Baurecht

Auslagenvorschuss für Standsicherheitsprüfungen und Bauüberwachungsmaßnahmen des Prüfingenieurs

Aktenzeichen  15 ZB 14.2575

Datum:
21.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45491
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 54 II 2, 62 III 1 Nr. 1, 77 II
PrüfVBau §§ 2, 5 I 3, 13 V 1, 28
VwGO §§ 124 II, 124a IV 1, V 2

 

Leitsatz

1 Statikbezogene Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten des Prüfingenieurs für das Bauwerk können nach §§ 28 ff. PrüfVBau abgerechnet werden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird das Bauvorhaben als solches von Art. 62 III 1 Nr. 1, 77 II Nr. 1 BayBO, § 13 IV und V1 PrüfVBau erfasst, ergibt sich für die  Bauaufsichtsbehörde die grundsätzliche Möglichkeit, den Standsicherheitsnachweis für das Vorhaben von einem Prüfingenieur prüfen zu lassen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Für noch prognostisch anfallende Prüf- und Überwachungskosten besteht die grundsätzliche Möglichkeit, einen Kostenvorschuss einzufordern. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 13.1152, Au 4 K 13.1249 2014-10-17 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 auch insoweit abgewiesen hat, als mit diesem ein Kostenvorschuss von mehr als 39.335,38 € erhoben wurde.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
II.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat.
III.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 6.664,62 € festgesetzt.
IV.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wurde, auf 39.335,38 € festgesetzt.

Gründe

II.
1. Die Verbindung der beiden Zulassungsverfahren beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.
2. Da über den beim Amtsgericht K. gestellten Insolvenzantrag betreffend die Klägerin noch nicht entschieden wurde, ist eine Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren nicht durch § 173 Satz 1 VwGO, § 240 ZPO ausgeschlossen (zur Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16.9.2014 – OVG 6 N 76.14; HessVGH, B. v. 6.7.2012 – 6 A 1820/11; VG Düsseldorf, GB. v. 11.10.2013 – 14 K 5159/13). Der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichts K. am 22. Oktober 2013 die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks angeordnet wurde, steht aufgrund des Rechtsgedankens aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO einer gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere zieht die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht den Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers – hier der Klägerin – nach sich, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung – wie vorliegend – erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgte (BGH, U. v. 12.3.1986 – VIII ZR 64/85 – NJW 1986, 3206 ff. = juris Rn. 14 ff.; BayVGH, U. v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – BayVBl. 2014, 502 ff. = juris Rn. 22).
3. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO teilweise zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 (Erhebung eines Auslagenvorschusses i.H. von 46.000,- €) auch insoweit abgewiesen hat, als mit diesem ein Kostenvorschuss von mehr als 39.335,38 € (46.000,- € abzüglich 6.300,- € sowie weiterer 364,62 €) erhoben wurde. Insoweit bestehen – in der Zulassungsbegründung ausreichend dargelegte (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ob insoweit auch der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund der rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegt, kann offen bleiben.
Der Rechnungsposten „5.12 Stellungnahmen, Termine usw. (Juni 2013 bis ….) (geschätzt)“ i.H. von 6.300,- €, der in der vom Prüfingenieur erstellten „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 unter der Überschrift „Baugrube“ als prognostisch anfallend aufgelistet ist, ist in den insgesamt 46.000,- € umfassenden Auslagenvorschuss, der mit dem Bescheid vom 16. Juli 2013 von der Klägerin eingefordert wurde, eingeflossen. In Höhe von 6.300,- €, also um einen 39.700,- € übersteigenden Betrag, betrifft der Auslagenvorschussbetrag mithin Prüf- und Überwachungstätigkeiten des Bauingenieurs, die auf die Statik der Baugrube bezogen sind. Insofern hat die Klägerin einen Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend dargelegt. Die Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Prüfungs- und Überwachungstätigkeit des Prüfingenieurs im Zusammenhang mit der Standsicherheit auch der Baugrube von den Regelungen über die Standsicherheitsprüfung und die Bauüberwachung nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau und damit auch von den Kostenregelungen gem. §§ 28 ff. PrüfVBau umfasst sein soll, ist ernstlich zweifelhaft. Zu Begründung wird auf die Ausführungen unter II. 2. c) des heutigen Beschlusses des Senats im Verfahren 15 ZB 14.2572, mit dem die Berufung hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen den Auslagenerstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 zugelassen wurde, Bezug genommen.
Der – durch Leistungsbescheid geltend zu machende – Erstattungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ist begrenzt auf solche Auslagen, die zu Recht getätigt worden sind. Aufgrund des Konnexitätsprinzips des Art. 16 Abs. 5 KG dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (für Auslagen z. B. BayVGH, U. v. 12.3.2010 – 22 BV 09.1600 – BayVBl 2011, 376 ff. = juris Rn. 31). Dasselbe gilt auch für Vorschussforderungen gem. Art. 14 KG (zur Geltung der Billigkeitsmaßgaben des Art. 16 KG im Rahmen der Vorschussregelung des Art. 14 GG: Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht für Staats- und Gemeindebehörden in Bayern, Stand: September 2015, Anm. 6. zu Art. 14 KG). Da der Rechnungsposten 5.12 des Prüfingenieurs auf Prüf- und Überwachungstätigkeiten hinsichtlich der Baugrube bezogen ist und damit Leistungen außerhalb der Tatbestände von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO vergüten soll, hätte er an sich nicht auf die Klägerin abgewälzt werden dürfen. Der Auslagenerstattungsbescheid vom 16. Juli 2013 wäre mithin insoweit rechtswidrig und würde die Klägerin in subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem vom Prüfingenieur geschätzten Rechnungsbetrag (45.635,38 €) und dem Vorschussbetrag (46.000,- €) i.H. von 364,62 € handelt es sich um einen Aufrundungsbetrag, der auf einer einheitlichen Ermessensentscheidung (Art. 40 BayVwVfG) in Anwendung des Art. 14 KG beruht und der nicht eindeutig einzelnen Rechnungsposten der Gesamtkostenaufstellung vom 1. Juli 2013 zugeordnet werden kann. Mangels Teilbarkeit bzw. Abtrennbarkeit vom zulassungsrelevanten Teilbetrag i.H. von 6.300,- € (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 58) ist daher auch in Höhe dieses Aufrundungsbetrages die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zuzulassen.
4. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 in Bezug auf den über 6.664,62 € hinausgehenden Teilbetrag i.H. von insgesamt 39.335,38 € abgewiesen hat, hat der Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren 15 ZB 14.2575 hingegen keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe (Seite 2 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 29. Dezember 2014) – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 3 Nr. 3 VwGO) sowie Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen könne (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) – liegen hinsichtlich der weiteren klägerischen Einwendungen entweder nicht vor oder wurden nicht ausreichend dargelegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
a) Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Klägerin ergeben sich insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Abgesehen davon, dass die mit zahlreichen Beweisangeboten untermauerte Zulassungsbegründungsschrift vom 29. Dezember 2014 in weitreichendem Umfang den Vortrag aus erster Instanz schlicht wiederholt oder hierauf Bezug nimmt, sind keine Umstände ersichtlich, die den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen vermögen.
aa) Die sinngemäß erhobene Einwendung der Klägerin (Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.2572), wonach die Kosten für die Tätigkeiten des Prüfingenieurs nicht der PrüfVBau zuzuordnen, sondern als Ermittlungskosten für Sicherungsmaßnahmen gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO in Bezug auf die Baugrube anzusehen seien, greift für den Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 – soweit es nicht um Baugrubenprüfungs- und -überwachungskosten i.H. von 6.300,- € zzgl. des Aufrundungsbetrags (364,62 €), sondern um die restlichen 39.335,38 € geht (s.o.) – von vornherein nicht. Der Auslagenvorschussbetrag betrifft in Höhe dieser 39.335,38 € keine Vergütungsbeträge, die für die Prüfung und Überwachung der Baugrube anfallen. In dieser Höhe fordert der Vorschussbescheid vom 16. Juli 2013 vielmehr die Erstattung von Vergütungszahlungen auf statikbezogene Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten für das Bauwerk, also für das genehmigte Vorhaben selbst. Diese Leistungen des Prüfingenieurs unterfallen dem Regelungsregime gem. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau und können folglich ohne weiteres nach §§ 28 ff. PrüfVBau abgerechnet werden.
Der vom Prüfingenieur unter dem 1. Juli 2013 prognostizierte künftige Rechnungsbetrag i.H. von 45.635,38 € ergibt sich, indem von den geschätzten Gesamtkosten i.H. von 142.945,93 € neben dem Betrag der 5. Abschlagsrechnung i.H. von 6.583,50 €, der mit dem Auslagenerstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 geltend gemacht wurde (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.2572), auch die – bereits beglichenen – Beträge der ersten vier Abschlagsrechnungen vom 15. September 2010, vom 19. Mai 2011, vom 3. November 2011 und vom 14. August 2013 i.H. von insgesamt 90.727,05 € abgezogen werden. Die von der Beklagten an den Prüfingenieur auf die ersten vier Abschlagsrechnungen bezahlten Geldbeträge sind mit – soweit ersichtlich nicht angefochtenen und daher bestandskräftig gewordenen – Leistungsbescheiden vom 14. April 2010 (Auslagenvorschuss) und vom 23. August 2012 (Auslagenerstattung unter Einbeziehung des vorherigen Auslagenvorschusses) von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden. Sie sind damit nicht in den Auslagenbescheid vom 16. Juli 2013, dessen Forderungsbetrag (46.000,- €) in Ausrichtung auf den errechneten Restbetrag der Gesamtaufstellung vom 1. Juli 2013 (45.635,38 €) festgesetzt wurde, eingeflossen. Abgesehen von dem Rechnungsposten 5.12 i.H. von 6.300,- € (s.o. 3.) betreffen die übrigen, im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch offenen (prognostizierten) Rechnungsposten – die insofern gerade nicht unter der Überschrift „Baugrube“ geführt werden – in Anrechnung der bis zur 4. Abschlagszahlung gezahlten Beträge 60% des Rechnungspostens „1.2 Prüfung der Konstruktionszeichnungen“ i.H. von 12.340,25 € (20.567,08 € – 8.226,83 €), 60% des Rechnungspostens „1.4b) Prüfung der Konstruktionszeichnungen auf höhere Feuerwiderstandsfähigkeit“ i.H. von 2.468,05 € (4.113,42 € – 1.645,37 €), den gesamten Rechnungsposten „3. Prüfung der Standsicherheit in größeren Zeitabständen“ i.H. von 20.567,08 € sowie den gesamten Rechnungsposten „5.2 Zeitaufwand bei Prüfung der Standsicherheit von Fassaden (geschätzt)“ i.H. von 3.960,- € (vgl. auch die richtigen Ausführungen gem. Rn. 43 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der zuletzt genannten Rechnungsposition ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung (vgl. Rn. 43 der Urteilsausfertigung) umfassend den Aussagen des Dipl.-Ing. … gefolgt. Dieser hatte – ohne dass dies von der Klägerin substanziiert in Zweifel gezogen wird – in seiner Vernehmung als sachverständiger Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 (vgl. ab Seite 9 unten des Sitzungsprotokolls) angegeben, dass die Ziffern 1.1 bis 1.7b, 3 sowie 5.2 das Bauwerk selbst (und nicht die Baugrubensicherung) beträfen und dass insbesondere der Rechnungsposten „3. Prüfung der Standsicherheit in größeren Zeitabständen“ i.H. von 20.567,08 € (= Hälfte der Höhe des Grundhonorars gem. § 31 Abs. 1 PrüfVBau, vgl. Rechnungsposten Nr. 1.1 i.H. von 41.134,15 €), der von § 31 Abs. 3 PrüfVBau abgedeckt sei, in jedem Falle anfalle, weil die Standsicherheit vorliegend nicht in einem Zug habe durchgeführt werden können. In Höhe von 39.335,38 € (12.340,25 € + 2.468,05 € + 20.567,08 € + 3.960,- €) bezieht sich der Vorschussbescheid vom 16. Juli 2013 mithin auf Kosten für die Statikprüfung und Überwachung bezogen auf das Bauwerk – also das genehmigte Vorhaben selbst – und nicht auf die Baugrube.