Baurecht

Eilantrag gegen Neubau eines Logistik- und Industrieparks

Aktenzeichen  AN 17 S 19.02158

Datum:
22.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 12000
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 S. 2
BauGB § 30
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 5, § 4
UVPG § 7 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 1 S. 2, Anl. 1 Nr. 18.7.2, Nr. 18.8

 

Leitsatz

1. Bei einer auf § 30 BauGB basierenden Baugenehmigung handelt es sich um keine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG. Die Prüfung der umweltbezogenen Rechtsvorschriften findet auf der Ebene der Bauleitplanung und nicht auf der Ebene der Zulassungsentscheidung eines einzelnen Vorhabens statt. (Rn. 71 – 73) (redaktioneller Leitsatz)
2. Drittschutz zu Gunsten eines Nachbarn bzw. eines abgrenzbaren Personenkreises kommt Festsetzungen eines Bebauungsplan nur zu, wenn dies von der planenden Gemeinde beabsichtigt war und sich diese Absicht mit hinreichender Deutlichkeit im Wege der Auslegung dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung objektiv entnehmen lässt. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)
3. Soweit ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts – also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen – zurückgegriffen. (Rn. 92) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Beurteilung einer Lärmbelastung kommt der TA-Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit diese für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert. (Rn. 95) (redaktioneller Leitsatz)
5. Das Recht auf gerechte Abwägung kann nur gegenüber der kommunalen Bauleitplanung selbst in Anschlag gebracht werden. Für den Nachbarschutz gegenüber Einzelvorhaben hat es keine Bedeutung. Hier kommt es allein auf den drittschützenden Charakter des jeweiligen Zulassungstatbestandes an. (Rn. 102) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer von ihm erhobenen Klage gegen die vom Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen erlassenen Baugenehmigung vom 25. September 2019 für den Neubau eines Logistik- und Industrieparks mit Werbeanlagen in der kreisangehörigen Gemeinde … Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks, …,…, mit der Flurnummer …, Gemarkung …, welches westlich der … Straße am äußeren südwestlichen Rand des Ortes … liegt und mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück des Antragstellers liegt ca. 1,5 – 2 km (Luftlinie) vom am nächsten gelegenen Punkt des Vorhabengrundstückes entfernt. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über eine von der … Straße nach Westen abzweigende Stich straße. Südlich des Anwesens des Antragstellers findet sich keine Wohnbebauung mehr; diese befindet sich westlich und nördlich des Anwesens. Die … Straße ist einer der Hauptdurchfahrtstraßen des Ortes … Das Vorhabengrundstück, …, …, befindet sich südöstlich der Gemeinde … südlich der von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Bahnlinie und umfasst die Flurnummern …, …, …, …, …, Gemarkung … Für den südöstlich der Gemeinde unterhalb der Bahnlinie gelegenen Teil, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, hat die Gemeinde den am 15. April 2013 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ i.d.F. vom 9. Januar 2013 erlassen. In diesem sind im nördlichen Bereich zwei Industriegebiete (GI 1 und GI 2) festgelegt, im südlichen Bereich Gewerbegebiete (GE 1, GE 2). Das Vorhabengrundstück kommt hiernach im Industriegebiet GI 1 und GI 2 zum Liegen.
Anfang 2019 leitete die Gemeinde ein Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ ein. Die Gemeinde hat mit Beschluss des Gemeinderats vom 16. September 2019 die 1. Änderung des Bebauungsplans in der Fassung vom 22. Juli 2019 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 17. September 2019 vom Ersten Bürgermeister der Gemeinde ausgefertigt und am 25. September 2019 öffentlich bekanntgemacht.
Der Bebauungsplan in der Fassung der 1. Änderung des Bebauungsplans vom 22. Juli 2019 stellt sich im Vergleich zum vorher geltenden Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ i.d.F. vom 9. Januar 2013 wie folgt dar:
Es findet sich im Änderungsbebauungsplan unter „1. Planzeichenerklärung für die nachrichtlich dargestellten bisherigen Festsetzungen“ die Wiedergabe der im Ursprungsbebauungsplan festgelegten Planzeichenerklärung (hellgrau gedruckt), während unter „2. Planzeichenerklärung für die Festsetzungen der 1. Änderung“ diese schwarz gedruckt wiedergegeben werden. Unter 3. wurden, ebenfalls schwarz gedruckt, die „Textlichen Festsetzungen der 1. Änderung“ wiedergegeben, während unter „4. Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ (schwarz gedruckt), diese im Folgenden hellgrau gedruckt wiedergegeben werden. Ersetzte Passagen sind rot gedruckt und durchgestrichen dargestellt.
Weiter werden – zeichnerisch festgelegt – im Bereich der bisherigen Ausgleichsfläche A5 zwischen GI 1 und GI 2 gewerbliche Bauflächen in zwei Teilbereichen jeweils in der Größe von ca. 140 m² und ca. 170 m² erweitert (Verbindung zwischen GI 1 und GI 2) sowie das Straßenbegleitgrün entlang der …straße * von der südlichen Seite auf die nördliche Seite verlegt – laut „2. Planzeichenerklärung“ beschränkt sich der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung auf diese Bereiche (so auch in der Begründung des Änderungsbebauungsplanes zu finden).
„3. Textliche Festsetzungen der 1. Änderung“ lautet:
„(1) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ rechtsverbindlich seit 01.02.2014 werden in
– Ziff. I. 1.1.1 dergestalt abgeändert, dass der Text im zweiten Spiegelstrich
„betriebsbedingt dauerhaft auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen sind“ ersatzlos gestrichen wird.
– Ziff. I. 11.6 b) und c) gemäß dem Ergebnis der aktualisierten artenschutzrechtlichen Prüfung wie folgt abgeändert wird:
b) Neuschaffung von Habitatstrukturen für Feldlerche, Schafstelze und Kiebitz (Flächen X und Y: 3,605 ha) (…)
(2) Im Übrigen gelten die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ rechtsverbindlich seit 1. Februar 2014 unverändert fort.“
In 4. I. Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ heißt es unter 1.1.4:
„Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind im Industriegebiet nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen (einschließlich des gesamten betriebsbedingten Verkehrs auf dem Betriebsgrundstück) die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen, auf Emissionsflächen bezogenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) überschreiten.“
Es folgt eine tabellarische Aufstellung der maßgeblichen Emissionskontingente LEK sowie diverser Zusatzemissionskontingente LEK für festgelegte Immissionsorte IO1 bis IO10 (deren Lage sich aus den planerischen Festsetzungen ergibt). Weiter heißt es:
„Die Einhaltung der Emissionskontingente ist im Fall einer Betriebsansiedlung, Betriebsänderung oder Betriebserweiterung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung (Berechnung der zulässigen Immissionsanteile nach den Bestimmungen der DIN 45691) vom Bauherrn nachzuweisen. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die von einem Genehmigungsverfahren ausgenommen sind. Auf einen solchen Nachweis kann verzichtet werden, wenn aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass mit der Betriebsansiedlung keine emissionsrelevanten Geräuschimmissionen verbunden sind. Nehmen Betriebe oder Anlagen Emissionskontingente von anderen Teilflächen in Anspruch, so ist eine erneute Inanspruchnahme dieser Emissionskontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen.“
