Verwaltungsrecht

Tamilen sind in Sri Lanka keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt

Aktenzeichen  M 17 S 17.36218

Datum:
10.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK EMRK Art. 3
AsylG AsylG § 18a, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Tamilen sind in Sri Lanka keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt; gegen ehemalige Mitglieder der Befreiungsorganisation sind im Einzelfall Verfolgungshandlungen nicht von vornherein und grundsätzlich auszuschließen (VGH BW BeckRS 2016, 53564 ). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Antragsgegnerin zu 2) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Durchführung seines Asylverfahrens zu gestatten.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2017 wird angeordnet.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller, seinen Angaben zufolge ein 1982 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, tamilischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens hat am … März 2017 auf dem Flughafen in … bei der Grenzbehörde um Asyl nachgesucht. Er hat sich dabei nicht mit gültigem Pass oder Passersatz ausgewiesen.
Der Antragsteller trug zur Begründung des Asylbegehrens im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … März 2017 im Wesentlichen vor, er sei von 2000 bis 2007 als Sachbearbeiter in der Rechnungsprüfung der tamilischen Rebellenorganisationen „…“ (nachfolgend …, auch … genannt) beschäftigt gewesen und habe diese Organisation vor Beginn der befürchteten bewaffneten Auseinandersetzungen der Bürgerkriegsparteien Ende 2007 vorzeitig aufgrund eigenen Entschlusses verlassen, worauf hin er Anfang 2007 mit dem Boot nach Indien ausreiste.
Seit seinem Weggang nach Indien hätten die Behörden von Sri Lanka immer wieder zu Hause bei seinen Eltern nach ihm gefragt, weswegen er keinen direkten Kontakt zu seinen Eltern aufrechterhalten habe. Nach Beendigung des Bürgerkrieges 2009 habe er Angst gehabt, wie ursprünglich geplant nach Sri Lanka zurückzukehren, da er befürchte, im Fall einer Einreise aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der … sofort verhaftet und für unübersehbare Zeit in einen Internierungslager inhaftiert und gefoltert zu werden. Er habe sich im Dezember 2016 an die Botschaft von Sri Lanka gewandt, um für seinen eineinhalb jährigen Sohn eine Geburtsurkunde zu beantragen. Dabei habe er den Botschaftsangehörigen sein Fluchtschicksal berichtet, worauf hin eine Woche später indische Beamte zu ihm nach Hause gekommen wären, die ihn aufgefordert haben, Indien mit Frau und Kind mit gültigen Personalausweisdokumenten nach Sri Lanka zu verlassen. Vor Eintreffen der Reisedokumente habe er sein Taxi verkauft und sich zusätzlich Geld geliehen, um Indien gegen Bezahlung von 10.000 $ am 15. März 2017 Richtung Deutschland zu verlassen.
Mit Bescheid vom 23. März 2017, zugestellt am 27. März 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nrn. 1 bis 3 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4 des Bescheids). Der Antragsteller wurde vorsorglich für den Fall einer Einreise aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheids).
