Verwaltungsrecht

Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Ministerialbeauftragten für Berufliche Oberschulen

Aktenzeichen  AN 1 E 19.01666

Datum:
20.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30725
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
LlbG Art. 16 Abs. 1 S. 4, Art. 58 Abs. 1, Abs. 4, Art. 59 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1
VwGO § 123
BayVwVfG Art. 43 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Eine periodische dienstliche Beurteilung kann erst nach ihrer Eröffnung als Grundlage für eine Auswahlentscheidung herangezogen werden. Aber auch wenn sich die Auswahlentscheidung demnach auf eine fehlerhafte Erkenntnisquelle stützte, führt dies dann nicht zu einem Erfolg des Antrages gemäß § 123 VwGO, wenn die getroffene Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eröffneten Beurteilungen gleichlautend erneut getroffen werden müsste.  (Rn. 69 – 70) (redaktioneller Leitsatz)
2. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten unabhängig von früheren Beurteilungen. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind.  (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus der Zubilligung einer Leistungsprämie ergibt sich nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Einordnung des zu Beurteilenden in die Spitzengruppe. Denn dienstliche Beurteilung und Leistungsprämie haben unterschiedliche Funktionen. Die Leistungsprämie betrifft nur eine einzelne Leistung, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum erbracht worden ist. Die dienstliche Beurteilung betrifft jedoch die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während des Beurteilungszeitraumes. (Rn. 98) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 25.521,24 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der … 1974 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Besetzung der Stelle des Ministerialbeauftragten/der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in … und des Schulleiters/der Schulleiterin der Beruflichen Oberschule … mit dem Beigeladenen.
Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 24. April 2019, Az.: VI.7-BO9001.1-7a.36 794 (BayMBl. 2019 Nr. 172 vom 15.5.2019) wurde die Stelle des Ministerialbeauftragten/der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in … und des Schulleiters/der Schulleiterin der Beruflichen Oberschule … (Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule) zur Besetzung mit Wirkung zum 1. August 2019 ausgeschrieben:
„An der Staatlichen Fachoberschule … mit den Ausbildungsrichtungen Gestaltung, Sozialwesen, Technik, Wirtschaft und Verwaltung sowie Internationale Wirtschaft werden im Schuljahr 2018/2019 1.165 Vollzeitschüler/Vollzeitschülerinnen unterrichtet und an der Staatlichen Berufsoberschule … mit den Ausbildungsrichtungen Sozialwesen, Technik, Wirtschaft und Verwaltung sowie Internationale Wirtschaft 337 Vollzeitschüler/Vollzeitschülerinnen.
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe B3 ausgebracht.
Für die Besetzung der Stellen kommen staatliche Beamte und Beamtinnen des Freistaates Bayern mit der Befähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen sowie mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen mit Ergänzungsprüfung für die Fachoberschulen oder mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Betracht. Erfahrungen in der Lehrerbildung sind von Vorteil.
Eine mindestens vierjährige Erfahrung als Schulleiter/Schulleiterin an Beruflichen Oberschulen, bevorzugt im Aufsichtsbezirk …, ist erforderlich.
Da die Dienststelle des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in … in naher Zukunft von … nach … verlagert wird, muss der Bewerber/die Bewerberin bereit sein, seinen/ihren Dienstort zu verlagern.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbare Konkurrenz zu werten.
Auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an Staatlichen Beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016 und die Bekanntmachung zur Qualifikation von Führungskräften an der Schule vom 19. Dezember 2006 (KWMBl. I 2007, S. 7) wird ergänzend verwiesen.
Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.
… Bewerbungen sind zwei Wochen nach Veröffentlichung der Ausschreibung im Beiblatt zum Amtsblatt mit einer tabellarischen Darstellung des beruflichen Werdegangs auf dem Dienstweg beim Staatsministerium einzureichen.“
Auf die Stellenausschreibung bewarben sich der Antragsteller, der Beigeladene, sowie ein weiterer Bewerber und eine weitere Bewerberin.
Der … 1974 geborene Antragsteller ist als Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A16) seit 1. August 2014 Leiter der Staatlichen Fachoberschule …, …Schule. In der aktuellen Beurteilung vom 20. Februar 2019 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2018, dem Antragsteller eröffnet am 12. September 2019, erhielt er in der Gesamtbeurteilung das Prädikat BG. Im Rahmen der fachlichen Leistung wurde der Arbeitserfolg sowie das Führungs- und Vorgesetztenverhalten jeweils mit BG bewertet, die Eignung und Befähigung mit HQ. Unter ergänzenden Bemerkungen wurde festgestellt: „[…] unterstützte im Beurteilungszeitraum die Errichtung der Staatlichen Fachoberschule … und leitete die Schule übergangsweise im Schuljahr 2016/2017. Die von ihm geleitete … ist Partner des Leistungssports und unterhält eine Leistungssportklasse und eine Integrationsvorklasse.“
Die Verwendungseignung wurde wie folgt zugesprochen:
„Leitende Aufgaben in der Schulaufsicht sowie am ISB, soweit weit überwiegend administrativ-planerische Aufgaben zu leisten sind.
den Tätigkeitsschwerpunkt bilden. Für Tätigkeiten mit starkem Gewicht auf der Beratung und der Prozessbegleitung an Schulen ist er im Hinblick auf seine noch nicht entsprechend entwickelte soziale Kompetenz nicht geeignet.“
Zum Gesamtergebnis wurde ausgeführt: „[…] ist ein Schulleiter, der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen ganz besonders gut erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte seiner Besoldungsgruppe innerhalb der Beruflichen Oberschule gestellt werden. Seine Schule leitet er sehr engagiert und fordert von seinem Kollegium vielfältige Aktivitäten auch über den Unterricht hinaus. Auch den Aufbau der Fachoberschule … … hat er tatkräftig und weitgehend nach den organisatorischen und inhaltlichen Vorgaben des Staatsministeriums unterstützt. Er verfügt über sehr fundierte fachliche Kenntnisse, die ihn allerdings bisweilen dazu verleiten, gegenüber Kolleginnen und Kollegen eine dezidiert selbstbewusste, gelegentlich auch konflikterzeugende Haltung einzunehmen. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten lässt andererseits gelegentlich die von einem Beamten der Besoldungsgruppe A16 zu erwartende Souveränität vermissen, was eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erschwert.“
Der … 1971 geborene Beigeladene leitete vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2018 als Oberstudiendirektor in der Besoldungsgruppe A16 die Berufliche Oberschule (Fachoberschule und Berufsoberschule) … sowie die Berufsschule … Seit 1. August 2018 leitet er das Staatliche Berufliche Schulzentrum … mit Beruflicher Oberschule (Fachoberschule und Berufsoberschule). In der aktuellen periodischen Beurteilung vom 25. März 2019, dem Beigeladenen eröffnet am 11. September 2019, für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2018 erhielt er im Gesamturteil das Prädikat HQ. Die Einzelmerkmale wurden ebenfalls jeweils mit HQ bewertet. Unter ergänzenden Bemerkungen wurde festgestellt: „Der Unterrichtseinsatz von […] erfolgte im Beurteilungszeitraum im Umfang von durchschnittlich zwei Wochenstunden im Fach Sozialkunde in Fachklassen an der Berufsschule (Fachlageristen bzw. Mechatroniker für Kältetechnik) bzw. in der Jahrgangsstufe 12 an der Fachoberschule. Bereits in seiner Funktion als Schulleiter an der Staatlichen Berufsschule … wurde […] zum regionalen Koordinator für die Beschulung der berufsschulpflichtigen Asylsuchenden und Flüchtlinge im Bereich der Beruflichen Schulen im Landkreis … bestellt. Nach seinem Wechsel an das Staatliche Berufliche Schulzentrum … nahm er diese Aufgabe für diesen Landkreis ebenso wahr wie eine Mitgliedschaft im Steuerkreis der Jugendberufsagentur … Im Dezember 2015 engagierte sich […] als Referent zum Thema Beschulung der berufsschulpflichtigen Asylsuchenden und Flüchtlinge beim Schulentwicklungstag der Regierung … Zudem engagierte er sich als Mitglied im Beirat des Arbeitskreises Schule-Wirtschaft in … und nach seinem Wechsel als Mitglied im Arbeitskreis Schule-Wirtschaft in … Parallel zu seiner Tätigkeit als Schulleiter übernahm er das Amt des Sprechers der Schulleiterinnen und Schulleiter der oberbayerischen Beruflichen Oberschulen im MB-Bezirk … (bis Juli 2018) bzw. nach seinem Wechsel nach … für die Beruflichen Oberschulen im Regierungsbezirk … Über seine Aufgaben an der Schule hinausgehend ist […] seit März 2018 ordentliches Mitglied im Berufsbildungsausschuss der IHK … Die Einschätzungen der Schulaufsicht der Regierung … sowie des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in … sind in diese Beurteilung mit eingeflossen.“
