Verwaltungsrecht

Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einer Familie mit zwei Kleinkindern in Ungarn

Aktenzeichen  AN 17 K 18.50059, AN 17 K 18.50411

Datum:
5.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16127
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, Abs. 3, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, S. 6
RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 lit. a
GRCh Art. 4
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat in richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen, ob dem im anderen Mitgliedsstaat Anerkannten nach einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Familie mit zwei Kleinkindern in Ungarn unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre Grundbedürfnisse „Bett, Brot und Seife“ nicht werden befriedigen können. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Gefahr durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ist eine Allgemeingefahr iSd § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Ziffern 4 der Bescheide vom 11. Januar 2018 und 12. April 2018 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Befristungen der gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbote neu zu entscheiden.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klagen sind als in den Ziffern 1 der Klageanträge erhobene Anfechtungsklagen gegen die Unzulässigkeitsentscheidungen in den Ziffern 1, die Abschiebungsandrohungen in den Ziffern 3 und den Erlass der Einreise- und Aufenthaltsverbote in den Ziffern 4 der Bescheide vom 11. Januar 2018 und 12. April 2018 des Bundesamtes zulässig. Unzulässig sind hingegen die in den Ziffern 2 der Klageanträge erhobenen Verpflichtungsklagen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (1. a)).
Zulässig sind lediglich die in den Ziffern 2 der Klageanträge hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklagen auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich der Ziffern 2 der Bescheide des Bundesamtes (1. b)).
Ebenfalls zulässig sind die in den Ziffern 3 der Klageanträge hilfsweise erhobenen Bescheidungsklagen hinsichtlich der Festsetzungen der Wiedereinreisefrist in den Ziffern 4 der Bescheide des Bundesamtes (1. c)).
Die Klagen sind, soweit zulässig, nur insoweit begründet, als die Ziffern 4 der Bescheide der Beklagten vom 11. Januar 2018 und 12. April 2018 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Befristungen der gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbote neu zu entscheiden. Im Übrigen sind die Klagen unbegründet (2.).
1. a) Die Anfechtungsklage ist die einzig statthafte Klageart gegen die Unzulässigkeitsentscheidungen (Ziffern 1 der Bescheide vom 11. Januar 2018 und 12. April 2018) und die Folgeentscheidungen in den Ziffern 3 und 4. Nicht statthaft ist die Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, mithin ein „Durchentscheiden“ des Gerichts über das Asylbegehren.
Eine erfolgreiche Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsfeststellung führt gegebenenfalls zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel, so dass es eines auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsantrags nicht bedurfte (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2017 – 1 C 9.17 – NVwZ 2017, 1625 Ls.1, Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris Rn. 20 ff.). Ein „Durchentscheiden“ des Gerichts über das Asylbegehren im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung findet nicht statt, da die Gliederung des Asylverfahrens in zwei Prüfungsstufen auch prozessual fortzuführen ist. Zunächst hat stets das Bundesamt über das Asylbegehren (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz) inhaltlich zu befinden und darf nicht übergangen werden. Dies folgt auch aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn.19).
Dabei bleibt es auch nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris), nach der es den Mitgliedsstaaten verwehrt ist, von der Möglichkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL) Gebrauch zu machen, den Antrag auf internationalen Schutz also als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 3 EMRK (s. Art. 52 Abs. 3 GRCh) zu erfahren.
Zwar verpflichtet der Europäische Gerichtshof das nationale Gericht dazu, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen [im Drittstaat] vorliegen“ (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 38; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 88), eine prozessuale oder verfahrensrechtliche Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof damit aber nicht gemacht. Es ist vielmehr dem nationalen Rechtssystem überlassen, auf welchem prozessualen Weg bzw. auf welchem Verfahrensweg es zur Rechtsdurchsetzung für den Antragsteller kommt. Effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 47 GRCh und Art. 46 Verfahrens-RL ist für die Asylantragsteller auch dann gewährleistet, wenn wie in der Bundesrepublik Deutschland ein zweistufiges Verfahren besteht, in dem vom Gericht in einem ersten Schritt zunächst nur die getroffene Unzulässigkeitsentscheidung überprüft wird und die zuständige Behörde im Fall der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung das Asylverfahren fortzusetzen und über die Asylgründe zunächst selbst zu befinden hat.
