Baurecht

Bebauungsplan für ein Sondergebiet Krankenhaus

Aktenzeichen  9 N 14.404

Datum:
28.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 47
BauGB BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 S. 4, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BImSchG BImSchG § 50 S. 1
16. BImSchV § 2 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Im Bereich der Planungsalternativen braucht der Sachverhalt nur so weit aufgeklärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, so ist es nicht schon abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 167167 mwN). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2 Angesichts der beschränkten Planungsmöglichkeiten, die sich ergeben, wenn die Nutzungserweiterung einer bestehenden Anlage ermöglicht werden soll, die an eine schutzbedürftige Wohnbebauung grenzt und der aus § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB folgenden Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist die räumliche Trennung von konfligierenden Nutzungen nur bedingt möglich, so dass Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen, im Rahmen des § 50 S. 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht kommen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.
II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 5 und 6 als Gesamtschuldner jeweils ein Drittel zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg.
A.
Die fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig.
Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Ein verletztes Recht kann auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot sein. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 – 4 BN 11.15 – ZfBR 2016, 263 = juris Rn. 4 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG. B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10 m.w.N.). Angesichts der zu den Wohnhäusern der Antragsteller nahegelegenen festgesetzten Parkplatzfläche für 163 Pkw-Stellplätze, deren Zufahrt über die K.-gasse erfolgt, an der die Grundstücke der Antragsteller angrenzen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Interesse der Antragsteller, von planbedingtem Verkehrslärm auf der Parkplatzfläche und der Erschließungsstraße verschont zu bleiben, abwägungsbeachtlich ist und trotz der umfänglichen Untersuchung der planbedingten zusätzlichen Lärmbelastung und der festgesetzten Lärmschutzwand möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde. Insoweit haben die Antragsteller auch Einwände gegen die von der Antragsgegnerin veranlasste schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013 erhoben und die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Veränderung der Immissionssituation zu ihren Lasten dargelegt.
Die Antragsteller haben auch rechtzeitig Einwendungen i.S.d. § 47 Abs. 2a BauGB geltend gemacht.
B.
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I. Das Vorbringen der Antragsteller, die mehrfach geänderte Planung sei nicht zur Bürgerbeteiligung ausgelegt worden, verhilft den Normenkontrollanträgen nicht zum Erfolg.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind, dient insbesondere der Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung des Plangebers und der Teilhabe der Öffentlichkeit am Planungs- und Entscheidungsprozess. Öffentlich auszulegen ist deshalb nicht jede im Lauf des Aufstellungsverfahrens erarbeitete vorläufige Planungskonzeption. Maßgebend ist allein, dass die Auslegung und damit die der Aufbereitung des Abwägungsmaterials dienende Bürgerbeteiligung vor der Beschlussfassung durchgeführt wird. Auszulegen ist deshalb der konkretisierte und auslegungsreife Entwurf des Bauleitplans, dessen Beschlussfassung vorbereitet wird. Der maßgebliche letzte Planentwurf vom 24. März 2013 wurde aber zuletzt am 27. Mai 2013 ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt.
Davon abgesehen wurde die Öffentlichkeit auch hinsichtlich nicht weiter verfolgter Planungen der Antragsgegnerin beteiligt (vgl. etwa die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand vom 28.10.2008 und die erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand Mai 2011).
II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10 m.w.N.).
1. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist die Planung nicht „überflüssig“, weil die Antragsgegnerin „ohne weiteres durch eine Baugenehmigung … den Bau des Parkplatzes ermöglichen“ habe können.
§ 1 Abs. 1 BauGB, wonach es Aufgabe der Bauleitplanung ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten, bestimmt die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Dem gegenüber sind die Regelungen der §§ 34 und 35 BauGB kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 – 4 C 14.01 – BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 12 m.w.N.). Denn in ihrer Tendenz trifft die Bauleitplanung – anders als die eher abstrakt-allgemeinen baurechtlichen Vorschriften – Bodennutzungsregelungen „im Angesicht der konkreten Sachlage“ (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 – 4 C 26.74 – BVerwGE 50, 114 = juris Rn. 31). Dabei fällt dem Bebauungsplan die Funktion zu, die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu treffen, um die Grundstücksnutzung in eine bestimmte Richtung zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde darf sich je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zwar auch darauf verlassen, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Teilgebieten ihres Gebiets ausreichen. Auf eine solche planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung ist die Gemeinde aber nicht festgelegt. Vielmehr steht es grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde, „wie“, „ob“ und „wann“ sie planerisch gestaltend tätig wird; maßgebend sind deren eigene städtebaulichen Vorstellungen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.).
2. Es liegt keine „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten der Beigeladenen vor.
Eine mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbare sog. „Gefälligkeitsplanung“ liegt vor, wenn die Bauleitplanung nicht oder jedenfalls nicht ausschlaggebend auf städtebaulichen Überlegungen beruht (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 127 m.w.N.), wenn eine Planung also lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 – 4 BN 13.09 – BauR 2010, 569 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 34 jeweils m.w.N.). Die gegenständliche Planung verfolgt demgegenüber eindeutig städtebauliche Ziele, weil es der Antragsgegnerin erkennbar darauf ankommt, den künftigen Parkplatz für das Krankenhaus der Beigeladenen planungsrechtlich zu ermöglichen und abzusichern, u.a. damit Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses nicht auf die beschränkten öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen und um die durch Errichtung des Parkplatzes entstehenden Konfliktsituationen einer Lösung zuzuführen (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2). Die durch Festsetzungen gesicherten Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus und die angestrebte Lösung hierdurch verursachter Konflikte verfolgen u.a. die städtebauliche Belange der Gewährleistung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung durch Anlagen des Gemeinbedarfs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB), der Regelung des Personenverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) und der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die die Planung der Antragsgegnerin hier rechtfertigen.
Das Zusammenwirken von Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Betreiberin des Krankenhauses bei der Aufstellung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine Planung, die – wie hier – durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, kann auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 a.a.O. juris Rn. 11, BayVGH, U.v. 25.10.2016 a.a.O. – juris Rn. 36).
III. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.
§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – BauR 2014, 1745 = juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 – 4 CN 2.16 – NVwZ 2017, 412 = juris Rn. 12 m.w.N.). Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 2.6.2016 – 9 N 15.2011 – juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.
1. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Antragsteller durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller lag dem Bauausschuss der Antragsgegnerin u.a. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2013 zur Abwägung und Beschlussfassung am 23. Juli 2013 vor. Das Einwendungsschreiben wurde als Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. FB 5/064/203 in der Abwägung behandelt (vgl. Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.4.1 ff., 13.4.4 ff. sowie Seiten 13.4.35 ff.). Dass die Einwendungen durch die Gemeindeverwaltung und Fachgutachter aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für den zur Beschlussfassung zuständigen Bauausschuss gemacht wurden, ist rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2013 – 4 BN 23.13 – ZfBR 2014, 371 = juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 – 9 N 15.2011 – juris Rn. 37 m.w.N.).
2. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung vorgenommene Prüfung von Alternativen zur letztlich beschlossenen Planung ist nicht zu beanstanden.
a) Eine generelle Prüfung von Standortalternativen bei der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung nicht geboten (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 – 4 BN 49.13 – ZfBR 2014, 495 = juris Rn. 12 m.w.N. zum Unfallrisiko für Störfälle). Das gilt insbesondere dann, wenn der Standort der projektierten Nutzung – wie hier – besondere Lagevorteile aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.). Im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 5). Ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans – wie hier – eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB, § 17 UVPG durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln sind, so sind bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Umweltbericht) auch in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten anzugeben; dabei sind die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2. Buchst. d der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a und 4c BauGB; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Buchst. h der Richtlinie 2001/42/EG – Plan-UP-Richtlinie). Ob die Angabe von „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ neben Alternativen zum planerischen Konzept innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans auch externe Standortalternativen umfasst, bedarf hier keiner Klärung, weil die Antragsgegnerin auch externe Standortalternativen in der Planbegründung dargestellt und in die Abwägung eingestellt hat (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 12).
b) Nachdem die ursprünglichen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin aus dem Vorentwurf vom 28. Oktober 2008 sowie mit Stand Mai 2011 aus wirtschaftlichen Gründen (Entschädigungsforderungen in Höhe von 1,9 Millionen Euro nach Maßgabe von Wohnbaulandpreisen) sowie aus naturschutzfachlichen Gründen (Eingriff in ein geschütztes Biotop) nicht weiterverfolgt wurden, hat die Antragsgegnerin weitere Plan- und Standortvarianten untersucht.
