Verwaltungsrecht

Nachprüfungsverfahren, Beurteilungsspielraum, Bewertungsfehler, Drittwiderspruchsklage, Bewertungsspielraum, Gemeinschaftliches Testament, Prozeßbevollmächtigter, Gerichtliche Kontrolle, Ausführung, Substantiierung, Verwaltungsgerichte, Gefälligkeitsverhältnis, Widerrufsrecht, Prüfungsentscheidungen, Prüfungsleistung, Beschränkte Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfehler, Befähigung zum Richteramt, Klagebefugnis

Aktenzeichen  W 2 K 20.2081

Datum:
18.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42313
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JAPO

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klägerin und der Beklagte wurden dazu mit Schreiben vom 7. Mai 2020 angehört.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 2. Januar 2019 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat deshalb keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Arbeiten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Behörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat.
Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 53).
Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 52).
Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. etwa BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11).
Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (zusammenfassend: BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25.04 – juris).
Das Gericht hat jedoch die zu Grunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 44). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – juris Rn. 27).
Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen. Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt – wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern – aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, B.v. 13.3.1998 – 6 B 28/98 – juris Rn. 7).
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Prüfungsbewertung erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen.
1. Aufgabe 1
Die Beurteilung der Prüfungsleistung der Klägerin ist bei Aufgabe 1 rechtsfehlerfrei erfolgt und es liegen auch keine rechtserheblichen Verfahrensfehler vor.
1.1 Das Nachprüfungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Rechtsgrundlage für dieses ist § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2020 (GVBl. S. 514) geändert worden ist. Danach können Prüfungsteilnehmer schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen in einer Staatsprüfung erheben.
Im Hinblick auf die Intensität, mit der berufsbezogene Abschlussprüfungen in die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufswahl eingreifen, und wegen der aufgrund der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen eingeschränkten nachträglichen gerichtlichen Kontrolle ist die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens unerlässlich. Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser – möglicherweise veränderten – Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.2012 – 6 B 39/12 – juris Rn. 5f.).
Dieses Verfahren wurde durch den Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt. Beiden Prüfern sind die Einwendungen der Klägerin zugeleitet worden. Sie haben sich in ihren Stellungnahmen vom 4. April 2019 und 11. April 2019 mit diesen auseinandergesetzt und entschieden, dass sie an ihrer Bewertung festhalten. Insbesondere der Erstkorrektor hat sich außerordentlich ausführlich mit den Einwendungen befasst und detailliert zu ihnen Stellung genommen. Nicht zu beanstanden ist die – seitens der Klägerin auch nicht gerügte – Vorgehensweise, nach der dem Zweitkorrektor die Stellungnahme des Erstkorrektors übermittelt worden ist und dieser sich in seiner eigenen Stellungnahme „nach eingehender Befassung und erneuter Auseinandersetzung“ mit der klägerischen Arbeit vollumfänglich jener Stellungnahme angeschlossen hat (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1/16 – juris Rn. 12).
1.2 Der Prüfungsumfang des Gerichts beschränkt sich vorliegend auf die Einwendungen in der Form, wie sie in der Klagebegründung zum Ausdruck gekommen sind. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führt zwar in seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2019 aus, dass er die Begründung im Schriftsatz zum Nachprüfungsverfahren vom 26. Februar 2019 vollständig zur Klagebegründung im hiesigen Verfahren mache. Allein dadurch genügt er jedoch nicht seiner Mitwirkungspflicht und den Anforderungen an substantiierte Einwendungen. Die beiden Korrektoren haben sich im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens intensiv mit den Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt und ausführliche, nachvollziehbare Stellungnahmen verfasst. In diesen wird dezidiert zu jeder einzelnen Einwendung Stellung genommen und die Bewertung nachvollziehbar begründet. Hält die Klägerin dennoch ihre ursprünglichen Rügen in ihrer ursprünglichen Form aufrecht, so muss sie konkret und unter Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen der Prüfer darlegen, weshalb ihrer Auffassung nach dennoch Bewertungsfehler gegeben sind. Sie hätte unter konkreter Berücksichtigung der Stellungnahmen substantiiert darlegen müssen, wieso ihre Einwendungen durch diese nicht entkräftet sind. Dies hat die Klägerin unterlassen.
1.3 Der Einwand der Klägerin, die Korrektoren übersähen, dass sie den Vertragsschluss prüfe, ist nicht begründet. Entgegen ihrer Behauptung findet sich weder in der Originalklausur noch in den Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren eine derartige Aussage. Wenn sie darauf hinweist, dass sie die verschiedenen Theorien zum typengemischten Vertrag anspreche, stimmt dies mit den Ausführungen des Erstkorrektors – denen sich der Zweitkorrektor angeschlossen hat – überein. Denn er nimmt das „Bemühen um die Qualifikation des Vertrags“ ausdrücklich zur Kenntnis. Anmerkungen, wonach der Vertragsschluss gar nicht geprüft worden sei, existieren nicht.
1.4 Auch der Einwand, ebenso unzutreffend sei die Anmerkung, die Klägerin habe die Frage der beschränkten Geschäftsfähigkeit unvollständig bearbeitet, geht ins Leere. Eine solche Anmerkung findet sich weder in der Originalklausur noch in den Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren. Der Erstkorrektor führt in der Begründung seiner Bewertung aus, dass die Genehmigung des V viel zu oberflächlich festgestellt worden sei. In seiner Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren betont er wiederum, dass die Problematik der beschränkten Geschäftsfähigkeit zu wenig präzise erläutert wird. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die Frage, in welcher Ausführlichkeit etwas darzulegen ist, unterfällt dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle.
1.5 Soweit die Klägerin meint, gänzlich unzutreffend sei die Korrekturanmerkung, § 434 BGB sei nicht genannt worden, vermag auch dies keinen Bewertungsfehler zu begründen. In der Originalklausur findet sich eine solche Anmerkung nicht. In der ursprünglichen Bewertung führt der Erstkorrektor nachvollziehbar aus, dass der Mangel der Pizza sehr knapp festgehalten werde und die Klägerin losgelöst von den einschlägigen Bestimmungen in § 434 BGB arbeite. Wenn er in seiner Stellungnahme ausführt, dass die einschlägige Vorschrift § 434 BGB in der Klausur nicht genannt werde, ist dies nicht zu beanstanden. Denn es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin insbesondere auf Seite 1 ihrer Bearbeitung im Obersatz den § 434 BGB aufführt. Eine Subsumtion der Vorschrift unterbleibt jedoch. Es ist offensichtlich und in Zusammenschau mit der ursprünglichen Bewertung leicht erkennbar, dass der Korrektor die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vorschrift kritisiert und ihm die rein formale Nennung der Norm im Obersatz nicht ausreicht. Da entgegen der klägerischen Auffassung hier nicht unzutreffend ein Fehler moniert worden ist, lässt sich auch kein Bewertungsfehler erkennen.