b) Die in Ziffer 2 der Klageanträge hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklagen auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind zulässig. Die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar, über deren Vorliegen das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG neben der Unzulässigkeitsentscheidung zu befinden hat. Dementsprechend kann dieser Streitgegenstand durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden. Das ist auch deshalb folgerichtig, weil hinsichtlich der Abschiebungsverbote bereits eine inhaltliche Prüfung des Bundesamts stattgefunden hat (VG Ansbach, U.v. 12.9.2019 – AN 17 K 18.50204 – juris Rn. 19).
c) Die in Ziffer 3 der Klageanträge hilfsweise gestellten Bescheidungsklagen hinsichtlich der Festsetzungen der Wiedereinreisefrist sind zulässig. Da der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Befristung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 AufenthG unterschiedliche Verwaltungsakte und damit Streitgegenstände sind (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27/16 – NVwZ 2018, 88 Rn. 15; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 11 AufenthG Rn. 109), ist der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots als belastender Verwaltungsakt, wie durch die Kläger geschehen, mit der Anfechtungsklage (im Hauptantrag) anzugreifen. Für den Fall, dass der Kläger mit der Anfechtungsklage nicht durchdringt, kann er hilfsweise eine Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage auf Änderung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als ihn begünstigenden Verwaltungsakt erheben (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 11 AufenthG Rn. 99, 109).
2. Soweit die Klagen zulässig sind, sind sie insoweit mit den Hilfsanträgen begründet, als dass die in den Ziffern 4 der Bescheide vom 11. Januar 2018 und 12. April 2018 festgesetzten Befristungen der Einreise- und Aufenthaltsverbote rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen. Insoweit ist die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 ihrer Bescheide zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Befristungen neu zu entscheiden.
Im Übrigen sind die Klagen unbegründet und abzuweisen.
a) Die Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamtes in den Ziffern 1 der Bescheide vom 11. Januar 2018 und 12. April 2018 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL 2013/32/EU rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Den Klägern wurde in Ungarn am 18. September 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt.
Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL 2013/32/EU in nationales Recht um und ist daher richtlinien- und europarechtskonform auszulegen. Nach Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL dürfen die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof der Vorschrift im Wege der Auslegung noch ein weiteres, negatives Tatbestandsmerkmal entnommen.
Nach der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris). Nach Art. 52 Abs. 3 GRCh ist dabei auch die zu Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen.
Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat also in richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen, ob dem im anderen Mitgliedsstaat Anerkannten nach einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Dem steht auch nicht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Unionsrecht entgegen, welcher besagt, dass die Mitgliedsstaaten regelmäßig grundlegende Werte der Union, wie sie etwa in Art. 4 GRCh zum Ausdruck kommen, anerkennen, dass sie umsetzende Unionsrecht beachten und auf Ebene des nationalen Rechts einen wirksamen Schutz der in der GRCh anerkannten Grundrechte gewährleisten sowie dies gegenseitig nicht in Frage stellen. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GRCh Rn. 3).
Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens gilt jedoch nicht absolut im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedsstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedsstaat grundrechtswidrig behandelt werden. Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 86 ff.).
Derartige Funktionsstörungen müssen eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89). Nicht ausreichend für das Erreichen dieser Schwelle ist der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikations-RL 2011/95/EU entsprechen (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 36). Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 90). Plakativ formuliert kommt es darauf an, ob der Anerkannte bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage wäre, an „Bett, Brot und Seife“ zu gelangen (VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5). Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich die betreffende Person in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 91).
