Arbeitsrecht

Ruhensbetrag, Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Bindungswirkung der Festsetzungen des Rentenbescheids, Entwertung der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge oder für beitragsfreie Zeiten (verneint)

Aktenzeichen  B 5 K 20.544

Datum:
25.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49585
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 85 Abs. 5
Ziff. 85.5.2 BayVV-Versorgung
SGB VI §§ 71 ff.
SGB VI § 59
VwGO §§ 124, 124a

 

Leitsatz

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2. Das Gericht legt die Klage des nicht anwaltschaftlichen vertretenen Klägers wohlwollend als Leistungsklage aus. Er beantragte zwar einerseits die Aufhebung des Widerspruchsbescheids. Aber im Kern begehrt er die Neufestsetzung seines Ruhensbetrages, nicht jedoch die Neufestsetzung seiner Versorgung, vgl. § 88, § 86 Abs. 3 VwGO. Der Ruhensbetrag bestimmt sich nach Art. 85 BayBeamtVG von Gesetzes wegen, ohne dass es einer Entscheidung der Behörde bedarf. Er stellt keinen Verwaltungsakt dar, vgl. Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), weshalb die Leistungsklage statthaft war.
3. Die so verstandene Klage ist im Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die erneute Festsetzung des Ruhensbetrages, weil der Beklagte den Ruhensbetrag fehlerfrei festgesetzt hat.
Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Ruhensbetrages ist Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 5 BayBeamtVG i.V.m. Ziffer 85.5.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung).
Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten u.a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Bei der Ermittlung der nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Gemessen daran hat der Beklagte zu Recht 61,41 Euro als Ruhensbetrag festgesetzt.
a) Bei der Berechnung des nicht anzusetzenden Betrages für das Ruhegehalt ist
Art. 85 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. Ziffer 85.5.2 der BayVV-Versorgung heranzuziehen. Berechnet sich die Rente nach Entgeltpunkten (EP), ist der anteilige auf freiwilligen Beiträgen beruhende Betrag der Rente wie folgt herauszurechnen:
Rente x Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge
Summe aller Entgeltpunkte
b) Die Berechnungsmethode ist nicht zu beanstanden und wurde im vorliegenden Fall ordnungsgemäß angewendet.
aa) Soweit der Kläger behauptet, dass lediglich 21,6520 Entgeltpunkte in den Nenner der Formel einzufügen seien oder eine entsprechend proportionale Berechnung durchzuführen sei, verkennt er die Bindungswirkung der Festsetzungen des Rentenbescheids. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Rentenbescheid, jedenfalls hinsichtlich der freiwilligen Beiträge, eine Tatbestandswirkung entfaltet (vgl. OVG NW, U.v. 28.1.2004 – 1 A 597/01 – juris Rn 35 ff.; OVG Bremen, B.v. 27.11.2018 – 2 LA 62/17 – juris Rn. 19 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.4.2015 – 3 BV 13.49 – juris Rn. 16). Das ergibt sich aus Praktikabilitätsgründen. Den Bediensteten der Versorgungsbehörden ist es nicht abzuverlangen, zusätzlich zu der zumeist schwierigen Ruhensberechnung im Rahmen von Regelungsverfahren nach Art. 85 BayBeamtVG ihrerseits eine eigenständige sachliche Überprüfung der Richtigkeit der in Rede stehenden versorgungsrechtlich relevanten Angaben im Rentenbescheid vorzunehmen. Abgesehen davon, dass sie dann eine ihnen nicht unmittelbar vertraute und teilweise höchst komplizierte Rechtsmaterie selbst würdigen müssten, fehlt es ihnen hierzu vor allem schon an den notwendigen Unterlagen über die zugrundeliegenden Rentensachverhalte. Sich diese zunächst zu beschaffen, würde das versorgungsrechtliche Verfahren unnötig verzögern und verkomplizieren. Der Betroffene wird durch ein maßgebliches Abstellen auf die Festsetzung von Entgeltpunkten im Rentenbescheid auch nicht unzumutbar belastet, zumal er die Möglichkeit (gehabt) hätte, eine mögliche Unrichtigkeit dieses Bescheides unter Einbeziehung der Berechnungsgrundlagen auf dem dagegen gegebenen Rechtsweg ggf. gerichtlich klären zu lassen (vgl. OVG NW, U.v. 28.1.2004 – 1 A 597/01 – juris Rn. 47: zu § 55 BeamtVG).
