Arbeitsrecht

Festsetzung einer Terminsgebühr und einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  Au 7 M 18.91

Datum:
26.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5558
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Die Terminsgebühr des Rechtsanwalts ist bereits angefallen, wenn eine Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, vorliegt; dies ist bei einem Telefonat mit der Behörde mit dem Ziel der Bescheidaufhebung der Fall. (redaktioneller Leitsatz)
2 Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (Anschluss BVerwG BeckRS 2011, 56476). Hieran fehlt es, wenn die Behörde ohnehin im Falle einer Aufhebung der Bußgeldbescheidung eine Korrektur ihres Verwaltungsaktes angekündigt hatte. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. November 2017 im Verfahren Au 7 K 17.1103 wird dahingehend geändert, dass der Betrag der dem Kläger entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 925,23 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. November 2017 im Verfahren Au 7 K 17.1103, soweit darin weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr festgesetzt worden sind.
1. Mit Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2016 wurde dem Kläger gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S entzogen und er wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur unverzüglichen Ablieferung seines Führerscheins verpflichtet. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25. August 2016 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Augsburg (Anfechtungs-) Klage erheben lassen, die zunächst unter dem Aktenzeichen Au 7 K 16.1227 geführt wurde. Gleichzeitig wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Az.: Au 7 S 16.1228). Zur Begründung von Klage und Antrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ahndung der (letzten) Zuwiderhandlung vom 23. April 2016 nicht rechtskräftig geworden sei, da der Kläger, vertreten durch die Ärztin Frau Dr. med., gegen den Bußgeldbescheid vom 24. Mai 2016 habe Einspruch einlegen lassen. Der Verfahrensbevollmächtigte bemühe sich insoweit um Akteneinsicht. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 14. September 2016 u.a. mit, dass sie den Sofortvollzug aufheben werde, sofern nachgewiesen werde, dass der Verkehrsverstoß vom 23. April 2016 infolge fristgerechter Einspruchseinlegung noch nicht rechtskräftig geahndet worden sei. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 hob die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3 des Bescheids vom 27.7.2016) mit der Begründung auf, dass dem Kläger in seinem Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid vom 24. Mai 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde von den Beteiligten daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2016 (Az.: Au 7 S 16.1228) eingestellt, wobei die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt wurden. Zudem erklärten sich die Beteiligten mit einen Ruhen des Klageverfahrens bis zu einer Entscheidung über den Bußgeldbescheid einverstanden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2016 (Az.: Au 7 K 16.1228) wurde daraufhin das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet und mit Schreiben vom 4. Mai 2017 wurden die Beteiligten über die statistische Erledigung informiert. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 beantragte die Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens und teilte mit, dass sie den Entziehungsbescheid vom 27. Juli 2016 mit Bescheid vom 12. Juli 2017 aufgehoben habe, da das Bußgeldverfahren hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 23. April 2016 mit Beschluss des Amtsgerichts * vom 29. November 2016 eingestellt worden sei. Das unter dem Aktenzeichen Au 7 K 17.1103 fortgeführte Verfahren wurde, nachdem es die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Juli 2017 eingestellt, die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt, der Streitwert wurde auf 5.000.00 EUR festgesetzt.
2. Im Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Oktober 2017 (hinsichtlich des Klageverfahrens Au 7 K 17.1103) beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines Gesamtbetrages von 1.285,80 EUR, darin enthalten u.a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Gebührennummer 3400 in Höhe von 363,60 EUR und eine 1,0 Erledigungsgebühr nach Gebührennummer 1002, 1003 in Höhe von 303,00 EUR. Dem Kostenfestsetzungsantrag war ein Schreiben des Klägerbevollmächtigten an die Beklagte vom 30. Mai 2017 beigefügt, in dem der Verfahrensbevollmächtigte anregt, die Bescheide vom 27. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 aufzuheben, damit das Klageverfahren für erledigt werden könne. Dabei wurde auf ein Telefonat vom 10. März 2017 verwiesen, in dem besprochen worden sei, dass der streitgegenständliche Entziehungsbescheid aufgehoben werde, nachdem das Bußgeldverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei.
3. Im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. November 2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 4. Dezember 2017, lehnte die Urkundsbeamtin zum einen die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3400 der Anlage 1: Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) ab und führte zu Begründung aus, eine Terminsgebühr nach Nr. 3400 VV-RVG sei nicht erstattungsfähig, da eine Terminsgebühr für einen Verkehrsanwalt nicht vorgesehen sei. Zum anderen wurde die beantragte Erledigungsgebühr im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Erledigungsgebühr eine Erfolgsgebühr sei. Aus den Gerichtsakten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall eine zusätzliche, über die übliche Prozessführung hinausgehende Bemühung zur Erledigung der Sache ohne gerichtliche Entscheidung (außerhalb des Prozesses) entfaltet worden sei.
4. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. November 2017 Erinnerung ein und beantragte eine Entscheidung des Gerichts insoweit, als dort die geltend gemachte Terminsgebühr und die Erledigungsgebühr abgesetzt wurden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, soweit im Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Terminsgebühr die Gebührennummer 3400 anstelle der Nummer 3104 bezeichnet worden sei, liege ein bedauerlicher Schreibfehler zugrunde. Habe der Rechtsanwalt des Klägers während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens zielenden telefonischen Besprechung mit einem Behördenvertreter teilgenommen und sei daraufhin der angefochtene Bescheid von der Behörde aufgehoben und das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt worden, sei neben der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entstanden. Im Telefonat am 10. März 2017 mit der Sachbearbeiterin der Beklagten habe der Prozessbevollmächtigte auf die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Bußgeldverfahrens hingewiesen und vorgeschlagen, den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten aufzuheben, damit das anhängige Klageverfahren (damals: Az.: Au 7 K 16.1227) für erledigt erklärt werden könne. Die Sachbearbeiterin sei mit dieser Verfahrensweise grundsätzlich einverstanden gewesen und habe lediglich vorher die Akte der Bußgeldstelle beiziehen wollen. Mit dem Schreiben vom 30. Mai 2017 habe der Prozessbevollmächtigte nochmals an die Besprechung erinnert.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 hat die Urkundsbeamtin der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und die Kostensache mit der Bitte um Entscheidung dem Gericht vorgelegt.
Die Beklagte, der Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich nicht geäußert.
5. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung) entscheidet gemäß §§ 164, 165 i.V.m. 151 VwGO im vorliegenden Fall die Berichterstatterin, die gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die zugrundeliegende Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache getroffen hat (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Rn. 3 zu § 165).
Die zulässige Erinnerung ist im Hinblick auf die beantragte Festsetzung der Terminsgebühr begründet. Im Übrigen ist die Erinnerung zurückzuweisen.
Die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers waren unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29. November 2017 auf 925,23 EUR festzusetzen.
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 29. November 2017 ist gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden, § 165 Satz 2, § 151 Satz 3, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Die Erinnerung ist teilweise begründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. November 2017 ist teilweise abzuändern, da eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-​RVG) in Höhe von 363,60 EUR angefallen ist (nachfolgend unter a)). Im Übrigen ist die Erinnerung jedoch unbegründet, da für die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG keine Veranlassung bestanden hat (nachfolgend unter b)).
a) Der Klägerbevollmächtigte hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG i.V.m. Teil 3, Vorbemerkung 3. Danach entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht danach für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Satz 3 Nr. 2). Im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. S. 2586) geltenden Fassung ist durch den Wortlaut seit 1. August 2013 klargestellt, dass dies unabhängig davon gelten soll, ob eine mündliche Verhandlung für das betreffende Verfahren vorgeschrieben ist (vgl. Schneider, NJW 2014, 522, 524). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der im Entwurf zum 2. KostRMoG betont, dass „der neu gefasste Absatz 3 zweierlei bewirken [soll]. Zum einen sollen künftig auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen, zum anderen soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. […] Der Neuaufbau des Absatzes 3 soll einen Streit in der Rechtsprechung zum Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen dahingehend entscheiden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen auch dann entsteht, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht“ (vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu).
Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers, mit dieser Regelung den Anwendungsbereich der Terminsgebühr zu erweitern, hat der Bundesgerichtshof an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren – Besprechung keine besonderen Anforderungen gestellt und die Terminsgebühr als entstanden angesehen, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (vgl. BGH, B.v. 9.5.2017 – VIII ZB 55/16 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Der Verweis des insoweit darlegungspflichtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers auf sein Erinnerungsschreiben vom 30. Mai 2017 (Anlage zum Kostenfestsetzungsantrag vom 13.10.2017 zum Verfahren Au 7 K 17.1103) belegt, dass er am 10. März 2017 die Beklagte telefonisch über die Einstellung des Bußgeldverfahrens informiert hat und unter Bezug darauf, die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 27. Juli 2016 angeregt hat mit dem Ziel, dass das beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Klageverfahren für erledigt erklärt werden kann. Aufgrund der telefonischen Besprechung vom 10. März 2017, die auf die (zukünftige) Erledigung des Verfahrens gerichtet war, hat der Prozessbevollmächtigte daher Anspruch auf die beantragte Terminsgebühr.
b) Der Klägerbevollmächtigte hat aber keinen Anspruch auf die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG.
Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 – 6 B 34.11 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn.
Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen gibt der Inhalt der Gerichtsakte nichts her. Auch bietet der Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf sein Telefonat am 10. März 2017, in dem er die Beklagte über die Einstellung des Bußgeldverfahrens informierte, keinen Anlass zu der Annahme, dass das subjektive Element des besonderen Bemühens um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben war. Vielmehr hat die Beklagte während des gesamten Verlaufs der gerichtlichen Verfahren (Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) zu erkennen gegeben, dass sie im Falle eines für den Kläger positiven Ausgangs des Bußgeldverfahrens ihren Bescheid vom 27. Juli 2016 aufheben werde. So hat die Beklagte bereits unmittelbar nach Klageerhebung (Schreiben vom 14.9.2016) mitgeteilt, dass sie, falls ein fristgerechter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nachgewiesen werde, den im streitgegenständlichen Entziehungsbescheid angeordneten Sofortvollzug aufheben werde, was dann in der Folgezeit auch geschehen ist und zur Erledigung bzw. Einstellung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes geführt hat (s. VG Augsburg, B.v. 27.10.2016 – Au 7 S 16.1228). Dementsprechend hat die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2016 zu erkennen gegeben, dass sie die (damals noch ausstehende) gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldbescheid als vorgreiflich bzw. ausschlaggebend für die Beurteilung ihres streitgegenständlichen Bescheids (Entziehung der Fahrerlaubnis) und damit für das Klageverfahrens ansieht und hat deswegen das Ruhen des Klageverfahrens beantragt. Damit stellt die telefonische Information vom 10. März 2017 über die Einstellung des Bußgeldverfahrens und die Anregung den Bescheid aufzuheben, kein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits dar, zumal die Beklagte sich – wie vom Klägerbevollmächtigten im Erinnerungsschriftsatz vom 13. Dezember 2017 auch ausgeführt wurde – (erwartungsgemäß) mit dieser Vorgehensweise auch einverstanden erklärte und lediglich noch die Akte des Bußgeldverfahrens beiziehen wollte. Das Tätigwerden des Klägerbevollmächtigten stellt sich daher nicht als besonderen Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits dar, sondern eher als Betreiben des Verfahrens und löst nicht zusätzlich eine Erledigungsgebühr aus.
Eine besonders auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat, ist auch nicht darin zu sehen, dass der Prozessbevollmächtigte den Kläger in seinem Bußgeldverfahren vertreten und dadurch dazu beigetragen hat, dass aufgrund der Einstellung des Bußgeldverfahrens die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen sind. Die besondere Mitwirkung muss das Verfahren betreffen, für das eine die Bemühungen honorierende Erledigungsgebühr begehrt wird. Es genügt nicht, dass der Prozessbevollmächtigte in einem anderen gerichtlichen Verfahren tätig wird und die gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren der Behörde Anlass zur Änderung bzw. hier der Aufhebung des Bescheids gibt (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2009 – 10 C 09.1200 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 9.8.2016 – 18 E 66/16 – juris Rn. 8).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zwar fallen für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren an (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG), es sind jedoch die Auslagen des Gerichts (Teil 9 Abs. 1 Halbsatz 2 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG) und eventuell die außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten zu erstatten. Eine Kostenentscheidung ist deshalb veranlasst (BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – BayVBl 2004, 505).
Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da keine Gerichtsgebühren anfallen und auch die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG nicht von Amts wegen zu erfolgen hat (Vgl. Schneider, Keine Bindungswirkung sinnloser Wertfestsetzungen, NJW Spezial 2012, 603).


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