Daher kann auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedsstaat, der sie anerkannt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten nur in deutlich reduziertem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne dabei anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, nur dann zur Feststellung der Gefahr einer Verletzung des Standards des Art. 4 GRCh führen, wenn der Antragsteller sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not im oben genannten Sinne befände. Dafür genügt nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem einer neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 97). Ebenso wenig ist das Fehlen familiärer Solidarität in einem Staat in Vergleich zu einem anderen eine ausreichende Grundlage für die Feststellung extremer materieller Not. Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 94, 96).
Bei dem so definierten Maßstab ist weiter zu berücksichtigen, ob es sich bei der betreffenden Person um eine gesunde und arbeitsfähige handelt oder eine Person mit besonderer Verletzbarkeit (Vulnerabilität), die leichter unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 95; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 26). Damit schließt sich der Europäische Gerichtshof der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel, 29217/12 – NVwZ 2015, 127), die wegen Art. 52 Abs. 3 GRCh auch im Rahmen des Art. 4 GRCh zu berücksichtigen ist.
Für die demnach zu treffende Prognoseentscheidung, ob dem Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh droht, ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, d.h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 4 GRCh zuwiderlaufenden Behandlung muss insoweit aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 – 7 A 10903/18.OVG – BeckRS 2020, 5694 Rn. 28 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rspr. des EGMR). Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die für eine solche Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht als die dagegensprechenden Tatsachen haben (OVG RhPf, a.a.O.; vgl. VGH BW, a.a.O., juris Rn. 187).
Diesen Maßstab zu Grunde gelegt, war die Ablehnung der Anträge der Kläger als unzulässig im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig, weil den Klägern selbst als vulnerable Personengruppe – eine Familie mit zwei Kleinkindern (geboren … 2018 und am … 2019) – nach Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei Rückkehr nach Ungarn als dort anerkannte subsidiär Schutzberechtigte keine erniedrigende und unmenschliche Behandlung droht. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in Ungarn unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre Grundbedürfnisse „Bett, Brot und Seife“ nicht werden befriedigen können.
Hinsichtlich der Kläger und ihrer beiden nicht verfahrensbeteiligten Kinder ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer gemeinsamen Rückkehr als Kernfamilie auszugehen, obschon hinsichtlich des Kindes … (geboren … 2018) durch das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Mai 2019 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – NVwZ 2020, 158, allerdings für die Prüfung von § 60 Abs. 5 AufenthG).
aa) Die Kammer geht auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel von folgender Lage für in Ungarn anerkannte international Schutzberechtigte aus, die nach ihrer Anerkennung Ungarn verlassen haben und nun wieder zurückgeführt werden sollen:
In Ungarn anerkannte Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge ebenso wie subsidiär Schutzberechtigte) erhalten nach ihrer Anerkennung einen ungarischen Identitätsausweis mit einer Gültigkeit von drei Jahren. Nach Ablauf der drei Jahre findet von Amts wegen eine Regelüberprüfung statt, ob die Gründe für die Anerkennung weiterbestehen oder andere Gründe für eine Rücknahme der Zuerkennungsentscheidung existieren (Asylum Information Database – aida -, Country Report: Hungary, S. 97 und 99). Bei einer Rückführung, die über den Flughafen Budapest erfolgt und von der ungarischen Polizei koordiniert wird, können Personen, die internationalen Schutz genießen, den Flughafen frei verlassen (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an das VG Braunschweig vom 25.4.2018) und sich in Ungarn auch im Weiteren frei bewegen (aida, S. 105). Reisedokumente für den Grenzübertritt in andere Staaten werden international Schutzberechtigten erteilt, wobei die Ausstellung aber auf bürokratische Hindernisse im Zusammenhang mit der Vorlage hierfür notwendiger Dokumente stoßen kann (im Einzelnen aida, S. 106).
