Verwaltungsrecht

Standortbescheinigung für ortsfeste Funkanlage (Mobilfunk), Eilantrag von Nachbarn, Grenzwerte der 26. BImSchV, Reichweite der Tatbestands- und Regelungswirkung einer Standortbescheinigung

Aktenzeichen  22 CS 21.2284

Datum:
8.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44442
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
BEMFV § 3, § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 und 2
BImSchV § 3 der 26.

 

Leitsatz

Eine Standortbescheinigung nach § 4 BEMFV beschränkt sich in ihrer Tatbestands- und Regelungswirkung auf die Feststellung, dass bei Einhaltung des definierten standortbezogenen Sicherheitsabstands der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die infolge des innerhalb eines bestimmten Frequenz- und Leistungsspektrums beantragten und im Übrigen gesetzlich vorgegebenen Betriebs der Funkanlage entstehen, in ausreichendem Maß gewährleistet ist, so dass ein Betrieb der Anlage im beantragten sowie vorgegebenen Frequenz- und Leistungsspektrum insoweit, d.h. bzgl. der Erzeugung elektromagnetischer Felder, denen auch Menschen ausgesetzt sind, zulässig ist.

Verfahrensgang

Au 4 S 21.712 2021-08-06 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller verfolgen mit ihrer Beschwerde ihr erstinstanzliches Begehren weiter, die aufschiebende Wirkung ihres (verbeschiedenen) Widerspruchs bzw. ihrer Klage gegen eine Standortbescheinigung anzuordnen.
Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des laut Verwaltungsgericht unbebauten Ackergrundstücks Fl.Nr. 530/1 und zusammen mit dem Antragsteller zu 2) Miteigentümerin des mit einem landwirtschaftlichen Gebäude bebauten Grundstücks Fl.Nr. 530/2, jeweils der Gemarkung Obergriesbach. Das Wohnhaus der verheirateten Antragsteller befindet auf dem Grundstück Fl.Nr. 605 der Gemarkung Obergriesbach.
Die durch die Bundesnetzagentur vertretene Antragsgegnerin erließ auf Antrag der Beigeladenen zu 2) am 18. Juni 2020 eine (zweite) Standortbescheinigung (im Folgenden: Standortbescheinigung) für eine 35,03 m hohe, ortsfeste Funkanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 531 der Gemarkung Obergriesbach. Danach soll (neben den für jede Systemantenne festgelegten systembezogenen, jeweils geringeren Sicherheitsabständen) bei einer Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund von 30,00 m der standortbezogene Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung 22,08 m und vertikal (90 Grad) 4,64 m betragen. Zugleich ersetzte diese Standortbescheinigung vom 18. Juni 2020 gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BEMFV die zuvor auf Antrag der insoweit durch die D2. F. GmbH vertretenen Beigeladenen zu 1) am 22. Oktober 2019 erlassene (erste) Standortbescheinigung.
Den von den Antragstellern eingelegten Widerspruch gegen die Standortbescheinigung vom 18. Juni 2020 wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. Oktober 2020 zurück.
Die Antragsteller erhoben am 18. November 2020 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg, über die noch nicht entschieden ist (Au 4 K 20.2380) und beantragten am 26. März 2021 ergänzend, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs bzw. der erhobenen Klage anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 6. August 2021 ab, der dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 18. August 2021 zugestellt wurde. Am 26. August 2021 legten die Antragsteller Beschwerde ein, die mit Schriftsatz vom 13. September 2021 begründet wurde.
Im Wesentlichen wird dazu ausführt, dass der Beschluss gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße, weil die Entscheidungsgründe des Beschlusses von wenigen Absätzen abgesehen identisch aus anderen Entscheidungen übernommen worden seien, ohne dass dies ausgewiesen worden sei. Es liege keine individuelle fallbezogene Prüfung und keine Auseinandersetzung mit dem substantiierten Vortrag des Bevollmächtigten der Antragsteller vor. Auch die Entscheidungen, aus welchen das Verwaltungsgericht Texte übernommen habe, würden zu einseitig nur Stellungnahmen der Antragsgegnerin wiedergeben, ohne den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu würdigen. Zudem seien sie rechtsfehlerhaft, soweit es etwa um die spezifisch unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben zu Nieder- und Hochfrequenzfeldern gehe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die streitbefangene Anlage für die 5G-Nutzung vorgesehen. Auch in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) seien die Antragsteller verletzt. Ausweislich der für Anlage erteilten Baugenehmigung sei auch im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine immissionsschutzrechtliche Prüfung erfolgt, weil dafür laut Landratsamt die Bundesnetzagentur im Rahmen der Standortbescheinigung zuständig sei. So hätten es zudem sowohl das Verwaltungsgericht (B.v. 11.1.2021 – Au 5 S 20.2755) wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 22.4.2021 – 15 CS 21.398) in dem die Baugenehmigung betreffenden Eilverfahren bestätigt. Diese nun „plötzlich“ bundesweit vorgenommene Baugenehmigungspraxis stehe im Widerspruch zur jahrzehntelangen gerichtlichen Praxis, wonach § 22 BImSchG auch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sei, was sich beispielsweise auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2002 (1 BvR 1676/01) ergebe. Umgekehrt trage die Bundesnetzagentur bei Verfahren zur Erteilung einer Standortbescheinigung regelmäßig vor, dass sie keine Prüfung nach § 22 Abs. 1 BImSchG vornehme, sondern nur rechnerisch den Sicherheitsabstand nach den Grenzwerten der 26. BImSchV im sog. Nachweisverfahren ermitteln würde. Ein solches Vorgehen hätte zur Folge, dass per einfacher, im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz zur Telekommunikation erlassener Bundesverordnung die Prüfungskompetenz anderer, auch Länderbehörden ausgehebelt werden könnte. Dieser von den Gerichten mitgetragene bundesweite negative Kompetenzkonflikt, in welche von Mobilfunkanlagen betroffenen Nachbarn hin und her verwiesen würden, verletze die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Verfahrensgrundrechte der Antragsteller. Gleiches gelte für die vom Verwaltungsgericht formulierten Beweisanforderungen, soweit es den Antragstellern auf Basis des getätigten Vortrags abspreche, substantiiert dargelegt zu haben, dass die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV evident untragbar geworden seien. Eine Verletzung von die Antragsteller (dritt) schützenden Rechten, so von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, liege zudem vor, weil auch weit unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV erhebliche Gesundheitsgefährdungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen seien. Auch das Vermeidungs- und Minimierungsgebot aus § 22 BImSchG sei verletzt. So würde sich aus verschiedenen Studien, etwa der vom Europäischen Parlament im Juli 2021 veröffentlichten (Health impact of 5G, Panel for the Future of Science and Technology, EPRS, STOA PE 690.012), u.a. ein erheblich niedrigerer Grenzwert und ein deutlich größerer Mindestabstand zur Wohnbebauung ergeben, so dass die 26. BImSchV keinen hinreichenden Gesundheitsschutz mehr gewährleiste. Auch die kürzliche Entscheidung eines USamerikanischen Berufungsgerichts zu den dortigen, mit den bundesdeutschen deckungsgleichen Werten belege, dass diese nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen würden. Den vom Bundesverfassungsgericht im o.g. Beschluss