1.6 Auch der Einwand der Klägerin, es erschließe sich nicht, warum das Ergebnis „Kaufvertrag“ falsch sein solle, begründet keinen Bewertungsfehler. Der Korrektor würdigt, dass die Klägerin in der Sache erfreulich zum Ergebnis komme, dass Kaufrecht anwendbar sei. Entgegen der klägerischen Behauptung wird die Auffassung der Klägerin, dass ein Kaufvertrag vorliege, in der Originalklausur nicht als unvertretbar kritisiert. Im Übrigen wird in der Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass es unrichtig ist, vorliegend von einem Kaufvertrag auszugehen. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gelingt es hingegen nicht, entsprechend den Anforderungen an eine substantiierte Bewertungsrüge konkret darzulegen, wieso hier die Annahme eines Kaufvertrags vertretbar sein sollte. Insbesondere der Verweis darauf, dass der Sachverhalt mit keinem Wort erwähne, dass die Pizza vorher „hergestellt“ worden sei, ist lebensfremd und steht im Widerspruch zu der Angabe im Sachverhalt, wonach der S die Muscheln für die Pizza verwendet hat.
1.7 Soweit die Klägerin ausführt, sie habe den Vorrang der Nacherfüllung erkannt und gerade solche Ausführungen seien nicht überflüssig, wenn systematisch geprüft werden solle, begründet dies ebenfalls keinen relevanten Bewertungsfehler. Zum einen führt der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme aus, dass dieser Aspekt für die Bewertung praktisch keine Rolle spielt. Zum anderen ist gerade die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums, dessen Grenzen hier offensichtlich nicht überschritten sind.
1.8 Auch die Einwände betreffend die Prüferkritik, wonach die Klägerin den Schaden unrichtig als reinen Vermögensschaden qualifiziert habe, obwohl ersichtlich die Gesundheit der L verletzt wurde, greifen nicht durch. Dass die Kritik am verwendeten Begriff des „reinen Vermögensschadens“ unangebracht sei, kann nicht nachvollzogen werden. Denn die Klägerin bezeichnet den Schaden auf Seite 4 ihrer Bearbeitung ausdrücklich als reinen Vermögensschaden, obwohl aufgrund der Gesundheitsverletzung offensichtlich auch ein Nichtvermögensschaden gegeben ist. Auch wenn die Klägerin in der Folge erkannt hat, dass L auch einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen kann – was der Korrektor gewürdigt hat -, ist die Kritik an dem so nicht zutreffend verwendeten Begriff nicht unangebracht, sondern sachlich begründet und nachvollziehbar.
1.9 Wenn die Klägerin meint, die Kritik an ihrer Bearbeitung der deliktischen Ansprüche sei falsch, dringt sie damit nicht durch. Der Erstkorrektor legt dar, dass die Ausführungen zu § 823 Abs. 1 BGB nicht überzeugen können, weil die Klägerin „abwegig“ eine Anwendung des § 278 BGB erwäge. Er meint also nicht – wie die Klägerin behauptet -, dass diese eine solche Zurechnung bejahe oder dass sie zu einem falschen Ergebnis gelange. Vielmehr würdigt er ausdrücklich, dass sie zum richtigen Ergebnis kommt. Hinsichtlich § 278 BGB kritisiert er, dass die Klägerin dessen Anwendung erwäge. Dass im vorliegenden Fall eine Zurechnung über § 278 BGB falsch wäre, ist zutreffend und die Kritik des Prüfers somit nachvollziehbar. Bei der Prüfung eines Anspruchs aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis kann entgegen der Ausführungen der Klägerin eine Zurechnung über § 278 BGB nicht „in Betracht kommen“, weil dieser ein (vor der schädigenden Handlung) bereits bestehendes Schuldverhältnis voraussetzt. Ein solches entsteht im Falle des § 823 BGB aber erst durch die schädigende Handlung. Es ist in Literatur und Rechtsprechung unbestritten, dass im Rahmen des § 823 BGB eine Zurechnung des Verhaltens Dritter über § 278 BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nichts anderes ergibt sich aus den seitens der Klägerin zitierten Entscheidungen des BGH, in denen es um die – hier nicht einschlägige – Frage eines zum Zeitpunkt der Schädigung bereits bestehenden Sonderrechtsverhältnisses geht.
1.10
Soweit sich die Klägerin gegen die Kritik an ihren Ausführungen zum Vertretenmüssen wendet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Erstkorrektor kritisiert, dass die Ausführungen zum Vertretenmüssen nur teilweise nachvollziehbar seien. Die Klägerin nehme Vorsatz an, was sich dem Sachverhalt nicht entnehmen lasse. Wenn die Klägerin ausführt, das vorsätzliche Handeln könne durchaus im Liegenlassen der Uhr, offen im unverschlossenen Raum, der von jedermann betreten werden könne, gesehen werden, stellt dies keinen substantiierten Einwand gegen die Prüferbewertung dar. Denn nach der gängigen zivilrechtlichen Definition des Vorsatzes setzt sich dieser aus den beiden Elementen Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zusammen. Hierzu lässt sich dem Sachverhalt – wie vom Erstkorrektor zutreffend ausgeführt – nichts entnehmen; es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass P bei der Hinterlegung wissentlich den Verlust der Uhr herbeiführen wollte. Der Einwand der Klägerin gibt nur unsubstantiiert die eigene Meinung wieder, ohne sich fundiert mit den Voraussetzungen des Vorsatzes auseinanderzusetzen.
1.11
Der Vorwurf der Klägerin, es sei widersprüchlich, einerseits zu verlangen, die beschränkte Geschäftsfähigkeit zu subsumieren, andererseits solle die haftungsausfüllende Kausalität unproblematisch zu bejahen sein, kann keinen Bewertungsfehler begründen. Denn auch hier wird lediglich eine eigene Wertung und Gewichtung an die Stelle jener der Korrektoren gesetzt und versucht, in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer einzugreifen. Wenn die Prüfer der Auffassung sind, die Klägerin habe sich unnötig ausführlich zu der unproblematisch zu bejahenden haftungsausfüllende Kausalität geäußert, überschreiten sie damit nicht dessen Grenzen.
