Verwaltungsrecht

Verwertung sichergestellten Schmucks

Aktenzeichen  M 7 K 18.1168

Datum:
17.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25576
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PAG a.F. Art. 25 Nr. 2, Art. 27 Abs. 1 Nr. 4
PAG Art. 28 Abs. 1
BGB § 1006

 

Leitsatz

1. Während für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Sicherstellungsanordnung grundsätzlich die konkreten Verhältnisse bzw. Gegebenheiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme maßgeblich sind, ist bei der in Art. 28 Abs. 1 PAG geregelten (speziellen) gesetzlichen Herausgabepflicht der Polizei und dem korrespondierenden Herausgabeanspruch auf die Sachlage abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung besteht (Anschluss an BayVGH BeckRS 2017, 111571). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Prüfungsgegenstand für den Herausgabeanspruch bei Vorliegen einer bestandskräftigen Sicherstellung ausschließlich, ob deren Voraussetzungen entfallen sind und der Kläger Berechtigter i.S.d. Art. 28 PAG ist (Anschluss an BayVGH BeckRS 2019, 3417). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Alleine der Zeitablauf von mehreren Jahren, ohne dass die Polizei seither die Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer der Schmuckstücke ausfindig machen konnte, rechtfertigt es bei fortbestehender entgegenstehender Indizienlage nicht, den Herausgabekläger aufgrund seiner bloßen Behauptung als Eigentümer anzusehen.  (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Herausgabe an jemanden, der den Besitz an der Sache durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt hat, kann nicht gefordert werden. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Eine Entscheidung in der Sache ohne vorhergehende mündliche Verhandlung war nach § 101 Abs. 2 VwGO zulässig, da beide Parteien auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände und wird durch die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckgegenstände auch nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände.
Der Kläger macht vorliegend einen Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 PAG (n.F.) im Wege der allgemeinen Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO) geltend. Da die Sicherstellung der Schmuckgegenstände mit Bescheid vom 4. März 2015 nicht angegriffen wurde, ist diese bestandskräftig fest. Somit kann der Kläger nicht mehr im Wege einer Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsverfügung deren Aufhebung (ex tunc) und unter Anwendung des in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthaltenen Folgenbeseitigungsanspruchs die Herausgabe verlangen. Dementsprechend ist die diesbezüglich erhobene Verpflichtungsklage des Klägers nach Auslegung des klägerischen Begehrens gemäß § 88 VwGO in eine auf Herausgabe der im Sicherstellungsbescheid aufgeführten Schmuckgegenstände gerichtete allgemeine Leistungsklage umzudeuten (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 15.11.2016 – 10 BV 15.1049 – juris Rn. 35).
Maßgeblich ist das Polizeiaufgabengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 28 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 98) – PAG. Denn während für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Sicherstellungsanordnung (hier: der vom 4. März 2015) im Rahmen einer Anfechtungsklage und die dabei anzustellende Gefahrenprognose grundsätzlich die konkreten Verhältnisse bzw. Gegebenheiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme maßgeblich sind, ist bei der in Art. 28 Abs. 1 PAG geregelten (speziellen) gesetzlichen Herausgabepflicht der Polizei und dem korrespondierenden Herausgabeanspruch (bei nachträglichem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen) schon aus materiellen Gründen auf die Sachlage abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung besteht (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2017 – 10 B 17.83 – juris Rn. 25). Prüfungsgegenstand für den geltend gemachten Herausgabeanspruch ist demnach ausschließlich, ob die Voraussetzungen für die inzwischen bestandskräftig gewordene Sicherstellung entfallen sind und der Kläger Berechtigter i.S.d. Art. 28 PAG ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 10 C 18.2522 – juris Rn. 18).
Nach Art. 28 Abs. 1 PAG ist die Sicherstellung zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen sind. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 PAG sind die Sachen dann grundsätzlich an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt wurden.
Die begehrte Herausgabe der sichergestellten Schmuckstücke an den Kläger kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der Sicherstellung noch nicht weggefallen sind und weil der Kläger auch kein Berechtigter im Sinn dieser Vorschrift ist.
Die Sicherstellung der Schmuckgegenstände mit Bescheid vom 4. März 2015 erfolgte auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG a.F. Danach konnte die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor deren Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Die zuständige Polizeiinspektion hat dabei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB als erschüttert und den Kläger somit nicht als Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer angesehen. Als Indizien für die Widerlegung der Eigentumsvermutung haben die Polizeibeamten im Zeitpunkt der Sicherstellung herangezogen, dass es sich bei den Schmuckgegenständen in der Masse um Damenschmuck handelt, die Initialen in keinem Bezug zur Familie des Klägers stehen, gegen den Kläger und seine Ehefrau bereits mehrfach wegen Diebstahls und Betrugs durch außerbayerische Dienststellen ermittelt wurde, durch die Stadtpolizei Zürich im Jahr 2012 gegen den Kläger und seine Ehefrau wegen Diebstahls aus einer Wohnung ermittelt wurde, die Polizei Luxemburg Stadt im Jahr 2014 gegen den Kläger und seine Ehefrau wegen des Verdachts des Trickdiebstahls ermittelt hat und keine Eigentumsnachweise insbesondere hinsichtlich der hochwertigen Schmuckstücke vorgelegt wurden.