vom 28. Februar 2002 (1 BvR 1676/01) sowie im Beschluss vom 24. Januar 2007 (1 BvR 382/05) gestellten hohen Anforderungen folgend fehle es heute an einem Nachweis, dass Gesundheitsgefährdungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen seien. Stattdessen würde auch auf Basis veralteter und einseitiger Methodik und zudem politisch motiviert am erwiesenermaßen zu hohen Grenzwert festgehalten. Die Antragsteller verweisen insoweit auf verschiedene, auch bereits erstinstanzlich aufgezählte und vorgelegte Studien. Teilweise beziehen sich die Ausführungen der Antragsteller dabei wiederum (generell) auf den 5G-Standard bzw. dessen behauptete Auswirkungen. Insoweit wird im Einzelnen auf die Antragsbegründung vom 13. September 2021, S. 43-59, ergänzend Bezug genommen. Zu den Anforderungen von § 22 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG wird weiter postuliert, dass für eine Gefahr im rechtlichen Sinne bei einer Vielzahl von Personen, insbesondere auch für zu berücksichtigende vulnerable Bevölkerungsgruppen, bereits eine vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit genüge; dabei sei auf eine rechtliche und keine naturwissenschaftliche Kausalität, welche einen hundertprozentigen Nachweis erfordere, abzustellen. Neben § 22 Abs. 1 BImSchG und Art. 2 Abs. 2 GG sei auch Art. 13 Abs. 1 GG vorliegend verletzt, weil die Beigeladenen wie auch ihre Mitbewerber aufgrund der von ihnen präferierten „Indoorversorgung“ auch „tief in die Häuser hinein strahlen“ wollten; dies sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG nicht gerechtfertigt. Auch die Rechtswirkung des Art. 20a GG (ggf. i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als bindende Staatszielerklärung, auf welche sich aber die Antragsteller nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) zum Klimaschutz beziehen könnten, habe das Verwaltungsgericht verkannt, ebenso die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG (informationelle Selbstbestimmung). Art. 8 Abs. 1 EMRK sei insoweit ebenfalls verletzt. Denn dass eine Prüfung der Antennentechnik von bzgl. der Datensicherheit problematischen Herstellern wie Commscope/Huawei, auch anhand fachgesetzlicher Grundlagen wie dem FuAG und dem TKG, von der Bundesnetzagentur für die Erteilung einer Standortbescheinigung nicht vorgenommen werde, verletze die Antragsteller in ihrem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, sei die Standortbescheinigung zudem rechtswidrig bzw. sogar nichtig, weil die zugrundegelegte BEMFV auf Basis des am 4. Juli 2017 außer Kraft getretenen § 12 FTEG erlassen worden sei. Da Ermächtigungsgrundlage und Rechtsverordnung eine normative Einheit bildeten, sei zugleich auch die BEMFV nicht mehr gültig; die vom Bundesverfassungsgericht postulierte Weitergeltung von Rechtsverordnungen bei Wegfall der Ermächtigungsgrundlage erfasse nur vorkonstitutionelles Recht. Der Gesetzgeber habe auch keine Fortgeltung der BEMFV, etwa in Form eines „Austausches der Ermächtigungsgrundlage“ durch § 32 FuAG gewollt, da er sonst eine entsprechende klarstellende Norm in § 32 FuAG aufgenommen hätte (vgl. dazu OVG Hamburg, B.v. 28.5.2014 – 2 Bf 139/12.Z). Ohnehin verstoße eine solche Ermächtigung gegen das Wesentlichkeitsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Insgesamt, unter Berücksichtigung all dieser Aspekte, sei die erteilte Standortentscheidung offensichtlich rechtswidrig bzw. nichtig; an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen oder gar nichtigen Verwaltungsakts bestehe aber kein öffentliches Interesse.
Die Antragsgegnerin trat der Beschwerde mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2021 und 1. Dezember 2021 entgegen. Der Prüfumfang im Standortverfahren sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV darauf beschränkt, ob der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs sei. Die Rechtmäßigkeit der dabei nach § 3 BEMFV einzuhaltenden Grenzwerte der 26. BImSchV sei in zahlreichen Entscheidungen über alle Instanzen und Gerichtszweige hinweg bestätigt worden, u.a. vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Entsch. v. 3.7.2007 – 32015/02), vom Bundesverfassungsgericht (z.B. B.v. 24.1.2007 – Az. 1 BvR 382/05), vom Bundesverwaltungsgericht (z.B. U.v. 12.11.2020 – 4 A 13.18), vom Bundesgerichtshof (U.v. 13.2.2004 – V ZR 217/03), vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entsch. v. 18.3.2020 – 17-VII-18) und vielen Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichten (bzgl. aller weiterer von den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin angeführten Entscheidungen wird ergänzend auf deren Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 verwiesen). Auch wenn in der Wissenschaft weitestgehend anerkannt sei, dass unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV gesundheitliche Risiken ausgeschlossen werden könnten, gebe es, auch weil es sich um ein höchst aktives und kontroverses Forschungsfeld handle, immer wieder einzelne Studien, die dies in Zweifel ziehen würden. Daher habe das Bundesverfassungsgericht – worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen und dazu ausführlich referiert habe – darauf abgestellt, dass in dieser Situation dem Verordnungsgeber ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zukomme. Es sei Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers könne erst festgestellt werden, wenn evident sei, dass die Regelung auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sei (BVerfG, B.v. 28.2.2002 – 1 BvR 1676/01). Ein Zitat einzelner Studien, worauf sich die Antragsteller beschränken würden, reiche hierzu nicht aus. Für die Abfassung einer gerichtlichen Entscheidung seien standardisierte Begründungselemente bzw. Textbausteine zulässig, erst recht, wenn sich, wie vorliegend, diese auf wörtlich identischen Sach- und Rechtsvortrag des Bevollmächtigten der Antragsteller in den jeweiligen Gerichtsverfahren bezögen. Das Verwaltungsgericht habe sich weder nur auf veraltete wissenschaftliche Erkenntnisse bezogen noch sei es irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass der Standort nicht für 5G vorgesehen sei. Letzteres habe die Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen, sondern erläutert, dass 5G für verschiedene Anwendungen genutzt werden könne. Einerseits würden damit – so auch am streitgegenständlichen Standort – „normale“ Mobilfunknutzungen fortgeführt und Frequenzen genutzt, welche bisher schon für GSM, UMTS und LTE verwendet worden seien. Die von den Antragstellern aufgeführten Besonderheiten der 5G-Technologie, welche zukünftig u.a. für das „Internet der Dinge“ genutzt werden solle, verwendeten hingegen Frequenzen in anderen Bändern (v.a. im höheren Frequenzbereich 24 bis 100 Gigahertz), welche am Standort nicht zum Einsatz kämen und für welche teilweise noch nicht einmal Frequenznutzungsrechte vergeben worden seien. Die Antragsteller würden durch Organisation und Verfahren nach der BEMFV und § 22 BImSchG nicht in Grundrechten verletzt. Die BEMFV regle ein Verfahren zur Vorabkontrolle, welches ausschließlich Risiken für Personen durch elektromagnetische Felder zum Gegenstand habe und, durch Festlegung eines Sicherheitsabstands innerhalb des kontrollierbaren Bereichs zur Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV, (nur) insoweit die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen konkretisiere. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Sinne einem Betreiber durch die Standortentscheidung attestiere, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten würden, seien Verstöße sowohl gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot als auch gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgeschlossen (BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.397 – juris Rn. 32). Über diese nach der BEMFV durchzuführende Teilprüfung hinaus regle § 22 BImSchG allgemein die Pflichten eines Anlagenbetreibers, überwacht durch eine Ex-Post-Kontrolle der zuständigen Landesbehörde bzw. geprüft als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift im etwaig erforderlichen Baugenehmigungsverfahren, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Der Vortrag der Antragsteller lasse der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend nicht auf Gesundheitsgefährdungen auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV schließen. Die von den Antragstellern angeführte, vom beim Europäischen Parlament angesiedelten „Panel for the Future of Science and Technology (STOA)“ veröffentlichte Review-Studie gebe nicht die Auffassung des STOA wieder, sondern die der Autorin. Schon gar nicht handle es sich um eine offizielle Position des Europäischen Parlaments, sondern um eine weitere Stimme im wissenschaftlichen Diskurs. Auch die von den Antragstellern gezogenen Schlussfolgerungen würden sich daraus nicht ergeben; stattdessen würde es auch in dieser Studie heißen, dass es sich bei 5G nicht um eine völlig neue, sondern eine Weiterentwicklung der bestehenden G1- bis G4-Technologie handle und die verwendeten Frequenzen in der ersten Phase – so wie beim vorliegenden Standort – bereits für frühere Mobilfunkgenerationen genutzt würden. Insbesondere werde darin kein „5G-Ausbaustopp“ gefordert; es sei von einem „Moratorium für 5G-Millimeterwellen (5G-MMW)“ die Rede, also von beim Standort nicht verwendeten 5G-Frequenzen im höheren Frequenzbereich. Die Studie komme zum Ergebnis, dass die größte Gefahr von den Endgeräten (Mobiltelefonen) und weniger von den Basisstationen ausgehe. Soweit als weiterer Beleg USamerikanische Rechtsprechung zitiert werde, habe diese keine Präzedenzwirkung für einen deutschen Verwaltungsgerichtsprozess. Die Standortbescheinigung sei auch im Übrigen weder rechtswidrig noch nichtig. Selbst wenn man – ohne Grund – davon ausginge, dass die Grenzwerte massiv zu hoch und dementsprechend die Sicherheitsabstände zu niedrig angesetzt würden, wären gesundheitliche Risiken für die Antragsteller ausgeschlossen. Denn die Leistungsflussdichte von elektromagnetischen Wellen nehme umgekehrt proportional zum Quadrat des Abstands ab; so betrage sie etwa in doppelter Entfernung nur noch ein Viertel. Übertrage man dies auf das ca. 400 m und damit fast das 20-fache des Sicherheitsabstands vom Anlagenstandort entfernte Wohngrundstück der Antragsteller, sei die dortige Leistungsflussdichte (1/400² bei rund 400 m) im Vergleich zu der an der Grenze des Sicherheitsabstands (1/22² bei rund 22 m) rund 330-mal geringer. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien nach wie vor nicht in Zweifel zu ziehen, da es nicht evident sei, dass der wissenschaftliche Erkenntnisstand sich dahingehend geändert haben könne. Die von den Antragstellern vorgelegten Studien würden allenfalls zeigen, dass im Bereich Mobilfunk nach wie vor geforscht und die Ergebnisse kontrovers diskutiert würden. Die Bundesregierung als Verordnungsgeberin begleite diese Forschung aktiv und werte auch internationale Forschung aus, insbesondere auch die von den Antragstellern belasteten Studien. Sie greife dabei beispielsweise auf das Bundesamt für Strahlenschutz oder die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zurück, habe Forschungsprogramme wie etwa das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm (2002 bis 2008) initiiert und unterrichte regelmäßig den Bundestag, auch speziell zum nationalen und internationalen Forschungsstand. Soweit die Antragsteller mittels der Unterscheidung zwischen einem naturwissenschaftlichen und rechtlichen Kausalitätsbegriff wohl auch entfernte Möglichkeiten eines Schadenseintritts berücksichtigten wollten, sei insoweit ebenfalls auf den laut Bundesverfassungsgericht dem Verordnungsgeber einzuräumenden, angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu verweisen. Die Bundesregierung habe folglich einen Ausgestaltungsspielraum, innerhalb dessen sie beurteilen müsse, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse zu mehr oder weniger entfernten Schädigungsmöglichkeiten sie berücksichtige. Dies sei aber kein Problem eines spezifischen Kausalitätsbegriffs, sondern ein typischer Vorgang bei der Beurteilung von Gefahren im Immissionsschutzrecht. Soweit die Antragsteller auf vulnerable Bevölkerungsgruppen abstellen würden, sei schon nicht erkennbar, inwieweit sie einer solchen angehören würden. Daher fehle es insoweit bereits an einer denkbaren Verletzung eigener Rechte. Im Hinblick auf Art. 13 GG sei dessen Schutzbereich gar nicht eröffnet. Soweit Art. 20a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angeführt würde, sei dies (Klimaschutz) kein im Rahmen des Standortverfahrens zu berücksichtigender Aspekt, ebenso wenig wie die geäußerte Kritik an Elektroautos oder die geforderte Abwehr einer „Totalüberwachung wie in China“ bzw. von „Cyberangriffen“. Daher könne die Standortbescheinigung insoweit auch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzen. Gleiches gelte für die Frage, inwieweit die verwendeten Antennen den Vorgaben des FuAG oder des TKG entsprechen oder inwieweit datenschutzrechtliche Vorschriften beachtet würden; auch dafür gebe es eigene Verfahren mit eigenen Regeln. Soweit behauptet werde, dass die BEMFV zugleich mit dem FTEG außer Kraft getreten sei, widerspreche dies der herrschenden Meinung und v.a. der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfG, B.v. 19.10.2000 – 1 BvR 2365/98 – juris Rn. 11), welcher auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefolgt sei (z.B. BVerwG, U.v. 23.4.1997 – 11 C 4.96 – juris Rn 12); nichts anderes folge auch aus der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (B.v. 28.5.2014 – 2 Bf. 139/12.Z – juris Rn. 9). Auf die unzutreffende Behauptung, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit seiner Rechtsprechung nur auf vorkonstitutionelles Recht beziehe (vgl. bspw. BVerfG, B.v. 19.10.2000 – 1 BvR 2365/98 – juris Rn. 9, 11), komme es ohnehin nicht an, da der Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (BGBl. I 2017 S. 1947, 1962) deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die BEMFV von der Neufassung des FuAG und der Aufhebung des FTEG nicht betroffen sein und fortgelten solle. Auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf (BT-Drs. 18/11625, S. 61) und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/12139, S. 10) würden dies zeigen, ebenso die Tatsache, dass § 12 FTEG und § 32 FuAG wortgleich seien, worauf auch die Begründung der Bundesregierung (BT-Drs. 18/11625, S. 59) hinweise. Auch sei das Standortverfahren aufgrund der bundesrechtlichen Kompetenz in Art. 87f Abs. 2 Satz 2 GG zulässigerweise in Form einer Bundesverordnung und ohne Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz geregelt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erläutert habe. Vor alledem müsse die gerichtliche Interessenabwägung zulasten der Antragsteller ausgehen, zumal diese letztendlich keine eigenen Interessen an einer Suspendierung der Standortbescheinigung gelten machen würden.
