Verwaltungsrecht

Tierschutzrechtliches Haltungsverbot – Vollziehung einer Duldungsanordnung

Aktenzeichen  W 8 S 20.311

Datum:
4.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4064
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, S. 3, § 113 Abs. 1 S. 1, § 123
TierSchG § 2, § 16a S. 1, S. 2 Nr. 2
GG Art. 2
VwZVG Art. 35

 

Leitsatz

1. Einem Antragsteller, der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt, ist auch zuzumuten, den Hauptsacherechtsbehelf einzulegen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Eigenschaft als Tierhalter i.S.d. § 16a TierSchG ist es unerheblich, ob der Betroffene zugleich auch Eigentümer der Tiere ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Frau A… F… … … … … … und Herr L… F… … * … … …, werden zum Verfahren beigeladen.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf ein in einem gegenüber seiner Lebensgefährtin, Frau A.F., erlassenen Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld) verfügtes tierschutzrechtliches Haltungsverbot, die Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Bescheids in Bezug auf eine Fortnahme- und Unterbringungsverfügung sowie die Aufhebung der Vollziehung einer Duldungsanordnung.
1. Der Antragsgegner untersagte – unter anderem bezogen auf die streitgegenständlichen Tiere – der Lebensgefährtin des Antragstellers als Halterin mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 das Halten und Betreuen von Tieren, auch für diese durch eine andere Person, und ordnete die sofortige Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die Vermittlung des Tierbestands nach Erlass einer Veräußerungsanordnung, die einem oder mehreren gesonderten Bescheiden vorbehalten bleibt, an. Am 19. Dezember 2019 wurden sämtliche Tiere weggenommen und anderweitig pfleglich untergebracht. Ein dagegen angestrengtes Sofortverfahren seitens der Lebensgefährtin des Antragstellers blieb erfolglos (siehe VG Würzburg, B.v. 6.2.2020 – W 8 S 19.1689). Gegen diesen Beschluss legten sowohl die Lebensgefährtin als auch der beigeladene Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde ein. Über die Klage im Verfahren W 8 K 19.1688 wurde noch nicht entschieden.
2. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2020, bei Gericht eingegangen am 17. Januar 2020, ließ der Antragsteller den Erlass einer Sicherungsanordnung beantragen und mit Schriftsatz vom 16. Januar 2020, eingegangen bei Gericht am 20. Januar 2020, Klage auf Herausgabe von Tieren erheben. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 ließ er zuletzt Folgendes beantragen,
1.Die aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18. Dezember 2019, Az. … wird hinsichtlich Ziffer 1 Satz 2) des Bescheides angeordnet;
2.die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 18. Dezember 2019, Az.: … hinsichtlich Ziffer 2) des Bescheides wird angeordnet, ausgenommen von der Anordnung sind die sichergestellten Katzen im Neubau des Anwesens … …;
3.die Aufhebung der Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller mit Datum vom 19. Dezember 2019 behaupteten Duldungsanordnung (Bl. 14 d.A.) Ziffer 1.) bis 4.) wird angeordnet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Der Antragsteller sei Eigentümer und Halter der im Antrag Ziffer 1 a) bis f) bezeichneten Tiere. Er sei unter der Adresse K. … in S. mit Zweitwohnsitz gemeldet. Er lebe unter dieser Adresse nunmehr seit Ende 2017 / Anfang 2018 zusammen mit seiner Partnerin, Frau A. F. Diese sei Eigentümerin des Grundstücksanwesens K. … in S. (Flur-Nr.: 27/0). Der Antragsteller habe seit 1. Januar 2018 durch Mietvertrag Räumlichkeiten im Dachgeschoss des Anwesens K. …, die auf dem Anwesen befindliche Scheune, die Hoffläche und den Außenbereich gemietet. Zudem sei er berechtigt, die Küche nebst Bad im 1. Stock mit zu nutzen. Am 3. Dezember 2019 habe die Partnerin des Antragstellers Frau A. F., die zu diesem Zeitpunkt auf dem genannten Anwesen in ihrem