Der Sicherstellungsbescheid vom 4. März 2015 wurde vom Kläger nicht angegriffen und ist in Bestandskraft erwachsen. Diese Bestandskraft muss sich der Kläger entgegenhalten lassen. Es steht somit rechtsverbindlich fest, dass die Schmuckgegenstände nach Art. 25 Nr. 2 PAG a.F. zum Schutz des/der Eigentümers/Eigentümer sichergestellt wurden. Die dabei getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung vorgelegen haben, ist für die vorliegende Entscheidung präjudiziell (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 46 ff.).
Insoweit sind seither keine Änderungen des Sachverhalts eingetreten, die die bestandskräftige Sicherstellung infrage stellen und den nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung begründen würden. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt keines der die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB widerlegenden Indizien ausgeräumt.
So hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er Eigentümer der Schmuckgegenstände ist. Dies folgt, aus dem wechselnden Vortrag zur Erlangung der Schmuckstücke. Trug der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 vor, dass diese teilweise aus dem Nachlass des Vaters des Klägers und teilweise aus dem Nachlass der Mutter der Frau des Klägers stammen würden, erklärte der Kläger am 25. Januar 2016 telefonisch gegenüber dem Polizeipräsidium Oberbayern Nord, dass er der Volksgruppe der Sinti angehöre, dass dort Geschäfte über Schmuckstücke von bedeutendem Wert in keiner Weise schriftlich dokumentiert würden, dass er sich aber bemühen werde, möglichst viele Nachweise und konkrete Zuordnungen zu den einzelnen beschlagnahmten Gegenständen vorzulegen. Demgegenüber erklärte der Kläger sodann am 5. Februar 2016 telefonisch gegenüber dem Polizeipräsidium Oberbayern Nord, dass die Schmuckgegenstände aus einer großen Schmuckschatulle aus der Erbmasse der Eltern stammen würden, wohingegen er in einem Telefonat vom 11. Februar 2016 äußerte, die Schmuckgegenstände von anderen Verwandten erhalten zu haben. In einem Telefonat vom 17. März 2016 führte der Kläger schließlich aus, dass der Ring „Solitär“ mit 2,8 Karat von einem Schmuckhändler in München (am Viktualienmarkt) hergestellt worden sei, er die Taschenuhren auf Flohmärkten gekauft habe und er Schmuck als Pfand erhalten habe. Im Zuge dieses Telefongesprächs korrigierte der Kläger seine Angaben dahingehend, dass er alle sichergestellten Schmuckgegenstände von seinem verstorbenen Vater geerbt habe. Zudem vermochten auch die beiden mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 als Zeugen benannten Geschwister des Klägers, Frau V. W. und Herr R. W., ausweislich ihrer Vernehmung durch die Polizeiinspektion Göttingen keine andere Einschätzung des Gerichts zu begründen. So gaben zwar beide Geschwister an, dass ihr Vater ein Antiquitätengeschäft sowie den An- und Verkauf von Schmuck betrieben und auch Schmuck zum Nachlass gehört habe, den der Kläger bekommen habe. Allerdings konnten beide Geschwister keinen der sichergestellten Schmuckgegenstände dem Nachlass des Vaters zuordnen. Schließlich sind auch die auf den mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 vorgelegten Lichtbildern und Zertifikaten abgebildeten Schmuckstücke ausweislich des Schreibens der Kriminalpolizeiinspektion Fürstenfeldbruck vom 7. März 2016 nicht mit den sichergestellten Schmuckgegenständen identisch. Diesbezüglich hat der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren keine neuen Beweismittel vorgebracht. Denn bei den mit Schreiben vom 26. Juli 2019 übersandten Bildern handelt es sich nochmals um die bereits mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 vorgelegten Lichtbildern. Insbesondere enthalten diesen wiederum keine Datums- und Zeitangabe, sodass diesen nicht zu entnehmen ist, wann diese gefertigt wurden. Damit geht aus diesen auch nicht hervor, wann sich die abgebildeten Schmuckstücke im Besitz des Klägers bzw. von dessen Ehefrau befanden, sowie insbesondere nicht, wann diese in deren Besitz gelangt sind. Der Kläger vermochte somit nicht den Nachweis zu führen, dass er Eigentümer der sichergestellten Schmuckstücke ist. Damit steht zugleich zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Kläger deren tatsächlicher Eigentümer bzw. berechtigte Besitzer ist.
Zudem vermögen die Freigabe der sichergestellten Schmuckgegenstände durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. September 2014 sowie der Freispruch des Klägers im Verfahren 2 Ls 48 Js 5993/13 wegen des Verdachts des Betrugs zum Nachteil älterer Menschen mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 9. Juli 2015 keinen nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen der Sicherstellung zu begründen. Denn die Freigabeverfügung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte zeitlich vor Erlass des Sicherstellungsbescheids vom 4. März 2015 und auch nur deshalb, da die sichergestellten Gegenstände keiner Tat des Ausgangsverfahrens zugeordnet werden konnten. Mithin ist der Freigabeverfügung keine Aussage über die Eigentümerstellung des Klägers zu entnehmen. Auch dem Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 9. Juli 2015 ist keine Aussage zur Eigentümerstellung des Klägers zu entnehmen. Denn der Freispruch des Klägers hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil älterer Menschen erfolgte nicht wegen erwiesener Unschuld des Klägers, sondern aus tatsächlichen Gründen, da der Tatnachweis nicht zu führen war.