Darauf replizierte der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. November 2021. Die von der Antragsgegnerin zitierte frühere Rechtsprechung habe den hier vorliegenden Sach- und Streitstand schon zeitlich nicht berücksichtigen können; es gehe aber um die Klärung der aktuellen Sach- und Rechtslage. Ohnehin seien die zitierten Urteile fast sämtlich ein bis zwei Jahrzehnte alt und würden sich teilweise auf den vorliegend irrelevanten Niederfrequenzbereich statt den Hochfrequenzbereich (Mobilfunk) beziehen. Soweit die Antragsgegnerin Ausführungen zu den Grenzwerten der 26. BImSchV mache, sei sie weder fachlich noch rechtlich kompetent zur Beurteilung dieser Grenzwerte, weil die Bundesnetzagentur keine Immissionsschutz-, sondern eine rein funktechnisch zuständige Behörde sei. Die Antragsteller würden daher zur hier streitigen komplexen Grenzwertproblematik eine Stellungnahme des Bundesamts für Strahlenschutz bzw. der Landesimmissionsschutzbehörde Bayern beantragen. Auch sei es keineswegs so, dass nur einzelne Studien bzw. Meinungen in der Wissenschaft die Grenzwerte der 26. BImSchV als unzureichend erachten würden; vielmehr weise die deutliche Mehrzahl der inzwischen vorliegenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu hochfrequenten elektromagnetischen Strahlenfeldern auf weitergehende biologische Wirkungen hin. Beim auch von der Antragsgegnerin erwähnten sog. EMF-Portal der RWTH Aachen seien zwar insgesamt 6.930 Studien aufgeführt, von denen sich aber bloß 1.658 mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Hochfrequenzstrahlung (Mobilfunk etc.) befassen würden. Von diesen Studien würden ca. 900 biologische Effekte bzw. potentielle Schädigungswirkungen bestätigen. Dazu würden dem Gericht weitere Studien aus den USA und der Schweiz vorgelegt. Auch nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei heute festzustellen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV evident unzureichend seien. Die vom STOA im Juli 2021 veröffentlichte Studie sei nicht bloß eine weitere Stimme im wissenschaftlichen Diskurs, sondern werte als „Meta-Studie“ den insgesamt vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand aus. Dagegen sei das vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angeführte, aus 2008 bzw. 2011 (endgültiger Abschluss) stammende Deutsche Mobilfunkforschungsprogramm mindestens ein Jahrzehnt alt und könne so nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben. Die Antragsgegnerin überdehne ihren Kompetenzbereich, wenn sie aus Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG und trotz § 32 Satz 2 FuAG ableite, dass lediglich die Bundesnetzagentur immissionsschutzrechtliche Prüfungen für Funkanlagen vornehmen könne. Die Antragsgegnerin negiere zudem Erkenntnisse zu athermischen Effekten. Art. 13 Abs. 1 GG sei aufgrund der geplanten Indoorversorgung sehr wohl verletzt; denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachte eine Verletzung des Rechts auf Achtung der Wohnung, Art. 8 EMRK, auch durch Lärm, Immissionen und Störungen anderer Art als möglich (Entsch.v. 3.7.2007 – 32015/12). Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 folge letztendlich, dass sich die Antragsteller auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 20a GG berufen könnten; die Mobilfunktechnologie verursache klimaschädigenden, da stark gesteigerten Energieverbrauch.
Die Antragsteller beantragen,
unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 06.08.2021, Az.: Au 4 S 21.712, die aufschiebende Wirkung der eingereichten Klage der Antragsteller vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Az.: Au 4 K 20.2380 gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Standortbescheinigung vom 18.06.2020 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 19.10.2020 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Beide Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. August 2021 bleibt ohne Erfolg. Die von ihnen dargelegten Gründe, auf welche sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht als fehlerhaft. Soweit die Antragsteller den Beschluss in prozessualer Hinsicht rügen, dringen sie damit nicht durch (dazu 1.1). Aber auch in der Sache begegnet das vom Verwaltungsgericht anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und vorläufigen Prüfung der Rechtslage dargelegte Ergebnis (vgl. BA S. 7f., Rn. 18 f.) keinen Bedenken. Die Standortbescheinigung vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19. Oktober 2020 verletzt die Antragsteller nicht in (sie schützenden) subjektiv-öffentlichen Rechten, so dass die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage voraussichtlich gering sind und das sich aus § 36 Abs. 1 FuAG ergebende Vollzugsinteresse (auch mangels sonstiger, zugunsten der Antragsteller im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigungsfähiger Aspekte) überwiegt (dazu 1.2).
1.1 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verstößt – abgesehen davon, dass er ohnehin im Ergebnis richtig ist (s.u. 1.2; vgl. zu diesem Kriterium Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29b) – nicht gegen die von den Antragstellern angeführten (auch) verfahrensrechtlichen Grundsätze. Insbesondere verletzt er die Antragsteller nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) oder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) gegeben.
In der Sache machen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen zur Übernahme von Textpassagen aus anderen gerichtlichen Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht Augsburg eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil ihrer Auffassung nach das Verwaltungsgericht ihre Ausführungen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, sondern sich auf die Wiedergabe von Ausschnitten aus anderen Urteilen beschränkt hat. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens trifft das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens eine eigene Abwägungsentscheidung in materieller Hinsicht, überprüft jedoch nicht die Einhaltung von Verfahrens(grund) rechten durch das erstinstanzliche Gericht (OVG NW, B.v. 22.2.2021 – 1 B 2015/20 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 27.2.2014 – 8 S 2146/13 – juris Rn. 14). Etwaige Verfahrensfehler können folglich nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, wenn die Entscheidung des Erstgerichts materiell rechtmäßig ist.
Abgesehen liegt eine Verletzung der von den Antragstellern angeführten Verfahrensgrundrechte nicht vor.
Den Antragstellern wurde durch das Verwaltungsgericht effektiver (Eil-)Rechtsschutz, auch im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, gewährt. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (stRspr, vgl. BVerfG, B.v 10.6.2020 – 2 BvR 297/20 – juris Rn. 12 m.w.N.). Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, B.v. 29.1.2020 – 2 BvR 690/19 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Diesen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abzuleitenden und in der VwGO (und ergänzend im GVG und der ZPO, vgl. § 173 VwGO) konkretisierten Anforderungen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts gerecht (zur konkret inhaltlichen Prüfung vgl. 1.2). Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Antragsteller auseinandergesetzt, ihnen dabei bzgl. etwaiger Erwiderungen des Antragsgegners auch rechtliches Gehör i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt (vgl. dazu BVerfG, B.v. 12.11.2020 – 2 BvR 1532/20 juris Rn. 20) und ist in seinem Beschluss auf die jeweils vorgetragene Argumentation der Antragsteller konkret eingegangen. Dass es dabei auch auf Textpassagen aus anderen Gerichtsentscheidungen zurückgegriffen und sich diese zu eigen gemacht hat, ist – abgesehen davon, dass dies in gewissem Sinne sogar der Effektivität des Rechtsschutzes bezogen auf alle Rechtsschutzsuchende (etwa kürzere Verfahrenslaufzeiten durch eine ökonomische Arbeitsweise) dient – unschädlich. In der die Prozessgrundrechte umsetzenden VwGO findet sich kein „Verbot“, Textpassagen aus anderen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen zu übernehmen (vgl. im Gegenteil beispielsweise § 117 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 VwGO). Gerade bei – wie vorliegend – im Wesentlichen bzw. sogar im Detail (überwiegend) gleichgelagerten Fällen ist eine solche Übernahme von Begründungselementen naheliegend (vgl. dazu wie von der Antragsgegnerin zitiert Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2021, § 117 Rn. 18 m.w.N.). Daraus ist keineswegs – dies tun aber wohl die Antragsteller – abzuleiten, das Verwaltungsgericht habe keine eigenständige Prüfung vorgenommen; aus den Gründen des Beschlusses wird im Gegenteil deutlich, dass sich das Verwaltungsgericht bei gleichgelagerten Rechtsfragen der Rechtsauffassung der zitierten Gerichte angeschlossen und diese, ergänzt um spezifische Fragestellungen des konkreten Standorts (vgl. etwa BA S. 12 f., Rn. 32), auf den vorliegenden Fall übertragen hat. Ebenso wenig widerspricht es der Übernahme von Textpassagen, dass der Bevollmächtigte der Antragsteller gegen einige zitierte Entscheidungen Rechtsmittel, über welche laut seinen Angaben noch nicht entschieden wurde, eingelegt und das Verwaltungsgericht über deren Einlegung und Inhalt unterrichtet hat. Denn das Verwaltungsgericht hat sich durch die Übernahme schlicht die in der jeweils zitierten Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung zu eigen gemacht und ist damit dem Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers insoweit nicht gefolgt.
Folglich ist auch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), das im Bereich der Gerichtsbarkeit u.a. durch Art. 19 Abs. 4 GG geprägt und gewährleistet wird (vgl. dazu BVerfG, B.v. 16.1.1980 – 1 BvR 127/78 – juris Rn. 49 ff.), nicht verletzt.