Zurückgeführte Schutzberechtigte sind ab ihrer Ankunft in Ungarn auf sich selbst gestellt. Sie erhalten keine spezielle staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr (Liaisonbeamter Ungarn des Bundesamts zur Anfrage an das Auswärtiges Amt vom 2.8.2018), sie erhalten jedoch die gleichen sozialen Leistungen wie sie ungarischen Staatsangehörigen gewährt werden (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortungen an das VG Braunschweig vom 25.4.2018 und an das VG Trier vom 29.5.2018; aida, S. 109). Aufgrund von Sprachschwierigkeiten und bürokratischer Hürden sind international Schutzberechtigte oftmals Problemen ausgesetzt (aida, S. 107, 109). Die im Jahr 2013 eingeführte Möglichkeit einer Integrationsvereinbarung besteht infolge von Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 – anders als das Bundesamt dies in seinem Bescheid für den Kläger zu 1) zugrunde legt – nicht mehr (aida, S. 106/107). Auch spezielle Integrationsmaßnahmen wie Sprachkurse werden anerkannt Schutzberechtigten staatlicherseits nicht mehr angeboten. Eine kostenlose staatliche Unterbringung von Schutzberechtigten ist nur noch innerhalb der ersten 30 Tage nach der Anerkennungsentscheidung möglich (aida, S. 107). Für die Vermittlung von Wohnungen an Obdachlose sind die Kommunalverwaltungen zuständig. Für die Vermittlung von Sozialwohnungen ist jedoch teilweise ein längerer Aufenthalt im entsprechenden Kommunalbezirk Voraussetzung (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018), sodass Rückkehrer auf Schwierigkeiten stoßen.
Das ungarische Sozialsystem gewährt grundsätzlich Versicherungsschutz für Krankheit, Mutterschutz, Alter, Invalidität, Berufskrankheiten und -unfälle, Hinterbliebene, Kindererziehung und Arbeitslosigkeit. Der Bezug von Sozialhilfe setzt jedoch voraus, dass zuvor eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist. Die Sozialhilfe beträgt mit umgerechnet 83,00 EUR dabei ca. 30% des Existenzminimums, das bei 288,00 EUR liegt (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018). Kinder erhalten Hilfe in Form von Kindergeld, Eingliederungshilfen in der Schule und dort bei Bedarf kostenlose Schulverpflegung und Schulmaterialien (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018; aida, S. 107). Die Schulen sind zur adäquaten Unterstützung der Kinder tatsächlich jedoch kaum in der Lage (aida, S. 108).
Sozialhilfeberechtigte und Arbeitssuchende sind gesetzlich krankenversichert. Bei Bedürftigkeit besteht ein kostenloser Krankenversicherungsschutz auch für andere Personengruppen (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018). Nach den ungarischen Gesetzen hat jeder Patient in dringenden Fällen darüber hinaus das Recht auf eine lebensrettende Versorgung und auf Vorbeugung gegen schwere oder bleibende gesundheitliche Schäden, wobei eine Notfallversorgung auch ohne Feststellung der Identität erfolgt (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018). Die speziellen Regelungen für Asylbewerber enden nunmehr sechs Monate nach der Zuerkennung eines Schutzstatus (aida, S. 109).
Der Arbeitsmarkt steht Schutzberechtigten, bis auf einige Berufe, die ungarischen Staatsangehörigen vorbehalten sind, offen (aida, S. 107). Hauptschwierigkeit beim Finden einer Arbeitsstelle sind für Schutzberechtigte die fehlenden Sprachkenntnisse. Gleichwohl haben alle anerkannten Schutzberechtigten, die sich um eine Beschäftigung bemühen, große Chancen, eine Anstellung zu finden. Die Arbeitgeber stellen zudem in der Regel über dem Mindestlohn ein und leisten teils Integrationshilfen (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018).
