Verwaltungsrecht

Mangels Erreichens des Beschwerdewerts unzulässige Beschwerde gegen Beschluss über Kostenerinnerung

Aktenzeichen  20 C 16.2572

Datum:
9.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 43, § 66 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Maßgeblich für die Bestimmung des Beschwerdewertes von 200,00 € (§ 66 Abs. 2 S. 1 GKG) ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Erinnerungsverfahren. Zinsen und Mahngebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen (§ 43 GKG). (redaktioneller Leitsatz)
2 Mit der Beschwerde kann allein die Unrichtigkeit des Kostenansatzes in der Entscheidung des Urkundsbeamten geltend gemacht werden. Die Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung kann dagegen mit der Beschwerde nicht geltend gemacht werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 2 M 16.1151 2016-11-24 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Gegenstand des Erstverfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners. Der dem Antrag stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 2016 (W 2 S. 16.597) wurde mit Beschluss des Senats vom 25. August 2016 aufgehoben. Der Antrag wurde abgelehnt und dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt (20 CS 16.1469). Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. September 2016 (9 B 53.16) als unzulässig verworfen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2016 (1 BvR 2544/16) nicht zur Entscheidung angenommen.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners erließ die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg den verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016, in dem sie die außergerichtlichen Aufwendungen des Beschwerdegegners antragsgemäß auf 186,36 € festsetzte. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht nahm sie auf den Beschluss des Senats vom 25. August 2016 Bezug und ordnete gemäß § 104 ZPO die Verzinsung mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB an. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Antragsteller am 5. Oktober 2016 zugestellt.
Mit am 18. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz wandte der Kläger sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und beantragte, diesen aufzuheben, hilfsweise seinen Vollzug bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens W 2 K 16.596 auszusetzen. Die Urkundsbeamtin legte mit Nichtabhilfebeschluss vom 8. November 2016 die Erinnerung dem Gericht zur Entscheidung vor und lehnte zugleich den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. September 2016 ab.
Das Verwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 24. November 2016 die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 zurück (W 2 M 16.1151). Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 1. Dezember 2016 zugestellt.
Mit am 12. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz erhob der Antragsteller die vorliegende Beschwerde. Auf die Beschwerdebegründung wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 ergänzte der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass auch die Kostenrechnungen der Staatsoberkasse vom 27. September 2016 Gegenstand seiner Beschwerde seien. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 bezog er auch zwei Vollstreckungsankündigungen der Staatsoberkasse Bayern vom 12. Januar 2017 über 75,00 € bis 65,00 € in die Beschwerde ein.
Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2016 und vom 2. Januar 2017, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, zum Beschwerdevorbringen geäußert.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die streitgegenständlichen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Würzburg und des Senats und die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Beschwerdegegenstand den nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) maßgeblichen Beschwerdewert von 200,00 € nicht erreicht. Maßgeblich für die Bestimmung des Beschwerdewertes ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Erinnerungsverfahren (Hartmann, Kostengesetze, § 66 GKG Rn. 32).
Im vorliegenden Fall beträgt der Beschwerdegegenstand daher die im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg festgesetzten 186,36 €. Die daneben ebenso festgesetzten Zinsen sind nach § 43 GKG nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Mahngebühren lt. den Mahnungen der Staatsoberkasse vom 30. November 2016, da diese nur deswegen angefallen sind, da der Antragsteller die Gerichtskosten trotz der sofortigen Vollziehbarkeit der Kostenforderung nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht bezahlt hat. Dessen ungeachtet würde auch unter Berücksichtigung der Mahngebühren von insgesamt 10,00 € der maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht. Gleiches gilt für die Vollstreckungsankündigungen vom 12. Januar 2017.
Darüber hinaus liegt auch kein Fall des § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG vor, in dem das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde in dem Beschluss zugelassen hat.
Ungeachtet der Unzulässigkeit der Beschwerde wäre diese aber auch unbegründet. Denn der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts geht nicht über den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts, das über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu entscheiden hat, hinaus. Mit der Beschwerde kann daher allein nach § 66 Abs. 1 GKG die Unrichtigkeit des Kostenansatzes in der Entscheidung des Urkundsbeamten geltend gemacht werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 66 Rn. 18). Die Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung kann dagegen mit der Beschwerde nicht geltend gemacht werden (Hartmann, a.a.O., Rn. 18).
Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall gegen den Kostenansatz, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte, keine Einwendungen erhoben. Seine Einwendungen richten sich gegen die Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Ziffer 1 der Beschwerdebegründung vom 8.12.2016) und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs über die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (Ziffer 2). Daneben werden auch noch Argumente bezüglich der im Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg (W 2 K 15.935) anhängigen Anfechtungsklage geltend gemacht (Ziffer 3). All diese Einwendungen sind, da sie sich nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes, sondern gegen die Kostengrundentscheidung richten bzw. ein anderes Verfahren betreffen, hier irrelevant. Das Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 2 GKG dient dazu, die Richtigkeit des Kostenansatzes durch den Urkundsbeamten zu überprüfen. Die Kostengrundentscheidung ist dagegen hier als verbindlich zugrunde zu legen. Sie kann vom Beschwerdegericht ebenso wenig wie vom Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts bei der Kostenfestsetzung abgeändert werden.
Da die Beschwerdebegründung damit neben der Sache liegt war auf sie auch nicht im Einzelnen in diesem Beschluss einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt (60,00 €).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


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