Verwaltungsrecht

Subsidiarität der Feststellungsklage

Aktenzeichen  M 7 K 16.123

Datum:
22.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 43 Abs. 2

 

Leitsatz

Eine Feststellungsklage ist aufgrund ihrer Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) unzulässig, wenn der Kläger sein Begehren der Klärung der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsmaßnahme mittels Anfechtungsklage hätte verfolgen können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist unzulässig und war daher abzuweisen.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers über die Sache verhandeln und entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der mit Postzustellungsurkunde zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Streitgegenständlich waren vorliegend noch zwei Klageanträge, nämlich derjenige auf Aufhebung des polizeilichen Kostenbescheids (A) und der Feststellungsantrag, die freihändige Verwertung des Fahrzeugs als rechtswidrig einzuordnen (C).
Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, den Bescheid vom 9. Dezember 2015 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – wenig Aussicht auf eine Vollstreckung der Forderung beim Kläger – aufzuheben. Der Kläger ist damit infolge des Wegfalls der von ihm beanstandeten Gebühren bzw. Auslagen für die Fahrzeugaufbewahrung bzw. -verwertung nicht mehr belastet. Somit hat sich sein Begehren auf Aufhebung des polizeilichen Leistungsbescheids erledigt. Eine Erledigungserklärung hat der im Termin nicht anwesende Kläger nicht abgegeben und damit sein Klagebegehren aufrechterhalten. Mangels Rechtsschutzbedürfnis ist seine Klage gegen den Leistungsbescheid folglich als unzulässig abzuweisen.
Weiter ist auch der Feststellungsantrag, mit dem er Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwertung des Fahrzeugs begehrt, unzulässig. Der Kläger hatte die Möglichkeit, gerichtlich gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehenen Verwertungsbescheid vom 24. September 2015 vorzugehen, die er aber nicht genutzt hat. Da eine Feststellungsklage subsidiär zu einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), kann der Kläger vorliegend nicht die Rechtswidrigkeit der Verwertung mittels Feststellungsklage klären lassen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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