Verwaltungsrecht

Sperrzeitverlängerung für Diskothek

Aktenzeichen  22 ZB 20.678

Datum:
16.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19002
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4, Abs. 5
GastG § 5, § 18 Abs. 1 S. 2
BayGastV § 8 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Besondere örtliche Verhältnisse m Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG und § 8 Abs. 1 BayGastV können auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein sicherheitsrechtlicher Brennpunkt kann u.a. im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch vorliegen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein sicherheitsrechtlicher Schwerpunkt kann bei einer Diskothek auch dadurch entstehen, dass dort verhältnismäßig viele Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden, die ihrer Art nach bei Diskotheken möglicherweise häufiger auftreten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Gaststättenbetrieb als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb ist von vornherein mit dem Risiko etwaiger nachträglicher Anordnungen nach § 5 GastG sowie Sperrzeitverlängerungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 BayGastV behaftet, ggf. auch ohne Rücksicht auf seine Wirtschaftlichkeit. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 19.2020 2020-02-13 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Sperrzeitverlängerung für eine von ihm betriebene Diskothek.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 verlängerte die Beklagte die Sperrzeit für die vom Kläger betriebene Diskothek ab dem fünften Tag nach Bekanntgabe des Bescheides auf den Zeitraum von 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nr. 1 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2). Sollte der Kläger der Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheides zuwiderhandeln, werde je Tag, an dem die Diskothek nach 3:00 Uhr geöffnet sei, ein Zwangsgeld in Höhe von 4.580 Euro zur Zahlung fällig (Nr. 3).
Mit einer am 22. November 2019 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 22. Oktober 2019. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2020 wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Rechtsschutzziel mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Beschwerdeverfahren 22 CS 20.580 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den fristgemäßen Darlegungen in der Antragsbegründung vom 22. April 2020 (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen.
1. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn durch den Vortrag des Rechtsmittelführers ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).
2. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine Zweifel daran, dass entsprechend der Bewertung des Verwaltungsgerichts bei der vom Kläger betriebenen Diskothek die Voraussetzungen für eine Sperrzeitverlängerung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 8 BayGastV vorliegen.
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend bejaht, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG und § 8 Abs. 1 BayGastV gegeben sind.
aa) Seiner Bewertung hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 13 f. und S. 16) die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. August 2013 – 22 CS 13.1530 – (juris Rn. 17 f. und 21 f.) u.a. ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn vorliegen, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Besondere örtliche Verhältnisse können auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist. Ihrer Beurteilung können die jeweils zuständige Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht Stellungnahmen von Polizeibehörden zugrunde legen. Ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden. Dies schließt es nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. Weiter entspricht es der Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 – Rn. 28), wenn das Verwaltungsgericht Sicherheitsbeeinträchtigungen wie der Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten eine besondere Bedeutung für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im vorgenannten Sinn zuschreibt. Ein sicherheitsrechtlicher Brennpunkt kann u.a. im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch vorliegen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 13. Januar 2016 – 22 CS 15.2643 – (juris Rn. 12) näher dargelegt hat. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß konsumiert werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z.B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.2008 – 22 BV 07.3234 – Rn. 31).
bb) Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 14) hat aufgrund polizeilicher Aufstellungen angenommen, dass von Oktober 2017 bis Dezember 2019 insgesamt 104 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit in diesem Zeitraum durchschnittlich an jedem Wochenende einmal ein solches Ereignis aufgetreten seien; im Jahr 2019 habe die Zahl leicht auf durchschnittlich 2,5 monatlich (29 Einsätze in 12 Monaten) abgenommen, was immer noch rund drei betroffenen Wochenenden entspreche. Hinzu komme, dass es sich nach der Qualität der Sicherheitsbeeinträchtigungen bei der Mehrzahl um solche handle, die Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten verwirklichten – u.a. Körperverletzung, sexuelle Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Eigentumsdelikte -, und dass bei rund zwei Dritteln der Sicherheitsbeeinträchtigungen die Geschädigten oder die Handelnden alkoholisiert gewesen und dabei zumindest gelegentlich auch deutlich erhöhte Atemalkoholkonzentrationen festgestellt worden seien.