Die Verwendungseignung wurde „für die Wahrnehmung einer leitenden Funktion“ in der Schulaufsicht, z.B. als Sachgebietsleiter an einer Bezirksregierung oder als Ministerialbeauftragter für die Berufliche Oberschule ausgesprochen. Es wurde die Befähigung ausgesprochen „eine Leitungsfunktion an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung … (ALP) oder am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) zu übernehmen.“
Die Begründung des Gesamtergebnisses lautete: „[…] übertrifft nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen, die in der Regel an Beamte und Beamtinnen seiner Besoldungsgruppe gestellt werden, in außerordentlicher Weise. Es handelt sich um einen Schulleiter mit herausragenden Führungskompetenzen, der auf Grund seines überragenden Engagements, seiner bestechenden pädagogischen Kompetenzen und seines beispielhaften Organisationsgeschicks stets Spitzenleistungen erbringt. Er urteilt ausgesprochen überlegt und sicher und meistert selbst schwierigste Situationen äußerst zuverlässig und souverän. […] versteht es ausgezeichnet, die Schule personell und fachlich voranzubringen. Neben der Entwicklung einer neuen Führungskultur im Schulleitungsteam gelang es der Schule unter seiner Führung auch, durch gezielte Maßnahmen die komplexen personellen Engpässe der Lehrerversorgung kontinuierlich zu verbessern und mit einer Bewerbung für das Förderprogramm „Exzellenzzentren an Berufsschulen“ erfolgreich zu sein. Mit größter Übersicht und bestechender Hartnäckigkeit arbeitet […] an der inhaltlichen Weiterentwicklung der Schule. Sein außergewöhnliches Engagement bei der Einführung digitaler Bildungsinhalte im Bereich „Industrie 4.0“ sowie die kontinuierliche Fortentwicklung des Führungskonzeptes der erweiterten Schulleitung sind Beispiele hierfür. Er versteht es in herausragender Weise das Schulleitungsteam sowie das Kollegium auf gemeinsame Ziele einzuschwören und sie für deren Umsetzung zu gewinne. Bei der Schülerschaft, den Lehrkräften und Verwaltungspersonal sowie den Mitgliedern des Schulleitungsteams genießt […] höchste Anerkennung und Akzeptanz. Er wird als Führungsperson mit bestechendem Weitblick, mit herausragenden kommunikativen Fähigkeiten und mit beispielhafter Teamfähigkeit wahrgenommen. […] Engagement bei der Darstellung der Schule nach außen ist in höchstem Maße anerkennenswert, die Kooperation mit außerschulischen Partnern sowie dem Träger des Schulaufwands, dem Landkreis …, ist außerordentlich vertrauensvoll. Sein Engagement im Bereich der gebäudlichen Entwicklung der Schule ist vorbildlich.“
Im Auswahlvermerk vom 25. Juli 2019 wurde bezüglich des Beigeladenen festgestellt, dass dieser in der aktuellen dienstlichen Beurteilung das im Bereich der beruflichen Schulen höchst selten vergebene Spitzenprädikat HQ erhalten habe und ihm die Verwendungseignung Schulaufsicht (Ministerialbeauftragter) zuerkannt worden sei.
Der Antragsteller habe in der aktuellen dienstlichen Beurteilung das Prädikat BG erhalten, seine Verwendungseignung erstrecke sich jedoch nur auf leitende Tätigkeiten in der Schulaufsicht und am ISB, soweit es sich um weit überwiegend planerisch-administrative Tätigkeiten handele. Da sich aus den Vorgaben der KMBek. Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule vom 13. November 2018 (KMWBl. S. 396) ergebe, dass beratende und unterstützende Aufgaben im Sinne einer schulische Prozesse begleitende Schulaufsicht weit überwiegend im Zentrum der Tätigkeit eines Ministerialbeauftragten stünden und verbunden mit Aufgaben der Personalführung und Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte im Statusamt A15 mit Amtszulage und der Mitwirkung bei der dienstlichen Beurteilung der Schulleiter den Tätigkeitsschwerpunkt bildeten, werde der Antragsteller nur informatorisch in den Leistungsvergleich einbezogen.
Bezüglich des weiteren Bewerbers wurde festgestellt, dass dieser in der aktuellen dienstlichen Beurteilung das Prädikat BG, jedoch keine Verwendungseignung für die Funktion des Ministerialbeauftragten erhalten habe, sodass er aus diesem Grund nicht in den Leistungsvergleich einbezogen werde.
Eine weitere Bewerberin habe das Prädikat HQ erhalten und ihr sei die Verwendungseignung Schulaufsicht (Ministerialbeauftragte) zuerkannt worden.
Aus dem Vergleich der periodischen Beurteilungen aus dem Jahre 2018 ergebe sich folgendes Leistungsbild:
Bewerber
Beigeladener
Antragsteller
Weitere Bewerberin
Gesamtprädikat
HQ
BG
HQ
2.1.1
HQ
BG
HQ
2.1.2
HQ
BG
HQ
2.2
HQ
HQ
HQ
Unabhängig von der eingeschränkt zuerkannten dienstlichen Verwendungseignung liege der leicht überdurchschnittlich beurteilte Antragsteller deutlich hinter den beiden anderen Bewerbern. Dieses Leistungsbild sei in einem strukturierten Bewerbergespräch, das mit allen drei Bewerberinnen und Bewerbern unter gleichen Bedingungen durchgeführt worden sei, bestätigt worden. Der Beigeladene habe vollständig mit hohem Fachwissen und gereifter Persönlichkeit überzeugen können. Die weitere Bewerberin habe ihre lange Schulleitungserfahrung und ihr verbandliches Engagement für die Schulart Fachoberschule und Berufsoberschule ins Feld führen können. Der Antragsteller habe sich gut und präzise vorbereitet präsentiert, habe aber in vielen Punkten der Schul-, Organisations- und Personalentwicklung den notwendigen Blick über seine eigene Schule hinaus vermissen lassen. Daher werde vorgeschlagen, die Stelle des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in … und des Leiters der Beruflichen Oberschule … mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Daraufhin wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. August 2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle an den Beigeladenen zu vergeben.
Mit Schreiben vom 12. August 2019 zeigten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers an, baten um eine detaillierte Begründung der Auswahlentscheidung sowie um Verlängerung der Zweiwochenfrist.
Der Antragsgegner übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 16. August 2019 eine Kopie des Besetzungsvermerks und räumte eine weitere zweiwöchige Überlegungsfrist ein.
Der Antragsteller ließ mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am selben Tag, Antrag gemäß § 123 VwGO stellen und beantragen,
1.Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle der /des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in … und der Leiterin/des Leiters der Beruflichen Oberschule …, Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule, nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.
2.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Antragsteller gegen die Ablehnung seiner Bewerbung Widerspruch eingelegt habe. Die Begründung im Auswahlvermerk, dass der Bewerber mit der besseren dienstlichen Beurteilung ausgewählt werde, verstoße gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz, da die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung überhaupt noch nicht eröffnet gewesen sei. Auch für den Antragsteller fehle eine aktuelle Beurteilung. Die fehlende Existenz einer wirksamen dienstlichen Beurteilung für den Beigeladenen sei mit Telefax vom 23. August 2019 gerügt worden. Gleichzeitig sei angekündigt worden, dass von einer nicht existenten Beurteilung für den Beigeladenen ausgegangen werden müsse, wenn nichts Gegenteiliges zu hören sei. Eine Antwort sei hierauf nicht erfolgt.
Der Antragsgegner sicherte mit Schreiben vom 2. September 2019 zu, dass der ausgeschriebene Beförderungsdienstposten der/des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule … zugleich Leiterin/Leiter der Beruflichen Oberschule … bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keiner Mitkonkurrentin/keinem Mitkonkurrenten übertragen werde.
Mit Beschluss vom 3. September 2019 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren notwendig beigeladen.
Mit Schriftsatz vom 11. September 2019 rügten die Bevollmächtigten des Antragstellers, dass trotz Zusage, den ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten nicht an einen Mitkonkurrenten zu übertragen, die Stelle nunmehr besetzt worden sei. Dies ergebe sich aus der Homepage der Beruflichen Oberschule …, Stand 8. September 2019.
Mit weiterem Schreiben vom 18. September 2019 informierten die Bevollmächtigten des Antragstellers, dass mit Schreiben gleichen Datums Einwendungen gegen die dem Antragsteller am 12. September 2019 eröffnete periodische Beurteilung 2018 erhoben worden seien.
Der Antragsgegner erklärte mit Schreiben vom 19. September 2019, dass weder die Funktion des Leiters der Beruflichen Oberschule … noch die des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule … endgültig neu besetzt worden sei. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beigeladene zur Vermeidung einer Stellenblockade mit der kommissarischen Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden. Er sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass er aus der kommissarischen Betreuung weder einen Anspruch auf endgültige Übertragung des Dienstpostens noch auf Beförderung ableiten könne. Die Pflege des Internetauftritts einer Schule falle nicht in den Verantwortungsbereich des Antragsgegners. Die Darstellung der Schulleitung auf der Website der Schule sei zwischenzeitlich jedoch korrigiert worden.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2019, den Antrag des Antragstellers vom 29. August 2019 abzuweisen.
Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen entspreche den beamtenrechtlichen Grundsätzen der Bestenauslese. Zum bisherigen Sachvortrag des Antragstellers sei festzustellen, dass eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstelle, der erst mit Bekanntgabe Rechtswirkung entfalte. Erst recht sei eine Eröffnung in einem Eröffnungsgespräch zwischen Beurteiler bzw. dessen Beauftragten und dem Beurteilten nicht Voraussetzung für dessen Verwertbarkeit als Grundlage einer Besetzungsentscheidung. Eine periodische dienstliche Beurteilung könne dann als Grundlage für eine nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Besetzungsentscheidung dienen, wenn sich der Beurteiler ein endgültiges Urteil gebildet habe und dies durch seine Unterschrift dokumentiert sei. Entscheidend sei nur, dass die dienstliche Beurteilung dem Beurteilten so rechtzeitig bekannt gegeben werde, dass er seine Rechte auch im Besetzungsverfahren wahrnehmen könne. Dabei heiße Eröffnung nach Art. 60 LlbG lediglich Bekanntgabe (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Art. 60 LlbG Rn. 5). Dazu sei festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers diesem am 30. Juli 2019 per Einschreiben zugeschickt worden sei (vgl. auch Abschnitt B Nr. 4.6 Beurteilungsrichtlinien KM vom 7.9.2011, KWMBl. S. 306, geändert durch KMBek vom 15.7.2015, KWMBl. S. 121). Damit gelte sie am dritten Tag als zugegangen. Er habe also auch in Bezug auf seine dienstliche Beurteilung weit vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Auswahlentscheidung am 16. August 2019 reagieren können. Wenn der Antragsteller nicht sicherstelle, dass ihn als persönlich gekennzeichnete Post erreiche, könne dies nicht zu Lasten des Dienstherrn gehen. Unabhängig von dieser Erwägung sei festzustellen, dass der Antragsteller angekündigt habe, Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung zu erheben. Das Staatsministerium gehe davon aus, dass die Behandlung dieser noch nicht vorliegenden Einwendungen abgewartet werden solle, bevor über den streitgegenständlichen Antrag entschieden werde. Zu den weiteren schriftsätzlichen Einlassungen des Antragstellers stelle das Staatsministerium nochmals fest, dass weder die Stelle des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule … noch die Stelle der Leitung der Beruflichen Oberschule … endgültig besetzt worden seien. In beiden Fällen sei der Beigeladene in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vermeidung einer Stellenblockade kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut worden.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers forderten mit Schreiben vom 22. November 2019 Kopien einer Zwischenbeurteilung für den Beigeladenen, des Beurteilungsentwurfs für die periodische Beurteilung des Beigeladenen sowie den Entwurf für die periodische Beurteilung 2018 für den Antragsteller an, da Anhaltspunkte bestünden, dass die angeforderte Zwischenbeurteilung ebenso wie die angeforderten Beurteilungsentwürfe wesentlich von den endgültigen Fassungen abwichen.
Daraufhin teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 mit, dass sich eine Zwischenbeurteilung für den Beigeladenen zum 1. Januar 2018 in den Personalakten nicht finden lasse. Eine solche sei auch nicht erforderlich gewesen, da weder die Beurteilungszuständigkeit noch der konkrete Beurteiler gewechselt habe. Die Beurteilungsentwürfe für den Beigeladenen und für den Antragsteller könnten nur in der dem Staatsministerium übermittelten Fassung vorgelegt werden.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers replizierten mit Schriftsatz vom 9. Januar 2020 und wiesen darauf hin, dass es dabei bleibe, dass die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte Beurteilung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht eröffnet gewesen sei. Auch wenn die Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstelle, stelle erst die Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung das maßgebliche Verwaltungshandeln dar, denn erst mit der Bekanntgabe der Beurteilung werde diese gegenüber dem Beamten gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam (vgl. Schnellenbach/Budanowitz, 9. Auflage, § 11 Rn. 30 unter Hinweis auf BVerwGE 113, 255, 258 mit weiteren Nachweisen). Vorher sei jederzeit eine Änderung möglich. Es komme also nicht darauf an, dass auch die Fiktion einer Zustellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers jedenfalls hier nicht greife. Dem Staatsministerium sei bekannt gewesen, dass der Antragsteller sich in den Schulferien in einem Auslandsurlaub mit einem Caravan befunden habe. Er habe also überhaupt nicht auf die Zustellung reagieren können. Bei den geschilderten Umständen des Urlaubs sei eine Nachsendung überhaupt nicht möglich gewesen.
Der Antragsteller sei damit einverstanden, dass über den streitgegenständlichen Antrag erst nach Vorlage der Einwendungen gegen seine Beurteilung entschieden werde. Bisher sei es ihm nicht möglich gewesen, diese Einwendungen vorzulegen, weil das Staatsministerium erst nach Erinnerung das Protokoll über das Eröffnungsgespräch vorgelegt habe, aber immer noch trotz einer weiteren Erinnerung das Begleitschreiben des Staatsministeriums vom 22. Oktober 2019 fehle. Es werde eine Stellungnahme des Antragstellers vom 28. Dezember 2019, die zum Gegenstand des Vorbringens gemacht werde, vorgelegt.
Aus der Zusammenstellung des Antragstellers vom 28. Dezember 2019 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Antragsteller den Ablauf des Beurteilungsverfahrens, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, rügt. Des Weiteren monierte er fehlende inhaltliche Kenntnis des Eröffners der Beurteilung, obwohl er die Beurteilung auch erstellt habe. Auch fänden sich zwischen dem Entwurf der Beurteilung und der endgültigen Beurteilungen verschiedene Änderungen. Offensichtlich sei, dass für den Beigeladenen auf Grund des Schulwechsels vom BSZ … an das BSZ … eine Zwischenbeurteilung erforderlich gewesen wäre. Die aktuelle dienstliche Beurteilung des Beigeladenen enthalte erhebliche Abweichungen von der periodischen Beurteilung des Beigeladenen 2015, bei der dieser mit dreimal BG bewertet worden sei und ihm keine Verwendungseignung als MB ausgesprochen worden sei. Die vorliegenden Beurteilungen seien nicht vergleichbar, was sich insbesondere auch aus den unterschiedlichen Detailliertheitsgraden ergebe. Es erschließe sich nicht, weshalb das Vorstellungsgespräch mit dem Beigeladenen, der weiteren Bewerberin und dem Antragsteller stattgefunden habe.
Mit Schreiben vom 3. März 2020 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass nunmehr mit Schreiben gleichen Datums die Einwendungen des Antragstellers gegen die dienstliche Beurteilung an das Staatsministerium übersandt worden seien.
In dem gleichzeitig übermittelten Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 26. Februar 2020 finden sich Einwendungen hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung und hinsichtlich des Vergleichs mit der Vorbeurteilung. Die aktuelle periodische Beurteilung enthalte trotz bescheinigter herausragender Leistungen die Prädikate zweimal BG und einmal HQ. Dies stimme mit der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung vom 31. Juli 2015 überein. Während des gesamten Beurteilungszeitraums bzw. auch bei der Eröffnung habe es keine Hinweise auf eine Verschlechterung der Leistung gegeben. Hinsichtlich des Verfahrens der Beurteilungserstellung sei die Rolle des Ministerialbeauftragten zu hinterfragen. Die Beurteilung sei durch das Staatsministerium erstellt worden, der zuständige Ministerialbeauftragte habe lediglich mitgewirkt. Die Einwendungen wurden auch darauf gestützt, dass die gezeigten Leistungen fehlerhaft bewertet worden seien. Hinsichtlich der Verwendungseignung sei die negative Veränderung gegenüber der Anlassbeurteilung vom 15. Februar 2017 festzustellen. Darüber hinaus sei die aktuelle Verwendungseignung „sprachlich und layout-technisch entstellt“. Die Formulierung „dezidiert selbstbewusste, gelegentlich auch konflikterzeugende Haltung“ im Gesamtergebnis sei niemals thematisiert worden. Die Kritik hinsichtlich des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten gehe wohl auf die Eröffnung der Anlassbeurteilung 2017 zurück. Aus dem damaligen Vorgang mangelnde Souveränität abzuleiten sei beschämend und mit allgemeinen Führungsstandards für Führungskräfte bayerischer Behörden in keiner Weise vereinbar. Hinsichtlich des Verfahrens der Beurteilungserstellung habe das Staatsministerium die Beurteilung erstellt und der Ministerialbeauftragte dabei nur mitgewirkt. Es bestehe keine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Beurteilungen. Dies zeige sich an den Leistungssteigerungen des Beigeladenen und den unterschiedlichen Detaillierungsgraden. Es stelle sich die Frage, weshalb bei den Schulleitern kein Onlineverfahren praktiziert werde, auf Grund dessen die Abläufe rückverfolgbar seien. Die Zustellung seiner Beurteilung an die schulische Adresse mit dem Hinweis „vertrauliche Personalsache – Herrn Oberstudiendirektor … … persönlich“ habe dazu geführt, dass die Zustellung an ihn nicht habe erfolgen können. Er habe die periodische Beurteilung daher erst am 12. September 2019 eröffnet erhalten, die Beurteilung jedoch schon ca. eine Woche vorher erhalten.
