Verwaltungsrecht

Vollzug einer Abschiebungandrohung

Aktenzeichen  23 AS 20.31586

Datum:
3.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24767
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7, § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3
AsylG § 83b

 

Leitsatz

Es bstehen Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Vollzug einer Abschiebungsandrohung trotz ihrer – wenn auch noch nicht rechtskräftigen – Aufhebung durch das Verwaltungsgericht droht. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache in dem vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen sowie gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Demgemäß sind vorliegend die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Zwar hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 26. August 2020 den Vollzug der Abschiebungsandrohung einschließlich des Laufs der Ausreisefrist nach § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Entscheidung über die Klage ausgesetzt und damit dem Begehren der Antragstellerin der Sache nach Rechnung getragen. Doch ist nicht ersichtlich, dass ein Vollzug der Abschiebungsandrohung trotz ihrer – wenn auch noch nicht rechtskräftigen – Aufhebung durch das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags unmittelbar gedroht hätte, sodass Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag bestehen. Bei dieser Sachlage entspricht es deshalb billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2015 – 21 AS 14.50074 – juris Rn. 2). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO, § 80 AsylG).


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