Baurecht

Darlegungserfordernis beim Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707, 15 ZB 14.2713

Datum:
20.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45492
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 124 II, 124a IV 4, V 2
BayBO Art. 54 II
BayVwZVG Art. 36

 

Leitsatz

Das Gebot der Darlegung gem. § 124a IV 4, V 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils iSv § 124 II Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Es genügt in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 13.42, Au 4 K 13.773, Au 4 K 13.870 u.a. 2014-10-17 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Die Verwaltungsstreitsachen 15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707 sowie 15 ZB 14.2713 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten der Zulassungsverfahren.
IV.
Der Streitwert wird für alle Zulassungsverfahren auf insgesamt 35.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

II.
1. Die Verbindung der sieben Zulassungsverfahren beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.
2. Da über den beim Amtsgericht K. gestellten Insolvenzantrag betreffend die Klägerin noch nicht entschieden wurde, ist eine Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren nicht durch § 173 Satz 1 VwGO, § 240 ZPO ausgeschlossen (zur Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16.9.2014 – OVG 6 N 76.14; HessVGH, B. v. 6.7.2012 – 6 A 1820/11; VG Düsseldorf, GB. v. 11.10.2013 – 14 K 5159/13). Der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichts K. am 22. Oktober 2013 die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks angeordnet wurde, steht aufgrund des Rechtsgedankens aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO einer gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere zieht die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht den Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers – hier der Klägerin – nach sich, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung – wie vorliegend – erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgte (BGH, U. v. 12.3.1986 – VIII ZR 64/85 – NJW 1986, 3206 ff. = juris Rn. 14 ff.; BayVGH, U. v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – BayVBl. 2014, 502 ff. = juris Rn. 22).
3. Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 VwGO haben keinen Erfolg.
Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 3 Nr. 3 VwGO) sowie Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen könne (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) – liegen entweder nicht vor oder wurden nicht ausreichend dargelegt.
a) Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Abgesehen davon, dass die mit zahlreichen Beweisangeboten untermauerte Zulassungsbegründung vom 5. Januar 2015 in weit überwiegendem Umfang den Vortrag aus erster Instanz schlicht wiederholt oder hierauf Bezug nimmt, sind keine Umstände ersichtlich, die den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen vermögen.
aa) Soweit die Klägerin die für alle streitgegenständlichen Bescheide zusammenfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit, zum Ermessen und zur Bestimmtheit (vgl. Rn. 85 ff., 87 f., 99 ff. der UA des angegriffenen Urteils vom 17. Oktober 2014) als offensichtlich unrichtig bzw. als nicht nachvollziehbar beanstandet, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Gebot der Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht (BayVGH, B. v. 20.1.2016 – 22 ZB 15.2277 – juris Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 52). Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B. v. 20.1.2016 a. a. O. m. w. N.; OVG NW, B. v. 9.7.1997 – 12 A 2047/97 – NVwZ 1998, 193 = juris Rn. 5; Happ a. a. O., § 124a Rn. 59, 62 f.).
Soweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung allgemein rügt,
– dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit offensichtlich unrichtig seien, weil die geforderten Maßnahmen nicht von einer begründeten Besorgnis der Sicherheit getragen seien und weil diverse streitgegenständliche Maßnahmen nicht objektiv gerechtfertigt gewesen seien,
– dass es hinsichtlich des Ermessens an nachvollziehbaren Äußerungen des Verwaltungsgerichts fehle, warum die Maßnahmen erforderlich gewesen sein sollen, und dass die Überlegungen des Erstgerichts gem. Rn. 100 – 104 der Urteilsausfertigung insofern nur allgemeine Überlegungen, aber keine konkreten Tatsachenfeststellungen und Abwägungen enthielten sowie
– dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bestimmtheit „offensichtlich unrichtig“ seien,
genügt dies den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Eine konkrete Erläuterung der vom erstinstanzlichen Urteil abweichenden Auffassung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ist insofern nicht annähernd erfolgt. Das gilt auch, soweit die Klägerin die behauptete Unbestimmtheit damit zu untermauern sucht, dass die Beklagte unter „Planung“ im Nachhinein etwas ganz anderes verstanden haben wolle als zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids. Denn es wird weder eindeutig geklärt, auf welche streitgegenständlichen Bescheide sich dieser Vortrag überhaupt bezieht, noch wird im Ansatz darlegt, was genau hinsichtlich der Subsumtion des Bestimmtheitsbegriffs falsch sein soll und – bezogen hierauf – was genau die Beklagte vorher und nachher unter „Planung“ verstanden haben soll.
Soweit die Klägerin die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen mit der Argumentation angreift, dass das nicht über hinreichende Sachkunde verfügende Verwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme negiert habe, weil Dipl. Ing. FH … sowohl in einem Gutachten vom 3. April 2014 als auch im Rahmen seiner Aussage als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2014 ausgeführt bzw. bestätigt habe, dass der Verbau nicht einsturzgefährdet gewesen sei, vermag dieser Angriff auf die Beweiswürdigung des Gerichts keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt daher (nur) vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, B. v. 14.1.2010 – 6 B 74/09 – juris Rn. 2; B. v. 8.2.2011 – 10 B 1/11 u. a. – juris Rn. 3). Soweit eine fehlerhafte Beweis- bzw. Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (vgl. jeweils m. w. N. BayVGH, B. v. 6.9.2011 – 14 ZB 11.409 – juris Rn. 5; B. v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – juris Rn. 17 m.w.N; B. v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 – juris Rn. 11; B. v. 7.10.2015 – 15 ZB 12.2042 – juris Rn. 19).
Dass solche schwerwiegenden Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, zeigt die Klägerin nicht auf. Sie genügt daher auch insofern nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V. mit Abs. 5 Satz 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der gefährdeten Standsicherheit nicht nur auf die Überschreitung der Nutzungsdauer der Temporäranker nach Maßgabe der Nr. 2.1.4 DIN 4125, sondern vielmehr – neben den Aussagen von Dipl. Ing. FH … – auf diverse weitere sachverständige Äußerungen gestützt, nämlich auf die Stellungnahme der … GmbH vom 18. April 2011 (Bl. 181 der Gerichtsakte Au 4 K 13.42), auf die Stellungnahmen des Prüfingenieurs vom 6. Juni 2011 und vom 29. Juni 2011 (Bl. 402 und 404 der Gerichtsakte Au 4 K 13.42), auf die Stellungnahme des … vom 20. September 2012 (Bl. 193 ff. der Gerichtsakte Au 4 K 13.42) sowie auf die Aussage des sachverständigen Zeugen Dipl. Ing. … in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014. Im Übrigen hat der sachverständige Zeuge Dipl. Ing. FH … bei seiner Vernehmung am 30. Juli 2014 nicht ausgeführt, dass die Baugrube und der Verbau standsicher gewesen seien. Er hat vielmehr laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2014 (dort Seiten 4 ff.) ausgeführt, dass für ihn keine erkennbaren Mängel hinsichtlich der Ausführung des Verbaus zu erkennen gewesen seien, dass die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht seine Aufgabe als bestellter Gerichtsgutachter nach Maßgabe des Beweisbeschlusses des Landgerichts M. gewesen sei und dass für ihn diese Frage ohne Untersuchung nicht abschließend beurteilbar sei, dass aber für ihn unter Hinweis auf die Zulassung der für den Verbau verwendeten Anker von lediglich zwei Jahren die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen schlüssig gewesen sei. Zum anderen führte der sachverständige Zeuge aus, dass sich mit zunehmender Standzeit die Situation des Verbaus verändere und eine Verschlechterung stattfinde und dass ihm ähnliche Maßnahmen zur Sicherung eines Berliner Verbaus bekannt seien, wie sie an der Baugrube der Klägerin getroffen worden seien. Die Ausführungen der Klägerin, wonach ein (nur als Auszug mit den Seiten 2 und 8 vorgelegtes) von … AG im Auftrag der Beklagten erstelltes Gutachten vom 26. März 2014 – ohne dass der Verfasser Dr. … dies im Rahmen seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge am 30. Juli 2014 offenbart hätte – zu dem Ergebnis gekommen sei, die Standsicherheit der Baugrube sei bis Frühjahr 2015 gegeben gewesen, lassen keine andere Bewertung zu. Insofern kann der Senat zwar feststellen, dass in dieser Stellungnahme auf Seite 8 festgehalten wird, dass die (seinerzeitige) Ist-Situation des Verbaus maximal bis Frühjahr 2015 aufrechterhalten werden könne, wenn nicht weitere umfangreiche Maßnahmen getroffen würden. Aus der zitierten Passage kann allerdings nur gefolgert werden, dass die Standsicherheit der Baugrube sachverständig bis Frühjahr 2015 unter Berücksichtigung bereits umgesetzter – also vorliegend streitgegenständlicher – Sicherungsmaßnahmen prognostiziert wurde. Eine sachverständige, die Sachverhaltsbewertungen des Verwaltungsgerichts erschütternde Aussage dahingehend, dass die Standsicherheit bis 2015 auch ohne die vorliegend streitgegenständlichen Sicherungsmaßnahmen gegeben gewesen wäre, lässt sich dem aus lediglich zwei Seiten bestehenden vorgelegten Gutachtenauszug so nicht entnehmen. Allein die verbleibende rein theoretische, nicht aber durch Gegenfakten untermauerte Möglichkeit einer anderen Sachverhaltsbeurteilung in Bezug auf die vom Erstgericht bejahte Gefahr mangelnder Standsicherheit rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Vor diesem Hintergrund können sich auch aus dem in diesem Zusammenhang mit der Behauptung fehlender Sachkunde des Gerichts implizit erhobenen Vorwurf, dieses habe erforderliche weitere Sachverhaltsermittlungen unterlassen, keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben (zur Unvollständigkeit erstinstanzlicher Feststellungen als Zulassungsgrund i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 19; mit Blick auf § 86 Abs. 1 VwGO vgl. auch BayVGH, B. v. 2.4.2013 – 2 ZB 12.1210 – juris Rn. 8). Da sich das Verwaltungsgericht – wie aufgezeigt – entgegen der Ansicht der Klägerin umfangreich sachverständiger Hilfe zur Beurteilung des Sachverhalts bedient hat, kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe notwendige Ermittlungen unterlassen. Es hat es diverse gutachterliche Stellungnahmen verwertet, in den mündlichen Verhandlungen vom 30. Juli 2014, vom 24. September 2014 und vom 17. Oktober 2014 Beweis durch Vernehmung zahlreicher sachverständiger Zeugen erhoben und hierauf seine Entscheidung gegründet. Insofern liegt – auch mit Blick auf die Unterlassung der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens – auch kein Verfahrensfehler i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, s.u. d) aa).
bb) Die Annahme der Klägerin, dass es dem Verwaltungsgericht aus Rechtsgründen verwehrt gewesen wäre, übergreifend für mehrere streitgegenständliche belastende Verfügungen geltende Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen zusammenfassend im Urteil abzuarbeiten, findet im geltenden Recht keine Stütze. Einen solchen verbietenden Rechtssatz gibt es nicht. Insofern ist die Darstellungstechnik des angefochtenen Urteils vom 17. Oktober 2014 in Rn. 71 bis 104 der Urteilsausfertigung, wo für alle streitgegenständlichen Sicherungsverfügungen gemeinsame allgemeine – gewissermaßen „vor die Klammer gezogene“ – Ausführungen zu Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO als Rechtsgrundlage, zu nicht einschlägigen Nichtigkeitsgründen (Art. 44 BayVwVfG), zur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit (Art. 37 BayVwVfG), zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der zugrunde gelegten Befugnisnorm (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO) sowie zum ordnungsgemäß ausgeübten Ermessen einschließlich der gegebenen Verhältnismäßigkeit zusammengefasst dargestellt werden, nicht grundsätzlich unzulässig. Eine solche Vorgehensweise führt insbesondere nicht per se zu einer von der Klägerin behaupteten „unzulässigen Pauschalierung und zur Intransparenz“. Im Übrigen unterlässt es die Klägerin, näher zu konkretisieren und darzulegen, worin die unzulässige Pauschalierung und Intransparenz genau liegen soll und warum gerade hieraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung resultieren könnten. Vor diesem Hintergrund sind insoweit weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet noch ist in dieser Hinsicht ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ersichtlich.
cc) Anders als die Klägerin annimmt, bestehen nicht deswegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf den umfangreichen Vortrag zur behaupteten unberechtigten Versagung des Tekturantrags und damit zur behaupteten behördlichen Mitverursachung des Baustillstands (vgl. Seiten 4, 5, 13 f., 17 f., 89) keine Nichtigkeit (Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG) oder Rechtswidrigkeit der Bescheide angenommen hat.
Es trifft entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht zu, dass das Verwaltungsgericht ihren diesbezüglichen Vortrag „ausgeklammert“, in den Entscheidungsgründen also völlig unberücksichtigt gelassen hat. Es hat vielmehr unter Rn. 84 der Urteilsausfertigung die Irrelevanz des klägerischen Vortrags, die Beklagte habe den Grund für die sicherheitsrechtlichen Anordnungen wegen der Ablehnung der Tekturgenehmigung (Bescheid vom 8. März 2013) zu verantworten, damit begründet, dass die Frage der Ursächlichkeit einer bestehenden Gefährdungslage keine Tatbestandsvoraussetzung sicherheitsrechtlicher Maßnahmen sei – insofern komme es allein auf die Standsicherheit des Baugrubenverbaus und die Erforderlichkeit der getroffenen Anordnungen an -, sondern dass diese Erwägung vielmehr gegebenenfalls im Rahmen eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses geltend zu machen sei. Sollte der Vortrag der Klägerin, das Erstgericht habe ihren diesbezüglichen Vortrag „ausgeklammert“, implizit auch als Rüge eines Verfahrensfehlers i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstanden werden, wäre dies mithin ungerechtfertigt. Zwar kann eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör u.U. gegeben sein, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 – 2 C 4/83 – NVwZ 1985, 416 f. = juris Rn. 18 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG), ein solcher Fall liegt hier aber schon mit Blick auf die zitierte Passage in den Entscheidungsgründen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils ersichtlich nicht vor.
Der Rechtsansicht der Klägerin, die sicherheitsrechtlichen Bescheide seien gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG wegen unberechtigter Versagung des Tekturantrags und damit wegen behördlicher Mitverursachung des sicherungsbedürftigen Zustands nichtig, folgt der Senat nicht. Unter Rekurs auf den Rechtsgedanken des § 138 BGB und in Orientierung an den sozialethischen Wertvorstellungen, die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannt sind (vgl. BVerwG, B. v. 30.1.1990 – 1 C 26/87 – BVerwGE 84, 314 = juris Rn. 17), verstößt ein Verwaltungsakt dann gegen die guten Sitten i. S. von Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG, wenn er – insbesondere unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundwerte – gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 44, Rn. 48 m. w. N.) bzw. wenn durch ihn eine erhebliche Abweichung von der herrschenden Moral bewirkt wird (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44, Rn. 152, 154). Weder ordnen aber die Baustellensicherungsverfügungen in diesem Sinne etwas Sittenwidriges an noch erlauben sie etwas, was wegen seiner Sittenwidrigkeit nicht erlaubnisfähig wäre (vgl. BVerwG, B. v. 30.1.1990 – 1 C 26/87 – BVerwGE 84, 314 = juris Rn. 14).
Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Verfügungen im obigen Sinne sittenwidrige Auswirkungen haben könnten. Mit dem Gebot hinreichend konkreter Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) wäre es kaum zu vereinbaren, den Vortrag der Klägerin, die Beklagte wolle sie „mithilfe fingierter Kostenbescheide in die Insolvenz (…) treiben“, mit dem Ziel, ihr „die Handlungsfähigkeit zu nehmen, um dann in aller Ruhe das Grundstück einem ‚genehmen‘ Interessenten zukommen zu lassen“, auch auf die hier streitgegenständlichen Verfügungen zu beziehen. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden würde, dass die Klägerin der Beklagten vorwirft, den Zweck der Sicherung der Baugrube nur vorzuschieben und mit den streitgegenständlichen Maßnahmen ausschließlich das Ziel zu verfolgen, ihr – der Klägerin – einen finanziellen Schaden zuzufügen, hätte sie den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht substanziiert dargelegt. Soweit es der Klägerin mit ihrem Sachvortrag schon nicht gelungen ist, das vom Verwaltungsgericht auf Basis der Auswertung sachverständiger Äußerungen gefundene Ergebnis, dass die getroffenen Sicherungsmaßnahmen aus fachlicher Sicht vom Sicherungszweck getragen sind, zu erschüttern, kann sie mit der pauschalen Behauptung, die streitgegenständlichen Baugrubensicherungsmaßnahmen dienten ausschließlich ihrer Schädigung und seien deshalb sittenwidrig, im Berufungszulassungsverfahren nicht gehört werden.
Der Senat kann schließlich dahinstehen lassen, ob die Klägerin einen Anspruch auf positive Bescheidung ihres Tekturantrags aus dem Jahr 2012 hat, ob die Beklagte mit dem ablehnenden Bescheid vom 8. März 2013 rechtswidrig entschieden hat und ob sie hierdurch ggf. den Baustillstand zurechenbar mitverursacht hat. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine zwischen den Parteien umstrittene Mitverursachung des Verfügungsanlasses wegen Versagung der Tekturgenehmigung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherheitsbescheide am Maßstab der einschlägigen Rechtsgrundlage (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO) irrelevant ist, ist auch mit Blick auf die behauptete Sittenwidrigkeit nicht ernstlich zweifelhaft. Auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerin, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der Tekturgenehmigung habe – da sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richte, es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Einkaufszentrum handele, weil die erneut auf einen Ausschluss von Einzelhandel hinauslaufende Bauleitplanung und die hierzu erlassene(n) Veränderungssperre(n) auf eine unzulässige Verhinderungsplanung hinausliefen, um ortsansässige Unternehmen gegen Konkurrenz zu schützen und weil der im Entstehen befindliche (bzw. nunmehr erlassene und bekannt gemachte) Bebauungsplan an weiteren erheblichen Verfahrens-, Ermittlungs- und Abwägungsfehlern leide – kommt es mithin nicht an. Die Klägerin ist – worauf das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht abgestellt hat – sog. „Doppelstörerin“ (Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Teil D Rn. 128): Sie ist sowohl Handlungsstörerin in ihrer Eigenschaft als Bauherrin gemäß Art. 9 Abs. 1 LStVG i.V. mit Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayBO (BayVGH. B. v. 28.5.2001 – 1 ZB 01.664 – juris Rn. 5 f.; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 54 Rn. 110 unter Verweis auf Decker, in ebenda, Art. 76 Rn. 163) als auch als Grundstückseigentümerin zustandsverantwortlich i. S. von Art. 9 Abs. 2 LStVG. Der Handlungs- oder Zustandsstörer ist unabhängig von der Frage eines rechtmäßigen behördlichen Handelns verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand auf seine Kosten zu beseitigen. Die ordnungsrechtliche Störerhaftung steht insbesondere nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen behördlichen Überwachungs- oder Genehmigungstätigkeit. Die Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden gemäß Art. 54 Abs. 2 BayBO dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden, nicht aber dem Schutz der zu überwachenden Personen vor einer Belastung mit Kosten für Maßnahmen, die zur Beseitigung eines gefahrenträchtigen Zustandes notwendig sind. Abgesehen davon, dass es einem behördlichen Unterlassen insoweit auch an der unmittelbaren Verursachung im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts fehlte, würde andernfalls die Allgemeinheit zum Polizeipflichtigen, was letztlich die im Polizeirecht angelegte Differenzierung zwischen Verhaltensstörer und Zustandsstörer auflösen würde. Allein durch möglicherweise fehlerhaftes behördliches Handeln resp. Unterlassen wird eine eigene (konkurrierende, ggf. sogar vorrangige) Störerhaftung der Behörde mithin nicht begründet (vgl. VGH BW, U. v. 18.9.2001 – 10 S 259/01 – juris Rn. 60; U. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – juris Rn. 53). Der Zweck einer effektiven Gefahrenabwehr rechtfertigt die Heranziehung der Klägerin zur Durchführung der erforderlichen Baugrubensicherungsmaßnahmen (vgl. insofern im Altlastenrecht im Fall des klägerischen Vorwurfs einer behördlichen Mitverursachung durch Unterlassen: BayVGH, B. v. 22.3.2001 – 22 ZS 01.738 – juris Rn. 5).
Vor diesem Hintergrund erweist sich selbst dann, wenn sich im Nachhinein als Ergebnis des noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Gerichtsprozesses herausstellen sollte, dass die Klägerin die begehrte Tekturgenehmigung hätte beanspruchen können, die Ausübung des Ermessens, zur Gefahrenabwehr gegen die Klägerin als Bauherrin und Eigentümerin des betroffenen Baugrundstücks gestützt auf Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BayBO vorzugehen, nicht als rechtsfehlerhaft gem. Art. 40 BayVwVfG. Zudem wäre – wie der vorliegende Sachverhalt hinsichtlich des Verhaltens der Klägerin nach Erhalt der ersten Baugenehmigung vom März 2010 zeigt – der Erlass der beantragten (Tektur-) Baugenehmigung kein Garant dafür gewesen, dass Bauarbeiten auch tatsächlich überhaupt und auch zeitnah fortgesetzt worden wären.
dd) Die speziell die Verfügung vom 10. Dezember 2012 (15 ZB 14.2713) betreffenden Einwände der Klägerin vermögen ernstliche Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht zu begründen.
Soweit auch hier pauschal die Erforderlichkeit aller dort angeordneten Einzelmaßnahmen verneint wird, ist die Klägerin den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht geworden, s.o. aa).
Der Einwand, die Absicherung der Ankerköpfe (vgl. Nr. 1 Spiegelstrich 2 der Verfügung vom 10. Dezember 2012) sei zu keiner Zeit geboten gewesen seien, lässt keine Richtigkeitszweifel aufkommen. Die Bauaufsichtsbehörden sind nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO ermächtigt, u. a. bei der Errichtung baulicher Anlagen die zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gefahrenabwehrmaßnahmen gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO dienen der Sicherung und Schaffung rechtmäßiger und gefahrfreier Zuständen auf Baustellen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 BayBO ist jede Baustelle ordnungsgemäß und betriebssicher einzurichten. Die Baustelle muss so beschaffen sein, dass bauliche Anlagen den Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß errichtet, geändert, instand gehalten oder beseitigt werden können und durch sie weder Gefahren noch vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen noch von ihr ausgehen können. Die Regelung dient nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft, sondern auch dem Schutz der auf der Baustelle Beschäftigten (Molodovsky in: Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: Dezember 2015, Art. 9 Rn. 8; Nolte in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 9, Rn. 4). Das Erstgericht hat sich diesbezüglich u. a. auf die Aussagen des sachverständigen Zeugen … in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2014 gestützt. Soweit dieser – worauf die Klägerin Bezug nimmt – ausführte, dass die Ankerkopfsicherung (nur) nötig sei, wenn Menschen in der Baugrube arbeiteten, steht dies der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit dieser Maßnahme nicht entgegen. Denn – wie der sachverständige Zeuge in diesem Zusammenhang weiter klarstellte – müssen diese Maßnahmen zum Arbeitsschutz selbst im Fall einer längeren Einstellung der Bauarbeiten getroffen werden, weil einerseits klar ist, dass irgendwann einmal weitergebaut werden muss, und andererseits gerade auch die in der Baugrube selbst durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen für die Standsicherheit der Baustelle – der sachverständige Zeuge nennt insofern die „Arbeiten an der Vergurtung bzw. Sicherung der Verbohlung“ – vom Schutzweck der Maßnahme erfasst sind. Dass in der Baugrube arbeitende Menschen Gefahren ausgesetzt sind, wenn die Ankerköpfe nach Zeitablauf nicht vor einem Abfallen oder „Wegschießen“ abgesichert werden, liegt für den Senat auf der Hand. Vor diesem Hintergrund ist die Richtigkeit der Rechtsauffassung, dass die Verfügung vom 10. Dezember 2012 zur Schaffung sicherer, am Maßstab von Art. 9 BayBO rechtmäßiger Zustände geboten und von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO als Rechtsgrundlage gedeckt war, nach Maßgabe des klägerischen Vortrags nicht ernstlich zweifelhaft.