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe seine begründete Furcht vor drohender Verfolgung durch die Regierungsbehörden von Sri Lanka im Falle seiner Einreise nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller befürchtet staatliche Verfolgung als ehemaliges Mitglied der Rebellenorganisation … Zwar habe er sechs Jahre lang in einer untergeordneten administrativen Funktion der Organisation der „…“ (…) angehört, einer ehemals paramilitärischen Organisation, die von 1983 bis 2009 im Bürgerkrieg in Sri Lanka für die Unabhängigkeit des von Tamilen dominierten Nordens und Ostens Sri Lankas vom Rest der Insel kämpften, in dem mehrheitlich Singhalesen leben. Es fehle jedoch an einem substantiierten Vortrag des Antragstellers hinsichtlich von ihm bereits erlittener bzw. zukünftig konkret drohender Verfolgungsmaßnahmen in Sri Lanka. Die vom Antragsteller behauptete Zugehörigkeit zur … in untergeordneter administrativer Funktion führe für sich genommen noch zu keinem Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder Asyl. Richtig sei, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte mit dem Ende des Bürgerkrieges alles unternommen hätten, um Mitglieder der … in Haft zu nehmen und zwar zunächst unterschiedslos, ob es sich um ein exponiertes oder um ein einfaches Mitglied bzw. einen Sympathisanten der … gehandelt habe. Aktuell habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka jedoch wieder normalisiert. Übergriffe von Polizei und Militär hätten erkennbar nachgelassen, der Alltag habe wieder zivile Züge angenommen. So seien die meisten Checkpoints abgebaut, Straßensperrungen seien aufgehoben worden, es komme lediglich noch zu stichprobenartigen Kontrollen von Personen und Fahrzeugen. Die vormals starke militärische Präsenz sei verschwunden, Razzien gehörten ebenso der Vergangenheit an. Verhaftungen wegen des Verdachts früherer Nähe zur … seien seitdem kaum noch zu verzeichnen. Auch die Zahl neuer „Verschwundenenfälle“ sei nach übereinstimmender Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen seit Ende des Bürgerkrieges rückläufig. Häufig werde hier zudem ein krimineller Hintergrund vermutet. Zudem seien die Notstandsgesetzte, die 1983 im Kampf gegen die … beschlossen worden seien und den Sicherheitsbehörden umfangreiche Befugnisse bei einer nur sehr eingeschränkten richterlichen Kontrolle einräumten, im September 2011 nicht mehr verlängert worden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Sri Lanka vom 15.10.2014, Az.: 508-516.80/3 LKA). Die positive Grundstimmung werde auch gestützt durch die Entlassungen fast aller, beim sog. „screening“ wegen …-Verdachts in gesonderten „Rehabilitationszentren“ festgehaltener Tamilen. Neben den obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen habe die sri-lankische Regierung mittels Beratung, Berufs- und Sprachtraining wichtige Schritte unternommen, um die ehemaligen Rebellen wieder in der Gesellschaft zu integrieren (vgl. Times of India: „Sri Lanka to release rehabilitated … cadres“, Meldung vom 08.09.2013). Ein bedeutsamer Schritt sei auch die Aufnahme ehemaliger …-Mitglieder in die Armee, den Polizeidienst (vgl. US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 – Sri Lanka, 27.02.2014) oder in nationale Sportkader (vgl. Deutschlandradio: „Sri Lanka macht aus … Spitzensportler“ und Daily Times: „Former … join shooting squad“, Meldung vom 15.07.2012). Zudem seien staatliche Stellen bemüht, das Schicksal von vielen …-Häftlingen zu klären. Nur noch in Ausnahmefällen müssten Tamilen mit einer Inhaftierung rechnen. Betroffen seien offensichtlich Personen, die eine exponierte Stellung innerhalb der … eingenommen hätten, für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien oder die nach Einschätzung staatlicher Stellen auch gegenwärtig noch den bewaffneten Kampf propagierten. Wenn schon aktive Mitglieder der … mit ihrer Haftentlassung und staatlicher Förderung rechnen könnten, sei schon erst recht nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller, der allenfalls eine bloße Unterstützertätigkeit glaubhaft gemacht habe, eine staatliche Verfolgung fürchte. Im Übrigen wisse der sri-lankischen Staat um die Machtverhältnisse im von der … kontrollierten Territorium, in dem die Rebellen quasi-staatliche Funktionen wahrgenommen hätten und die dort ansässige Zivilbevölkerung zu Diensten nahezu jeder Art für die … gezwungen gewesen sei. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehe – auch unter Hinweis auf die verbesserte Menschenrechtslage – deshalb weitgehend Übereinstimmung, dass junge männliche Tamilen, selbst wenn sie untergeordnete Hilfstätigkeiten für die … in der Vergangenheit wahrgenommen hätten, mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht verfolgt würden. Es lägen auch keine anderen Risikomerkmale vor, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller müsse aus individuellen Gründen mit Verfolgungsmaßnahmen seitens sri-lankischer Sicherheitskräfte rechnen. Der Antragsteller sei nicht vorverfolgt. Er habe die … in einer untergeordneten unbedeutenden administrativen Funktion vor Ablauf der vorgesehenen Militärdienst Zeit von sieben Jahren vorzeitig verlassen, um nicht in weitere befürchtete bewaffnete Bürgerkriegshandlungen verwickelt zu werden. An bewaffneten Auseinandersetzungen habe er nicht aktiv teilgenommen. Dadurch, dass er sich vom Militärdienst in der tamilischen Truppe eigenmächtig entfernt habe, könne er sogar anführen, sich gegen diese Organisation gestellt zu haben. Das Ende des Bürgerkriegs, die seither fortschreitende Konsolidierung der Machtverhältnisse im Land und das konkrete Bemühen der sri-lankischen Regierung um eine Aussöhnung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen einschließlich der Aufarbeitung der im Bürgerkrieg begangenen Menschenrechtsverletzungen seien grundsätzlich geeignet, um selbst bei erfolgter Vorverfolgung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zu verneinen. Auch wenn die … mit dem militärischen Sieg der sri-lankischen Streitkräfte im Mai 2009 als zerschlagen gelte und derzeit im Land offensichtlich über keine funktionierenden Strukturen mehr verfüge, würden die Sicherheitsbehörden die Gefahr einer Neuformierung noch nicht als völlig gebannt ansehen. Insbesondere in der tamilischen … würden noch Mitglieder oder Sympathisanten der … vermutet. Der Antragsteller habe jedoch nicht vorgetragen, er sei in Indien in irgendeiner Weise politisch für die … oder in sonstiger Weise aktiv gewesen und/oder vertrete weiterhin separatistische politische Überzeugungen. Auch müssten Rückkehrer wie der Antragsteller nach den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht mit Problemen rechnen, dafür aber mit administrativen Hürden, in den meisten Fällen auch mit einer gezielte Befragung durch Sicherheitskräfte, z.B. nach einer …-Vergangenheit. Es seien jedoch bislang keine Fälle von Misshandlungen während dieser Befragungen bekannt. Aufgrund seiner untergeordneten Tätigkeit, seiner nachfolgenden Flucht sowie seiner politikneutralen Position in Indien sei nicht zu befürchten, dass der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Einreise in Sri Lanka verfolgt werden wird, da er auch nach entsprechendem Vorhalt keine stichhaltigen konkreten individuellen Gründe für eine solche Befürchtung habe vorbringen können. Insgesamt habe der Antragsteller keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung geschildert, ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bestehe folglich offensichtlich nicht. Auf der Grundlage der vom Antragsteller gemachten Angaben seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus. In Sri Lanka gebe es nach Beendigung der Auseinandersetzungen 2009 keine Bürgerkriegsregion mehr. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zwischen den sri-lankischen Regierungskräften und der … in der Nord- und Ostprovinz sei mit der Zerschlagung der … und der Tötung ihrer Führungsriege seit Mai 2009 beendet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Sri Lanka vom 15.10.2014; Az. 508-516.80/3 LKA). Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Sri Lanka führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Bei Rückkehr nach Sri Lanka könne im Allgemeinen von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden.
Mit Bescheid vom 27. März 2017 verweigerte die Bundespolizeidirektion München dem Antragsteller auf Grund der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Einreise.
