Verwaltungsrecht

Soforthilfe Corona, Auslegung des Klageantrags, Rückforderung einer Soforthilfe, Anspruchsberechtigung nach ständiger Verwaltungspraxis nicht gegeben, kein Liquiditätsengpass, keine willkürliche Förderpraxis, Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Rückforderung, kein Vertrauensschutz, keine Entreicherung, kein Anspruch auf Stundung bzw. Ratenzahlung, Einziehung keine unbillige Härte, Rechtmäßigkeit der Corona-Schutzmaßnahmen nicht entscheidungserheblich

Aktenzeichen  W 8 K 20.1732

Datum:
19.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9386
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 88
VwGO § 102 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BayVwVfG Art. 48
BayVwVfG Art. 49a
BayHO Art. 53
BayHO Art. 59
GG Art. 3
BGB § 818 Abs. 3
Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“)

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) des Vorbringens der Kläger und der gestellten Anträge ist ihr Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass sie zum einen die Aufhebung des Rücknahmebescheides der Regierung von … vom 14. Oktober 2020, mit welchem die den Klägern mit Bescheid vom 2. April 2020 gewährte Förderung nach Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) zurückgenommen und zurückgefordert wird, begehren und zum anderen hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, ihnen für die Rückzahlung des geforderten Betrages Ratenzahlung bzw. Stundung zu gewähren.
Die so verstandene Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit der Kläger verhandelt und entschieden werden konnte, ist zulässig, aber in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Der Rücknahmebescheid der Regierung von … vom 14. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Ratenzahlung bzw. Stundung des Rückforderungsbetrages (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Im Einzelnen:
1. Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden, obwohl die Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind.
Die Kläger haben die Ladung zum Termin mit dem entsprechenden Hinweis ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunden am 4. März 2021 (Klägerin zu 1) bzw. 3. März 2021 (Kläger zu 2) und damit rechtzeitig (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhalten.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin zu 1) vom 14. März 2021, bei Gericht eingegangen am 22. März 2021, zu verlegen, da kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO vorlag. Die Klägerin zu 1) wurde mit Schreiben des Kammervorsitzenden vom 22. März 2021 zudem auf die Anordnung des Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Bereich des Gerichtsgebäudes und die einschlägigen Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) sowie die Tatsache, dass ihr persönliches Erscheinen zum Termin nicht angeordnet wurde und dieser ggf. auch allein vom Kläger zu 2) wahrgenommen werden kann, hingewiesen. Hierauf erfolgte keine Reaktion seitens der Kläger, weshalb eine Terminsverlegung nicht angezeigt war.
2. Die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
a.) Die Kläger begehren mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Rücknahmebescheides der Regierung von … vom 14. Oktober 2020. Die hierauf gerichtete Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Insoweit kann zunächst auf die im Ergebnis zutreffende Begründung des Bescheides Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist auszuführen:
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 2. April 2020, mit dem den Klägern eine „Soforthilfe Corona“ in Höhe von 30.000,00 EUR bewilligt wurde (Nr. 1 des Rücknahmebescheides), ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG.
Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei für begünstigende Verwaltungsakte die Einschränkungen der Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG gelten. Ein Verwaltungsakt, der – wie der Zuwendungsbescheid vom 2. April 2020 – eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG) oder durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt hat (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG) oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG).
Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 2. April 2020 lagen vor. Der Zuwendungsbescheid ist rechtswidrig und die Kläger haben kein schutzwürdiges Vertrauen in dessen Bestand, da sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
Der Zuwendungsbescheid vom 2. April 2020 war rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer „Soforthilfe Corona“ nicht vorlagen.
Bei der „Soforthilfe Corona“ der vorliegenden Art handelt es sich ausweislich deren Vorbemerkung um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, welche ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt. Somit handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Kläger auf Bewilligung der „Soforthilfe Corona“ begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 53 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung (st. Rspr. der Kammer, zuletzt U.v. 14.9.2020 – W 8 K 20.532; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743; B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 sowie Ue.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 und W 8 K 20.330; U.v. 13.1.2020 – W 8 K 19.364 – alle juris jeweils m.w.N. zur Rspr.).
Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zweck der Soforthilfen gebunden, wie ihn der Geber der Soforthilfen versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (s. zur vergleichbaren Thematik der Zuwendungen BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; U.v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26).
Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – juris).
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – juris).
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
So dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben lagen bei den Klägern die Voraussetzungen für die Bewilligung einer „Soforthilfe Corona“ auf Grundlage der Richtlinie und der hierauf beruhenden ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht vor und der Bewilligungsbescheid vom 2. April 2020 war dementsprechend rechtswidrig.
Zwar sind die Kläger als Zahnärzte antragsberechtigt im Sinne von Nr. 3 Satz 2 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie. Jedoch fehlt es an der weiteren Fördervoraussetzung, nämlich der Glaubhaftmachung des erforderlichen Liquiditätsengpasses. Nach Nr. 2 der Richtlinien muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Die Kläger haben vorliegend in dem Antragsformular angegeben, der Liquiditätsengpass belaufe sich auf ca. 10.000,00 EUR pro Woche. Im Nachgang wurden die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben vom Kläger zu 2) konkretisiert (Bl. 8 der Behördenakte). Danach hätten die Kläger im März 2020 Praxiseinnahmen in Höhe von 48.208,00 EUR gehabt. Dem stünden Ausgaben in Form von Gehältern in Höhe von 32.471,00 EUR gegenüber sowie sonstige Ausgaben in Höhe von 19.748,00 EUR. Ab Mai würde kein Liquiditätsengpass erwartet, solange keine Mitarbeiter an SARS-CoV-2 erkrankten.
Hieraus ergibt sich kein Liquiditätsengpass nach der Handhabung der Richtlinien für die Bewilligung der „Soforthilfe Corona“ durch den Beklagten in ständiger Praxis. Denn nach dessen nachvollziehbaren Angaben entspricht es zum einen der ständigen Verwaltungspraxis, Personalkosten nicht zur Berechnung des Liquiditätsengpasses heranzuziehen. Dieses Vorbringen entspricht der Erfahrung des Gerichts in anderen gerichtsbekannten Fällen zu den Corona-Soforthilfen insbesondere für kleinere Unternehmen und Soloselbstständige, in denen für die Antragsberechtigung ebenfalls auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses in der obigen Form abgestellt wurde (vgl. insoweit gleichlautend Nr. 2.2 Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen vom 3.4.2020; VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 – W 8 K 20.851 – n.v. S. 5 f.; GB. v. 29.5.2020 – W 8 K 20.670 – juris Rn. 9). Zum anderen stellt der Beklagte zur Plausibilisierung der Voraussetzungen des Liquiditätsengpasses insbesondere auch darauf ab, ob der jeweilige Antragsteller von Betriebsschließungen betroffen war.
Es ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zum einen in ständiger Praxis Personalkosten nicht für die Bestimmung des Liquiditätsengpasses heranzieht und zum anderen das Vorliegen der Voraussetzungen bzw. die Angaben der jeweiligen Antragsteller einer Plausibilitätskontrolle unterzieht. Für die Nichtberücksichtigung der Personalkosten besteht jedenfalls ein sachlicher Grund, da insoweit andere Ausgleichsmöglichkeiten wie etwa das Kurzarbeitergeld bestehen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.
Auch im Übrigen ist die Schlussfolgerung des Beklagten, ein Liquiditätsengpass sei im Sinne der ständigen Verwaltungspraxis nach obigen Maßstäben nicht plausibel, rechtsfehlerfrei. Der Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass Zahnarztpraxen zu keinem Zeitpunkt von Betriebsschließungen im Zuge der COVID-19 Schutzmaßnahmen betroffen waren. Wenn der Beklagte also vor diesem Hintergrund und aufgrund der klägerischen Angaben zu Ausgaben und Einnahmen sowie seiner Verwaltungspraxis in Form der Nichtberücksichtigung der Personalkosten davon ausgeht, dass ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass nicht vorlag, ist dies nicht zu beanstanden, zumal die Kläger im Verwaltungsverfahren selbst angegeben haben, im Mai nicht mehr mit einem Liquiditätsengpass zu rechnen (Bl. 8 der Behördenakte) und weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren überhaupt substantiierte Angaben zu der finanziellen Situation im April und Mai gemacht haben.
Mithin war der Zuwendungsbescheid vom 2. April 2020 rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Förderung tatsächlich nicht gegeben waren.