Das klägerische Vorbringen, es sei auch ohne bautechnische Kenntnisse klar, dass die von der Beklagten angeordnete Behandlung der Ankerlitzen, die sich 10 m im Erdreich befänden, mit Korrosionsschutzmaßnahmen unmöglich sei, ist nicht entscheidungserheblich. Der Vortrag deckt sich nicht mit dem tatsächlich Verfügten. Nr. 1 Spiegelstrich 1 der Verfügung vom 10. Dezember 2012 ordnet lediglich an, dass die Ankerköpfe zur Vermeidung des Fortschreitens der Korrosion an den freiliegenden Stahlteilen mit Korrosionsschutzmittel einzusprühen sind. Die Ankerköpfe befinden sich aber – im Gegensatz zum Gesamtanker – nicht 10 m im Erdreich, sondern liegen vielmehr, wie sich z. B. der (unbestrittenen) Funktionsbeschreibung der Ankersicherung im (erstinstanzlichen) Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2013 (dort Seite 2) klar entnehmen lässt, an dem der Baugrube zugewandten Ende der Ankerseile. Aus der Zulassungsbegründung lässt sich mithin nicht entnehmen, dass die tatsächlich angeordneten Korrosionsschutzmaßnahmen am Maßstab von Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG wegen objektiver oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit nichtig oder aufgrund eines unvertretbaren Aufwandes am Maßstab der einschlägigen Befugnisnorm (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO) unverhältnismäßig und damit rechtswidrig wären.
Schließlich führt der gegen Nr. 1 Spiegelstrich 5 der Verfügung vom 10. Dezember 2012 gerichtete Vortrag der Klägerin, am 23. Januar 2013 sei hinsichtlich der Messgenauigkeit der Permanentüberwachung vereinbart worden, dass eine Genauigkeit von ± 4 mm ausreiche, nicht zur Berufungszulassung. Die Klägerin macht schon nicht hinreichend deutlich, welche rechtliche Relevanz dieser Einwand haben soll, also aufgrund welcher tatbestands- oder ermessensrelevanten Kriterien sich hieraus eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme ergeben soll. Der Sache nach wäre hier allenfalls ein Infragestellen der vom Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO angenommenen Erforderlichkeit denkbar. Bei – mit Blick auf die Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht unproblematischer – erweiterter Auslegung des Vorbringens könnte das Zulassungsbegehren dann dahin gedeutet werden, dass aus Sicht der Klägerin eine Permanentmessung mit einer gröberen Messgenauigkeit ein milderes, aber dennoch gleich effektives Mittel gewesen wäre. Aber auch in dieser Deutung des Vortrags fände sich keine konkrete Auseinandersetzung mit den diesbezüglich begründenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (Rn. 111 der Urteilsausfertigung). Das Verwaltungsgericht hat die Verhältnismäßigkeit und damit auch die Erforderlichkeit unter Rekurs auf die Aussagen des sachverständigen Zeugen Dipl. Ing. … in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 bejaht, weil sich hiernach aussagekräftige Verformungen schon im Millimeterbereich bewegten und über die angeordnete Messgenauigkeit auch unter Berücksichtigung möglicher Verformungen aufgrund Temperaturschwankungen frühzeitig erkennbar sei, dass „etwas in Bewegung sei“. Es fehlt es an einer hinreichend substanziierten (und fachlich fundierten) Darlegung der Klägerin, warum entgegen der sachverständig vorgeschlagenen feineren Messgenauigkeit von ± 1 mm auch eine Permanentmessung mit einer Genauigkeit von lediglich ± 4 mm gleich effektiv in der Lage wäre, die Funktionstüchtigkeit und die Tragfähigkeit des Verbaus zu überprüfen. Dass die Einhaltung der geforderten Messgenauigkeit von ± 1 mm im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit tatsächlich nicht eingehalten werden könnte, wird in der Zulassungsbegründung nicht (mehr) vorgebracht.
ee) Die die Verfügung vom 7. Mai 2013 (15 ZB 14.2687) betreffenden Einwendungen genügen am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht für eine Berufungszulassung. Insbesondere genügt die hier wiederholte schlichte Behauptung, die Anordnung sei in keiner Weise technisch erforderlich gewesen, nicht den Darlegungsanforderungen, s.o. aa).
Soweit die Klägerin vorträgt, dass eine förmliche Zustellung des Bescheids überhaupt nicht erfolgt sei, ist dies für die Wirksamkeit der Grundverfügung in Ziffer 1 irrelevant; insofern genügte die einfache Bekanntgabe gem. Art. 41 BayVwVfG, die auf Basis des unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrags noch am Vormittag des 7. Mai 2013 erfolgte. Die Klägerin ist dem – mit Vorlage eines entsprechenden Fax-Sendeberichts mit „OK“-Vermerk untermauerten (Bl. 424 der Gerichtsakte Au 4 K 13.773) – erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, wonach die Zustellung per Postzustellungsurkunde zwar erst am 14. Mai 2013 bewirkt worden sei (vgl. PZU Bl. 427 der Gerichtsakte Au 4 K 13.773), die Beklagte der Klägerin selbst allerdings schon am 7. Mai 2013 um 11:28 Uhr den Bescheid zugefaxt habe, nicht entgegengetreten. Insbesondere hat die Klägerin zu keiner Zeit des Verfahrens in Abrede gestellt, dass dieses Telefax bei ihr angekommen ist. Vor dem Hintergrund einer Bekanntgabe des Bescheids noch am Vormittag des 7. Mai 2013 ist auch der Einwand, die dort gesetzten Fristen seien unmöglich einzuhalten gewesen, unbehelflich. Der Klägerin verblieben mehrere Stunden, um eine entsprechende Beauftragung eines Unternehmens der Beklagten bis 17:00 Uhr nachzuweisen. Auch wenn der übernächste Tag (Donnerstag, 9. Mai 2015) ein Feiertag gewesen ist, ist nicht ersichtlich, dass es im ganzen Umkreis keinen einzigen Unternehmer gab, der am 8. und /oder 10. Mai 2015 (bis 16:00 Uhr) die Absperrungsmaßnahme umgesetzt hätte. Die Einwendungen bleiben insofern für eine Erfüllung der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu pauschal, um eine (objektive) Unmöglichkeit begründen zu können. Entscheidend für eine objektive Unmöglichkeit i. S. von Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG ist allein die Frage, ob der Pflichtige die von ihm verlangte Leistung unter keinen Umständen bewirken kann (vgl. OVG NW, B. v. 31.3.2004 – 18 E 1162/03 – juris Rn. 14; s. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 44 Rn. 42). Die Klägerin hat aber keine konkreten und nachprüfbaren Umstände dargelegt, dass das geforderte Verhalten durch niemanden innerhalb der gesetzten Fristen zu erledigen gewesen sei, zumal auf Basis ihres Vortrags nicht ersichtlich ist, dass sie irgendwelche Versuche gestartet hat, die entsprechenden Fristen einzuhalten (vgl. BayVGH, B. v. 18.08.2014 – 20 CS 14.1675 – juris Rn. 9). Dies wäre aber mit Blick auf die im Bescheid betonte besondere Dringlichkeit (Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen) indiziert gewesen.