1.12
Auch die Einwendungen betreffend die Bewertung der Teilaufgabe I/2 sind nicht begründet. Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Kritik, sie verneine kurzerhand den Rechtsbindungswillen und lasse daher vertragliche Ansprüche von vornherein ausscheiden. In dieser Anmerkung ist kein Bewertungsfehler erkennbar. Der Korrektor wirft der Klägerin nicht vor, das Verneinen des Rechtsbindungswillens sei nicht vertretbar. Er moniert jedoch, dass die Klägerin auf die Schenkung und etwaige Formerfordernisse gar nicht mehr eingehe und auch weitere Ansprüche insbesondere aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht angesprochen würden. Dass er solche Ausführungen vor dem Hintergrund des insoweit eindeutigen Sachverhalts – gegebenenfalls im Hilfsgutachten – erwartet und das Fehlen negativ bewertet, begründet keinen Bewertungsfehler. Denn die Wertung der Prüfer, dass die konkrete Aufgabenstellung die Behandlung bestimmter fachlicher Fragen verlangt, ist rein prüfungsspezifischer Natur und kann gerichtlich nur auf die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden (BVerwG, U.v. 5.3.2018 – 6 B 71.17 – juris Rn. 11). Anhaltspunkte für die Überschreitung des Bewertungsspielraums sind nicht erkennbar.
1.13 Hinsichtlich Teil II der Aufgabe sind ebenfalls keine Bewertungsfehler erkennbar. Der Erstkorrektor führt aus, die Ausführungen auf S. 18-22 können nur teilweise überzeugen und kritisiert insbesondere, dass die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts viel zu ausführlich begründet werde. Im Übrigen seien die Ausführungen nicht zu beanstanden. Wenn die Klägerin meint, sie habe die Frage fast ohne Beanstandungen bearbeitet, stellt dies keine substantiierte Rüge dar. Vielmehr nimmt sie lediglich eine eigene Beurteilung ihrer Leistung vor. Wie bereits ausgeführt, gehört die Gewichtung der Fragen und der Mängel und die Würdigung der Qualität der Darstellung zum prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, der der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist.
1.14
Soweit die Klägerin meint, den Gutachtenstil zu kritisieren sei unsachlich, weil dieser ausdrücklich verlangt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Erstkorrektor hat nicht den Gutachtenstil als solchen moniert, sondern kritisiert den seiner Meinung nach häufig sehr bemüht wirkenden, stereotypen Gutachtenstil. Diese Kritik an der Qualität der Darstellung ist als prüfungsspezifische Wertung vom Beurteilungsspielraum der Prüfer gedeckt.
2. Aufgabe 2
Die Beurteilung der Prüfungsleistung der Klägerin ist bei Aufgabe 2 rechtsfehlerfrei erfolgt und es liegen keine rechtserheblichen Verfahrensfehler vor.
2.1 Das Nachprüfungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Beiden Prüfern sind die Einwendungen der Klägerin zugeleitet worden. Sie haben sich in ihren Stellungnahmen mit diesen auseinandergesetzt und entschieden, dass sie an ihrer Bewertung festhalten.
2.2 Soweit die Klägerin rügt, die Begründung falle sehr knapp aus und genüge insoweit schon nicht den formellen Anforderungen an eine solche, kann dem nicht gefolgt werden.
Nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen folgt die Pflicht zur Begründung der Bewertung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit bei Prüfungsentscheidungen aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz und dem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 12 Abs. 1 GG). Der Prüfer muss die tragenden Erwägungen darlegen, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Eine Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, gewährleistet ist. Entscheidend für die Bestimmung der Anforderungen, welche an Inhalt und Umfang einer Begründung zu stellen sind, ist es, dass aus ihr für das Gericht nachvollziehbar gefolgert werden kann, welche grundlegenden Gedankengänge den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Hierbei muss aus der Begründung nicht jede Einzelheit, jedoch die für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkte nachvollziehbar sein. Es muss nachvollzogen werden können, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Bewertung zugrunde gelegt wurden (BVerwG, B.v. 8.3.2012 – 6 B 36.11 – juris Rn. 8).
An Inhalt und Umfang der Begründung dürfen jedoch nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Die Art und Weise der Begründung kann sowohl formularmäßig aussehen oder auch in Randbemerkungen bestehen. Maßgeblich ist also nur, dass aus ihr die tragenden Gründe für die Entscheidung zu folgern sind. Darüber hinaus ist mit der Begründungspflicht auch eine Garantie- und Klarstellungsfunktion für den Prüfer verbunden, dessen Selbstkontrolle sie in besonderem Maße fördert; dies ist bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang der gebotenen Begründung im Einzelfall gleichfalls zu berücksichtigen (BVerwG, a.a.O., Rn. 9.). Die Form und die inhaltliche Ausgestaltung der wertenden Äußerungen und schriftlichen Randbemerkungen der Prüfer sind nicht an bestimmte Regeln gebunden oder sonst standardisiert. Auch Korrekturanmerkungen am Rand der schriftlichen Prüfungsaufgabe, welche sogar nur aus Häkchen und Unterstreichungen bestehen können und in Wechselbeziehung der Prüfungsleistung und Aufgabenstellung auf die Gründe der Bewertung des Prüfers schließen lassen, sowie ergänzende Stellungnahmen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens sind ausreichend. Es kann auch ausreichend sein, wenn sich die Prüferkritik an Inhalt und Aufbau einer Klausur mit schlagwortartigen Randbemerkungen aus dem Zusammenhang der schriftlichen Prüfungsarbeit ergibt und insoweit verständlich ist (VG Würzburg, U.v. 5.6.2019, W 2 K 18.260 – juris Rn. 40 m.w.N.).
Gemessen an diesem Maßstab genügen die vorliegenden Begründungen den rechtlichen Anforderungen. Denn die Begründung des Erstkorrektors – der sich der Zweitkorrektor angeschlossen hat – ist zwar ihrem Umfang nach eher knapp. Es kommt jedoch nicht entscheidend auf den Umfang der Begründung an, sondern ob sie inhaltlich die negative Bewertung rechtfertigen kann (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018 Rn. 710). Dies ist hier der Fall. Der Erstkorrektor hat insbesondere kritisiert, dass die Klägerin § 513 BGB übersieht und damit alle im Zusammenhang mit dem Widerruf des Vertrags stehenden, durch die Aufgabe aufgeworfenen Rechtsfragen unerörtert bleiben und auch nicht hilfsgutachtlich beantwortet werden. Zu möglichen Gegenansprüchen werde die Anwendbarkeit von § 280 BGB mit unzutreffender Begründung abgelehnt und im Übrigen nur offensichtlich nicht durchgreifende Anspruchsgrundlagen herangezogen. Der Rechtsbehelf der Erinnerung werde nicht erörtert und zur Drittwiderspruchsklage beschäftige sich die Klägerin mit einem Pfandrecht, ohne dass ein solches bestehe. Mit diesen Versäumnissen blieben sämtliche anspruchsvolleren Fragen unberücksichtigt oder unzureichend bearbeitet. Trotz einzelner für sich gesehen zutreffender Passagen könne die Bearbeitung nicht mehr als auch nur ansatzweise brauchbare Bearbeitung angesehen werden. Damit bringt er hinreichend deutlich seine tragenden Gründe für die Bewertung zum Ausdruck. Es lässt sich der Begründung leicht entnehmen, dass für ihn ausschlaggebend war, dass sich die Ausführungen der Klägerin im Wesentlichen in der Beschäftigung mit offensichtlich nicht einschlägigen Anspruchsgrundlagen erschöpfen. Diese Ausführungen lassen somit die Grundlagen für die Bewertungsentscheidung erkennen und nachvollziehen und genügen mithin den formellen rechtlichen Anforderungen.
Hinzu kommt, dass die Begründung auch noch im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nachgebessert werden konnte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 712 m.w.N.). Die beiden Prüfer haben hierbei die schriftliche Arbeit der Klägerin nochmals bewertet und ihre Bewertung nochmals begründet. In ihren Ausführungen setzen sie sich mit den Argumenten der Klägerin auseinander und erläutern ihre Punktevergabe. Der Erstkorrektor betont hierbei erneut, die Klägerin habe keine einzige der durch die Aufgabe aufgeworfenen Rechtsfragen vertretbar zu beantworten vermocht, wobei ihr reihenweise Fehler unterlaufen seien, die sich nur durch grundsätzliche Verständnismängel erklären ließen. Auch der Zweitkorrektor betont, dass letztlich alle wesentlichen Problemstellungen nicht erkannt bzw. nicht vertretbar bearbeitet worden seien, so dass von einer völlig unbrauchbaren Leistung auszugehen sei. Die tragenden Gründe ihrer Bewertung sind somit nochmals verdeutlicht worden. Die Prüferkritik ist nach alledem verständlich und genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht.
2.3 Soweit die Klägerin meint, die Anmerkung des Korrektors zu ihren Ausführungen zu § 313 BGB sei unzutreffend und stelle einen Bewertungsfehler dar, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin bejaht das sogenannte hypothetische Element, meint also, der Vertrag wäre nicht abgeschlossen worden, hätte man von der Veränderung gewusst. Der Erstkorrektor hat dies mit „Nein“ kommentiert. Dies stellt keinen Bewertungsfehler dar, weil die Ausführungen der Klägerin so nicht vertretbar sind. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin enthält der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass V von der Eröffnung wusste. Im Sachverhalt ist nicht andeutungsweise erwähnt, dass K die V über seine Absicht, ein Geschäft zu eröffnen, informiert hat. Von einer „Lieferung zum Ladenlokal“ ist ebenfalls nicht die Rede. Aus der Nichtangabe einer Information im Sachverhalt kann nicht auf deren Vorliegen geschlossen werden. Hinzu kommt, dass selbst die reine Mitteilung des K an V, dass er ein Geschäft eröffnen wolle, nicht ausreichen würde für die Anwendbarkeit von § 313 BGB. Denn entscheidend für die „Geschäftsgrundlage“ im Sinne des § 313 BGB wäre, dass die einseitige Erwartung einer Partei in den dem Vertrag zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden ist. Dazu genügt es nicht, dass die Partei ihre Erwartungen bei den Vertragsverhandlungen der anderen Partei mitgeteilt hat (BGH, U.v. 17.2.1993 – XII ZR 232/91 – juris Rn. 13). Für einen gemeinschaftlichen Geschäftswillen von V und K hinsichtlich der Geschäftseröffnung des K fehlen offensichtlich jegliche Ansatzpunkte. Die entsprechenden, sehr knappen Ausführungen der Klägerin, denen jegliche Begründung fehlt, sind so nicht vertretbar und die Korrekturanmerkung damit nicht fehlerhaft.
2.4 Wenn die Klägerin rügt, dass es in der Sache unzutreffend sei, dass sie im ersten Teil keine einzige Rechtsfrage habe vertretbar beantworten können, vermag auch dies keinen Bewertungsfehler zu begründen. In der Begründung der Erstbewertung findet sich diese Aussage nicht. Vielmehr heißt es dort (lediglich), dass sämtliche anspruchsvolleren Fragen unberücksichtigt oder unzureichend bearbeitet bleiben. Erst in seiner Stellungnahme im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens führte der Erstkorrektor aus, dass die Klägerin keine einzige der durch die Aufgabe aufgeworfenen Rechtsfragen vertretbar zu beantworten vermocht habe. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin aufgrund des Übersehens des Widerrufsrechts gem. § 513 BGB die damit zusammenhängenden und im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen nicht bearbeitet hat. Dass sie auf § 346 BGB eingegangen ist und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geprüft hat, wird seitens der Korrektoren nicht in Abrede gestellt. Der Erstkorrektor führt in seiner Stellungnahme aus, dass die zutreffenden Passagen zur Kenntnis genommen und bei der Gesamtbewertung berücksichtigt worden seien. Es fällt jedoch in seinen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, die vorhandene Leistung und ihre Mängel entsprechend zu gewichten.
2.5 Auch die Annahme der Klägerin, offenbar sei gar nicht gewürdigt worden, dass sie die Zulässigkeit und Begründetheit einer Drittwiderspruchsklage zutreffend bearbeitet habe, begründet keinen Bewertungsfehler. Zum einen genügt die schlichte Behauptung einer „zutreffenden“ Bearbeitung schon nicht den Anforderungen an eine substantiierte Bewertungsrüge. Zum anderen kritisierte der Erstkorrektor in seiner Begründung ausdrücklich, dass sich die Klägerin zur Drittwiderspruchsklage mit einem nicht bestehenden Pfandrecht beschäftige. Dass er die Ausführungen zur Drittwiderspruchsklage nicht gewürdigt habe, ist somit unzutreffend.
3. Aufgabe 3
Die Beurteilung der Prüfungsleistung der Klägerin ist auch bei Aufgabe 3 rechtsfehlerfrei erfolgt und es liegen keine rechtserheblichen Verfahrensfehler vor.
3.1 Das Nachprüfungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Beiden Prüfern sind die Einwendungen der Klägerin zugeleitet worden. Sie haben sich in ihren Stellungnahmen mit diesen auseinandergesetzt und entschieden, dass sie an ihrer Bewertung festhalten.
3.2 Soweit die Klägerin rügt, die wohlwollenden Anmerkungen rechtfertigten keine Bewertung als eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, dass in der Bewertung mehrere Passagen der klägerischen Ausarbeitung als „zutreffend“ und „brauchbar“ bezeichnet wurden. Das Vorhandensein einzelner zutreffender Ausführungen verbietet jedoch nicht per se die Bewertung mit der Note „mangelhaft“. Diese Note wird nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243; zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 2 des Gesetzes v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866) für eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung vergeben. Für die Notengebung kommt es dabei auf das Gesamtbild der Leistung an. Im Gegensatz zur Note „ungenügend“ muss die Leistung hier nicht „völlig“ unbrauchbar sein, sondern lediglich „im ganzen“, also nach dem Gesamteindruck unbrauchbar sein. Einzelne positive Elemente in einer Prüfungsleistung würden selbst einer Bewertung als „ungenügend“ nicht schlechthin entgegenstehen (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2012 – 6 B 36/11 – juris Rn. 5). Die Gewichtung der vorhandenen Teilleistungen unterliegt dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Für die Überschreitung des Beurteilungsspielraums fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Vielmehr haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren dezidiert dargelegt, wie sie im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung alle positiven und negativen Ausführungen im Einzelnen gewürdigt, gegeneinander abgewogen und einer Gesamtwürdigung unterzogen haben. Diese Gesamtwürdigung habe zu dem Gesamtbild einer mangelhaften Leistung geführt. Diese Ausführungen sind sachlich und nachvollziehbar und als solche nicht zu beanstanden.