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 legte der Antragsgegner das an die Bevollmächtigten des Antragstellers gerichtete Schreiben vom 2. Juli 2020, mit dem über die Einwendungen des Antragstellers zu seiner periodischen dienstlichen Beurteilung 2018 entschieden worden ist, vor. Dort wurde nach Darlegung der allgemeinen Anforderungen an eine periodische Beurteilung festgestellt, dass die unter Ziffer 1 der Beurteilung vorgenommene Tätigkeitsbeschreibung die Vorgaben gemäß Art. 58 Abs. 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.1 VV-BeamtR erfülle. Sie enthalte eine stichwortartige Beschreibung der ausgeübten Aufgaben und Ausführungen zu übertragenen Sonderaufgaben. Die zusätzlich geforderten Punkte seien nicht zwingender Bestandteil der Tätigkeitsbeschreibung. Nichts desto trotz fände sich ein Hinweis auf die eingerichtete Leistungssportklasse sowie die Integrationsvorklasse unter dem Punkt „Ergänzende Bemerkungen“.
Hinsichtlich der als generell vorgetragenen Einwendungen werde darauf verwiesen, dass sich aus der Tatsache, dass der Antragsteller eine Leistungsprämie erhalten habe, keine Rückschlüsse auf die aktuelle periodische Beurteilung ziehen ließen. Nach Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 4.11.2010 – 3 ZB 08.1626) bestehe auf Grund einer Leistungsprämie nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Einordnung des zu Beurteilenden in die Spitzengruppe. Die Argumentation des Antragstellers, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass sich seine Arbeit verschlechtert habe, könne nicht nachvollzogen werden, da die Beurteilung von 2018 eine identische Bewertung der Einzelmerkmale enthalte wie die Beurteilung 2015. Überdies fände kein Vergleich mit den früheren Leistungen statt. Die Bewertung in der dienstlichen Beurteilung habe sich vielmehr an den Leistungen des beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum im Vergleich zu den Beamten der selben Fachlaufbahn und Besoldungsgruppe zu orientieren. Es könne daher sogar zu einer niedrigeren Gesamtbewertung kommen, auch wenn sich die dienstlichen Leistungen des Beamten nicht verändert hätten, sich aber das Vergleichskollektiv wesentlich geändert habe. Auch bestehe kein Rechtssatz dahingehend, dass sich die Leistungen eines Beamten und mit ihnen die Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen im Lauf der Zeit ständig steigerten. Der Dienstherr müsse deswegen nicht besonders begründen, weshalb dasselbe oder ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangegangen dienstlichen Beurteilung vergeben worden sei. Begründungsbedürftig seien nur wesentliche Verschlechterungen um mehr als zwei Bewertungsstufen gegenüber der vorherigen Beurteilung (BayVGH, Beschluss vom 6.3.2015 – 6 ZB 14.312). Bei der Erstellung der Beurteilung seien ebenfalls keine Fehler ersichtlich. Gemäß Abschnitt B Nr. 4.4.1 der Beurteilungsrichtlinien würden die dienstlichen Beurteilungen von den Ministerialbeauftragten entworfen und würden dem Staatsministerium vorgelegt. Durch die Unterschrift der Ministerialbeauftragten werde deren Mitwirkung bei der Beurteilungserstellung bestätigt. Erstellt werde die Beurteilung aber stets vom Staatsministerium.
Hinsichtlich der Vielzahl der vom Antragsteller vorgebrachten zu würdigenden Tätigkeiten werde klargestellt, dass die Beurteilungen als reines Werturteil nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründet sei und somit keinem Tatsachenbeweis zugänglich sei. Es könne daher nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der bewertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollten und damit sogleich in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn eingegriffen würde (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78). Im Rahmen einer Überprüfung der Beurteilung auf Grund erhobener Einwendungen sei der Dienstherr daher lediglich gehalten, gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Daher werde eine Auseinandersetzung mit den einzelnen vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkten, ob diese ein Gesamtergebnis HQ rechtfertigten, nicht erfolgen. Es sei vielmehr zu prüfen, ob das Gesamtergebnis der periodischen Beurteilung mit BG schlüssig erscheine.
So seien die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung jeweils mit BG bewertet worden. Diese Bewertung habe sich im Gesamtergebnis niedergeschlagen. Das Gesamturteil spiegele unzweifelhaft wider, dass der Antragsteller eine besonders gute Leistung erbracht habe. Jedoch hätten einzelne Kritikpunkte („weitgehend“, „bisweilen“, „gelegentlich“) die Gesamtbilanz getrübt, sodass sich die Leistung des Antragstellers von einer Leistung, die mit HQ bewertet werden könne, unterscheide. Die Leistungsentwicklung des Antragstellers sei folglich noch nicht vollständig abgeschlossen. Da ein Gesamturteil HQ einem Schulleiter dann zu erteilen sei, der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen in außergewöhnlicher Weise übertreffe, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt würden, bedeute dies im Umkehrschluss, dass bei einer Vergabe des Gesamturteils HQ kein Anlass für Kritik bestehen dürfe. Da nur das Beurteilungsmerkmal Eignung und Befähigung mit HQ bewerte worden sei, würden die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen das Gesamtergebnis tragen, was auch dessen Begründung zu entnehmen sei. Zudem seien Führungs- und Vorgesetztenverhalten gemäß Abschnitt B Nr. 2.2.3 der Beurteilungsrichtlinien bei den Schulleiterinnen und Schulleitern Hauptaufgabe und habe deshalb bei der Bildung des Gesamturteils zentrale Bedeutung.
Dass einzelne, vom Antragsteller vorgetragene Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse nicht Erwähnung in der Beurteilung gefunden hätten, beweise nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung. Beurteilungsrelevante Einzelmerkmale, wie Bildung eines Schulprofils, Schulentwicklungsmaßnahmen, unterrichtliche Tätigkeit, Organisations- und Planungsvermögen, fänden ihren Niederschlag in einer entsprechenden Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien, sofern sie sich erkennbar in dienstlichem Verhalten geäußert hätten (BayVGH, B.v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.1994).
Beispielhaft würden einzelne Kritikpunkte, die eine Bewertung mit HQ verhindert hätten, aufgeführt und mögen zur Erläuterung dienen. So finde sich z.B. eine längere Korrespondenz des Antragstellers mit der MB-Dienststelle aus dem Jahr 2017, die belege, dass die Einführung des Seminarfaches nicht von Anfang an reibungslos funktioniert und Nachbesserungsbedarf bestanden habe, da die Vorgaben der entsprechenden kultusministeriellen Bekanntmachung zu Beginn nicht vollständig beachtet worden seien.
Daneben zeige sich auch im Rahmen der Schulvisitation am 8. Juni 2018 entgegen den Ausführungen des Antragstellers an einigen Stellen Verbesserungsbedarf: Es sei festgestellt worden, dass bezüglich des Jahresberichts auch Übersichten für die nicht schriftlich geprüften Fächer zu erstellen gewesen wären. Im Bericht zur Ausbildungsrichtung Gestaltung habe ein Abschnitt zur Dokumentation der Respizienz der Leistungserhebung und Reflektion der Ergebnisse gefehlt. Die Umsetzung der Bayerischen Schulordnung sei ebenfalls noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen. Die Klassentagebücher hätten keine Sichtvermerke enthalten.
Beurteilungen von Studienrätinnen/-räten hätten eine Verwendungseignung enthalten. Dabei handele es sich um eine unübliche Vorgehensweise, da eine Verwendungseignung bei diesen Lehrkräften keine beamtenrechtliche Wirkung zeige.
Beim Aufbau der Fachoberschule … habe der Antragsteller versucht, die Ausbildungsrichtung Technik, die nach Planungen der Stadt … und des Ministeriums an die Fachoberschule … abgegeben hätte werden sollen, bei der … zu halten. Dies habe bei der Stadt … zu erheblichen Irritationen, die den Aufbauprozess gestört hätten und das konstruktive Verhältnis zwischen dem Staatsministerium und der Stadt … belastet hätten, geführt.
Der Antragsteller habe einer Schulpsychologin verweigert, die Funktion Schulpsychologin in den Funktionskatalog der Schule aufzunehmen und auch abgelehnt, außerhalb des Funktionskatalogs der Schule die schulübergreifende Funktion der Schulpsychologin einzurichten. Die Problematik habe erst in Zusammenarbeit mit dem HPR gelöst werden können.
Der wiederholt geäußerte Wunsch des Antragstellers, seinen Stellvertreter zur Eröffnung der Beurteilung mitzunehmen, zeuge von mangelnder Souveränität des Antragstellers, da es sich bei der Beurteilungseröffnung stets um ein Vier-Augen-Gespräch zwischen beurteilendem Dienstvorgesetzten und Beurteilten handele.
Diese exemplarisch genannten Vorfälle seien auch der Grund dafür, dass die Verwendungseignung in der periodischen Beurteilung gegenüber derjenigen in der Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2017 abgeändert und konkretisiert worden sei. Aus Sicht des Staatsministeriums sei es auf Grund dieser Punkte gerechtfertigt, bei den Beurteilungsmerkmalen der fachlichen Leistung nicht die höchstmögliche Bewertungsstufe HQ, sondern BG zu vergeben.
