Verwaltungsrecht

Landwirtschaftliche Betriebe – Direktzahlungen an Inhaber

Aktenzeichen  13a ZB 16.192

Datum:
25.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11356
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1, § 93, § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5
VO (EG) Nr. 73/2009 Art. 2 lit. a, Art. 15 Abs. 1 UAbs. 3, Art. 34, Art. 42 S. 1

 

Leitsatz

1 Im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist dem Verwaltungsprozess eine formelle Beweislast fremd. Gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Lediglich wenn hinsichtlich einer erheblichen Tatsache eine Ungewissheit verbleibt, die das Gericht trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag, greifen die Grundsätze der materiellen Beweislast ein. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 wird eine Betriebsprämie nur Betriebsinhabern im Sinne des Art. 2 lit. a VO (EG) Nr. 73/2009 gewährt, d.h. nur einer Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Mit der Stellung eines Aktivierungsantrags alleine – ohne dass eine Landwirtschaft betrieben wird – sind die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 14.5012 2015-07-16 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 3.629,70 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 war abzulehnen. Gemäß § 93 VwGO kann das Gericht mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand verbinden. Eine Verbindung entspricht vorliegend nicht dem pflichtgemäßen Ermessen. Für die Entscheidung maßgeblich ist, ob die Verbindung der Verfahrensökonomie dient, weil hierdurch der Prozess übersichtlicher oder effektiver gestaltet wird (Garloff in BeckOK, VwGO, Stand 1.4.2018, § 93 Rn. 3 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 und BVerwG, B.v. 29.1.1998 – 8 B 2.98 – NVwZ-RR 1998, 685). Das ist hier nicht der Fall.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2015 bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger stellte bis einschließlich zum Jahr 2007 Mehrfachanträge. Ab 1. Februar 2008 verpachtete er 12,12 ha seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen und übertrug 12,12 Zahlungsansprüche (ZA) auf die Pächterin, die in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die Betriebsprämie durch Aktivierung der ZA beantragte. Diese wurden in einer Höhe von insgesamt 11.024,29 Euro gewährt. Nachdem das Landgericht Landshut mit Urteil vom 24. Februar 2012 (Az. 24 O 1803/11) festgestellt hatte, dass das verpachtete Grundstück auch nach der Verpachtung vom Kläger auf dessen Rechnung bewirtschaftet und kein Pachtzins bezahlt wurde, nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) die Bescheide, mit denen der Pächterin die Betriebsprämie gewährt worden war, zurück. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Juli 2013 wurden die 12,12 ZA mit Wirkung vom 17. Mai 2010 eingezogen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAK) vom 20. Oktober 2014 zurückgewiesen und die Klage an das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 16. Juli 2015 abgewiesen.
Im vorliegenden Zulassungsantrag führt der Kläger aus, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel, welche dem Rechtsstreit auch grundsätzliche Bedeutung verschafften. Er wirft die Frage auf, wem „die Beweislast in einem Verfahren“ obliegt, „in welchem die Führungsakademie Zahlungsansprüche, die mit der EU-Verordnung geschaffen worden sind, in die nationale Reserve einziehen will“. Unstreitig sei zwar, dass nur der „Betriebsinhaber“ den Anspruch geltend machen könne, fraglich sei aber, wem die Beweislast obliege, dass derjenige, der den Aktivierungsantrag gestellt habe, zu diesem Zeitpunkt nicht Betriebsinhaber gewesen sei. Die Berufung auf das Urteil des Landgerichts Landshut zum Pachtzins stelle einen unzulässigen Zirkelschluss dar, weil er, der Kläger, der Überzeugung gewesen sei, dass ein wirksamer Pachtvertrag abgeschlossen worden sei. Andernfalls hätte eine Klage auf Zahlung des Pachtzinses keinen Sinn ergeben. Die Pächterin habe mit ihrer Behauptung im Zivilprozess, der Vertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, lediglich ihrer Zahlungsverpflichtung entgehen wollen. Es liege ein schriftlicher Pachtvertrag vor und die Pächterin habe die abgetretenen Zahlungsansprüche auch aktiviert. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die angeblich eigenmächtige fortgesetzte Bewirtschaftung durch ihn, den Kläger, nicht nachgewiesen sei. Er habe lediglich im Auftrag der Pächterin die Organisation und Bewirtschaftung in deren Namen übernommen. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nur die Pächterin und deren Ehemann als Zeugen gehört, die ein erhebliches eigenes Interesse an ausweichenden Behauptungen hätten. Es wäre aufzuklären gewesen, ob er Aufträge unter Hinweis auf die Verwaltung für die Pächterin erteilt habe und zu wessen Gunsten Gutschriften erteilt worden seien. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch bzw. es begegne ernstlichen Zweifeln, ob darauf abzustellen sei, dass die Aktivierung materiell zu Recht erfolgt sei. Insbesondere könne die Regelung für den Fall, dass eine zu große Fläche angemeldet worden sei, nicht übertragen werden. Ferner sei nicht ausgeführt, weshalb vorliegende Konstellation nach Beendigung eines derart desaströsen Pachtverhältnisses keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle. Die unterlassene vollständige Ermittlung führe ebenso wie die pauschale Behauptung, er und nicht die Pächterin habe trotz eines bestehenden Pachtvertrags die Bewirtschaftung durchgeführt, zu einem Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Nicht berücksichtigt sei, dass der Ehemann der Pächterin bei zwei Außenprüfungen im maßgeblichen Zeitraum mitgeteilt habe, dass seine Ehefrau die Fläche bewirtschafte.
Dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO nicht vorliegen.
An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen weder ernstliche Zweifel noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. Ernstliche Zweifel lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546; B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass alle Voraussetzungen der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage in Art. 42 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (im Folgenden: VO -EGNr. 73/2009) erfüllt sind. Danach werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. In den Entscheidungsgründen ist nachvollziehbar dargelegt, dass eine Aktivierung von 12,12 ZA nicht erfolgt sei (UA S. 9 f.). Aus dem Verweis in Art. 42 Satz 1 auf Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ergebe sich, dass die Anmeldung durch den Betriebsinhaber erfolgen müsse, der gemäß Art. 2a VO (EG) Nr. 73/2009 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Neben dem Verweis in Art. 42 auf Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ergebe sich auch aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009, der eine Einziehung auch vorsehe, wenn die ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche sei, dass die Aktivierung materiell zu Recht erfolgt sein müsse. Vorliegend sei die Pächterin – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Pachtvertrags – jedenfalls nie gemäß Art. 42 Satz 1 i.V.m. Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 Betriebsinhaberin gewesen, was Voraussetzung für eine wirksame Aktivierung gewesen wäre. Zwar seien ursprünglich für die Jahre 2008 bis 2010 Prämien bewilligt worden, jedoch seien diese Bescheide zurückgenommen und die Prämien zurückgefordert worden, so dass im hier maßgeblichen Zeitraum keine Zahlung gewährt worden sei. Der Kläger selbst habe unstreitig keinen Antrag gestellt. Dem ist der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, wem die Beweislast obliege, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist dem Verwaltungsprozess eine formelle Beweislast fremd. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt die Ermittlung der erheblichen Tatsachen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO voraus. Lediglich wenn hinsichtlich einer erheblichen Tatsache eine Ungewissheit verbleibt, die das Gericht trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag, greifen die Grundsätze der materiellen Beweislast ein (Breunig in BeckOK, VwGO, Stand 1.4.2018, § 108 Rn. 16 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 28.2.2001 – 8 C 10.00 – BVerwGE 114, 75 = ZOV 2001, 198; B.v. 3.8.1988 – 9 B 257.88 – NVwZ-RR 1990, 165). Sie gelten aber erst nach dem Abschluss der richterlichen Überzeugungsbildung, ergänzen diese also. Eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen käme nur in Betracht, wenn das Gericht zur Feststellung der Nichterweislichkeit einer Tatsache („non liquet“) gelangt wäre. Gelangt das Verwaltungsgericht allerdings zu eindeutigen tatsächlichen Feststellungen ist für eine (materiellrechtliche) Beweislastentscheidung kein Raum. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ergebnis gelangt, dass die Pächterin nicht Betriebsinhaberin gewesen sei. Wie auch die Landesanwaltschaft ausführt, hat das Verwaltungsgericht zur Betriebsinhaberschaft keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern ist nach Durchführung einer eigenen Beweisaufnahme und Heranziehung der Erkenntnisse der rechtskräftigen zivil- und strafrechtlichen Verfahren zum Ergebnis gelangt, dass weder die Pächterin die Flächen selbst landwirtschaftlich genutzt hat noch dass sie der Kläger auf deren Weisung bewirtschaftet hätte. Das Vorbringen des Klägers vermag diese Überlegungen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Insbesondere genügt es nicht, sich (nur) darauf zu berufen, dass die Beweiswürdigung nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis geführt und das Verwaltungsgericht die Frage falsch beantwortet habe, weil eine Klage auf Zahlung des Pachtzinses andernfalls keinen Sinn ergebe und die Pächterin mit den Behauptungen im Zivilprozess lediglich ihren Zahlungsverpflichtungen habe entgehen wollen. Substantiierte Ausführungen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dennoch eine Weisung oder ein Auftrag der Pächterin an ihn vorliege, enthält der Zulassungsantrag nicht. Gleiches gilt für die Einwände des Klägers, die Überlegung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die angeblich eigenmächtige fortgesetzte Bewirtschaftung durch ihn nicht nachgewiesen sei und nach den Angaben des Ehemanns der Pächterin bei einer Außenprüfung dessen Ehefrau die Fläche bewirtschafte.