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das mit Bescheid vom 10. März 2010 genehmigte Vorhaben einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO) darstelle, der gleichzeitig die Voraussetzungen der Gebäudeklasse 5 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO) erfülle, wird von der Klägerin als solche nicht angegriffen. Bei einem derartigen Gebäude gilt gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO für die Statikprüfung das sog. Vier-Augen-Prinzip (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2015, Art. 62 Rn. 19 ff.; Shirvani in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 62 Rn. 92; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 62, Rn. 2; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 62, Rn. 3), d. h. der Standsicherheitsnachweis für das Vorhaben (§ 10 BauVorlV) muss entweder bauaufsichtlich oder durch einen Prüfingenieur bzw. ein Prüfamt geprüft sein. Soweit – wie vorliegend – ein Prüfingenieur für Standsicherheit herangezogen wird, legt § 13 Abs. 4 Satz 1 PrüfVBau diesem die Verpflichtung auf, die Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises zu prüfen. Aus Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO und § 13 Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau folgt – was auch im Prüfauftrag vom 7. Mai 2010 zugrunde gelegt wurde -, dass nach dem Grundsatz „Wer geprüft hat, überwacht“ (Schwarzer/König, BayBO, Art. 77, Rn. 1; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue BayBO, Art. 77, Rn. 23; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 77 Rn. 19; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 77 Rn. 48) auch die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheitsnachweises durch den von der Behörde beauftragten Prüfingenieur erfolgt. Bei der Bauüberwachungstätigkeit hat der Prüfingenieur ebenso wie die Behörde, die ihr Überwachungsermessen entsprechend Art. 40 BayVwVfG auszuüben hat, einen entsprechenden Spielraum (Schwarzer/König, BayBO, Art. 77, Rn. 4, 9, 14; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 77 Rn. 51; vgl. auch § 13 Abs. 5 Satz 4, § 19 Abs. 2 PrüfVBau).
Wird mithin das Bauvorhaben als solches von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau erfasst, ergibt sich hierüber für die Beklagte die grundsätzliche Möglichkeit, den Standsicherheitsnachweis für das Vorhaben (vgl. § 10 BauVorlV) von einem Prüfingenieur prüfen zu lassen und von diesem die Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheitsnachweises überwachen zu lassen. Für dem Prüfingenieur als Vergütung hierfür zu Recht bezahlte Beträge kann die Behörde als Auslagen gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG geltend machen; für noch prognostisch anfallende Prüf- und Überwachungskosten besteht die grundsätzliche Möglichkeit, einen Kostenvorschuss gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Art. 14 KG einzufordern (vgl. auch Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 77 Rn. 121; Shirvani in Simon/Busse a. a. O. Art. 62 Rn. 115). Dies trifft – ohne dass diesbezüglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen könnten – auf den Auslagenvorschussbescheid vom 16. Juli 2013 jedenfalls i.H. von 39.335,38 € grundsätzlich zu.
bb) Der Einwand, der Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 lasse seinen Rechtsgrund nicht erkennen, ist nicht gerechtfertigt, weil aus dem Wortlaut des Bescheidtenors klar hervorgeht, dass es um Kosten für die Statikprüfung geht, und darüber hinaus in den Gründen des Bescheids diverse Normen des Bayerischen Kostengesetzes als Rechtsgrundlagen genannt werden.
cc) Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass als Grundlage der Berechnung der Vergütung des Prüfingenieurs auf den maßgeblichen Bauwert des genehmigten Gesamtvorhabens (Büro- und Verwaltungsgebäude mit Tiefgarage) abzustellen sei, ist jedenfalls in Bezug auf den Teilbetrag i.H. von 39.335,38 € als Vergütung ausschließlich für Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen gem. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau in Bezug auf das genehmigte Bauvorhaben (s.o.) nicht ernstlich zweifelhaft. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 29 Abs. 1 PrüfVBau. Die Klägerin hat sich im Übrigen nicht substanziell i. S. von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dahin eingelassen, dass – bezogen auf die nach Maßgabe des Bescheids vom 10. März 2010 genehmigte Gesamtanlage – der als Grundlage der Kostenerhebung gemäß § 29 Abs. 1 PrüfVBau, Nr. 3 und Nr. 18 der Anlage 1 zur PrüfVBau angesetzte Bauwert i.H. von 7.7709.000,- € (vgl. das Beauftragungsschreiben vom 7. Mai 2010, Bl. 5 der Behördenakte „Statik BA 63/10“) sachlich unrichtig berechnet sei.
dd) Am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unbehelflich ist der pauschale, nicht näher untermauerte klägerische Einwand, es sei falsch und nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte selbst kein Personal habe, um die Unterlagen zu prüfen. Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Art. 77 Abs. 2 BayBO, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 4, Abs. 5 PrüfVBau räumen der Behörde ein Ermessen ein, ob und inwiefern sie selbst den Standsicherheitsnachweis prüft und die diesbezügliche Bauüberwachung durchführt. Dieses Ermessen ist nicht erst eröffnet, wenn der Behörde keinerlei Kapazitäten mehr verbleiben. Mit Blick auf die Erstreckung des Prüfauftrags auf die Statikprüfung und die diesbezügliche Bauüberwachung des gesamten (genehmigten) (Groß-) Bauvorhabens (Büro- und Verwaltungsgebäude mit Tiefgarage) ist die Rüge der Klägerin daher nicht geeignet, die Entscheidung der Behörde, die behördlichen Aufgaben auf einen Prüfingenieur zu übertragen, als ermessenswidrig erscheinen zu lassen.