Die vom Antragsteller kritisierte lange zeitliche Distanz zwischen Erstellung der Beurteilung und ihrer Eröffnung sei auf eine Erkrankung des Ministerialbeauftragten zurückzuführen.
Als Reaktion auf die Prüfung der Einwendungen durch den Antragsgegner verwiesen die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 13. August 2020 auf den bisherigen Sachvortrag und legten eine weitere Stellungnahme des Antragstellers vor.
Daraus geht hervor, dass der Antragsteller das Schreiben des Antragsgegners nicht als ausreichende Auseinandersetzung mit den Einwendungen vom 3. März 2020 sehe. Aus dem bisherigen Schriftverkehr lasse sich eine erhebliche Ungleichbehandlung der Beurteilungen zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nachvollziehen. So ergebe sich daraus auch, dass der Abschluss der Beurteilung für den Antragsteller durch Unterzeichnung des Dienstvorgesetzten am 22. Juli 2019 exakt drei Wochen nach dem Vorstellungsgespräch und zwei Tage nach dem Stellenbesetzungsvermerk erfolgt sei. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen hinsichtlich der Verwendungseignung, obwohl auf die Verwendungseignung im Besetzungsvermerk explizit Bezug genommen worden sei. Gleiches gelte für eine Vielzahl an Belegen. Stattdessen berufe sich der Antragsgegner auf einzelne angebliche Kritikpunkte, die eine abgeänderte Verwendungseignung im Vergleich zur Anlassbeurteilung rechtfertigten. Einzelne Kritikpunkte, z.B. Verlagerung der Ausbildungsrichtung Technik, stammten aus der Zeit vor der Anlassbeurteilung, so dass nochmals der Eindruck unterstrichen werde, dass die veränderte Verwendungseignung eine Folge der Rechtsstreitigkeiten mit dem Antragsgegner sei. Hinsichtlich der Anmerkung zur Verwendungseignung bei Studienrätinnen/Studienräten sei festzustellen, dass keine einzige Beurteilung seit November 2017 entgegen der für alle Lehrkräfte Bayerns gültigen Beurteilungsrichtlinien eine Aussage zur Verwendungseignung mehr enthalte. In den Fällen, in denen eine Verwendungseignung bei Studienrätinnen/Studienräten erteilt worden sei, handele es sich um vorgezogene Beurteilungen, die bereits im August 2017, z.B. wegen Elternzeit oder Sabbatjahr, eröffnet worden seien. Dies habe den damals noch gültigen Beurteilungsrichtlinien und den hierzu ergangenen MB-Schreiben entsprochen. Im Übrigen erfolge die absolute Ungleichbehandlung von Studienrätinnen und Studienräten an beruflichen Schulen im Vergleich zu Lehrkräften an Gymnasien ohne rechtliche Grundlage. Wenn dies trotzdem gegen den Antragsteller vorgebracht werde, ergebe sich hieraus deutlich die Rechtsauffassung des Antragsgegners. Die Aussage zu den erheblichen Irritationen bei der Stadt … im Zusammenhang mit dem Aufbau der FOS II und der Verlagerung der Ausbildungsrichtung Technik sei haltlos und könne widerlegt werden. Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verlagerung der Ausbildungsrichtung Technik von der …Schule an die FOS II seien nach Absprache und Anordnung durch den hierfür zuständigen MR … erfolgt. Zur Nichteinrichtung einer schulübergreifenden Funktion als Schulpsychologin für eine Lehrkraft sei festzustellen, dass eine Schule nicht schulübergreifende Funktionen auf persönlichen Wunsch einer Lehrkraft eigenmächtig einrichten könne, sondern nur das Staatsministerium. Zum anderen habe es hierfür keinen sachlichen Grund gegeben. Die besagte Lehrkraft habe sowohl in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2018 und der vorherigen Beurteilung 2014 keinerlei Verwendungseignung sowie insgesamt nur die Beurteilungsstufe VE erhalten.
Mit Schriftsatz vom 8. September 2020 nahm der Antragsgegner auf die bisherigen Stellungnahmen Bezug und verwies bezüglich der Ernennung einer Schulpsychologin auf Nr.1.2.3 der Richtlinie für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016 (FubSch), wonach es sich bei der Schulpsychologin um eine vom Schulleiter einzurichtende Funktion handle.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers wiesen mit Schriftsatz vom 24. September 2020 darauf hin, dass der vom Antragsgegner mit Telefax vom 8. September 2019 vorgelegte Beurteilungsentwurf vom 20. Februar 2019 nicht dem vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2019 vorgelegten Beurteilungsentwurf entspreche. Der Ersteller dieses Entwurfes sei unbekannt. Es ergäben sich Unterschiede insbesondere in den ergänzenden Bemerkungen, der Verwendungseignung und der Begründung des Gesamtergebnisses. Der Antragsgegner werde auf seine prozessuale Wahrheitspflicht hingewiesen und aufgefordert, die Unterschiede zu erklären.
Mit weiterem Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 setzten sich die Bevollmächtigten des Klägers mit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. September 2020 auseinander.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch vor Klageerhebung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind daher ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da der ausgeschriebene Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle und der Beförderung des ausgewählten Bewerbers ist eine durch Ausschreibung eingeleitete Stellenbesetzung beendet, sodass dem Begehren des Antragstellers, ihm die ausgeschriebene Stelle zu übertragen, nicht mehr entsprochen werden kann, da die Stellenbesetzung nach einer Beförderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich deshalb mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle (BVerwG, B.v. 15.5.2017 – 2 B 74/16 – juris Rn 6; U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – juris Rn. 27).
Die ausgeschriebene Stelle des Ministerialbeauftragten in der Besoldungsgruppe B3 stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen ein höherwertiges Statusamt dar. Unabhängig davon, ob das entsprechende statusrechtliche Amt gleichzeitig mit der Übertragung der streitgegenständlichen Stelle übertragen wird oder ob die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung schafft (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 12 f.), liegt ein Anordnungsgrund vor, sodass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 4.2.2015 – 6 CE 14.2477 – NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m.w.N.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der vorläufigen Dienstpostenbesetzung mit dem Beigeladenen. Zwar muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 12.12.2017 – 2 VR 2.16 – juris Rn. 21 ff.) im Falle, dass sich die Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist, bei einer weiteren Auswahlentscheidung die aktuelle dienstliche Beurteilung des ursprünglich ausgewählten und mit der Wahrnehmung des Dienstpostens beauftragten Bewerbers insoweit ausgeblendet werden, als sie die Erfüllung der spezifisch höherwertigen Aufgaben des Dienstpostens betrifft (BVerwG, B.v. 12.12.2017, a.a.O., Rn. 22), jedoch erfolgt eine Ausblendung des Bewährungsvorsprunges durch das Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur bei Inanspruchnahme dieser Option durch den Dienstherrn, indem er den unterlegenen Bewerbern zusagt, einen eventuellen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers in einem weiteren Auswahlverfahren auszublenden, sollte sich die erste Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen. (BVerwG, B.v. 12.12.2017, a.a.O., Rn. 28).
Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Zwar hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 19. September 2019 mitgeteilt, dass der Beigeladene darauf hingewiesen worden sei, dass er aus der kommissarischen Betreuung weder einen Anspruch auf endgültige Übertragung des Dienstpostens noch auf Beförderung ableiten könne, damit jedoch nicht den unterlegenen Bewerbern gegenüber die Zusage getroffen, den Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auszublenden (BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 6 CE 18.1868 – juris Rn. 11).
3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung vom 25. Juli 2019 seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Es erscheint nicht möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde (BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 6 CE 18.1868 – juris Rn. 12).
a) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09, IÖD 2011, 14; U.v. 25.2.2010 – 2 C 22/09, ZBR 2011, 37; BVerfG, B.v. 29.7.2003 – 2 BvR 311/03, BayVBl 2004, 17).
Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09, a.a.O.; U.v. 17.8.2005 – 2 C 37/04, BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 – 2 C 23/03, BVerwGE 122, 147).
Über die Eignung des Bewerberfeldes kann in einem gestuften Auswahlverfahren befunden werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris). Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, B.v. 20.06.2013, a.a.O., Rn. 23; BVerwG, B.v. 6.4.2006 – 2 VR 2.05 – juris Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 23; ebenso: OVG Lüneburg, B.v.21.4.2015 – 5 ME 64/15; B.v.1.3.2016 – 5 ME 10/16).
Anschließend ist die Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens unter mehreren Bewerbern in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 3 CE 17.2440 -, juris Rn. 20; B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1733 – juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 25).