Der Kläger hat die Richtigkeit dieser polizeilichen Feststellungen nur unsubstantiiert bestritten. Er behauptet pauschal, den einzelnen notierten Polizeieinsätzen seien der räumliche Bezug zur streitgegenständlichen Diskothek und das Abschlussergebnis der polizeilichen Vorgänge nicht zu entnehmen. Die Behauptung ist hinsichtlich des Bezugs zur Diskothek schon deshalb nicht schlüssig, weil der Kläger zugleich vorgetragen hat, die örtliche Polizei sei in nahezu sämtlichen Fällen durch Mitarbeiter des Klägers verständigt worden. Gemäß einer mündlichen Übereinkunft mit der örtlichen Polizeiinspektion hätte diese auch bei „Lappalien und kleinsten Ordnungswidrigkeiten“ verständigt werden sollen, obwohl zum Großteil keine Notwendigkeit hierfür „in strafrechtlicher noch in ordnungswidrigkeitenrechtlicher Hinsicht“ bestanden habe. Der Kläger muss demnach von seinen Mitarbeitern über diese Vorfälle informiert worden sein, ansonsten wüsste er nicht, wer die Polizei benachrichtigt hat; zum anderen spricht die behauptete Meldung bei der Polizei durch eigene Mitarbeiter eindeutig für einen räumlichen Bezug der Vorfälle zur Diskothek des Klägers. Im Übrigen wurde in den polizeilichen Aufstellungen zu Vorfällen in der Diskothek jedenfalls für den Zeitraum ab Oktober 2017 (Bl. 36 bis 47, 74 bis 76, 80 bis 81 und 192 jeweils der Behördenakte) – auf den das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat – danach unterschieden, ob die Vorfälle in oder vor der Diskothek stattfanden oder diese im Zusammenhang mit dem Personeneinlass standen. Auch wurden jeweils die exakten Tatzeiten und ggf. ermittelte Bezüge zu Alkoholkonsum angegeben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben (teilweise) fehlerhaft sein könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Ferner ist auch die klägerische Behauptung nicht nachvollziehbar, bei „einem Großteil der Feststellungen“ lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor, da die Polizeiinspektion Begriffe wie „angeblich“, „vermutlich“ oder „mutmaßlich“ verwende. Diese Behauptung belegt der Kläger nicht wenigstens beispielhaft; sie bestätigt sich im Übrigen auch nicht bei einer Durchsicht der polizeilichen Aufstellungen. Unabhängig davon kann ein solches Wort (oftmals) nur auf eine einzelne Aussage, nicht dagegen auf die Feststellungen zu einem Sachverhalt insgesamt bezogen werden.
Zwar kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2019 auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bedeutet dies jedoch nicht ohne weiteres, dass im Sinne einer Momentaufnahme nur auf die Sachlage ab September 2019 abgestellt werden dürfte. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 13. Februar 2020 (Urteilsabdruck S. 14) auf den Zeitraum ab Oktober 2017 abgestellt, in dem der Kläger alleiniger Betriebsinhaber war. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb der Zeitraum von Oktober 2017 bis Ende 2018 nicht mit berücksichtigt werden könnte. Er hat lediglich geltend gemacht, dass seit September 2019 ein deutlicher Rückgang insbesondere alkoholbedingter Sicherheitsstörungen zu verzeichnen sei. Das Verwaltungsgericht (a.a.O.) hat in seiner Entscheidung mit berücksichtigt, dass insbesondere im Jahr 2019 die Anzahl der polizeilichen Einsätze im Durchschnitt leicht abgenommen habe.
Es kommt nicht entscheidungserheblich darauf an, ob nach der subjektiven Bewertung der Mitarbeiter des Klägers ein bestimmtes Verhalten den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllt hat und ob eine Verständigung der Polizei in der jeweiligen Situation „notwendig“ war. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass von ihm beschäftigte Türsteher und andere Mitarbeiter tatsächlich in den meisten Fällen angenommen haben könnten, dass die Polizei eigentlich nicht (zwingend) informiert werden müsste. Er hat z. B. nicht wenigstens beispielhaft dargestellt, in welchen der in den polizeilichen Berichten dargestellten Fällen eine Information der Polizei nicht „notwendig“ gewesen und was überhaupt unter einer „Notwendigkeit“ der Verständigung zu verstehen wäre. Unabhängig davon wäre es auch im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr äußerst problematisch, wenn die Polizei erst dann alarmiert werden sollte, wenn der Tatbestand einer schwerwiegenden Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat bereits verwirklicht ist.
