einsätzen, bei denen Ge- oder Verbote mit „Polizeigewalt“ zwangsweise durchgesetzt werden müssen, und damit eine verminderte Akzeptanz entsprechender, durch den Kläger angeordneter polizeilicher Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden.
Nicht entschieden werden muss vorliegend, ob die Rüge des Klägers, es fehle im IMS vom 7. Februar 2000 an einer expliziten Ausnahmeregelung beispielsweise bei kleinflächigen Tattoos, die problemlos abgedeckt werden können, durchgreift. Denn eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend eindeutig nicht gegeben, wie die insoweit undifferenzierten Klageanträge zeigen. Zudem vertritt die Kammer die Auffassung, dass in einem derartigen Ausnahmefall eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG der Dienstherr bei der Anwendung der Verwaltungsvorschriften nicht an den strengen Wortlaut des IMS vom 7. Februar 2000 gebunden wäre.
Nach alledem war die Klage sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage der Zulässigkeit eines während des Dienstes als uniformierter Polizeivollzugsbeamter am Unterarm sichtbaren Tattoos auf der Grundlage des IMS vom 7. Februar 2000 nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat und, soweit ersichtlich, auch noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gewesen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
(§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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