Die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme liegen ebenfalls vor. Das Vertrauen der Kläger in den Bestand des Zuwendungsbescheides vom 2. April 2020 ist nicht schutzwürdig. Zwar ist das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG), und die Kläger haben vorgetragen, die Soforthilfe verbraucht zu haben, um wirtschaftliche Schäden, welche durch die Corona-Maßnahmen des Beklagten entstanden seien, auszugleichen. Jedoch können sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn sie haben den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt, welche in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Ausreichend ist insoweit, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. J. Müller in BeckOK, VwVfG, 50. Edition Stand: 1.4.2020, § 48 Rn. 78 m.w.N.). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich.
Die Kläger haben in ihrem Antrag den Liquiditätsengpass mit ca. 10.000,00 EUR pro Woche beziffert. Ein solcher lag ausweislich der selbst von den Klägern im Nachgang gemachten Angaben jedenfalls in dieser Höhe bzw. überhaupt nicht vor, zumal es wie bereits dargestellt, an hinreichenden Angaben zu den Monaten April und Mai gänzlich fehlt. Die Angaben der Kläger sind somit objektiv unrichtig und die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG mit der Rechtsfolge des Ausschlusses des Vertrauensschutzes gegeben.
Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen steht die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Gericht prüft gemäß § 114 VwGO insoweit nur, ob Ermessensfehler vorliegen. Solche Ermessensfehler sind vorliegend nicht erkennbar. Der Beklagte hat im Rücknahmebescheid vom 14. Oktober 2020 hinreichend seinen Ermessensgebrauch zum Ausdruck gebracht. Die Erwägungen sind aus rechtlicher Sicht auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen der Kläger nicht zu beanstanden, zumal das Gesetz selbst in Fällen, in denen – wie hier – der Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, in der Regel eine Rücknahme für die Vergangenheit vorsieht (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG). Das behördliche Rücknahmeermessen ist insoweit reduziert (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 48 Rn. 127b). Gründe, die ein Abweichen von dem gesetzlich normierten Regelfall rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Verpflichtung der Kläger zur Rückzahlung der gewährten Soforthilfe (Nr. 2 des Rücknahmebescheides) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Wie dargestellt wurde der Zuwendungsbescheid über die „Soforthilfe Corona“ vom 2. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, weshalb die Voraussetzungen für die Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages vorliegen, was schriftlich in Nr. 2 des angegriffenen Rücknahmebescheides festgesetzt wurde. Die Behörde hat kein Ermessen bezüglich des „Ob“ der Rückforderung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49a Rn. 37; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 50. Edition Stand: 1.1.2021, § 49a Rn. 23 m.w.N.).
Die Kläger können sich hinsichtlich der Rückforderung nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie nach eigenen Angaben die Soforthilfe bereits verbraucht haben. Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend, weshalb grundsätzlich auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Frage kommt. Danach ist grundsätzlich nur noch eine im Vermögen vorhandene Bereicherung herauszugeben. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung (sog. Saldotheorie). Eine Entreicherung ist danach nicht eingetreten, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist. Beispiele hierfür sind die Ersparnis eigener Aufwendungen und die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten sowie eine Gegenleistung für den Verbrauch der empfangenen Mittel. Es obliegt dem Schuldner, hier also den Klägern, die Umstände einer Entreicherung vorzutragen, da sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Grundwerk: Stand Juli 2020, § 49a Rn. 73 f.).
Gemessen hieran haben die Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb eine Entreicherung im obigen Sinne bei ihnen vorliegen soll. Sie haben nur pauschal darauf verwiesen, das Geld sei verbraucht worden, nicht aber, wofür beispielsweise das Geld verwendet wurde. Insoweit ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass das erhaltene Geld ohne jedweden Gegenwert nicht mehr im Vermögen der Kläger vorhanden ist. Wie dargestellt, scheidet eine Entreicherung auch dann aus, wenn mit dem Erhaltenen anderweitige Aufwendungen erspart oder der Schuldner von Verbindlichkeiten befreit wird.
Des Weiteren scheitert eine Berufung auf den Wegfall der Entreicherung bei den Klägern, für sich selbstständig tragend, auch an Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte danach nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn er die zurückgeforderte Zuwendung durch in wesentlichen Punkten unzutreffende oder unvollständige Angaben erwirkt hat (vgl. OVG NW, U.v. 17.8.2018 – 1 A 2675/15 – juris Rn. 68; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 50. Edition Stand: 1.1.2021, § 49a Rn. 31). Dies ist wie oben ausgeführt der Fall.