Der Antragsteller hat am 29. März 2017 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben (M17 K 17.36222) und beantragen lassen, den Bescheid der Bundespolizeidirektion München vom 27. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Außerdem wurde beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2017 in den Ziffern 1. Bis 5. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen hilfsweise dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage – sowohl gegen die Verweigerung der Einreise als auch gegen die Abschiebungsandrohung nach Sri Lanka anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger sei von 2000 bis Ende 2006/Anfang 2007 bei der … gewesen. Er habe in seiner Zeit bei der … als einer von insgesamt ca. 200 Rechnungsprüfern für den gesamten Norden Sri Lanka gearbeitet und sei damals zu diesem Zweck nach … gezogen. Er habe nichts mehr mit der … zu tun haben wollen und sei deshalb mit dem Boot nach Indien gefahren, um sich dort niederzulassen und zu heiraten. Ende 2007/Anfang 2008 habe dann die Regierung den Waffenstillstand offiziell für beendet erklärt. Sein jüngerer Bruder … sei ständig – ebenso wie der Ortspfarrer und die Mutter – von Vertretern der Regierung bedroht worden, der Kläger müsse zurückkommen. Hierzu sei der Bruder immer wieder auch mitgenommen und verhört worden. Er sei deshalb in die Schweiz geflohen und sei dort zwischenzeitlich anerkannt. Die Aufenthaltsbestätigung des Bruders aus Montreux wurde vorgelegt. Nachdem sein Sohn bereits zweieinhalb Jahre alt gewesen sei, habe der Kläger diesen mittels Geburtsurkunde registrieren lassen wollen. Als er sich hierzu in … zur sri-lankische Botschaft begeben habe, habe er die in der Anhörung geschilderten Probleme bekommen. Er sei aufgefordert worden, nach Sri Lanka zurückzukehren. Hierzu habe die Botschaft dann indische Beamte zur Unterstützung beigezogen, die erreichen sollten, dass die gesamte Familie Indien verlasse. Der Kläger habe aber die Befürchtung, aus dem ihm drohenden Umerziehungslager – nicht nur ein sechsmonatiges Internierungslager nach der Rückkehr aus Indien – in Sri Lanka entweder gar nicht mehr oder gesondert schwer beschädigt herauszukommen. Der Kläger sei bemüht, denen der Anhörung angekündigten Brief der indischen Behörden zu beschaffen.
Die Bundespolizeidirektion München übersandte am 28. März 2017 die Akte des Bundesamtes, ergänzt durch die Niederschrift zur Einreiseverweigerung und die Belehrung über eine kostenlose Rechtsberatung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der am 29. März 2017 bei Gericht anhängig gemachte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage sowohl gegen die Verweigerung der Einreise als auch gegen die Abschiebungsandrohung nach Sri Lanka anzuordnen, war im Hinblick auf § 18a Abs. 4 und 5 AsylG sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten sowie die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2017 anzuordnen.
Der so auszulegende Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt, und auch begründet.
Der Antragsteller hat im Sinne der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm zur weiteren Durchführung seines Asylverfahrens die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten ist.
Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 AsylG ist bei Ausländern, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei – wie der Antragsteller, der bei seiner Ankunft am … März 2017 bei der Grenzschutzstelle am Flughafen M. keinen gültigen Pass oder Passersatz vorlegte – das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit – wie im vorliegenden Fall – die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist. Gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylG ist diesen Ausländern die Einreise zu verweigern, wenn ihr Asylantrag vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.
Das Bundesamt hat den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 23. März 2017, der dem Antragsteller am 27. März 2017 zusammen mit der Entscheidung über die Einreiseverweigerung zugestellt worden ist (§ 18a Abs. 3 Satz 2 AsylG), als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Eine offensichtliche Unbegründetheit im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG liegt dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrags ausgeschlossen sind. Dies hat zur Folge, dass der Eilantrag bereits dann Erfolg haben muss, wenn der Asylantrag nicht offensichtlich, sondern nur „schlicht“ unbegründet erscheint.
So liegt der Fall hier, denn das Gericht hat ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes. Die Einreiseverweigerung durch die Antragsgegnerin zu 2) begegnet daher ebenfalls ernstlichen Zweifeln.
Das Bundesamt geht in seinem Bescheid vom 23. März 2017 davon aus, das Vorbringen des Antragstellers werde dem Anspruch an einen glaubhaften Sachvortrag nicht gerecht. Es fehle an einem substantiierten Vortrag des Antragstellers hinsichtlich von ihm bereits erlittener bzw. zukünftig konkret drohender Verfolgungsmaßnahmen in Sri Lanka.
Soweit das Bundesamt darauf abstellt, dass der Kläger aufgrund seiner untergeordneten Tätigkeit, seiner nachfolgenden Flucht sowie seiner politikneutralen Position in Indien nicht zu befürchten hätte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Einreise in Sri Lanka verfolgt zu werden, rechtfertigt dies nicht das Urteil, der Antrag des Antragstellers sei offensichtlich unbegründet.