Nichtregierungsorganisationen, insbesondere kirchliche Träger, unterstützen anerkannt Schutzberechtigte in zahlreichen Bereichen. Hervorzuheben sind insbesondere die Organisationen Menedek (https://menedek/hu) und Kalunba (http://kalunba.org), die bei der Vermittlung von Unterkünften und der sozialen Integration unterstützen und auch selbst Angebote machen. Sie bieten insbesondere Hilfen direkt bei der Ankunft aus dem Ausland an, vermitteln Sprachkurse und andere Bildungsangebote wie Job-Trainings, bieten diese zum Teil auch selbst an und kümmern sich vordringlich um Kinder und vulnerable Personen (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018; aida, S. 108). Mit den Organisationen kann dabei bereits vor der Rücküberstellung vom Ausland aus Kontakt aufgenommen werden. Rückkehrer können bis zu einem Jahr, auch kurzfristig, in von diesen Organisationen angemieteten Wohnungen untergebracht werden. Entsprechende Vermittlungen waren in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018). Wie sich aktuellen Auftritten im Internet entnehmen lässt, sind beide Organisationen weiter im Bereich der Unterstützung von anerkannten Migranten tätig. Sie werden zwar nicht mehr mit staatlichen Mitteln aus Ungarn und seit 2019 auch nicht durch das European Asylum, Migration and Integration Fund-Programm (AMIF-Programm) mitfinanziert, existieren aber unverändert fort, sind weiter tätig und finanzieren sich nach deren Darlegungen aus privaten Geldern. Jedenfalls soweit Nichtregierungsorganisationen anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen, sind sie auch nicht von der ungarischen Gesetzgebung von Juni 2018 betroffen, die die Unterstützung von Flucht und Migration mit – insbesondere strafrechtlichen – Konsequenzen belegt. Menedek und Kalunba sind ersichtlich weiter in diesem Bereich tätig, anders als etwa die Organisation bzw. Gruppierung Migszol (http://www.migszol.com), die es sich vorwiegend zur Aufgabe gemacht hatte, Asylbewerber politisch zu unterstützen. Wie sich dem Internetauftritt entnehmen lässt, hat Migszol angesichts der politischen und rechtlichen Lage in Ungarn seine Aktivitäten im ersten Halbjahr 2018 eingestellt.
bb) Nach dem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzuwendenden Rechtsmaßstab steht nach der Ansicht der Kammer bei diesen tatsächlichen Verhältnissen der Rückführung von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, auch soweit es sich um eine Familie mit zwei Kleinkindern handelt, nach Ungarn grundsätzlich kein rechtliches Hindernis entgegen. International Schutzberechtigte sind nach Überzeugung der Kammer dort keiner Lage ausgesetzt, die für sie einen Verstoß gegen die Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh bedeuten würde.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn die gleichen sozialen Ansprüche und Rechte wie ungarische Staatsangehörige. Als Ehepaar mit zwei kleinen Kindern, als Familie zusammenlebend, steht ein Erwachsener als Erwerbstätiger zur Verfügung und ist der andere Elternteil in der Lage, für die Angelegenheiten des täglichen Lebens und vor allem die notwendige Kinderbetreuung zu sorgen. Sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) sind dabei auch uneingeschränkt gesund und damit arbeitsfähig. Insbesondere der Kläger zu 1) dürfte angesichts seiner Angabe in Syrien als selbstständiger Schneider tätig gewesen zu sein, am ungarischen Arbeitsmarkt realistische Aussichten haben, eine Arbeitsstelle zu finden und sich und seine Familie so auf Dauer versorgen zu können. Für die Klägerin zu 2), die zwar keine Berufsausbildung, aber angegeben hat, früher auf dem elterlichen Bauernhof geholfen zu haben, kommen zumindest Hilfstätigkeiten gerade in der Landwirtschaft in Frage.