Soweit die Antragsteller dem Verwaltungsgericht schließlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorwerfen, ist schon nicht plausibel, wie und inwieweit dieses willkürlich gehandelt haben soll. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verfassungsverstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann vor, wenn die Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, B.v. 23.8.2010 – 1 BvR 480/10 – juris Rn. 15 m.w.N.). Es sind keine Aspekte vorgetragen, geschweige denn drängen sie solche auf, dass die vorliegende Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Verwaltungsgericht hat schlicht das einschlägige Prozess- und Fachrecht angewandt; dass es insoweit auch auf Textpassagen anderer Gerichte zugegriffen hat, belegt – schon angesichts der dazu erforderlichen Recherche – geradezu eine sachgerechte und nicht sachfremde Auseinandersetzung mit dem Verfahrensgegenstand.
1.2 Die Klage der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Erfolg.
Dabei ist vorab – nochmals klarstellend – festzuhalten, dass die Klage der Antragsteller und folglich auch der von ihnen gestellte (wg. § 80 Abs. 1 VwGO diese ohnehin bloß „unterstützende“) Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur Erfolg haben kann, soweit (1.) die Standortbescheinigung als Verwaltungsakt zu einer spezifischen Fragestellung überhaupt eine Regelungswirkung (Tatbestandswirkung, Feststellungs- und/oder Gestaltungswirkung) zeitigt und (2.) diese Regelungswirkung die Antragsteller spezifisch in (auch) sie schützenden, sprich drittschützenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Fehlt es der Standortbescheinigung zu einem von den Antragstellern monierten Aspekt bereits an einer konkreten Tatbestands-/Regelungswirkung, trifft also mit anderen Worten bzw. etwas vereinfacht formuliert die Standortbescheinigung zu diesem Aspekt überhaupt keine Aussage, so können die Antragsteller bereits insoweit nicht (auch nicht bloß möglicherweise) in eigenen Rechten verletzt sein (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemessen daran greifen die Einwände der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts sämtlich nicht durch.
1.2.1 Soweit die Antragsteller behaupten, dass die Standortbescheinigung sie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. Datenschutzanforderungen verletze, insbesondere weil i.S.v. § 18 FuAG nichtkonforme, Cyberangriffe und (Total-)Überwachung begünstigende Huawei- und CommScope-Technik zur Anwendung komme, und dass die energieintensive G-Technik dem aus Art. 20a GG abzuleitenden Gebot zum Klimaschutz widerspreche, fehlt es bereits an einer entsprechenden Tatbestands- und Regelungswirkung in der Standortbescheinigung, so dass bereits deshalb eine Verletzung von Rechten der Antragsteller insoweit ausgeschlossen ist.
Die Reichweite der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts (vorliegend i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG) richtet sich nach seinem Regelungsgegenstand bzw. Regelungsgehalt, der gegebenenfalls durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen ist. Maßgeblich hierfür ist in erster Linie der Tenor des Verwaltungsakts in Zusammenspiel mit seiner Rechtsgrundlage, seiner Begründung und ggf. dem zugrundeliegenden Antrag inkl. Antragsunterlagen (vgl. dazu Goldhammer in Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Stand Juli 2020, § 43 Rn. 75 ff. m.w.N.).
Die vorliegende Standortbescheinigung (zu deren Verwaltungsaktqualität vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2004 – 21 CS 03.1053 – BayVBl. 2003, 660 f.) beschränkt sich auf Basis sowohl ihrer Rechtsgrundlage (u.a. § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 3 BEMFV) als auch ihres Tenors auf die Feststellung, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands (in Hauptstrahlrichtung 22,08 m, vertikal (90 Grad) 4,64 m bei einer Montagehöhe der Bezugsantenne von 30 m über Grund) der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die infolge des innerhalb eines bestimmten Frequenz- und Leistungsspektrums beantragten und im Übrigen gesetzlich vorgegebenen Betriebs der Funkanlage entstehen, in ausreichendem Maß gewährleistet ist, so dass ein Betrieb der Anlage im beantragten sowie vorgegebenen Frequenz- und Leistungsspektrum insoweit, sprich bzgl. der Erzeugung elektromagnetischer Felder, denen auch Menschen ausgesetzt sind, zulässig ist. Darüber hinaus trifft die Standortbescheinigung keine Aussage – weder positiv noch negativ – etwa zur Rechtskonformität der verwendeten Antennentechnik („Hardware“). Dies ist Gegenstand von anderen Verfahren, sei es aus dem Bereich der Bauprodukte, sei es in Gestalt des Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 18 FuAG. Ebenso wenig enthält die Standortbescheinigung Aussagen dazu, welcher „Inhalt“ (welche Daten) über die erzeugten elektromagnetischen Wellen transportiert wird. Auch wird keine konkrete Feststellung dahingehend getätigt, dass der Betrieb der Funkanlage mit etwaigen Klimaschutzvorgaben vereinbar ist (unabhängig von der Frage, inwieweit dies überhaupt drittschützend auf eine solche Einzelanlage „heruntergebrochen“ werden könnte). Gegenstand der Bescheinigung sind insoweit nur konkrete (durch Einhaltung eines Sicherheitsabstands zu vermeidende) gesundheitliche Auswirkungen aufgrund von elektromagnetischen Feldern auf Menschen. Schon deshalb dringen die Antragsteller mit jeglichem Vortrag, der sich mit Aspekten außerhalb dieser Tatbestands-/Regelungswirkung befasst (z.B. Cyberangriffe, Datenschutz, Klimaschutz), nicht durch.
Allein ausschlaggebend ist der Umfang der Tatbestands-/Regelungswirkung der Standortbescheinigung insbesondere auch, soweit von den Beteiligten diskutiert wird, ob und in welchem Umfang die Funkanlage für spezifisch „neue“ Anwendungen auf Basis der 5G-Technologie wie etwa dem „Internet der Dinge“ etc. verwendet werden soll. Die erteilte Standortbescheinigung umfasst laut zugehöriger Anlage 1 Nutzungen der Beigeladenen zu 2) in den Systemen MB08, MB09, und MB18, also vorgesehene Betriebsfrequenzbereiche (strengster Grenzwert) von 791 MHz, 925 MHz und 1835 MHz; als Nutzungen der Beigeladenen zu 1) sind ebenfalls die Systeme MB08, MB09, MB18 sowie LTE18 (zu letzterem Betriebsfrequenzbereich strengster Grenzwert 1805 MHz) angegeben bzw. berücksichtigt. Diese Betriebsfrequenzbereiche und die innerhalb dieser möglichen und zulässigen Nutzungen (sei es „Mischbetrieb“ inkl. 5G, sei es LTE) sind Gegenstand der Standortbescheinigung und damit auch der Anfechtungsklage bzw. des ergänzenden Eilantrags. Etwaige Mutmaßungen der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin eine Nutzung von Frequenzen auch in anderen Bändern (v.a. im höheren Frequenzbereich), sprich außerhalb der bescheinigten Bandbreite, plane, sind daher – weil sie nicht die verfahrensgegenständliche Standortbescheinigung betreffen bzw. nicht von dieser umfasst sind – irrelevant.
1.2.2 Zudem erübrigt sich vor diesem Hintergrund die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob und inwieweit die § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 3 BEMFV oder allgemeiner gesprochen § 22 BImSchG (insoweit, also bzgl. elektromagnetischen Feldern infolge Funkanlagen) auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind und welche Prüfpflichten sowohl der Antragsgegnerin als auch etwaigen anderen (Immissionsschutz-)Behörden im Übrigen, außerhalb des Standortsverfahrens, obliegen. Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage und dem vorliegenden, diese ergänzenden Eilantrag ist ausschließlich die Standortbescheinigung vom 18. Juni 2020, welche sich laut Rechtsgrundlage auf den o.g. Prüfumfang zu beschränken hat (vgl. dazu auch VG Stuttgart, B.v. 29.6.2021 – 11 K 1585/21 – juris Rn. 23) und diesem Prüfumfang (positiv wie negativ) auch entspricht. Eine von den Antragstellern monierte Verletzung von Verfahrensgrundrechten „durch derartige Organisation und Verfahren“ kann daher bereits deshalb ausgeschlossen werden, unabhängig davon, ob es sich dabei überhaupt um eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten handeln würde und ob Verfahrensvorschriften für sich betrachtet überhaupt drittschützend wären.
