Verwaltungsrecht

Keine Verschiebung von genehmigtem Erholungsurlaub wegen Corona-Pandemie

Aktenzeichen  6 CE 20.909

Datum:
30.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9620
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 3
EUrlV § 8 Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1, § 146 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Die aufgrund der Corona-Lage bestehenden Einschränkungen, die alle Bürger in gleicher Weise und auf ungewisse Zeit treffen, schließen eine Nutzung des Urlaubs als Zeitraum für Erholung, Entspannung, Muße und Freizeit keineswegs zwingend aus. Es fällt es grundsätzlich in die Risikosphäre des Beamten, wenn ein genehmigter Urlaub nicht so gestaltet werden kann wie ursprünglich geplant. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Was unter den „Erfordernissen des Dienstes“ zu verstehen ist, bestimmt sich nach den organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gegebenheiten, für deren Einschätzung dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zukommt. Dieser ist verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahingehend, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen (Willkür) angestellt hat. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21b E 20.1557 2020-04-14 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2020 – M 21b E 20.1557 – wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Verschiebung ihres genehmigten Erholungsurlaubs. Sie steht als Kommissarin der Bundespolizei im Dienst der Bundesrepublik Deutschland und ist am Flughafen M. beschäftigt.
Mit Schreiben vom 29. März 2020 beantragte die Antragstellerin mit Blick auf die Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie die Verschiebung ihres bereits genehmigten Erholungsurlaubs für den Zeitraum vom 15. April 2020 bis zum 6. Mai 2020. Mit E-Mail vom 30. März 2020 teilte die Inspektionsleitung mit, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Den von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bundespolizeidirektion mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2020 zurück.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 14. April 2020 beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, den in der Zeit vom 15. April 2020 bis 6. Mai 2020 genehmigten Urlaub der Antragstellerin zu verschieben. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2020 abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 22. April 2020, mit der sie ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und Satz 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Antrag zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den in der Zeit vom 15. April 2020 bis 6. Mai 2020 genehmigten Erholungsurlaub zu verschieben.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Derartige Anordnungen, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs vor Klageerhebung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden von der Antragstellerin abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Beides ist von der Antragstellerin nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (BayVGH, B.v. 17.4.2018 – 6 CE 18.468 – juris Rn. 10).
Im vorliegenden Fall dürfte für den bis zur Beschwerdeentscheidung vergangenen Urlaub bereits der erforderliche Anordnungsgrund entfallen sein. Jedenfalls aber fehlt es für den gesamten Urlaubszeitraum vom 15. April 2020 bis 6. Mai 2020 an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Hinausschieben oder Abbrechen des von ihr für den in Rede stehenden Zeitraum beantragten und vom Dienstherrn genehmigten Erholungsurlaubs.
Gemäß § 8 Abs. 2 EUrlV ist, wenn die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen wünscht, dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 EUrlV für ein Hinausschieben des genehmigten Urlaubs im Fall der Antragstellerin aus mehreren Gründen nicht vor.
Die Beschwerde legt bereits keine wichtigen Gründe für eine Verschiebung oder einen Abbruch des Erholungsurlaubs im Sinn des § 8 Abs. 2 EUrlV dar. Mit dem vorgebrachten Argument, dass es die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20. März 2020 über die vorläufigen Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie der Antragstellerin unmöglich mache, sich während ihres Erholungsurlaubs psychisch und körperlich zu regenerieren und so der Zweck des Erholungsurlaubs nicht erreicht werden könne, zeigt die Beschwerde keinen wichtigen Grund gemäß § 8 Abs. 2 EUrlV auf. Sinn und Zweck des einem Beamten zustehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub ist es, „dass er normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Gesundheit und seiner Sicherheit sichergestellt ist“ (EuGH, U.v. 20.1.2009 – C-350/06 und C-520/06 juris Rn. 23,25). Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird bezweckt, es dem Dienst leistenden Beamten zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen gewissen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (BayVGH, B.v. 18.11.2015 – 6 ZB 15.1856 – juris Rn. 8). Die Beschwerde legt keinen überzeugenden Grund dar, weshalb es der Antragstellerin – auch in Anbetracht der geltenden Ausgangsbeschränkungen – nicht möglich sein sollte, den Urlaub als Zeitraum für Erholung, Entspannung, Muße und Freizeit zu nutzen. Die aufgrund der Corona-Lage bestehenden Einschränkungen, die alle Bürger in gleicher Weise und auf ungewisse Zeit treffen, schließen eine Erholung keineswegs zwingend aus. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, fällt es grundsätzlich in die Risikosphäre des Beamten, wenn ein genehmigter Urlaub nicht so gestaltet werden kann wie ursprünglich geplant.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin plausibel begründet, weshalb ein Hinausschieben oder ein Abbruch des der Antragstellerin genehmigten Erholungsurlaubs nicht mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist. Was unter den „Erfordernissen des Dienstes“ zu verstehen ist, bestimmt sich nach den organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gegebenheiten, für deren Einschätzung dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zukommt. Dieser ist verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahingehend, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen (Willkür) angestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2002 – 3 CE 02.2797 – juris Rn. 18).
Das ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil hat sich die Antragsgegnerin nachvollziehbar auf die Planungssicherheit des Dienstherrn für das laufende Urlaubsjahr berufen. Außerdem herrscht aufgrund der pandemiebedingten Lage am Flughafen M. derzeit und auf unabsehbare Zeit ein stark eingeschränkter Betrieb, der auch den Bereich der Bundespolizei am Flughafen betrifft und keine Anwesenheit zusätzlichen, eigentlich im Urlaub befindlichen Personals dort dienstlich erfordert. Vielmehr wird die Anwesenheit der Mitarbeiter der Bundespolizei zu ihrem eigenen Schutz und zur Einhaltung der Vorgaben der Infektionsschutzbestimmungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt. Zudem würde eine Verschiebung des genehmigten und bereits angetretenen Erholungsurlaubs der Antragstellerin auf unabsehbare Zeit mit Blick auf bestehende und künftige Urlaubsplanungen von Kollegen zu Konflikten führen können.
Fehl geht der Einwand der Beschwerde, der Antrag auf Verschiebung des Urlaubs sei ohne die nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG erforderliche Zustimmung der Personalvertretung abgelehnt worden. Zum einen dürfte der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet sein, weil es nicht um die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs bei Dissens zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten geht, sondern um die Verschiebung eines bereits einvernehmlich genehmigten Urlaubs auf Wunsch einer einzelnen Beamtin. Zum anderen wäre ein – unterstellter – Verstoß gegen § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG von vornherein ungeeignet, den von der Antragstellerin verfolgten Anordnungsanspruch auf Verschiebung des Urlaubs nach § 8 Abs. 2 EUrlV zu begründen, weil dessen materielle Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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