Soweit sich der Vortrag der unterbliebenen Zustellung und der kurzen Umsetzungsfristen gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 des Bescheids vom 7. Mai 2013 richten, ergibt sich zwar aus Art. 36 Abs. 7 VwZVG ein förmliches Zustellungserfordernis sowie aus Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG das Gebot angemessener Fristsetzung. Auf beides kommt es aber für die Richtigkeit des insofern klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis nicht an. Die Grundverfügung (Ziffer 1) ist am 13. Mai 2013 durch die Beklagte (ob zu Recht oder zu Unrecht) im Wege der Ersatzvornahme umgesetzt worden. Die Androhung gem. Art. 36 VwZVG hat mit der Durchführung der Ersatzvornahme keinerlei unmittelbare Rechtsfolgen mehr, sie hat vielmehr ihre Beschwer verloren und war schon vor Klageerhebung (27. Mai 2013) erledigt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 102). Ihr kommt – anders als der Grundverfügung (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – NVwZ 2009, 122 = juris Rn. 13) – keine Titelfunktion für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme zu, die einer Erledigung entgegensteht (vgl. VG München, U. v. 8.10.2010 – M 10 K 08.2542 – juris Rn. 27; VG München, U. v. 16.12.2010 – M 10 K 10.4151 – juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, U. v. 24.11.2009 – 14 K 1900/08 – juris Rn. 27 ff.). Mit der Durchführung des angedrohten Zwangs wurde die Verpflichtung zur Absperrung des Bereichs durch die Behörde erfüllt (Art. 37 VwZVG). Die Zwangsvollstreckung ist damit abgeschlossen. Die Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme kann der Klägerin keinen Vorteil mehr bringen, auch wenn sie möglicherweise Vollzugsfolgen beseitigen oder Schadensersatzansprüche geltend machen will (Art. 39 BayVwZVG). Die Klage ist insofern bereits unzulässig und deshalb offensichtlich im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (zur Ergebnisbezogenheit des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 12; unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO: BayVGH, B. v. 30.9.2014 – 20 ZB 11.1890 – juris Rn. 19; B. v. 10.11.2014 – 20 ZB 14.251 – juris Rn. 3; OVG NW, B. v. 4.7.2014 – 1 A 891/13 – juris Rn. 3). Verstanden als Anfechtungsklage auf Aufhebung der (erledigten) Androhung der Ersatzvornahme fehlte ihr das Rechtsschutzbedürfnis, als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) fehlte ihr das schützenswerte Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr liegt offensichtlich nicht vor. Ein solches ist nur dann anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (OVG NW, B. v. 5.7.2012 – 12 A 1423/11 – juris Rn. 37). Dies ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Angesichts der durch die Behörde verfügten bzw. durchgesetzten Sicherungsmaßnahmen war schon während des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens nicht mehr damit zu rechnen, dass eine unter Zeitdruck umzusetzende weiträumige Absperrungsmaßnahme aus Gründen der fraglichen Standsicherheit der Baugrube nochmals nötig werden könnte.
Ein Feststellungsinteresse mit Blick auf die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (erstinstanzlich generell für alle Bescheide geltend gemacht) besteht schon deshalb nicht, weil die Grundverfügung nach den unbestrittenen Darlegungen des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Rn. 115 der Urteilsausfertigung) schon am 13. Mai 2013 im Wege der Ersatzvornahme umgesetzt wurde und sich damit die Ersatzvornahmeandrohung schon vor der Klageerhebung am 27. Mai 2013 erledigt hat. In diesem Fall ist der Betroffene gehalten, sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Ein Anspruch auf den „sachnäheren“ Richter besteht nicht. Für die Schutzwürdigkeit des Interesses wegen Vorgreiflichkeit in Bezug auf einen späteren Amtshaftungsprozess ist kennzeichnend, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf. Ist die Klage beim Verwaltungsgericht dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben worden, ist ein solches schutzwürdiges Interesse unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht gegeben (BVerwG v. 20.01.1989 – 8 C 30.87 – BVerwGE 81, 226 ff. = juris Rn. 9; B. v. 3.5.1999 – 7 B 72/99 – juris Rn. 4).
Auch ein Rehabilitationsinteresse ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in erster Instanz geltend gemacht hat, dass sie seitens der Beklagten mit den Folgekosten aus der Ersatzvornahme belastet werde, kann sie – insofern hinreichend geschützt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG – gegen entsprechende Kostenbescheide mit Rechtsmitteln vorgehen und hierbei die aus ihrer Sicht bestehende Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme gelten machen (vgl. auch Art. 39 VwZVG).
Soweit die Zulassungsbegründung kritisiert, dass ihr aufgegeben worden sei, jeweils Bestätigungen „eines K. (!) Unternehmens“ vorzulegen, unterliegt die Klägerin einem Missverständnis. Die im Bescheid vom 7. Mai 2013 ebenso wie im Bescheid vom 20. Juni 2013 (s.u.) gewählte Formulierung, dass die Klägerin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Bestätigungen jeweils eines beauftragten Unternehmens bzw. einer zur Umsetzung geeigneten Fachfirma „der Stadt K. (…) vorzulegen“ habe, ist vom objektiven Empfängerhorizont – auch unter Berücksichtigung anderer hier streitgegenständlicher Bescheide mit entsprechenden Anzeige- und Vorlagepflichten – offensichtlich und zweifelsfrei nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Fachfirma bzw. ein Unternehmen aus der Stadt K. (…) zu beauftragen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Umschreibung „der Stadt K. (…“) nicht als Genitiv mit Bezugnahme auf das Unternehmen bzw. auf die Firma, sondern als Dativ zur Umschreibung des Empfängers der Nachweise gemeint war, so dass inhaltlich verfügt wurde, dass der Beklagten – also der Stadt K. (…) – entsprechende Bestätigungen vorzulegen waren.
ff) Nicht ernstlich zweifelhaft ist das angefochtene Urteil ferner bezüglich des der Klägerin am 18. Mai 2013 zugestellten Bescheids vom 17. Mai 2013 (15 ZB 14.2707).
Hinsichtlich des Vorbringens, der Bescheid sei gem. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig, weil unter Berücksichtigung der Aussagen des sachverständigen Zeugen Prof. … in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2014 die Frist zur Vorlage einer sachverständig erstellten Planung bis zum 4. Juni 2013 (Sicherung der Baugrube, insbes. in Bezug auf die Sicherung der Ankerköpfe) unmöglich hätte eingehalten werden können, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie als Pflichtige die von ihr abverlangte Leistung unter keinen Umständen bewirken konnte, d. h. dass das geforderte Verhalten durch niemanden innerhalb der gesetzten Fristen zu erledigen war. Ohne Einbeziehung des Tags der Zustellung des Bescheids (Samstag, 18. Mai 2013) verblieben der Klägerin unter Einschluss des Fristablauftags (Dienstag, 4. Juni 2013) sowie unter Berücksichtigung der Pfingstfeiertage (19., 20. Mai 2013) sowie des Fronleichnamstags (30. Mai 2013) insgesamt zehn Werktage (21. – 24., 27. – 29., 31. Mai, 3. und 4. Juni 2013), um ein Planungsergebnis eines Sachverständigen ausarbeiten zu lassen und der Beklagten vorzulegen. Nach den Aussagen des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2014, auf die sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung beruft, ist dieser am Freitag, den 24. Mai 2013 beauftragt worden und hat – trotz der im Bescheid hervorgehobenen Dringlichkeit – erst am Mittwoch, den 29. Mai 2013, einen für notwendig befundenen Ortstermin an der Baugrube durchgeführt. Unabhängig von der Frage, ob ein früherer Beginn der sachverständigen Tätigkeit (objektiv) möglich gewesen wäre, ist selbst bei Ansatz der verbleibenden wenigen Werktage bis zum 4. Juni 2013 nicht ersichtlich, dass die rechtzeitige Vorlage einer hinreichenden sachverständigen Planung für jedermann i. S. von Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG unmöglich gewesen wäre.