c) Von den in der Planbegründung unter Nr. 12 ausführlich beschriebenen, bewerteten und gewichteten vier Alternativen zur Planung hat sich die Antragsgegnerin im Lauf des Aufstellungsverfahrens für eine Planung auf Basis der Variante 3 entschieden. Der Vortrag der Antragsteller, es seien nicht alle in Betracht kommenden Varianten untersucht und lediglich die Variante 3 sei auf ihre Lärmwirkungen hin geprüft worden, zeigt keinen Abwägungsmangel auf.
aa) Dass die Antragsgegnerin neben den von ihr betrachteten vier Planungsalternativen nicht auch die von den Antragstellern vorgeschlagene „Variante 5“ geprüft hat, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei – wie die Antragsteller selbst vortragen – lediglich um eine Abwandlung der Variante 2 aus der Planbegründung handelt. Die Antragsgegnerin hat den in der Variante 2 erwogenen Neubau eines Parkplatzes an der S. Straße, im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon deshalb für ungeeignet erachtet, weil der lange Fußweg zum Haupteingang des Krankenhauses auf eine fehlende Akzeptanz der Nutzer stoßen werde und deshalb ein Parksuchverkehr in den näher am Krankenhaus gelegenen Wohnstraßen zu besorgen sei. Diese Erwägung ist nachvollziehbar und für das Erreichen des Planungsziels, zu verhindern dass Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen, auch von entscheidender Bedeutung. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Variante 2 allen anderen Planvarianten überlegen ist. Hinsichtlich der vonseiten der Antragsteller aufgeworfenen „Variante 5“ in gleicher Lage gilt nichts anderes.
bb) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die frühzeitig ausgeschiedenen Varianten 1, 2 und 4 nicht ebenfalls auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht wurden.
Im Bereich der Planungsalternativen braucht der Sachverhalt nur so weit aufgeklärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, so ist es nicht schon abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.1996 – 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 29 m.w.N. zur fernstraßenrechtlichen Planung; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 – 8 C 10782.12 – NVwZ-RR 2013, 586 = juris Rn. 40). Letzteres ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Varianten 1, 2 und 4 aus sachgerechten Gründen abgelehnt. Hinsichtlich der Variante 2 wurde dies bereits oben ausgeführt.
Variante 1, bei der die Errichtung eines Parkdecks im Bereich der bestehenden Parkplätze (Süd) vorgesehen war, wurde u.a. aufgrund der hohen Kosten, des Komplettumbaus der bestehenden Parkplätze und dem Wegfall der bestehenden Parkflächen während der Bauzeit nicht weiter verfolgt. Diese Begründung ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls musste sich der Antragsgegnerin die Lösung nach Variante 1 anstelle der von ihr ausgewählten Variante 3 nicht aufdrängen, zumal auch in Variante 1 zu bewältigende Lärmbeeinträchtigungen eines Wohngebiets im Bereich der R. Straße zu erwarten waren. Soweit die Antragsteller einwenden, die hohen Erstellungskosten des Parkdecks hätten über Einnahmen finanziert werden können, ändert dies nichts daran, dass die Errichtung des Parkdecks im Vergleich zur Variante 3 äußerst aufwändig und kostenintensiv gewesen wäre und diese Kosten über Parkgebühren auf die Nutzer, zu denen auch die Mitarbeiter des Krankenhauses gehören, hätten umgelegt werden müssen.
Die Stellplatzanlage nach Variante 4 im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H., südlich der Parkplatzplanung des Vorentwurfs vom 28. Oktober 2008, wurde nicht weiter verfolgt, weil die Eigentümer dieses Grundstücks Wohnbaulandpreise verlangt hätten, nachdem das Verwaltungsgericht A. die Fläche als Innenbereich gewertet hat und das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Westlich der S. Straße“ der Antragsgegnerin liegt, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auch diese Erwägungen sind nachvollziehbar und können die planerische Entschließung der Antragsgegnerin begründen, die Variante 4 zu verwerfen. Ob sich die Antragsgegnerin durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … selbst in ihren Planungsmöglichkeiten eingeschränkt hat, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen, weil die Innenbereichslage des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon zuvor feststand. Dass die Antragsgegnerin durch die Erteilung von Baugenehmigungen in der Vergangenheit einen Beitrag zum Entstehen der Innenbereichslage geleistet haben soll, ist, die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ohne Bedeutung, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch auf etwaige städtebauliche Fehlentwicklungen in der Vergangenheit muss die Gemeinde im Weg der Bauleitplanung reagieren können, um den Wegfall von städtebaulich notwendigen Nutzungsmöglichkeiten auszugleichen. Der Vortrag der Antragsteller, die Beigeladene habe es schuldhaft versäumt, frühzeitig Parkflächen im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. zu erwerben, geht von der irrigen Annahme aus, die Gemeinde müsse eine städtebaulich erforderliche Planung dann unterlassen oder in eine vorgegebene Richtung leiten, wenn der Planbegünstigte den Bedarf von Nutzungsmöglichkeiten an anderer Stelle selbst ausgelöst hat.
3. Die Antragsgegnerin hat die planbedingten Lärmwirkungen in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.
a) Von dem auch im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachtenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG, wonach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden, konnte die Antragsgegnerin abweichen, weil sie mit ihrer Planung sicherstellt, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und weil städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung hier zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 28 f.).
Angesichts der beschränkten Planungsmöglichkeiten, die sich ergeben, wenn – wie hier – die Nutzungserweiterung einer bestehenden Anlage ermöglicht werden soll, die an eine schutzbedürftige Wohnbebauung grenzt und der aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB folgenden Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist die räumliche Trennung von konfligierenden Nutzungen nur bedingt möglich, so dass Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen, im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht kommen (vgl. Schoen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 50 BImSchG Rn. 125). Wie ausgeführt wurde, sprechen auch gewichtige Gründe für die Situierung des Parkplatzes am vorgesehenen Standort nach Maßgabe der Planvariante 3. Der Antragsgegnerin geht es um die nahe räumliche Zuordnung der für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Stellplätze zum Krankenhaus der Beigeladenen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter und Besucher auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der an das Krankenhaus angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkenden Fahrzeugen und dem daraus resultierenden Parksuchverkehr belasten (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 und Nr. 12). Von den geprüften Planvarianten wurde deshalb die aus immissionsschutztechnischer Sicht für den Bereich der K.-gasse günstigere Variante 2 ausgeschieden, weil der lange Fußweg zum Krankenhaus auf eine fehlende Akzeptanz des Parkplatzes stoßen werde. Da die Antragsgegnerin auch die nahe zum Haupteingang des Krankenhauses gelegenen Planvarianten 1 und 4 mit einer abwägungsgerechten Begründung ausgesondert hat, wurde der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden und auch wirtschaftlich zu realisierenden Variante 3 in nicht zu beanstandender Weise der Vorzug gegeben.
Die Antragsgegnerin hat zudem auf der Grundlage der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013, insbesondere durch die danach gebotene planerische Festsetzung einer Lärmschutzwand sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarte Wohnbebauung nicht oder nur in unerheblichem Maß eintreten können und damit die durch die Planung geschaffenen und ihr zurechenbaren Lärmkonflikte einer sachgerechten Lösung zugeführt, soweit dies der Antragsgegnerin im Planungsstadium möglich war (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – a.a.O. = juris Rn. 19 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt bestehen tragfähige und gewichtige Gründe dafür, eine weitergehende räumliche Trennung von Parkplatz und benachbarter Wohnbebauung hintanzustellen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin erkannt, dass zum Schutz dieser Wohnbebauung allein die Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren hier nicht ausreicht und eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, um Lärmkonflikte durch eine danach ausgerichtete sachgerechte Planung ausschließen zu können (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 7.1).
b) Die dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen auf die benachbarte Wohnbebauung wurden ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) und des Umweltberichts (Nr. 3.1.2) durch die schallimmissionstechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Dabei wurde der umgebenden Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt und der Betrieb des Krankenhauses aus fachtechnischer Sicht dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. In Bezug auf die Ermittlung und Beurteilung der Gewerbegeräuschimmissionen wurde sowohl auf die DIN 1.8005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau; Ausgabe Juli 2002 und Beiblatt 1 Ausgabe Mai 1987) als auch auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (vom 26.8.1998 – TA Lärm) abgestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
aa) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller liegen ihre Grundstücke nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern kraft Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … „A. Straße“ vom Mai 1975 in einem allgemeinen Wohngebiet.
Die Wirksamkeit dieser Festsetzung wird durch das Vorbringen der Antragsteller, im Umkreis von 500 m sei kein Gewerbe vorhanden, nicht infrage gestellt. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2004 – 4 C 3.03 – BVerwGE 121, 205 = juris Rn. 11 m.w.N.). Angesichts der Zweckbestimmung von reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem Wohnen zu dienen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) bzw. vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) und der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit kleinerer gewerblicher Nutzungen „zur Deckung des täglichen Bedarfs“ auch im reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 2 BauNVO), ist der Unterschied zwischen diesen Baugebietstypen nur gradueller und nicht prinzipieller Art. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens eines allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt hätte, kaum vorstellbar; die Prognose, dass die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ wäre, erscheint – jedenfalls im Grundsatz – nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 – 4 CN 4.98 – BVerwGE 109, 246 = juris Rn. 41). Das Fehlen gewerblicher Betriebe im weiteren Sinn lässt demzufolge regelmäßig nicht den Schluss zu, die Verwirklichung von nicht ausschließlich dem Wohnen dienenden Nutzungen i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO sei auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Auch aus der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h lässt sich nichts für die Rechtsauffassung der Antragsteller gewinnen (vgl. § 45 StVO). Die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnbebauung einschließlich derjenigen der Antragsteller bemisst sich daher in objektiv-rechtlicher Hinsicht nach den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Regelungen; einen darüber hinausgehenden Schutzanspruch verfolgt auch die Planung der Antragsgegnerin nicht (vgl. Planbegründung Nr. 7.1, Umweltbericht Nr. 3.1.2 i.V. mit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013 Nr. 4.1.2).
bb) Der Krankenhausbetrieb wurde dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. Das ist in Ansehung des Nachbarschutzes nicht zu beanstanden. Insoweit kann offen bleiben, ob Krankenhäuser privilegierte „Anlagen für soziale Zwecke“ i.S.d. Nr. 1 Buchst. h TA Lärm sind, die nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 1 Rn. 22 m.w.N.: keine Anlagen für soziale Zwecke).
cc) Die Anwendung der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau, Stand Juli 2002) und der TA Lärm (vgl. auch Nr. 7.5 DIN 18005-1) als Grundlage zur Ermittlung und Bewertung der planbedingten Lärmbelastung durch Gewerbegeräuschimmissionen ist abwägungsgerecht.
Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4 m.w.N. zur Überplanung eines Gebiets mit einer Wohnbebauung bzw. mit einem Kleingartengelände). Ebenso kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden, insbesondere wenn es – wie hier – um die Abschätzung der Nachbarverträglichkeit konkret geplanter Vorhaben geht, auch wenn die nach § 48 BImSchG erlassene TA Lärm nicht unmittelbar für die Bauleitplanung gilt (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 – 4 BN 41.07 – NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, B.v. 23.3.2006 – 4 BN 7.03 – BauR 2004, 975 = juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen; B.v. 14.6.2004 – 4 BN 18.04 – BauR 2004, 1907 = juris Rn. 8, 10; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 482). Die Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 (Stand Mai 1987) und die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags (6-22 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22-6 Uhr).
Von Vorstehendem ausgehend sichert der angegriffene Bebauungsplan durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand entlang der Ein- und Ausfahrt der Stellplatzanlage schon im Planungsstadium hinreichend, dass bei der Verwirklichung der Planung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gewerbegeräuschimmissionen in der bestehenden Wohnnachbarschaft auftreten werden. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ist die Nutzung der privaten Verkehrsflächen für Parkzwecke bis zur vollständigen Errichtung der Lärmschutzwand unzulässig. Soweit dies zweckdienlich war, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen, in dem insbesondere die Errichtung und Sicherung der festgesetzten Lärmschutzwand sowie die Nutzungsaufteilung und durch Schrankenanlagen zu sichernden Nutzungszeiten geregelt werden (vgl. Bauausschussbeschluss vom 23.7.2013 mit Vertragsentwurf, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.3, 13.5.1 ff.).
Die der Planung zugrundeliegende schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 ermittelt die in der Nachbarschaft zu erwartende Zusatzbelastung für den Gewerbelärm nach Nr. 3.2.1 Abs. 2, Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die bestehenden Betriebsanlagen des Krankenhauses eine relevante Vorbelastung gegeben ist. Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden.
Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Unterschreitet die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung einer Anlage rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm; vgl. Feldhaus/Tegeder, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3 Rn. 26 f.).
Im Rahmen der Bauleitplanung muss die Gemeinde zwar grundsätzlich jede planbedingt zu erwartende und beachtliche Lärmzunahme in der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Nutzungen als gewichtigen Belang in die Abwägung einbeziehen (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 1072 = juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21). Es liegt aber in ihrem planerischen Ermessen, den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren lediglich durch die Wahrung der verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen in dem Maß sicherzustellen, wie es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19 m.w.N. zur Zumutbarkeitsgrenze nach TA Lärm). Da die Planung der Antragsgegnerin auf keinen über die verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen hinausreichenden Schutz der umgebenden Wohnbebauung abzielt, auch keine schlechterdings im Rahmen der Abwägung nicht zu überwindende Verpflichtung besteht, über Grenzwertregelungen hinaus einen vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und außer den Lärmwirkungen des Krankenhauses hier keine sonstigen Vorbelastungen durch Gewerbelärm zu besorgen sind, bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Rahmen der Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 – 9 N 15.1896 – juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 142, 24 = juris Rn. 16 zur Verwendung des Irrelevanzkriteriums nach GIRL; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG und Nr. 4 TA Lärm).
Hiervon ausgehend ist der Ansatz der um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d, Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Höhe von 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts als Orientierungswerte für die Planung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm abwägungsgerecht. Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 und unter Berücksichtigung der danach erforderlichen sowie durch Nr. 2 und Nr. 3 der textlichen Festsetzungen gesicherten Errichtung einer Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel in den benachbarten Wohngebieten an allen untersuchten Immissionsorten die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Nr. 10 und Anlage 10, Spalten LrT, LrN, LrT max. und LrN max. der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013).
c) Auch die planbedingt zu erwartende Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, hier also auf der K.-gasse, wurde ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) durch die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Insoweit wurde unter Heranziehung der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm untersucht, ob die prognostizierte Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse an der ausnahmslos in allgemeinen Wohngebieten gelegenen Bebauung im Vergleich zum Istzustand 2011 Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erfordern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 – 4 BN 41.07 – NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 6 f. m.w.N.).
aa) Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 erhöht sich der Beurteilungspegel durch den anlagenbezogenen Fahrverkehr auf der K.-gasse an allen untersuchten Immissionsorten bzw. Immissionsaufpunkten gegenüber dem Istzustand 2011 zur Tagzeit um maximal 1,6 dB(A) und zur Nachtzeit um maximal 1 dB(A) (vgl. schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 Nr. 9.2.2 sowie Anlagen 8 und 9). Die Überschreitungen der von der Antragsgegnerin als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte u.a. für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit betragen in der Gesamtverkehrsbelastung für die Tagzeit maximal 1,2 dB(A) und für die Nachtzeit maximal 3,2 dB(A) (im Istzustand 2011 um 2,2 dB(A); jeweils K.-gasse, Erdgeschoss). Die Gesamtverkehrslärmbelastung (Istzustand plus Stellplatzverkehr) liegt bei den Antragstellern zu 1 und 2 sowie bei den Antragstellern zu 5 und 6 unterhalb der zur Orientierung herangezogenen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit. Bei den Antragstellern zu 3 und 4 wird der Tagwert von 59 dB(A) erreicht und der Nachtwert von 49 dB(A) um 2,1 dB(A) überschritten (im Istzustand 2011 um 1,1 dB(A)). Da aber die planbedingte Verkehrszunahme zu keiner Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm um mindestens 3 dB(A) bzw. bei Anwendung der Rundungsregelung nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV um mehr als 2,1 dB(A) führt (hier: tags 1,6 dB(A), nachts 1 dB(A)), kommt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräuschimmissionen des An- und Abfahrtsverkehrs der Stellplatznutzer auf öffentlichen Verkehrsflächen (K.-gasse) gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht erforderlich sind (vgl. Nr. 10.2 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Diese Bewertung, die sich der Bauausschuss bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 zu Eigen gemacht hat, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert. Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm indes nur in eingeschränkter Form (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23/12 – BauR 2013, 739 = juris Rn. 5 m.w.N.).
bb) Unabhängig davon ist die Planung der Antragsgegnerin aber auch dann frei von Abwägungsfehlern, wenn in erster Linie auf die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte abgestellt wird, die planbedingt erstmals sowie weitergehend überschritten werden (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 3 TA Lärm).
Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dient auch insoweit (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, als auf die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV verwiesen wird. Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Eine Überschreitung dieser Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImSchV festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 – 4 BN 41.07 – NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 7 m.w.N. zu einem Fall, in dem der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr den Lärmpegel – anders als vorliegend – voraussichtlich um mindestens 3 dB(A) erhöhte, vgl. juris Rn 2). Auch nach diesen Maßstäben erweist sich die Planung als abwägungsgerecht.
Die für die Planung der Antragsgegnerin sprechenden Gründe sind derart gewichtig. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und ist nach wie vor ein Zentraler Ort der Stufe Mittelzentrum (vgl. Teil A.II.2.1.3.2 mit Anhang 2 zu A II.2.1.3.2 und 2.2.2.1 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 8.8.2006, GVBl 2006, 471 – LEP 2006; vgl. Nr. 2.1.5 mit Anhang 1 zu Nr. 2.1.5 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 22.8.2013, GVBl 2013, 550 – LEP 2013). Deshalb obliegt es ihr, die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs zu versorgen bzw. zentralörtliche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorzuhalten (A.II.2.1.7 der Anlage zum LEP 2006; Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Zu diesen Einrichtungen des gehobenen Bedarfs zählen auch solche der stationären medizinischen Versorgung wie Krankenhäuser (vgl. Anhang 4 zu A II.2.1. LEP 2006; vgl. Begründung zu Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Dabei gehören zur Sicherung des bestehenden Krankenhausstandorts im Gebiet der Antragsgegnerin nicht nur die Versorgungseinrichtungen selbst, sondern ebenso die zu deren Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen wie hier der geplante Parkplatz. Aufgrund des abzusehenden Wegfalls des bislang genutzten Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H. im Jahr 2013 ergab sich die städtebauliche Notwendigkeit, den unverändert bestehenden Bedarf an Parkplätzen für das Krankenhaus an anderer Stelle zu kompensieren, um zu verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Die Berücksichtigung dieses Belangs liegt deshalb auch im wohlverstandenen Interesse der Bewohner in den angrenzenden Wohngebieten. Nachdem sich andere Planungsvarianten nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar als weniger geeignet erwiesen haben als die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planvariante 3, ist es hier unbedenklich, dass die als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV hinsichtlich der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.- …gasse voraussichtlich um bis zu 3,2 dB(A) (K.-gasse …) überschritten werden. Insbesondere konnte aufgrund der situationsgegebenen Vorbelastung schutzmindernd berücksichtigt werden, dass die Werte der 16. BImSchV bereits im Istzustand 2011 um bis zu maximal 2,2 dB(A) (K.-gasse …) überschritten waren. Um die lärmbedingten Auswirkungen zu mindern, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen sichergestellt, dass die Zugänglichkeit zu den neuen Stellplätzen von der K.-gasse aus mittels einer Schrankenanlage geregelt wird, die im Zeitraum von 22:00 bis 5:00 Uhr dauerhaft geschlossen zu halten ist, so dass nur noch Ausfahrten, aber keine Zufahrten mehr erfolgen können (vgl. § 4 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).
d) Die im Normenkontrollverfahren vorgebrachte Kritik der Antragsteller gegen die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin ist nach Vorstehendem unbegründet. Auch das für die Abwägung der Lärmwirkungen der Planung bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).
aa) Hinsichtlich der zahlreichen Einwände gegen die Grundlagen und die Methodik der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 aus der Antragsbegründung vom 19. Februar 2014 wird zunächst auf die mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 eingereichte, überzeugende fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 Bezug genommen, die sich umfassend mit dem Antragstellervorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 auseinandersetzt und Missverständnisse allgemein verständlich ausräumt. Gleichermaßen wird auf die umfassende Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Fachgutachter zu den Einwendungen der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17. Juli 2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).
bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung auf der K.-gasse im Istzustand.
(1) Grundlage für die Ermittlung der Verkehrsgeräuschimmissionen im Istzustand 2011 ist die von der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin durchgeführte Verkehrszählung in der K.-gasse am 19. Juli 2011 von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr (vgl. Anlage 7 der schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) auf der K.-gasse in beiden Richtungen 3.143 Kfz. Schwerlastverkehr wurde nicht in Ansatz gebracht, weil für die K.-gasse eine verkehrsrechtliche Beschränkung für Fahrzeuge bis max. 2.8 t Gesamtgewicht besteht (vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Vom Knotenpunkt der K.-gasse mit der S. Straße bis ca. 30 m nach der Einfahrt zu den neu geplanten Stellplätzen ist die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Mit diesen Ausgangsdaten wurden in der schalltechnischen Untersuchung gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990, RLS-90) die maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h für den Tag- und Nachtzeitraum zutreffend mit Mt = 189 Kfz/h und Mn = 35 Kfz/h errechnet (vgl. Tabelle 3 RLS-90) und hiervon ausgehend die in der Tabelle 8 dargestellten Beurteilungspegel ermittelt. Das angewandte Verfahren ist plausibel und entspricht den als Orientierungshilfe herangezogenen Regelungen in Nr. 7.4 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm i.V.m. der RLS-90.
(2) Die gegen die Ermittlung der Verkehrsgeräusche im Istzustand 2011 gerichteten Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die Plausibilität der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 infrage zu stellen.
Verkehrsprognosen unterliegen – wie alle Prognoseentscheidungen – keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Es ist aber anerkannt, dass auf die Ansätze in anerkannten Werken zurückgegriffen werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 39 m.w.N.).
(a) Auf Grundlage der eigenen Zählung von Kraftfahrzeugen durch die Antragsteller am 30. Juli 2013 über einen Zeitraum von einer Stunde (hier: 7:00 bis 8:00 Uhr, 254 Kfz) kann nicht auf eine von der schalltechnischen Untersuchung abweichende durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge geschlossen werden. Denn die Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge über Kurzzeitzählungen innerhalb bestimmter Stundengruppen am Tagesverkehr erfordert weitergehende Berechnungen, insbesondere zur zeitlichen Verteilung des Kfz-Verkehrs anhand spezifischer Tagesganglinien, wie dies z.B. in der Verkehrsprognose „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr – Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 auf Grundlage des Berechnungsverfahren des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2005) erfolgt ist.
(b) Die Behauptung der Antragsteller, die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2011 habe die Verkehrsbelastung bzw. die „zukünftig auftretenden neuen Verkehrsströme“ u.a. durch das Neubaugebiet, verschiedene Schulen und ein Altenpflegeheim unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Die Verkehrszählung erfasst die festgestellten Fahrzeuge und deren Fahrtrichtung an der Zählstelle, ermittelt aber nicht deren Ziel- oder Abfahrtsort. Dass sich das Verkehrsaufkommen im Zeitraum zwischen der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 und dem maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 signifikant erhöht haben könnte, kann auch nicht aus dem neuerlichen Vorbringen der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2016 und vom 6. Februar 2017 geschlossen werden, wonach die Grenze der Erheblichkeit der Lärmbelästigung wegen Verkehrslärms (Anm.: auf öffentlichen Verkehrsflächen; K.-gasse) bereits überschritten sei. Dies ergebe sich aus der Nichtbeachtung des Mehrverkehrs aus dem Musikviertel, des städtischen Altenheims der … …, das im Jahr 2013 eröffnet worden sei, der Musikschule und eines Kindergartens, die 2014 eröffnet worden seien sowie der …Fachoberschule, die im Jahr 2012 eröffnet worden sei; außerdem sei eine Fachschule für Altenpflege in der H.-straße geplant.