1.2.3 Aber auch soweit die Antragsteller zu von der Tatbestandswirkung der Standortbescheinigung umfassten Aspekten, sprich zu Fragen betreffend die von der Funkanlage ausgehenden Emissionen in Form von elektromagnetischer Strahlung (elektromagnetischen Feldern), vortragen, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Insoweit liegt keine Verletzung von die Antragsteller schützenden Rechten vor.
1.2.3.1 Die § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV sind taugliche Rechtsgrundlage für die erlassene Standortbescheinigung.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. BA S. 8 ff., Rn. 20 ff.), bestehen an der Wirksamkeit und Fortgeltung der § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV trotz Aufhebung der ursprünglichen (auch tauglichen, vgl. dazu Uechtritz,
NVwZ 2013, 906 ff. m.w.N.) Ermächtigungsgrundlage in § 12 Satz 1 FTEG durch Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (BGBl. I 2017 S. 1947, 1962) keine Zweifel.
Die § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV gelten als Rechtsnormen so lange, bis sie außer Kraft gesetzt sind. Denn das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ist ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung (so auch BA S. 8 f., Rn. 22 f. mit zahlreichen Nachweisen, u.a. auf BVerfG, B.v. 23.3.1977 – 2 BvR 812/74 – juris Rn. 26). Soweit die Antragsteller (erneut) vortragen, die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich nur auf vorkonstitutionelle Ermächtigungsgrundlagen, hat auch insoweit das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt, dass diese Behauptung keine Stütze innerhalb der Rechtsprechung findet (vgl. exemplarisch das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.4.1997 – 11 C 4.96 – juris Rn. 12, welches die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf nachkonstitutionelle Ermächtigungsgrundlagen anwendet). Der Vortrag der Antragsteller sowohl erstinstanzlich als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legt nicht schlüssig dar, dass bzw. warum insoweit der Grundsatz der Fortgeltung einer Rechtsnorm allenfalls bei vorkonstitutionellen Gesetzen gelten solle bzw. das Bundesverfassungsgericht nur in diesem Sinne verstanden werden könne. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, trennt das Bundesverfassungsgericht in seinen einschlägigen Entscheidungen zu vorkonstitutionellem Recht zwischen der Frage, ob die Ermächtigungsgrundlage aufgrund Spezifika vorkonstitutionellen Rechts (generell) fortgelten kann, und der Frage, ob die Ermächtigungsgrundlage (nachkonstitutionell) zwischenzeitlich aufgehoben wurde (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2000 – 1 BvR 2365/98 – juris Rn. 9 zur nicht erfolgten willentlichen Übernahme durch den nachkonstitutionellen Gesetzgeber einerseits und Rn. 11 zur späteren, nachkonstitutionellen Aufhebung der Ermächtigungsgrundlage andererseits). Aus den vom Bevollmächtigten der Antragsteller zitierten Kommentarstellen lässt sich jedenfalls die von ihm behauptete Einschränkung nicht ableiten. Die von ihm zitierte Literatur negiert – entgegen herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich auch der Senat anschließt – eine Fortgeltung von Rechtsnormen bei Wegfall der Ermächtigungsgrundlage, greift dazu in unterschiedlichen Facetten auf einen Grundsatz zurück, nach dem Gesetz und Verordnung eine normative Einheit bilden würden, und differenziert dabei aber nicht wie vom Bevollmächtigten der Antragsteller vorgetragen zwischen vor- und nachkonstitutionellem Recht. Der ganz herrschenden Meinung und ständigen Rechtsprechung folgend wäre von daher selbst im Zweifel, wenn sich nichts anderes, insbesondere kein anderer gesetzgeberischer Wille, aus den entsprechenden Gesetzesmaterialen ergeben würde, von der Fortgeltung der Verordnung, in der verfahrensgegenständlichen Konstellation also jedenfalls von § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV auszugehen. Allerdings besteht vorliegend ohnehin kein Anlass für solche Zweifel. Im Gegenteil wird aus den von der Antragsgegnerin angesprochenen Materialien (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf, BT-Drs. 18/11625, S. 61, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/12139, S. 10) deutlich, dass der Gesetzgeber (bewusst) von einer unveränderten Fortgeltung (u.a.) von § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV ausgegangen ist; allein so macht die vorgenommene Änderung bestimmter Regelungen innerhalb der BEMFV Sinn (so auch VG Kassel, B.v. 28.1.2021 – 7 L 2464/20.KS – juris Rn. 33). Auf einen von den Antragstellern angesprochenen Austausch der Rechts- oder präziser der Ermächtigungsgrundlage kommt es daher ebenso wenig an wie auf einen diesbezüglichen – im Übrigen auch nicht im Beschluss des OVG Hamburg so deutlich geforderten (vgl. B.v. 28.5.2014 – 2 Bf 139/12.Z – juris Rn. 4, 9) – Hinweis im entsprechenden Gesetzestext.
Der Wesentlichkeitsgrundsatz bzw. Parlamentsvorbehalt ist ebenso gewahrt. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (BA S. 10, Rn. 26), welchen die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur pauschal und unsubstantiiert entgegentreten.
1.2.3.2 Die erteilte Standortbescheinigung verletzt die Antragsteller nicht in (auch) sie schützenden Rechten.
1.2.3.2.1 Ein Verstoß gegen den auch die Antragsteller schützenden § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG durch die erteilte Standortbescheinigung ist nicht gegeben.
Die Antragsteller können sich vorliegend (grundsätzlich) auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG als auch sie (d.h. dritt-)schützende Norm berufen, da es (zunächst abstrakt betrachtet) um die Frage der Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen in Form von elektromagnetischer Strahlung bzw. Felder im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Funkanlage geht (vgl. zum insoweit drittschützenden Charakter von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG Jarass in Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 22 Rn. 75; Heilshorn/Sparwasser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021 § 22 BImSchG Rn. 92 jeweils m.w.N.).
Da aber die für den Betrieb der Anlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV i.V.m. § 3 BEMFV festgelegten Grenzwerte durch die Wahrung des erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstands innerhalb des kontrollierbaren Bereichs (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 1 Nr. 4 und Nr. 7 BEMFV) eingehalten werden, scheidet eine Verletzung von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG durch von der Funkanlage emittierte elektromagnetische Felder in Bezug auf die Antragsteller aus.
1.2.3.2.1.1 Der vorliegend von der Bundesnetzagentur nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BEMFV rechnerisch auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände ermittelte standortbezogene Sicherheitsabstand wurde korrekt festgelegt; Fehler in der Ermittlung bzw. Berechnung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Damit gilt der Grenzwert nach § 3 BEMFV i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchG (außerhalb des kontrollierbaren Bereichs) als eingehalten und eine Verletzung von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG scheidet folglich aus (so auch schon das Verwaltungsgericht, BA S. 12 f, Rn. 32 f. m.V.a. OVG RhPf, B.v. 28.2.2014 – 8 A 11308/13 – juris Rn. 6; dort Verweis u.a. auf VGH BW, B.v. 2.3.2004 – 8 S 243/04 – juris Rn. 3).
Insbesondere beansprucht der nach § 2 der 26. BImSchV vorliegend einschlägige Grenzwert weiterhin Geltung, weil nicht evident ist, dass er auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation als von der öffentlichen Gewalt getroffene Regelung zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor elektromagnetischen Feldern gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich und so verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.
