Verwaltungsrecht

Zumutbarkeit der Beantragung eines Nationalpasses

Aktenzeichen  10 ZB 20.2157

Datum:
28.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40188
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4
AufenthV § 5

 

Leitsatz

Einem Eritreer, der illegal seine Heimat verlassen und keinen Wehrdienst abgeleistet hat, ist es zumutbar, zum Zweck der Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses bei seiner Heimatvertretung in der Bundesrepublik vorzusprechen. (Rn. 3 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 20.124 2020-08-11 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2019 und auf Verpflichtung des Beklagten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen, hilfsweise seinen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden, weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in dem nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 – weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch die weiteren Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage des Klägers damit begründet, dass derzeit nicht angenommen werden könne, dass er nicht auf zumutbare Weise einen Pass erlangen könne. Er habe keine Bemühungen oder Erkundigungen vorgenommen, um einen eritreischen Nationalpass zu erlangen. Er sei schlicht vollkommen untätig geblieben. Welche konkreten Bemühungen der Kläger hätte erfolglos unternehmen müssen, um von einer Unzumutbarkeit ausgehen zu können, könne vorliegend offenbleiben. Sein vollständiges Untätigbleiben genüge jedenfalls nicht. Nach den aktuellen Erkenntnissen des Auswärtigen Amts könnten Personenstandsurkunden in Eritrea auch durch bevollmächtigte Personen beschafft werden. Familienangehörige eines eritreischen Staatsangehörigen, die für ihn Personenstandsurkunden oder andere Unterlagen beschafften, hätten allein aufgrund dieser Tatsache nicht mit Repressalien zu rechnen.
Zur Begründung seines Zulassungsantrags bringt der Kläger vor, Unzumutbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV liege bereits dann vor, wenn auch ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der eritreischen Auslandsvertretung feststehe oder zumindest nicht auszuschließen sei, dass gerade die Kontaktaufnahme zu nicht hinnehmbaren Folgen für den Betroffenen führe bzw. ihm oder seinen in Eritrea lebenden Familienangehörigen auf diese Weise ernsthafter Schaden drohe. Da der Kläger Eritrea illegal verlassen und keinen Wehrdienst abgeleistet habe, würde er bei der Vorsprache zum Zweck der Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses bei seiner Heimatvertretung in der Bundesrepublik als Regimekritiker angesehen. Dies hätte insbesondere auch nicht ausschließbar eine Gefährdung seiner Familienangehörigen in Eritrea zur Folge. Geflüchtete Eritreer erhielten im Ausland auch nur dann problemlos einen Pass ausgestellt, wenn sie zur Zahlung einer Aufbausteuer in Höhe von 2% des Nettoeinkommens bereit seien. Dies gehe über eine Gebühr im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV hinaus. Die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung folge ferner aus der Tatsache, dass bei der Beantragung eines Passes für die Inanspruchnahme der konsularischen Leistungen die Abgabe einer sogenannten Reueerklärung verlangt werde. Die mit dieser Erklärung verbundenen Konsequenzen seien für den Kläger unzumutbar. Es sei nicht absehbar, welche konkreten Strafen ihm für die illegale Ausreise drohten. Hinzu komme, dass er je nach Schwere seines Falles zusätzlich mit willkürlicher Verhaftung und militärischem Straflager rechnen müsse. Der Kläger sei zwar als subsidiär Schutzberechtigter in Deutschland anerkannt, jedoch könne dieser Status auch widerrufen bzw. zurückgenommen werden oder bei einer Auslandsreise eine Abschiebung in das Heimatland drohen. Daher seien die mit der Reueerklärung verbundenen Konsequenzen für den Kläger nicht nur theoretischer Natur. Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen würden konsularische Leistungen der eritreischen Auslandsvertretung, also auch die Ausstellung eines Passes, nur gegen Unterzeichnung einer solchen Reueerklärung erbracht. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV stehe die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen sei im vorliegenden Fall allerdings auf Null reduziert. Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU sehe einen Anspruch des Ausländers auf Ausstellung von Reisedokumenten vor, der an keine weiteren Voraussetzungen anknüpfe. Mit seinem Schreiben vom 18. Dezember 2020 ergänzt der Kläger sein Vorbringen zur Reueerklärung. Er betont nochmals, dass er eine Reueerklärung unterzeichnen müsse, um einen eritreischen Nationalpass zu erhalten, und bezieht sich auf die Auskunft der Deutschen Botschaft vom 13. Mai 2020 in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover.
Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger jedoch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis ausgestellt werden. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Auch einem Ausländer, der als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde, ist eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht per se unzumutbar (BayVGH, B.v. 17.10.2018 – 19 ZB 15.428 – juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 20.9.2019 – 3 D 2520/18 – juris Rn. 8). Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (OVG NW, B.v. 17.5.2016 – 18 A 951/15 – juris Rn. 3).
Das Verwaltungsgericht hat bei der Abweisung der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage auf Ausstellung eines Reiseausweises entscheidungstragend darauf abgestellt, dass es für den Kläger vor der Inanspruchnahme konsularischer Leistungen seiner Auslandsvertretung (die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses) u.a. zumutbar ist, im Vorfeld zunächst dort vorzusprechen und weitere Auskünfte einzuholen, und nicht darauf, ob ihm die Beantragung des Passes zumutbar ist.
Demgegenüber hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass für ihn bereits eine Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung Eritreas in der Bundesrepublik unzumutbar sei. Hierzu hat er vorgetragen, es sei zumindest nicht auszuschließen, dass gerade die Kontaktaufnahme zu nicht hinnehmbaren Folgen für seine in Eritrea lebenden Familienangehörigen führe und sich hierbei auf Erkenntnisse aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2020, die Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30. September 2018, den EASO Eritrea Report 2019 und die Stellungnahme von Amnesty International in Asylstreitverfahren Eritrea vom 3. August 2018 berufen. Daraus ergibt sich jedoch nicht die vom Kläger geltend gemachte, bereits durch eine Kontaktaufnahme verursachte Gefährdung seiner Familienangehörigen. Der Lagebericht enthält auf den genannten Seiten (S. 15 und 22) lediglich Erkenntnisse zu etwaigen Repressionen gegenüber eritreischen Staatsangehörigen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben bzw. zu illegal ausgereisten Personen, nicht jedoch zu Repressalien gegenüber im Inland verbliebenen Angehörigen. Der EASO Eritrea Report (S. 41) berichtet von Inhaftierungen von Familienangehörigen, aber nur dann, wenn vermutet wird, dass sich die flüchtige Person noch in Eritrea aufhält. Geldstrafen gegenüber Familienangehörigen der ins Ausland geflüchteten Person werden lediglich ganz vereinzelt verhängt. Die Publikation der Schweizer Flüchtlingshilfe „Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und «Diaspora-Steuer»“ aus dem Jahr 2018 berichtet von Reflexverfolgungen Familienangehöriger von Deserteuren, die jedoch rückläufig seien. Auch die Stellungnahme von Amnesty International aus dem Jahr 2018 spricht allgemein von Repressionen gegen die Familien von Personen, die Eritrea im wehr- und nationaldienstfähigen Alter verließen. Hierbei handelt es sich aber um keine Repressalien, die in Zusammenhang mit einer Vorsprache des Geflüchteten bei einer Auslandsvertretung standen. Vielmehr traten diese Reflexverfolgungen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlassen des Landes auf. Demgegenüber hat der Antragsgegner im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine aktuelle Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 21. Februar 2020 vorgelegt, wonach Familienangehörige, die für einen Geflüchteten Personenstandsurkunden beantragen, allein aufgrund dieser Tatsache nicht mit Repressalien zu rechnen haben. Diese Auskunft deckt sich auch mit den Erkenntnissen im Fall des Klägers. Obwohl dieser Eritrea bereits im Jahr 2014 verlassen hat, waren seine Familienangehörigen bislang offensichtlich keinen Repressalien ausgesetzt. Ihnen war es auch möglich, für den Kläger in Eritrea eine Geburtsurkunde zu beschaffen. Der Kläger hat weder vor dem Verwaltungsgericht noch im Zulassungsverfahren konkrete Anhaltspunkte dafür angeführt, dass seine Familie in Eritrea schon durch seine Vorsprache bei der eritreischen Auslandsvertretung gefährdet wäre. Er selbst bezeichnet dies in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich als „nicht ausschließbar“.
Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. Mai 2020 (12 A 2452/19) bzw. der darin in Bezug genommenen E-Mail der deutschen Botschaft in Eritrea vom 13. Mai 2020, auf die sich der Kläger beruft, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass bereits die vom Beklagten geforderte Vorsprache bei der eritreischen Botschaft unzumutbar ist. Darüber, ob eine dem Kläger obliegende Handlung zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Von vornherein erkennbar aussichtlose Handlungen dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (Engels in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.10.2020, § 5 AufenthV Rn. 12). Auch wenn das Verwaltungsgericht Hannover davon ausgeht, dass konsularische Leistungen nur gegen Unterzeichnung einer Reueerklärung erbracht werden, ergibt sich daraus nicht die Unzumutbarkeit einer Vorsprache in der Auslandsvertretung Eritreas. Denn die vom Verwaltungsgericht Hannover in Bezug genommene Auskunft der deutschen Botschaft in Eritrea vom 13. Mai 2020 spricht davon, dass für die Ausstellung eines Nationalpasses in der Regel die Unterzeichnung einer Reueerklärung verlangt werde. Folglich ist nicht auszuschließen, dass in Ausnahmefällen auch konsularische Leistungen ohne die Unterzeichnung der Reueerklärung erbracht werden. Eine Vorsprache bei der Auslandsvertretung, um die Voraussetzungen für die Beantragung eines Nationalpasses zu klären, ist daher auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht Hannover herangezogenen Erkenntnismittel nicht von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar.
Dies gilt auch, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass geflüchtete Eritreer nur dann einen problemlos einen Pass erhielten, wenn sie die sog. Aufbausteuer entrichteten. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2020 (S. 24), auf den der Kläger Bezug nimmt, spricht auch insoweit wiederum nur von einem Regelfall. Da der Kläger Sozialleistungen bezieht, ist es ihm zumutbar, zunächst bei der eritreischen Auslandsvertretung zu klären, ob auch er – trotz Sozialleistungsbezugs – im Falle der Beantragung eines Nationalpasses zur Entrichtung der Aufbausteuer verpflichtet wäre.
Das Vorbringen des Klägers zu Unzumutbarkeit der Entrichtung der Aufbausteuer und der Abgabe der Reueerklärung betrifft bereits die Beantragung bzw. Ausstellung des Ausweisdokuments und ist daher für die Frage der Zumutbarkeit einer Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung nicht entscheidungserheblich. Das gilt auch für die Ausführungen zur Ermessensreduzierung auf Null. Die Ausübung des der Behörde im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthV eröffneten Ermessens setzt voraus, dass der Nationalpass nicht auf zumutbare Weise erlangt werden kann. Daran fehlt es aber hier, weil der Kläger bislang untätig geblieben ist, obwohl ihm eine Kontaktaufnahme mit der eritreischen Botschaft in der Bundesrepublik zur näheren Klärung der Voraussetzungen der konsularischen Leistung zumutbar ist.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Die vom Kläger formulierte Frage, ob bereits dann von einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV auszugehen ist, wenn feststeht oder zumindest nicht ausschließbar ist, dass gerade die Kontaktaufnahme zu nicht hinnehmbaren Folgen für den Betroffenen oder einem ihm oder seinen Verwandten drohenden ernsthaften Schaden führt, weil entweder eine Reueerklärung unterschrieben werden muss, von ihm die Zahlung einer lebenslangen Aufbausteuer verlangt wird und/oder er Repressalien gegen seine Familienangehörigen in Eritrea zu befürchten hat, ist bereits nicht entscheidungserheblich. Die Unterzeichnung einer Reueerklärung und die Verpflichtung zur Zahlung einer Aufbausteuer sind ggf. in der Regel Voraussetzungen für die Inanspruchnahme konsularischer Leistungen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass bereits bei einer Kontaktaufnahme mit der eritreischen Botschaft derartige Erklärungen unterzeichnet werden müssten. Zudem ist die Frage einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ob ein Nationalpass auf zumutbare Weise erlangt werden kann, setzt eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Die Frage kann daher nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden.
Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Auch für diesen Zulassungsgrund genügt die Zulassungsbegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts abweicht. In der Begründung des Zulassungsantrags sind die divergierenden Rechtssätze herauszuarbeiten und einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird. Der Kläger hat zwar einen Rechtssatz aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2018 (19 ZB 15.428) herausgearbeitet. Es fehlt jedoch an der Gegenüberstellung eines diesem Rechtssatz widersprechenden Rechtssatzes aus der streitgegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger bringt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angesprochene Prüfung, ob die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im jeweiligen Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Erlangung eines Nationalpasses führe, unterlassen. Eine Divergenz zur Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich daraus aber nicht.
Aber auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lassen sich dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Der Kläger hat weder dargelegt, dass seine verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, noch, dass die von ihm geforderte Handlung (die Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung) einer erneuten Unterschutzstellung entspricht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den oben dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung für die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags bedarf es nicht, weil Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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