Verwaltungsrecht

Lage in Ungarn für anerkannt Schutzberechtigte

Aktenzeichen  AN 17 K 18.50922

Datum:
22.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36476
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG  § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 31 Abs. 3 S.1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwGO § 58 Abs. 2,§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2018 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. November 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben,
§ 113 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 5 VwGO.
1. Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Die Anfechtungsklage ist grundsätzlich die allein statthafte Klageart gegen die Unzulässigkeitsfeststellung und die Nebenentscheidung im angefochtenen Bescheid. Über den – nach sachgerechter Auslegung – hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für Ungarn ist somit nicht mehr zu entscheiden.
Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge der Änderung des Asylverfahrensgesetzes infolge des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I Nr. 39 v. 5.8.2016). Danach ist die Anfechtungsklage gegen Bescheide, die die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG feststellen, die alleinige statthafte Klageart. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris, U.v. 1.7.2017 – 1 C 9.17 – NVwZ 2017, 1625; BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris). Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung zur weiteren Prüfung der Anträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel. Dabei bleibt es auch nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris), der lediglich inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz für international Anerkannte im Sinne des Art. 47 GRCh und Art. 46 Verfahrens-RL macht, aber keine prozessualen oder verfahrensrechtlichen Vorgaben, die dem nationalen Recht überlassen sind.
Die Klage ist auch fristgerecht erhoben. Die in den Rechtsmittelbehrungen benannte Frist von zwei Wochen nach § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG ist eingehalten, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Rechtsbehelfsbelehrung:unrichtig ist, weil die Wochenfrist nach § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG gilt und deshalb die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt wurde.
2. Die Klage ist auch begründet. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheids vom 16.11.2018) und in der Folge auch die Nebenentscheidungen unter Ziffer 2 bis 4 zu Unrecht, da verfrüht erlassen Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist für den Kläger der Fall; ihm wurde nach der Mitteilung der ungarischen Asylbehörde vom 17. September 2018 in Ungarn am 2. November 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt.
Die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des Bescheids vom 16. November 2018 ist aber unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris), übernommen vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris) – a) – und der in Ungarn für international Anerkannte herrschenden tatsächlichen Verhältnisse (b) rechtswidrig (c).
a) Nach Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL dürfen die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Entscheidung des EuGH vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten aber nicht möglich, von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Anerkannten in diesem Land Lebensverhältnisse erwarten, die für ihn eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh darstellen (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris). Nach Art. 52 Abs. 3 GRCh ist insofern auch die zu Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen.
Zwar ist nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Unionsrecht, der besagt, dass die Mitgliedsstaaten regelmäßig grundlegende Werte der Union, wie sie etwa in Art. 4 GRCh zum Ausdruck kommen, anerkennen, das sie umsetzende Unionsrecht beachten und auf Ebene des nationalen Rechts einen wirksamen Schutz der in der GRCh anerkannten Grundrechte gewährleisten sowie dies gegenseitig nicht in Frage stellen, grundsätzlich von einer rechtstaatlichen Behandlung von Flüchtlingen im gemeinsamen Rechtsraum auszugehen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 83 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris, s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GRCh Rn. 3). Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens gilt jedoch nicht absolut und unwiderlegbar. Die Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte haben zu überprüfen, ob das Asylsystem in der Praxis eines Staates auf größere Funktionsstörungen stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedsstaat grundrechtswidrig behandelt werden (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 86 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris).
Derartige Funktionsstörungen müssen jedoch eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Asylantragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89, BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris). Nicht ausreichend für das Erreichen dieser Schwelle ist der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikations-RL 2011/95/EU entsprechen (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 36). Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 90, BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris). Plakativ formuliert kommt es darauf an, ob der Anerkannte bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage wäre, an „Bett, Brot und Seife“ zu gelangen (VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5). Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich die betreffende Person in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 91, BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris). Es genügt nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 97). Ebenso wenig ist das Fehlen familiärer Solidarität in einem Staat in Vergleich zu einem anderen eine ausreichende Grundlage für die Feststellung extremer materieller Not. Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 94, 96).