Soweit das Vorbringen sich auf Einrichtungen bezieht, die nach dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 eröffnet wurden oder künftig werden sollen, bleiben diese bei der Prognose des Istzustands schon deshalb unberücksichtigt, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. November 2016 erörtert, dass die Nutzungen Altenheim und Fachoberschule in einer Entfernung von ca. 1 km (Altenheim) und 1 ½ bis 2 km (Fachschule) entfernt liegen und nicht über die K.-gasse erschlossen werden. Dies wird in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 und der Beigeladenen vom 9. Januar 2017 nochmal augenfällig mit Kartendarstellungen belegt. Danach befindet sich die Fachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe ca. 850 m Luftlinie von den Anwesen der Antragsteller entfernt und wird durch die K.-gasse allenfalls insoweit erschlossen, als sich diese im Gesamtverkehrsnetz der Antragsgegnerin befindet. Der nicht weiter substantiierten Entgegnung der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Februar 2017, die Stellungnahme der Beigeladenen sei weltfremd, wenn diese mitteile, dass die durch die Antragsteller benannten Viertel und öffentlichen Einrichtungen nur über die K.-straße und die U. ent- bzw. versorgt werden, musste vor diesem Hintergrund nicht weiter nachgegangen werden. Auch der Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 9. Januar 2017, die Musikschule in der K.-straße sei im Jahr 2015 und die … Fachoberschule sei 2014 eröffnet worden, wird durch die pauschale Erwiderung der Antragsteller vom 6. Februar 2017, die von ihnen vorgetragenen Zeiten basierten auf Veröffentlichungen der Antragsgegnerin in öffentlichen Medien, nicht substantiiert in Frage gestellt.
(c) Entgegen der Annahme der Antragsteller ergibt sich aus der Untersuchung zur „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr – Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 (vgl. Planaufstellungsakte Band II Seiten 21.1 ff.) nicht, dass Verkehrsströme „unterschlagen“ worden wären. Das von den Antragstellern beanstandete Defizit von 2.400 Kfz/Tag, die nicht mehr vorhanden seien, wird in dieser Verkehrsuntersuchung plausibel erläutert. Danach ist der Wert von etwa 9.000 werktäglichen Kfz im Süden der S. Straße (Zählstelle Z3) zwar wesentlich höher als an der nördlichen Erhebungsstelle mit etwa 3.500 Kfz (Zählstelle Z1). Diese Differenz wird aber – nach Abzug des Verkehrs in der K.-gasse von etwa 3.100 Kfz/Tag – einleuchtend mit dem Ziel- und Quellverkehr begründet, welcher durch das angrenzende Wohngebiet sowie dem Krankenhaus anfällt (vgl. Nr. 2.1 und Abbildung 1 der Bestandsanalyse Verkehr vom 4. Dezember 2012).
(d) Der Einwand der Antragsteller, die Erhebungszeit für die Verkehrszählung sei durch die Antragsgegnerin geschickt gewählt worden, weil ca. 10 Tage später die Sommerferien begonnen hätten und bekannt sei, dass dies die Zeit der Schulausflüge sei, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 in Frage zu stellen.
(e) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zieht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der K.-gasse zu Recht in die Lärmberechnung mit ein (vgl. Nr. 2, Nr. 4 RLS-90 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit v“ sowie Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV; vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 – NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 74 ff.).
cc) Zweifel an der Richtigkeit der in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse bestehen ebenfalls nicht.
(1) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 setzt einen anlagenbezogenen Fahrverkehr von 960 Kfz-Bewegungen/Tag durch Besucher und von 445 Kfz-Bewegungen/Tag durch das Krankenhauspersonal an.
Daraus errechnet sich für die Gesamtbelastung des Verkehrs auf der K.-gasse unter Anwendung der RLS-90 eine Anzahl von 273 Kfz/h für die Tagzeit ([3.143 DTV-Istzustand 2011 + 960 + 445] x 0,06 = 272,88 als maßgebende Verkehrsstärke Mt nach Tabelle 3 der RLS-90). Für die Nachtzeit wird eine Verkehrsstärke von 44 Kfz/h ermittelt. Diese setzt sich wie folgt zusammen: 35 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr + 25 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr (vgl. Anlage 6 der schalltechnischen Untersuchung) + 8 Kfz-Bewegungen durch Besucher im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. S. 18 der schalltechnischen Untersuchung) = 68 Fahrten zur Nachtzeit (22:00 Uhr – 6:00 Uhr). Da für die Lärmberechnung die stündliche Verkehrsstärke M in Kfz/h maßgeblich ist, ergibt sich bei acht Nachtstunden ein gemittelter Wert von aufgerundet 9 Kfz/h (im Sinn einer projektbezogenen Untersuchung, vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Diesem Wert werden die Kfz-Bewegungen zur Nachtzeit im Istzustand 2011 Mn von 35 Kfz/h hinzugerechnet, was insgesamt einen Wert M von 44 Kfz/h zur Nachtzeit ergibt. Diese durchschnittlichen Verkehrsstärken liegen der Berechnung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse zugrunde.
(2) Den hiervon abweichenden Annahmen der Antragsteller zur Höhe der Mitarbeiter- und Besucherverkehre ist nicht zu folgen.
(a) Die Behauptung der Antragsteller, es bestünden große Unterschiede im Rahmen der Prognose der Verkehrsströme in den schalltechnischen Untersuchungen vom 12. April 2013 und vom 12. April 2012 (Bericht zum Nachweis des Schallimmissionsschutzes für den Erweiterungsbau „Bettenhaus BA 4B“ und Küchenumbau „UG – Bestandsgebäude BA 3“ des Krankenhauses), trifft nicht zu. Der Bericht vom 12. April 2012 bezieht sich auf die Immissionsorte am Bauabschnitt des Krankenhauses BA 4B zur Auslegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen und legt deshalb die insoweit relevanten Fahrverkehre durch Krankenhausmitarbeiter auf dem Nordteil des neu geplanten Parkplatzes („Parkplatz-Nord“) zugrunde und nicht auch die anlagenbezogenen Fahrverkehre durch Besucher. Die anlagenbezogenen Mitarbeiterfahrverkehre haben in beiden Berichten denselben Ansatz (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).
(b) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 prognostiziert den zu erwartenden Besucherverkehr von 960 Kfz-Bewegungen pro Tag unter Rückgriff auf die Studie „Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung – Teil 2“ (Abschätzung der Verkehrserzeugung, Heft 42 – 2000, Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung, Nachdruck 2005; vgl. Nr. 3 und Anlage 5 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach kann die Abschätzung der Besucherzahl eines Krankenhauses anhand seiner Bruttogeschossfläche erfolgen (1,5 bis 3 Besucher/100 m² Bruttogeschossfläche). Die schalltechnische Untersuchung nimmt den Höchstwert von 3 Besuchern/100 m² Bruttogeschossfläche, um im Sinn einer Maximalabschätzung auf der sicheren Seite zu liegen, was bei einer in Ansatz gebrachten Bruttogeschossfläche des Krankenhauses von 16.000 m² eine Besucherzahl von 480 Krankenhausbesuchern pro Tag und damit insgesamt 960 Kfz-Bewegungen pro Tag im Bereich der neu geplanten Besucherstellplätze sowie auf deren Zufahrtswegen entspricht. Diese Berechnung ist plausibel. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Ermittlung des zu erwartenden Besucherverkehrs auf der Grundlage einer empirischen Studie erfolgt ist. Die „Gesamtfläche der Beigeladenen“ ist, wie die Angabe der Bruttogeschossfläche in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zeigt, nicht unklar, sondern konkret mit „A = 16.000 m²“ angegeben (vgl. Nr. 7.1.1 der schalltechnischen Untersuchung).
Der Einwand der Antragsteller, die Besucher des radiologischen/nuklearmedizinischen Zentrums, des Facharztzentrums, der Apotheke und sonstiger therapeutischer Einrichtungen, Fahrten von Dienstleistern, Wartungs- und Reinigungspersonal seien unberücksichtigt geblieben, ist unberechtigt. Das Krankenhaus der Beigeladenen verfügt über weitere Parkflächen und Stellplätze etwa im Bereich des bestehenden Parkplatzes Süd und Stellplätze im östlichen Teil des Betriebsgeländes, die beide über die S. Straße angefahren werden. Dort, im südlichen und östlichen Bereich des Krankenhausgeländes, befinden sich u.a. auch das Ärztehaus, die Apotheke, die Bereitschaftspraxen und die radiologische Praxis. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Besucher dieser Einrichtungen nach wie vor den nahe gelegenen Parkplatz Süd anfahren werden. Die unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller, die vorhandene Parkfläche vor dem Krankenhaus wäre zu gering, begründet keine Zweifel an der Prognose der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013. Deshalb muss auf die vorsorglich angestellte Berechnung in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014, in welchem Maß sich die Beurteilungspegel änderten (0,4 dB/tags Erhöhung des Gesamtschallleistungspegels des geplanten Besucherparkplatzes, 0,2 dB Erhöhung des Emissionspegels der K.-gasse im Tagzeitraum), falls auch die Besucher dieser Einrichtungen den geplanten Parkplatz anfahren würden, nicht näher eingegangen werden. Dienstleister und sonstige Lieferverkehre etc. fahren nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den Wirtschaftshof des Krankenhauses an, der ebenfalls über die S. Straße erschlossen ist. Davon abgesehen setzt der Bebauungsplan einen Parkplatz mit Zufahrt für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses fest. Eine Abwicklung von Lieferverkehren etc. am geplanten Parkplatz wird danach nicht zugelassen. Ausweislich der Erwiderung der Antragsgegnerin fahren Angehörige von Notfallpatienten regelmäßig über die S. Straße zur Notfallaufnahme und Liegendkrankenanfahrt im östlichen Teil des Krankenhauses an. Auch das leuchtet ein (vgl. im Übrigen § 4 des städtebaulichen Vertrags zur Schrankenregelung, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).