Grundsätzlich können die Kläger auch auf das ungarische Sozialsystem zurückgreifen, das prinzipiell ein menschwürdiges Dasein sichert. Durch das Sozialsystem ist ab der Anerkennung bzw. Rückkehr eine gesundheitliche Basis-Absicherung gewährleistet und eine Versorgung mit Wohnraum möglich. Auf allgemeine Sozialhilfeleistungen werden die Kläger zunächst voraussichtlich nicht zurückgreifen können. Insoweit geht es ihnen jedoch nicht anders als ungarischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen und insofern wohl ebenfalls auf Hilfsorganisationen angewiesen sind. Die Norm des Art. 3 EMRK verpflichtet auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Staat nicht dazu, jede Person innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit Obdach zu versorgen und sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725/10 – BeckRS 2013, 81948; U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413). Auch gewährt die Vorschrift Ausländern keinen Anspruch auf Verbleib in einem bestimmten Mitgliedstaat, um in diesem von den hier geltenden Unterstützungen und Leistungen (weiter) zu profitieren (EGMR, B.v. 2.4.2013, a.a.O.). Die Prognose einer quasi ausweglosen Situation besteht für die Kläger gerade nicht. Es ist vielmehr zu erwarten, dass sie aus eigenen Kräften und gegebenenfalls mit Hilfe der in Ungarn tätigen Hilfsorganisationen einer ernsthaften und lebensbedrohenden Armut entgehen. Finanzielle Unterstützung in einer schwierigen Anfangszeit können die Kläger gegebenenfalls auch von den beiden Brüdern des Klägers, die in Deutschland aufenthaltsberechtigt sind, erhalten. Sie sind von familiärer Unterstützung nicht gänzlich ausgeschlossen.
Auch das Fehlen von staatlichen Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte führt weder für sich genommen, noch in Zusammenschau mit den besonderen Umständen für international Schutzberechtigte zum Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh. Eine generell unzumutbare Situation kann trotz erschwerender Aspekte wie fehlender Sprachkenntnisse, Fehlen eines unterstützenden Familienverbandes in der Nähe und der in Ungarn Flüchtlingen gegenüber wohl eher wenig aufnahmebereiten Gesellschaft sowie der politischen Verlautbarungen der Regierung nicht festgestellt werden. Aus den oben genannten und den weiter zum Verfahren beigezogenen Erkenntnismitteln lässt sich ein Schluss auf Verarmung und Verelendung nicht generell, auch für die Kläger nicht ziehen. Die gegebenenfalls prekären Umstände und Erfahrungen während des Asylverfahrens im Flüchtlingscamp sind hierfür nicht aussagekräftig. Die Kläger haben nach ihrer Anerkennung nicht wirklich versucht, in Ungarn Fuß zu fassen, etwa durch eine Kontaktaufnahme zu Hilfsorganisationen zur Unterstützung bei Arbeits- und Wohnungssuche, sondern sind zeitnah, nicht einmal einen Monat nach ihrer Anerkennung nach Deutschland ausgereist, was jedenfalls der in der Anhörung vor dem Bundesamt geäußerten Zielsetzung des Klägers zu 1), er habe von Anfang an nach Deutschland gewollt und sie seien in Ungarn nur erwischt worden, entspricht.
Bei einer jetzigen Rückkehr in extrem prekäre Verhältnisse zu kommen, müssen die Kläger jedenfalls aufgrund der effektiven Arbeit der Hilfsorganisationen, insbesondere von Menedek und Kalunba, nicht ernsthaft befürchten. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei entsprechender Kontaktaufnahme, die auch bereits vor der Ausreise von Deutschland aus möglich ist, dort Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche und dem Erlernen der ungarischen Sprache erhalten, erforderlichenfalls Hilfestellungen bei diversen Antragstellungen auf Sozialleistungen bei den ungarischen Behörden und eine finanzielle Unterstützung zur Überbrückung bis zu einer Arbeitsaufnahme. Angesichts der relativ geringen Anzahl von anerkannt Schutzberechtigten in Ungarn ist auch hinreichend gesichert, dass den Klägern von den Hilfsorganisationen, wenn sie sich hierum bemühen, tatsächlich Unterstützung zu Teil wird, zumal diese sich um vulnerable Personengruppen, wie die Kläger mit ihren beiden Kleinkindern eine sind, vorrangig kümmern. Die Kläger werden durch die Integrationshilfe von Seiten der Nichtregierungsorganisationen in die Lage versetzt, ihren Lebensunterhalt in Ungarn auf Dauer selbst zu bestreiten und das Leben dort in sprachlicher und organisatorischer Hinsicht zu meistern, so dass ihnen prognostisch auch auf Dauer eine Verelendung nicht droht.
cc) Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) am 5. März 2020 spielte der Ausbruch des Corona-Virus SARS-CoV2 für die Beurteilung der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch keine entscheidende Rolle.
