Verwaltungsrecht

Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

Aktenzeichen  9 ZB 17.2500

Datum:
28.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3465
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2, § 173
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 4 K 16.474 2017-10-24 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2017 ist wirkungslos geworden.
III. Von den Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger und der Beklagte jeweils die Hälfte. Sämtliche Beteiligte tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers (Schriftsatz vom 5.2.2019) und des Beklagten (Schriftsatz vom 11.2.2019) einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehens des Klägers unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen und als offen anzusehen sind.
Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landratsamts gegenüber der von der Beigeladenen betriebenen Luft-Wärmepumpe oder einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber vorliegen, bedürfte einer vertieften Prüfung. Dies gilt neben der Frage der Abstandsflächenrelevanz der Luft-Wärmepumpe auch hinsichtlich der Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit der von ihr verursachten Geräuschimmissionen sowie einer Verweisung des Klägers auf dem Zivilrechtsweg. Dabei wäre auch zu prüfen, ob hinsichtlich dieser Geräuschimmissionen eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht wegen unterlassener Mitwirkung des Klägers unterbleiben kann, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von Herrn W* … F* … (BayLfU) zu tieffrequenten Geräuschen bei „Luftwärmepumpen“ aus dem Jahr 2011 tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch das Gericht bietet (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 11.11 – BVerwGE 145, 354 Rn. 28). Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Zivilgerichte zu einem auf § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB gestützten nachbarlichen Beseitigungsanspruch dürfte wohl auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden können, dass sich der zivilrechtliche Nachbarschutz als weitgehender als derjenige öffentlich-rechtlicher Art darstellt (vgl. z.B. OLG München, U.v. 11.4.2018 – 3 U 3538/17 – BeckRS 2018, 5574). Im Rahmen dieser Kostenentscheidung findet aber eine weitere Sachaufklärung ebenso wenig statt wie eine Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. R.P Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 161 Rn. 15). Lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es
– beim Fehlen anderer Anhaltspunkte – der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 161 Rn. 16).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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