3.3 Auch der Vorwurf, die Aufgabenstellung sei missverständlich, begründet keinen Bewertungsfehler. Denn in der Aufgabenstellung wird ausdrücklich nach dem Anspruch von A und B gegenüber W auf Übereignung des Grundstücks gefragt, also einem schuldrechtlichen Anspruch, wie auch der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt. Der Hinweis bezieht sich ausdrücklich auf die Wirksamkeit der „geschilderten“ notariellen Beurkundungen und ist insofern nicht mehrdeutig.
3.4 Soweit die Klägerin meint, es erschließe sich nicht, wieso der Aufbau auf S. 2 verfehlt sein solle, führt dies zu keinem Bewertungsfehler. Zum einen ist die Meinung ihres Prozessbevollmächtigten, wenn nach einem Anspruch von A und B gefragt sei, könne die Prüfung, ob sie überhaupt anspruchsberechtigt seien, durchaus zuerst erfolgen, mangels jeglicher Substantiierung nicht geeignet, einen Bewertungsfehler zu begründen. Zum anderen stellt die Kritik eines Prüfers an dem in einer Klausur gewählten Aufbau eine prüfungsspezifische Wertung dar, weil ein schlüssiger und folgerichtiger Aufbau einer Klausurlösung einen Teil der Qualität und der Geordnetheit der Darstellungen ausmacht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.2018 – 6 B 71/17 – juris Rn. 10). Die Prüfer erläutern in ihren Stellungnahmen, aus welchen Gründen sie den gewählten Aufbau der Klägerin für verfehlt halten. Da die Erbenstellung von A und B erst im Falle eines wirksam entstandenen Vorkaufsrechts relevant wird, kann die Kritik der Prüfer zudem nachvollzogen werden. Ein Bewertungsfehler liegt somit nicht vor.
3.5 Auch die Randbemerkung „welches?“ auf S. 2 der klägerischen Ausarbeitung führt zu keinem Bewertungsfehler. Zum einen hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme nachvollziehbar erläutert, dass diese Bemerkung lediglich klarstellend darauf hinweise, dass zu Beginn der Prüfung die genaue Konkretisierung des Testaments hilfreich gewesen wäre. Zum anderen wäre für die Annahme, dass der in der Randbemerkung zum Ausdruck gekommene Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen ist, Voraussetzung, dass die schriftliche Begründung ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkung Bezug nimmt oder inhaltlich auf sie eingeht (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.9.2012 – 10 B 5.11 – juris Rn. 78 m. w. N). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat der Zweitkorrektor sogar darauf hingewiesen, dass diese Anmerkung im Verhältnis zu den inhaltlichen Aspekten nur eine untergeordnete Rolle spiele.
3.6 Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, die Formulierung „Für die weiteren Formvorschriften…“ auf S. 3 ihrer Ausarbeitung sei eher ein Versehen, sie meine wahrscheinlich „für die weitere Prüfung“, ist das eine schlichte Behauptung und als solche nicht geeignet, die Anforderungen an eine substantiierte Bewertungsrüge zu erfüllen. Inwiefern die Randbemerkung „Formulierung?“ einen Bewertungsfehler darstellen könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, zumal die weiteren Ausführungen zur Form des Testaments ausdrücklich als „brauchbar“ gewertet wurden.
3.7 Auch der Einwand der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Ausführungen zum gemeinschaftlichen Testament unbrauchbar sein sollen, da sie die Testierfähigkeit, die Höchstpersönlichkeit und die Form anspreche, ist nicht begründet. Denn die Prüfer kritisieren an keiner Stelle, dass sie diese Punkte nicht anspreche, sondern dass der Inhalt des Testaments im Einzelnen nicht dargestellt werde. In seiner Stellungnahme stellte der Erstkorrektor noch einmal klar, dass in der Gesamtbewertung einzelne positive Aspekte berücksichtigt worden seien. Der Zweitkorrektor wies zudem zu Recht darauf hin, dass im Bewertungsbogen nicht alle, sondern nur ein Teil der angeführten Ausführungen als „unbrauchbar“ gewertet worden seien. Die Klägerin nimmt hier wiederum eine eigene Wertung vor und übersieht dabei, dass – wie bereits dargestellt – insbesondere die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum unterliegen, welcher der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11).
3.8 Soweit die Klägerin meint, die Korrekturanmerkung auf S. 5 sei unzutreffend, da die Bearbeiterin dort die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung aufgrund des Scheidungsverfahrens prüfe, erschließt sich dem Gericht bereits nicht, welche Korrekturanmerkung hier fehlerhaft sein soll. Auf S. 5 findet sich lediglich eine Schlangenlinie am Rand. Zu dieser erläuterte der Zweitkorrektor, der diese angebracht hat, dass die Klägerin hier zwar einzelne Vorschriften nenne, eine geordnete Subsumtion aber nicht stattfinde. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Schlangenlinie in Verbindung mit der ergänzenden Erläuterung einen Bewertungsfehler darstellen könnte. Die Anforderungen an eine substantiierte Bewertungsrüge sind auch hier nicht erfüllt.
3.9 Soweit die Klägerin meint, ihre Aussage auf S. 6 sei zwar juristisch unpräzise, aber sie habe sodann erläutert, was „überschneiden“ heiße, begründet auch dies keinen Bewertungsfehler. Denn der Erstkorrektor erläuterte in seiner Stellungnahme, dass sich die Bemerkung „was heißt das“ lediglich darauf beziehe, dass die klägerische Aussage unkonkret und juristisch unpräzise sei. Dies räumt die Klägerin offensichtlich ein, vermag im Übrigen aber nicht zu substantiieren, inwiefern in dieser Anmerkung dennoch ein Bewertungsfehler liegen soll.
3.10
Der Einwand der Klägerin, die Ausführungen zur Anhängigkeit des Scheidungsantrags (S. 7) seien nicht missverständlich, geht wiederum ins Leere, da ihm zum einen jegliche Substantiierung fehlt und sich zum anderen eine solche Anmerkung weder in der ursprünglichen Bewertung noch in den Stellungnahmen aus dem Nachprüfungsverfahren findet.