Bei dem so definierten Maßstab ist weiter zu berücksichtigen, ob es sich bei der betreffenden Person um eine gesunde und arbeitsfähige handelt oder eine Person mit besonderer Verletzbarkeit (Vulnerabilität), die leichter unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 95; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 26). Damit schließt sich der Europäische Gerichtshof der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel, 29217/12 – NVwZ 2015, 127), die wegen Art. 52 Abs. 3 GRCh auch im Rahmen des Art. 4 GRCh zu berücksichtigen ist.
Für die demnach zu treffende Prognoseentscheidung, ob dem Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh droht, ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, d.h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 4 GRCh zuwiderlaufenden Behandlung muss insoweit aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 – 7 A 10903/18.OVG – BeckRS 2020, 5694 Rn. 28 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rspr. des EGMR). Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die für eine solche Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen haben (OVG RhPf, a.a.O.; vgl. VGH BW, a.a.O., juris Rn. 187).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs, war die Ablehnung des Antrags des Klägers als unzulässig im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig. Beim Kläger handelt es sich um einen intellektuell und auf Grund psychischer Probleme erheblich eingeschränkten jungen Erwachsenen und deshalb um eine vulnerable Person. Ihm droht nach Einschätzung des Gerichts aufgrund seiner Einschränkungen bei einer Rückkehr nach Ungarn angesichts der dortigen allgemeinen Lage für Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung.
b) Das Gericht geht nach Auswertung der zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel von folgender Lage für in Ungarn anerkannte international Schutzberechtigte aus, die nach ihrer Anerkennung Ungarn verlassen haben und nun wieder zurückgeführt werden sollen:
In Ungarn anerkannte Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge ebenso wie subsidiär Schutzberechtigte) erhalten nach ihrer Anerkennung einen ungarischen Identitätsausweis mit einer Gültigkeit von drei Jahren. Nach Ablauf der drei Jahre findet von Amts wegen eine Regelüberprüfung statt, ob die Gründe für die Anerkennung weiterbestehen oder andere Gründe für eine Rücknahme der Zuerkennungsentscheidung existieren (Asylum Information Database – aida -, Country Report: Hungary Update 2018, S. 102 und 107; Auswärtiges Amt an das Bundesamt vom 5.6.2019). Bei einer Rückführung, die über den Flughafen Budapest erfolgt und von der ungarischen Polizei koordiniert wird, können Personen, die internationalen Schutz genießen, den Flughafen frei verlassen (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018) und sich in Ungarn auch im Weiteren frei bewegen (aida, S. 112). Reisedokumente für den Grenzübertritt in andere Staaten werden international Schutzberechtigten erteilt, wobei die Ausstellung aber auf bürokratische Hindernisse im Zusammenhang mit der Vorlage hierfür notwendiger Dokumente stoßen kann (im Einzelnen aida, S. 112).
Zurückgeführte Schutzberechtigte sind ab ihrer Ankunft in Ungarn auf sich selbst gestellt. Sie erhalten keine spezielle staatliche Betreuung oder Unterstützung mehr (Liaisonbeamter Ungarn des Bundesamts zur Anfrage an das Auswärtiges Amt vom 2.8.2018), sie erhalten jedoch die gleichen sozialen Leistungen wie sie ungarischen Staatsangehörigen gewährt werden (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortungen an das VG Braunschweig vom 25.4.2018 und an das VG Trier vom 29.5.2018; aida, S. 117). Aufgrund von Sprachschwierigkeiten und bürokratischer Hürden sind international Schutzberechtigte dabei oftmals Problemen ausgesetzt (aida, S. 113, 115, 117). Die im Jahr 2013 eingeführte Möglichkeit einer Integrationsvereinbarung besteht infolge von Gesetzesänderungen im April und Juni nicht mehr (aida, S. 113). Auch spezielle Integrationsmaßnahmen wie Sprachkurse werden anerkannt Schutzberechtigten staatlicherseits nicht mehr angeboten. Eine kostenlose staatliche Unterbringung von Schutzberechtigten ist nur noch innerhalb der ersten 30 Tage nach der Anerkennungsentscheidung möglich (aida, S. 113). Für die Vermittlung von Sozialwohnungen ist teilweise ein längerer Aufenthalt im entsprechenden Kommunalbezirk Voraussetzung (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018), sodass Rückkehrer auf Schwierigkeiten stoßen. Für die Vermittlung von Wohnungen an Obdachlose sind die Kommunalverwaltungen zuständig. In Budapest, wo sich die meisten Flüchtlinge aufhalten, ist die Budapest Methodological Centre of Social Policy and its Institutions – BMSZKI -, offenbar eine kommunale Einrichtung mit Unterstützung von weiteren Trägern wie Caritas und ERASMUS (https://www.bmszki.hu), bei der Unterbringung von Obdachlosen tätig.
Das ungarische Sozialsystem gewährt grundsätzlich Versicherungsschutz für Krankheit, Mutterschutz, Alter, Invalidität, Berufskrankheiten und -unfälle, Hinterbliebene, Kindererziehung und Arbeitslosigkeit. Dies gilt für anerkannt Schutzberechtigte in gleicher Weise wie für ungarische Staatsangehörige. Erwerbstätige sind per Gesetz krankenversichert. Ebenso gesetzlich krankenversichert sind (u.a.) Bezieher von Einkommenshilfen (Sozialhilfeberechtigte) und Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitssuchende (Auswärtiges Amt an das Bundesamt vom 5.6.2019 und vom 29.5.2018 an das VG Trier). Wer nicht per Gesetz Mitglied der Krankenversicherung ist, kann bei Bedürftigkeit Anspruch auf kostenlosen Krankenversicherungsschutz haben (Auswärtiges Amt an das Bundesamt vom 5.6.2019). Bei ohne eigenes Verschulden eingetretener Arbeitslosigkeit besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe und damit auch Krankenversicherungsschutz. Ausgeschlossen hiervon ist, wer arbeitsfähig ist und zuvor nicht mindestens ein Jahr lang eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (Auswärtiges Amt an das VG Schleswig vom 14.2.2020). Nach den ungarischen Gesetzen hat jeder Patient in dringenden Fällen darüber hinaus das Recht auf eine lebensrettende Versorgung und auf Vorbeugung gegen schwere oder bleibende gesundheitliche Schäden, wobei eine Notfallversorgung gegebenenfalls auch ohne Feststellung der Identität erfolgt (Auswärtiges Amt an das Bundesamt vom 5.6.2019). Die staatliche Grundversorgung für Asylbewerber steht Anerkannten aber nur bis sechs Monate nach der Zuerkennung eines Schutzstatus zu (aida, S. 118, Auswärtiges Amt an das Bundesamt vom 5.6.2019).
Kinder erhalten Hilfe in Form von Kindergeld, Eingliederungshilfen in der Schule und dort bei Bedarf kostenlose Schulverpflegung und Schulmaterialien (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018). Die Schulen sind zur adäquaten Unterstützung der Flüchtlingskinder tatsächlich jedoch kaum in der Lage (aida, S. 116).
Der Arbeitsmarkt steht Schutzberechtigten, bis auf einige Berufe, die ungarischen Staatsangehörigen vorbehalten sind, offen (aida, S. 115). Anerkannte Schutzberechtigten, die sich um eine Beschäftigung bemühen, haben aufgrund des Arbeitskräftemangels in Ungarn große Chancen und es relativ leicht, eine Anstellung zu finden (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018 und an das VG Greifswald vom 20.4.2020, Länderinformationsblatt Ungarn, Stand 9.3.2020, S. 20). Der ungarische Arbeitsmarkt ist – auch für ungelernte Kräfte – sehr aufnahmefähig (Auswärtiges Amt an das VG Greifswald vom 20.4.2020). Es herrscht in Ungarn Vollbeschäftigung mit einer Arbeitslosenquote von lediglich 3,5%. Arbeitgeber stellen in der Regel über dem Mindestlohn ein und leisten teils auch Integrationshilfen (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018). Nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können ungelernte Arbeitskräfte ein monatliches Einkommen von rund 180.000 bis 200.000 HUF erzielen. Das Existenzminimum liegt nach Angaben des Ungarischen Zentralen Amts für Statistik für eine Familie mit zwei Kindern bei rund 275.000 HUF (Auswärtiges Amt an das VG Greifswald vom 20.4.2020). Hauptschwierigkeit beim Finden einer Arbeitsstelle sind für Schutzberechtigte die fehlenden Sprachkenntnisse und ein mangelndes Wissen über die rechtlichen Möglichkeiten (Länderinformationsblatt Ungarn, S. 20).