Eine Sicherheitsstörung liegt auch bereits in der konkreten Gefahr, dass eine rechtswidrige Tat begangen wird, die den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat verwirklicht (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG, Art. 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 PAG); auf ein Verschulden des Störers und demzufolge auch auf die Strafbarkeit des jeweiligen Verhaltens im Einzelfall kommt es folglich insoweit nicht an. Demnach hängt das Vorliegen einer Sicherheitsstörung z.B. in der Regel nicht entscheidend davon ab, welchen Niederschlag der jeweilige Polizeieinsatz im Einsatzbericht gefunden hat, ob er weitere polizeiliche Ermittlungen nach sich gezogen hat, ob Anklage erhoben wurde oder ob eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat erfolgte. Oftmals wird es gerade dem jeweiligen Polizeieinsatz zu verdanken sein, dass eine weitere Gefährdung und Schädigung von Rechtgütern verhütet oder unterbunden werden konnte. Daher kann entgegen der Meinung des Klägers gerade auch eine Häufung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr wie Platzverweise auf einen Gefahrenschwerpunkt hindeuten. Im Übrigen liegt der Sinn und Zweck einer rechtzeitigen Information der Polizei über eine Sicherheitsstörung in der Vermeidung einer solchen weiteren Eskalation bzw. weiterer Schädigungen.
Auch die Behauptung des Klägers, dank seiner umfangreichen Abhilfemaßnahmen seien seit September 2019 keine alkoholbedingten Vorfälle mehr beobachtet worden, ist nicht schlüssig. Laut der Aufstellung der Polizei mit dem Stand vom 17. Dezember 2019 wurden von September bis November 2019 sechs Vorfälle im Zusammenhang mit alkoholisierten Personen festgestellt.
Die Behauptung des Klägers, die dokumentierten Polizeieinsätze hätten keinen strafrechtlichen und „kriminellen“ Hintergrund, der einen sicherheitsrelevanten Brennpunkt begründen könne, überzeugt nicht. Ein sicherheitsrechtlicher Schwerpunkt kann bei einer Diskothek auch dadurch entstehen, dass dort verhältnismäßig viele Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden, die ihrer Art nach bei Diskotheken möglicherweise häufiger auftreten. Dies gilt z.B. für die vom Kläger angeführten Beleidigungen und Bedrohungen der Türsteher durch Gäste und Beleidigungen zwischen Gästen und Personen in und außerhalb der Diskothek sowie „Fälle leichter/leichtester Körperverletzung“. Die Behauptung, „einzelne“ Fälle von Delikten wie z.B. Widerstand gegenüber Polizeibeamten, die Ingewahrsamnahme von Personen und das Aussprechen von Platzverweisen zeigten keine sicherheitsrechtlichen Probleme auf, kann nicht nachvollzogen werden. Ein sicherheitsrelevanter Brennpunkt kann ohne weiteres auch dann vorliegen, wenn zwar ein bestimmter Straftatbestand nur vereinzelt erfüllt wurde, jedoch in der Summe verhältnismäßig häufig Sicherheitsstörungen auftreten. Im Übrigen haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht anschaulich beschrieben, dass es im räumlichen Zusammenhang mit der Diskothek auch häufiger zu schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen gekommen ist, u.a. durch Körperverletzungen und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Dessen ungeachtet begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte bei ihrer Entscheidung zusätzlich Sicherheitsstörungen berücksichtigt hat, die nicht den objektiven Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllen.