Den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz, dass dem Verordnungsgeber bei der Festlegung von Grenzwerten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich gerade vor dem Hintergrund (fortlaufender) wissenschaftlicher Erkenntnisse zu komplexen Gefährdungslagen zukommt, hat bereits das Verwaltungsgericht dezidiert erörtert und geprüft, worauf zunächst ergänzend verwiesen wird (vgl. BA S. 14, Rn. 35 ff. u.V.a. BVerfG, B.v. 28.2.2002 – 1 BvR 1676/01 – juris Rn. 11 f.; B.v. 24.1.2007 – 1 BvR 382/05 – juris Rn. 18). Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin als Verordnungsgeberin den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft bzgl. der Risiken von elektromagnetischen Feldern mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten adäquat beobachtet und bewertet, sowie dass insoweit keine evidenten Anhaltspunkte für einen völlig unzureichenden Schutz der menschlichen Gesundheit vorliegen, weshalb die staatliche Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verletzt ist.
Der Einwand der Antragsteller, dass Verwaltungsgericht und Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des vorliegend einschlägigen Hochfrequenzanlagen-Grenzwertes (auch) auf Gerichtsentscheidungen verweisen, welche Niederfrequenzanlagen zum Gegenstand haben (z.B. BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 4 A 13.18 oder BayVerfGH, Entsch.v. 18.3.2020 – 17-VII-18; beide juris), ist zwar zutreffend. Dies hat aber, abgesehen davon, dass umgekehrt ebenso Verfahren betreffend Mobilfunk-, also Hochfrequenzanlagen zitiert werden (neben den o.g. maßgeblichen Beschlüssen des BVerfG etwa EGMR, Entsch. v. 3.7.2007 – 32015/02; BGH, U.v. 13.2.2004 – V ZR 217/03; beide juris) und dass zudem die in allen Entscheidungen formulierten Grundsätze zumindest teilweise übergreifend für beide Anlagenarten Geltung beanspruchen können, im Ergebnis keine Auswirkung. Denn insgesamt ist auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern sowohl im erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren vorgelegten Studien für den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt (und nur dieser ist insoweit maßgeblich) nicht die vom Bundesverfassungsgericht formulierte Evidenzschwelle erreicht; es fehlt weiterhin schlicht an – in diesem Sinne verstandenen, also eine „Verschärfung“ der derzeitigen Grenzwerte erforderlich machenden – verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Schädlichkeit von elektromagnetischen Feldern infolge von Mobilfunk-/Hochfrequenzanlagen. Für den vorliegenden Fall kann den vorgelegten Studien ohnehin überhaupt nur Aussagekraft zukommen, soweit sie sich konkret mit dem Streitgegenstand, also einer Mobilfunkanlage im bescheinigten Frequenzbereich und deren Auswirkungen auf in Relation weit entfernte Grundstücke befassen (s.u. und 1.2.3.2.1.2); sonstige Ergebnisse – sei es etwa zu anderen Frequenzbereichen, sei es zu Auswirkungen von 5G-Mobilfelefonen am Körper – sind für den vorliegenden Fall ohne Relevanz, weil die Standortbescheinigung dazu keine Aussage trifft, sprich die Antragsteller insoweit schon nicht in eigenen Rechten verletzen kann (s.o. eingangs 1.2). Soweit die Antragsteller monieren, zu den vom Bundesverfassungsgericht gestellten hohen Anforderungen fehle es (bis) heute an einem Nachweis, dass Gesundheitsgefährdungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen seien, verkennen sie im Übrigen gerade die vom Bundesverfassungsgericht formulierte spezifische Schwelle bzw. den zugrundeliegenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich, welcher es gerade nicht gebietet, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen bzw. in der Art einer „Regel-Ausnahme-Umkehr“ zunächst jegliches ungesicherte/angenommene Restrisiko auszuschließen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, ist grundsätzlich unstrittig, dass Hochfrequenzanlagen in bestimmen Konstellationen und in einem bestimmten räumlichen Einwirkungsbereich potentiell Gefahren für die menschliche Gesundheit – z.B. durch die nachgewiesenen sog. thermischen Effekte – verursachen können. Zur Umsetzung der diesbezüglichen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dienen die (vorliegend in § 2) festgelegten Grenzwerte der 26. BImSchV. Auch wenn sich möglicherweise aus einigen von den Antragstellern zitieren Studien (jedenfalls nach Lesart der Antragsteller) Anhaltspunkte ableiten lassen würden (was der Senat ausdrücklich offenlässt), dass über den derzeit geltenden Sicherheitsabstand hinaus konkrete Gefahren für die menschliche Gesundheit durch den vorliegend streitgegenständlichen Anlagentyp bestehen könnten, reicht dies aber eben noch nicht aus, um schon von einer evidenten Missachtung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Antragsgegnerin zu sprechen. Ausschließlich das ist aber, wie bereits mehrfach ausgeführt, der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Maßstab. Gerade das Kriterium „gesicherte“ Kenntnisse erfordert letztendlich denknotwendigerweise auch einen gewissen (Mindest-)Konsens bzw. einen jedenfalls im Ansatz vorhandenen (überwiegenden) gemeinsamen Nenner, wie er etwa bei thermischen Effekten (innerhalb eines gewissen Wirkradius z.B. bei am Körper getragenen oder genutzten Mobilfunkempfangsgeräten – darauf beziehen sich im Übrigen die von den Antragstellern genannten Studien überwiegend) schon besteht, gerade im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Konstellation – und allein diese hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen – d.h. zu denkbaren Effekten auch auf in Relation zum Sicherheitsabstand sehr weit von einer Sendeanlage entfernter Grundstücke, eben nicht (vgl. dazu auch noch näher 1.2.3.2.1.2). Erst recht fehlen solche gesicherten Erkenntnisse daher für die behaupteten „athermischen Effekte“ in einer solchen Entfernung (vgl. dazu exemplarisch die Antwort der Bundesregierung vom 31. März 2020 auf eine Kleine Anfrage zu Auswirkungen von hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung auf die menschliche Gesundheit und Umwelt, BT-Drs. 19/18445).
Auf die entsprechenden Beweisanregungen der Antragsteller (Einholung von Stellungnahmen und Sachverständigengutachten) ist vorliegend schon nicht einzugehen, weil das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes regelmäßig nicht zur Beweiserhebung verpflichtet ist; die Entscheidung ergeht im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit aufgrund der verfügbaren präsenten Beweismittel (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2020 – 8 CS 20.772 – juris Rn. 14 m.w.N.). Darüber hinaus verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen.
Auch eine von den Antragstellern geltend gemachte Verletzung des aus § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG resultierenden Vermeidungs- und Minimierungsgebots scheidet aus, weil es infolge der Grenzwerteinhaltung bereits an einer schädlichen Umwelteinwirkung fehlt und die Antragsteller im Übrigen nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls vorliegend kein Recht auf Vorsorge in Form aller nur denkbaren Schutzmaßnahmen haben. Unterstrichen wird dies durch einen Umkehrschluss zu § 4 der 26. BImSchV, der Vorsorgemaßnahmen nur für (bestimmte) Niederfrequenzanlagen vorsieht.