Die fehlenden staatlichen Integrationsleistungen und Lücken im Sozialsystem schließen zahlreiche NGOs und kirchliche Träger, insbesondere die Organisationen Menedek (https://menedek/hu) und Kalunba, die Diakonie (http://diakoweb.webnode.hu), Malteser und in Budapest BMSZKI (https://www.bmszki.hu). Sie unterstützen anerkannt Schutzberechtigte in zahlreichen Bereichen (Länderinformationsblatt Ungarn. S.19). Sie helfen insbesondere bei der Vermittlung von Unterkünften und der sozialen Integration. Sie unterstützen zurückkehrende Schutzberechtigte in allen Bereichen des täglichen Lebens und bei der Integration in der Regel bis zu einem Jahr (Auswärtiges Amt an das VG Greifswald vom 20.4.2020). Sie bieten auch Hilfen direkt bei der Ankunft aus dem Ausland an, vermitteln Sprachkurse und andere Bildungsangebote wie Job-Trainings, bieten diese zum Teil auch selbst an und kümmern sich auch um vulnerable Personen (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018; aida, S. 115/116). Rückkehrer können bis zu einem Jahr, auch kurzfristig, in von diesen Organisationen angemieteten Wohnungen untergebracht werden. Entsprechende Vermittlungen von Hilfsorganisationen waren in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich (Auswärtiges Amt an das VG Braunschweig vom 25.4.2018). In Budapest bietet insbesondere BMSZKI Obdachlosenunterkünfte unterschiedlicher Art und Bedürfnisse an, die auch Schutzberechtigten offenstehen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ungarn, S. 19). Mit den Organisationen kann dabei bereits vor der Rücküberstellung vom Ausland aus Kontakt aufgenommen werden. Sie informieren auf ihren Internetseiten nicht nur in ungarischer, sondern auch in englischer, zum Teil zusätzlich in deutscher Sprache über ihre Leistungen und Möglichkeiten. Wie sich aktuellen Auftritten im Internet entnehmen lässt, sind diese Hilfsorganisationen weiter im Bereich der Unterstützung von anerkannten Migranten tätig. Sie werden zwar nicht mehr mit staatlichen Mitteln aus Ungarn und seit 2019 auch nicht durch das European Asylum, Migration and Integration Fund-Programm (AMIF-Programm) mitfinanziert, existieren aber unverändert fort, sind weiter tätig und finanzieren sich nach deren Darlegungen aus privaten Geldern. Soweit NGOs anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützen, sind sie auch nicht von der ungarischen Gesetzgebung von Juni 2018 betroffen, die die Unterstützung von Flucht und Migration mit – insbesondere strafrechtlichen – Konsequenzen belegt. Lediglich die Gruppierung Migszol (http://www.migszol. com), die es sich vorwiegend zur Aufgabe gemacht hatte, Asylbewerber politisch zu unterstützen, hat – wie sich deren Internetauftritt entnehmen lässt – angesichts der politischen und rechtlichen Lage in Ungarn ihre Aktivitäten im ersten Halbjahr 2018 eingestellt.