Auch nach aktuellem Stand ergäbe sich aber keine Veränderung im Hinblick auf eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Kläger im Sinne des Art. 4 GRCh. Zwar hat auch die ungarische Regierung in der Zwischenzeit zahlreiche, mittlerweile wieder gelockerte, Einschränkungen des öffentlichen Lebens erlassen. Darin unterscheidet sie sich jedoch nicht von zahlreichen weiteren Mitgliedstaaten. Überdies lässt es die Darstellung der Lage im Land, was den grundsätzlichen Zugang zu Wohnraum, Sozialleistungen und Arbeitsmarkt unter Inanspruchnahme der Unterstützung von Hilfsorganisationen anbelangt, unberührt bzw. führt nicht zu einer dokumentierten signifikanten Verschlechterung. Auch von einer Überlastung des ungarischen Gesundheitssystems ist nichts bekannt.
b) Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des AufenthG in den Ziffern 2 der Bescheide vom 11. Januar 2018 und 12. April 2018 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung ist nach der EMRK insbesondere dann unzulässig, wenn dem Kläger in der Zielregion eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielland rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nur ausnahmsweise ein Abschiebungsverbot. Denn Art. 3 EMRK kann, so der EGMR, nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen eine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 249; s.a. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – NVwZ 2019, 61 Rn. 10). Gleichwohl ist eine Verantwortlichkeit nach Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen, wenn eine vollständig von staatlicher Unterstützung abhängige Person, die behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 253). Zudem muss die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist relativ und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Dauer der erniedrigenden Behandlung, ihren physischen und psychischen Wirkungen, sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Klägers (EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 219; s.a. EGMR, U.v. 13.12.2015 – Paposhvili/Belgien, 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 Rn. 174).
Nach dem in 2. a) gezogenen Fazit, dass den Klägern bei Rückkehr nach Ungarn als dort anerkannte subsidiär Schutzberechtigte keine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht, kann sich im Rahmen der Prüfung des Art. 3 EMRK bezogen auf die humanitären Verhältnisse im Zielstaat kein anderes Bild darstellen.
bb) Ferner können die Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend machen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Norm setzt voraus, dass der Ausländer bei einer Rückkehr mit hoher – und nicht nur beachtlicher – Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage hinsichtlich der genannten Rechtsgüter ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – NVwZ 2019, 61 Rn. 13). Er müsste „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ werden. Nur dann gebieten es die Grundrechte der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG trotz fehlender politischer Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 60).
Unter Berücksichtigung dieses strengen Maßstabs steht den Klägern kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Sie tragen schon selbst keine eigenen (Vor) Erkrankungen vor. Die Gefahr durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hingegen ist eine Allgemeingefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG.
c) Nachdem sowohl die Unzulässigkeitsentscheidungen in den Ziffern 1 als auch die Ablehnungen der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten in den Ziffern 2 der Bescheide vom 11. Januar 2018 und 12. April 2018 rechtmäßig sind, sind es auch die Abschiebungsandrohungen mit Zielland Ungarn in den Ziffern 3 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 und § 35 AsylG.
Die Ausreisefrist von 30 Tagen in den Ziffern 3, im Falle der Klageerhebung ab dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens gerechnet, hingegen widerspricht der Vorgabe des § 36 Abs. 1 AsylG und ist rechtswidrig. Dieser sieht in Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche vor.