ee) Soweit die Klägerin die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Argument angreift, dass die beauftragte „… …“ überhaupt nicht berechtigt (gewesen) sei, nach der PrüfVBau abzurechnen, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Entscheidend ist, dass der Prüfauftrag vom 7. Mai 2010 an die „… …, Prüfingenieur Herr …“ adressiert war. Hieraus geht klar hervor, dass der Prüfauftrag an die Erfüllung durch den nach der PrüfVBau anerkannten Prüfingenieur Dipl.-Ing. … gekoppelt war. Dessen Rechtsstellung als anerkannter Prüfingenieur nach der PrüfVBau und mithin dessen Berechtigung, Prüfungen nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V. mit § 13 Abs. 4 Satz 1 PrüfVBau im Hinblick auf die Standsicherheit sowie nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V. mit § 13 Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau die diesbezügliche Bauüberwachung durchzuführen, dürfte zwischen den Parteien unstreitig sein, jedenfalls hat die Klägerin diesbezüglich im Zulassungsverfahren keine substanziellen Einwendungen vorgebracht.
Auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände der Klägerin, dass Prüfungs- und Bauüberwachungsaufgaben, die vom Prüfingenieur in Rechnung gestellt worden seien, tatsächlich von angestellten Sachbearbeitern, die selbst nicht Prüfingenieure oder Prüfsachverständige seien, übernommen worden seien und dass der Prüfingenieur selbst im Jahr 2013 keine unmittelbaren eigenen Prüf- und Überwachungsaufgaben durch geführt habe, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge womöglich nur bereits abgeschlossene Prüf- und Überwachungstätigkeiten betrifft und sich deshalb ggf. nur auf die Klageabweisung in Bezug auf den (im Verfahren 15 ZB 14.2572 streitgegenständlichen) Erstattungsanspruch vom 2. Juli 2013 bezieht. Jedenfalls stellt § 5 Abs. 3 PrüfVBau klar, dass sich Prüfingenieure bei ihrer Tätigkeit, soweit diese Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Art. 77 Abs. 2 BayBO, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 4, Abs. 5 PrüfVBau unterfällt, der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger, an ihrem Geschäftssitz fest angestellter Mitglieder in einem solchen Umfang bedienen können, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können (vgl. ergänzend § 13 Abs. 3 Satz 2 PrüfVBau für Zusammenschlüsse gem. § 4 Satz 2 Nr. 2 PrüfVBau). Dass dem Prüfingenieur die Verantwortung für die in die Prüf- und Überwachungsleistungen einbezogenen Mitarbeiter nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau vorliegend nicht zugerechnet werden könnte, ist weder nach Aktenlage ersichtlich noch wurde Entsprechendes von der Klägerin vorgebracht.
ff) Hinsichtlich des Einwandes, dass die Stundenaufstellung „in dem Bescheid“ – gemeint: die Stundenaufstellung in der von Dipl.-Ing. … gefertigten „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013, die Basis des streitgegenständlichen Leistungsbescheids war – nicht nachvollziehbar sei, sind die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt.
Das Gebot der Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht (BayVGH, B. v. 20.1.2016 – 22 ZB 15.2277 – juris Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 52). Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B. v. 20.1.2016 a. a. O. m. w. N.; OVG NW, B. v. 9.7.1997 – 12 A 2047/97 – NVwZ 1998, 193 = juris Rn. 5; Happ a. a. O., § 124a Rn. 59, 62 f.).
Diesen Anforderungen wird die Klägerin hinsichtlich ihres Vortrags der mangelnden Nachvollziehbarkeit der angesetzten Arbeitsstunden nicht gerecht. Die Zulassungsbegründung erwähnt auf Seite 6 eine Anzahl von 433,5 Leistungsstunden, deren konkrete Bezugnahme dem Senat schon nicht ersichtlich ist. Zieht man die gesamte „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 heran, finden sich, soweit nicht nach fester Gebühr, sondern nach Zeitaufwand abgerechnet wird (vgl. im Einzelnen § 31 PrüfVBau), unter verschiedenen Überschriften Arbeitsstundenangaben in den Positionen 5.2, 5.4, 5.5 (2 x, sowohl zur Baugrube als auch zur Bauüberwachung), 5.7, 5.8. 5.9, 5.10, 5.11, 5.12, die sich auf insgesamt 498 Stunden addieren. Sollten (ggf. aufgrund eines Rechenfehlers) diese 498 Stunden als „nicht nachvollziehbar“ gemeint sein, können diese für den vorliegenden Streitgegenstand in ihrer Gesamtheit nicht relevant sein. Denn zahlreiche Rechnungspositionen – nämlich Nr. 5.5 (24,5 Stunden und 23,5 Stunden), Nr. 5.7 (106,25 Stunden), Nr. 5.8 (15,25 Stunden), Nr. 5.9 (46,5 Stunden) und Nr. 5.10 (114,5 Stunden) – sind als Positionen der vorherigen Abschlagsrechnungen (vgl. zusammenfassend die 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 und die 4. Abschlagsrechnung vom 14. August 2012) schon auf abrechnender Basis des Auslagenerstattungsbescheids vom 23. August 2012 (unter Einbeziehung des vorherigen Auslagenvorschusses vom April 2010) von der Klägerin bezahlt worden. Diese Beträge sind mithin nicht Bestandteil des Leistungsbescheids vom 16. Juli 2013.
Im Übrigen sind für das vorliegende Verfahren die Rechnungspositionen 5.11 und 5.12 aus der Betrachtung herauszunehmen. Der Rechnungsposten 5.11 ist von dem im Verfahren 15 ZB 14.2572 (vgl. die Zulassungsentscheidung des Senats vom heutigen Tag) gegenständlichen Erstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 auf die Klägerin abgewälzt worden. Der Rechnungsposten 5.12 ist auf die Baugrube bezogen und erfasst thematisch und betragsmäßig (6.300,- €) genau den Betrag, der bereits zur Zulassung der Berufung geführt hat (s.o. 3.).
