Verwaltungsrecht

Tierschutzrechtliche Anordnung – Beurteilungskompetenz beamteter Tierärzte

Aktenzeichen  9 ZB 14.733

Datum:
16.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 111547
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 2, § 15 Abs. 2
TierSchNutzV § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 10
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, kommt dem beamteten Tierarzt als dem nach § 15 Abs. 2 TierSchG gesetzlich vorgesehenen Sachverständigen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 10 K 12.5716 2014-01-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.285,72 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen zwangsgeldbewehrte tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts M … aus dem Bescheid vom 8. März 2012, die die Haltung der Rinder des Klägers betreffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit mit Urteil vom 16. Januar 2014 in der Sache abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Das Vorbringen des Klägers zu der Anordnung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids vom 8. März 2012 lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung zur Errichtung eines ausreichenden Witterungsschutzes auf den Weideflächen, ersatzweise die Triebwege so zu gestalten, dass die Rinder bei nachteiliger Witterung in den Schutz der Stallungen getrieben werden können, zur Beseitigung festgestellter Verstöße für rechtmäßig erachtet, weil sich die Tiere über weite Strecken im Freien aufhalten, ohne dass ihnen der nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutzV geforderte Unterstand zur Verfügung steht. Nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist ein Unterstand aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Veterinäramts für den Erhalt der Gesundheit der Tiere auch erforderlich, weil es sich bei den Rindern des Klägers nicht um eine robuste Extensivrasse, sondern um Deutsches Fleckvieh handelt und die Weideflächen nach den Feststellungen des Veterinäramts auch bei schlechter Witterung und im Winter genutzt werden.
aa) Das Vorbringen des Klägers, die Anordnung zur Errichtung eines Witterungsschutzes bzw. zur Gestaltung der Triebwege sei für den Erhalt der Gesundheit der Rinder nicht erforderlich, weil sich die Rinder des Klägers bester Gesundheit erfreuen würden und eine Gefährdung der Gesundheit der Rinder auch nicht belegt sei, setzt sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung auseinander und führt davon abgesehen auch nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hin.
Mit dem eingewandten guten Gesundheitszustand der Tiere lässt sich keine vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung begründen. Das Gebot, Nutztieren auch im Auslauf einen Witterungsschutz anzubieten, „soweit dies für den E r h a l t der Gesundheit erforderlich ist“, setzt bereits begrifflich voraus, dass die Tiere gesund sind. Der Maßstab des Erhalts der Gesundheit soll sichern, dass die Tiere auch gesund bleiben.
Dass das Angebot eines Witterungsschutzes hier für den Erhalt der Gesundheit der Rinder erforderlich ist, konnte das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler unter Bezugnahme auf die Ausführungen des beamteten Tierarztes u.a. aus dessen fachlicher Stellungnahme vom 22. März 2013 begründen, dem als nach § 15 Abs. 2 TierSchG gesetzlich vorgesehenen Sachverständigen bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 10 m.w.N.). Die ausführliche und überzeugende fachliche Stellungnahme des beamteten Tierarztes vom 22. März 2013 enthält keinen Vortrag „ins Blaue hinein“.
bb) Der Einwand des Klägers, seine Tiere würden nicht in den kühlen Herbst- und Wintermonaten, sondern allenfalls in den warmen Sommermonaten auf den Weiden bleiben, steht im Widerspruch zu den auch fotografisch dokumentierten Feststellungen des Veterinäramts, auf die das Verwaltungsgericht zu Recht abstellt.
cc) Ob die Rinder des Klägers auf der Weide ausreichend mit Wasser versorgt sind, ist für die Verpflichtung, einen Witterungsschutz anzubieten, ebenso ohne Belang wie die dargetane regelmäßige Untersuchung und Behandlung der Rinder durch einen Tierarzt oder die Reduzierung des Tierbestands nach Bescheidserlass. Auch einem einzelnen Nutztier ist im Auslauf ein Witterungsschutz anzubieten.
dd) Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids nicht unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung der Beendigung tierschutzwidriger Zustände dient und ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks weder ersichtlich noch vorgetragen ist. Daran hat sich im Zulassungsverfahren nichts geändert.
ee) Die Anordnung zur Errichtung eines ausreichenden Witterungsschutzes „auf den Weideflächen“ ist hinreichend bestimmt. Der Kläger kennt seine Weideflächen, so dass es der Nennung der Flurnummern im Bescheid zum Verständnis der Anordnung Nr. 1 nicht bedarf. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Bestimmtheit der Anordnung Nr. 1 bewertet und insbesondere aufgrund der dem Kläger eingeräumten Wahlmöglichkeit, entweder einen Witterungsschutz auf den Weiden zu errichten oder die Rinder bei nachteiliger Witterung in den Offenstall zu treiben, zutreffend bejaht. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander.