c) Nach dem anzuwendenden Rechtsmaßstab und den dargestellten tatsächlichen Verhältnissen steht nach der Ansicht des erkennenden Gerichts der Rückführung international Schutzberechtigter nach Ungarn nicht grundsätzlich ein rechtliches Hindernis entgegen. Das gilt insbesondere für arbeitsfähige Erwachsene, aber auch für Familien (vgl. VG Ansbach, U.v. 22.9.2020 – AN 17 K 18.50051/50052, U.v. 5.3.2020 – AN 17 K 18.50059/17 K 18.50411, U.v. 12.9.2019 – AN 17 K 18.50204 – jeweils juris, ebenso VG Cottbus, U.v. 9.1.2020 – 5 K 1960/18.A – juris; VG Berlin, B.v. 29.1.2020 – 33 L 1/20A – juris, a.A. für Familien mit Kindern, aber zum Teil ohne Berücksichtigung neuer Erkenntnismittel etwa VG Oldenburg, U.v. 12 A 2137/18 – unveröffentlicht -; VG Augsburg, U.v. 20.5.2020 – Au 5 K 20.20088 – juris; OVG Saarlouis, B.v. 12.3.2018 – 2 A 69/18 – juris). Angesichts des günstigen ungarischen Arbeitsmarktes und der Verpflichtung zur Selbständigkeit, ist ihnen eine Arbeitsaufnahme zumutbar und für sie prognostisch, gegebenenfalls mit Unterstützung von NGOs, realistisch erreichbar. Mit der Situation von Asylbewerbern in Ungarn, die nach weitgehend übereinstimmender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der dort bisher zu erwartenden haftähnlichen Unterbringungen und der erheblichen Defizite im Asylverfahren, nicht zurückgeführt werden können, sondern systemische Mängel angenommen werden (vgl. etwa VGH München, U.v. 23.3.2017 – 13a B17.50003, B.v. 23.1.2018 – 20 B 16.50073), ist die Situation von dort Anerkannten nicht vergleichbar. Die Mängel des ungarischen Asylverfahrens treffen die dort bereits Anerkannten nicht mehr.
Eine Rückkehr nach Ungarn ist konkret für den Kläger jedoch mit der erheblichen Gefahr der Verelendung verbunden. Aufgrund seiner psychischen Erkrankungen bzw. Probleme (Depression, Traumatisierung, Schlafstörungen, seelische Behinderung), vor allem aber aufgrund von prognostisch auf Dauer bestehenden Persönlichkeits- und darauf beruhenden Verhaltensdefiziten (erhebliche intellektuelle Einschränkung, fehlende Selbständigkeit, fehlende Orientierung im Alltag, Unsicherheit im lebenspraktischen Bereich, Neigung zu sozialem Rückzug) ist nicht zu erwarten, dass der Kläger in Ungarn Fuß fassen und zurecht kommen wird. Insbesondere ist trotz einer an sich guten Arbeitsmarktsituation in Ungarn nicht davon auszugehen, dass dem Kläger eine Arbeitsaufnahme in Ungarn gelingen wird und er damit dauerhaft, entweder durch eigene Erwerbstätigkeit oder durch das Hineinwachsen in das ungarische Sozialsystem, in der Lage sein wird, sich selbst zu ernähren und für sein Auskommen zu sorgen. Hierfür wäre im auf Eigeninitiative beruhenden ungarischen Rechts- und Sozialsystem, eine ausreichende Selbständigkeit und Eigeninitiative notwendig, die der Kläger – prognostisch auf Dauer – nicht hat. Der Kläger ist nach den vorgelegten ärztlichen und sozialpädagogischen Berichten (insbesondere Bericht der … Diakonie vom 3.12.20219, Hilfeplanprotokoll des Landratsamts … vom 12.12.2019 und ärztlicher Bericht im Betreuungsverfahren vom 11.9.2020), nach den Bekundungen seiner Betreuerin und seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung und auch nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2020 von ihm gewonnen hat, in Deutschland nur mit Schwierigkeiten und nur mit rechtlicher und sozialpädagogischer Unterstützung in der Lage, seinen Alltag zu bewältigen. Ihm fehlen trotz Schulbesuchs ausreichende Sprach-, wohl auch Lese- und Schreibkenntnisse, räumliche Orientierung, ausreichende Sicherheit in lebenspraktischen Dingen, insbesondere in administrativen und finanziellen Angelegenheiten, und ausreichende Eigeninitiative. Über schulische und berufliche Qualifikationen verfügt er nicht. Aufgrund seiner Einschränkungen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 8. Oktober 2020 eine rechtliche Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen, Wohnangelegenheiten, Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post innerhalb des übertragenen Aufgabenkreises für ihn eingerichtet. Zwar ist es dem Kläger eigenen Bekunden nach im Iran im Alter von 14 Jahren über ca. zwei Jahre lang gelungen, Erwerbsarbeit zu verrichten und ohne Familie dort zu leben, dies lässt aber nicht ohne weiteres die Prognose zu, dass ihm dies auch in Ungarn wieder gelingen würde. Zum einen bestand im Iran für ihn keine Sprachbarriere und konnte er wohl auf ein landsmännisches Netzwerk zurückgreifen, zum anderen ist eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes seit dem, da die Traumatisierung auch auf die lange Fluchtgeschichte zurückgeführt wird und weil bislang aufgrund der Sprachbarriere offensichtlich keine nennenswerte Psychotherapie stattgefunden hat (vgl. ärztlicher Bericht des Klinikums … vom 6.5.2020), jedenfalls wahrscheinlich.
