Verwaltungsrecht

Rückwirkender Erlass einer Stammsatzung – Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  20 ZB 17.942

Datum:
20.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 128944
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 5 S. 3
VwGO § 124a Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Ein rückwirkender Erlass einer Stammsatzung ist nicht möglich, weil es sich um einen Widmungsakt handelt. Die unzulässige Rückwirkungsanordnung führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Satzung in ihrer Gesamtheit, sondern nur zur Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung, sodass die Satzung mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt und somit grundsätzlich in der Lage ist, einem Beitragsbescheid eine tragfähige Grundlage zu bieten. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme muss der Anlagenbetreiber über wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen verfügen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbingens und der im Stil einer Berufungsbegründung vorgebrachten Kritik an dem angefochtenen Urteil wird dem Gebot der Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 16.1683 2017-03-29 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. März 2017 wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 198,54 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. März 2017 wird abgelehnt, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
Aus dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).
Die Klägerin lässt im Zulassungsverfahren zunächst vortragen, dass dem Verbesserungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2015 keine wirksame Entwässerungssatzung zugrunde lag, weil die Entwässerungssatzung vom 4. Dezember 2013 im Amtsblatt der Beklagten nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Bei der Neubekanntmachung der Entwässerungssatzung am 17. Oktober 2014 habe die Beklagte übersehen, dass die Satzung zum 1. Januar 2014 inkrafttreten sollte und sich damit eine unzulässige Rückwirkung beigemessen habe. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sei das rückwirkende Inkrafttreten einer Stammsatzung wie der Entwässerungssatzung grundsätzlich nicht möglich. Daher sei die Entwässerungssatzung der Beklagten unwirksam, was zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides führe. Dieser Vortrag kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht begründen. Richtig ist zwar, dass das Verwaltungsgericht nicht beachtet hat, dass nach der Rechtsprechung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein rückwirkender Erlass einer Stammsatzung nicht möglich ist, weil es sich um einen Widmungsakt handelt (vgl. BayVGH, U.v. 17.9.1998 – 23 B 97.1101 – BayVBl 1999, 119 – GK 1999 Rn. 66). Die unzulässige Rückwirkungsanordnung führt aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Unwirksamkeit der Entwässerungssatzung in ihrer Gesamtheit, sondern nur zur Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung, sodass die Satzung mit dem Tage ihrer Bekanntmachung, also dem 17. Oktober 2014 in Kraft getreten ist (BayVGH, B.v. 7.10.1994 – 23 CS 94.2337, BeckRS 1994, 17016 m.w.N.) und somit grundsätzlich in der Lage ist, dem Beitragsbescheid vom 23. Januar 2015 eine tragfähige Grundlage zu bieten. Im Übrigen – dies verkennt die Klägerin – ist die rückwirkende Aufhebung einer wirksamen Stammsatzung genauso wenig möglich, so dass ihr weiterer diesbezüglicher Vortrag ins Leere geht.
Die Klägerin ist weiter der Meinung, dass die Verbesserungsbeitragssatzung vom 4. Dezember 2013 unwirksam sei, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung zum 1. Januar 2014 die Verbesserungsmaßnahmen längst abgeschlossen waren. Voraussetzung für das Entstehen des Verbesserungsbeitrags sei jedoch, dass im Zeitpunkt des Entstehens des Verbesserungsbeitrags, d.h. im Zeitpunkt der Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung und eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Herstellungsbeiträgen für Neuanschließer vorliegen muss. Auch hier ist zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrages auf der Grundlage einer Verbesserungsbeitragssatzung mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung (vgl. Art. 5 Abs. 5 S. 3 KAG) ein Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen (für Neuanschließer) verfügen muss. Andernfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (vgl. BayVGH, U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – BayVBl 2003, 373). Dies bedeutet aber nicht, wie die Klägerin offenbar meint, dass im Zeitpunkt der Fertigstellung der Verbesserungsmaßnahmen eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung und eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Herstellungsbeiträgen vorhanden sein müssen. Die Verbesserungsbeitragssatzung kann zeitgleich mit der Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Herstellungsbeiträgen auch nach Fertigstellung der Maßnahmen inkrafttreten, so dass mit dem Inkrafttreten der Satzungen der Verbesserungsbeitrag, vorausgesetzt die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, entsteht.
Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob vor Erlass des Verbesserungsbeitrags überhaupt eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vorhanden war. Spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme muss der Anlagenbetreiber über wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen verfügen (vgl. u.a. BayVGH, U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1668 – BeckRS 2007, 29336). Nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH ist Voraussetzung für die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages, dass auf der Grundlage einer wirksamen Beitragssatzung bereits Herstellungsbeiträge von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erhoben worden sind bzw. hätten erhoben werden können, deren Grundstücke an eine Wasserversorgungs- oder Entwässerungsanlage angeschlossen sind oder deren bebaubare Grundstücke an diese hätten angeschlossen werden können. Die Entstehung von Herstellungsbeiträgen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG setzt, neben dem Erschlossensein des herangezogenen Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung, zwingend das Vorliegen einer gültigen Abgabesatzung voraus (st. Rspr. BayVGH, vgl. B.v. 7.6.2000 – 23 ZB 00.1658 – BeckRS 2000, 24213; U.v. 26.9.2000 – 23 B 00.2662). Im vorliegenden Fall lag die Fertigstellung der Verbesserungsmaßnahme nach dem Vortrag der Klägerin im zeitlichen Geltungsbereich der Beitrags- und Gebührensatzung aus dem Jahr 2005. Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren gegen die Wirksamkeit dieser Satzung keine substantiierten Einwendungen erhoben.
Schließlich lässt die Klägerin im Zulassungsverfahren vortragen, dass die Verbesserungsbeitragssatzung auch deswegen unwirksam sei, weil die in § 1 der Satzung beschriebenen Maßnahmen keine Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung darstellten, für die ein Verbesserungsbeitrag erhoben werden dürfte. Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg sei unzutreffend. Damit hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits nicht dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 – DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). „Darlegen“ im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 a Rn. 38, 49; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 59 und 63). Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und der hier im Stil einer Berufungsbegründung vorgebrachten Kritik an dem angefochtenen Urteil wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung. So liegen die Dinge hier. Die Klägerin beschränkt sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung auf die Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie weist, wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, darauf hin, dass die bloße Ersetzung von Kanälen auf einer Gesamtlänge von lediglich ca. 928 msowie der Umbau eines Regenüberlaufs zu einem Stauraumkanal angesichts des Gesamtumfangs der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu geringfügig seien, um eine Steigerung der Qualität und Leistungsfähigkeit und damit eine Erhöhung der Wirkungskraft der gesamten vorhandenen öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu bewirken. Mit dieser Argumentation hat sich jedoch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. März 2017 (Rn. 51 – 56) eingehend und ausführlich auseinandergesetzt. Einer weiteren Würdigung durch den Senat bedarf es daher nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.


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