Soll dem Gedanken der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung Rechnung getragen wer-den, so müssen darüber hinaus – jedenfalls in aller Regel – auch das gewählte Beurteilungssystem gleich sein und die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe wie Punkteskalen gleichmäßig auf sämtliche Beamte angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG U.v. 2.3.2000 – 2 C 7.99 – NVwZ-RR 2000, 621). Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten dienstliche Beurteilungen nämlich erst in Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und um die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteiler müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten (Punktewerte) zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil (BVerwG, U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – NVwZ 2003, 1397; BayVGH, B.v. 14.8.2014 – 3 CE 14.377 – juris Rn. 26; B.v. 6.11.2007 – 3 CE 07.2163 – juris Rn. 41 f.).
b) Der Antragsgegner hat für die Auswahlentscheidung die dienstlichen periodischen Beurteilungen 2018 herangezogen, obwohl diese zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung weder dem Antragsteller noch dem Beigeladenen eröffnet worden waren. Insoweit ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft, was jedoch nicht dazu führt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf erneute fehlerfreie Auswahlentscheidung glaubhaft machen kann.
(1) Gemäß Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LlbG ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten oder der Beamtin zu eröffnen und soll besprochen werden. Gemäß Abschnitt B Ziff. 4.6 der Beförderungsrichtlinienwird die dienstliche Beurteilung der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter persönlich sowie mit dem Vermerk „vertraulich“ gegen Empfangsbestätigung zugeleitet und hierdurch bekannt gegeben. Im Bedarfsfall, insbesondere, wenn dies von der beurteilten Schulleiterin bzw. dem beurteilten Schulleiter gewünscht wird, kann ein Beurteilungsgespräch geführt werden. Das Führen des Gesprächs kann im Bereich der Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen auf die an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung maßgeblich beteiligten, in Abschnitt B Ziff. 4.4.1 der Beförderungsrichtlinien genannten Personen übertragen werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LlbG).
Demnach ist die periodische dienstliche Beurteilung 2018 dem Antragsteller frühestens im August 2019, jedenfalls aber spätestens am 12. September 2019 eröffnet worden. Auch wenn es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, wird diese jedoch entsprechend Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erst mit der Bekanntgabe gegenüber dem zu Beurteilenden wirksam. Erst danach kann sie als Grundlage für eine Auswahlentscheidung herangezogen werden (OVG NRW, B.v. 6.6.2017 – 6 B 33/17 – juris Rn. 9; B.v. 11.2.2016 – 1 B 1206/15 – juris Rn. 13; VG Bayreuth, B.v. 27.9.2019 – B 5 E 19.718 – juris Rn. 28; Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 68. Aktualisierung 7/2020, Rn. 322).
(2) Aber auch wenn sich die Auswahlentscheidung demnach auf eine fehlerhafte Erkenntnisquelle stützt und für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich ist, führt dies vorliegend nach Überzeugung der Kammer nicht zu einem Erfolg des Antrages gemäß § 123 VwGO, da die mit Auswahlvermerk vom 25. Juli 2019 getroffene Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eröffneten Beurteilungen gleichlautend erneut getroffen werden könnte, da die Auswahlentscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Insoweit würde eine Aufhebung der Auswahlentscheidung lediglich zu einem vorübergehenden Obsiegen des Antragstellers, zeitnah aber zu einer erneuten gerichtlichen Befassung mit der nachgeholten Auswahlentscheidung führen (vgl. bei fehlerhafter Verwendungseignung: BayVGH, B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1733 – juris Rn. 42 ff.).
c) Der Antragsgegner durfte den Antragsteller bereits in einer ersten Stufe aufgrund der Nichterfüllung eines konstitutiven Anforderungsprofils aus dem Leistungsvergleich ausschließen, da dem Antragsteller in der periodischen Beurteilung 2018 nicht die geforderte Verwendungseignung zugesprochen worden ist.
Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Die Verwendungseignung ist eine auf der dienstlichen Beurteilung beruhende Einschätzung darüber, für welche dienstlichen Aufgaben bzw. für welche Art dienstlicher Aufgaben der Beamte auf der Grundlage der bisherigen fachlichen Leistungen und ggf. seiner körperlichen Fähigkeiten geeignet erscheint. Eine wesentliche Aussage zur Verwendungseignung ist die Prognose, ob und ggf. für welche neuen, insbesondere auch höherwertigen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt. Im Zusammenhang mit der Verwendungseignung ist nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen, sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt. Gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 3 LlbG ist in der dienstlichen Beurteilung abschließend darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt. In der dienstlichen Beurteilung ist also auf der Grundlage der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der dabei gezeigten Leistungen eine Aussage über eine mögliche künftige Verwendung zu treffen. Es handelt sich insoweit um eine Prognose. In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für die Auswahlentscheidung zu sein. Dabei hält sich die Forderung, dass die die entsprechende Verwendungseignung vorliegen muss, im Rahmen der für die Bestenauslese i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen zulässigen Kriterien (BayVGH, B.v. 3. 7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 10; B.v. 22.11.2016 – 3 CE 16.1912 – juris Rn. 23).
Zwar wird die erforderliche Verwendungseignung nicht ausdrücklich in dem Ausschreibungstext erwähnt, die Erforderlichkeit deren Vorliegens ergibt sich aber nach Überzeugung der entscheidenden Kammer ausreichend deutlich aus dem Verweis auf die Richtlinie für Funktionen von Lehrkräften an Staatlichen Beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016. Danach ist entsprechend der Ziff. 2.5.2.2.a) erforderlich, dass bei einer Funktionsübertragung in Ämtern der Besoldungsgruppe A 15 und höher, insbesondere für die Funktion des Schulleiters, die grundsätzliche Eignung für die Funktion in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung bzw. der Anlassbeurteilung festgestellt worden sein muss. Da der Ministerialbeauftragte für Berufliche Oberschulen, der in Ziff. 1.1 der Anlage 1 zur o.g. Richtlinie ausdrücklich erwähnt ist, jeweils zugleich auch Leiter einer Beruflichen Oberschule (Fachoberschule/Berufsoberschule) ist, ergibt sich ausreichend deutlich, dass die entsprechende Verwendungseignung sowohl hinsichtlich der Aufgaben der Schulaufsicht als auch hinsichtlich der Schulleitung gegeben sein muss.
Der Antragsgegner durfte auch davon ausgehen, dass der Antragsteller zwar die Verwendungseignung für die Aufgabe des Schulleiters, nicht aber die Verwendungseignung für den Ministerialbeauftragten besitzt, denn die periodische Beurteilung 2018 stellt insoweit fest, dass der Antragsteller für „leitende Aufgaben der Schulaufsicht sowie am ISB, soweit überwiegend administrativ-planerische Aufgaben zu leisten sind“, geeignet ist, nicht jedoch für „Tätigkeiten mit starkem Gewicht auf der Beratung und der Prozessbegleitung an Schulen“ aufgrund seiner „noch nicht entsprechend entwickelten sozialen Kompetenz“.
Nach der Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschule und Berufsoberschule) in Gestalt der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultur vom 18. November 2018, Az. VI.7-BO9125-7b.75 190, nimmt der Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule die Beratung der Schulen in allen schulischen Fragen, die Besichtigung der Schulen in regelmäßigen Abständen, die Entscheidungen in den Angelegenheiten, die in der FOBOSO in der jeweils geltenden Fassung dem Ministerialbeauftragten übertragen sind, die Erfüllung der in Rechts- und Verwaltungsvorschriften beschriebenen Aufgaben und der Aufgaben, die das Staatsministerium allgemein und in Einzelfällen zuweist, die Prüfung des laufenden Betriebs privater Fachoberschulen und Berufsoberschulen (inkl. Personal), die Mitwirkung bei der Prüfung von Anträgen auf Errichtung und Ausbau von Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die Vorbereitung und Leitung von Direktorenkonferenzen, die Organisation der regionalen Lehrerfortbildung, die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte staatlicher Beruflicher Oberschulen, die Mitwirkung bei Personalangelegenheiten der Direktoren der staatlichen Beruflichen Oberschulen, die Organisation der jährlichen Aussprachetagung mit den Schülersprechern und die Durchführung der Eliteprüfung bayernweit wahr (vgl. https://www.bfbn.de/aufgaben-des-ministerialbeauftragten/). Entsprechend handelt es sich dabei zwar auch um administrativ-planerische Aufgaben der Schulaufsicht, aber überwiegend um beratende und gestaltende Aufgaben, die von der für den Antragsteller ausgesprochenen Verwendungseignung nicht erfasst sind.
Soweit der Antragsteller darauf verwies, dass ihm in der Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2017 die Verwendungseignung für die Tätigkeit als Ministerialbeauftragter noch zuerkannt worden sei, besteht keine „vorgreifliche“ Wirkung. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten unabhängig von früheren Beurteilungen. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind. Der Antragsteller genießt deshalb keinen „Bestandsschutz“ dahingehend, dass ihm erneut die Führungseignung nach Bewährung zuerkannt werden müsste (BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 14; B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1733 – juris Rn. 36; B.v. 20.1.2014 – 3 ZB 13.1804 – juris Rn. 2).
Mit dem Hinweis, dass aufgrund seiner herausragenden Leistungen und der ausreichend langen Erfahrung in der Funktion als Schulleiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm die Verwendungseignung als Ministerialbeauftragter nicht zuerkannt worden sei, setzt der Antragsteller lediglich seine subjektive Selbsteinschätzung anstelle der nur dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsbefugnis. Eine entsprechende Herangehensweise ist nicht ausreichend, die durch den Dienstherrn getroffene Einschätzung substantiiert in Zweifel zu ziehen.
