Aktenzeichen 9 ZB 13.910
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1
Leitsatz
Verfahrensgang
4 K 12.1658 2013-03-05 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. März 2013 ist wirkungslos geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers (Schriftsatz vom 1.12.2017) und des Beklagten (Schriftsatz vom 21.9.2017) einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Klägers unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen und als offen anzusehen sind.
Aufgrund der vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn Rechtsassessors G* … A* … vom 15. Mai 2013 bedürfte es einer vertieften Prüfung, ob die Duldungsordnung im Bescheid des Landratsamts Passau vom 2. Oktober 2012 als verhältnismäßig angesehen werden kann. Im Rahmen dieser Kostenentscheidung findet aber eine weitere Sachaufklärung ebenso wenig statt wie eine Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. R.P. Schenke in Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 15).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).