Des Weiteren rechtfertigt es alleine der Zeitablauf von (weiteren) vier Jahren, ohne dass die Polizei seither die Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer der Schmuckstücke ausfindig machen konnte, nicht, nunmehr den Kläger trotz fortbestehender gegensätzlicher Indizienlage unter Heranziehung von § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund seiner bloßen Behauptung als Eigentümer anzusehen. Es ist insbesondere nicht ausgeschlossen, auch nach längerer Zeit noch die Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausfindig zu machen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.11.2016 – 10 BV 15.1049 – juris Rn. 42 ff. bzgl. eines Zeitraums von mehr als neun Jahren).
Solange somit die Eigentumsfrage nicht geklärt und der wahre Berechtigte gefunden ist, sind die Voraussetzungen der auf Art. 25 Nr. 2 PAG a.F. gestützten Sicherstellung nicht weggefallen, sie würden vielmehr bei einer Herausgabe an den Kläger wieder eintreten. Dem steht nicht entgegen, dass die Polizei nach Art. 25 Nr. 2 PAG a.F. zum Schutz privater Rechte tätig wurde und ihr nach Art. 2 Abs. 2 PAG der Schutz privater Rechte nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Sicherstellung ist danach (weiterhin) zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Sicherstellung bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung in dessen Interesse erfolgt. Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er bisher nicht als Berechtigter ermittelt worden ist bzw. ermittelt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 10 C 18.2522 – juris Rn. 21).
Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen weggefallen sind, weil kein Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt, zu dessen Schutz gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG a.F. die Sicherstellung erfolgt ist, mehr ermittelt werden kann, kann jedenfalls der Kläger die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände nicht an sich verlangen.
Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 PAG sind die sichergestellten Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Jedoch besteht die Herausgabepflicht der Polizei nach richtigem Verständnis dieser Bestimmung nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer ist somit ausgeschlossen. Art. 28 Abs. 1, 2 PAG regelt die Herausgabe der sichergestellten Sache an den Betroffenen, dessen Rechte durch den hoheitlichen Eingriff der Sicherstellung beeinträchtigt wurden bzw. werden. Wie sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 2 PAG, aber auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit Art. 27 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 sowie Abs. 2 PAG ergibt, muss dem von der Sicherstellung Betroffenen für einen Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 PAG ein Recht an der Sache zustehen, er muss „Berechtigter“ sein, also Eigentümer oder berechtigter Besitzer. Die Herausgabe an jemanden, der den Besitz an der Sache durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt hat, kann nach dieser Rechtsgrundlage nicht gefordert werden (vgl. zu Art. 28 PAG a.F. BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 10 C 18.2522 – juris Rn. 23).
Der Umstand, dass die Polizei bisher trotz entsprechender Bemühungen keinen „Berechtigten“ für die streitgegenständlichen Schmuckgegenstände ausfindig machen konnte und dass dies (möglicherweise) endgültig nicht mehr möglich ist, führt nicht dazu, dass der Kläger allein aus diesem Grund zum „Berechtigten“ wird. Dies hat auch nicht zur Folge, dass deswegen „endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden kann“, sondern lediglich, dass die Identität des zu Schützenden unbekannt bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 15.11.2016 – 10 BV 15.1049 – juris Rn. 46). Dass der Berechtigte (noch) nicht bekannt ist, steht einer Sicherstellung und deren Aufrechterhaltung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 10 C 18.2522 – juris Rn. 24 m.w.N.).
Im Übrigen wäre das Herausgabeverlangen des Klägers auch rechtsmissbräuchlich. Da mangels Vorlage entsprechender Nachweise oder Angaben weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger Eigentümer oder berechtigter Besitzer der sichergestellten Schmuckgegenstände ist, kann er sich zur Begründung seines Herausgabeverlangens nicht darauf berufen, dass ein Berechtigter bislang nicht ermittelt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 10 C 18.2522 – juris Rn. 25).
Die Klage gegen die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke in dem Bescheid vom 5. Februar 2018 ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
Die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke mit Bescheid vom 5. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG a.F. ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Sicherstellungsgründe fortbestehen, weil nur dann eine Herausgabe ausscheidet (vgl. BayVGH, U.v. 15.11.2016 – 10 BV 15.1049 – juris Rn. 53).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie oben dargelegt, können die sichergestellten Schmuckstücke nicht herausgegeben werden, weil der Kläger nicht Berechtigter ist und ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist. Da der Kläger nicht Berechtigter (Eigentümer oder berechtigter Besitzer) ist, kann er auch nicht in eigenen Rechten verletzt sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.


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