Als relevanter stundenbezogener Rechnungsposten der Gesamtaufstellung vom 1. Juli 2013 verbleibt damit die Position 5.2 (40 Stunden), auf die bezogen der klägerische Einwand mangelnder Nachvollziehbarkeit zu pauschal und zu unkonkret ist, um den Darlegungsanforderungen gerecht zu werden. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen unter Rn. 43 der Ausfertigung des angegriffenen Urteils ausgeführt, dass die einzelnen Rechnungsposten – und damit auch die Position 5.2 – vom Prüfingenieur in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 nachvollziehbar und schlüssig erläutert worden seien und dass diese von diversen Absätzen des § 31 PrüfVBau als Rechtsgrundlagen gedeckt seien. Für die Position „5.2 Zeitaufwand bei Prüfung der Standsicherheit von Fassaden (geschätzt)“ greift insofern § 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 PrüfVBau. Dipl.-Ing. … hat diesbezüglich als sachverständiger Zeuge ausgeführt, dass ein entsprechender Zeitaufwand für die Prüfung von Standsicherheit bei Fassaden (Nr. 5.2) aufgrund der Eingabepläne ersichtlich gewesen sei. Hiermit hat sich aber die Zulassungsbegründung nicht ansatzweise auseinandergesetzt.
gg) Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob die Klägerin einen Anspruch auf positive Bescheidung ihres Tekturantrags aus dem Jahr 2012 hat, ob die Beklagte mit dem ablehnenden Bescheid vom 8. März 2013 rechtswidrig entschieden hat und ob sie hierdurch ggf. den Baustillstand bzw. die Bauverzögerung zurechenbar mitverursacht hat. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Versagung der Tekturgenehmigung, die Gegenstand eines anderen noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits ist, bei den einschlägigen kostenrechtlichen Rechtsgrundlagen und insbesondere am Maßstab von Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 16 Abs. 5 KG für die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids vom 16. Juli 2013 keine Rolle spiele, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerin, wonach sie einen Anspruch auf Erteilung der Tekturgenehmigung habe (Seiten 7 bis 83 der Zulassungsbegründung vom 29. Dezember 2014) – da sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richte, es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Einkaufszentrum handele, weil die erneut auf einen Ausschluss von Einzelhandel hinauslaufende Bauleitplanung und die hierzu erlassene(n) Veränderungssperre(n) auf eine unzulässige Verhinderungsplanung hinausliefen, um ortsansässige Unternehmen gegen Konkurrenz zu schützen, und weil der im Entstehen befindliche (bzw. nunmehr erlassene und bekannt gemachte) Bebauungsplan an weiteren erheblichen Verfahrens-, Ermittlungs- und Abwägungsfehlern leide -, kommt es mithin nicht an.
Die Frage einer von der Klägerin behaupteten fehlerhaften Sachbearbeitung durch eine – nach ihrer Ansicht – rechtswidrige Verweigerung der Tekturgenehmigung und einen hierdurch verursachten Baustillstand kann sich von vornherein allenfalls auf solche Rechnungspositionen beziehen, die eine Vergütung für Maßnahmen des Prüfingenieurs darstellen, die gerade aufgrund der verzögerten Bauausführung entstanden sind. Dies betrifft aus der Gesamtaufstellung vom 1. Juli 2013 und bezogen auf den Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 neben Prüfungs- und Überwachungskosten für die Baugrube (s.o. 3.) nur den auf das Bauvorhaben als solchem bezogenen Rechnungsposten „3. Prüfung der Standsicherheit in größeren Zeitabständen“ (20.567,08 €).
Die sonstigen das Bauvorhaben selbst betreffenden, in der Gesamtaufstellung vom 1. Juli 2013 prognostisch dargestellten Kosten für Prüf- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Art. 62 Abs. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau, die in den Vorschussbescheid vom 16. Juli 2013 eingeflossen sind, weisen von vornherein keine Kausalitätsbeziehung zu einer Verzögerung wegen der Versagung des Tekturantrags auf. Bei diesen Rechnungsposten – 60% des Rechnungspostens „1.2 Prüfung der Konstruktionszeichnungen“, 60% des Rechnungspostens „1.4b) Prüfung der Konstruktionszeichnungen auf höhere Feuerwiderstandsfähigkeit“ sowie der gesamte Rechnungsposten „5.2 Zeitaufwand bei Prüfung der Standsicherheit von Fassaden (geschätzt)“ – handelt es sich um Vergütungsbeträge, die im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens nach Maßgabe der ursprünglichen Baugenehmigung vom 10. März 2010 ohnehin anfallen. Da die Baugenehmigung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses sowie im Zeitpunkt der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung immer noch Wirksamkeit beanspruchte, durfte die Beklagte nach wie vor davon ausgehen, dass deren Umsetzung nach wie vor im Raum stand und dass deshalb bei Anfall der Leistungen der Prüfauftrag vom 7. Mai 2010 nicht ins Leere gehen würde. Denn ein Erlöschen der Baugenehmigung vom 10. März 2010, das allenfalls durch Zeitablauf gem. Art. 69 BayBO oder durch ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht der Klägerin denkbar wäre, ist weder von der Klägerin im Zulassungsverfahren substanziiert (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) vorgetragen worden noch ist dies sonst ersichtlich. Allein aus der Beantragung einer weiteren Baugenehmigung oder einer Änderungs- bzw. Tekturgenehmigung kann nicht generell geschlossen werden, dass sich der Bauherr nunmehr