(c) Der Vortrag der Antragteller, die schalltechnische Untersuchung lasse eine im Anwendungsbereich von TA Lärm und 16. BImSchV zu berücksichtigende Verkehrszunahme über einen Prognosehorizont von 15 Jahren außer Betracht, zeigt keinen Abwägungsfehler auf.
Die Verkehrsentwicklung für bestimmte Prognosezeiträume ist zwar etwa bei Straßenplanungen im Rahmen der Lärmvorsorge (Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen, vgl. 1.0, 2.0 der RLS-90) zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV). Insoweit kann eine Beschränkung auf einen Prognosehorizont unsachgemäß sein, für den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar ist, dass das Vorhaben bei seinem Eintritt noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2005 – 9 B 41.04 – juris Rn. 24). Eine Straßenplanung liegt dem angefochtenen Bebauungsplan aber schon nicht zugrunde. Die Verwirklichung des Bebauungsplans orientiert sich auch nicht an normativen Bedarfsplänen oder an bestimmten Zeiträumen für die Finanzierbarkeit eines ihm entsprechenden Verkehrsvorhabens, sondern liegt in der Hand der jeweiligen Grundstückseigentümer im Plangebiet. Davon abgesehen bedarf die Verwirklichung des Bebauungsplans, anders als etwa bei der Planfeststellung oder bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen, eines weiteren nachfolgenden Verfahrens. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss regelt der Bebauungsplan typischerweise nicht die Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens, sondern schafft nur einen verbindlichen Rahmen für seine rechtliche Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 – 4NB 8.89 – NVwZ 1989, 960 = juris Rn. 7). Daran ändert auch die konkrete Planung der Antragsgegnerin nichts. Denn auch insoweit gilt, dass ein Bauleitplan keine Anlagen genehmigt, sondern lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen dafür schafft (vgl. Bönker/Bischopnik, BauNVO, 2014, 4. Teil: Immissionsschutzrecht, Rn. 49). Deshalb brauchen Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, nicht schon durch den Plan selbst gelöst werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3.02 – BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 17 m.w.N.). Insoweit sind auch relevante Veränderungen des Verkehrsaufkommens im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
(d) Die von den Antragstellern auf Grundlage eigener Berechnungen ermittelte Grenzwertüberschreitung der 16. BImSchV um 11,4 dB(A) zur Nachtzeit ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7.4.2014).
dd) Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Ermittlung und Bewertung der dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen.
(1) Auf Grundlage einer Berechnung der Gewerbegeräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft gelangt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 teilweise zu deutlichen Überschreitungen der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachten höchstzulässigen Immissionsrichtwertanteile (Immissionsbeiträge) von 49 dB(A) zur Tagzeit und von 34 dB(A) zur Nachtzeit (vgl. Nr. 9.1.1 der schalltechnischen Untersuchung). Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen erachtet die schalltechnische Untersuchung deshalb die Errichtung einer Lärmschutzwand für erforderlich (vgl. Nr. 10.1.1 und Anlage 11 der schalltechnischen Untersuchung), deren Errichtung der angefochtene Bebauungsplan durch zeichnerische und textliche Festsetzungen sichert. Unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel die höchst zulässigen Immissionsrichtwertanteile auch unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Anlage 10 der schalltechnischen Untersuchung).
(2) Soweit die Antragsteller die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Mitarbeiter- und Besucherverkehre infrage stellen, kann auf vorstehende Ausführungen zur prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse verwiesen werden.
(3) Der Einwand der Antragsteller, es sei offen gelassen worden, welche Lage ihre Schlafzimmer hätten, ist unbeachtlich.
Nach Nr. 2.3 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm ermittelte Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage (hier: des geplanten Parkplatzes), an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Die Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm). Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4 DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, AllMBl 1991, 218 ff.). Hiervon ausgehend ist nicht zu sehen, dass die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zugrunde gelegten Immissionsorte fehlerhaft ermittelt worden wären (vgl. Nr. 6.1 sowie Anlagen 1, 3, 10 und 11 der schalltechnischen Untersuchung).
(4) Der Vortrag, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragsteller ihre Gärten nutzen wollen, die Berechnungspunkte seien aber direkt an den Häusern der Antragsteller angesiedelt, führt jedenfalls zu keinem das Abwägungsergebnis beeinflussenden Abwägungsmangel (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). So legen die Antragsteller schon nicht dar, welche Bereiche ihrer Grundstücke in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (Außenwohnbereiche).
Davon abgesehen ist das Wohnen im Freien nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie das an eine Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 361 ff. m.w.N.). Daran ändert auch die Maßgeblichkeit von Außen-Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 und Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm nichts, woraus sich ergibt, dass die TA Lärm Lärmkonflikte zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an der Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Denn die TA Lärm regelt keinen Schutzanspruch in Höhe der Immissionsrichtwerte für den Außenwohnbereich, sondern sichert mit der Festlegung von Außen-Immissionsrichtwerten für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 24). In der Regel dürfte deshalb dem Schutzbedürfnis im Außenwohnbereich nach der TA Lärm dadurch Rechnung getragen sein, dass an dem im Allgemeinen in der Nähe gelegenen maßgeblichen Immissionsort (mit Bezug auf das Wohngebäude) der Immissionsrichtwert einzuhalten ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 6 Rn. 22 m.w.N.).
Ungeachtet der danach geminderten Schutzwürdigkeit von Außenwohnbereichen liegen beachtliche Abwägungsmängel auch dann nicht vor, wenn vom selben Schutzanspruch ausgegangen würde. Außenwohnbereiche sind nur tagsüber schutzwürdig, weil sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O. juris Rn. 362 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, wird der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachte Immissionsbeitrag des geplanten Parkplatzes für die Tagzeit von 49 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten an den Wohngebäuden der Antragsteller in Bezug auf das der Parkplatzfläche nächst gelegene Wohngebäude der Antragsteller zu 5 und 6 (IO 2) bei einem prognostizierten Immissionsbeitrag des Parkplatzes von maximal 40,9 dB(A) derart deutlich unterschritten, dass auch an etwaigen schutzwürdigen Außenwohnbereichen nicht mit unzumutbaren planbedingten Lärmwirkungen zu rechnen ist.
Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für etwaige Außenwohnbereiche aus den prognostizierten Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.-gasse (Planfall). Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 werden Tagwerte von 55,5 dB(A) und hinsichtlich der Antragsteller zu 5 und 6 von 53,5 dB(A) ermittelt, die bereits deutlich unterhalb des Tagwerts von 59 dB(A) nach § 2 Nr. 2 16. BImSchV liegen (vgl. Anlage 9 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Am Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4 (A.-Straße …) wird der Immissionswert von 59 dB(A)/tags zwar erreicht. Da sich die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin aber an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm orientiert und orientieren darf, kann auch insoweit das 3 dB(A)-Kriterium nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm herangezogen werden, das wegen der entfernungsunabhängigen Erhöhung des Beurteilungspegels um 1,6 dB(A) zur Tagzeit hier auch an etwaigen Außenwohnbereichen gewahrt bleibt (vgl. vorstehend B.III.3.c.aa). Die Planung der Antragsgegnerin ist aber auch dann abwägungsgerecht, wenn hinsichtlich etwaiger Außenwohnbereiche in erster Linie auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV abgestellt wird, weil – wie bereits ausgeführt wurde – gewichtige Gründe für die Planung der Antragsgegnerin sprechen, die eine Überschreitung dieser Werte hier rechtfertigen (vgl. vorstehend B.III.3.c.bb).
(5) Entgegen der Behauptung der Antragsteller wird in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013, aber auch in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 angegeben, welche Annahmen der Begutachtung zugrunde liegen.
