Verwaltungsrecht

Wegfall des Zwecks eines Sonderurlaubs führt nicht zu Wegfall der Genehmigung des Sonderurlaubs

Aktenzeichen  3 ZB 19.555

Datum:
15.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20678
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO Art. 43 Abs. 2 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1
UrlV § 18, § 23 Abs. 3
UrlMV aF § 18
BeamtStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BayDG Art. 39 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils iSd § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die einzelnen Begründungselemente bezogen. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die beim bloßen Wegfall des ursprünglichen Motivs des Beamten für die Bewilligung des Sonderurlaubs nicht vorliegen. Dass sich die Erwartungen des Beurlaubten hinsichtlich der Verwendung des Urlaubs nicht erfüllen, kann nicht von selbst zur Beendigung des Urlaubs führen, vielmehr räumt § 23 Abs. 3 UrlV bzw. § 18 Abs. 3 UrlMV dem Dienstherrn für den Fall, dass der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub abbrechen will und dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist, ein Ermessen ein. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die drei in den einzelnen Absätzen des § 18 UrlMV geregelten Widerrufs-/Rücknahme- und Abbruchvarianten grenzen nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung die jeweiligen Risiko- und Verantwortungssphären gegeneinander ab und führen sie jeweils einer differenzierten Behandlung zu. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Was unter den „Erfordernissen des Dienstes“ gemäß § 18 Abs. 3 UrlMV zu verstehen ist, bestimmt sich nach den organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gegebenheiten, für deren Einschätzung dem Dienstherrn ein Beurteilungsermessen zukommt, das verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, nämlich dahingehend, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen (Willkür) angestellt hat. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
5. Planungssicherheit und Dispositionsfreiheit bei der Stellenverwaltung wären nicht mehr gegeben, wenn ein beurlaubter Beamter jederzeit nach Kündigung bzw. einvernehmlicher Aufhebung des während des Sonderurlaubs angetretenen Arbeitsverhältnisses seine sofortige Rückkehr in den Staatsdienst würde verlangen können. Eine Hochschule muss die Möglichkeit haben, in der Zwischenzeit die Stelle eines beurlaubten Beamten anderweitig einzusetzen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
6. Die differenzierte Formulierung in § 18 UrlMV nF in Abs. 1 (Widerruf) und Abs. 2 (Rücknahme) lässt mit Blick auf Art. 48 und 49 BayVwVfG nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Verordnungsgeber in § 18 Abs. 1 UrlMV einen Widerruf der Genehmigung des Sonderurlaubs ganz oder teilweise nur mit Wirkung für die Zukunft, in § 18 Abs. 2 UrlMV jedoch auch mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglichen wollte. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 K 18.859 2019-02-13 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, der bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG als verbeamteter Professor (Besoldungsgruppe W 3) und (bis 30.9.2014) Präsident der Hochschule für Musik und Theater M. (Hochschule) im Dienst des Beklagten stand, sein in erster Instanz erfolgloses Begehren weiter, die Erledigung der Genehmigung seines Sonderurlaubs festzustellen und hilfsweise diese Genehmigung rückwirkend ab 1. Juli 2016 zu widerrufen.
Vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2018 wurde der Kläger antragsgemäß unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn beurlaubt (Sonderurlaub), um eine Berufung zum Rektor einer österreichischen Universität wahrnehmen zu können. Durch Aufhebungsvertrag mit der österreichischen Universität wurde die dortige Tätigkeit des Klägers einvernehmlich zum 30. Juni 2016 beendet. Aus diesem Grund beantragte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2016 unter dem Betreff „Antrag zur Auflösung der Beurlaubung“ beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) „die Aufhebung meiner Beurlaubung sowie die Rückkehr in mein ursprüngliches Dienstverhältnis“. Sein Bevollmächtigte teilte dem Staatsministerium mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 und 11. November 2016 mit, dass die vom Kläger gewählte Bezeichnung „Antrag auf Widerruf der Beurlaubung“ fachlich unzutreffend sei, es auf das tatsächliche Rechtsschutzbegehren ankomme und es einen Antrag „auf Widerruf“ nicht gebe, es vielmehr dabei bleibe, dass mit dem Wegfall der tatsächlichen Gründe für die Beurlaubung diese auch beendet sei. Unter dem 15. November 2016 antwortete das Staatsministerium, dass es das Schreiben des Klägers vom 22. Juni 2016 nunmehr als Antrag auf Auszahlung von Dienstbezügen verstehe, der wegen Unzuständigkeit des Staatsministeriums zurückgewiesen werde.
Den vom Kläger am 26. April 2017 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zahlung von Dienstbezügen in Höhe von monatlich 3.500 Euro für die Dauer von sechs Monaten lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. September 2017 (M 5 E 17.1812) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 3 CE 17.1564).
Auch die Leistungsklage auf Auszahlung der Dienstbezüge vom 1. Juli 2016 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage blieb erfolglos (VG München, U.v. 13.2.2019 – M 5 K 16.4308 fortgeführt unter M 5 K 18.6023; BayVGH, B.v. 15.7.2020 – 3 ZB 19.556).
Mit Bescheid vom 8. Januar 2018 lehnte das Staatsministerium den „rein vorsorglichen“ Antrag des Klägers vom 19. Oktober 2017 auf Widerruf des Sonderurlaubs ab.
Die dagegen erhobene streitgegenständliche Klage mit dem (Haupt) Antrag festzustellen, dass sich die Genehmigung des Sonderurlaubs für den Kläger für die Wahrnehmung des Amts des Rektors an der österreichischen Universität durch die Beendigung dieser Tätigkeit zum 30. Juni 2016 erledigt hat, und den hilfsweisen Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheids des Staatsministeriums vom 8. Januar 2018 die Genehmigung des Sonderurlaubs ab 1. Juli 2016 rückwirkend zu widerrufen (Hilfsantrag 1) sowie über den Antrag des Klägers auf Widerruf der Genehmigung des Sonderurlaubs ab 1. Juli 2016 rückwirkend unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Hilfsantrag 2), hat das Verwaltungsgericht München im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil das vom Kläger begehrte Recht letztlich in der Auszahlung seiner Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2018 liege und er dieses durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne (§ 43 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 VwGO) und verfolgt habe (M 5 K 18.6023; 3 ZB 19.556). Für die Entscheidung des Gerichts in der dortigen Rechtssache sei die in der hier gegenständlichen Feststellungsklage enthaltene Rechtsfrage vorgreiflich. Ein rückwirkender Widerruf des bewilligten Sonderurlaubs bzw. dessen Abbruch sei nach dessen Beendigung tatsächlich und rechtlich nicht mehr möglich. Das Staatsministerium habe zu Recht einen „Widerruf“ der Genehmigung des Sonderurlaubs nicht mit den Erfordernissen des Dienstes im Sinne des § 18 Abs. 3 UrlMV vereinbar angesehen. Das Wort „widerrufen“ in § 18 Abs. 1 UrlMV deute darauf hin, dass der Verordnungsgeber mit dieser Vorschrift eine Aufhebung der Bewilligung des Urlaubs nur ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft habe zulassen wollen. Der Kläger habe seinen Sonderurlaub auch nicht zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet (§ 18 Abs. 2 UrlMV). Der Wegfall des für die Gewährung von Sonderurlaub maßgeblichen Grundes erfülle diese Voraussetzung nicht. Da die Rücknahme der Bewilligung eines Sonderurlaubs nach § 18 Abs. 2 UrlMV ausschließlich im dienstlichen, nicht auch im Interesse des Beamten erfolge, könne sich der Kläger nicht im Sinne eines subjektiv öffentlichen Rechts auf diese Norm stützen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl. 2004, 838/839).
1.1 Zwar hat das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage (Hauptantrag) zu Unrecht als unzulässig abgewiesen (1.1.1). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist jedoch auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die einzelnen Begründungselemente bezogen. Wenn ohne weiteres – wie hier – erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor (1.1.2).
1.1.1 Der Kläger kann Feststellungsklage erheben, um klären zu lassen, ob sich die Genehmigung des Sonderurlaubs nach Abschluss des Aufhebungsvertrags mit der österreichischen Universität wegen Wegfalls des Urlaubszwecks auf andere Weise erledigt hat und damit noch wirksam ist (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Er kann insoweit nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 VwGO auf die Erhebung seiner Leistungsklage auf Auszahlung seiner Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2018 verwiesen werden. Zwar zielt sein streitgegenständliches Begehren wohl in erster Linie auf die Gewährung seiner Dienstbezüge ab, jedoch beschränkt es sich nicht hierauf. Denn die Auszahlung der Dienstbezüge betrifft nur einen Teilaspekt der vorzeitigen, den gesamten Status des Beamten betreffenden Beendigung des Sonderurlaubs. Die Genehmigung des Sonderurlaubs führt zum Fortfall des Anspruchs auf Leistungen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UrlV bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 UrlMV); dieser hat nicht nur Auswirkungen auf die Besoldung (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayBesG), sondern u.a. auch auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten (Art. 15 Abs. 4 Nr. 1 LlbG), den Anspruch auf Beihilfe und Heilfürsorge (sollte die Dauer des Sonderurlaubs einen Monat überschreiten) sowie die spätere Versorgung (Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BayBeamtVG, soweit der Urlaub nicht öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen gedient hat). Das Verfahren über die Dienstbezüge (M 5 K 18.6023; 3 ZB 19.556) ist auch nicht „vorgreiflich“ für das streitgegenständliche Verfahren, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Teilaspekt der Dienstbezüge in einem für den Kläger negativen Sinne beantwortet werden könnte, während die anderen Elemente seines Beamtenstatus positiv zu beantworten wären.
Die Feststellungsklage ist auch nicht etwa deshalb gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil der Kläger zur Wahrung seiner – umfassenden – Rechte eine Verpflichtungsklage auf Rücknahme der Genehmigung bzw. Abbruch des Urlaubs hätte stellen können (und hilfsweise auch gestellt hat). Denn die Klage kann ihr Ziel mit einer Verpflichtungsklage nicht erreichen. Der Kläger begehrt primär mit seinem Hauptantrag die Feststellung der Erledigung der Genehmigung des Sonderurlaubs „auf andere Weise“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG – auch unter Bezugnahme auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage – und damit die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes; lediglich hilfsweise zielt sein Rechtsschutzbegehren auf den rückwirkenden Widerruf der Genehmigung ab. Hierfür ist die Feststellungsklage die richtige Klageart (BVerwG, U.v. 21.11.1986 – 8 C 127.84 – juris Rn. 16). Mit dem Verweis auf die Erhebung der Verpflichtungsklage müsste der Kläger seinen Rechtsstandpunkt aufgeben und überdies noch die Prozesskosten tragen, sofern das Gericht ebenfalls die Genehmigung des Sonderurlaubs wegen Erledigung auf andere Weise für unwirksam hielte und somit die Verpflichtungsklagen auf Widerruf bzw. Rücknahme der Genehmigung mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2014 – 4 B 55.13 – juris Rn. 4 zur statthaften Feststellungsklage bei angenommener Genehmigungsfreiheit).
1.1.2 Die Zulassungsvoraussetzungen liegen gleichwohl nicht vor, weil ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. An der Zulassung einer Berufung, die keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Das kann auch aus § 144 Abs. 4 VwGO geschlossen werden, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im insofern vergleichbaren Revisionszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (BVerwG, B.v. 13.6.1977 – IV B 13.77 – juris Leitsatz; BayVGH, B.v. 25.3.2013 – 11 ZB 12.2712 – juris Rn. 15). Das gilt auch dann, wenn ein Urteil zu Unrecht mit der Unzulässigkeit der Klage begründet worden ist und ohne weiteres erkennbar ist, dass der mit der möglicherweise zulässigen Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2013 – 3 ZB 09.1436 – juris Rn. 3; B.v. 25.8.1998 – 22 ZB 98.1960 – juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., Rn. 7a zu § 124 m.w.N.; a.A. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Rn. 12 zu § 124). Rechtsprechung und Literatur zu § 144 Abs. 4 VwGO und zu entsprechenden Vorschriften in anderen Prozessordnungen haben herausgearbeitet, dass ein Urteil als im Ergebnis zutreffend zu bestätigen ist, wenn es die Klage möglicherweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat und die Klage jedenfalls aus Sachgründen keinen Erfolg haben kann (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 4 zu § 144; BayVGH, B.v. 6.11.2003 – 22 ZB 03.2602 – juris Rn. 6). Die Begründetheit der Klage ist im erstinstanzlichen Verfahren, im Urteil des Verwaltungsgerichts und im Zulassungsverfahren ausreichend erörtert worden, weil sich die rechtlichen Erwägungen im Urteil zur Auszahlung der Dienstbezüge (M 5 K 18.6023), auf das sowohl die streitgegenständliche Entscheidung (UA S. 8 – juris Rn. 25) als auch der Kläger in seiner Zulassungsbegründung (S. 8) unter Verweis auf seine beigelegte Antragsbegründung im Verfahren 3 ZB 19.556 Bezug nimmt, mit den notwendigen rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Erledigung auf andere Weise und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage decken, so dass eine weitere Anhörung des Klägers im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich ist (§ 108 Abs. 2 VwGO).
Hierzu führt der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juli 2020 (3 ZB 19.556) folgendes aus:
„1.2. Mit seinem Einwand (I.2. Buchst. a bzw. I.5 der Zulassungsbegründungen v. 9.4.2019 bzw. 26.5.2020), der Zweck des Sonderurlaubs (so auch Schreiben vom 8.1.2018) und damit die Geschäftsgrundlage für die Bewilligung des Sonderurlaubs seien mit Abschluss des Aufhebungsvertrages entfallen, was auch daraus folge, dass das Erstgericht in dem Parallelverfahren (M 5 K 18.859 – juris Rn. 41) selbst die Beendigung der Aufgaben in Österreich als „Wegfall des für die Gewährung von Sonderurlaub maßgeblichen Grundes“ bezeichnet habe, dringt der Kläger nicht durch. Denn soweit er auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage abhebt, steht dem bereits entgegen, dass dieses Rechtsinstitut auf die Anpassung und Beendigung von (auch öffentlich-rechtlichen) Verträgen abzielt und darüber hinaus nur aufgrund gesetzlicher Anordnung zur Anwendung kommen kann (so bereits BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 3 CE 17.1564 – juris Rn. 6). An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbingens fest. Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Fundstelle in der Literatur (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 38 Rn. 36) zur Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG anführt, die Rechtsgrundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage würden „heute aber allgemein auch im öffentlichen Recht anerkannt“, besagt diese nur, dass das im Vertragsrecht des BGB entwickelte Rechtsinstitut auch im öffentlichen Recht Anwendung findet und schon bisher im Rahmen der Zusicherung bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG) galt. Die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn sich nachträglich die zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ändern, ist aber auch für den Verwaltungsvertrag (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) und Verwaltungsakte (Art. 48 ff. BayVwVfG) spezialgesetzlich geregelt. § 23 UrlV bzw. § 18 UrlMV stellen wiederum eine Sonderregelung zu den Art. 48 ff. BayVwVfG dar. Bereits deshalb ist für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Zivilrechts über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf die Bewilligung eines Sonderurlaubs kein Raum.
Der Kläger geht im Übrigen fehl in der Annahme, als Verordnung könne § 23 UrlV bzw. § 18 UrlMV den einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Art. 43 Abs. 2, 48, 49 und 51 BayVwVfG nicht vorgehen (I.2. Buchst. d der Zulassungsbegründung v. 9.4.2019). Denn das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz kommt nur zur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Rechtsvorschriften sind alle Rechtsnormen im materiellen Sinne und damit neben Gesetzen auch Verordnungen wie die Bayerische Urlaubsverordnung bzw. Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung. Die Regelung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG führt zu einer allgemeinen Nachrangigkeit (Subsidiarität) des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit zu einem Vorrang des übrigen Landesrechts. Insofern hat sie klarstellende Funktion, weil sie dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz nicht als – gegenüber dem übrigen Landes(verfahrens) recht – späterem Gesetz die Wirkung beimisst, dieses zu verdrängen (lex posterior derogat legi priori), sondern es beim Vorrang des spezielleren Gesetzes (lex specialis derogat legi generali) belässt (vgl. dazu Jäde in PdK Bay A-15, BayVwVfG, Art. 1 unter 2.2). Vor diesem Hintergrund geht das klägerische Argument, Art. 51 BayVwVfG streite für seine Rechtsauffassung, da sein Schreiben vom 22. Juli 2016 einen entsprechenden Antrag darstelle und sich die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage inzwischen geändert habe (I.2. Buchst. e bzw. I.6 der Zulassungsbegründungen), ins Leere.
1.3 Auch das Vorbringen, der Verwaltungsakt sei „auf andere Weise“ erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), da der Zweck des Sonderurlaubs durch den Aufhebungsvertrag entfallen sei und der bewilligte Sonderurlaub damit nicht mehr geeignet gewesen sei, rechtliche Wirkungen im Sinne einer Bewilligung oder einer Steuerungsfunktion zu erzeugen (I.2. Buchst. b bzw. I.4 der Zulassungsbegründungen), geht fehl.
Der Senat hat bereits in seinem Beschwerdebeschluss vom 10. Oktober 2017 (3 CE 17.1564 – juris Rn. 5 f.) ausgeführt, dass die Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt ist (BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3.11 – juris Rn. 19), die hier beim bloßen Wegfall des ursprünglichen Motivs des Beamten für die Bewilligung des Sonderurlaubs nicht vorliegen. Dass sich die Erwartungen des Beurlaubten hinsichtlich der Verwendung des Urlaubs nicht erfüllen, kann nicht von selbst zur Beendigung des Urlaubs führen, vielmehr räumt § 23 Abs. 3 UrlV bzw. § 18 Abs. 3 UrlMV dem Dienstherrn für den Fall, dass der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub abbrechen will und dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist, ein Ermessen ein. Der einvernehmliche Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30. Juni 2016 kann – auch wenn der Kläger meint, das „Regelungsobjekt“ sei damit entfallen – schon deshalb nicht von selbst zur Beendigung der der Wirksamkeit der Beurlaubung führen, weil die Gestaltung des Dienstverhältnisses nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht der einseitigen Disposition des Beamten überlassen ist (BVerwG, U.v. 19.5.1988 – 2 A 4.87 – juris Rn. 11). Es liegt auf der Hand, dass der Dienstherr im Interesse der Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs für die Dauer einer Sonderbeurlaubung (insbesondere bei einem Zeitraum von vier Jahren) personalwirtschaftliche Maßnahmen treffen muss. Wäre die Ansicht des Klägers zutreffend, könnte der Dienstherr nicht rechtssicher über die Stelle eines beurlaubten Beamten disponieren, weil er ständig damit rechnen müsste, dass die Beurlaubung mit sofortiger Wirkung entfiele. Dies wäre mit dem legitimen Bedürfnis des Dienstherrn nach einer haushaltsrechtlichen Planungssicherheit aber auch angesichts der organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gegebenheiten mit den Erfordernissen der Sicherstellung des Dienstbetriebes nicht zu vereinbaren.“
1.2 Der Kläger dringt ferner mit seinen Einwänden gegen die erstgerichtliche Abweisung seiner hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklagen nicht durch. Er hat weder Anspruch auf rückwirkenden Widerruf (§ 18 Abs. 1 UrlMV) oder rückwirkende Rücknahme (§ 18 Abs. 2 UrlMV) der Genehmigung des Sonderurlaubs noch darauf, dass dem Antrag, einen genehmigten Urlaub abzubrechen, entsprochen wird (§ 18 Abs. 3 UrlMV; § 113 Abs. 5 VwGO); der Bescheid des Staatsministeriums vom 8. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nachdem die Urlaubsverordnung durch § 27 Abs. 2 Nr. 1 UrlMV mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft gesetzt wurde und es, anders als zu Elternzeit in § 26a UrlMV, keine Übergangsregelung gibt, findet für die Aufhebung der Urlaubsgenehmigung für den vom Kläger beantragten Zeitraum nicht mehr § 23 UrlV, sondern seit 1. Januar 2018 nur noch § 18 UrlMV Anwendung (vgl. UA S. 9 – juris Rn. 30).
1.2.1 Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UrlMV kann die Genehmigung des Urlaubs sowie einer Dienstbefreiung nur widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre oder wenn Gründe vorliegen, die von dem Beamten zu vertreten sind. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UrlMV soll die Genehmigung eines Sonderurlaubs sowie einer Dienstbefreiung zurückgenommen werden, wenn der Sonderurlaub oder die Dienstbefreiung zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird.
Dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 vorliegen, wird weder vom Kläger behauptet, noch ist ersichtlich, dass bei seiner Abwesenheit die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre. Auch wurde der Sonderurlaub nicht – wie der Kläger darüber hinaus geltend macht (I.2. Buchst. a bzw. Buchst. d und I.3 der Zulassungsbegründungen v. 9./16.4.2019 und 26.5.2020) – „zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet“ (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UrlMV). Der Kläger verkennt, dass der Wegfall des Zwecks (Schr. v. 8.1.2018: „Damit ist der Zweck des Sonderurlaubs entfallen“) aufgrund des mit der österreichischen Universität geschlossenen Aufhebungsvertrags für sich genommen keine zweckwidrige Verwendung darstellt (noch offengelassen: VG München, B.v. 1.8.2017 – M 5 E 17.1812 – BA S. 11). Vielmehr hat der Kläger den Sonderurlaub bis zum 30. Juni 2016 zweckentsprechend verwendet (UA – juris Rn. 37); ab dem 1. Juli 2016 ist dieser Zweck lediglich weggefallen, was dieser zum Anlass nahm, mit Schreiben vom 22. Juni 2016 unter dem Betreff „Antrag zur Auflösung der Beurlaubung“ beim Staatsministerium „die Aufhebung meiner Beurlaubung sowie die Rückkehr in mein ursprüngliches Dienstverhältnis“ und mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 „rein vorsorglich“ den Widerruf des Sonderurlaubs zu beantragen. Eine zweckwidrige Verwendung des restlichen Sonderurlaubs setzt aber gerade voraus, dass der Beamte selbst den Abbruch des Urlaubs nicht will, da er ihn ja gerade für einen „anderen Zweck“ benötigt. Der Kläger hat aber nicht von sich aus die Zweckverwendung des Urlaubs verändert, etwa indem er statt der Ausübung des Amtes des Rektors der österreichischen Universität eine völlig andersartige Tätigkeit aufgenommen hätte.
Des Weiteren gewähren § 18 Abs. 1 und Abs. 2 UrlMV dem Beamten schon kein subjektiv-öffentliches Recht, auf welches sich dieser gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO berufen könnte (UA S. 13 – juris Rn. 42). Die drei in den einzelnen Absätzen des § 18 UrlMV geregelten Widerrufs-/Rücknahme- und Abbruchvarianten grenzen nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung die jeweiligen Risiko- und Verantwortungssphären gegeneinander ab und führen sie jeweils einer differenzierten Behandlung zu. Absatz 1 und Absatz 2 regeln die Interessenabwägung für den Fall, dass der Beamte trotz entgegenstehender Interessen seines Dienstherrn am Sonderurlaub festhalten will. In der Konstellation des Absatz 1 soll sich das Interesse des Dienstherrn an der Erfüllung der dem Beamten konkret übertragenen Aufgaben „nur“ im Ausnahmefall durchsetzen können, nämlich dann, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre oder wenn Gründe vorliegen, die von dem Beamten zu vertreten sind. Verwendet der Beamte den Sonderurlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck, so bestimmt Absatz 2 wiederum im Interesse des Dienstherrn, dass der Sonderurlaub zurückgenommen werden soll. Lediglich Absatz 3 regelt den Fall, dass der Beamte wie vorliegend von sich aus vorzeitig aus dem Sonderurlaub zurückkehren will.
Eine Anwendung der Absätze 1 und 2 beim Vorliegen von Gründen, die aus der Interessensphäre des Beamten herrühren, ist daher mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. Diese Norm erfasst nur solche Fälle, in denen gewährter Sonderurlaub gegen den Willen des Beamten zurückgenommen werden soll. Soweit diese Bestimmung das Ermessen des Dienstherrn einschränkt („soll“), indem sie diesen in der Regel dazu verpflichtet, den Sonderurlaub zurückzunehmen, wenn dieser zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird, erfolgt dies ausschließlich im dienstlichen, nicht hingegen (auch) im Interesse des Beamten. Diese Bestimmung gewährt dem Beamten mithin kein subjektiv-öffentliches Recht, auf welches sich dieser gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO berufen könnte (vgl. OVG LSA, B.v. 4.6.2008 – 1 L 57/08 – juris Rn. 6 zu § 25 Abs. 1 Satz 2 UrlVO LSA in der damals gültigen Fassung). Im Übrigen machte der Kläger geltend, nicht dienstfähig zu sein. Eine zweckfremde Verwendung seiner Arbeitskraft im Sinne des Absatzes 2 kann ihm in diesem Fall nicht vorgehalten werden.
1.2.2 Das Erstgericht hat zudem zu Recht einen Anspruch auf Genehmigung bzw. Neubescheidung des Antrags auf Abbruch des Sonderurlaubs gemäß § 18 Abs. 3 UrlMV abgelehnt. Diese Regelung räumt – wie dargestellt – dem Dienstherrn für den Fall, dass der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub abbrechen will und dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist, ein Ermessen ein. Was unter den „Erfordernissen des Dienstes“ zu verstehen ist, bestimmt sich nach den organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gegebenheiten, für deren Einschätzung dem Dienstherrn ein Beurteilungsermessen zukommt, das verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, nämlich dahingehend, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen (Willkür) angestellt hat (BayVGH, B.v. 4.12.2002 – 3 CE 02.2797 – juris Rn. 18). Derartige dienstliche Erfordernisse legte das Staatsministerium im Schreiben vom 8. Januar 2018 ausreichend dar.
Der darin angeführte Ermessensgesichtspunkt, dass nach Auskunft der Disziplinarbehörde angesichts der Schwere der Vorwürfe im Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren mit einer vorläufigen Dienstenthebung gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG zu rechnen sei und der Kläger damit seine Tätigkeit in Lehre, Wissenschaft und akademischer Selbstverwaltung nach dem Widerruf des Sonderurlaubs nicht wieder aufnehmen könnte, so dass ein Widerruf der Hochschule bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Forschung nicht dienen würde, vermag der Kläger mit seinem Einwand, dass der Ausgang der beiden Strafverfahren zum damaligen Zeitpunkt noch ungewiss gewesen sei, nicht ernsthaft zu erschüttern.
Auch der weitere in diesem Zusammenhang vom Staatsministerium im Rahmen seiner Ermessensausübung ins Feld geführte Aspekt der „Störung des Betriebsfriedens“ durch die Möglichkeit eines Zusammentreffens zwischen dem Kläger und den mutmaßlich geschädigten bzw. belästigten Frauen, erscheint nicht etwa deshalb willkürlich, weil der Präsident der Hochschule den Kläger vor seiner Beurlaubung (1.10.2014) mit den Worten verabschiedete: „Bleib uns treu, bleib uns nah. Lieber S., danke!“ (I.2. Buchst. g und f und der Zulassungsbegründungen v. 9.4.2019 und 16.4.2019). Ungeachtet dessen, dass diese Äußerung zu einem Zeitpunkt gefallen sind, als sich die strafrechtlichen Vorwürfe noch nicht erhärtet hatten, vermag eine entsprechende typischerweise wohlwollende Formulierung bei derartigen Anlässen die Einschätzung der Störung des Betriebsfriedens unter dem oben aufgezeigten Prüfmaßstab nicht im Ansatz in Frage zu stellen.
Soweit sich der Kläger schließlich auch gegen den dritten vom Staatsministerium vorgetragenen Grund für die Unvereinbarkeit des Abbruchs des Sonderurlaubs mit den Erfordernissen des Dienstes wendet, indem er geltend macht, es komme wegen seiner Dienstunfähigkeit und seiner vorläufigen Dienstenthebung nicht darauf an, dass über die Stelle des Klägers bereits anderweitig verfügt wurde (vgl. zu den im einzelnen erfolgten Stellenbesetzungen – Behördenakte S. 140), führt dies nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der ablehnenden Entscheidung. Das Staatsministerium hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Planungssicherheit und Dispositionsfreiheit bei der Stellenverwaltung nicht mehr gegeben wären, wenn ein beurlaubter Beamter jederzeit nach Kündigung bzw. einvernehmlicher Aufhebung des während des Sonderurlaubs angetretenen Arbeitsverhältnisses seine sofortige Rückkehr in den Staatsdienst würde verlangen können. Eine Hochschule muss die Möglichkeit haben, in der Zwischenzeit die Stelle eines beurlaubten Beamten anderweitig einzusetzen (vgl. UA S. 11 – juris Rn. 36).
Mit den vom Staatsministerium angeführten Gesichtspunkten werden damit sachliche, nicht nur vorgeschobene Gründe für die Unvereinbarkeit des Urlaubsabbruchs mit den Erfordernissen des Dienstes plausibel und glaubhaft vorgetragen, welche die streitgegenständliche Ablehnung des Urlaubsabbruchs in nicht zu beanstandender Weise rechtfertigt. Sämtliche Begründungsstränge erscheinen sachlich vertretbar und begründen jedenfalls nicht die Annahme von Willkür. Die klägerseits vorgebrachte Behauptung, die für die Ermessensentscheidung im Schreiben vom 8. Januar 2018 angeführten Gründe würden nicht existieren, genügt bereits aufgrund ihrer Substanzlosigkeit nicht, die Rechtmäßigkeit der vom weiten Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckten Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Inwieweit der Abbruch des Sonderurlaubs wegen einer angeblichen Dienstunfähigkeit und vorläufigen Dienstenthebung des Klägers mit den Erfordernissen des Dienstes, die insbesondere darin liegen, das Lehrangebot an der Hochschule sicherzustellen, vereinbar sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Der auch im Beamtenverhältnis geltende Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es vielmehr, dass der Beamte bei einer angestrebten Beschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 1.12.2016 – 6 ZB 16.494 – juris Rn. 19 zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Begehrens auf Vollzeitbeschäftigung im Falle einer Erkrankung). Auch wenn die am 22. Juni 2016 diagnostizierte Erkrankung des Klägers in dem Schreiben vom 8. Januar 2018 keine Erwähnung findet, ist jedenfalls kein Ermessensfehler in der Entscheidung des Dienstherrn erkennbar. Denn die fachärztliche Stellungnahme vom 22. Juni 2016 enthält schon keine Feststellung einer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit (UA S. 12 – juris Rn. 37). Zudem bezog sich die Diagnose auf den Gesundheitszustand des Klägers, wie er sich dem behandelnden Arzt eineinhalb Jahre vor der Entscheidung des Staatsministeriums (8.1.2018) als Momentaufnahme („derzeit“) geboten hat. Dass der Kläger seit 22. Juni 2016 durchgehend dienstunfähig gewesen wäre, ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger erwähnten Mediationsvereinbarung vom 8. März 2017 (Behördenakte S. 102 ff). Darin wurde unter Ziffer 1 vereinbart, dass zunächst die Beendigung der Beurlaubung des Klägers zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt festgestellt werden solle. „Danach“ (Ziffer 2) werde der Kläger seine Dienstfähigkeit überprüfen lassen und zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen.
1.2.3 Nach alledem kann offenbleiben, ob ein Widerruf, eine Rücknahme der Genehmigung des Sonderurlaubs oder ein Abbruch desselbigen rückwirkend und nach Ablauf des Sonderurlaubs rechtlich überhaupt noch möglich ist. Tatsächlich sind jedenfalls schon wegen Zeitablaufs der rückwirkende Dienstantritt und die rückwirkende Nachholung von Dienstleistungen nicht möglich. Wohl aber können durch den rückwirkenden Widerruf die Rechtswirkungen des Urlaubs ohne Dienstbezüge auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.5.1988 – 2 A 4.87 – juris Rn. 10; U.v. 29.1.1987 – 2 C 12.85; OVG NW, B.v. 1.9.2004 – 1 B 1305/04 – juris Rn. 16 ff. zu § 15 SUrlV). Hierfür spricht im Übrigen – jedenfalls im Falle des § 18 Abs. 2 UrlMV – die Anrechnungsregelung in Satz 2. Die nunmehr differenzierte Formulierung in Abs. 1 (Widerruf) und Abs. 2 (Rücknahme) lässt mit Blick auf Art. 48 und 49 BayVwVfG nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Verordnungsgeber in § 18 Abs. 1 UrlMV einen Widerruf der Genehmigung des Sonderurlaubs ganz oder teilweise nur mit Wirkung für die Zukunft, in § 18 Abs. 2 UrlMV jedoch auch mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglichen wollte. Denn auch Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG lässt den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit zu. Vielmehr deutet die für § 18 UrlVM neu gewählte Formulierung darauf hin, dass in Abs. 1 der Vorbehalt des Widerrufs der Urlaubsgewährung als eines begünstigenden und rechtmäßigen Verwaltungsaktes im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG enthalten ist, während Abs. 2 entsprechend Art. 48 BayVwVfG die Rücknahme eines begünstigenden aber rechtswidrigen Verwaltungsaktes regelt (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2019, Art. 93 BayBG Rn. 113). Im Unterschied zu Art. 48 und 49 Abs. 1, 2 und 2a BayVwVfG ergibt sich aus dem Wortlaut des § 18 UrlVM aber gerade keine (ausdrückliche) Beschränkung der möglichen zeitlichen Erstreckung der Widerrufswirkung. Schließlich läuft es dem Sinn und Zweck der hier zur Anwendung kommenden Widerrufsermächtigung/-verpflichtung nicht zuwider, wenn jedenfalls in Fällen des Zweckwegfalls von gewährten Leistungen der Widerruf nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern – unter Anknüpfung an den Zeitpunkt dieses Wegfalls – auch für die Vergangenheit ermöglicht wird. Hierfür spricht nicht zuletzt gerade der in Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke. Dieser lässt sich wohl auch auf den vorliegenden Fall sinngemäß übertragen, und zwar unabhängig davon, ob die Sonderurlaubsbewilligung bei unmittelbarer Rechtsanwendung als ein Geld- oder teilbarer Sachleistungsverwaltungsakt im Sinne jener Vorschrift angesehen werden könnte (dazu OVG NW, B.v. 1.9.2004 – 1 B 1305/04 – juris Rn. 18). Mit Blick auf die rechtliche Verknüpfung der Urlaubsgenehmigung mit dem Fortfall des Anspruchs auf Leistungen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayBesG) hat nämlich hier der Widerruf des Sonderurlaubs nicht nur immaterielle, sondern auch finanzielle Folgen und ist damit der der von Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG erfassten Fallgruppe der Verwaltungsakte, die ihrerseits Voraussetzung für eine (weitere) Geldleistung sind, zumindest nicht unähnlich.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht ausreichend dargetan.
Die von dem Kläger stichpunktartige Auflistung zu den angeblich besonderen tatsächlichen (Antragstellung im Schreiben vom 22. Juli 2016, entfallener Zweck des Sonderurlaubs, Dienstunfähigkeit des Klägers, anderweitige Verfügung über die Stelle des Klägers) und rechtlichen Schwierigkeiten (Anwendung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, ungewöhnliche Dauer des Sonderurlaubs, Zulässigkeit der Feststellungsklage, rückwirkende Beendigung des Sonderurlaubs, drohende Bestandskraft des Bescheids vom 8. Januar 2018, Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlV, Erledigung „auf andere Weise“ i.S. des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG, Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 3 UrlV, Auslegung der Erklärungen der Bevollmächtigten des Klägers, rückwirkende Aufhebung des Sonderurlaubs und Anwendung des Art. 51 BayVwVfG) genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis, da daraus nicht ersichtlich wird, worin die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollten. Ungeachtet dessen sieht der Zulassungsantrag die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt wurden. Diese Fragen sind jedoch – wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt – weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – juris Rn. 28 m.w.N.). Sie können vielmehr ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden (s. unter 1.).
3. Die Rechtssache weist auch nicht die ihr vom Kläger zugedachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Um diesen Zulassungsgrund in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Die in diesem Zusammenhang formulierte Rechtsfrage,
„Sind die Grundsätze der Änderung (des Wegfalls) der Geschäftsgrundlage ´lediglich auf Verträge … und darüber hinaus nur aufgrund gesetzlicher Anordnung´ (Urteil vom 13.2.2019 im Verfahren M 5 K 18.859, jetzt 3 ZB 19.556, Seite 10) anzuwenden oder allgemein auch im öffentlichen Recht?“,
scheidet eine weitere Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 15. Juli 2020 (3 ZB 19.555 unter 1.2) und vom 10. Oktober 2017 (3 CE 17.1564) aus und kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im ersteren Sinn beantwortet werden.
Die weiter als grundsätzlich aufgeworfene Frage,
„Ist bei einem Wegfall des Zwecks eines Sonderurlaubs dieser ´zwingend zu widerrufen´ (so das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 1. August 2019 im Verfahren M 5 E 17.1812) oder folgt daraus lediglich eine ´Berechtigung´ (so das Urteil vom 13. Februar 2019, Az. M 5 K 18.859, nunmehr Az. 3 ZB 19.556, Seite 9)?“
ist ebenfalls bereits durch den Senat (B.v. 10.10.2017 – 3 CE 17.1564) dahingehend beantwortet worden, dass § 23 Abs. 3 UrlV (jetzt § 18 Abs. 3 UrlMV) dem Dienstherrn für den Fall, dass der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub abbrechen will und dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist, ein Ermessen einräumt. Soweit der Kläger den „Wegfall des Zwecks eines Sonderurlaubs“ im streitgegenständlichen Verfahren darin sieht, dass sein Arbeitsvertrag an der österreichischen Universität und seine Tätigkeit als Rektor mit Ablauf des 30. Juni 2016 aufgrund des geschlossenen Aufhebungsvertrages geendet haben, liegt darin keine – wie der Kläger meint – Verwendung des Urlaubs zu einem anderen als dem bewilligten Zweck im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlV bzw. § 18 Abs. 2 Satz 1 UrlMV (dazu 1.2.2).
Weiter ist auch die vom Kläger als grundsätzlich aufgeworfene Frage,
„Führt der Wegfall des Zwecks eines Sonderurlaubs zu einer Erledigung ´auf andere Weise´ (§ 43 Abs. 2 VwVfG)?“
nicht klärungsbedürftig, da sie der Senat in seiner Rechtsprechung (B.v. 10.10.2017 – 3 CE 17.1564; B.v. 15. Juli 2020 – 3 ZB 19.556 unter 1.3) bereits verneint hat; außerdem kann sie ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden (dazu 1.1.2).
Soweit der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachtet:
„Ist bei einem Wegfall des Zwecks eines Sonderurlaubs eine rückwirkende Entscheidung ´rechtlich nicht möglich´ (Seite 9 des angefochtenen Urteils) oder ist nach § 23 Abs. 1 UrlV bzw. 18 Abs. 2 UrlMV eine Rücknahme der Bewilligung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit möglich (so Seite 12 desselben Urteils)?“,
ist diese in dem vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich (dazu 1.2.3).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.9 des Streitwertkatalogs (wie Vorinstanz).
5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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