Die Verzinsung des Rückforderungsbetrages (Nr. 3 des Rücknahmebescheides) ist in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vorgesehen und ebenso nicht zu beanstanden wie die übrigen Nummern des Rückforderungsbescheides. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Bescheidsbegründung verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Gemäß obiger Ausführungen war die Klage damit im Hauptantrag als unbegründet abzuweisen.
b.) Aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags war über den Hilfsantrag zu entscheiden.
Die Kläger begehren im Hilfsantrag die Stundung bzw. eine Ratenzahlung im Hinblick auf den zurückgeforderten Betrag (§ 88 VwGO).
Statthaft zur Verfolgung dieses Begehrens ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 VwGO). Denn bei der von den Klägern beantragten Stundung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1990 – 12 B 87.03963 – BeckRS 1990, 113167).
Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte über den von den Klägern am 15. August 2020 (Bl. 16 der Behördenakte) gestellten Antrag auf Ratenzahlung jedenfalls konkludent durch Erlass des Rücknahmebescheides ablehnend entschieden hat oder hierüber bislang keine Entscheidung ergangen ist. Denn auch in letzterem Fall liegen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor, da seit Antragstellung mehr als drei Monate vergangen sind (§ 75 Satz 2 VwGO) und ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung nicht vorgetragen oder sonst erkennbar ist.
Die Klage ist jedenfalls in der Sache unbegründet, da die Kläger keinen Anspruch auf eine Stundung oder Ratenzahlung bezüglich der zurückgeforderten „Soforthilfe Corona“ gegen den Beklagten haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Grundlage für die Stundung bzw. Ratenzahlung bei einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung ist Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO. Danach dürfen Ansprüche gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Erfüllung des Anspruchs durch die Stundung nicht gefährdet wird. Voraussetzung für eine erhebliche Härte ist, dass der Schuldner sich aufgrund seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde (vgl. Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 59 BayHO). Ob und wie eine Stundung bzw. Ratenzahlung gewährt wird, liegt im Ermessen der Behörde (vgl. Wortlaut Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayHO: „darf“; Gröpl in Gröpl, Bundeshaushaltsordnung, 2. Auflage 2019, § 59 BHO Rn. 12 zum gleichlautenden § 59 BHO).
Vorliegend fehlt es an substantiierten Angaben der Kläger über das Vorbringen, dass das Geld bereits verbraucht sei, hinaus, welches die Annahme einer erheblichen Härte im obigen Sinne rechtfertigen würde. Derartige Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Stundung bzw. Ratenzahlung nicht vorliegen und kein Anspruch der Kläger hierauf besteht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Kläger, die nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung den geforderten Betrag noch nicht zurückgezahlt haben bzw. hierzu entsprechend Nr. 4 des Rücknahmebescheids auch noch nicht verpflichtet waren und damit letztlich bereits rein faktisch einen Zahlungsaufschub (Stundung) erlangt haben.
Nach alledem war die Klage auch im Hilfsantrag und damit vollumfänglich abzuweisen.
c.) Das Vorbringen der Kläger zu der aus ihrer Sicht Unverhältnismäßigkeit und Verfassungswidrigkeit der vom Freistaat Bayern getroffenen Corona-Schutzmaßnahmen ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Die Kläger haben mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 klargestellt, sich allein gegen den Rücknahmebescheid vom 14. Oktober 2020 zu wenden. Streitgegenständlich war somit allein die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der bewilligten „Soforthilfe Corona“ bzw. ein Anspruch auf etwaige Ratenzahlung. Die „Soforthilfe Corona“ stellt eine freiwillige Billigkeitsleistung des Beklagten dar und keinen Schadensersatz für erlittene Einbußen. Die Rechts- oder Verfassungswidrigkeit der in den jeweiligen Fassungen der BayIfSMV geregelten Schutzmaßnahmen wäre im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bzw. § 47 Abs. 6 VwGO vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen. Sollten die Kläger aufgrund einzelner aus ihrer Sicht rechtswidriger Maßnahmen ihnen gegenüber einen konkreten zurechenbaren und verschuldeten Schaden erlitten haben, müssten sie diesen im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses vor den Zivilgerichten geltend machen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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