3.11
Dasselbe gilt, wenn sie behauptet, die Ausführungen zum § 311b BGB auf S. 10 seien richtig, eine Beurkundung sei notwendig. Mit der Frage der Eintragung setze sich die Klägerin auseinander. Dass eine Beurkundung der Vereinbarung notwendig ist, wird seitens der Prüfer nicht kritisiert. Die Anmerkung „es fehlt aber die Eintragung“ ist vor dem Hintergrund zutreffend, dass die Klägerin ein dingliches Vorkaufsrecht angenommen und geprüft hat. Ein solches bedarf für seine Wirksamkeit – entgegen der Behauptung der Klägerin – einer Eintragung im Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB. Dies haben die beiden Prüfer in ihren Stellungnahmen explizit erläutert. Die Rüge der Klägerin setzt sich damit nicht auseinander.
3.12
Soweit die Klägerin meint, die Anmerkung auf S. 11 sei verfehlt, da sie auf S. 12 den Zugang des Schreibens am 6. September festgestellt habe, begründet auch dies keinen Bewertungsfehler. Auf S. 11 hat der Erstkorrektor neben der Aussage, dass der Mitteilungsbrief bei A und B eingetroffen sei, den § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB angemerkt. Die spätere Erwähnung des § 130 Abs. 1 BGB auf S. 12 hat der Erstkorrektor gesehen und unterstrichen. Somit bringt die Randbemerkung lediglich zum Ausdruck, dass er bereits bei der erstmaligen Erwähnung des Zugangs des Schreibens die Nennung der einschlägigen Vorschrift erwartet hätte, aber nicht, dass er die spätere nicht gesehen hätte. Wie bereits dargestellt, wäre für die Annahme, dass der in der Randbemerkung zum Ausdruck gekommene Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen ist, Voraussetzung, dass die schriftliche Begründung ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkung Bezug nimmt oder inhaltlich auf sie eingeht (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.9.2012 – 10 B 5.11 – juris Rn. 78 m. w. N). Dies ist hier nicht der Fall.
4. Aufgabe 4
Die Beurteilung der Prüfungsleistung der Klägerin ist auch bei Aufgabe 4 rechtsfehlerfrei erfolgt und es liegen keine rechtserheblichen Verfahrensfehler vor.
4.1 Das Nachprüfungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Beiden Prüfern sind die Einwendungen der Klägerin zugeleitet worden. Sie haben sich in ihren Stellungnahmen mit diesen auseinandergesetzt und entschieden, dass sie an ihrer Bewertung festhalten.
4.2 Soweit die Klägerin rügt, es werde offenbar ein zu großes Gewicht auf das Wiedergeben auswendig gelernter Definitionen gelegt, erfüllt dies nicht die Anforderungen an eine substantiierte Bewertungsrüge. Wie bereits dargelegt, gehört die Erwartung der Prüfer, bestimmte fachliche Fragen zu behandeln, ebenso wie die Würdigung der Qualität der Darstellung zum prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, der der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist.
4.3 Wenn die Klägerin meint, die Frage der fehlenden Vollendung im Rahmen des Tatkomplexes 1 (S. 3) werde zutreffend bearbeitet und es sei nicht nachvollziehbar, warum hier eine unzureichende Bearbeitung vorliegen solle, vermag auch dies keinen Bewertungsfehler zu begründen. Auch dieser Rüge fehlt jegliche Substanz. Die Klägerin führt zur Frage der fehlenden Vollendung lediglich mit einem Satz aus, dass die Tathandlung keinen Erfolg gebracht habe. Weitere Erläuterungen oder Begründungen finden sich nicht. Dass diese knappe Feststellung seitens des Erstkorrektors als „ganz unzureichend“ bewertet worden ist, stellt als Würdigung der Qualität der Darstellung eine prüfungsspezifische Bewertung dar, die der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Für eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar.
4.4 Auch mit ihrem Einwand, es sei nicht unklar, dass sowohl § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB als auch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angesprochen würden und sie habe durchaus die beiden Begriffe einheitlich auslegen dürfen, dringt sie nicht durch. Der Zweitkorrektor hatte in seiner Bewertung kritisiert, dass unklar sei, ob nur § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB oder auch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angesprochen werde. Dies sei misslich, weil der Begriff des gefährlichen Werkzeugs nach diesen beiden Normen unterschiedlich ausgelegt werde. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens erläuterte er ergänzend, dass es seiner Meinung nach im Ergebnis nicht unvertretbar wäre, dieses Tatbestandsmerkmal in beiden Normen identisch auszulegen. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass dieses Auslegungsproblem überhaupt in irgendeiner Weise dargestellt und mit einer irgend gearteten Argumentation gelöst werde. Insoweit genügt auch diese Rüge nicht den Anforderungen an eine substantiierte Bewertungsrüge. Denn sie setzt sich nicht mit den detaillierten Ausführungen des Zweitkorrektors auseinander, sondern wiederholt lediglich ihren ursprünglichen Einwand. Sie verkennt, dass nicht das Ergebnis kritisiert wurde, sondern die Oberflächlichkeit der Ausführungen. Dem hat sie nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Im Übrigen gilt wiederum auch hier, dass die Erwartung der Prüfer, bestimmte fachliche Fragen zu behandeln, prüfungsspezifischer Natur ist und seitens des Gerichts nur hinsichtlich der Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden kann. Dieser ist hier nicht überschritten. Es ist nachvollziehbar, dass die Prüfer zum gängigen Problem des gefährlichen Werkzeugs nähere Ausführungen und eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Meinung erwartet haben.
4.5 Soweit die Klägerin anführt, der räumlich-zeitliche Zusammenhang bzw. dessen Fehlen werde auf S. 9 begründet und nicht lediglich behauptet, begründet dies ebenfalls keinen Bewertungsfehler. Auf die Rüge im Nachprüfungsverfahren erläuterte der Erstkorrektor seine Kritik, dass die Ausführungen auf S. 9 zu oberflächlich seien und führt aus, dass es gründlich zu erörtern gewesen wäre, ob der räumlich-zeitliche Zusammenhang fehlt, und nicht nur zu behaupten. Diese Äußerung stellt ebenso wenig wie die ursprüngliche Kritik einen Bewertungsfehler dar. Denn die Klägerin hat zwar ausgeführt, dass es am räumlich-zeitlichen Zusammenhang fehle und begründet dies damit, dass R von der Tat zurückgetreten sei und er die Tat am nächsten Tag nicht habe fortführen können. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Problematik findet sich aber nicht, obwohl das Erfordernis eines objektiven Zusammenhangs zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme umstritten ist und in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachlich nachvollziehbar und überschreitet nicht die Grenzen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums, dass der Erstkorrektor eine gründliche Erörterung dieser Fragestellung erwartet und ihr Fehlen kritisiert hat.
4.6 Soweit die Klägerin meint, die angeblich fehlende Bearbeitung von Konkurrenzen finde sich auf S. 15, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. Denn auch diese Rüge ist nicht substantiiert. Vermutlich bezieht sie sich auf die Anmerkung „Konkurrenz?“ auf S. 13. Erst auf S. 15 hat sich die Klägerin zu den Konkurrenzen geäußert. Es finden sich in der Bewertung jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Korrektoren diese Ausführungen übersehen haben könnten. Insbesondere ergibt sich dies nicht allein aus der Randbemerkung auf S. 13, die zeitlich vor dem Lesen der S. 15 erfolgt sein dürfte. Wie bereits ausgeführt, wäre zudem für die Annahme, dass der in der Randbemerkung zum Ausdruck gekommene Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen ist, Voraussetzung, dass die schriftliche Begründung ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkung Bezug nimmt oder inhaltlich auf sie eingeht (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.9.2012 – 10 B 5.11 – juris Rn. 78 m. w. N). Dies ist hier nicht der Fall.
4.7 Auch der Einwand der Klägerin, die Kritik betreffend ihre Ausführungen zum unmittelbaren Ansetzen bei der versuchten Unterschlagung sei überzogen und nicht gerechtfertigt, führt ebenfalls zu keinem Bewertungsfehler. Dass eine Kritik als „überzogen“ empfunden wird, ist von vornherein nicht geeignet, einen Bewertungsfehler zu begründen, da hier nur eine eigene Wertung an jene der Prüfer gesetzt wird. Im Übrigen fällt es in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer, welche Ausführungen in welcher Tiefe erwartet werden. Der Zweitkorrektor hat in seiner Bewertung sachlich nachvollziehbar dargelegt, warum er eine nähere Begründung des unmittelbaren Ansetzens erwartet hat. Dies ist nicht zu beanstanden.
4.8 Soweit sich die Klägerin gegen die Kritik an ihren Ausführungen zu §§ 223, 224, 22, 23 StGB als „viel zu oberflächlich“ wendet, ist darin kein Bewertungsfehler zu sehen. Denn eine solche Wertung fällt wiederum in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer. Wenn die Klägerin meint, ihre Prüfung sei vollständig erfolgt, lediglich auf zwei Aspekte sei sie nicht eingegangen, nimmt sie damit eine eigene Wertung vor und setzt diese an die Stelle der Bewertungen der Korrektoren. Nach der bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung unterliegt die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, welcher der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11).
Dasselbe gilt hinsichtlich der Randbemerkung „schief“ an den Ausführungen zur Tatherrschaftslehre. Diese Bemerkung ist als Würdigung der Qualität der Darstellung nach obigen Maßstäben nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat dem auch nichts Substantiiertes entgegengesetzt.
4.9 Auch der Einwand der Klägerin, die fehlende Prüfung des § 258 StGB und § 145d StGB wäre mangels Rechtswidrigkeit der Tat nicht angebracht gewesen, vermag keinen Bewertungsfehler zu begründen. Der Erstkorrektor hat zwar auf S. 25 der klägerischen Ausarbeitung „§ 258? § 145d?“ angemerkt. Damit bringt er aber lediglich zum Ausdruck, dass er ein Ansprechen der beiden Normen erwartet hätte, auch wenn diese im Ergebnis nicht einschlägig sind. Dieser Erwartungshorizont der Prüfer ist vor dem Hintergrund der Sachverhaltsangaben nicht unsachlich und im Rahmen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass der abschließenden Begründung der Bewertung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass diese Bemerkung als solche maßgeblich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen ist.
4.10
Soweit die Klägerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr ausführliches Eingehen auf die Fragen von Beweisverwertungsverboten zu pauschal sein solle, begründet auch dies keinen Bewertungsfehler. Denn sie setzt auch hier unzulässigerweise ihre eigene Wertung an die Stelle der Bewertung der beiden Korrektoren. Die Korrektoren haben nicht das gefundene Ergebnis als solches kritisiert oder die vorgenommene Unterteilung in selbständige und unselbständige Beweisverbote, sondern dass die Darlegungen zu dieser Zusatzfrage zu oberflächlich seien. Auch in seiner Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren betonte der Erstkorrektor, dass auf die maßgeblichen Aspekte weitaus prägnanter einzugehen gewesen wäre. Diese Wertung, die eine Würdigung der Qualität der Darstellung zum Inhalt hat und den Erwartungshorizont der Prüfer widerspiegelt, fällt wiederum in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, der der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Die Grenzen dieses Spielraums sind auch offensichtlich nicht überschritten, da nachvollziehbar ist, dass insbesondere die streitigen Fragen eines Beweisverwertungsverbots ausführlicher und unter Auseinandersetzung mit der sogenannten Abwägungslehre hätte dargestellt werden sollen.
4.11
Der Einwand der Klägerin, es sei nicht unrichtig festzustellen, dass für den Staatsanwalt kein Hinderungsgrund bestanden habe und so von einem Bewertungsverbot auszugehen sei, führt zu keinem Bewertungsfehler. Es fehlt hier an jeglicher Substantiierung der Rüge, zumal an keiner Stelle kritisiert wird, dass dies „unrichtig“ sei. Auf S. 28 der klägerischen Ausarbeitung findet sich lediglich die Anmerkung „zu vorschnell“.
4.12
Soweit die Klägerin meint, die Anmerkungen zu den Ausführungen hinsichtlich der „nachträglichen Aufhebung“ des Verwertungsverbots seien nicht angebracht, vermag auch dies schon mangels hinreichender Substantiierung keinen Bewertungsfehler zu begründen. Vielmehr setzt sie auch hier ihre eigene Wertung an die Stelle der Bewertung der beiden Korrektoren. Dass die Korrektoren auch zu diesem Aspekt tiefergehende Ausführungen erwartet hätten, ist sachlich nachvollziehbar und fällt wiederum in ihren prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum.
5. Aufgabe 5
Die Beurteilung der Prüfungsleistung der Klägerin ist auch bei Aufgabe 5 rechtsfehlerfrei erfolgt und es liegen keine rechtserheblichen Verfahrensfehler vor.
5.1 Das Nachprüfungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dem Erstkorrektor, dessen Bewertung angegriffen wurde, sind die Einwendungen der Klägerin zugeleitet worden. Er hat sich in seiner Stellungnahme mit diesen auseinandergesetzt und entschieden, dass er an seiner Bewertung festhält.