Ob bzw. inwieweit der Antragsteller als ehemaliges …-Mitglied, das nach seinen eigenen Angaben drei Monate Grundausbildung absolvierte, drei Monate in … bei Jaffna an bewaffneten Auseinandersetzungen teilnahm und weitere sechs Monate in der Logistik für die Versorgung der Kämpfer und den Transport der Verletzten zuständig war (wohingegen das Bundesamt davon ausging, dass der Antragsteller an bewaffneten Auseinandersetzungen nicht teilnahm – Bescheid vom 23. März 2017, S. 6, erster Absatz), möglicherweise selbst in das Blickfeld der Verfolgerbehörden geraten sein kann (Bl. 25 BA), ist eine Frage, die gegebenenfalls der weiteren Aufklärung bedarf. Diese Aufklärung bleibt aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Obgleich nicht verkannt wird, dass Tamilen keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sein dürften (VGH BW, U.v. 5.10.2016 – A 10 S 332/12 – juris Rn. 49), sind Verfolgungshandlungen gegen ehemalige …-Mitgliedern im Einzelfall nicht von vornherein und grundsätzlich auszuschließen (vgl. VGH BW, a.a.O., Rn. 80 ff.):
„Das Auswärtige Amt merkt in seinem jüngsten Lagebericht aber auch an, dass insbesondere im Norden und Osten noch nicht alle Menschenrechtsverletzungen abgestellt seien (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Einzelne Menschenrechtsvertreter würden dort vom Sicherheitsapparat verfolgt und ihre Gesprächspartner würden gelegentlich noch von Sicherheitskräften ausgefragt (a.a.O. S. 6, auch S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsverteidigern zu Überwachungen durch die Polizei und das Militär im Norden und Osten sowie Befragungen). Die Polizei wende mitunter noch immer unverhältnismäßigen Zwang an (a.a.O. S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Beschwerden über die Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt bei Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Demonstrationen). Als Beispiel nennt das Auswärtige Amt die Beendigung friedlicher Studentendemonstrationen mittels Tränengas, Wasserwerfern und Schlagstöcken (a.a.O. S. 7); es verweist zudem auf Angaben Internationaler Organisationen und Presseberichte, wonach Folter weiterhin gelegentlich zur Erpressung von Geständnissen angewandt wird (a.a.O. S. 11; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte über Folter und andere Misshandlungen). Auch sollen Misshandlungen bei der Festnahme von Verdächtigen sowie in Gefängnissen weiter vorkommen (a.a.O. S. 12).
Amnesty International (Amnesty Report 2016, Sri Lanka) verweist darüber hinaus auf Berichte über ungeklärte Todesfälle in Polizeigewahrsam; Häftlinge würden häufig an Verletzungen sterben, die den Schluss zuließen, dass sie gefoltert und misshandelt worden seien.
Nach Angaben des Auswärtigen Amts hat die neue Regierung zahlreiche Schritte unternommen, um die Wiederversöhnung zwischen den verschiedenen Gemeinschaften im Land voranzubringen (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Sie suche aktiv den Dialog mit der tamilischen Diaspora (auch a.a.O. S. 10). Amnesty International berichtet zudem darüber (Amnesty Report 2015, Sri Lanka), dass im Jahr 2015 am Jahrestag der Beendigung des bewaffneten Konflikts öffentliche Gedenkfeiern von Tamilen im Wesentlichen erlaubt waren (vgl. auch Human Rights Watch, Sri Lanka After the Tigers, 19.02.2016, mit dem Hinweis, dass Gedenkfeiern für verstorbene Tamilen mittlerweile erlaubt seien), und fügt hinzu, dass über eine starke Polizeipräsenz bei derartigen Zusammenkünften berichtet worden sei (vgl. auch Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Insbesondere Human Rights Watch macht aber auch darauf aufmerksam, dass ein Erfolg versprechender Versöhnungsprozess, der unter anderem auch eine Aufarbeitung der beiderseitigen Kriegsverbrechen beinhaltet, noch nicht wirklich ins Werk gesetzt worden ist (vgl. etwa die Beiträge „Time to seize the Moment“ [25.05.2016] und „Unfinished Business in Sri Lanka“ [01.09.2016]).