Besitz und Eigentum gehaltenen Tiere (62 Katzen, einen Hund und ein Pferd) an den Antragsteller übertragen, mit der Maßgabe, dass dieser für eine artgerechte Tierhaltung dieser Tiere künftig die Verantwortung übernehme. Der Antragsteller sei zudem Eigentümer und Halter der 15 Hähne, der 72 Hühner, fünf Enten sowie der Hunde …, … und … gewesen. Gegenüber dem Antragsteller als Eigentümer und Halter der genannten Tiere sei im Verwaltungsrechtsweg keine wirksame Anordnung ergangen, insbesondere sei keine Duldungsanordnung verfügt worden. Die vom Antragsgegner in einem Vermerk festgehaltene Duldungsanordnung sei gegenüber dem Antragsteller in dieser Form nicht mündlich ausgesprochen worden. Es seien dem Antragsteller nur zwei bis drei Sätze aus dem Bescheid gegen Frau A. F. vorgelesen worden. Der Antragsgegner sei aufgefordert worden, die im Eigentum und Besitz des Antragstellers stehenden Tiere an diesen herauszugeben und zurückzuführen bis spätestens zum 31. Dezember 2019. Vorliegend sei das Vorgehen des Antragsgegners zivilrechtlich als Besitzstörung und verbotene Eigenmacht zu werten. Gegenüber dem Antragsteller liege kein wirksamer Wegnahmeakt vor. Tierschutzrechtliche Beschränkungen seien dem Antragsteller gegenüber nicht ausgesprochen worden. Der Antragsteller habe im Rahmen des Vollzugs des Bescheides am 19. Dezember 2019 der Wegnahme widersprochen. Die Mängelbeanstandungen im Bescheid vom 18. Dezember 2019 könnten weder im Verhältnis zu Frau A. F. noch im Verhältnis zum Antragsteller eine Wegnahme sämtlicher Tiere und auch kein generelles Tierhaltungsverbot in Bezug auf Frau A. F. rechtfertigen. Gegen die Beanstandungen würden konkrete Einwände erhoben. Anlässlich des Einsatzes am 19. Dezember 2019 sei Herr E. im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses beim Landratsamt Rhön-Grabfeld als Fahrer anwesend gewesen. Er habe schriftlich bestätigt, dass die Hunde völlig unauffällig gewesen seien und keinerlei Beschwichtigungsverhalten an den Tag gelegt hätten. Das Vorgehen des Antragsgegners im Rahmen des Sofortvollzuges durch Bescheid vom 18. Dezember 2019 greife in die Rechtsposition des Antragstellers – Eigentumsrecht und Besitzrecht – ein. Das Vorgehen im Rahmen des Sofortvollzuges ohne Anhörung im Vorfeld sei in besonderem Maße rechtswidrig. Seit dem Jahr 2016 habe es in Bezug auf die Tierhaltung im Anwesen K. … keine Beanstandung wegen der vorhandenen Tierhaltung bis zum 2. Juli 2019 gegeben. Erst auf der Grundlage eines Stimmungswechsels durch den öffentlichen Druck aus der Nachbarschaft und über die Behörden, die die zahlreichen Beschwerden entgegengenommen hätten, sei es zu einem durch den öffentlichen Druck motivierten Umschwenken der Antragsgegnerin gekommen. Das zwingend notwendige Sicherstellungsverzeichnis sei weder dem Antragsteller noch Frau A. F. ausgehändigt worden, so dass ihnen rein faktisch die Möglichkeit genommen werde, den aktenkundigen amtstierärztlichen Stellungnahmen unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegentreten zu können. Vor diesem Hintergrund seien die tierärztlichen Bestätigungen und amtstierärztlichen Stellungnahmen in Bezug auf einzelne Katzen nicht verwertbar, da gegen das rechtliche Gehör und gegen das Gebot der Waffengleichheit und damit auch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen werde. Am Tag der Wegnahme 19. Dezember 2019 seien die Informationen von Frau A. F., die in der Akte nur rudimentär erkennbar seien, nicht an die Tierheime weitergegeben worden. Die überwiegende Anzahl der Lichtbildaufnahmen habe keinen Informationsgehalt. Ziel des Vorgehens der Amtstierärzte sei es gewesen, auf dieser Grundlage eine Vernachlässigung der Tiere im Rahmen der folgenden Stellungnahmen zu zeichnen. Der pauschale Vorwurf wiederholter und grober bzw. gravierender Verstöße sei erkennbar konstruiert. Zudem hätte es zahlreichere mildere Mittel gegeben, um hier einzuschreiten.