b) Das Vorbringen des Klägers zu der Anordnung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 8. März 2012 lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.
aa) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung Nr. 2 im angefochtenen Bescheid vom 8. März 2012 zur Errichtung von zwei überdachten Futterraufen oder einer anderen den Ansprüchen der Rinder genügenden Lösung ist nicht deshalb in Frage gestellt, weil das Landratsamt am 19. November 2012 eine gleichlautende Anordnung unter Androhung eines höheren Zwangsgeld erlassen hat. Insoweit kann dahinstehen, ob die Anordnung aus dem Bescheid vom 19. November 2012 einen neuen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist, weil die gegenständliche Anordnung Nr. 2 mangels Aufhebung weiterhin Bestand hat.
bb) Die Anordnung zur Errichtung von zwei überdachten Futterraufen oder einer anderen den Ansprüchen genügenden Lösung ist verhältnismäßig.
Diese Anordnung ist auch im Hinblick auf den nach Bescheidserlass reduzierten Tierbestand gerechtfertigt. Da es dem Kläger frei steht, anstelle von zwei überdachten Futterraufen eine „andere den Ansprüchen der Rinder genügende Lösung“ auszuführen, kann er für seinen nach Bescheidserlass reduzierten Rinderbestand auf angemessene und geeignete Weise sicherstellen, dass den verbleibenden Rindern auf der Weide sauberes und trockenes Futter zur Verfügung steht. Macht der Kläger von dieser ihm eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch, muss er für seine Weideflächen zwei Futterraufen beschaffen, deren – nicht vorgeschriebene – Größe am aktuell gehaltenen Tierbestand ausgerichtet werden kann.
Mit dem Vorbringen, die Verfütterung des getrockneten Futters auf den Weideflächen ohne Nutzung entsprechender Futterraufen entspreche der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft, weshalb die Errichtung der Futterraufen für die Fütterung der Rinder auf den Weideflächen nicht erforderlich sei, hat sich das Verwaltungsgericht befasst. Es hat dabei aber festgestellt, dass das Futter in Ballen direkt auf der Weide ohne Schutz vor Nässe und damit Fäulnis oder Austrocknung lagert und eine Fütterung auf der Weide nicht nur bei trockener Witterung erfolgt. Dies belegen die vom Verwaltungsgericht für seine Feststellung in Bezug genommenen Lichtbilder. Insoweit kann dahinstehen, ob die Verfütterung getrockneten Futters auf Weideflächen auch der guten fachlichen Praxis entsprechen kann, weil die bisherige Futterbereitstellung durch den Kläger sich nicht daran ausrichtet.
cc) Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 8. März 2012 ist hinreichend bestimmt.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Ziel der Regelung aus den zur Auslegung heranzuziehenden Umständen für jeden klar ersichtlich ist. Danach hat der Kläger dafür zu sorgen, dass seinen Rindern jederzeit vor Nässe, Austrocknung und vor Verschmutzung geschütztes Futter zur Verfügung steht. Hiergegen ist nichts zu erinnern und hiergegen hat der Kläger auch nichts eingewandt.
Die Situierung der geforderten beiden überdachten Futterraufen, die vom Wirtschaftsweg aus befüllt und gewartet werden können, steht dem Kläger im Übrigen frei und hat dem Zweck der Anordnung entsprechend, den auf den Weiden gehaltenen Rindern vor Nässe, Austrocknung und Verschmutzung geschütztes Futter zur Verfügung zu stellen, zu erfolgen. Von einem Nutztiere haltenden Landwirt ist zu erwarten, dass er selbst beurteilen kann, an welchen Stellen seiner Weiden er Futterraufen aufstellt, zumal eine ortsfeste Situierung der Futterraufen gerade nicht abverlangt wird. Zudem wurden dem Kläger alternative Möglichkeiten der Fütterung mit sauberem, trockenen Futter eröffnet, die auch gewährleisten, dass er dem Zweck der Anordnung folgend, eine für den jeweiligen Tierbestand ausreichende und angemessene Fütterung sicherstellt.
c) Das Vorbringen des Klägers zu den Anordnungen in Nr. 3 und Nr. 4 des angefochtenen Bescheids vom 8. März 2012 lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.