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts gibt es gegenüber Tamilen im Norden und Osten seit dem Amtsantritt Sirisenas „keine direkten staatlichen Repressionen mehr“ (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7). In Sri Lanka gebe es keine diskriminierende Gesetzgebung, Verwaltungspraxis oder Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis (a.a.O. S. 8). Der von der Polizei angewendete unverhältnismäßige Zwang richte sich nicht gegen eine bestimmte Gruppe (a.a.O. S. 7). Während die Anwendung von Folter früher vor allem Tamilen betroffen habe, sollen mittlerweile Singhalesen in gleichem Maß betroffen sein (a.a.O. S. 11 unter Berufung auf Berichte von Human Rights Watch und lokale Menschenrechtsorganisationen; Human Rights Watch [Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016] spricht von „continued reports of the torture of detainees“ [fortgesetzten Berichten über die Folter von Inhaftierten]).
Das Auswärtige Amt führt weiter aus, dass der infolge des langjährigen Bürgerkriegs umfassende Sicherheitsapparat nach Ende des Konflikts 2009 kaum reduziert wurde und insbesondere im Norden und Osten noch stark vertreten ist (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 6, auch S. 7; vgl. auch Human Rights Watch, Unfinished Business in Sri Lanka, 01.09.2016). Es verweist zudem darauf, dass nach Angaben der sri-lankischen NGO Groundviews 2015 noch immer mindestens 181 von ehemals ca. 12.000 …-Mitgliedern oder -Symphatisanten, die sich bei Kriegsende gestellt hätten, ohne Gerichtsurteil inhaftiert seien; bis November 2015 seien 38 davon gegen Kaution freigelassen worden (a.a.O. S. 12).
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 „Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft“ darauf hin (S. 3), dass Berichte der NGO Freedom from Torture und International Truth & Justice Project Sri Lanka vom Januar 2016 insgesamt 27 Fälle dokumentierten, in denen tamilische Personen durch sri-lankische Sicherheitskräfte gefoltert, willkürlich verhaftet oder entführt worden seien. Der jüngste in dem letztgenannten Bericht dokumentierte Fall (von insgesamt 20 Fällen) habe sich im Dezember 2015 zugetragen (vgl. a.a.O. S. 4). Während der Verhöre seien mehrere der Betroffenen beschuldigt worden, die … wiederaufbauen zu wollen oder das Land in Unruhe zu bringen. 19 der Personen seien Opfer von Entführungen mittels weißer Lieferwagen geworden („White Van Abduction“). 16 der Personen hätten in der Vergangenheit eine Funktion der … auf niedriger Stufe gehabt.
Der Prevention of Terrorism Act (s. o. aa und a) ist weiterhin in Kraft (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7 und 12; auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, und Human Rights Watch, UN Human Rights Council: High Commissioner’s Report on human rights of Rohingya Muslims and other minorities in Burma/Maanmar and on Sri Lanka, 30.06.2016). Das Auswärtige Amt führt aus, die Regierung gebe an, 181 Personen seien auf seiner Grundlage inhaftiert, wobei die Mehrheit tamilischer Herkunft sei, die Zivilgesellschaft gehe hingegen von rund 250 Personen aus (a.a.O. S. 7). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist darauf, dass verschiedene Schätzungen „sich auf bis über 200 Personen“ beliefen (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6). Amnesty International zitiert eine Erklärung des Oppositionsführers Sampanthan vor dem Parlament, dass noch 217 Personen auf der Grundlage der Bestimmungen des PTA inhaftiert seien (Amnesty Report 2016, Sri Lanka). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wird er „weiterhin eingesetzt, um tamilische Personen zu verhaften, welche der angeblichen Verbindungen zur … verdächtigt werden“ (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6; entsprechend Amnesty Report 2016, Sri Lanka; ferner Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Die Flüchtlingshilfe verweist auch auf eine sri-lankische Zeitung, die von Verhaftungen von Militärpersonal unter dem PTA berichtet hat.