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Zur Begründung der Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig. Der Antragsteller sei in der Verwaltungsstreitsache W 8 S 19.1689 beigeladen, in dem der Antrag von Frau A. F. nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2020 abgelehnt worden sei. Für den nunmehr gestellten Antrag fehle damit das Rechtsschutzbedürfnis. Die in einem Vermerk vom 20. Dezember 2019 festgehaltene Duldungsanordnung sei gegenüber dem Antragsteller im Beisein von Polizeibeamten und eines weiteren Beamten des Landratsamtes ausgesprochen worden. Es möge sein, dass der Antragsteller auf Grund der Aufregung und Erregung hier Dinge durcheinanderbringe. Nr. 1 der mündlichen Duldungsanordnung habe sich auf Grund des Vollzugs erledigt. Nr. 2 der Duldungsanordnung habe sich hinsichtlich der Wegnahme erledigt. Die weggenommenen Tiere seien pfleglich untergebracht. Die Unterbringung korrespondiere mit der Herausgabeforderung des Antragstellers, die gesondert im Verfahren nach § 123 VwGO behandelt werde. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Antragsgegners die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18. Dezember 2019, Az.: … rechtfertigten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Verfahren W 8 K 20.145, W 8 E 20.138, W 8 K 19.1688 und W 8 S 19.1689) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beiladung unter Nr. I des Beschlusses beruht auf § 65 VwGO.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
2.1 Hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Nr. 1 Satz 2 des Bescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 18. Dezember 2019 fehlt es mangels Antragsbefugnis des Antragstellers schon an der Zulässigkeit.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld hat die sofortige Vollziehung der Nr. 1 seines Bescheides vom 18. Dezember 2019 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet (Nr. 4 des Bescheids vom 18. Dezember 2019). Direkte Adressatin der Anordnung ist jedoch Frau A. F. als alleinige Adressatin des Bescheids. Mit der Anordnung wird unmittelbar lediglich die Rechtsbeziehung zwischen Frau A. F. und dem Antragsgegner geregelt. Für den Antragsteller ergibt sich hierdurch mangels dinglicher Wirkung für sich keine unmittelbare rechtliche Betroffenheit (vgl. OVG Bremen, B.v. 29.10.2018 – 1 B 230/18 – juris).
Daneben fehlt es an der Einlegung eines entsprechenden Rechtsbehelfs in der Hauptsache durch den Antragsteller in Bezug auf die Nr. 1 Satz 2 des Bescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 18. Dezember 2019. Die Klage des Antragstellers vom 16. Januar 2020 (W 8 K 20.145) ist lediglich auf die Herausgabe der streitgegenständlichen Tiere gerichtet. Dem Antragsteller, der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt, ist auch zuzumuten, den Hauptsacherechtsbehelf einzulegen (Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 81 m.w.N.; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 139).
Der Antrag ist zudem unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Hinsichtlich der ausreichenden schriftlichen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 18. Dezember 2019 wird auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2020 im Verfahren W 8 K 19.1689 (S. 14 f.) Bezug genommen, zu dem der Antragsteller beigeladen wurde.
Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass ein Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffene Regelung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.
Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).
Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken neben der generellen Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren auch die Untersagung der Haltung von Tieren für Frau A. F. durch eine andere Person auf ihrem Anwesen. Auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2020 im Verfahren W 8 S 19.1689, S. 17 ff. wird insoweit Bezug genommen.