1.2.3.2.1.2 Selbst wenn die in § 2 der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte zu hoch und damit der konkret festgesetzte standortbezogene Sicherheitsabstand zu gering wäre, würde daraus im konkreten Fall noch keine Rechtsverletzung der Antragsteller folgen. Eine solche wäre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt (vgl. BA S. 12 f., Rn. 32), erst dann gegeben, wenn die Funkanlage zu hohe elektromagnetische Strahlung (Felder) auf einem der Grundstücke im Eigentum der Anlieger verursachen würde. Selbst zum ihr nächstgelegenen Grundstück Fl.Nr. 530/1 (angenommen, dieses ist für den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt, § 2 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV) beträgt der Abstand der Funkanlage aber bereits (geschätzt) rund 152 m. Berücksichtigt man weiter, wie von der Antragsgegnerin erwähnt, dass nach dem Abstandquadratgesetz die Leistungsflussdichte (W/m²) umgekehrt proportional zum Quadrat des Abstandes abnimmt (1r2), so müsste der derzeit in § 2 der 26. BImSchV festgelegte Grenzwert bezogen auf dieses Grundstück (gerundet) mindestens um den Faktor 48 zu hoch angesetzt sein, um eine Rechtsverletzung der Antragsteller bzw. insoweit sogar nur der Antragstellerin zu 1) als Alleineigentümerin zu begründen: Denn wenn man annimmt, dass selbst die beim Grundstück Fl.Nr. 530/1 ankommende Strahlungsintensität bzw. Leistungsflussdichte noch zu hoch sei, wäre sie an der derzeitigen Grenze des Sicherheitsabstands nach dem Abstandsquadratgesetz (1222 : 11522 =) 47,74-mal höher bzw. wäre der Grenzwert dann mindestens 47,74-mal zu hoch angesetzt. Dass der derzeit geltende Grenzwert aber bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke rund 48-mal zu hoch ist bzw. um den Faktor 48 niedriger anzusetzen sei, tragen selbst die Antragsteller nicht vor (soweit die Antragsteller etwa auf die vom Europäischen Parlament im Juli 2021 veröffentliche Studie zu Wohnbebauung hinweisen, würde dies zudem nur ihr rund 400 m entferntes Grundstück betreffen; vgl. dazu die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung einer rund 330-mal geringeren Leistungsflussdichte). Alle Grundstücke der Antragsteller befinden sich folglich – selbst bei einem (einmal angenommen) zu hoch festgelegten Grenzwert – deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage (§ 2 Abs. 1 der 26. BImSchV); insofern ist auch der Verweis auf eine (behauptete) unzureichende Differenzierung zwischen einer „rechtlichen und naturwissenschaftlichen Kausalität“ unbehelflich, weil beide von den Antragstellern erläuterten Varianten angesichts der konkreten örtlichen Situation und der nach dem Abstandquadratgesetz abnehmenden Leistungsflussdichte nicht zu kausal auf die Anlage rückführbaren Gesundheitsgefährdungen führen. Selbst eine vergleichsweise geringe oder entfernte Möglichkeit von Gesundheitsverletzungen/Schäden – um den diesbezüglichen Einwand der Antragsteller (unter Verweis auf Jarras, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 3 Rn. 48) aufzugreifen – ist ausgeschlossen (zumal Jarras a.a.O. zugleich feststellt, dass „umgekehrt eine geringe Wahrscheinlichkeit relativ begrenzter Schäden keine Gefahr [konstituiert], auch wenn die Schäden wegen der Vielzahl der Fälle immer wieder auftreten. Eine moderne Industriegesellschaft nimmt zwangsläufig eine Reihe von kalkulierten Risiken hin.“). Offen lässt der Senat dabei, ob nicht bereits aufgrund des großen Abstands der Grundstücke der Antragsteller von der Sendeanlage jegliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung (auch anderer Rechte außerhalb § 22 BImSchG) ausgeschlossen ist, so dass den Antragstellern selbst die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) fehlen würde (vgl. dazu auch VG Stuttgart, B.v. 29.6.2021 – 11 K 1585/21 – juris Rn. 23 f. m.V.a. BayVGH, B.v. 30.3.2004 – 21 CS 03.1053 – BayVBl 2004, 660, 662).
1.2.3.2.2 Auch sonstige die Antragsteller schützende Rechte sind voraussichtlich nicht verletzt.
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Drittschutz bzw. Nachbarschutz im öffentlichen Recht wird, so auch vorliegend, d.h. im Umfang der Regelungswirkung der Standortbescheinigung, vorrangig im Wege einfachgesetzlicher Bestimmungen (als „Schranke“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und auch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet, hier also durch § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, welcher nicht verletzt ist (Anwendungsvorrang des einfachen Rechts und Schutznormtheorie; vgl. dazu grundlegend Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, Rn. 92 ff. m.w.N.). Abgesehen davon und auch im Übrigen ist eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ohnehin nicht erkennbar.
Eine Verletzung von Art. 13 GG scheidet bereits mangels Eingriffs in dessen Schutzbereich aus. Art. 13 Abs. 1 GG verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre insbesondere in Gestalt eines Abwehrrechts. Die Norm enthält das an Träger der öffentlichen Gewalt gerichtete grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen. Von diesem Schutzbereich ist zwar nicht nur das physische Betreten einer Wohnung erfasst, sondern auch eine durch technische Vorkehrungen getätigte Überwachung (vgl. dazu BVerfG, U.v. 3.3.2004 – 1 BvR 2378/98 – juris Rn. 104 m.w.N.). Das bloße (angesichts der Entfernung von rund 400 m ohnehin allenfalls marginale) Betroffensein von elektromagnetischer Strahlung (als „unspezifischer Umwelteinwirkung“, so VG Kassel, B.v. 28.1.2021 – 7 L 2464/20.KS – juris Rn. 26 mit Verweis auf Wolff, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz, 12. Aufl. 2018, Art. 13 GG Rn. 6) in der Wohnung ist – auch bei Zugrundelegung des „modernen“ Eingriffbegriffs des Bundesverfassungsgerichts – kein „Eindringen“ in die Wohnung der Antragsteller (offengelassen durch OVG RhPf, B.v. 28.2.2014 – 8 A 11308/13 – juris Rn. 12); jedenfalls wäre ein solcher Eingriff aber wegen seiner (äußerst) geringen Intensität gerechtfertigt. Auch aus der vom Bevollmächtigten der Antragsteller zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Juli 2007 (Az. 32015/02) ergibt sich nichts anderes, zumal auch dort im Ergebnis eine Grundrechtsverletzung aufgrund von Mobilfunkanlagen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde (OVG RhPf a.a.O u.V.a. EGMR, Entsch.v. 3.7.2007 – 32015/02 – juris Rn. 62, 76).
Auf Art. 20a GG können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Tatbestands-/Regelungswirkung der Standortbescheinigung bereits keine Aussagen zum Klimaschutz, sondern nur zu bestimmten Aspekten des Gesundheitsschutzes umfasst (vgl. 1.2.1). Unabhängig davon lässt sich aus dem objektivrechtlichen Schutzauftrag des Art. 20a GG allein ohnehin keine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller ableiten (BVerfG, B.v. 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18 – juris Rn. 112). Aber auch aus Art. 20a GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich (abgesehen von der beschränkten Tatbestands-/Regelungswirkung) nichts anderes, weil angesichts des erheblichen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, B.v. 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18 – juris Rn. 207) die Verletzung einer Schutzpflicht erst dann angenommen werden kann, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, B.v. 24.3.2021 a.a.O. Rn. 152). Dies ist, wie oben bereits dargelegt (vgl. 1.2.3.2.1.1), selbst bzgl. von ihrer Zielsetzung her ohnehin konkreterer Maßnahmen zum Gesundheitsschutz nicht der Fall. Für eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20a GG im Sinne einer „intertemporalen Freiheitssicherung“ lassen sich dem Beschwerdevorbringen keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Angesichts des auch insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, B.v. 24.3.2021 a.a.O. Rn. 207) ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber verpflichtet wäre, die Grenzwerte der 26. BImSchV zu reduzieren bzw. inwiefern die streitgegenständliche Standortbescheinigung einen Eingriff in das Grundrecht auf intertemporale Freiheitssicherung darstellen könnte.
1.3 Anhaltspunkte, dass trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Klage die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller und gegen das Vollzugsinteresse der Beigeladenen ausfallen sollte, sind, gerade angesichts der deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage situierten Grundstücke der Antragsteller (vgl. 1.2.3.2.1.2), nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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