Die weitere Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 15), die örtlichen Verhältnisse seien insoweit besondere im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 BayGastV, als sie sich von denen anderer Diskotheken relevant unterschieden, begegnet keinen Zweifeln. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht hierzu die absolute Zahl der im monatlichen Durchschnitt auftretenden sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Diskothek des Klägers einerseits und jeweils in zwei weiteren Diskotheken im Stadtgebiet der Beklagten andererseits verglichen hat. Für die Frage, ob eine bestimmte Gaststätte einen sicherheitsrelevanten Brennpunkt darstellt, kommt es insbesondere auf die Frequenz und die Schwere dort auftretender Sicherheitsstörungen an. Die vom Kläger angestellte Betrachtung, die Zahl von Sicherheitsstörungen bei den zum Vergleich herangezogenen zwei Diskotheken würde ähnlich hoch wie bei der Diskothek des Klägers sein, wenn die Gästezahl, Größe der Lokale und die Zahl jährlicher Veranstaltungen bei den Vergleichsdiskotheken „angepasst“ würden, ist dagegen nicht zielführend. Für die örtlichen Verhältnisse im vorstehenden Sinn kommt es auf die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse an, die u.a. durch die Öffnungszeiten, Betriebsfläche und Veranstaltungszahl bei der einzelnen Gaststätte mitgeprägt werden; ohne Bedeutung sind dagegen hypothetische Verhältnisse. Ebenso wenig ist die Eigenschaft als sicherheitsrechtlicher Schwerpunkt in Relation zur Einwohnerzahl oder zur zentralörtlichen Bedeutung des jeweiligen Ortes zu bestimmen, wie der Kläger meint. Vielmehr ist diese Bewertung – wie oben bereits ausgeführt – von den örtlichen Verhältnissen an der jeweiligen Gaststätte im Vergleich mit anderen örtlichen Verhältnissen zu bestimmen.
b) Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die behördliche Ermessensentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden (Urteilsabdruck S. 19), wird durch die Antragsbegründung des Klägers nicht in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass zu seiner Überzeugung keine Anhaltspunkte für Ermessensausfall oder Ermessensfehleinschätzung vorlägen, die der Kläger mit dem Vortrag rüge, die Beklagte habe quasi auf Anordnung der örtlichen Polizei gehandelt und die Umsatzeinbußen sowie den Verlust von Stammkunden beim Kläger nicht ausreichend gewichtet; gerade die finanziellen Auswirkungen seien ausdrücklich bei den im Bescheid dargestellten Ermessenserwägungen aufgeführt worden. Der Kläger hat auch im Antragsverfahren nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Beklagte im Zusammenhang mit der angefochtenen Sperrzeitverlängerung sachwidrige Erwägungen angestellt haben sollte und seine Belange in ermessensfehlerhafter Weise unzureichend berücksichtigt hätte. Es ist vor allem nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Feststellungen und Erfahrungen der örtlichen Polizei zur wesentlichen Entscheidungsgrundlage gemacht hat. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte im angefochtenen Bescheid (dort S. 8) darauf hingewiesen hat, dass Gewinneinbußen nicht geeignet seien, um dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers ein überwiegendes Gewicht zuzumessen. Ein Gaststättenbetrieb als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb ist von vornherein mit dem Risiko etwaiger nachträglicher Anordnungen nach § 5 GastG sowie Sperrzeitverlängerungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 BayGastV behaftet, ggf. auch ohne Rücksicht auf seine Wirtschaftlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2013 – 22 CS 13.1530 – juris Rn. 33 m.w.N.). Unabhängig davon hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass er die jetzt geltend gemachte Existenzbedrohung für seinen Betrieb durch eine Sperrzeitverlängerung bis 3:00 Uhr im Rahmen seiner Anhörung geltend gemacht hätte; den Stellungnahmen seiner damaligen Bevollmächtigten vor Bescheidserlass ist dies nicht zu entnehmen. Ein Ermessensfehler jedoch käme nur dann überhaupt in Betracht, wenn der Beklagten aufgrund von Vortrag des Klägers oder durch sonst erkennbare Umstände eine mögliche Existenzgefährdung hätte bekannt sein müssen; das ist hier nicht ersichtlich. Es ist auch nicht schlüssig, wenn der Kläger davon spricht, dass seine Diskothek aufgrund der verlängerten Sperrzeit faktisch nur noch für einen Zeitraum von 2,5 Stunden und deshalb nicht mehr als Diskothek betrieben werden könne; es erschließt sich nicht, inwieweit die von ihm angenommene maximale Aufenthaltsdauer des einzelnen Gastes von angeblich ca. 2,5 Stunden mit der Betriebsdauer gleichgesetzt werden könnte. Daran ändert auch die – im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ohnehin verspätete – neue Angabe im Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 2020 nichts, seine Diskothek fülle sich erst weit nach 24 Uhr und die Anreise lohne sich nicht für einen Aufenthalt von maximal ein bis zwei Stunden. Auch hat der Kläger nicht substantiiert und nachvollziehbar dargestellt, dass tatsächlich ein Großteil der Gäste nicht aus dem Stadtgebiet anreist. Unabhängig davon kann die Aufenthaltsdauer eines angeblichen Großteils der Gäste nicht mit einer maximalen Aufenthaltsdauer aller Gäste gleichgesetzt werden.