Auch die Tatsache, dass die Anlassbeurteilung 2017, in der die Verwendungseignung als Ministerialbeauftragter zuerkannt worden ist, einen Teilzeitraum der periodischen Beurteilung umfasst, ist nicht geeignet, die Verwendungseignung in der periodischen Beurteilung 2018 als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Die Aussage zur Verwendungseignung in der Anlassbeurteilung 2017 weist ausdrücklich darauf hin, dass der Antragsteller zwar für die Tätigkeit als Ministerialbeauftragter geeignet ist, aber diesbezüglich eine längere Erfahrung in der Funktion des Schulleiters wünschenswert wäre. Hieraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer durchaus bereits eine Einschränkung der Verwendungseignung als Ministerialbeauftragter. Auch entspricht diese Einschränkung der Einlassung des Antragsgegners in dem Schreiben vom 2. Juli 2020 zu den Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der dienstlichen periodischen Beurteilung 2018, wonach aus Sicht des Antragsgegners die Leistungsentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Daneben verblieb nach Eröffnung der Anlassbeurteilung am 25. März 2017 bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums der periodischen dienstlichen Beurteilung 2018 am 31. Dezember 2018 noch ein ausreichend langer Zeitraum, der es dem Dienstherrn ermöglichte, aufgrund von in diesen Zeitraum fallenden Erkenntnissen und Eindrücken seine Bewertung hinsichtlich der Verwendungseignung anzupassen.
d) Trotz der Feststellung im Auswahlvermerk, dass der Antragsteller das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfülle, wurde der Antragsteller informatorisch in den Leistungsvergleich einbezogen. Insoweit hätte weder eine nicht ausreichende Dokumentation des konstitutiven Anforderungsprofils noch eine fehlerhafte Bewertung der Verwendungseignung in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2018 Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung, da der Antragsteller zutreffend festgestellt hat, dass der Antragsteller im Rahmen des Leistungsvergleiches hinter dem Beigeladenen und der weiteren Bewerberin liegt.
aa) Der Leistungsvergleich ist aufgrund der aktuellen Beurteilungen durchzuführen.
(1) Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungs-gerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 25 m.w.N.). Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7; U.v. 19.12.2002 – 2 C 31/01 – juris und U.v. 30.4.1981 – 2 C 8/79 – juris).
Einwendungen gegen die Beurteilung – auch gegen die Beurteilung des Mitkonkurrenten – können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2015 – 3 CE 15.1947 – juris Rn. 29; B.v. 28.2.2014 – 3 CE 14.32 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 19/01 – juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die – mögliche – Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 25 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 21.1.2004 – 2 VR 3/03 – juris Rn. 11).
(2) Für die Beurteilungen war gemäß Art. 60 Abs. 1 LlbG in Verbindung mit Abschnitt B Ziff. 4.4.1 a) der Beurteilungsrichtlinien das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig. Die Ministerialbeauftragten legen die Entwürfe für die dienstlichen Beurteilungen der Leiterinnen oder Leiter der beruflichen Oberschulen – Fachoberschulen und Berufsoberschulen – nach maßgeblicher Vorarbeit dem Staatsministerium vor.
Dieses Verfahren unter Beteiligung des Ministerialbeauftragten als Mitwirkender und dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als Beurteiler erklärt, dass es zu Abweichungen zwischen dem vom Ministerialbeauftragten vorgelegten Entwurf und der Beurteilung, die später dem Beurteilten eröffnet wird, kommen kann. Auch wenn das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus vornehmlich darauf zu achten hat, dass in allen MB-Bezirken vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt wurden (Abschnitt B Ziff. 4.4.1 a der Beurteilungsrichtlinien), bedeutet dies nicht, dass ausschließlich die Eindrücke der jeweiligen Ministerialbeauftragten aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Schulleiter und den durchgeführten Schulbesuchen in die Beurteilung einfließen können.
Aus der Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für die Erstellung der Beurteilung ergibt sich auch, dass für den Beigeladenen trotz des Wechsels als Schulleiter der Beruflichen Oberschule … zum Beruflichen Schulzentrum … im Beurteilungszeitraum keine Zwischenbeurteilung erforderlich war. Gemäß Art. 57 LlbG i.V.m. Abschnitt B Ziff. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien wird eine Zwischenbeurteilung erstellt, wenn eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter an eine andere Schule versetzt wird, die außerhalb des bisherigen Schulamts-, MB- oder Regierungsbezirks liegt, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mindestens ein Schulhalbjahr an der Schule tätig war und im letzten Jahr der Tätigkeit dort nicht dienstlich beurteilt worden ist. Durch den Wechsel des Beigeladenen an das Beruflichen Schulzentrum … lag der neue Einsatzort des Beigeladenen zwar in einem anderen Regierungsbezirk, eine Änderung des MB-Bezirkes ergab sich daraus jedoch nicht (https://www.bfbn.de/mb- …/). Den Bezirksregierungen kommt bei der Erstellung der Beurteilungen der Schulleiter und Schulleiterinnen an Beruflichen Oberschulen keine maßgebliche Rolle zu (vgl. Abschnitt B Ziff. 4.4.1 a) der Beurteilungsrichtlinien).
(3) Da der Antragsgegner die neuesten periodischen dienstlichen Beurteilungen 2018 verwendet hat, waren diese auch ausreichend aktuell. Die Beurteilungen sind auch hinreichend vergleichbar. Periodischen Beurteilungen sind in der Regel untereinander vergleichbar, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind und sich die Beurteilungszeiträume entsprechen (BayVGH, B.v. 10.2.2017 – 3 CE 16.2288 – juris Rn. 20). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn 23). Dies ist vorliegend gegeben.
Alleine die unterschiedliche Detailliertheit der verbalen Ausführungen in den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen führt nicht zu einer fehlenden Vergleichbarkeit, solange die Beurteilungsrichtlinien einheitlich und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angewandt wurden. Die Beteiligung unterschiedlicher Ministerialbeauftragter ist systemimmanent und allein für sich gesehen kein Anlass, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen in Zweifel zu ziehen. Die Aufgabe des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, vornehmlich darauf zu achten, dass in allen MB-Bezirken vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt wurden, betrifft nicht die Form und den Umfang der verbalen Ausführungen, soweit eben vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe herangezogen werden. Soweit der Antragsteller u.a. in der unterschiedlichen Detailliertheit einen Hinweis darauf sehen will, dass das gesamte Beurteilungsverfahren „interessensgeleitet“ sein soll, so handelt es sich um eine Behauptung des Antragstellers ins Blaue hinein, für die keine belastbaren Hinweise vorliegen.
(4) Im Übrigen sind auch keine materiellen Fehler hinsichtlich der Beurteilungen erkennbar.
(4.1) Ein Fehler der Beurteilung des Beigeladenen ergibt sich nicht daraus, dass sich die aktuelle Beurteilung im Gesamturteil von BG auf HQ und in den Einzelmerkmalen von dreimal BG auf dreimal HQ verbessert hat. Der Antragsteller trägt über das pauschale Inzweifelziehen der Leistungen des Beigeladenen hinaus keine Aspekte vor, die die Beurteilung des Beigeladenen fehlerhaft erscheinen lassen. Insbesondere ergeben sich keine Zweifel daraus, dass der Beigeladene zum einen seit 2012 in verschiedenen periodischen bzw. Anlassbeurteilungen das Gesamturteil BG erhalten hat und zum anderen in dem Beurteilungszeitraum seine Einsatzschule geändert hat. Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A16 erfolgte in dem dem aktuellen Beurteilungszeitraum vorausgegangenen Beurteilungszeitraum. Im Übrigen besteht selbst bei Beförderung im Beurteilungszeitraum keine Regel dahingehend, dass das Gesamturteil herabzusetzen ist (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 32).
(4.2) Die Kammer erachtet aber auch die Beurteilung des Antragstellers nicht als mit materiellen Fehlern behaftet.
Der Antragsteller rügt im Rahmen seiner erhobenen Einwendungen gegen die periodische dienstliche Beurteilung 2018, dass die Tätigkeitsbeschreibung nicht ausreichend ausführlich sei und nicht alle Tätigkeitsaspekte erfasse.
Gemäß Art. 58 Abs. 1 LlbG ist der Beurteilung eine Beschreibung der Aufgaben, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Oktober 2017 (FMBl. S. 510) führt in Abschnitt 3, Ziff. 6.1 ergänzend aus, dass dazu die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben aufgeführt werden sollen und übertragene Sonderaufgaben aufgeführt werden können, wenn sie im Beurteilungszeitraum von besonderem Gewicht waren.
Diesen Anforderungen entspricht die Tätigkeitsbeschreibung in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2018. Sie enthält die ausgeübte Tätigkeit, nämlich die Schulleitung, und die betroffene Schulart, Fachoberschule. Bei der Leitung der … handelt es sich insoweit um die prägende Aufgabe des Antragstellers im Beurteilungszeitraum. Zusätzlich enthält die Tätigkeitsbeschreibung einen Hinweis auf die zusätzlich übernommene Sonderaufgabe im Zusammenhang mit der Errichtung der Staatlichen Fachoberschule … und deren vorübergehende Leitung. Weitere erläuternde Anmerkungen finden sich unter „Ergänzende Bemerkungen“.