Die Haltungsuntersagung von Tieren für Frau A. F. durch eine andere Person auf dem v.g. Anwesen dient der Vermeidung der Tierhaltung über ein Strohmannverhältnis, wofür vorliegend angesichts der Übertragung des Tierbestandes von Frau A. F. an den Antragsteller (s. Behördenakte Bl. 20) trotz des gleichwohl bestehenden und oben bereits dargestellten Interesses von Frau A. F. an allen Tieren ausreichend Anhaltspunkte bestehen. Zudem dient die Maßnahme dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Antragsteller.
Der Antragsteller kann in Bezug auf die bislang auf dem Anwesen der A. F. gehaltenen Tiere als Mithalter angesehen werden. Halter im Sinne des § 16a TierSchG ist jede Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, wobei auch mehrere Personen gleichzeitig Halter sein können. Es ist insoweit unerheblich, ob der Halter zugleich auch Eigentümer der Tiere ist (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 21). Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und die Befugnis hat, über Betreuung und ggf. Existenz des Tiers zu entscheiden, wobei darauf abzustellen ist, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für dessen Kosten aufkommt. Bei diesen Gesichtspunkten handelt es sich lediglich um Indizien, die nicht kumulativ vorliegen müssen (OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris Rn. 42). Der Antragsteller erklärte im Rahmen der Kontrolle am 2. Juli 2019 zusammen mit Frau A. F., gemeinsam für die Versorgung und Pflege der vorgefundenen Tiere verantwortlich zu sein (s. Kontrollbericht vom 16. Juli 2019, Bl. 1 der Behördenakte 3 zu W 8 K 19.1688). Dem Antragsteller wurden am 3. Dezember 2019 von Frau A. F. sämtliche in deren Eigentum stehenden Tiere übertragen. Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2020 ausgeführt wurde (W 8 S 19.1689) ist Frau A. F. dennoch weiterhin als (Mit-)Halterin der Tiere mit eigenem Interesse an der Tierhaltung anzusehen.
Der Antragsteller hat schon als Eigentümer der drei Hunde, der Hühner und Enten in der Vergangenheit nichts Durchgreifendes unternommen, um die tierschutzwidrigen Zustände und die tierschutzwidrige Behandlung zu unterbinden. Dies gilt entsprechend im Hinblick auf den gesamten Tierbestand auf dem Anwesen der A. F. Laut Bescheid vom 18. Dezember 2019 habe neben auffälligem Beschwichtigungsverhalten der Hunde gegenüber dem Antragsteller (geduckte Körperhaltung, Ausweichen, Beschwichtigungssignale) auch dessen lautstarker Umgangston gegenüber den Hunden, als diese ihm ein eben versehentlich gerissenes Huhn herausgeben sollten, von mangelnden Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit den Hunden gezeugt. Auch der Geflügelbestand, den der Antragsteller nach eigenem Vorbringen eigenverantwortlich gehalten haben will, wurde nicht seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht (s. Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 18. Dezember 2019 an Frau A. F.). In der am 3. Dezember 2019 mit seiner Lebensgefährtin geschlossenen Vereinbarung über die Übertragung von deren Tierbestand erklärt der Antragsteller, künftig eine artgerechte Tierhaltung sicherzustellen. Wesentliche Änderungen wurden jedoch nicht vorgenommen. Im Rahmen der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 wurde das Fortbestehen des Leidens der Tiere und eine weitere Zunahme des Ausmaßes an Erheblichkeit festgestellt (s. interne Stellungnahme des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 20. Januar 2020, Behördenakte Bl. 40 ff. der Behördenakte).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in den verschiedenen Verfahren geäußerte Meinung des Antragstellers, dass Frau A. F. und er die Tiere ordnungsgemäß gehalten hätten, nicht geeignet ist, die fachlich kompetente Beurteilung der Tierhaltung durch die Amtstierärzte in Frage zu stellen. Ebenso wenig ist das Vorbringen, die tierärztlichen Stellungnahmen seien wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens teilweise nicht verwertbar und der pauschale Vorwurf wiederholter und grober bzw. gravierender Verstöße sei erkennbar konstruiert und durch den öffentlichen Druck aus der Nachbarschaft bedingt, geeignet, begründete Zweifel an der vorrangigen Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte hervorzurufen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf die Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 im Verfahren W 8 S 19.1689 Bezug genommen. Das Einschreiten der Behörde beruht auf ihren eigenen tragenden Feststellungen und ist nach den obigen Ausführungen rechtmäßig.
Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der von der Antragstellerseite geltend gemachten Unvollständigkeit des Akteninhalts. Die sich aus § 99 Abs. 1 VwGO für die Behörde grundsätzlich ergebende Pflicht zur Aktenvorlage kann durch das um Information nachsuchende Gericht nicht erzwungen werden. Eine unberechtigte Weigerung der Behörde wäre bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 99 Rn. 7), wofür hier jedoch angesichts der grundsätzlich erfolgten Aktenübermittlung durch den Antragsgegner und der obigen Ausführungen kein Anlass bestand. Ebenso wenig bestand hierdurch Anlass, an der vorrangigen Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte zu zweifeln.
Die getroffene Maßnahme ist auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Es ist kein geeignetes milderes Mittel ersichtlich, als die Tierhaltung für die Antragstellerin durch eine andere Person auf ihrem Anwesen generell auf Dauer zu untersagen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass kein generelles Haltungsverbot gegenüber dem Antragsteller ausgesprochen wurde, sondern nur in Bezug auf die Haltung von Tieren für Frau A.F. auf deren Anwesen.
Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahme ist zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist es nicht verantwortbar, dass für Frau A. F. auf deren Anwesen konkret durch den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft des Bescheids weiterhin Tiere gehalten werden. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffenen Anordnungen dem Antragsteller auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 GG steht das Tierwohl, das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 20a GG), entgegen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage, weil es darum geht, eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Tiere entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorgaben ab sofort sicherzustellen und die Tiere vor (weiteren) Schmerzen oder vermeidbaren Leiden und Schäden zu bewahren. Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache würde der Antragsteller sein bisheriges tierschutzwidriges Verhalten aller Voraussicht nach fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Diese Annahme begründet sich auch darin, dass es dem Antragsteller bislang nicht gelungen ist, eine tierschutzgerechte Haltung der Tiere zu gewährleisten. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind aber auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz angewiesen (vgl. OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris).
Der Antrag war daher abzulehnen.
2.2 Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 18. Dezember 2019 (mit Ausnahme der sichergestellten Katzen im Neubau des Anwesens K. …) ist ebenfalls mangels Antragsbefugnis schon unzulässig. Adressatin der betreffenden Anordnung ist Frau A. F., nicht der Antragsteller. Eine dingliche Wirkung auf den Antragsteller und damit dessen unmittelbare rechtliche Betroffenheit sind nicht ersichtlich. Im Übrigen müsste eine Entscheidung über eine Duldung der Fortnahme und Unterbringung der streitgegenständlichen Tiere gegenüber dem Antragsteller und Frau A. F. als Anordnungsadressatin nicht zwingend einheitlich ergehen (vgl. OVG Bremen, B.v. 29.10.2018 – 1 B 230/18 – juris).
Der Antrag war daher abzulehnen.
2.3 Der Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller mit Datum von 19. Dezember 2019 behaupteten Duldungsanordnung hat ebenfalls keinen Erfolg.