Gleichwohl sind die Kläger hierdurch nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt, weil sie durch die längere Ausreisefrist eine Vergünstigung erfahren (BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 51/18 – juris Rn. 21). Eine Rechtsverletzung liegt auch unter Berücksichtigung des § 37 Abs. 1 AsylG nicht vor, dessen Anwendung das Bundesamt durch die objektiv rechtswidrig verlängerte Ausreisefrist unterbindet. Ein Bescheid des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt. Ein solcher Antrag aber wäre im Falle einer 30-tägigen Ausreisefrist nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens unzulässig, wie die Kammer bereits hinsichtlich des Eilantrags der Klägerin zu 2) nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden hat (VG Ansbach, B.v. 8.5.2018 – AN 17 S 18.50410 – juris Rn. 17 ff.). Dies folgt daraus, dass der asylrechtliche Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nach seiner Konzeption auf eine Verhinderung der Vollziehung der Abschiebung gerichtet, aber auch beschränkt ist. Mittelbare Folgewirkungen, wie § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG sie vorsieht, sind nicht umfasst. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Bundesamt in Fällen der Fortführung des Asylverfahrens nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylG nicht gehindert ist, erneut eine Unzulässigkeitsentscheidung zu fällen (BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 51/18 – juris Rn. 13), also ein dauerhafter Rechtsvorteil für den Asylantragsteller sowieso höchst fraglich ist.
d) Rechtmäßig sind auch die impliziten Anordnungen der Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in den Ziffern 4 der Bescheide vom 11. Januar 2018 und 12. April 2018. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung, spätestens mit der Abschiebung erlassen werden.
Die nicht dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der einen behördlichen Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots fordert, entsprechenden Formulierungen der Ziffern 4, dass „das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (…) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet [wird]“ sowie die entsprechende Annahme in der Begründung der Bescheide jeweils unter 4., dass es sich um ein gesetzliches, also ipso iure eintretendes Einreise- und Aufenthaltsverbot handele, ist insoweit unschädlich.
Die nunmehr durch § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung anhand des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu sehen (BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72; s.a. BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21/17 – NVwZ 2019, 483 Rn. 25).
e) Rechtswidrig sind hingegen, auf den jeweiligen Hilfsantrag der Kläger hin, die Ziffern 4 der Bescheide vom 11. Januar 2018 und 12. April 2018, soweit sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristen. Es liegt ein Ermessensfehler vor.
Die Entscheidung über die Befristung hat gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen bei Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu ergehen und ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Ermessensentscheidung. Das Gericht prüft die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf Ermessensfehler hin (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die Befristungsentscheidung ist ermessensfehlerhaft, weil das Bundesamt zum für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG nicht berücksichtigt hat, dass bezüglich des gemeinsamen Kindes der Kläger, … (geboren … 2018 in …), durch das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Mai 2019 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf Basis einer ärztlichen Behandlung wegen einer Herzerkrankung festgestellt wurde. Damit steht ihr grundsätzlich ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu. Ein minderjähriges Kind ist zur im Rahmen der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigenden Kernfamilie zu rechnen.
Da es sich bei der Befristungsentscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) und die klägerischen Anträge lediglich auf hilfsweise Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung der Wiedereinreisefrist nach Auffassung des Gerichts gerichtet waren, war entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auszusprechen, dass die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 der Bescheide vom 11. Januar 2018 und vom 12. April 2018 verpflichtet wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Befristungen der Einreise- und Aufenthaltsverbote neu zu entscheiden. Die Aufhebung der Ziffern 4 erfolgt aus Klarstellungsgründen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar sind die Kosten bei einem teilweisen Obsiegen, wie hier der Kläger mit ihren Hilfsanträgen auf Neuverbescheidung hinsichtlich der Befristungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG, gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Jedoch können den Klägern die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz auferlegt werden, wenn die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt es hier. Die Beklagte obsiegt hinsichtlich des weit überwiegenden Teils der Streitgegenstände, nämlich was die Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, die Abschiebungsandrohungen nach § 35 AsylG und die Festsetzungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (von den Befristungen abgesehen) anbelangt. Die rechtswidrigen Befristungsentscheidungen hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots alleine stellen einen völlig untergeordneten Teil der Streitgegenstände dar, weil die Unzulässigkeit der Asylanträge und die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohungen feststehen und es lediglich um eine mögliche Wiedereinreise und einen Aufenthalt in Deutschland nach erfolgter Abschiebung geht, was angesichts des klägerischen Begehrens im Ganzen, nämlich der Durchführung der Asylverfahren und des Verbleibs hierzu in Deutschland, vernachlässigenswert erscheint.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben