Arbeitsrecht

Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Rechtsanwaltsgebühr, Erledigungsgebühr, Änderung der behördlichen Vollzugspraxis, Erledigung der Rechtssache durch Teilabhilfe, kein besonderes Mitwirken des Antragstellerbevollmächtigten, kein nachhaltiges Einwirken auf Antragstellerin auf Zustimmung zur gütlichen Streitbeilegung bei Teilerfolg, anwaltliche Tätigkeiten bereits durch Verfahrensgebühr abgedeckt

Aktenzeichen  W 8 M 21.956

Datum:
24.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24807
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 165
RVG Nr. 1002 VV, Nr. 3001 VV

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin und Erinnerungsführerin wendet sich durch ihren Bevollmächtigten gegen die Ablehnung einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juni 2021.
1. Am 17. Februar 2021 ließ die Antragstellerin gegen die Teilablehnung der Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung gemäß §§ 56 f. IfSG seitens des Antragsgegners im Verfahren W 8 K 21.417 Klage erheben. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021 teilte die Regierung von Unterfranken für den Antragsgegner mit, dass der Antragstellerin nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts die beantragte Erstattung vollumfänglich hätten gewährt werden können. Die streitgegenständliche Teilbewilligung sei, soweit der Erstattungsantrag der Antragstellerin abgelehnt worden sei, aufgehoben worden. Der zu erwartenden Erledigterklärung werde bereits vorab zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021 erklärte die Antragstellerin die Klageforderung für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren W 8 K 21.417 daraufhin mit Beschluss vom 14. Mai 2021 ein, verpflichtete den Antragsgegner zur Kostentragung und setzte den Streitwert auf 396,30 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021, bei Gericht eingegangen am 26. Mai 2021, beantragte der Antragstellerbevollmächtigte, die Kosten gegen den Verfahrensgegner gemäß §§ 103 ff. ZPO festzusetzen. Im Antrag enthalten war unter anderem eine „Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG“. Auf Nachfrage des Urkundsbeamten erklärte der Antragstellerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021, die Voraussetzungen der Nr. 1002 VV RVG seien erfüllt. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 brachte der Antragstellerbevollmächtigte im Wesentlichen weiter vor: Schon nach dem Wortlaut der Nr. 1002 VV RVG bedürfe es der Mitwirkung nicht an der Änderung des Bescheides, sondern sie genüge an der daraufhin erfolgenden Erledigung des Verfahrens. Zeitlich sei damit klargestellt, dass zunächst der angefochtene Verwaltungsakt geändert werde und dann die Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung eintrete. Die Erledigung meine somit prozessuale Erledigung, da Sinn und Zweck die Entlastung der Justiz sei. Dies sei vorliegend nur durch übereinstimmende Erledigterklärung gelungen. Die Erledigterklärung sei nach entsprechender Rücksprache mit der Mandantschaft in der Kanzlei abgegeben worden. Wegen des anstehenden Verhandlungstermins sei auch mit dem Gericht und dem Antragsgegner telefoniert worden, um zu klären, ob es dessen bedürfe oder zuvor Erledigterklärungen erfolgten. Zudem seien Zinsen eingeklagt worden. Diese seien nicht Gegenstand des Abhilfebescheides. Es sei jedoch mit der Mandantschaft vor Erledigterklärung besprochen worden, diesen Punkt nicht weiter zu verfolgen und stattdessen die Klage für erledigt zu erklären. Ohne diese Beratung und die daraufhin erfolgte Erledigterklärung hätte das Gericht den Rechtsstreit nicht insgesamt abschließen können, es hätte vielmehr über die Zinsen gestritten werden müssen. Zudem habe der Antragstellerbevollmächtigte den Abhilfebescheid geprüft, ob in der Tat dem Anspruch vollumfänglich stattgegeben worden sei und welche weiteren Schritte daraus geboten seien. Die Prüfung sei notwendige Grundlage für die abschließende Erledigterklärung gewesen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2021 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin auf 83,70 EUR fest (Nr. 1). Weiter verpflichtete er den Antragsgegner, den festgesetzten Betrag nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Mai 2021 zu tragen (Nr. 2). Zudem bestimmte er, dass der zu erstattende Betrag gemäß § 104 ZPO ab 26. Mai 2021 mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen ist (Nr. 3). In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Eine Verfahrensgebühr sowie die Pauschale für Entgelt und Post und Kommunikationsleistungen seien als notwendig anzuerkennen und festzusetzen gewesen. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG habe nicht festgesetzt werden können, da keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Die beantragte Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002/1003 VV RVG habe nicht festgesetzt werden können. Nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Meinung könne eine Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung nicht allein in den Prozesshandlungen und Prozesserklärungen bestehen, die der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes dienten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der schriftliche und mündliche Vortrag des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren die Behörde zum Nachgeben veranlasst habe. Insoweit werde diese Tätigkeit schon durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten. Die gesamte obergerichtliche Rechtsprechung verlange eine besondere, auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit, die in einer Verhandlung mit der Verwaltungsbehörde oder auch in einem Einwirken auf den Auftraggeber bestehen könne. Weder aus den Gerichtsakten noch aus dem Kostenfestsetzungsantrag sei zu erkennen, dass der Bevollmächtigte im vorliegenden Verfahren eine derartige besondere Tätigkeit entfaltet habe. Die Erledigungserklärung reiche nicht für die Erledigungsgebühr aus.
2. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2021 ließ die Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juni 2021, zugestellt am 5. Juli 2021, form- und fristgerecht
Erinnerung 
gemäß § 165 VwGO einlegen. Zur Begründung ließ sie vollumfänglich auf ihre bisherigen Schriftsätze Bezug nehmen und ergänzend im Wesentlichen vorbringen, dass der Antragsgegner zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens noch eine ablehnende Haltung eingenommen habe. Erst nach einigen diesseitigen Schriftsätzen mit insbesondere der Darstellung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei er zur Überzeugung gekommen, dass die Antragstellerin im Recht sei, und habe daher einen Abhilfebescheid erlassen. Die rechtliche Argumentation des Antragstellerbevollmächtigten habe somit zur Erledigung geführt; es sei mithin durchaus an der Erledigung mitgewirkt worden.
Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab (Nichtabhilfe vom 19.7.2021) und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Auf die Ausführungen im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss werde vollumfänglich verwiesen. Die im Erinnerungsschreiben vorgetragene Tätigkeit des Antragstellerbevollmächtigten sei bereits durch die festgesetzte Verfahrensgebühr abgegolten. Eine besondere, auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit sei darin nicht zu erkennen.
Der Antragstellerbevollmächtigte nahm mit Schriftsatz vom 10. August 2021 auf seinen bisherigen Sachvortrag vollumfänglich Bezug.
Die Regierung von Unterfranken brachte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. August 2021 vor, dass das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) mit Bezug auf eine Entscheidung des VG Bayreuth vom 5. Mai 2021 mit – in der Anlage beiliegender – E-Mail vom 10. Mai 2021 mitgeteilt habe, dass an dem bisherigen, bayernweit einheitlichen Vollzug zu § 616 BGB (pauschaler Abzug der ersten vier Tage) nicht mehr festgehalten werde und diese Änderung der Vollzugspraxis unter anderem auch für alle sich noch im Klageverfahren befindenden Anträge gelte. Die Regierung von Unterfranken habe daraufhin in sämtlichen betreffenden Verfahren durch Erlass von Änderungsbescheiden abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Beiakts Kosten sowie die Akte des Ausgangsverfahrens W 8 K 21.235 Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 29. Juni 2021 ist der Berichterstatter funktionell zuständig, weil über eine Erinnerung die Kammer in der Besetzung entscheidet, die auch die zugrundeliegende Kostenlastentscheidung getroffen hat (Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 165 Rn. 3), und diese Kostengrundentscheidung nach Hauptsacheerledigung und übereinstimmender Erledigterklärung mit Beschluss vom 14. Mai 2021 gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 und 5 VwGO durch den Berichterstatter erging (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 10; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 87a Rn. 7).
Die Erinnerung, die sich in der Sache nur gegen die Ablehnung der Erledigungsgebühr richtet, ist nicht begründet. Denn die Ablehnung der Festsetzung einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 29. Juni 2021 ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG.
Nach Nr. 1002 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
Durch Nr. 1002 VV RVG wurde der Anwendungsbereich der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) für den verwaltungsgerichtlichen Bereich durch die Erledigungsgebühr erweitert. Nr. 1002 VV RVG ist lex speciales zu Nr. 1000 VV RVG. Im Ergebnis soll die Anwendungsbereich der Einigungsgebühr ergänzt werden und für die Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder die Erledigung eines Gerichtsverfahrens ohne streitige Entscheidung eine Belohnungsgebühr gezahlt werden. Denn es ist hochgradig wünschenswert, dass sich ein Verwaltungsprozess erübrigt, indem die Verwaltung wenigstens aufgrund eines Rechtsbehelfs des Bürgers nachgibt. Dies gilt, selbst wenn es nur teilweise gelingt, den Streit beizulegen. Die Erledigungsgebühr ist wie die Einigungsgebühr eine Erfolgsgebühr, die dem früheren § 24 BRAGO entspricht, so dass die bisherige Rechtsprechung weitergilt (Sefrin in BeckOK RVG, von Seltmann, 52. Ed. 1.6.2021, RVG VV 1002 Rn. 1 und Rn. 9; Uhl in Toussaint, Kostenrecht, 21. Aufl. 2021, RVG VV 1002 Rn. 3; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar 25. Aufl. 2021, RVG VV 1002 Rn. 2 ff.).
Obwohl zum Entstehungstatbestand der Erledigungsgebühr gehört, dass eine Entscheidung über die Hauptsache in der laufenden Instanz nicht zu ergehen braucht, wird die Erledigungsgebühr nicht schon allein dadurch gerechtfertigt, dass eine Entscheidung erspart wird. Der innere Grund für die Erledigungsgebühr liegt vielmehr darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Arbeit und Mühe darauf verwandt hat, die Belastung eines beschwerenden Verwaltungsaktes von seinem Auftraggeber abzuwenden, ohne dass es dieser auf eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in dem anhängigen Rechtsstreit ankommen lassen muss, im Fall des Eintritts dieses Erfolges dem Auftraggeber in besonderer Weise genutzt hat. Eine solche Erledigung erspart dem Auftraggeber die Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, den Zeitaufwand und das Kostenrisiko, die mit der Durchführung des Verwaltungsprozesses verbunden zu sein pflegen. Ähnlich wie bei der Einigungsgebühr erklärt dieser besondere Nutzen, der dem Auftraggeber aus der anwaltlichen Tätigkeit erwächst, die Besonderheiten der Erledigungsgebühr (Schütz in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Aufl. 2015, RVG VV 1002 Rn. 4). Honoriert werden sowohl die Entlastung des Gerichts als auch das erfolgreiche Bemühen des Anwalts, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastungen von seinem Mandanten abzuwenden und diesem zugleich die mit dem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen. Die Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV RVG setzt eine besondere auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Die Erledigungsgebühr soll neben der Entlastung der Gerichte das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Entscheidung honorieren (BVerwG, B.v. 9.5.2018 – 9 KSt 2/18, 9 KSt 2/18 (9 VR 2/16) – juris Rn. 2 sowie BayVGH, B.v. 28.5.2020 – 6 C 20.371 – juris Rn. 3; B.v. 29.6.2018 – 9 C 18.1009 – juris Rn. 3; B.v. 5.4.2017 – 19 C 15.1844 – BayVBl. 2017, 826 – BayVBl 2017, 826 – juris Rn. 16; B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 12 jeweils m.w.N).
Vorliegend ist zwar eine Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV RVG eingetreten, weil der Antragsgegner die angefochtene Teilablehnung aufgehoben und die begehrte Erstattung der Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 f. IfSG im vollen Umfang gewährt hat. Dabei ist unschädlich, dass der Antragsgegner das Antragsbegehren nicht auch hinsichtlich der Prozesszinsen befriedigt hat, weil eine materielle Teilerledigung bei vollumfänglicher prozessualer Erledigung ausreicht. Denn eine Erledigung gemäß Nr. 1002 VV RVG liegt vor, wenn eine abschließende streitige Entscheidung in der Hauptsache ganz oder auch nur teilweise nicht mehr notwendig ist. Es genügt, wenn der Mandant sich auch mit der teilweisen Abhilfe des Klagebegehrens zufriedengibt und deshalb keine Entscheidung mehr ergehen muss (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl. 2021, RVG VV 1002 Rn. 12; Uhl in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, RVG VV 1002 Rn. 11 und 20; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Aufl. 2021, RVG VV 1002 Rn. 24; Enders in Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. Aufl. 2017 Nr. 1002 VV Rn. 19 f.; Schütz in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Aufl. 2015, RVG VV 1002 Rn.17 und 20 jeweils m.w.N auch zur Rspr.).
Die weitere wesentliche Voraussetzung der Nr. 1002 VV RVG, die besondere anwaltliche Mitwirkung, fehlt jedoch.
Denn der Erledigungserfolg genügt nicht für das Entstehen der Erledigungsgebühr, weil weitere Voraussetzung die anwaltliche Mitwirkung ist. Erforderlich ist dabei eine besondere anwaltliche Mitwirkung, die auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits hin zielgerichtet ist. Der Rechtsanwalt muss eine Tätigkeit entfalten, die über die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Eine Mitwirkung im Sinne des Gebührentatbestands ist nur dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt an der Erledigung zielgerichtet in einem Umfang mitwirkt, der über das hinausgeht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und der durch die bisher entstandenen Gebühren noch nicht abgegolten ist. Tätigkeiten, die schon von der Verfahrensgebühr erfasst sind, lösen die Erledigungsgebühr nicht aus. So genügt nicht etwa eine überzeugende Klagebegründung oder die Reaktion auf eingetretene prozessuale Situationen. Dass der Rechtsanwalt sämtliche für seinen Mandanten sprechenden rechtlichen Argumente in möglichst überzeugender Weise vorträgt, ist bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Nicht ausreichend sind die Abgabe der Erledigungserklärung, das Einwirken auf die Partei, auf den Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage abzusehen, oder die Beratung seiner Partei zum weiteren prozessualen Vorgehen. Erforderlich ist eine über die anwaltlichen Normalpflichten hinausgehende Tätigkeit. Eine erfolgsbezweckende Mitwirkung des Anwalts ist erforderlich und ausreichend. Eine Mitwirkung des Anwalts an der die Erledigung verursachende Maßnahme ist nötig. Der Einsatz des Anwalts muss zumindest mitursächlich sein für die eingetretene erledigende Wirkung. Die Mitwirkung des Anwalts muss dabei nicht aktenkundig sein. Die Tätigkeit, die nur allgemein auf die Verfahrensförderung gerichtet ist, genügt nicht. Auch ein Einwirken auf den Mandanten kann ausreichen, wenn dieser sich mit einer Teilaufhebung zufriedengibt. Erforderlich für den Anfall der Erledigungsgebühr ist aber auch dabei eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung, die über die normale Prozessführung hinausgehen muss. Der Rechtsanwalt muss ein besonderes, nicht nur unwesentliches Bemühen entfalten, das gerade auf die außergerichtliche Erledigung in der Rechtssache zielführend ausgerichtet ist (vgl. Sefrin in BeckOK RVG, von Seltmann, 52. Ed. Stand 1.6.2021, RVG VV 1002 Rn. 12 f.; Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl. 2021, RVG VV 1002 Rn. 16 ff.; Uhl in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, RVG VV 1002 Rn. 12 ff., 21; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Aufl. 2021, RVG VV 1002 Rn. 31, 40, 46 ff., 49 ff., 52 ff.; Köpf in Poller/Härtel/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl. 2018, § 44 RVG Rn. 77 ff.; Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, VV RVG Nr. 1002, Rn. 6 f.; Enders in Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV Rn. 21 ff.; Schütz in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Aufl. 2015, RVG VV 1002 Rn. 23 ff.; jeweils m.w.N.).
Auch nach der Rechtsprechung, insbesondere auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Obergerichte und der Bundesverwaltungsgerichts, setzt die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG voraus, dass sich der Rechtsstreit ganz oder teilweise durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch anwaltliches Mitwirken erledigt, wobei eine anwaltliche Mitwirkung in diesem Sinn eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts erfordert. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die über eine normale, durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen. Ist ein Rechtsstreit durch die Änderung oder Ergänzung eines Verwaltungsaktes materiell noch nicht zur Gänze erledigt, so kann eine besondere Mitwirkung zwar dadurch ergehen, dass der Bevollmächtigte beispielsweise durch seine anwaltliche Überzeugungsarbeit den Mandanten gegen dessen Widerstand mit dem Ziel einer endgültigen Beilegung des Rechtsstreits dazu bewegt, sich mit einem solchen Teilerfolg zufriedenzugeben. Dazu bedarf es jedoch gerade einer besonderen Verfahrensförderung und Verfahrensmitwirkung und einer beratenden Einwirkung, die über eine anderweitig abgegoltene Beratung hinausgeht. Erforderlich ist ein qualifiziertes auf eine unstreitige Erledigung gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand abgegolten ist. Eine Tätigkeit, die etwa schon die Verfahrensgebühr auslöst, reicht nicht. Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder streitbeendende Tätigkeit des Rechtsanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Förderlich sind intensive Bemühungen um eine unstreitige Beendigung des Rechtsstreits. Eine solche besondere Mühewaltung, die die übliche Beratungsarbeit hinausgeht, soll durch die Erledigungsgebühr honoriert werden. In Betracht kommt weiter etwa ein außergerichtliches Einwirken auf die Behörde, einen angegriffenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern. Diese zielgerichtete Tätigkeit muss zur Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung nicht nur unwesentlich beigetragen haben. Maßgeblich ist dabei, dass der Prozessbevollmächtigte an der materiell-rechtlichen Erledigung qualifiziert mitgewirkt hat. Die schlichte Abgabe einer prozessualen Erledigungserklärung genügt für sich nicht (vgl. SaarlOVG, B.v. 18.6.2021 – 2 E 141/21 – juris Rn. 4 f.; OVG NRW, B.v. 15.7.2020 – 4 E 1063/19 – juris Rn. 2 ff.; B.v. 11.10.2018 – 12 E 228/18 – juris Rn. 5 ff.; B.v. 6.3.2012 – 17 E 1204/11 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 28.5.2020 – 6 C 20.371 – juris Rn. 5 f.; B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 12 ff.; B.v. 29.6.2019 – 9 C 18.1009 – juris Rn. 3 ff.; B.v. 5.4.2017 – 19 C 15.1844 – BayVBl 2017, 826 – juris Rn. 17 fB.v. 19.1.2014 – 13 M 13.2398 – BayVBl. 2014, 574 – juris Rn. 15 ff.; U.v. 16.7.2009 – 13 A 08.2954 – juris Rn. 18 ff.; BayLSG, B.v. 8.8.2019 – L 12 SF 231/15 – JurBüro 2019, 574 – juris Rn. 26 f.; LSG BW, B.v. 15.7.2019 – L 10 SF 1298/19 E-B – AGS 2020, 67 – juris Rn. 18 ff.; NdsOVG, B.v. 19.6.2018 – 10 OA 176/18 – NdsRpfl 2018, 305 – juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 8.7.2013 – 5 OA 137/13 – DÖD 2013, 24 2- juris Rn. 4 ff.; OVG RhPf, B.v. 3.1.2017 – 10 E 11382/16 – NJW 2017, 905 – juris Rn. 2 f.; SächsOVG, B.v. 6.10.2015 – 3 E 82/15 – juris Rn. 5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für ein Anfallen der Erledigungsgebühr nicht vor, weil es an diesem besonderen, qualifizierten anwaltlichen Mitwirken fehlt. Die vom Antragstellerbevollmächtigten angeführten Tätigkeiten wie etwa die Klageerhebung, die Schriftsätze zur Klagebegründung oder die Beratung mit der Mandantschaft über das weitere prozessuale Vorgehen sind schon durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3001 VV RVG abgedeckt. Denn die Verfahrensgebühr ist eine Pauschgebühr. Sie deckt nach VV Vorbemerkung 3 Abs. 2 das Betreiben des Geschäfts und damit den gesamten Umfang der anwaltlichen Tätigkeit innerhalb dieser gebührenrechtlichen Angelegenheit ab. Dies gilt grundsätzlich einschließlich der Besprechung und der Erläuterung des Ergebnisses und der Möglichkeit sowie des Sinns eines etwaigen Rechtsmittels. Sie vergütet insbesondere auch die auftragsgemäße Beschaffung oder Entgegennahme der Informationen sowie die Beratung, die Schriftsätze und Anträge oder die Angabe von Beweismitteln. Durch die Verfahrensgebühr abgegolten sind weiter etwa Besprechungen mit dem Mandanten und mit dritten Personen sowie den Gerichtsstellen, die zur Führung des Rechtsstreits erforderlich sind; ebenso Schriftwechsel mit den Parteien oder dem Gericht (vgl. Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, RVG VV 3100 Rn. 17; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Aufl. 2021, RVG VV 3100 Rn. 23 f.; Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl. 2021, RVG VV 3100 Rn. 2). Diese allgemeinen Tätigkeiten zur Verfahrensförderung reichen nicht aus. Damit verfängt insbesondere auch nicht das Vorbringen, dass der Antragstellerbevollmächtigte die für seinen Mandanten entsprechenden Argumente umfassend und sorgfältig in überzeugender Weise vorgebracht hat (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Aufl. 2021, RVG VV 1002 Rn. 40). Das schriftsätzliche Vorbringen zur Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs gehört zur üblichen Tätigkeit, die ein gewissenhaft arbeitender Rechtsanwalt seinem Mandanten schuldet. Diese wird von der Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2011 – 6 B 34/11 – Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 4 – juris Rn. 6).
Ausschlaggebend für die Änderung der Rechtsauffassung des Antragsgegners und für die Abhilfe zugunsten der Antragstellerin war im vorliegenden Verfahren – wie der Vertreter des Antragsgegners dem Gericht am 11. Mai 2021 auch telefonisch vorab mitgeteilt hat – ganz wesentlich die kurz zuvor ergangene Entscheidung des VG Bayreuth (G.v. 5.5.2021 – B 7 K 21.210 – juris), aufgrund derer der Antragsgegner seine bisherige bayernweit einheitlich geltende Vollzugspraxis änderte, wie die Regierung von Unterfranken mit Schriftsatz vom 23. August 2021 unter Beifügung der betreffenden E-Mail des Bayerischen StMGP vom 10. Mai 2021 belegte. Infolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgericht Bayreuth und der Änderung der bayerischen Vollzugspraxis nahm der Vertreter des Antragsgegners telefonisch Kontakt mit dem Verwaltungsgericht Würzburg auf und wies auf seine geänderte Auffassung verbunden mit dem Erlass von Änderungsbescheiden hin sowie auf die entfallende Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung und einer streitigen Entscheidung durch das Gericht hin. Dass im Weiteren der Vertreter des Antragsgegners den Antragstellerbevollmächtigten über sein beabsichtigtes Vorgehen und die sich dadurch ändernde prozessuale Situation informierte, verbunden mit der Besprechung des weiteren Prozederes betreffend die Erledigterklärungen und die Absetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung, und dass der Antragstellerbevollmächtigte auch unter Einbeziehung der Antragstellerin darauf reagierte, gehört zu den üblichen prozessualen Aktivitäten, die schon durch die Verfahrensgebühr abgedeckt sind. Darunter fällt auch die angeführte Prüfung des Umfangs des Abhilfebescheides.
Die Klaglosstellung wurde nicht aufgrund einer besonderen erledigungsorientierten Mitwirkung des Antragstellerbevollmächtigten herbeigeführt, sondern unabhängig davon durch Änderung der bayerischen Vollzugpraxis infolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth. Die Argumentation zur Klagebegründung in den Schriftsätzen der Antragstellerin bewirkte die behördliche Abhilfe indes für sich nicht, so dass darin keine qualifizierte anwaltliche Mitwirkungshandlung zu sehen ist (vgl. SaarlOVG, B.v. 18.6.2021 – 2 E 141/21 – juris Rn. 5). Die Antragstellerin dahingehend zu beraten und zu überzeugen, dass sie der Erledigungserklärung zustimmt, nachdem zuvor schon der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben war, reicht nicht aus (vgl. OVG NRW, B.v. 5.1.2021 – 19 E 20/20 – juris Rn. 7 und 9; VG München, B.v. 3.11.2020 – M 31 M 20.32982 – juris Rn. 19).
Auch die mit dem Gericht geführten Telefonate sowie die Rücksprache mit der Mandantschaft geht nicht über die allgemeine Mandantenberatung und Verfahrensförderung hinaus. Eine besondere Tätigkeit ist hierin nicht zu sehen (VG München, B.v. 3.4.2019 – M 17 M 19.75 – juris Rn. 28). Genauso wenig genügen Telefonate mit dem Vertreter der Gegenseite (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2018 – 9 C 18.1009 – juris Rn. 5).
Abgesehen davon hatte der Antragstellerbevollmächtigte zunächst in seinem Schreiben vom 24. Juni 2021 die Auffassung vertreten, dass allein die Mitwirkung an der prozessualen Erledigung ausreichend sei. Hingegen erfordert die Erledigungsgebühr nach der oben aufgeführten Rechtsprechung im Regelfall eine zielgerichtete Aktivität, die über die üblichen anwaltlichen Aktivitäten hinausgeht und auf die materielle Erledigung gerichtet ist. Die bloße Abgabe der prozessualen Erledigterklärung geht nicht über die allgemeine Verfahrensförderung hinaus (BayVGH, B.v. 28.5.2020 – 6 C 20.371 – juris Rn. 6).
Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Antragstellerseite ist des Weiteren nicht zu erkennen, dass es seitens des Bevollmächtigten der Antragstellerin ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben hat. Das Tätigwerden des Antragstellerbevollmächtigten zeigt sich insbesondere als Reaktion auf die Abhilfeentscheidung des Antragsgegners und stellt sich nicht als besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung dar, sondern eher als das übliche Betreiben des Verfahrens (vgl. VG Augsburg, B.v. 26.3.2018 – Au 7 M 18.91 – juris Rn. 20; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 20.3.2018 – RN 4 M 18.299 – juris Rn. 17 ff.). Ansonsten gehört es zu den üblichen durch die Verfahrensgebühr abgegoltenen Leistungen eines Rechtsanwalts, seiner Mandantschaft zu einem verfahrensmäßig angemessenen Vorgehen zu raten (vgl. OVG NRW, B.v. 6.3.2012 – 17 E 1204/11 – juris Rn. 9).
Schließlich verhilft dem Antragstellerbevollmächtigten auch nicht das Vorbringen zum Erfolg, dass ursprünglich auch Prozesszinsen beantragt worden sind, die nicht Gegenstand der Abhilfeentscheidung des Antragsgegners gewesen sind. Denn dem zentralen Klagebegehren der Antragstellerin wurde durch die vollumfängliche Gewährung der begehrten infektionsschutzrechtlichen Erstattung der Verdienstausfallentschädigung abgeholfen. Die weiter im Gerichtsverfahren beantragten Prozesszinsen betrafen nur eine Nebenentscheidung. Im Übrigen hat die Antragstellerseite nicht vorgetragen, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen erheblichen Widerstand der Antragstellerin überwinden musste, um sie durch sein intensives Einwirken zur Zustimmung zur Erledigterklärung zu bewegen. Wie schon ausgeführt, genügt die übliche Beratung mit dem Mandanten über das prozessuale Vorgehen nicht für die zusätzliche Erledigungsgebühr. Denn die Bemühungen, die Mandantin von einer vollständigen Erledigterklärung zu überzeugen, sind von der allgemeinen Beratungs- und Verfahrensförderungspflicht umfasst (VG München, B.v. 3.11.2020 – M 31 M 20.32982 – juris Rn. 19). Die Einwirkung auf den Mandanten, der Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, ist keine qualifizierte Mitwirkung, auch wenn der Rechtsanwalt eine gewisse Überzeugungsarbeit leisten muss, um das Einverständnis zu erlangen (LSG BW, B.v. 15.7.2019 – L 10 SF 1298/19 E-B – AGS 2020, 67 – juris Rn. 19 f.). Das betreffende Einwirken auf den Mandanten, nachdem sich die Hauptsache durch Einlenken der Behörde im Hinblick auf die Rechtsprechung erfolgt ist, genügt nicht (BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 19 C 15.1844 – BayVBl 2017, 826 – juris Rn. 18). Es ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass der Bevollmächtigte bei der Antragstellerin einen bestehenden, nicht unerheblichen Widerstand überwinden musste, um nach der vorhergehenden Abhilfe durch den Antragsgegner zu einer gütlichen Streitbeilegung im eigenen wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin zu kommen (vgl. zu einem solchen Fall VG Würzburg, B. v. 10.5.2019 – W 8 M 19.30137 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.1.2014 – 13 M 13.2398 – BayVBl. 2014, 574 – juris Rn. 15). Insofern unterscheidet sich die Konstellation deutlich von dem vom Verwaltungsgericht Würzburg im Beschluss vom 10. Mai 2019 entschiedenen Fall, bei der seitens der damaligen Prozessbevollmächtigten die dortigen Kläger regelrecht „bekniet“ werden mussten, um im wohlverstandenen Eigeninteresse trotz des zunächst geäußerten heftigen Widerwillens der Kläger der Teilabhilfe bei ansonsten offenem Verfahrensausgang zuzustimmen (VG Würzburg, B. v. 10.5.2019 – W 8 M 19.30137 – juris Rn. 17).
Auch gesamtbetrachtet stellen sich die anwaltlichen Aktivitäten als solche, bereits durch die Verfahrensgebühr abgegoltene Tätigkeiten dar, wie sie regelmäßig bei einer behördlichen Abhilfe mit nachfolgenden prozessualen Erledigterklärungen auftreten, wie auch zahlreiche weitere anhängige – durch den Antragstellerbevollmächtigten beantragte – Erinnerungen mit parallelen Fallkonstellationen zeigen (siehe W 8 M 21.949, W 8 M 21.950, W 8 M 21.951, W 8 M 21.952, W 8 M 21.953, W 8 M 21.956, W 8 M 21.957 sowie entsprechende weitere beim Urkundsbeamten gestellte Kostenfestsetzungsanträge).
Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.
Die zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels Kostentatbestandes fallen zwar keine Gerichtsgebühren an. Jedoch können Rechtsanwaltsgebühren entstehen. Außerdem können Auslagen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten zu erstatten sein (Kunze in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 58. Ed. Stand 1.7.2021, § 165 Rn. 11).
Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da keine Gerichtsgebühren anfallen (Kunze in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 58. Ed. Stand 1.7.2021, § 165 Rn. 11). Die Festsetzung eines Gegenstandswerts nach § 33 RVG hat nicht von Amts wegen zu erfolgen (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2012, 603).


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