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist ferner nicht, ob darauf abzustellen sei, dass die Aktivierung materiell zu Recht erfolgt sei. Aus Art. 42 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009 ergibt sich, worauf auch die Landesanwaltschaft hinweist, unmittelbar, dass eine Aktivierung gemäß Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 erforderlich ist. Danach wird eine Betriebsprämie nur Betriebsinhabern gewährt (§ 34 Abs. 1 VO -EGNr. 73/2009). Das ist nach Art. 2a VO (EG) Nr. 73/2009 nur eine Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Mit der Stellung eines Aktivierungsantrags alleine – ohne dass eine Landwirtschaft betrieben wird – sind somit die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Aktivierung nicht erfolgt sei, weil weder die Pächterin noch der Kläger landwirtschaftlich tätig geworden seien, begegnet deshalb auch keinen rechtlichen Zweifeln. Ob sich dieses Ergebnis – wie das Verwaltungsgericht ergänzend angenommen hat – daneben auch aus der Übertragung der Regelung für den Fall, dass eine zu große Fläche angemeldet worden sei, ergibt, kann dabei dahingestellt bleiben.
Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.
Das gilt zunächst für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nur die Pächterin und deren Ehemann als Zeugen gehört anstatt weiter aufzuklären, ob der Kläger Aufträge unter Hinweis auf die Verwaltung für die Pächterin erteilt habe und zu wessen Gunsten Gutschriften erteilt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob der Kläger im Auftrag der Pächterin tätig geworden sei (UA S. 10) und hierzu auf die Entscheidung im Parallelverfahren M 12 K 14.483 (13a ZB 16.160) verwiesen, das von der Pächterin angestrengt wurde und in dem er beigeladen war. Dort wird unter Bezugnahme sowohl auf die eigene Beweisaufnahme als auch auf diejenigen im zivilrechtlichen Rechtsstreit des Klägers mit der Pächterin sowie in den strafrechtlichen Verfahren ausführlich dargelegt, dass weder die Pächterin die gepachteten Flächen selbst landwirtschaftlich genutzt noch dass der Kläger die Flächen auf Weisung der Pächterin bewirtschaftet habe (UA S. 29 ff.). Hieraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht alle Aufklärungsbemühungen unternommen hat. Die vom Kläger genannten Punkte, ob er Aufträge namens der Pächterin vergebe habe und zu wessen Gunsten Gutschriften erteilt worden seien, betreffen wie die bereits im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung angesprochenen Rügen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und nicht dessen Aufklärungspflicht. Darüber hinaus erfordert die Aufklärungsrüge eine substantiierte Darlegung, dass das Gericht nicht alle Aufklärungsbemühungen unternommen hat, auf die die Beteiligten hinwirkt haben oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Insbesondere ist darzulegen, weshalb sich dem Gericht aus seiner maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren (BVerwG, B.v. 31.7.2014 – 2 B 20.14 – NVwZ-RR 2014, 887; U.v. 20.3.2012 – 5 C 1.11 – BVerwGE 142, 132 = NVwZ 2012, 1254). Letztlich wendet sich der Kläger gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Mit der Kritik hieran kann auch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris).
Ein Begründungsmangel liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen der Darstellung des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob ein außergewöhnlicher Umstand im Sinn von Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 gegeben sein könnte (UA S. 10 f.) Ein solcher wird nach Art. 31 VO (EG) Nr. 73/2009 unter anderem anerkannt bei Tod des Betriebsinhabers, länger andauernder Berufsunfähigkeit, einer schweren Naturkatastrophe, einer unfallbedingten Zerstörung von Stallgebäuden oder Seuchenbefall. Angesichts dieser gravierenden Beispielsfälle ist es abwegig, einen außergewöhnlichen Umstand darin zu sehen, dass die „Grundlage für eine Aktivierungsmöglichkeit nach Beendigung eines derart desaströsen Pachtverhältnisses fortgesetzt werden kann“.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger, die sich aus seinem Antrag ergibt. Er hat im Rahmen einer Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 VwGO die Aufhebung des Bescheids des AELF vom 2. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der FüAK vom 20. Oktober 2014 beantragt, mit dem 12,12 ZA in die nationale Reserve eingezogen wurden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus dem materiellen Recht kommt es hierbei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, des Widerspruchsbescheids, an (BVerwG, U.v. 3.11.1987 – 9 C 254.86 – BVerwGE 78, 243 = NVwZ 1988, 260). Für das hiermit maßgebliche Jahr 2014 betrug der Wert eines ZA nach den von der Landesanwaltschaft vorgelegten Unterlagen 299,48 Euro, was bei 12,12 ZA einen Wert von 3.629,70 Euro ergibt.


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