Unabhängig davon, dass der sachverständige Zeuge Dipl. Ing. … in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2014 dargelegt hat, dass die Planung von Sicherungsmaßnahmen an den Ankerköpfen in wenigen Stunden erledigt werden könne (S. 9 ff., insbes. Seite 12 der Niederschrift, Bl. 604 ff. der Gerichtsakte Au 4 K 13.870), setzt sich die Zulassungsbegründung insbesondere nicht ansatzweise mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts (vgl. Rn. 150 der Urteilsausfertigung) auseinander, das nicht nur die Möglichkeit der Fristeinhaltung bejaht, sondern auch die Angemessenheit der Fristlänge gemessen an Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG als gegeben bewertet hat, weil es auch der Beklagten im Rahmen der Ersatzvornahme innerhalb weniger Tage gelungen sei, eine entsprechende Planung durch die Firma … AG (sachverständige Stellungnahme vom 10. Juni 2013, ergänzt am 14. Juni 2013, Bl. 430, 473 der Gerichtsakte Au 4 K 13.42) zu organisieren. Zur Zumutbarkeit der weiteren im Bescheid gesetzten Fristen äußert sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht näher. Ebenso legt sie nicht dar, warum die gesetzten Fristen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Bezug auf die Grundverfügung) bzw. mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG (in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme) unangemessen kurz gewesen wären. Allein die nicht näher untermauerte Rechtsansicht, die nicht einzuhaltende Frist führe – wenn nicht zur Nichtigkeit – zumindest zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht.
Soweit die Klägerin (wiederholend) vorträgt, die Ankerkopfsicherung sei kein erforderliches Mittel zur Gefahrenabwehr, da Arbeiten in der Baugrube zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht angestanden hätten, genügt dies zur Begründung eines Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, vgl. oben dd). Auch mit der (bejahten) Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahme vom 17. Mai 2013 unter dem Gesichtspunkt der dringlichen Gefahrenabwehr hat sich das Verwaltungsgericht (Rn. 118 der Urteilsausfertigung) unter sachgerechter Berücksichtigung von Arbeitsschutzgesichtspunkten sowie unter Verwertung sachverständiger Äußerungen (sachverständige Stellungnahme des … vom 2. Mai 2013; Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dipl. Ing. … in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014) ausgiebig befasst. Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt.
gg) Auch die gegen den Bescheid vom 13. Juni 2013 (15 ZB 14.2686) erhobene und nicht näher argumentativ untermauerte Rüge, die dortigen Fristsetzungen seien unangemessen gewesen (S. 10 der Zulassungsbegründung), erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, zumal sich die Klägerin zur Konkretisierung ausschließlich darauf beschränkt hat, auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug zu nehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich der hier nochmals erfolgten, aber ebenso lediglich pauschalen Behauptung, der Bescheid sei wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig bzw. rechtswidrig, s.o. aa).
Soweit die Klägerin gegen den Bescheid vom 13. Juni 2013 vorbringt, dass die Einschaltung der … AG ungerechtfertigt gewesen sei, weil weder die Voraussetzungen einer Ersatzvornahme vorgelegen hätten noch Gefahr im Verzug vorgelegen habe, und dass daher auch keine Notwendigkeit bestanden habe, nach Maßgabe der Ziffer 2 des Bescheides „Abstimmungen“ mit diesem Ingenieurbüro zu treffen, vermag dies die Rechtswidrigkeit der Bescheides und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Der Bescheid vom 13. Juni 2013 stellt keine bloße Vollzugsmaßnahme bzw. Ersatzvornahme des Bescheids vom 17. Mai 2013 dar, sondern beinhaltet eine eigenständig verfügte (und ihrerseits vollstreckbare) Maßnahme, die die Ziffer 1, Spiegelstrich 5 der älteren Verfügung vom 10. Dezember 2012 ersetzt. Inwiefern die vorherige Beauftragung des Ingenieurbüros zur Erstellung einer Planung zur Sicherung der Baugrube die Voraussetzungen der Ersatzvornahme in Bezug auf den Bescheid vom 17. Mai 2013 erfüllt, ist daher für die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 13. Juni 2013 und die in Ziffer 2 verfügte Pflicht zur Abstimmung mit diesem Ingenieurbüro irrelevant. Soweit mit diesem Vorbringen erneut grundsätzlich die Notwendigkeit der Maßnahme(n) aufgrund mangelnder Gefahrenlage in Frage gestellt werden soll, erfüllt dieser allgemeine, pauschale Angriff auf die erstinstanzliche Entscheidung die Darlegungsvoraussetzungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht – s.o. aa), dd), ee) und ff) -, zumal das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit und Notwendigkeit der verfügten Permanentüberwachung mit Alarmierungsfunktion maßgeblich mit verwerteten und von der Klägerin nicht substanziiert in Frage gestellten sachverständigen Äußerungen (gutachterliche Stellungnahme des von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüros … vom 4. Juni 2013 sowie Stellungnahme der … AG vom 10. Juni 2013) begründet hat (Rn. 120 der Urteilsausfertigung). Auch mit der auf den erstinstanzlichen Vortrag verweisenden Behauptung der Klägerin, sie habe alle Maßnahmen durchgeführt, die hinsichtlich der Sicherheit der Baugrube erforderlich gewesen seien, ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
hh) Hinsichtlich der Einwendungen betreffend den Bescheid vom 20. Juni 2013 (15 ZB 14.2688), die Fristsetzung zur Vorlage einer Bestätigung einer Fachfirma über die Auftragsvergabe zur Umsetzung der Maßnahmen sei zu knapp bemessen gewesen, fehlt es nicht nur an einer näheren Begründung, sondern auch an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Angemessenheit der Fristen (vgl. dort Rn. 142 der Urteilsausfertigung). Die Klägerin lässt sich zudem nicht substanziiert dahin ein, dass die ursprünglich am 28. Juni 2013 (9:00 Uhr) abgelaufenen Fristen zum Nachweis der Beauftragung von Fachfirmen gerade auf ihren Antrag hin noch vor Klageerhebung durch den Bescheid vom 1. Juli 2013 verlängert worden sind, und zwar hinsichtlich der Kopplung der Verbauträger (Ziffer 1) bis zum 2. Juli 2013 (12:30 Uhr) sowie hinsichtlich des Vorsetzens von U-Trägern zur Sicherung von Ankerköpfen (Ziffer 2) und der Absteifung der Verbauträger (Ziffer 3) jeweils bis zum 5. Juli 2013 (11:00 Uhr). Ebenso unerwähnt und unerörtert lässt die Klägerin, dass die Beklagte am 2. Juli 2013 die Frist zur Vorlage einer Bestätigung der Beauftragung einer geeigneten Fachfirma zur Umsetzung der Ziffer 1 nochmals um einen Tag bis zum 3. Juli 2013 (12:30 Uhr) verlängerte (vgl. Bl. 357 der Gerichtsakte Au 4 K 13.1064). Insofern sind die Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel erneut nicht erfüllt.
Soweit die Zulassungsbegründung auch hier kritisiert, dass jeweils Bestätigungen „einer K. (!) Firma“ vorgelegt werden sollten, gilt das ob zu ee) Gesagte: Mit der Formulierung sollten Anzeigepflichten gegenüber der Beklagten begründet werden, nicht aber sollten Firmen aus der Stadt K. (…) beauftragt werden.