Rückkehrer müssen nach Einschätzung des Auswärtigen Amts grundsätzlich keine staatlichen Repressalien gegen sich fürchten, jedoch müssen sie sich nach Rückkehr Vernehmungen durch die Immigration, das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department stellen; ob es zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 13). Mit solchen Vernehmungen ist insbesondere zu rechnen, wenn die rückkehrende Person keinen gültigen sri-lankischen Reisepass vorlegen kann; Fälle diskriminierender Behandlung solcher Personen (auch von Tamilen) sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (a.a.O. S. 14). Bei der Einreise mit gültigem sri-lankischem Reisepass würden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt; dies gelte auch für Zurückgeführte (a.a.O. S. 14).
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 aus (S. 1), dass es auch nach Amtsantritt des neuen Präsidenten zu Verhaftungen von tamilischen Rückkehrenden kam. Die Verhaftungen schienen oft mit angeblichen Verbindungen zur … zusammenzuhängen. Eine zuvor erfolgte illegale Ausreise könne bei der Rückkehr ebenfalls zu einer Verhaftung führen. Die Flüchtlingshilfe führt nach diesen einleitenden Bemerkungen unter Berufung auf verschiedene Quellen einzelne Fälle auf. So verweist sie zunächst auf einen Bericht der Zeitung Ceylon News vom 19.04.2016, wonach ein aus Mullaitivu stammender Tamile bei seiner Rückkehr aus Doha am 12.04.2016 durch das Terrorist Investigation Department am Flughafen aufgegriffen und anschließend sieben Stunden verhört worden sei (a.a.O. S. 1 f.). Anschließend sei er mit der Aufforderung freigelassen worden, am nächsten Morgen das TID-Büro in Colombo aufzusuchen. Am folgenden Tag sei er dort verhaftet worden. Die Flüchtlingshilfe spricht außerdem etwa den Fall eines tamilischen Journalisten an, der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka durch die sri-lankischen Behörden verhaftet worden sei (a.a.O. S. 2). Der Journalist und Aktivist sei im Jahr 2012 nach Australien geflohen und habe sich aufgrund der positiven Signale der aktuellen sri-lankischen Regierung für die Rückkehr entschieden. Er sei nach der Inhaftierung auf Kaution freigelassen worden. Ihm seien aber Auslandsreisen für fünf Jahre untersagt worden und er müsse sich jeden Monat im berüchtigten vierten Stock des Hauptquartiers des CID in Colombo melden. Unter Berufung auf TamilNet führt die Flüchtlingshilfe auch aus, dass viele tamilische Rückkehrende aus dem Nahen Osten in der jüngsten Zeit durch den sri-lankischen Militärgeheimdienst verhaftet worden seien (a.a.O. S. 2). Die Flüchtlingshilfe zitiert schließlich etwa auch aus einem Bericht der International Crisis Group, wonach weiterhin rückkehrende tamilische Personen unter Anwendung des Prevention auf Terror Act (PTA) wegen des Verdachts auf zurückliegende …-Verbindungen verhaftet würden; viele würden in durch das Militär betriebene Rehabilitationsprogramme geschickt.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe trägt in der Auskunft vom 22.04.2016 auch vor, dass das International Truth & Justice Project Sri Lanka im Januar 2016 zu dem Schluss gekommen sei, dass tamilische Personen, welche aus dem Ausland zurückkehrten, überwacht würden (a.a.O. S. 4). So gebe es weiterhin ein umfangreiches Netzwerk von tamilischen Informanten, welche Rückkehrende beobachteten. Das sichere Verlassen des Flughafens sei deswegen keine Garantie für die spätere Sicherheit. Die Flüchtlingshilfe gibt ferner die Einschätzung von International Truth & Justice Project wieder, dass es für tamilische Personen im Ausland noch nicht sicher sei, nach Sri Lanka zurückzukehren, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit eine Verbindung zur … aufweise (a.a.O. S. 5).“
Bestehen somit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes, ist die Gestattung der Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland anzuordnen. Dies gilt gemäß § 18a Abs. 5 Satz 2 AsylG gleichzeitig als Aussetzung der Abschiebung, so dass auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. März 2017 anzuordnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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