endgültig auf das Vorhaben in der Ausführung des neuen Genehmigungsantrags oder des Tekturantrags festgelegt hat und deshalb – jedenfalls noch vor Erhalt der Tekturgenehmigung – auf die zunächst erhaltene Baugenehmigung endgültig verzichtet (vgl. auch BVerwG, B. v. 4.2.2000 – 4 B 106.99 – NVwZ 2000, 1047 f.). Zwar kann sich eine Baugenehmigung „auf andere Weise“ i. S. von Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG durch Rücknahme des hierauf bezogenen Bauantrags (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 60) oder durch Verzicht auf sie erledigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine unmissverständliche und unzweifelhafte Äußerung in diese Richtung (Schwarzer/König, BayBO, Art. 69, Rn. 12; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 69 Rn. 19 – jeweils m. w. N.). In einem neuen Bauantrag oder in einem Tektur- bzw. Änderungsantrag ist also nicht automatisch eine gleichzeitige Rücknahme eines vormals gestellten Bauantrags oder ein Verzicht auf eine erhaltene Baugenehmigung zu sehen. Ob der Bauherr an seinem ursprünglichen Bauantrag und /oder an der ihm bereits erteilten Baugenehmigung noch festhält, hängt vielmehr von den konkreten Begleitumständen ab (vgl. VGH BW, U. v. 6.4.1988 – 3 S 2088/87 – BauR 1988, 704 [706]; Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 52). Wenn nicht besondere schlüssige Umstände vorliegen, die für eine endgültige Aufgabe des ursprünglichen Vorhabens sprechen (so etwa bei einem Änderungsantrag, mit dem eine plan- /genehmigungsabweichende Errichtung im Nachhinein legalisiert werden soll, soweit das Vorhaben ohne Zerstörung seiner Substanz oder wesentlicher Teile mit der zuvor erteilten Genehmigung nicht in Übereinstimmung gebracht werden könnte, vgl. z. B. BayVGH, U. v. 11.11.2014 – 15 B 12.2672 – juris Rn. 25 ff.), ist grundsätzlich eine ausdrückliche Verzichtserklärung erforderlich (Gaßner a. a. O.). Solche besonderen Umstände, die für eine konkludente Rücknahme des Altantrags bzw. für einen konkludenten Verzicht auf die hierauf erhaltene Baugenehmigung sprechen, sind im vorliegenden Fall weder von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung dargelegt worden noch aus den Akten erkennbar. Jedenfalls solange die beantragte Tekturgenehmigung nicht erteilt und umgesetzt wird, spricht für eine quasi automatische Erledigung des Genehmigungsbescheids vom 10. März 2010 durch (konkludenten) Verzicht bzw. (konkludente) Bauantragsrücknahme nichts. Vielmehr entspricht es – solange keine eindeutige anderweitige Willensbekundung erfolgt – der Interessenlage der Klägerin als Bauherrin, sich die Option der Umsetzung der ursprünglichen Baugenehmigung jedenfalls als Alternative offenzuhalten, solange der ggf. in erster Linie verfolgte Tekturantrag nicht bestandskräftig abgelehnt ist (zu diesem Wahlrecht selbst nach erhaltener Tektur- bzw. Änderungsgenehmigung s. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Art. 68 Rn. 117). Da nach Maßgabe der erstinstanzlichen Entscheidung die Bauarbeiten mit der Errichtung der Baugrube in Umsetzung der Baugenehmigung vom 10. März 2010 begonnen haben (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 69 Rn. 41) und im Laufe des Jahres 2010 eingestellt worden sind, lag im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 16. Juli 2013 zudem noch keine – das Erlöschen der Baugenehmigung gem. Art. 69 Abs. 1 BayBO – bewirkende vierjährige Unterbrechung der Bauausführung vor.
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils u. a. ausgeführt, dass eine unrichtige Sachbehandlung nur dann Rechtsfolgen nach Art. 16 Abs. 5 KG (Rn. 39 der Urteilsausfertigung) bzw. Art. 14 Abs. 2 KG (Rn. 44 der Urteilsausfertigung) haben könne, wenn es um verfahrensimmanente – nicht jedoch um verfahrensübergreifende – Auswirkungen einer falschen Sachbehandlung geht, und dass ein solcher verfahrensimmanenter Verstoß im Rahmen der konkreten Sachbehandlung der Bauüberwachung und Statikprüfung nicht ersichtlich bzw. dargelegt worden sei. Unabhängig davon, dass diese Ansicht auf der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 29.11.2002 – 26 ZB 01.3128 – juris Rn. 12) fußt, hat sich die Zulassungsbegründung der Klägerin nicht substanziiert mit diesen Erwägungen auseinandergesetzt. Insbesondere hat die Klägerin ihre pauschale Behauptung, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Klägerin müsse eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verweigerung der Tekturgenehmigung im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses geltend machen (vgl. Rn. 39 der Urteilsausfertigung), gegen die Rechtsweggarantie verstoße, nicht näher erläutert. In einem solchen Amtshaftungsprozess würde es – anders als die Klägerin offenbar meint – nicht um die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Bescheide, sondern um Schadensersatz wegen rechtswidrig unterlassener oder verzögerter Baugenehmigung gehen. Zudem wäre – wie der vorliegende Sachverhalt hinsichtlich des Verhaltens der Klägerin nach Erhalt der ersten Baugenehmigung vom März 2010 zeigt – der Erlass der beantragten (Tektur-) Baugenehmigung kein Garant dafür gewesen, dass Bauarbeiten auch tatsächlich überhaupt und auch zeitnah fortgesetzt worden wären und dass damit die Voraussetzungen für den Rechnungsposten „3. Prüfung der Standsicherheit in größeren Zeitabständen“ nicht eingetreten wären.