Weiter hat die Beklagte auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen (vgl. S. 7, 2. Absatz des angefochtenen Bescheides), dass vom Kläger bereits vor Bescheidserlass getroffene sowie weitere von ihm in Aussicht gestellte Maßnahmen nicht in vergleichbarer Weise wie die verfügte Sperrzeitverlängerung geeignet sind, künftig Sicherheitsstörungen insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch zu vermeiden (vgl. dazu näher unter 2. c). Die Beklagte musste im Rahmen der Ermessensausübung nicht in Betracht ziehen, anstelle der Sperrzeitverlängerung Maßnahmen zu treffen, die sich nach ihrer rechtsfehlerfreien Bewertung als nicht geeignet darstellten (vgl. Art. 8 Abs. 1 LStVG). Die Behauptung des Klägers, seit Ende der „Sommerpause“ 2019 bis zum Bescheidserlass am 22. Oktober 2019 seien keine alkoholbedingten Vorfälle beobachtet worden, wird durch die von ihm in Bezug genommene polizeiliche Aufstellung für den Zeitraum vom 28. Juli bis 17. Dezember 2019 widerlegt; dort sind mehrere Sicherheitsstörungen unter Beteiligung alkoholisierter Personen aufgeführt.
Es ist auch nicht schlüssig, wenn der Kläger behauptete Ermessensfehler der Beklagten mit Ausführungen zur Begründung des Sofortvollzugs (Nr. 6 des angefochtenen Bescheids) belegen möchte. Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO sind lediglich Prüfungsgegenstand im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nur die Ermessenserwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Sperrzeitverkürzung unterliegen der Überprüfung gemäß Art. 40 BayVwVfG i.V.m. § 114 Satz 2 VwGO; sie finden sich an anderer Stelle des Bescheides (unter Nr. 4).
Die Rüge des Klägers, es sei gleichheitswidrig, wenn die Sperrzeit seiner Diskothek verlängert werde, die für andere Diskotheken geltenden Sperrzeiten dagegen unberührt blieben, überzeugt nicht. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse ist die Diskothek des Klägers nicht mit den zwei genannten anderen Lokalen vergleichbar. Wie oben (unter 2. a) näher ausgeführt, kommt es insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht dagegen auf die vom Kläger angestellte fiktive Betrachtungsweise.
c) Das Verwaltungsgericht hat auch in nachvollziehbarer Art und Weise befunden, dass die angeordnete Sperrzeitverlängerung verhältnismäßig ist (vgl. Urteilsabdruck S. 19 f.).