Das Gericht geht hierbei davon aus, dass die Anordnungen des Landratsames Rhön-Grabfeld wie im Vermerk vom 20. Dezember 2019 festgehalten mündlich erlassen wurden. Der Antragsteller hat sich in seiner Antragsbegründung zwar dahingehend geäußert, ihm gegenüber seien nur zwei bis drei Sätze aus dem an Frau A. F. gerichteten Bescheid vorgelesen worden. Er erklärte aber auch, dies so verstanden zu haben, dass auch er sich fügen müsse und keinen Widerstand leisten dürfe, was inhaltlich einer Duldungsanordnung entspricht. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 22. Januar 2020 (Anlage 4) enthält keine ausdrückliche Erklärung in Bezug auf den Erlass einer Duldungsanordnung. Der tatsächliche Erlass der streitgegenständlichen Duldungsanordnung kann hier im Ergebnis mangels Erfolgs des Antrags jedoch dahingestellt bleiben. Eine Duldung könnte zudem auch noch nachträglich angeordnet werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 – IV C 42.69 – BVerwGE 40,101).
Angesichts der differenzierenden Formulierungen der Anträge im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Dezember 2020 unter Nr. 1 („die aufschiebende Wirkung … anordnen“) und Nr. 2 („die Aufhebung der Vollziehung … anordnen“) und der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers handelt es sich bei dem Antrag unter Nr. 3 auf Aufhebung der Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller mit Datum von 19. Dezember 2019 behaupteten Duldungsanordnung allein um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO und nicht zugleich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 180; Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 345). Somit ist hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht separat beantragt. Die fehlende, nach § 80 Abs. 3 erforderliche schriftliche Begründung der Vollzugsanordnung (Nr. 3 der am 19. Dezember 2019 erlassenen mündlichen Anordnungen laut Vermerk vom 20. Dezember 2019, Bl. 14 der Behördenakte), ist hier folglich nicht entscheidungserheblich. In diesen Fällen würde bei – hier nach obigen Ausführungen nicht gegebener separater Antragstellung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben und nicht etwa eine aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, wobei die Behörde nicht gehindert wäre, den Sofortvollzug erneut anzuordnen (VGH, Baden-Württemberg, B.v. 27.9.2011 – 1 S 2554/11 – juris; Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 98 m.w.N.).
Vorliegend fehlt es schon an der Einlegung eines entsprechenden Rechtsbehelfs in der Hauptsache durch den Antragsteller in Bezug auf die Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 18. Dezember 2019. Die Klage des Antragstellers vom 16. Januar 2020 ist lediglich auf die Herausgabe der streitgegenständlichen Tiere gerichtet. Dem Antragsteller, der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt, ist auch zuzumuten, den Hauptsacherechtsbehelf einzulegen (Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 81 mit Nachweisen zur Rechtsprechung; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 139).
Der Antrag ist zudem unbegründet. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gibt dem Gericht schon im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Befugnis, die Vollzugsfolgen gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgesetzter Verwaltungsakte vorläufig ganz oder teilweise zu beseitigen bzw. deren vorläufige Beseitigung anzuordnen und dient damit der vorläufigen Sicherung eines Folgenbeseitigungsanspruchs, dessen materielle Grundlage der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Verbindung mit dem einschlägigen materiellen Recht ist (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 176; a.A. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 343: § 80 Abs. 5 Satz 3 als eigenständige Rechtsgrundlage). Ein solcher Anspruch wurde vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Notwendige Voraussetzungen für den aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch sind, dass durch die Vollziehung ein fortdauernd rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden ist und die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 176; § 113 Rn. 87). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da einer Rückgabe der Tiere an den Antragsteller vorliegend tierschutzrechtliche Einwände entgegenstehen.