hh) Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte wolle sie „mithilfe fingierter Kostenbescheide in die Insolvenz (…) treiben“, mit dem Ziel, ihr „die Handlungsfähigkeit zu nehmen, um dann in aller Ruhe das Grundstück einem ‚genehmen‘ Interessenten zukommen zu lassen“ (vgl. Seiten 7, 83 der Zulassungsbegründung vom 29. Dezember 2014), lässt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zweifelhaft erscheinen. Soweit dieses Vorbringen überhaupt als Einwand i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gewollt sein sollte, wäre es implizit als Vorwurf aufzufassen, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte den Zweck der Deckung von – bereits getätigten bzw. prognostisch noch anfallenden – Auslagen nur vorgeschoben habe, um mit dem streitgegenständlichen Auslagenvorschussbescheid das Ziel zu verfolgen, ihr – der Klägerin – einen finanziellen Schaden zuzufügen. Auch in dieser Deutung hätte die Klägerin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gemäß hinreichend substanziiert dargelegt. Soweit es der Klägerin mit ihrem Sachvortrag in der Zulassungsbegründung schon im Übrigen nicht gelungen ist darzulegen, dass das angefochtene klageabweisende Urteil, sofern tatsächlich Auslagen für Vergütungen von Leistungen gem. Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, Art. 77 Abs. 2 BayBO, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 4, Abs. 5 PrüfVBau (und nicht für die Baugrube, s.o. 3.) betroffen sind, unrichtig ist, kann sie mit der pauschalen Behauptung, die streitgegenständlichen Leistungsbescheide dienten ausschließlich ihrer Schädigung, im Berufungszulassungsverfahren nicht gehört werden.
b) Aus den voranstehenden Ausführungen zu 4. a) ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache über die unter 3. dargestellten Erwägungen (hinsichtlich Prüf- und Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Baugrube /den Berliner Verbau) hinaus keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, zu deren Klärung ein Berufungsverfahren durchgeführt werden müsste.
Im Übrigen erfüllt die Zulassungsbegründung über die vorherigen begründeten Erwägungen zu 3. hinaus schon nicht die formalen Anforderungen einer Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2011 – 8 ZB 10.2239 – juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.3.2015 – 15 ZB 13.2246 – juris Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 9 m. w. N.). Für die Darlegung des Vorliegens besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es unter substanzieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit besteht (zu den konkreten inhaltlichen Anforderungen vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.1.2011 – 8 ZB 10.2239 – juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.3.2015 – 15 ZB 13.2246 – juris Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 9, § 124a Rn. 53). Im Übrigen fehlt es hinsichtlich des Schwerpunktvortrags (Seiten 7 bis 89 der Zulassungsbegründung), die Tekturgenehmigung sei zu Unrecht versagt worden, an der Entscheidungserheblichkeit (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 29), s.o. zu 4. a) gg). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO) sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
c) Die Zulassungsbegründung erfüllt ferner nicht die Anforderungen einer Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; vom 17.12.2010 – 8 B 38.10 – juris Rn. 7 f.). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 54 m. w. N.). Die Zulassungsbegründung führt hierzu nichts aus, insbesondere werden dort entsprechende grundsätzliche Fragen im vorgenannten Sinne nicht aufgeworfen geschweige denn deren Bedürfnis für eine obergerichtliche Klärung näher dargelegt.
d) Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung (vgl. dort Seite 83) keine relevanten Verfahrensfehler gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorgebracht.
aa) Mit der Rüge, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Forderung im klägerischen Schriftsatz vom 24. September 2014 (Bl. 549 der Gerichtsakte Au 4 K 13.1152) kein Sachverständigengutachten über die „Angemessenheit der Kosten“ – gemeint ist mit Blick auf den von der Klägerin in Bezug genommenen Schriftsatz vom 24. September 2014: über die Angemessenheit der Kostenpositionen in der vom Prüfingenieur erstellten „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013, soweit diese in die streitgegenständlichen Leistungsbescheide eingeflossen sind – eingeholt hat, werden keine Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt.
Unabhängig davon, dass der im Schriftsatz vom 24. September 2014 thematisierte „Beweisantrag“ inhaltlich jedenfalls überwiegend auf die Bewertung der Angemessenheit der Prüf- und Überwachungskosten für die Baugrube bezogen war und insoweit die Berufung aufgrund § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen worden ist (s.o. 3.), handelt es sich bei den im Schriftsatz vom 24. September 2014 gestellten Beweisfragen, ob die Rechnungslegung von Herrn Dipl.-Ing. … vom 1, Juli 2013 „falsch und extrem überhöht“ (Nr. 1) ist und ob die Baugrube als Sonderbau i. S. von Art. 2 Abs. 4 BayBO anzusehen (Nr. 2) ist, nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachenfragen, sondern um Rechtsfragen. Soweit der Klägerbevollmächtigte die Beweisfrage Nr. 1 durch Spiegelstriche weiter unterteilt hat, betrifft auch der Vortrag, dass die Vergütung für die Prüf- und Überwachungstätigkeiten bzgl. der Baugrube nicht mit den Rohbaukosten des Gebäudes nach § 29 PrüfVBau, sondern nur mit den Grubenkosten als solchen veranschlagt werden dürften und dass die Baugrube nicht unter Honorargrube 3 falle, reine Rechtsfragen. Die Klägerin hat insofern keine konkreten und individualisierten Tatsachen und mithin kein klares, hinreichend substanziiertes Beweisthema benannt, so dass es insofern schon inhaltlich an einem Beweisantrag i. S. von § 86 Abs. 2 VwGO fehlt (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 27; Kopp/Schenke, VwGO, § 86 Rn. 18a).