Dem Kläger ist zuzugeben, dass durch die angeordnete Sperrzeitverlängerung selbstverständlich keine alkoholbedingten Vorfälle in der streitgegenständlichen Diskothek in den Vorjahren reduziert, d.h. gewissermaßen rückwirkend ungeschehen gemacht werden können. Auch können Sicherheitsstörungen vor 3:00 Uhr nicht vollständig verhindert werden. Allerdings kann die Vorverlegung der Sperrzeit auf diese Stunde z.B. den vorangegangenen Alkoholkonsum beschränken und damit zu einer Senkung der Sicherheitsstörungen schon vor 3:00 Uhr beitragen. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass der „Schließvorgang“ bereits ab 2:15 Uhr bis 2:30 Uhr beginnen muss und dann u.a. keine Getränke mehr konsumiert werden. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb diese Regelung nicht geeignet sein sollte, die Gesamtzahl von Sicherheitsstörungen, die der polizeilichen Dokumentation zufolge in der Vergangenheit zu einem erheblichen Teil in der Zeit nach 3:00 Uhr aufgetreten sind, zu senken. Die Regelung betrifft auch nicht alleine durch den Alkoholkonsum der Diskothekengäste (mit) bedingte Vorfälle. Die Rüge des Klägers, Annahmen der Beklagten zu einem infolge der Sperrzeitverlängerung zu erwartenden Rückgang alkoholbedingter Delikte stellten eine reine Mutmaßung dar, ist nicht schlüssig. Es liegt auf der Hand, dass in der Zeit nach 3:00 Uhr die Zahl derartiger Delikte im Umfeld der Diskothek des Klägers abnehmen wird, wenn dort der Getränkekonsum ab 2:15 Uhr bis 2:30 Uhr endet und alle Gäste die Diskothek um 3:00 Uhr verlassen haben.
Entgegen der Aussage des Klägers ist die Beklagte im angefochtenen Bescheid (dort S. 7) auf freiwillige Maßnahmen des Klägers und die Frage ihrer Eignung als Alternative zur verfügten Sperrzeitverlängerung eingegangen; auch das Verwaltungsgericht hat diese Überlegungen des Klägers durchaus gewürdigt (Urteilsabdruck S. 20). Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte anstelle einer Sperrzeitverlängerung als milderes Mittel Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 GastG oder lediglich freiwillige Maßnahmen des Klägers hätte treffen bzw. vereinbaren müssen, um alkoholbedingten Vorfällen entgegenzuwirken, wie der Kläger meint. Die Zielrichtung der streitgegenständlichen Sperrzeitverlängerung erschöpft sich bereits nicht in der Vermeidung derartiger Vorfälle, sondern betrifft umfassender auch andere Sicherheitsstörungen im Zusammenhang mit dem Diskothekenbetrieb, z.B. die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durch nicht alkoholisierte Personen. Vor allem jedoch hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass derartige Auflagen oder weitergehende freiwillige Maßnahmen gleichermaßen wie die verfügte Sperrzeitverlängerung geeignet wären, die aufgetretenen Sicherheitsstörungen zu vermeiden. So hat er nicht aufgezeigt, inwieweit durch den Einsatz zusätzlichen Sicherheitspersonals des Klägers Sicherheitsstörungen in erheblichem Umfang vermieden werden könnten, gerade auch im Zusammenhang mit stark alkoholisierten Gästen. In der Vergangenheit ist es auch im Zusammenhang mit Sicherheitspersonal des Klägers immer wieder zu Vorfällen gekommen, die Polizeieinsätze ausgelöst haben. Zudem hat der Kläger selbst vorgetragen, die Polizei sei meist durch seine Mitarbeiter informiert worden; das spricht dafür, dass durchaus die personellen Kapazitäten vorhanden waren, sich mit den jeweiligen Gästen auseinanderzusetzen, jedoch erst ein Polizeieinsatz die Lage bereinigen konnte.