(6) Anders als die Antragsteller vortragen, differenziert die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zwischen dem Lärm, der vom geplanten Parkplatz ausgeht und dem Verkehr, der sich auf den zuführenden und abführenden Wegen einstellt (vgl. zum Parkplatzlärm etwa die Darstellung in Anlage 3 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zu Punkt-, Linien- und Flächenschallquellen auf den Parkflächen und Zufahrtswegen; vgl. zur Ermittlung der Geräuschimmissionen auf der K.-gasse Nr. 4.2, Nr. 6.2, Nr. 7.2, Nr. 8.1.2, Nr. 9.2, Nr. 10.2 sowie insbesondere die Anlagen 4, 8 und 9 der Untersuchung).
(7) Nicht zum Erfolg führt weiter die Behauptung der Antragsteller, Punktschallquellen des Krankenhauses wie Lüfter und Rückkühler sowie etwaige Reflexionsflächen für den Parkplatzlärm seien unberücksichtigt gelassen worden.
Die Vorbelastungen durch den Krankenhausbetrieb (auch durch Lüfter und Rückkühler) durften bei der Prognose der Geräuschwirkungen hinsichtlich des Betriebs des geplanten Parkplatzes außer Betracht gelassen werden, weil die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 unter Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte in Ansatz bringt (vgl. vorstehend B.III.3.b.cc). Davon abgesehen wurde in der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014 (S. 17) erläutert, dass die maximal zulässigen Schallleistungspegel der neugeplanten haustechnischen Anlagen für den Bauabschnitt BA 4B so festgelegt wurden, dass diese die bereits bei einer Berücksichtigung einer schalltechnisch relevanten Vorbelastung durch bestehende haustechnische Anlagen des Krankenhauses nach TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwertanteile an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft nochmals um mindestens 10 dB unterschreiten. Dies gewährleiste, dass die – hier nicht gegenständlichen – neu geplanten technischen Anlagen des Bauabschnitts BA 4B keinen schallimmissionsschutztechnisch relevanten Anteil zur Gesamtschallimmissionssituation in der Nachbarschaft beitragen würden. Schallreflexionen durch bestehende und geplante Gebäude wurden in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berücksichtigt (vgl. Nr. 7.4 der Untersuchung sowie Nr. 2.1.9 der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).
(8) Dass der anlagenbezogene Fahrverkehr sowie der Fahr- und Parkverkehr der geplanten Stellplätze in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berechnet und nicht, wie die Antragsteller bemängeln, gemessen wurde, ist nicht zu beanstanden.
Verkehrsvorgänge auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach RLS-90 zu berechnen und nicht zu messen (Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm; Nr. 1.0, Nr. 4.0 RLS-90). Für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm kann ebenfalls die in Nr. 7.4 Abs. 3 genannte RLS-90 herangezogen werden (Nr. A.2.2 Abs. 5 des Anhangs zur TA Lärm; vgl. auch Nr. 2.1.10 der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014). Da sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterschieden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 37), bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, Heft 89, Bayerisches Landesamts für Umweltschutz, 6. Auflage 2007). In Kapitel 8 der Parkplatzlärmstudie wird ein Berechnungsverfahren für die schalltechnische Prognose u.a. von Parkplätzen empfohlen, das im Vergleich zu Messungen in der Regel zu Ergebnissen auf der sicheren Seite führt (vgl. Kapitel 8.1 der Parkplatzlärmstudie).
Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik der Antragsteller, die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 beruhe hinsichtlich der Fahr- und Lieferverkehre allein auf den Angaben des Krankenhauses, die nicht durch Messungen objektiviert worden seien, geht demnach fehl. Im Übrigen konnten die Angaben der Beigeladenen herangezogen werden, soweit es die künftige Nutzung der Personalstellplätze betrifft, weil diese die Dienst- und Schichtzeiten der Mitarbeiter festlegt (vgl. Nr. 7.1.2 und Anlage 6 der Untersuchung). Hinsichtlich des Besucherverkehrs wurde auf Literaturdaten zurückgegriffen (vgl. Nr. 7.1.1 sowie Anlage 6 der Untersuchung). Lieferverkehre konnten außer Betracht bleiben, weil die Vorbelastung u.a. durch den bestehenden Lieferverkehr aufgrund der Irrelevanzregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht ermittelt zu werden brauchte, der Lieferverkehr nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen über den bestehenden Wirtschaftshof des Krankenhauses abgewickelt wird und der geplante Parkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für Mitarbeiter und Besucher zu dienen bestimmt ist.
4. Die Abwägung der (sonstigen) verkehrlichen Belange ist nicht zu beanstanden.
a) Der Planung der Antragsgegnerin liegt die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten Parkplatzes über die K.-gasse mit Anbindungen an das übergeordnete Straßennetz über die S. Straße und die K.-straße zugrunde (vgl. Planbegründung Nr. 2, Nr. 6.3, Umweltbericht Nr. 3.1.1). Zur Überprüfung des Verkehrsablaufs und der Leistungsfähigkeit der betroffenen Kontenpunkte wurde eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben (… B. Ingenieurgesellschaft, „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr – Neuordnung der Parkplatzsituation am Krankenhaus L.“ vom 4. Dezember 2012, vgl. Planaufstellungsakte II Blatt 21.3 ff.). Diese kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Knotenpunkt K.-gasse/Krankenhauszufahrt der Qualitätsstufe A und der Kontenpunkt S. Straße/K.-gasse der Qualitätsstufe B entspricht (Beurteilung der Verkehrsqualität jeweils auf Grundlage des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen – HBS 2005). Eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken sei somit unter Voraussetzung des derzeitigen Ausbauzustands an beiden Knotenpunkten problemlos möglich. Es seien grundsätzlich keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Jedoch sei die Sicherheit für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer auf dem Weg in Richtung Krankenhaus trotz der erhöhten Anzahl zufahrender Kfz zu gewährleisten. Zudem solle ausgeschlossen werden, dass bei Überbelegung des neuen Parkplatzes die K.-gasse von Besuchern des Krankenhauses zum Parken genutzt werde (Nr. 3.2 der Verkehrsuntersuchung). Insoweit erachtet die Verkehrsuntersuchung die Einrichtung von festen Parkständen unter Anordnung eines Parkverbots in der K.-gasse für zweckmäßig (Nr. 4 der Verkehrsuntersuchung).
b) Der Bauausschuss der Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung und der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 beschlossen, den von der Polizeiinspektion (vgl. Stellungnahme vom 29.5.2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.53 f.) empfohlenen Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse zeitnah durchzuführen. Nach Angabe der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. November 2016 ist der Umbau dieser Einmündung bereits seit einem Jahr umgesetzt. Ausgehend vom Vorschlag aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin weiter vorgesehen, in der K.-gasse Längsparkbuchten einzurichten, eine Parkverbotsbeschilderung anzuordnen und eine Hinweisbeschilderung zu den Parkplätzen einzurichten (vgl. Anlage zur Bauausschusssitzung vom 23. Juli 2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.45 ff.).
Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Verkehrsbelange im Rahmen der Abwägung erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen hat. Da ausweislich der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 und der fachlichen Stellungnahme der Polizeiinspektion vom 29. Mai 2013 weder der Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse noch die Einrichtung von Längsparkbuchten mit Anordnung einer Parkverbotsbeschilderung aus verkehrstechnischer Sicht geboten waren, bestehen keine Bedenken, dass die Durchführung dieser gleichwohl vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Aufstellungsverfahren verbindlich geregelt wurde.
c) Das Vorbringen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren lässt keine Mängel der Abwägung der verkehrlichen Belange durch die Antragsgegnerin erkennen. Insoweit wird zunächst auf die Stellungnahme der Verwaltung und der Fachgutachter zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17.7.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).
aa) Soweit die Antragsteller auch hinsichtlich ihrer Kritik an der Abwägung der verkehrlichen Belange auf ihre eigenen Berechnungen zu den Verkehrsströmen u.a. in der K.-gasse Bezug nehmen, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Abwägung der Lärmbelange verwiesen.
bb) Dass ein Ausbau der K.-gasse auf eine Breite von 6 m erforderlich sei, wurde zwar in der Beschlussvorlage vom 19. Juli 2012 angenommen (vgl. Planaufstellungsakte I Blatt 9.5.1 ff.), aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012, die der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 zugrunde lag, ergibt sich das aber nicht. Danach ist eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken unter der Voraussetzung des „derzeitigen Ausbauzustands“ an beiden Kontenpunkten problemlos möglich. Grundsätzlich seien keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Es trifft daher auch nicht zu, dass die K.-gasse nicht das Fassungsvermögen habe, die Verkehrsströme in den Spitzenzeiten zu bewältigen oder dass eine Linksabbiegespur in der S. Straße erforderlich werde.
Die in der verkehrstechnischen Untersuchung vom 4. Dezember 2012 lediglich empfohlene Einrichtung u.a. von festen Parkständen ist danach eine die Verwirklichung des Bebauungsplans begünstigende, aber keine hierfür erforderliche Maßnahme. Ob damit zu rechnen ist, dass finanzielle Belastungen für einen etwaigen Umbau der K.-gasse auf die Anlieger zukommen, kann deshalb offen bleiben, auch weil dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin keine Straßenplanung zugrunde liegt. Dementsprechend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsentscheidung von beitragsrechtlichen Konsequenzen abhängig machen wollte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Die Besorgnis einer zukünftigen Belastung mit (Erschließungs-) Beiträgen ist im Übrigen kein überwiegender privater Belang, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 – 4 C 12 u. 13.74 – BRS 30 Nr. 1; BVerwG, B.v. 10.9.2002 – 4 BN 39.02 – juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – juris Rn. 13 f.).
cc) Die Annahme der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Gefahr des „wilden Parkens“ in den Wohnvierteln nicht abgewogen, trifft nicht zu. Die durch Festsetzung gesicherte Möglichkeit der Errichtung eines am Bedarf des Krankenhauses orientierten Parkplatzes soll gerade verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Darüber hinaus ist eine Beschilderung zu den Kfz-Stellplätzen des Krankenhauses vorgesehen, um einem verstärkten Parksuchverkehr zu begegnen.
5. Die hier aus einer schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers zu berücksichtigenden wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Belange wurden fehlerfrei abgewogen.
a) Nach den textlichen Festsetzungen in Nr. 5 des Bebauungsplans wird das anfallende, als unbelastet einzustufende Niederschlagswasser der Wegeflächen aus dem Bebauungsplangebiet über ein qualifiziertes Trennsystem zurückgehalten, vorgereinigt und versickert. In der Planzeichnung sind Festsetzungen zur Lage der Entwässerungsmulden und der Überleitung des vorgereinigten Niederschlagswasserüberschüsse aus den 10 bzw. 20-jährigen Regenspenden in den ehemaligen Weiher enthalten.
Ausweislich der Planbegründung ist die Entsorgung des Abwassers grundsätzlich durch die Anschlussmöglichkeit an die Zentralkläranlage über das bestehende Kanalnetz sichergestellt. Die Abwasserentsorgung erfolgt insoweit im Mischsystem. Das im Bereich des geplanten Parkplatzes anfallende Niederschlagswasser soll soweit wie möglich bereits auf den Parkflächen durch die Verwendung von Rasenfugenpflaster oder Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Überschüssiges Oberflächenwasser wird durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen. Aufgrund der Höhenverhältnisse ist für den südlichen Bereich nur eine Einleitung in die Straßenentwässerung der K.-gasse möglich (vgl. Nr. 6.3 der Planbegründung; s. auch Nr. 3.3, 5.1, 5.2 und 5.3 des Umweltberichts).
b) Das Vorbringen der Antragsteller gegen dieses Konzept der Abwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung lässt keine Abwägungsmängel hervortreten.
aa) Die Behauptung der Antragsteller, die Rohrquerschnitte des Abwasser seien nicht ausreichend dimensioniert, deshalb entstehe ein erhöhter Druck im Abwassersystem, so dass bei den Unterliegern trotz eingebauter Rückschlagklappen mit eindringendem Abwasser über die städtischen Abwasserleitungen zu rechnen sei, wurde durch keinen entsprechenden Tatsachenvortrag belegt.
Das im Aufstellungsverfahren beteiligte fachkundige Wasserwirtschaftsamt hat insoweit gegen die Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 11.8.2 mit Hinweisen zur Ausführungsplanung). Im Übrigen soll das anfallende Niederschlagswasser über ein qualifiziertes Trennsystem in erster Linie zurückgehalten, vorgereinigt und – soweit die Bodengrundverhältnisse dies zulassen – versickert werden (vgl. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen, Nr. 6.3 der Planbegründung; vgl. auch Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser vom 17.12.2008, AllMBl 2009, 4 – TRENGW). Soweit eine Versickerung nicht möglich ist, soll durch den Abfluss des Niederschlagswassers im Trennsystem bzw. über naturnah gestaltete Entwässerungsgräben innerhalb des Plangebiets erreicht werden, dass das anfallende Oberflächenwasser kontrolliert und gebremst dem natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden kann (vgl. Nr. 5.3 des Umweltberichts). Es besteht deshalb kein Anlass, der Behauptung der Antragsteller weiter nachzugehen. Davon abgesehen hat der Bauausschuss der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung am 23. Juli 2013 beschlossen, die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften bei der Ausführungsplanung zu beachten und die genannten Planvorgaben ergänzend durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen gesichert (vgl. § 2 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte I Blatt 13.5.2 ff.). Schließlich hat die Antragsgegnerin erklärt, den Anschluss des Straßenentwässerungsgrabens an die Mischwasserkanalisation zeitnah abzutrennen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Niederschlagswasserbeseitigung im Zug der Ausführungsplanung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Vorhabens einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann.
bb) Die Annahme der Antragsteller, es sei notwendig gewesen, das Abwassersystem zu erweitern, um die Abwassermengen der Niederschlagsereignisse aufnehmen und abführen zu können, weil die versiegelte Parkplatzfläche ein natürliches Auffangbecken darstelle, welches als höher gelegener Zuflussbereich nicht unerheblichen Wasserdruck im Abwassersystem erzeuge, enthält ebenfalls keinen substantiierten Tatsachenvortrag.
Wie bereits ausgeführt wurde, ist vorgesehen und festgesetzt, überschüssiges Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und Rigolen zu puffern, bevor es versickert oder abgeleitet wird. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen.
cc) Die Befürchtung der Antragsteller, durch das Einleiten von Niederschlagswasser in den Weiher werde ein Schadstoffeintrag vorgenommen, der zu einer Bodenbelastung und Grundwasserbelastung führe, ist unbegründet.
Nach der zeichnerischen Festsetzung ist eine Überleitung von Niederschlagsüberschüssen aus dem nördlichen Parkplatzbereich in den vorhandenen ehemaligen Weiher aus 10- bzw. 20-jährigen Regenspenden, also für außergewöhnliche Regenereignisse vorgesehen. Davon abgesehen wird nach der zeichnerischen Festsetzung nur „vorgereinigtes Niederschlagswasser“ in den ehemaligen Weiher übergeleitet.
6. Der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 8. März 2017 eingewandte Abwägungsausfall liegt nicht vor. Die Antragsteller bemängeln darin eine von der Beigeladenen beabsichtigte Verlegung von Betten aus den Krankenhausstandorten H. und A. nach L., die bei der Verkehrs- und Lärmplanung von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese Absicht schon länger bekannt gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller nicht durchdringen. Denn für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung am 23. Juli 2013 maßgebend. Ausweislich der zum Beleg des Vorbringens der Antragsteller beigefügten Zeitungsartikel vom 28. Februar 2017 und vom 1. März 2017 ist die Schließung des Standorts H. in „vier bis fünf Jahren“, also frühestens im Jahr 2021 vorgesehen, also weit nach dem Satzungsbeschluss.
7. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wurden weder die privaten Interessen fehlerhaft unberücksichtigt gelassen noch hat sich die Antragsgegnerin Beschränkungen ihres Handlungsspielraums auferlegt, die zu einem Abwägungsfehler führen könnten. Die vonseiten der Antragsteller für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1981 (Az. 1 II 78 – BauR 1982, 37) betrifft u.a. die Frage einer „Vorabbindung“ für ein bereits ausgeführtes Vorhaben (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 114). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ebenso wenig vor wie sonst eine Bindung an unzulässige Vorentscheidungen. Insbesondere ist die nach Ansicht der Antragsteller den Handlungsspielraum der Antragsgegnerin einschränkende Planung aufgrund des Bebauungsplans Nr. … keine die planerische Freiheit beschränkende Vorentscheidung, sondern eine die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung wahrende eigenständige Bauleitplanung, die ihrerseits der ungeschmälerten Abwägung unterliegt (vgl. zu „Vorentscheidungen“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 211 f. m.w.N.).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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