Soweit die Zulassungsbegründung speziell zum Bescheid vom 20. Juni 2013 unter Wiederholung des Arguments, dass der sachverständige Zeuge … in der mündlichen Verhandlung bekundet habe, dass der Verbau nicht einsturzgefährdet gewesen sei und dass deshalb keine Sicherheitsbedenken bestanden hätten, die mangelnde Erforderlichkeit behauptet, gilt das oben zu aa), dd), ee), ff) und gg) Ausgeführte hier entsprechend. Auch insofern sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.
ii) Die Einwendung gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die Fristsetzung im Bescheid vom 26. Juli 2013 (15 ZB 14.2700) sei unzumutbar kurz gewesen und habe überhaupt nicht eingehalten werden können, erfüllt ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen für eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Unabhängig davon, inwiefern der Behauptung der Klägerin, sie habe für die Beauftragung bis zum Fristablauf am 31. Juli 2013 nur einen Tag Zeit gehabt, die Zustellung des Bescheids an ihre Berliner Adresse bereits am 29. Juli 2013 (Bl. 293 f. der Gerichtsakte Au 4 K 13.1292) entgegensteht, hat sich die Klägerin nicht ansatzweise mit den Erwägungen des Erstgerichts (Rn. 155 der Urteilsausfertigung, dort zu Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) auseinandergesetzt, wonach die gesetzten kurzen Fristen deshalb angemessen seien, weil der Klägerin der Defekt an der Permanentüberwachung jedenfalls seit dem 25. Juli 2013 bekannt gewesen und die Notwendigkeit einer zügigen Umsetzung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Überwachung der Baugrube sowohl aus dem Bescheid als auch aus den sonstigen Umständen ersichtlich gewesen sei. Geht man davon aus, dass die Klägerin spätestens seit dem 25. Juli 2013 wusste, dass die Instandsetzung der Permanentüberwachung notwendig war – zumal ihr bereits an diesem Tag ein Angebot der Firma vorlag, die in ihrem Auftrag die Permanentmessungsanlage installiert hatte (vgl. Bl. 280 ff. der Gerichtsakte Au 4 K 13.1292) -, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht näher dargelegt, warum eine Folgebeauftragung objektiv unmöglich (Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG) oder angesichts der bestehenden Gefahrenlage unzumutbar gewesen sein soll.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vermag die Klägerin auch nicht mit dem Argument zu begründen, sie habe bereits erstinstanzlich vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass die Messanlage durch Straßenbauarbeiten und damit von der Beklagten selbst beschädigt worden sei und dass deshalb die Beklagte für die Aufrechterhaltung bzw. Instandsetzung der Permanentüberwachung verantwortlich gewesen sei. Das diesbezügliche Argument wird von der Klägerin schon nicht näher rechtlich konturiert. (Soll hier ggf. die Rechtmäßigkeit der Störerauswahl in Frage gestellt werden?) Jedenfalls fehlt es diesbezüglich an einer erkennbaren Tatsachenbasis, der die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten nachgehen müssen bzw. können. Der Vortrag der Klägerin in erster Instanz beschränkte sich insofern auf den Hinweis, dass durch Arbeiten an der Lichtzeichenanlage eine Stromstörung eingetreten sei (mit der die Klägerin nichts zu tun habe) und dass die Funktionsfähigkeit der Überwachungsanlage zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei. Sowohl der Bescheid vom 26. Juli 2013 als auch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Rn. 18, 19 der Urteilsausfertigung) stellen aber nicht auf einen Ausfall der Überwachung aufgrund eines Stromausfalls ab, sondern darauf, dass die Permanentüberwachung nicht mehr ordnungsgemäß funktionierte, weil mehrere Messprismen abhandengekommen seien und es zu baubedingten Verschiebungen an Messprismen gekommen sei. Zudem ist das Verwaltungsgericht (Rn. 124 der Urteilsausfertigung) im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die eingerichtete Permanentüberwachung nur noch teilweise funktionsfähig gewesen sei und gerade nicht, dass ein Stromausfall (so der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin) oder Straßenbauarbeiten der Beklagten (so der Vortrag der Klägerin in der Zulassungsbegründung) zum zeitweisen Ausfall der Anlage geführt hätten. Hierzu findet sich in der Zulassungsbegründung kein substanzieller Gegenvortrag. Entgegen der Behauptung der Klägerin stützen die Aussagen der sachverständigen Zeugen … und … den – ohnehin unkonkreten – Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Der sachverständige Zeuge … (Architekt der Klägerin) hat bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 (vgl. Seiten 4 ff. des Sitzungsprotokolls) nichts zur Frage der Verursachung der Schäden an der Permanentüberwachungsanlage ausgesagt. Zwar hat der sachverständige Zeuge … in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2014 (vgl. Seite 16 des Sitzungsprotokolls) auch von Schäden der Permanentüberwachungsanlage berichtet, die von einer Baufirma verursacht worden seien, diese Schäden – so der sachverständige Zeuge – seien aber von der Versicherung dieser Baufirma getragen worden; nur in Bezug auf Schäden, die von unbekannten Schädigern verursacht worden seien, habe die Beklagte den Schaden übernommen. Auf diese differenzierte Darstellung verschiedener Schäden an der Anlage und ihren Bezug zum Bescheid vom 26. Juli 2013 bzw. ihre Bedeutung für die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids geht die Zulassungsbegründung aber nicht ein, zumal der sachverständige Zeuge … mit keinem Wort Straßenbauarbeiten der Beklagten als Störungsursache genannt hat.
Zu der sich am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergebenden Irrelevanz des auch in diesem Zusammenhang wiederholten pauschalen Vortrags, die Permanentüberwachung sei mangels entsprechender Gefahrenlage nicht erforderlich gewesen, wird auf die vorherigen Ausführungen zu aa), dd), ee), ff), gg) und hh) Bezug genommen.
jj) Soweit die Klägerin die Annahme der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Oktober 2013 (15 ZB 14.2706) durch das Verwaltungsgerichts unter Verweis auf die Ausführungen zum Bescheid vom 20. Juni 2013 angreift, gilt das oben zu hh) Gesagte. Die Klägerin kann auch insofern mit dem Hinweis auf die Aussagen des sachverständigen Zeugen … keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts begründen, dass die angefochtene Maßnahme auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO rechtmäßig ergangen ist. Sofern die Bezugnahme der Klägerin auch die Rüge der zu knapp bemessenen Fristen erfassen sollte, fehlt hierzu jegliche spezielle bzw. konkrete Darlegung, die sich gerade auf den Bescheid vom 2. Oktober 2013 bezieht, so dass auch insofern der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt ist. Hinsichtlich des Vortrags, die Klägerin sei aufgrund der Anordnung der Zwangsverwaltung und des hiermit einhergehenden Besitzverlustes nicht mehr der richtige Adressat der Verfügung gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht K. (…) – Vollstreckungsgericht Immobiliarverfahren – die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks erst mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 und damit drei Wochen nach Erlass des Bescheids vom 2. Oktober 2013 angeordnet hat. Dass ihr dieser Bescheid erst nach dem 22. Oktober 2013 bekanntgemacht wurde (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG), ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
b) Aus den voranstehenden Ausführungen zu 3. a) ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, zu deren Klärung ein Berufungsverfahren durchgeführt werden müsste. Im Übrigen erfüllt die Zulassungsbegründung schon nicht die formalen Anforderungen einer Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2011 – 8 ZB 10.2239 – juris Rn. 11 m. w. N.; B. v. 23.3.2015 – 15 ZB 13.2246 – juris Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 9 m. w. N.). Für die Darlegung des Vorliegens besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es unter substanzieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit besteht (BayVGH, B. v. 18.1.2011 a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 53). Die Zulassungsbegründung vom 5. Januar 2015 enthält in dieser Hinsicht keine nähere Begründung für die auf Seite 3 lediglich pauschal behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, so dass es insofern schon an einer entsprechenden Darlegung mangelt. Im Übrigen fehlt es hinsichtlich des Schwerpunktvortrags (Seiten 13 bis 89 der Zulassungsbegründung), die Tekturgenehmigung sei zu Unrecht versagt worden, an der Entscheidungserheblichkeit (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 29), s.o. zu a) cc). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO) sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
c) Die Zulassungsbegründung erfüllt ferner nicht die Anforderungen einer Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; vom 17.12.2010 – 8 B 38.10 – juris Rn. 7 f.). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 54 m. w. N.). Die Zulassungsbegründung führt hierzu nichts aus, insbesondere werden dort entsprechende grundsätzliche Fragen im vorgenannten Sinne nicht aufgeworfen geschweige denn deren Bedürfnis für eine obergerichtliche Klärung näher dargelegt.
d) Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung keine relevanten Verfahrensfehler gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorgebracht.
aa) Durch das wiederholte Vorbringen, mit dem unter Bestreiten einer entsprechender Gefährdungslage die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Klärung der Erforderlichkeit der einzelnen Sicherungsverfügungen (jeweils einmal auf Seiten 8, 9 und 12, jeweils zweimal auf Seiten 10 und 11 der Zulassungsbegründung) bzw. hinsichtlich der Klärung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahmen (S. 89 der Zulassungsbegründung) gerügt wird, werden keine Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt.
Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt hat, der förmlich durch begründeten Beschluss des Verwaltungsgerichts hätte abgelehnt werden müssen. § 86 Abs. 2 VwGO bezieht sich nur auf die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sitzungsniederschrift gestellten Beweisanträge. Als solche bezeichnete „Beweisanträge“ in vorbereitenden Schriftsätzen sind, solange sie nicht in der mündlichen Verhandlung formell gestellt werden und soweit es sich nicht um schriftliche Verfahren handelt, nur als Ankündigung von Beweisanträgen bzw. als Anregungen für Beweiserhebungen des Gerichts von Amts wegen zu werten (BVerwG, B. v. 5.10.1993 – 11 B 62.93 – juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 7.8.2012 – 15 ZB 11.434 – juris Rn. 24; Geiger, BayVBl. 1999, 321/327; Kopp/Schenke, VwGO, § 86 Rn. 19.). Zu den Streitgegenständen der vorliegenden Verfahren hat der Bevollmächtigte der Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2014 (dort Seite 13) ausschließlich zum Bescheid vom 10. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass ein Sachverständigengutachten dazu beantragt worden sei, dass das Einsprühen der Ankerköpfe mit Korrosionsschutzmitteln tatsächlich nicht nötig sei. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Beweisantrag im Sinne des Prozessrechts. Zwar genügt für die förmliche Stellung eines Beweisantrags auch, dass in der mündlichen Verhandlung ein in einem Schriftsatz enthaltener Beweisantrag zur Entscheidung gestellt wird; dies muss dann aber ausdrücklich geschehen, d. h. aus den protokollierten Ausführungen des betroffenen Prozessbeteiligten muss eindeutig ersichtlich sein, dass die Bezugnahme auf eine schriftsätzliche Beweiserhebung nunmehr als unbedingter Beweisantrag gewollt ist, also als in der Absicht gestellt anzusehen ist, dass das Gericht über sie vorab entscheidet (zum Ganzen Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 26; ders., BayVBl. 1999, 321/327). Letzteres ist zu verneinen. Ein – wie hier – schlichter (wenngleich protokollierter) Hinweis im Plädoyer (also in der rechtlich begründenden Umrahmung des gestellten Sachantrags) auf einen schriftsätzlich formulierten Beweisantrag genügt für die Annahme eines in mündlicher Verhandlung zu bescheidenden Beweisantrags nicht (Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 86 Rn. 97; vgl. auch BVerwG, B. v. 22.9.1961 – VIII B 61.61 – NJW 1962, 124 f.; es wird sogar gefordert, dass ein schriftsätzlich vorbereiteter Beweisantrag nur dann zu einem echten Beweisantrag wird, wenn er in der mündlichen Verhandlung verlesen wird: Jacob, VBlBW 1997, 41/42; Vierhaus, DVBl. 2009, 629/631; Dawin a. a. O.). Ein solcher Hinweis kann mit Blick auf das Ausdrücklichkeitsgebot nicht dahin verstanden werden, dass das Gericht nunmehr über die schriftsätzlich angeregte Beweiserhebung durch Beschluss zu entscheiden hätte. Wer nicht nur eine Beweisanregung geben will, sondern eine echte Entscheidung durch Beschluss erstrebt, wird seinen Beweisantrag als solchen als wesentlichen Verfahrensvorgang zu Protokoll geben (BVerwG, U. v. 28.5.1965 – VII C 125.63 – BVerwGE 21, 184/185 m. w. N.). Dies ist im vorliegenden Fall so nicht geschehen. Auch im Übrigen sind in den mündlichen Verhandlungen zu den hier einschlägigen Streitgegenständen keine Beweisanträge gestellt worden.
Soweit mit der Rüge der unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargetan werden soll, kann die Klägerin damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie in den mündlichen Verhandlungen keine entsprechenden Beweisanträge im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat, obwohl sie bereits damals anwaltlich vertreten war. Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2012 – 15 ZB 11.434 – juris Rn. 24; B. v. 15.1.2014 – 15 ZB 12.163 – juris Rn. 9 ff.; B. v. 23.1.2015 – 22 ZB 14.42 – juris Rn. 79; Dietz in Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 49 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 13 m. w. N.). Dies ist weder von der Klägerin substanziiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen einerseits durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. von den Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten bzw. sachverständigen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.2010 – 8 B 15.10 – juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 13.1.2016 – 22 ZB 15.1506 – juris Rn. 14 m. w. N.) und über die in den mündlichen Verhandlungen vernommenen sachverständigen Zeugen zu verschaffen. Diesbezügliche Rechtsfehler – etwa die Unverwertbarkeit eines existenten Gutachtens, weil dieses unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, weil es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, weil Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, weil ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder weil … Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt („erschüttert“) scheinen – hat die Klägerin nicht dargelegt (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – BVerwGE 129, 209 ff. = juris Rn. 33; B. v. 30.9.2010 a. a. O.; B. v. 28.3.2013 – 4 B 15.12 – juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 29.9.2014 – 15 ZB 13.568 – juris Rn. 12; B. v. 10.3.2015 – 15 ZB 13.2234 – juris Rn. 29; B. v. 13.1.2016 – 22 ZB 15.1506 – juris Rn. 14).
bb) Die von der Klägerin gerügte Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verpflichtungsklageverfahren … war nicht verfahrensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Frage, ob die Klägerin eine positive Entscheidung des im November 2012 gestellten Tekturantrags beanspruchen kann, für die hier streitgegenständlichen bauaufsichtlichen Maßnahmen der Baustellensicherung nicht gem. § 94 VwGO vorgreiflich sind (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014), s.o. 3 a) cc).
cc) Aufgrund derselben Erwägungen kam es ebenso wenig auf die Frage der Wirksamkeit des neuen Bebauungsplans sowie der (zwischenzeitlichen) Veränderungssperren an. Damit geht auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren aussetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage der Vereinbarkeit des in der Bauleitplanung vorgesehenen Einzelhandelsausschlusses mit Art. 49 AEUV vorlegen müssen, für das vorliegende Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit ins Leere.
dd) Das Vorbringen, es sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Pauschalierung und Intransparenz verfahrensfehlerhaft, die streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Kriterien Nichtigkeit, Verhältnismäßigkeit, Ermessensausübung und Bestimmtheit zusammenfassend zu behandeln, und dass das Verwaltungsgericht relevanten Vortrag der Klägerin in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt gelassen habe, vermag die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zu rechtfertigen, s.o. 3 a) bb) und cc).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Gesamtstreitwert setzt sich aus sieben Einzelstreitwerten von jeweils 5.000,- € zusammen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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