Das Verwaltungsgericht hat die in Nr. 3 und Nr. 4 getroffenen Anordnungen, die Anbindehaltung vorzugsweise aufzugeben, alternativ für eine regelmäßige Einstreu und Entmistung zu sorgen (Nr. 3) sowie die Bucht des freilaufenden Bullen zu entmisten und regelmäßig den Kot zu entfernen (Nr. 4), für rechtmäßig erachtet, weil sie der Beseitigung festgestellter Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV dienen.
aa) Das Vorbringen, eine Anbindehaltung sei nicht verboten, verkennt, dass dem Kläger in Nr. 3 Satz 1 des Bescheids vom 8. März 2012 nicht aufgegeben wurde, die Anbindehaltung aufzugeben, sondern sie „vorzugsweise“ aufzugeben. Alternativ wurde ihm die Möglichkeit eröffnet, unter Beibehaltung der Anbindehaltung (wenigstens) für eine regelmäßige Einstreu und Entmistung zu sorgen (Nr. 3 Satz 2).
bb) Der Einwand, der Kläger praktiziere keine Anbindehaltung mehr, lässt nicht erkennen, dass die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids vom 8. März 2012 mangels Erforderlichkeit unverhältnismäßig wäre, sondern dass der Kläger ihr nachgekommen ist. Im Zeitpunkt der Nachkontrolle am 5. und am 13. Februar 2013 standen jedenfalls noch mehrere Rinder in Anbindung.
cc) Der Vortrag, die Anordnung, für eine regelmäßige Einstreu und Entmistung zu sorgen, sei unverhältnismäßig, weil der Kläger keine Anbindehaltung mehr praktiziere und die Stallungen bereits früher entmistet worden seien, geht ins Leere, soweit der Kläger die Anbindehaltung aufgegeben hat und steht im Übrigen im Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auch fotografisch dokumentiert sind. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Das gilt gleichermaßen für das gegen die Anordnung Nr. 4 (Entmisten der Bucht des freilaufenden Bullen, Entfernen des Kots) Vorgebrachte. Eine tägliche Entmistung und Einstreuung wurde nicht gefordert.
d) Entgegen dem Vortrag des Klägers ist die Zwangsgeldandrohung nicht unbestimmt.
Nach Nr. 6 des Bescheids vom 8. März 2012 wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen u.a. in Nr. 1, 2 und 4 „für jeden einzelnen Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht“. Der vom Kläger angenommene Fall eines „einheitlichen Zwangsgelds im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher Auflagen und Bedingungen“ (vgl. VGH BW, U.v. 17.8.1995 – 5 S 71.95 – juris; ebs. VG Augsburg, B.v. 10.6.2008 – Au 5 S 08.519 – juris) liegt danach gerade nicht vor, weil ohne weiteres erkennbar ist, „für den Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsgewalt ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht“ wird (vgl. VGH BW ebd.) bzw. „für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung aus dem streitgegenständlichen Bescheid ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht“ (vgl. VG Augsburg ebd.); lediglich die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist mit 250 Euro „für jeden einzelnen Verstoß“ einheitlich bemessen.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Fragen, ob das Landratsamt „die Durchführung der baulichen Maßnahmen durch Bezeichnung der genauen Flurnummer bzw. des konkreten Grundstücks zu konkretisieren“ und „bei einer nach Bescheidserlass erfolgten zwischenzeitlichen Reduzierung des Tierbestands um mehr als die Hälfte die angeordneten Maßnahmen, die sich an der vormaligen Tierzahl orientieren, anzupassen“ hat, gehen nicht über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführte hinaus. Insoweit haben sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht ergeben.
Die Frage, ob die „Verwendung von Begrifflichkeiten, wie des Begriffs ‚regelmäßig‘ im Rahmen von tierschutzrechtlichen Anordnungen, dem Bestimmtheitserfordernis“ genügt, wirft weder besondere tatsächliche noch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Soweit die Frage hier von Belang sein kann, betrifft sie die Anordnungen für eine „regelmäßige“ Einstreu und Entmistung zu sorgen (Nr. 3 Satz 2) und die Anordnung, „regelmäßig“ den Kot zu entfernen (Nr. 4 Satz 2). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 TierSchNutztV hat der Tierhalter insbesondere die Ausscheidungen „so oft wie nötig“ zu entfernen. Nichts anderes ist hier unter dem Begriff „regelmäßig“ zu verstehen (vgl. z.B. § 11 Nr. 7 TierSchNutztV, Kälberhaltung: „‘regelmäßig‘ neu eingestreut“). Aus Ziel und Zweck dieser Anordnungen, in erster Linie für die gebotene Hygiene und Sauberkeit im Stall zu sorgen, aber auch die Verletzungsgefahr für die Tiere zu mindern, ergibt sich, dass die geforderten Maßnahmen „regelmäßig“, also in wiederkehrenden und im Wesentlichen gleichmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden müssen, die vom Kläger so zu bemessen sind, dass das mit den Anordnungen verfolgte Ziel durchgehend und nicht nur zeitweise erfüllt wird. Davon abgesehen ist von einem Nutztiere haltenden Landwirt zu erwarten, dass er zumindest erkennt, wann es an der Zeit ist, einen Stall zu entmisten, einzustreuen und den Kot zu entfernen, auch wenn er diese Maßnahmen pflichtwidrig unterlässt, wie die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Fotografien augenfällig belegen, die das Veterinäramt anlässlich der Kontrollbesuche vom 5. und vom 13. Februar 2013 gefertigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (5.000 Euro – 714,28 Euro).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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