Gemessen daran war der Beklagte an die Vorgaben im Rentenbescheid des Klägers gebunden. Die Entgeltpunkte für die freiwilligen Beiträge betrugen verbindlich 14,9921. Hinsichtlich der Summe aller Entgeltpunkte hat der Beklagte zu Recht auf die persönlichen Entgeltpunkte von 22,0388 Entgeltpunkte abgestellt. Er hat nicht gegen die Tatbestandswirkung des Rentenbescheids verstoßen, weil er nicht die im Rentenbescheid genannte „Summe aller Entgeltpunkte“ von 24,7072 herangezogen hat. Denn nach Satz 2 der Ziff. 85.5.2 BayVV-Versorgung bleibt ein Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme lediglich bei einer Rente wegen Alters nach § 77 SGB VI sowohl im Zähler, als auch im Nenner unberücksichtigt. Da der Kläger aber eine Erwerbsminderungsrente erhält, durfte im Umkehrschluss der Rentenabschlag von 0,892 berücksichtigt werden. Dahingehend hat die Deutsche Rentenversicherung verbindlich 22,0388 persönliche Entgeltpunkte festgesetzt. Der vom Kläger geforderte Ansatz von 21,6520 Punkte oder eine entsprechend proportionale Erhöhung der Entgeltpunkte, wie es der Kläger wünscht, würde gegen die Tatbestandswirkung des Rentenbescheids verstoßen. Das Vorgehen des Beklagten war deshalb nicht zu beanstanden.
bb) Ebenso kann der Kläger nicht mit dem Argument durchdringen, dass durch die schematische Anwendung der Formel Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge oder beitragsfreie Zeiten entwertet würden. Die Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge werden ohnehin durch
Art. 85 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG bei der Ermittlung der anzusetzenden Rente außer Ansatz gelassen. Eine Aufteilung der Entgeltpunkte aus beitragsfreier Zeit und die Berücksichtigung der darin enthaltenen Entgeltpunkte für freiwillige Beitragsleistung kommt nicht in Betracht. Die Entgeltpunkte der beitragsfreien Zeit müssen daher in voller Höhe im Nenner der o.g. Formel berücksichtigt werden, ohne dass sie teilweise in dessen Zähler Erwähnung finden.
In Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG hat der Gesetzgeber im Wortlaut allein auf das Verhältnis der freiwilligen Beitragsleistungen und der Gesamtrente abgestellt. Es kommt deshalb lediglich auf die tatsächliche Leistung der freiwilligen Beiträge an. Die Entgeltpunkte nach § 59, §§ 71 ff. SGB VI basieren nur mittelbar auf den freiwilligen Leistungen und Pflichtbeitragsleistungen. Sie stellen die Berechnungsgrundlage der Entgeltpunkte aus der beitragsfreien Zeit dar und sind keine echte Leistung des Klägers. Dieser Teil der Entgeltpunkte aus beitragsfreier Zeit konnte deshalb nicht als anrechnungsfrei berücksichtigt werden.
Die seitens des Klägers geltend gemachte Aufteilung der Entgeltpunkte aus der beitragsfreien Zeit ist auch unzulässig (vgl. auch OVG NW U.v. 28.1.2004 – 1 A 597/01 – juris Rn. 54). Der Wortlaut der Norm stellt auf freiwillige Beitragsleistungen ab. Die vom Kläger begehrte Aufteilung dehnt den Wortlaut aus und stellt eine Analogie dar. Diese ist hier nicht zulässig. Zum einen gilt im Versorgungsrecht das strenge Gesetzmäßigkeitsprinzip, Art. 3 BayBeamtVG. Zudem ist Art. 85 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG als Ausnahme eng auszulegen, da gesetzliche Renten soweit es erforderlich ist, grundsätzlich anzurechnen sind. Eine Regelungslücke ist zudem nicht ersichtlich, da der Gesetzgeber abschließend die freiwilligen Beitragsleistungen oder eine Höherversicherung schützt. Eine entsprechende Aufteilung und proportionale Verrechnung musste deshalb unterbleiben.
Gegen die Berechnungsmethode des Klägers sprechen auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG verfolgt das Ziel, die Rente aus einer freiwilligen Höher- oder Selbstversicherung insoweit von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen, als „hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht“ (BT-Drucks. IV/2174, S. 24: zu § 55 BeamtVG). Die Vorschrift unterscheidet mithin danach, ob eine Rente ihre Grundlage tatsächlich im Arbeitsleben hat oder ob ihr keine Arbeitsleistung zugrunde liegt; nur im letztgenannten Fall soll eine Rentenanrechnung nicht stattfinden. Hat der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen, so wird gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG vermutet, dass hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht und die Beiträge freiwillig zum Zweck der Eigenvorsorge entrichtet worden sind. Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert dieser freiwilligen Beitragsleistungen soll – ebenso wie etwa eine Rente aus einer privaten Lebensversicherung – dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten bleiben (BVerfG, B.v. 30.9.1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256, 334 f.). Damit ist auch der wirtschaftliche Vorteil gesichert (BT-Drucks. IV/3632, S. 3), der dem Versorgungsempfänger aus einer solchen – dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallenden – Versicherung erwächst. Dieses zum Zwecke der Altersvorsorge freiwillig erbrachte Vermögensopfer soll demgemäß auch nicht eine auf derartigen Rententeilen beruhende Versorgung des rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten mindern. (vgl. BVerwG U.v. 18.3.1993 – 2 C 44/91 – juris Rn. 17: zu § 55 Abs. 4 BeamtVG). Der darüberhinausgehende Anteil der Rente wird nach Art. 85 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG angerechnet.