Nach der dargelegten Lage für anerkannte Schutzberechtigte in Ungarn können diese zwar durch NGOs Unterstützung bei der Integration und administrativen, bei sprachlichen und lebenspraktischen Schwierigkeiten im ungarischen Rechts- und Gesellschaftssystem erhalten, auch ist grundsätzlich eine medizinisch-psychologische Versorgung von Flüchtlingen dort fachlich möglich; es existiert mit der Cordelia Foundation in Ungarn sogar eine spezialisierte Organisation, die traumatisierten Asylbewerbern und international Anerkannten zur Seite steht und Therapeuten auch für die vom Kläger gesprochene Sprache Dari zur Verfügung stellt (s. https: …cordelia.hu). Für notwendige Behandlungen springt grundsätzlich auch das ungarische Krankenversicherungssystem ein. Auch und gerade insoweit ist aber Eigeninitiative und Selbständigkeit des Hilfebedürftigen notwendig, an der es dem Kläger mangelt. Die Unterstützung durch NGOs ist zudem auf einen vorübergehenden Zeitraum ausgerichtet und nicht auf einen dauerhaften Unterstützungsbedarf wie er beim Kläger vorliegt. Das nichtstaatliche Unterstützungssystem verhindert prognostisch die Verelendung des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Ungarn damit nicht. Die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 16. November 2018 ist damit wegen Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK rechtswidrig und aufzuheben.
3. Aufgrund der Aufhebung der ablehnenden Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 16. November 2018 als Grundlage für die Folgeentscheidungen fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 2 getroffene negative Entscheidung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ebenfalls aufzuheben ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 51/18 – juris Rn. 20; OVG Schleswig, U.v. 7.11.2019 – 1 LB 5/19 – juris).
Ebenso ist mangels vorhandener Rechtsgrundlage die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß §§ 35 Abs. 1, 38 AsylG angeordnete Abschiebungsandrohung aufzuheben.
Von der Aufhebung umfasst ist auch die Feststellung in Ziffer 3 letzter Satz, dass der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf. Diese Feststellung steht ersichtlich in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung und kann ohne diese nicht mit sinnvollem und dem intendierten Regelungsgehalt isoliert stehen bleiben. Sobald die Abschiebungsandrohung wegfällt, kann mangels Rechtsgrundlage zunächst überhaupt nicht abgeschoben werden, somit derzeit auch nicht nach Afghanistan. Die Feststellung kann auch nicht im Vorgriff auf das nationale Asylverfahren aufrecht erhalten werden, dessen Ergebnis nicht vorweggenommen werden kann (zum Ganzen in insofern vergleichbarer Konstellation auch VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 – AN 17 K 18.50394 – juris Rn. 65). Da die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben ist, erübrigen sich Ausführungen zur korrekten Festsetzung der Ausreisefrist.
Verfrüht ergangen und deshalb rechtwidrig und aufzuheben ist schließlich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids.
4. Die Kostenentscheidung der erfolgreichen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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