Soweit die weiteren durch Spiegelstriche zu Nr. 1 konkretisierten Beweisfragen – es seien keine Konstruktionszeichnungen und keine Feuerwiderstandsfähigkeit zu prüfen gewesen, es habe keine Unterlagenprüfung nach Zeitaufwand stattgefunden – die für einen echten Beweisantrag geltende Schwelle hinreichender Substanziierung überschritten haben sollten und nicht als bloße Ausforschungsbeweisanträge bzw. Beweisermittlungsanträge außerhalb des Tatbestands des § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. Geiger a. a. O.) zu bewerten sein sollten, liegt ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO deshalb nicht vor, weil die Klägerin auch insofern keinen echten Beweisantrag gestellt hat, der förmlich durch begründeten Beschluss des Verwaltungsgerichts hätte abgelehnt werden müssen. Zum einen will die Klägerin nach den in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 protokollierten Äußerungen (Seite 13 des Sitzungsprotokolls) den Beweisantrag nur als bedingt gestellt ansehen (vgl. er in Eyermann a. a. O. Rn. 25). Zum andern bezieht sich § 86 Abs. 2 VwGO nur auf die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sitzungsniederschrift gestellten Beweisanträge. Als solche bezeichnete „Beweisanträge“ in vorbereitenden Schriftsätzen sind, solange sie nicht in der mündlichen Verhandlung formell gestellt werden und soweit es sich nicht um schriftliche Verfahren handelt, nur als Ankündigung von Beweisanträgen bzw. als Anregungen für Beweiserhebungen des Gerichts von Amts wegen zu werten (BVerwG, B. v. 5.10.1993 – 11 B 62.93 – juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 7.8.2012 – 15 ZB 11.434 – juris Rn. 24; Geiger, BayVBl. 1999, 321/327; Kopp/Schenke, VwGO, § 86 Rn. 19). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2014 (dort Seiten 12, 13) hat der Bevollmächtigte der Klägerin anlässlich der Sachantragstellung u. a. zum Verfahren Au 4 K 13.1249 (Vorinstanz zum vorliegenden Zulassungsverfahren) lediglich „auf den bedingt gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Richtigkeit der den Bescheiden zugrundeliegenden Abrechnung bzw. Aufstellung der geschätzten Kosten des Prüfingenieurs …“ hingewiesen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Beweisantrag im Sinne des Prozessrechts. Zwar genügt für die förmliche Stellung eines Beweisantrags auch, dass in der mündlichen Verhandlung ein in einem Schriftsatz enthaltener Beweisantrag zur Entscheidung gestellt wird; dies muss dann aber ausdrücklich geschehen, d. h. aus den protokollierten Ausführungen des betroffenen Prozessbeteiligten muss eindeutig ersichtlich sein, dass die Bezugnahme auf eine schriftsätzliche Beweiserhebung nunmehr als (zudem unbedingter) Beweisantrag gewollt ist, also als in der Absicht gestellt anzusehen sind, dass das Gericht über sie vorab entscheidet (zum Ganzen Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 26; ders., BayVBl. 1999, 321/327). Letzteres ist zu verneinen. Ein – wie hier – schlichter (wenngleich protokollierter) Hinweis im Plädoyer (also in der rechtlich begründenden Umrahmung des gestellten Sachantrags) auf einen schriftsätzlich formulierten Beweisantrag genügt für die Annahme eines in mündlicher Verhandlung zu bescheidenden Beweisantrags nicht (Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 86 Rn. 97; vgl. auch BVerwG, B. v. 22.9.1961 – VIII B 61.61 – NJW 1962, 124 f.; es wird sogar gefordert, dass ein schriftsätzlich vorbereiteter Beweisantrag nur dann zu einem echten Beweisantrag wird, wenn er in der mündlichen Verhandlung verlesen wird: Jacob, VBlBW 1997, 41/42; Vierhaus, DVBl. 2009, 629/631; Dawin a. a. O.).
Soweit mit der Rüge der unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargetan werden soll, kann die Klägerin damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie in den mündlichen Verhandlungen keine entsprechenden Beweisanträge im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat (s.o.), obwohl sie bereits damals anwaltlich vertreten war. Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2012 – 15 ZB 11.434 – juris Rn. 24; B. v. 15.1.2014 – 15 ZB 12.163 – juris Rn. 9 ff.; B. v. 23.1.2015 – 22 ZB 14.42 – juris Rn. 79; Dietz in Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 49 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 13 m. w. N.). Dies ist weder von der Klägerin substanziiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen über die in den mündlichen Verhandlungen erfolgte Vernehmung von Dipl.-Ing. … als sachverständigem Zeugen zu verschaffen. Insbesondere verstößt es daher nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, dass das Verwaltungsgericht „aufgrund der rechtlichen Fragestellungen“ sowie aufgrund der „nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014“ (Rn. 43 der Urteilsausfertigung) von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Richtigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Kostenaufstellung des Prüfingenieurs abgesehen hat.
bb) Die von der Klägerin gerügte Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verpflichtungsklageverfahren … … … … war nicht verfahrensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Frage, ob die Klägerin eine positive Entscheidung des im November 2012 gestellten Tekturantrags beanspruchen kann, für die hier streitgegenständlichen Leistungsbescheide nicht gem. § 94 VwGO vorgreiflich ist (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014, Seite 9 der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gerichts desselben Tages), s.o. 4. a) gg).
cc) Aufgrund derselben Erwägungen kam es ebenso wenig auf die Frage der Wirksamkeit des neuen Bebauungsplans sowie der (zwischenzeitlichen) Veränderungssperren an. Damit geht auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren aussetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage der Vereinbarkeit des in der Bauleitplanung vorgesehenen Einzelhandelsausschlusses mit Art. 49 AEUV vorlegen müssen, für das vorliegende Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit ins Leere.
5. Einer Kostenentscheidung bedarf es für das Zulassungsverfahren nicht, soweit die Berufung zugelassen wird, weil die Kosten des Zulassungsverfahrens insoweit zu den Kosten des Berufungsverfahrens gehören und gesonderte Gerichtsgebühren nach Nr. 5121 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht entstehen. Insofern ist die endgültige Kostenentscheidung dem Berufungsverfahren vorzubehalten (BayVGH, B. v. 25.9.2014 – 10 ZB 14.1475 u. a. – juris Rn. 13; B. v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.2116 u. a. – juris Rn. 60; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 59 m. w. N.). Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren, soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt werden, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG; die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, stützt sich auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2014 – 10 ZB 14.1475 u. a. – juris Rn. 15; B. v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.2116 u. a. – juris Rn. 61 f.).
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren abgelehnt wurde.
Belehrung
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.


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