Durch diese Anrechnung wird nicht gegen das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Verfassung (BV) verstoßen. Der Dienstherr hat eine amtsangemessene Alimentation zu leisten. Er kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BVerfG, B.v. 30.9.1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256 – juris Rn. 90; BayVerfGH, E.v.10.2.2015 – Vf. 1-VII-13 – BayVBl. 2015, 558 – juris Rn. 36; BayVGH B.v. 26.4.2019 – 3 ZB 17.1101 – juris Rn. 9). Als Legitimation hierzu genügt i.d.R. das Bemühen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen nicht; vielmehr müssen weitere Gründe hinzukommen, die gerade im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Das trifft auf den Abbau der überhöhten Versorgung zu, die sich aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt. Es trifft in gewissem Umfang aber auch zu, soweit eine Rente auf einer neben dem Beamtenverhältnis zulässigerweise ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht. In diesem Fall beruht es zwar auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, dass ihm überhaupt eine über die Beamtenversorgung hinausgehende Altersversorgung zusteht. Indessen ist die Rente auch insoweit, als sie auf einer neben dem Beamtenverhältnis zulässigerweise ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht, in ihrer Höhe durch soziale Komponenten mitbestimmt, die sich in beiden Versorgungssystemen überschneiden, was in der Sache die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge rechtfertigt (BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 20/91 – juris Rn. 21-23; BayVGH B.v. 26.4.2019 – 3 ZB 17.1101 – juris Rn. 10).
Gemessen daran ist nur der Bestand der freiwilligen geleisteten Beiträge geschützt und bleibt anrechnungsfrei. Ein Schutz des Teils der beitragsfreien Entgeltpunkte, der auf den freiwilligen Beiträgen basiert, würde den Kläger deshalb doppelt privilegieren und den verfolgten Zweck, überhöhte Versorgungszahlungen zu vermeiden, konterkarieren. Diese Entgeltpunkte basieren auf der gesetzlichen Regelung der §§ 71 ff. SGB VI. In der beitragsfreien Zeit ist der Beitragspflichtige i.d.R. unverschuldet daran gehindert, Rentenbeiträge zu zahlen. Dem Rentner sollen keine Versorgungslücken entstehen, die Regelungen dienen einem sozialen Ausgleich (vgl. Ring, JA 2018, 87/91). Diese Entgeltpunkte sind durch soziale Komponenten mitbestimmt. Der Kläger hat insofern keinen „Bestand“ aufgebaut, der von Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützt werden müsste. Folglich wird auch dieser Teil der Entgeltpunkte nicht entwertet. Daraus folgt, dass die vollständige Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus beitragsfreier Zeit im Nenner der Formel zu Recht erfolgt ist, ohne Erwähnung in dessen Zähler zu finden.
c) Der Beklagte hat den Ruhensbetrag richtig berechnet und festgesetzt:
728,38 Euro x
14,9921
= 495,49 Euro (außer Ansatz zu lassender Rententeil)
22,0388
728,38 Euro ./. 495,49 Euro = 232,89 Euro (anzurechnende Rente)
4.254,12 Euro (Ruhegehalt) + 232,89 Euro = 4.487,01 Euro
4.487,01 Euro ./. 4.425,60 Euro (Höchstbetrag) = 61,41 Euro (Ruhensbetrag)
Daraus folgt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Festsetzung eines Ruhensbetrages in Höhe von 52,70 Euro hat und insoweit nicht in seinen Rechten verletzt wurde.
4. Der „Hilfsantrag“ ist jedenfalls unbegründet, weil ein Anspruch auf die Neufestsetzung des Ruhensbetrages durch die ursprünglich rechtmäßige Festsetzung bereits erloschen ist.
5. Nach alledem ist festzustellen, dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
6. Die Berufung war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 – 8 B 38.10 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 19; BayVGH B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33). Gemessen daran ist der Berufungszulassungsgrund abzulehnen. Zwar wurde die Altersgrenze für die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI immer wieder angehoben (derzeit 67. Lebensjahr). Allerdings wurden grundlegende Fragen dieses Falles bereits durch die Rechtsprechung verschiedener Obergerichte gelöst. Diesem Fall kommt über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung zu. Es bedarf keiner weiteren Klärung der streitgegenständlichen Frage. Weitere Zulassungsgründe nach § 124, § 124a VwGO liegen nicht vor.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben