Verwaltungsrecht

Wiederaufgreifen eines Baugenehmigungs- und Baubeseitigungsverfahrens

Aktenzeichen  9 ZB 15.679

Datum:
7.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28690
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 3, § 117 Abs. 5, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG § 44 Abs. 1
BayVwVfG Art. 31 Abs. 7 S. 1, Art. 51

 

Leitsatz

1 Geht es um die Neugründung einer Nebenerwerbsstelle iSv § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, ist die Absicht der Gewinnerzielung ein für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung der Beständigkeit gewichtiges Indiz, das besonders sorgfältig zu prüfen ist. Insoweit trägt der Bauherr, der sich auf eine privilegierte Nebenerwerbslandwirtschaft beruft, die Beweislast, um in den Genuss der gesetzlichen Privilegierung zu kommen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO ebenso wenig wie die Bezugnahme auf das Vorbringen in anderen Verfahren (Parallelentscheidung zu BayVGH BeckRS 2018, 28756). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 K 14.695 2015-02-10 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger begehren, die Beklagte zum Wiederaufgreifen eines bauaufsichtlichen Verfahrens unter Aufhebung der Nr. 1 bis 5 des Bescheids vom 16. Dezember 2011 (Az. II/1-6024-00152/11-fv) zu verpflichten.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger zu 2 und 3 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die vorübergehende Errichtung eines Wildschutzzauns, die Sanierung einer Weinbergshütte als Gerätehütte und die Erneuerung der Terrasse ab (Nr. 1 des Bescheidtenors). Weiter wurde der Kläger zu 3 verpflichtet, den Wildschutzzaun und die Terrasse vollständig zu beseitigen (vgl. Nr. 2 des Bescheidtenors i.V.m. der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23.10.2012 im Verfahren W 4 K 12.67). Die Klägerin zu 2 wurde zur Duldung der Beseitigung verpflichtet (Nr. 3 des Bescheidtenors). In Nr. 4 des Bescheidtenors wurden dem Kläger zu 3 Zwangsgelder angedroht, falls er der Beseitigungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids nachkommt. In Nr. 5 des Bescheidtenors wurde der Klägerin zu 2 ein Zwangsgeld angedroht, falls sie ihrer Duldungspflicht zuwiderhandelt. Die gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2011 erhobenen Klagen der Kläger zu 2 und 3 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2012 ab (W 4 K 12.67). Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 4.2.2014, 9 ZB 12.2656).
Die Klägerin zu 1 ist eine mit Vertrag vom 15. Dezember 2013 u.a. von den Klägern zu 2 und 3 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Bezeichnung „S* …“, die nach dem Klägervorbringen bei der Berufsgenossenschaft als landwirtschaftlicher Betrieb registriert ist. Die Beklagte lehnte den Wiederaufgreifensantrag der Kläger zu 1 bis 3 zuletzt mit Bescheid vom 7. Juli 2014 ab (ebs. identischer Bescheid v. 18.6.2014). Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Urteil vom 10. Februar 2015 in der Sache abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, beurteilt sich im Wesentlichen anhand dessen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe aus einem nicht erhobenen Beweis, nämlich dem fehlenden Attest einer fachkundigen Stelle, geschlossen, dass der Businessplan der Kläger nicht ausreiche, um darzulegen, dass es sich um einen lebensfähigen (Anm.: gartenbaulichen) Betrieb handle, ohne gegen den Businessplan ein inhaltliches Argument vorzubringen, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils – wie hier – aus einem behaupteten Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wird ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde. Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 – 9 ZB 15.944 – juris Rn. 5 m.w.N.). Daran gemessen ergeben sich aus den Darlegungen der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Die Kläger legen nicht schlüssig dar, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 75 m.w.N.).
aa) Insbesondere lässt das Zulassungsvorbringen außer Acht, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt auf die Gründe des Bescheids der Beklagten vom 7. Juli 2014. Danach reicht es für eine Privilegierung nicht aus, dass die Antragsteller (im Verwaltungsverfahren; hier: die Kläger zu 2 und 3) nunmehr eine GbR gegründet (hier: die Klägerin zu 1) und weitere 3 ha hinzugepachtet hätten. Das Vorliegen eines langfristigen Pachtvertrags genüge allein ebenso wenig zur Beurteilung, ob die Bodennutzung auf Dauer ausgerichtet sei, wie die erlangte Kaufoption eines der gepachteten Grundstücke. Die im vorgelegten Betriebsplan vorgesehene Gewinnerzielung lasse nicht auf einen sich gut im Markt behauptenden Betrieb schließen, zumal offen bleibe, mit welchem Arbeitsumfang die Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt seien. Auf die lediglich formale Zuteilung einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer komme es nicht an. In der somit vorzunehmenden prognostischen Gesamtschau sei der generationsmäßige Erhalt des Betriebs weiterhin nicht gesichert. Selbst wenn man aber von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehe, diene das geplante Vorhaben diesem nicht (wird weiter ausgeführt, vgl. Bescheid vom 7.7.2014 S. 3 f.).
Diese Begründung, der das Verwaltungsgericht folgt, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft es zu, dass der gesamte zu erwartende Arbeitsumfang in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung darzustellen und bei der prognostizierten Gewinnerwartung in Ansatz zu bringen ist (vgl. zum „Arbeitsumfang“ bereits Beschluss des Senats vom 4.2.2014 – 9 ZB 12.2656 – im Verfahren der Kläger zu 2 und zu 3 betreffend den Bescheid vom 16.12.2011). Denn der wirtschaftlich geführte Betrieb unterscheidet sich von der hobbymäßig betriebenen Betätigung auch im landwirtschaftlichen Bereich dadurch, dass der Betriebsinhaber zumindest langfristig eine angemessene Entlohnung für seinen Arbeitseinsatz anstrebt (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2015 – 15 B 13.2262 – GewArch. 2015, 467 ff. = juris Rn. 25). Dem genügt der Businnessplan der Kläger nicht und hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen auch nicht substanziiert auseinander.
bb) Ergänzend weist das Verwaltungsgericht u.a. darauf hin, es könne aus dem Businessplan der Kläger, wonach beabsichtigt sei, mit dem Obstbau Überschüsse zu erzielen, nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der Klägerin zu 1 um einen generell lebensfähigen Betrieb handle. „Insbesondere fehlt es im vorliegenden Fall an einem Attest einer fachkundigen Stelle, wie etwa dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), dass vorliegend bei der Klägerin zu 1 von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist“ (vgl. UA S. 7 ff.).
Auch diese ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Geht es – wie hier – um die Neugründung einer Nebenerwerbsstelle, ist die Absicht der Gewinnerzielung ein für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung der Beständigkeit gewichtiges Indiz, das besonders sorgfältig zu prüfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 4 C 7.04 – BVerwGE, 122, 308 = juris Rn. 12; BVerwG U.v. 11.10.2012 – 4 C 9.11 – BauR 2013, 207 = juris Rn. 8 m.w.N.). Insoweit tragen die Kläger, die sich auf eine privilegierte Nebenerwerbslandwirtschaft berufen, die Beweislast, um in den Genuss der gesetzlichen Privilegierung zu kommen (vgl. BVerwG U.v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 – BauR 1999, 733 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Nachweispflicht reduziert sich bei einer Betätigung, der nach Art und Umfang von einer fachkundigen Stelle attestiert wird, dass es sich um einen regulären, also generell lebensfähigen Betrieb handelt (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 a.a.O.). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus (vgl. UA S. 8 f.). Der Einwand der Kläger, sie könnten selbst kein solches Attest einholen, weil derartige fachliche Stellungnahmen ausweislich der Auskunft des AELF Kitzingen ausschließlich auf Anforderungen von Behörden erfolgen würden (vgl. Nr. 2.7.1 der Geschäftsordnung für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15.2.2013, AllMBL 2013, 141), verfängt nicht. Denn aus der nur beispielhaften Nennung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im angefochtenen Urteil („wie etwa“) ergibt sich ohne weiteres, dass auch andere fachkundige Stellen in Betracht kommen, wie z.B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle und des Vorliegens einer bestandskräftigen Beseitigungsanordnung, ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler von einer hohen Missbrauchsgefahr ausgegangen. Dass das Verwaltungsgericht „selbst kein Attest einer fachkundigen Stelle angefordert“ hat, ist deshalb auf Grundlage seiner Rechtsansicht folgerichtig.
cc) Auch mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe vor Erlass des Urteils nicht erklärt, dass ein solches Attest notwendig sei, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgezeigt.
Abgesehen davon, dass die Gerichte grundsätzlich nicht verpflichtet sind, vorab mitzuteilen, wie sie den Vortrag der Parteien würdigen und deshalb entscheiden wollen (vgl. BVerfG, E.v. 15.4.2005 – 1 BvR 952/04 – juris Rn. 11 m.w.N.), mussten sich die Kläger angesichts der Gründe des Bescheids vom 7. Juli 2014 darüber im Klaren sein, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Privilegierung möglicherweise in derselben Weise bewerten würde wie die Beklagte.
b) Soweit die Kläger vorbringen, das Verwaltungsgericht habe u.a. den Grundstückserwerb, die neuen Pachtverträge sowie die Erklärungen zur generationenübergreifenden Betriebsnachfolge nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt, dass die Klägerin zu 2 an einem Lehrgang zur fachlichen Leitung eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs teilnehme und 240 Bäume neu gepflanzt würden, ergeben sich auch daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Bescheids der Beklagten vom 7. Juli 2014 Bezug genommen und sich diese Begründung zu Eigen gemacht hat. Da sich die Kläger auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Neugründung einer privilegierten Nebenerwerbslandwirtschaft berufen, tragen sie hierfür die Beweislast (vgl. vgl. BVerwG U.v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 – BauR 1999, 733 = juris Rn. 13 m.w.N.). Dem sind sie nach der zutreffenden Bewertung des Verwaltungsgerichts mangels Nachweises eines nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betriebs, also mit Gewinnerzielungsabsicht, nicht nachgekommen. Hiervon ausgehend ist es ohne Belang, ob die Klägerin zu 2 in der Lage ist, einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb zu führen, ob die Flächenausstattung bzw. die künftige Anzahl der Obstbäume den Anforderungen an einen gartenbaulichen Betrieb genügt oder ob eine generationenübergreifende Betriebsnachfolge gesichert ist.
c) Das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich über die fachgutachterlichen Feststellungen im Gutachten einer promovierten Diplombiologin ohne eigene Fachkunde hinwegsetzt, indem es pauschal auf eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde verweise, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; nachfolgend aa) und bb)), trifft aber auch der Sache nach nicht zu (nachfolgend cc)).
aa) Die Kläger legen nicht substanziiert dar, über welche fachgutachterlichen Feststellungen sich das Verwaltungsgericht hinweggesetzt haben soll und welche Wertungen des Verwaltungsgerichts den fachgutachterlichen Feststellungen diametral zuwiderlaufen sollen.
bb) Davon abgesehen wird nicht dargelegt, weshalb ein etwaiges Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG hier einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG begründen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.
(1) Soweit es den Klägern um das in Nr. 1 des Bescheids vom 16. Dezember 2011 bestandskräftig negativ abgeschlossene Baugenehmigungsverfahren gehen mag, kommt ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung wegen etwaiger Zugriffsverbote, die die Beseitigung der baulichen Anlagen erschweren könnten, von vornherein nicht in Betracht.
(2) Soweit es die Beseitigungs- bzw. Duldungsanordnung betreffen kann (Nr. 2 und 3 des Bescheids vom 16.12.2011), folgt aus den Feststellungen der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 29. November 2014 nicht, dass die Erfüllung der Beseitigungspflicht an den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG scheitern müsste. Die Stellungnahme vom 29. November 2014 nimmt vielmehr an, dass die angeordneten Maßnahmen auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung (vgl. § 45 Abs. 7 BNatSchG) oder erfolgreicher vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG; sog. „CEF-Maßnahmen“) durchgeführt werden könnten.
(3) Soweit es den Klägern um die Fristsetzung der bestandskräftigen Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids vom 16. Dezember 2011 gehen mag („innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids“; vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG), besteht aus den vorgenannten Gründen allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis. Sollte dem Kläger zu 3) die vollständige Beseitigung innerhalb der ihm gesetzten Frist aus Gründen des Artenschutzes nicht möglich sein, was allerdings nicht eingewandt wird, kann er einen Antrag auf Fristverlängerung nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG stellen. Liegen erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung vor, kann im Einzelfall bei einer Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf Verlängerung der Frist bestehen. In dieser Konstellation – die aber nicht dargelegt wird – wäre eine Ablehnung ermessensfehlerhaft (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 16 m.w.N.).
cc) Von Vorstehendem abgesehen hat sich das Verwaltungsgericht nicht über die fachgutachtlichen Feststellungen aus der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros D** … … zu den angeordneten Rückbaumaßnahmen vom 29. November 2014 hinweggesetzt.
Diese Stellungnahme gelangt unter Annahme eines bestimmten Rückbauszenarios zu der fachlichen Einschätzung, dass durch die angeordneten Rückbaumaßnahmen wild lebende Tiere der besonders bzw. streng geschützten Arten getötet oder sonst i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen sein können (vgl. Nr. 7 der Stellungnahme vom 29.11.2014, „Gefährdungseinschätzung, Beantwortung der Fragen“).
Demgegenüber befasst sich das Verwaltungsgericht mit der Rechtsfrage, ob es „rechtlich unmöglich“ ist, die Terrasse und den Wildschutzzaun zu entfernen, und verneint dies mit einer überzeugenden Begründung unter Hinweis auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 18. Oktober 2014 (richtig: 15.10.2014; vgl. Gerichtsakte zum Verfahren W 4 S 14.959). Danach wird für die angeordneten Rückbaumaßnahmen ein Vorkommen geschützter Arten nicht als Hinderungsgrund angesehen, weil durch eine „ökologische (Rück-) Bauüberwachung“ eine Tötung oder sonst erhebliche Beeinträchtigung von besonders oder streng geschützten Tieren ausgeschlossen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Rückbau die ökologischen Voraussetzungen für die Ansiedlung und das Vorkommen geschützter Tierarten verbessern werde (vgl. auch UA S. 10 f.). Diese Bewertung ist – auch unter Außerachtlassung der den Naturschutzbehörden zukommenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (vgl. hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand April 2018, § 44 BNatSchG Rn. 23 f m.w.N.) – nicht ernstlich zweifelhaft. Insbesondere stehen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht im Widerspruch zu der Einschätzung aus der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 29. November 2014, durch eine ökologische Rückbauüberwachung seien Auswirkungen auf bzw. Verluste von Fortpflanzungsstätten und Winterquartieren nicht zu verhindern, wodurch eine Verschlechterung des Erhaltungszustands lokaler Populationen eintrete (vgl. Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 der Stellungnahme vom 29.11.2014, „Tierarten“, „weitere Arten“). Denn im Rahmen einer ökologischen (Rück-) Bauüberwachung werden etwaige artenschutzrechtliche Betroffenheiten ermittelt und (auch) einer naturschutzrechtlichen Problembewältigung zugeführt (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 91; hinsichtlich eines baubezogenen Tötungsrisikos vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2014 – 9 A 4.13 – BVerwGE 149, 31 = juris Rn. 99, ebs. BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 – DVBl 2018, 1179 = juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Da die zur Beseitigung Verpflichteten für das gesamte Baugeschehen verantwortlich sind, obliegt es ihnen, die zur Erfüllung der Beseitigungspflicht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wie eine etwa notwendig werdende Ausnahmegenehmigung einzuholen und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit durch die Naturschutzbehörden zu prüfen ist.
Mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bewertung durch die fachkundige untere Naturschutzbehörde, wonach der Rückbau die ökologischen Voraussetzungen für die Ansiedlung und das Vorkommen geschützter Tierarten sogar verbessern werde (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG), setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Mit dem Vorbringen, „insbesondere ist in rechtlicher Hinsicht die Abgrenzung von einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im Bereich des ökologischen (extensiven) Obstbaus zur reinen Liebhaberei schwierig“, „daneben ist die rechtliche Einordnung der durch die angeordnete Beseitigung stattfindenden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie deren Folge für den Bestand der Beseitigungsanordnung vom 16.12.2011 schwierig“ und „zusätzlich sind besondere tatsächliche Schwierigkeiten vorhanden, wie die divergierenden Auffassungen des Gutachtens der promovierten Diplombiologin … und der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zeigen“, geht die Darlegung besonderer und tatsächlicher Schwierigkeiten nicht über das hinaus, was die Kläger zur Begründung ihrer Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt haben. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens haben sich nach den obigen Ausführungen nicht ergeben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27).
3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Das Vorbringen der Kläger, wonach das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt und gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es „aus einem nicht erhobenen Beweis, nämlich dem – im Urteil erstmals angesprochenen – ‚Attest‘ geschlossen (hat), dass der Businessplan nicht ausreiche, um darzulegen, dass es sich um einen lebensfähigen Betrieb handle“, deckt sich mit dem aus Verfahrensfehlern hergeleiteten Vorbringen der Kläger zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Auf die vorstehenden Ausführungen in Nr. 1 Buchst. a wird insoweit verwiesen.
b) Der geltend gemachte Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO), weil das Verwaltungsgericht „überdies wegen eines insoweit fehlenden richterlichen Hinweises auch seiner Prozessförderungspflicht nicht genügt und ein unzulässiges Überraschungsurteil gefällt (hat)“, liegt ebenfalls nicht vor.
Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2011 – 5 B 11.11 – juris Rn. 3 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Wie bereits ausgeführt wurde, mussten sich die Kläger angesichts der Gründe des Bescheids vom 7. Juli 2014 darüber im Klaren sein, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Privilegierung möglicherweise in derselben Weise bewerten würde wie die Beklagte (vgl. vorstehend Nr. 1 a) cc)). Auch im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte „im Hinblick auf den Businessplan“ bezweifelt, „dass die Kläger ernsthaft beabsichtigen in die Landwirtschaft einzusteigen“, u.a. weil bereits eine laienhafte Überprüfung des Businessplans deutlich mache, dass dieser äußerst lückenhaft sei (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 21.8.2014, S. 4 f.). Hiervon ausgehend war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Businessplan der Kläger möglicherweise nicht genügt, um von einem generell lebensfähigen Betrieb ausgehen zu können.
c) Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe erkennen müssen, dass „die hinzugekommenen naturschutzfachlichen Gründe der Verwirklichung von Verboten nach § 44 BNatSchG der Beseitigung entgegenstehen“, wird kein Verfahrensmangel dargelegt (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 75 m.w.N.). Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen in Nr. 1 Buchst. b verwiesen.
4. Das Vorbringen der Kläger, ihren bisherigen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren (W 4 K 14.695), aus den erstinstanzlichen Eilverfahren (W 4 E 14.958 und W 4 S 14.959) sowie aus den Beschwerdeverfahren (9 CS 14.2423 und 9 CE 14.2424) in das Zulassungsverfahren einzubeziehen, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.
Es fehlt insofern schon an einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Gebot der Darlegung erfordert eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.2351 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 2.6.2016 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt deshalb ebenso wenig wie die Bezugnahme auf das Vorbringen in anderen Verfahren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 59 m.w.N.).
5. Das Vorbringen der Kläger mit den Schriftsätzen vom 30. Juni 2015, vom 22. Dezember 2015 und vom 12. Mai 2016 führt ebenfalls nicht zu Zulassung der Berufung.
a) Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 wurde ausweislich des in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts enthaltenen Empfangsbekenntnisses den Bevollmächtigten der Kläger am 20. Februar 2015 zugestellt. Die Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, innerhalb der die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist, endete deshalb mit Ablauf des 20. April 2015. Hierüber wurden die Kläger ordnungsgemäß belehrt. Nach Fristablauf eingereichter Vortrag ist unbeachtlich; der Fristablauf begrenzt auch die Berücksichtigung einer neuen Sach- oder Rechtslage (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 124a Rn. 116 m.w.N.). Soweit der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt ist, können die Zulassungsgründe nach Ablauf der Darlegungsfrist aber noch ergänzt, erläutert oder klargestellt werden; nicht jedoch soweit neue Rügen erhoben werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 53; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 133, jeweils m.w.N.).
b) Aus dem mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. Juni 2015 in Bezug genommenen und vorgelegten Informationsblatt zum Ameisenlöwen ergibt sich nichts, was dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung zum Erfolg verhelfen könnte.
c) Auch die mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 22. Dezember 2015 vorgelegten Dokumente und Fotografien (Urkunde über das Bestehen der Prüfung zur zertifizierten Landschaftsobstbäuerin vom November 2015, Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an der umweltpädagogischen Fortbildung „Streuobst erleben“ vom Oktober 2015, Bestellung bei der Klägerin zu 1 von „Bio Streuobst Äpfeln“ zu einem Preis von 1,50 Euro/kg vom 15.10.2015, Bilderkonvolut zu den einzelnen Grundstücken) lassen keine den Klägern günstigere Beurteilung ihres innerhalb der Darlegungsfrist Vorgebrachten zu.
Soweit im Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 im Zulassungsverfahren erstmals eingewandt wird, im Gebiet der Beklagten sei seit Beginn des Rechtsstreits kein einziger Zaun, keine einzige Hütte, kein einziger befestigter Vorplatz oder Balkon entfernt worden, berufen sich die Kläger wohl auf ein gleichheitswidriges Vorgehen beim Erlass oder dem Vollzug von Beseitigungsverfügungen. Hiermit können sie mangels einer entsprechenden Rüge innerhalb der Darlegungsfrist nicht durchdringen.
d) Der klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 12. Mai 2016 betrifft die „bauliche Entwicklung und bauaufsichtliches Einschreiten“ sowie die „landwirtschaftliche Privilegierung“.
Hinsichtlich des Vortrags zu einer Vielzahl „von ungenehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen“, gegen die nicht eingeschritten worden sei (vgl. hierzu auch Lichtbilder sowie Auszug der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung v. 23.10.2012 im Verfahren W 4 K 12.67), wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 5 Buchst. c) verwiesen.
Die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 vorgelegten Dokumente (Teilnahmebestätigung für den Fachwartaufbaulehrgang der Ausbildungsgemeinschaft für Obst- und Gartenfachwarte vom 14.3.2016, Kursbestätigungen „Grundlagen für die Bienenhaltung“ jeweils vom 27.2.2016) lassen ebenfalls keine abweichende Bewertung zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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