5.2 Soweit die Klägerin einwendet, sie definiere den Verwaltungsakt und subsumiere diesen kurz im Urteilsstil, und sich damit gegen die Randbemerkung „genauer“ wendet, begründet dies keinen Bewertungsfehler. Denn es fehlt hier bereits an einer hinreichenden Substantiierung der Rüge. Die Klägerin führt in ihrer Ausarbeitung aus: „Vorliegend stellt die Nutzungsuntersagung eine Regelung dar, die nur den H betrifft, somit ihre Wirkung außerhalb der erlassenden Behörde hat.“ In seiner Stellungnahme erläutert der Erstkorrektor seine Randbemerkung und kritisiert, dass zunächst die Vorschrift zitiert, dann allerdings das Wesentliche unterschlagen werde, nämlich die fallbezogene Umsetzung, z.B. was konkret geregelt wird. Es wäre zwar auch vertretbar gewesen, an dieser Stelle das offensichtliche Vorliegen eines Verwaltungsakts nur kurz festzustellen, ohne genaue Prüfung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen. Wenn die Klägerin aber eine ausführliche Definition beginnt, sodann aber nicht entsprechend subsumiert, ist die Randbemerkung sachlich nachvollziehbar. Dass der Prüfer nach der Zitierung der Vorschrift fallbezogene, genauere Ausführungen insbesondere zum Regelungsgehalt der Nutzungsuntersagung erwartet, fällt in seinen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Hinzu kommt, dass für die Annahme, dass der in der Randbemerkung zum Ausdruck gekommene Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen ist, Voraussetzung ist, dass die schriftliche Begründung ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkung Bezug nimmt oder inhaltlich auf sie eingeht (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.9.2012 – 10 B 5.11 – juris Rn. 78 m. w. N). Dies ist hier nicht der Fall, zumal der Erstkorrektor sogar darauf hingewiesen hat, dass derartige Anmerkungen auch den Zweck einer Hilfestellung für künftige Bearbeitungen verfolgen. Dass diese Anmerkung maßgeblich in die Bewertung eingeflossen ist, kann diesen Ausführungen gerade nicht entnommen werden.
5.3 Auch der Einwand der Klägerin, die kritisierte Klagebefugnis werde (S. 3) herausgearbeitet, vermag keinen Bewertungsfehler zu begründen. Zum einen fehlt dieser Rüge jegliche Substantiierung, zum anderen nimmt sie wiederum nur eine eigene Wertung vor. Wenn der Erstkorrektor die Ausführungen zur Klagebefugnis als zu oberflächlich kritisiert, bewegt er sich damit innerhalb seines Beurteilungsspielraums. Wie bereits ausgeführt, unterliegen insbesondere die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, welcher der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11). Die Kritik erscheint im Übrigen vor dem Hintergrund sachlich nachvollziehbar, dass die Klagebefugnis im vorliegenden Fall unter mehreren Aspekten problematisch ist, die Klägerin dies aber nicht entsprechend erfasst.
5.4 Soweit die Klägerin ausführt, auf die Erledigung der Klage gehe sie auf S. 14 ein, genügt auch diese Rüge offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Bewertungsrüge. Der Erstkorrektor moniert an keiner Stelle, dass die Klägerin nicht auf die Erledigung eingehe. Vielmehr findet sich auf S. 2 der klägerischen Ausarbeitung die Randbemerkung „ist Erledigung des Klagebegehrens eingetreten?“ und auf S. 14 „gehört zur Zulässigkeit“. Er kritisiert also die seiner Meinung nach unsystematisch erfolgte Erörterung der Thematik, nicht aber, dass die Klägerin nicht auf sie eingehe. Insofern geht die Rüge ins Leere.
5.5 Auch soweit die Klägerin einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Zuständigkeit genauer untersucht werden solle, da es sich um Selbstverständlichkeiten handele, vermag dies keinen Bewertungsfehler zu begründen. Wiederum nimmt die Klägerin hier eine eigene Wertung vor, statt substantiiert darzulegen, inwiefern der Erstkorrektor hier vertretbares als falsch bewertet haben könnte. Es steht dem Erstkorrektor im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu, genauere Ausführungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Falle einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich eines Hausgrundstücks zu verlangen.
5.6 Soweit die Klägerin meint, es sei nicht nachvollziehbar, warum sie die fehlende Einschlägigkeit von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht (S. 10) genauer hätte prüfen müssen, begründet dies keinen Bewertungsfehler. Wie bereits mehrfach dargelegt, genügt die schlichte Kundgabe der eigenen Auffassung, was in welcher Tiefe zu prüfen gewesen wäre, offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Bewertungsrüge. Es ist Bestandteil des Beurteilungsspielraums der Prüfer festzulegen, inwiefern bestimmte Prüfungspunkte abzuhandeln sind. Auch wenn eine Ausnahme im Ergebnis nicht einschlägig sein mag, ist es gerade Sinn eines Gutachtens, die aufgeworfenen Rechtsfragen zu erörtern. Da Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO eine ausdrückliche Regelung zur Verfahrensfreiheit von Nutzungsänderungen enthält, erscheint es naheliegend und sachlich nachvollziehbar, Ausführungen zu dieser Norm zu erwarten.
5.7 Auch der Einwand der Klägerin, ihre Arbeit müsse vor dem Hintergrund, dass sie fälschlicherweise von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen sei, beurteilt werden, geht ins Leere. Denn genau dies hat der Erstkorrektor getan. Er hat trotz dieses Fehlers die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und bewertet. Wie der Prüfer letztlich den Folgefehler bewertet und gewichtet, fällt in seinen Bewertungsspielraum (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018 Rn. 531).
5.8 Soweit die Klägerin einwendet, die Anmerkung „wie das?“ auf S. 16 sei nicht nachvollziehbar, da sie festgestellt habe, dass eine Nutzungsänderung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vorgelegen habe und keine Genehmigung mehr notwendig gewesen sei, vermag auch dies keinen Bewertungsfehler zu begründen. Denn sie legt auch hier nicht im Ansatz dar, inwiefern ihre Ausführungen in der Sache zutreffend und systematisch erfolgt sein könnten, dies aber vom Erstkorrektor verkannt worden wäre. Im Übrigen stellt die Anmerkung in Frageform keine Bewertung als „falsch“ dar, sondern zeigt lediglich, dass der Erstkorrektor hier eine nähere Erläuterung erwartet hätte.
5.9 Der Einwand der Klägerin, sie habe die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null auf S. 18 und S. 19 angesprochen, führt ebenfalls zu keinem Bewertungsfehler. Zum einen gibt es keine S. 19 in der klägerischen Arbeit und auf S. 18 finden sich lediglich die beiden Worte „nicht widersprechen“. Zugunsten der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Seiten 16 und 17 gemeint sind, auf denen jeweils die Formulierung „Ermessen auf Null reduziert“ zu finden ist. Zum anderen aber moniert der Erstkorrektor in nachvollziehbarer Weise, dass sie zum eigentlichen Problem, ob wegen Verletzung von subjektivem Recht eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, nicht komme. Denn die schlichte Nennung eines Stichworts ersetzt nicht die inhaltliche, systematische Auseinandersetzung mit einer Problematik. Dass eine solche hier vorliege, wird auch seitens der Klägerin nicht behauptet.
6. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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