Verwaltungsrecht

Tierschutzrechtliche Anordnungen

Aktenzeichen  9 ZB 18.904

Datum:
5.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32490
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
TierSchG § 2

 

Leitsatz

Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt, insbesondere eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 8 K 17.536 2017-12-11 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen sofort vollziehbare tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts M* … vom 2. Februar 2016, mit denen er zu mehreren Maßnahmen zur Herstellung und Sicherstellung tierschutzgerechter Ziegenhaltung verpflichtet wurde. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen wurde, hat das Verwaltungsgericht Würzburg das Verfahren eingestellt und im Übrigen die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2017 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Das Zulassungsvorbringen genügt dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2017 – 4 B 62.17 – juris Rn. 9 m.w.N.). Hierzu ist erforderlich, dass eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 124a Rn. 59) sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2017 – 9 ZB 17.703 – juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 9 ZB 17.882 – juris Rn. 7), erfolgt. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Das Zulassungsvorbringen hält die Entscheidungsgründe für fehlerhaft (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und führt zudem eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als Zulassungsgrund an. Es beschränkt sich aber auf eine Schilderung des Sachverhalts und vermischt diesen mit einer allgemeinen Kritik am verwaltungsgerichtlichen Urteil, ohne aber auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils einzugehen oder sich hiermit auseinanderzusetzten. Der Hinweis, der Kläger habe die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt, genügt nicht. Das Zulassungsvorbringen lässt eine substantielle Erörterung oder ausreichende rechtliche Durchdringung der Materie nicht erkennen, zumal den Feststellungen des Amtstierarztes hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu kommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 – 9 ZB 16.2434 – juris Rn. 10).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt zudem voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2018 – 9 ZB 16.1261 – juris Rn. 12). Das Zulassungsvorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht; der bloße Verweis auf die direkte Betroffenheit anderer Tierhalter, weil Rahmen- und Maßnahmebedingungen für die Freilandtierhaltung von Nutztieren im Allgemeinen betroffen seien, genügt dem nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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