Nach dem aktuellen Sachstand war und ist der Antragsteller nicht in der Lage, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der streitgegenständlichen Tiere sicherzustellen. Insoweit nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 21. Februar 2020 im Verfahren W 8 E 20.138 Bezug. Dort ist auf Seite 12 ff. ausgeführt:
„Denn wie in den Verfahren gegen die Lebensgefährtin (vgl. VG Würzburg, B.v. 6.2.2020 – W 8 S 19.1689) ausgeführt, waren die Tiere bei der Lebensgefährtin des Antragstellers unter tierschutzwidrigen Umständen untergebracht und versorgt, worauf dieser auch die Haltung und Betreuung der Tiere einschließlich der Haltung von Tieren für diese durch eine andere Person untersagt wurde. Darüber hinaus hat der Antragsteller schon als Eigentümer der drei Hunde, der Hühner und Enten in der Vergangenheit nichts Durchgreifendes unternommen, um die tierschutzwidrigen Zustände und die tierschutzwidrige Behandlung zu unterbinden. Dies gilt entsprechend im Hinblick auf den gesamten Tierbestand. Denn der Antragsteller hat im Rahmen der Kontrolle am 2. Juli 2019 zusammen mit seiner Lebensgefährtin Frau F. erklärt, gemeinsam für die Versorgung und Pflege der vorgefundenen Tiere verantwortlich zu sein (s. Kontrollbericht vom 16. Juli 2019, Bl. 1 der Behördenakte 3 zu W 8 K 19.1688). Auch der Geflügelbestand, den der Antragsteller nach eigenem Vorbringen eigenverantwortlich gehalten haben will, wurde nicht seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht (s. Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 18. Dezember 2019 an Frau A. F.). In der am 3. Dezember 2019 mit seiner Lebensgefährtin geschlossenen Vereinbarung über die Übertragung von deren Tierbestand erklärt der Antragsteller, künftig eine artgerechte Tierhaltung sicherzustellen. Wesentliche Änderungen wurden jedoch nicht vorgenommen. Im Rahmen der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 wurde das Fortbestehen des Leidens der Tiere und eine weitere Zunahme des Ausmaßes an Erheblichkeit festgestellt (s. interne Stellungnahme des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 20. Januar 2020, Behördenakte Bl. 40 ff. der Behördenakte). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in den verschiedenen Verfahren geäußerte Meinung des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin, dass sie die Tiere ordnungsgemäß gehalten hätten, nicht geeignet ist, die fachlich kompetente Beurteilung der Tierhaltung durch die Amtstierärzte in Frage zu stellen. Ebenso wenig ist das Vorbringen, die tierärztlichen Stellungnahmen seien wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens teilweise nicht verwertbar und der pauschale Vorwurf wiederholter und grober bzw. gravierender Verstöße sei erkennbar konstruiert und durch den öffentlichen Druck aus der Nachbarschaft bedingt, geeignet, begründete Zweifel an der vorrangigen Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte hervorzurufen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf die Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 im Verfahren der Lebensgefährtin W 8 S 19.1689 Bezug genommen. Bei einer Rückgabe der Tiere an den Antragsteller müsste aber eine mangelfreie Tierhaltung gewährleistet sein, die den Anforderungen des § 2 TierSchG gerecht wird. Insoweit hat der Antragsteller keine belastbaren und konkreten Angaben über das etwaige Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit gemacht und auch nicht erklärt, wie er in der Folgezeit – ohne Mitwirkung seiner Lebensgefährtin – eine artgerechte Unterbringung und Versorgung der Tiere gewährleisten können will (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 9 CS 16.539 – KommunalPraxis BY 2016, 309 – juris; Hirt/ Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 34, 38). Dies gilt umso mehr, als die Einlassungen des Antragstellers seine Uneinsichtigkeit in Bezug auf die tierschutzrechtlichen Missstände deutlich zum Ausdruck bringen. Eine hinreichend verfestigte Stabilisierung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen müsste gewährleistet sein (vgl. OVG NRW, B.v. 19.1.2009 – 20 B 1748/08 – juris; vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 5.5.2008 – 11 K 645/08 – juris). Bei Herausgabe wäre zu befürchten, dass die Tiere erneut unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden wie vor der Wegnahme. Unter diesen Vorzeichen steht einer Rückgabe der Tiere der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (VG Bayreuth, B.v. 11.12.2013 – B 1 E 13.384 – juris; vgl. auch VG Aachen, B.v. 9.3.2009 – 6 L 14/09 – juris).“
Die Folgenbeseitigung ist hier damit rechtlich nicht möglich.