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass seine – aus seiner Sicht – herausragenden Leistungen eine höhere Bewertung sowohl der Einzelmerkmale als auch des Gesamtergebnisses erfordert hätten, setzt der Kläger seine subjektive Einschätzung anstelle der Beurteilungsermächtigung des zuständigen Beurteilers. Allerdings spielt die Selbsteinschätzung der Leistungen durch den Antragsteller keine Rolle, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts entspricht (BayVGH, B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1782 – juris Rn. 48; B.v. 16.4.2012 – 3 ZB 10.1939 – juris Rn. 3). Auch fehlt es – trotz ausführlichster Darstellung der erbrachten Leistungen in den Schreiben des Antragstellers vom 28. Dezember 2019, 26. Februar 2020 und 9. August 2020 – an der Geltendmachung substantiierter Einwendungen. Im Übrigen hat der Antragsteller mit einem Gesamtergebnis von BG die Bestätigung dafür erhalten, dass er Leistungen erbringt, die die Anforderungen besonders gut erfüllen. Die Beurteilungsrichtlinien (Abschnitt B Ziff. 2.2.2.2) geben insoweit vor, dass dieses Gesamturteil einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen ist, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen ganz besonders gut erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden.
Der Hinweis des Antragsgegners, dass die noch etwas bessere Bewertungsstufe HQ dann zu vergeben sei, wenn es keine Kritikpunkte an den Leistungen des zu Beurteilenden gibt, ist insoweit geeignet, die Findung des Werturteils zu plausibilisieren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner sein Werturteil auf eine Vielzahl von Einzeleindrücken stützt. Wird eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, hat sie der Dienstherr lediglich durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen (BayVGH, B.v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.1994 – juris Rn. 6; B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn 40). Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 44).
Soweit der Antragsgegner im Bescheid zur Behandlung der Einwendungen gegen die periodische dienstliche Beurteilung 2018 vom 2. Juli 2020 mit der Schilderung einzelner Ereignisse deutlich machte, dass es bei der Aufgabenerledigung durch den Antragsteller durchaus Diskussionsbedarf gegeben hat, führt dies nicht dazu, dass die Beurteilung auf einzelne Tatsachen oder Einzelvorkommnisse gestützt ist. Denn der Antragsgegner wies ausdrücklich darauf hin, dass damit nur die Existenz einzelner Kritikpunkte aufgezeigt werden, den einzelnen Vorgängen aber keine herausgehobene Bedeutung zukommen solle. Insoweit werden mit der Nennung tatsächlicher Vorgänge die Bepunktung der Einzelmerkmale plausibilisiert, sodass diesen Einzelereignissen keine entscheidende Bedeutung zukommen soll (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 42).
Da sowohl die Anlassbeurteilung vom 25. März 2017 als auch die periodische dienstliche Beurteilung vom 11. September 2015 jeweils mit dem Gesamtergebnis BG und hinsichtlich der Einzelmerkmale mit zweimal BG und einmal HQ bewertet worden sind, liegt keine Verschlechterung vor, die die Frage nach vorausgegangenen Hinweisen durch den Dienstvorgesetzten anlässlich einer drohenden Verschlechterung oder nach einer besonderen Begründung im Rahmen der Beurteilung aufwerfen würde (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 29 f.). Auch besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten (BVerwG, B.v. 16.4.2013 – 2 B 134.11 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 18.9.2020 – 3 CE 20.1849 – juris Rn. 9; OVG SH, B.v. 20.5.2020 – 2 MB 17/20 – juris Rn. 9).
Zweifel an der Beurteilung des Antragstellers ergeben sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum eine Leistungsprämie erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Zubilligung einer Leistungsprämie nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Einordnung des zu Beurteilenden in die Spitzengruppe. Denn dienstliche Beurteilung und Leistungsprämie haben unterschiedliche Funktionen. Die Leistungsprämie betrifft nur eine einzelne Leistung, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum erbracht worden ist. Die dienstliche Beurteilung betrifft jedoch die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während des Beurteilungszeitraumes (BayVGH, B.v. 4.11.2010 – 3 ZB 08.1626 – juris Rn. 6).
Auch ist die dienstliche periodische Beurteilung 2018 nicht wegen eines Mangels bei der Begründung des Gesamturteils fehlerhaft.
Art. 59 Abs. 2 LlbG schreibt diesbezüglich vor, dass bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Dabei sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbeurteilungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. In der Regel bedarf es einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Nur so kann das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, insbesondere nachdem es im Ermessen des Dienstherrn steht, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen beimessen will. Die Gewichtung bedarf schon deshalb in der Regel einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden kann (BayVGH, U.v. 27.5.2019 – 3 BV 17.69 – juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerwG, U.v.1.3.2018 – 2 A 10.17 – BVerwGE 161, 240 Rn. 42; U.v. 2.3.2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 11; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 6 BV 14.1885 – juris Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 6 B 17.1026 – juris Rn. 31).
Eine Gewichtung ergibt sich vorliegend nicht aus den ergänzenden Bemerkungen der periodischen dienstlichen Beurteilung. Allerdings drängt sich das Gesamtergebnis BG aufgrund der Bewertung der Einzelmerkmale auf. Bei Schulleiterinnen und Schulleitern werden entsprechend Abschnitt B Ziff. 2.1.1. und 2.1.2 der Beurteilungsrichtlinie insgesamt drei Kriterien mit einem Einzelwert beurteilt, wobei in die Bewertung der Einzelkriterien verschiedene beispielhaft aufgezählte Unterkriterien, die sich aber zum Teil auch überschneiden können (vgl. Abschnitt B Ziff. 2.1 der Beurteilungsrichtlinie), einfließen. Dabei kommen schon entsprechend der Auflistung in den Beurteilungsrichtlinien unter Berücksichtigung der Anzahl der denkbaren Unterkriterien den Einzelkriterien Arbeitserfolg sowie Führungs- und Vorgesetztenverhalten ein größeres Gewicht zu als dem Einzelkriterium der Eignung und Befähigung, sodass bei Bewertung der Einzelmerkmale Arbeitserfolg und Führungs-/Vorgesetztenverhalten jeweils mit BG auch in der Gesamtbeurteilung BG plausibel ist. Aber selbst bei gleichmäßiger Gewichtung der drei Einzelmerkmale drängt sich wegen des Verhältnisse 2:1 (zweimal BG, einmal HQ) ein Gesamturteil von BG auf.
bb) Da sich damit weder die Beurteilung des Antragstellers noch die Beurteilung des Beigeladenen als fehlerhaft darstellt, durfte der Leistungsvergleich vorrangig auf die jeweiligen Gesamtergebnisse gestützt werden. Die Beurteilung des Antragstellers wies dabei das Gesamtergebnis BG auf, die des Beigeladenen HQ, sodass danach die Bewerbung des Beigeladenen vorrangig zu berücksichtigen war. Die Entscheidung des Dienstherrn, den Antragsteller bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht zu berücksichtigen, da dieser im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung im gleichen Statusamt wie der Beigeladene schlechter beurteilt wurde, ist nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 10.2.2017 – 3 CE 16.2288 – juris Rn. 21)
cc) Soweit der Antragsgegner seine Entscheidung zusätzlich mit den mit dem Antragsteller, dem Beigeladenen und der weiteren Bewerberin durchgeführten strukturierten Bewerbergesprächen begründet, ist dies aufgrund des eindeutigen Ergebnisses des Leistungsvergleiches zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht mehr entscheidungsrelevant. Denn maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung. Nur im Falle, dass bei einem Beurteilungsgleichstand ansonsten eine „Pattsituation“ bestehen würde, können nach weit überwiegend einheitlicher Rechtsprechung die Ergebnisse von Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen oder Assessment-Centern im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG neben der dienstlichen Beurteilung allenfalls ergänzend berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2470 – juris Rn. 33, 40 m.w.N.).
Letztlich bestätigt aber auch das Ergebnis des strukturierten Auswahlgespräches („Herr OStD […] präsentierte sich gut und präzise vorbereitet, ließ aber in vielen Punkten der Schul-, Organisations- und Personalentwicklung den notwendigen Blick über seine eigene Schule hinaus vermissen“], dass der Antragsteller den Vorsprung des Beigeladenen aufgrund des Gesamtergebnisses nicht kompensieren konnte. Welche leistungsbezogenen Anforderungen der Antragsgegner an die Ministerialbeauftragten insbesondere im Rahmen der Schulaufsicht stellt, unterfällt dabei zum einen seinem Organisationsermessen und ist zum anderen auch durch die Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule aufgrund des Aufgabenzuschnittes dokumentiert.
Der Antrag war daher abzulehnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich, § 162 Abs. 3 VwGO.
5. Der Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG und beträgt danach 1/4 der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zuzüglich der jährlichen Sonderzahlung des vom Antragsteller angestrebten Amtes (BayVGH, B.v. 7.11.2019 – 3 CE 19.1523 – juris Rn. 39; B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 26).


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