Die bereits in der Vergangenheit vom Kläger getroffenen Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch im räumlichen Zusammenhang mit seiner Diskothek konnten offensichtlich nicht verhindern, dass es zu einer Häufung alkoholbedingter Sicherheitsstörungen kam. Bereits in seinem Schreiben an die Beklagte vom 4. März 2017 gab er an, dass – in Einklang mit den gesetzlichen Pflichten (vgl. § 20 Nr. 2 GastG) – offensichtlich Betrunkenen der Einlass verwehrt werde und an erkennbar alkoholisierte Personen nur noch alkoholfreie Getränke ausgegeben würden. Auch in der Stellungnahme seiner damaligen Bevollmächtigten vom 2. August 2019 wurde dargelegt, durch welche Maßnahmen der Kläger sich seit Mitte 2017 bemühte, Störungen im Lokal und im öffentlichen Raum zu vermeiden. Auch hat der Kläger geltend gemacht, insbesondere seit September 2019 umfangreiche Abhilfemaßnahmen umgesetzt zu haben, wodurch alkoholbedingten Vorfälle vermieden worden wären. Dazu gehörte insbesondere ein „Ausschankstopp“ für alkoholische Getränke ab ca. 3:00 Uhr (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 22.4.2020, dort S. 25). Es ist denkbar, dass derartige Maßnahmen ggf. zu einer Senkung alkoholbedingter Vorfälle beigetragen haben; allerdings hatte der Kläger der Beklagten mit Schriftsatz der damaligen Bevollmächtigten vom 2. August 2019 (dort S. 5) mitgeteilt, dass bereits nach seiner Übernahme der Betriebsleitung u.a. ein Ausschankverbot zumindest ab 3:30 Uhr eingeführt wurde. Im Übrigen ist es naheliegend, dass eine offensichtlich intensive Polizeipräsenz im September 2019 eine maßgebliche Wirkung hatte (vgl. Angaben des Vertreters der örtlichen Polizeiinspektion in der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2020, S. 3 des Sitzungsprotokolls). Der Kläger selbst hat der Beklagten mitgeteilt, dass sein Lokal insbesondere an den beiden ersten Wochenenden im September intensiv von Zivilbeamten kontrolliert worden sei; zusätzlich seien auf einem Parkplatz Alkoholwertkontrollen durchgeführt worden (vgl. Schriftsatz der damaligen Bevollmächtigten vom 26.9.2019, dort S. 2). Zudem kam es auch noch im September und Oktober 2019 zu Sicherheitsstörungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, wie die Aufstellung der örtlichen Polizeiinspektion mit Stand vom 17. Dezember 2019 belegt. Auch hat die Beklagte dargelegt, dass sich laut polizeilicher Statistik die Einsatzzahlen der örtlichen Polizei in der Zeit nach Erlass der Sperrzeitverlängerung deutlich reduziert hätten. Die polizeilichen Aufstellungen mit Stand vom 31. Januar 2020 (Bl. 286 bis 302 der Akte des Verwaltungsgerichts) enthalten für die Zeit nach dem 30. November 2019 keine Einträge über Polizeieinsätze im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Diskothek. Der Kläger ist dieser Feststellung nicht substantiiert entgegengetreten.
Angesichts der über einen langen Zeitraum anhaltenden Häufung von größtenteils im Zusammenhang mit Alkoholkonsum stehenden Sicherheitsstörungen war es vorliegend auch nicht geboten, dass die Beklagte mit dem Erlass einer Sperrzeitverkürzung weiter zuwartet, um dem Kläger die Vornahme von Maßnahmen zu ermöglichen, deren effektive Eignung fraglich ist. Es ist auch offenkundig, dass eine vom Kläger „im Ergebnis“ akzeptierte Sperrzeitverlängerung bis 4:00 Uhr (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 22.4.2020, dort S. 27) nicht gleichermaßen geeignet ist, Sicherheitsstörungen insbesondere zwischen 3:00 Uhr und 4:00 Uhr vorzubeugen. Unabhängig davon ist der Vortrag des Klägers, zu den im Schreiben vom 28. November 2019 „zusätzlich“ angebotenen freiwilligen Maßnahmen habe u.a. ein „Ausschankstopp“ für alkoholische Getränke ab 3:15 Uhr gehört (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 22.4.2020, dort S. 27), unschlüssig, da diese Maßnahme angeblich bereits seit September 2019 umgesetzt war (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 22.4.2020, dort S. 25). Der weiter genannte „Einlassstopp“ ab 3:00 Uhr und ein „Ausschankstopp“ ab 3:30 Uhr sollen nach Angaben des Klägers (vgl. Schriftsatz der damaligen Bevollmächtigten vom 2.8.2019, dort S. 5) bereits seit dessen Übernahme der Betriebsleitung eingeführt worden sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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