Ohne dass es hier noch entscheidungserheblich darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass die Anordnungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 entsprechend des Vermerks des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 19. Dezember 2019 nach summarischer Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, rechtmäßig waren bzw. sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Ein durchgreifender Anhörungsmangel gem. Art. 28 BayVwVfG ist nicht gegeben. Auch wenn vorliegend eine Anhörung des Antragstellers nach Art. 28 BayVwVfG unterblieben ist, ist jedenfalls ist eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG durch Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingetreten (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2005 – 1 C 9/04 – BVerwGE 123, 90 – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.10.2014 – 22 ZB 14.1062 – juris Rn. 9 f.).
Unabhängig von deren inzwischen eingetretener Erledigung ist Nr. 1 der Duldungsanordnung von § 16 Abs. 3 TierSchG gedeckt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b TierSchG können zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Wohnräume des Auskunftspflichtigen durch die zuständigen Personen betreten, besichtigt sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, angefertigt werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dies gilt für alle Einrichtungen und Personen, die mit den Tieren Umgang haben und Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung werden können (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16 Rn. 4), und damit auch für die vom Antragsteller bewohnten Privaträume.
Auch Nr. 2 der Duldungsanordnung vom 19. Dezember 2019 ist materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 16a TierSchG. Gemäß § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ermächtigt die zuständige Behörde gegenüber dem Halter zur Fortnahme der Tiere, wenn diese erheblich vernachlässigt sind oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweisen.
Die Anordnungen können auch gegen den Eigentümer gerichtet sein, wenn sie zur Durchsetzung einer gegen den Halter erlassenen tierschutzrechtlichen Anordnung nötig sind, um die tierschutzwidrigen Bedingungen zu beseitigen. § 16a TierSchG bietet somit auch die Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer, soweit diese erforderlich ist, um bei der Vollstreckung von Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz etwa entgegenstehende private Rechte Dritter auszuräumen (VG München, B.v. 11.7.2000 – M 22 S 00.2921 – juris Rn. 27).
Im Rahmen der Duldungsverfügung ist aufgrund ihres Sinn und Zwecks zu prüfen, ob der Eigentümer im Falle der Rückgabe der Tiere an ihn in der Lage wäre, eine tierschutzgerechte Haltung des Tieres zu gewährleisten. Denn Sinn und Zweck der Duldungsverfügung ist es in Bezug auf den Eigentümer sicherzustellen, dass ein Tier, das ein anderer Tierhalter tierschutzwidrig gehalten hat, nicht wieder an den Eigentümer herauszugeben ist, wenn dieser eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung nicht sicherstellen kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 38). Wie oben bereits dargestellt, ist der Antragsteller nach dem aktuellen Sachstand nicht in der Lage, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der streitgegenständlichen Tiere sicherzustellen, so dass die Folgenbeseitigung rechtlich unmöglich ist.
Schließlich ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden. Wie sich aus der internen Stellungnahme des Veterinäramts vom 20. Januar 2020 ergibt, war eine Störungslage in Form bestehender und fortdauernder Verstöße gegen § 2 TierSchG bereits eingetreten. Ein milderes Mittel ließ daher keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten. Zudem konnte auf Androhung, Fristsetzung und Fristablauf verzichtet werden, Art. 35 VwZVG (Weber, PdK Bay A-19, VwZVG, Art. 36 Nr. 6.1; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 29).
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten mangels Antragsstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.
4. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Abgesehen davon, dass dem Gericht Angaben zum gegenwärtigen Wert der streitgegenständlichen Tiere nicht vorliegen, geht es dem Antragsteller offensichtlich nicht allein um das wirtschaftliche Interesse, sondern auch um ein darüber hinausgehendes ideelles Interesse an den Tieren. Des Weiteren sieht das Gericht die einzelnen angegriffenen Maßnahmen als eine Einheit an, die sich nicht streitwerterhöhend auswirken. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Gericht daher für das streitgegenständliche Begehren vom Auffangwert von 5.000,00 EUR aus, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblicherweise zu halbieren ist, so dass im gegenständlichen Verfahren ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war.


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