In der Begründung vom 22. Juli 2019 zur 1. Änderung des Bebauungsplanes wird angeführt, dass es nur Bedarf für Betriebe ohne Gleisanschluss gebe. Entweder seien Betriebe, die einen Gleisanschluss benötigen, nicht vorhanden bzw. könne am Standort der Gleisanschluss faktisch nicht umgesetzt werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes habe ein Logistikunternehmen an der bisher festgesetzten Fläche des GI 1 und GI 2 Interesse gezeigt. Es sollen dort hochwertige Logistikimmobilien entstehen. Das Plangebiet stelle für die Gemeinde eine wichtige Baulandreserve für Gewerbebaugrundstücke dar. Für den gesamten Planbereich gäbe es verstärkt Anfragen von Interessenten, Ansiedlungen würden jedoch regelmäßig an der Auflage, dauerhaft auf einen Gleisanschluss angewiesen zu sein, scheitern. Der räumliche Geltungsbereich des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes sei 27,92 ha (279.200 qm) groß. Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung der zeichnerischen Festsetzungen setze sich aus drei Teilflächen unterschiedlicher Größe zusammen: Die Änderung der zeichnerischen Festsetzungen betreffe zum einen die Erweiterung der Gewerbeflächen im Bereich der Ausgleichsfläche A5 mit einer Gesamtgröße von ca. 310 m² und zum anderen die Verlegung des Verkehrsbegleitgrüns entlang der Erschließungsstraße nach Norden mit einer Größe von ca. 10.500 m².
Von den Änderungen seien die Teilflächen, Flurnummern … und …, Gemarkung …, betroffen. Die Herstellung zweier gewerblicher Bauflächen in der bisherigen Ausgleichsfläche A5 zwischen GI1 und GI2 sei nötig, um eine Verbindung zwischen GI 1 und GI 2 herzustellen. Der mittige Grünzug solle aber erhalten bleiben. Es entstünden zusätzliche versiegelte Flächen von ca. 310 m², die in der aktualisierten Ausgleichsberechnung berücksichtigt würden. Zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen seien nicht erforderlich. Die Verlegung des Straßenbegleitgrüns entlang der …straße * von der südlichen auf die nördliche Seite sei aus topografischer Sicht besser geeignet. Für die Änderung seien keine erneuten Ausgleichsflächen erforderlich, da die versiegelten Flächen größenmäßig unverändert blieben. Weiter wird ausgeführt, dass durch den Entfall der textlichen Festsetzungen, wonach im GI 1 und GI 2 Betriebe zulässig sind, die auf einen Bahnanschluss angewiesen seien, die Belange des Verkehrs berührt werden. Es sei eine Erhöhung der Verkehrsmengen im Vergleich zum bisher geltenden Bebauungsplan zu erwarten. Die durch die geplante Betriebsansiedlung zu erwartenden Verkehrsauswirkungen seien zu betrachten. Im Rahmen des ursprünglichen Bebauungsplanes sei eine Verkehrsuntersuchung für den Raum … erstellt worden mit dem Ergebnis, dass der zu erwartende zusätzliche Verkehr aus dem ursprünglichen Bebauungsplan noch über das bestehende Straßennetz abgeleitet werden könne. Um den Lkw-Verkehr in … zu verringern, sei eine Verbreiterung der bestehenden Ortsstraßen … und … – … geplant. Die straßenmäßige Anbindung des Gewerbe- bzw. Industriegebietes erfolge über diese Verbindung (Umgehungs straße) ausschließlich auf bestehenden gemeindlichen Straßen, welche nun ausgebaut werden. Die Verbreiterung der Straßen sei bis zur Nutzungsaufnahme des geplanten Logistikbetriebes erstellt. Der Ausbauplan sei in Anlage 1 dargestellt. Durch die geplanten Maßnahmen komme es zu einer deutlichen Entlastung des Ortskerns von … Die schalltechnische Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (Anlage 2 – Schalltechnische Stellungnahme zur Auswirkung des Mehrverkehrs durch den geplanten Betrieb der … auf der Staats straße … (betreffend die Gemeinde …) sowie einer beabsichtigten Südumgehung der Gemeinde …) lege dar, dass die Umgehung empfohlen werde. Für die Beurteilung seien von dem anzusiedelnden Unternehmen Verkehrszahlen eingeholt worden, die Prognose beruhe auf plausiblen Unternehmensangaben. Da derzeit noch keine konkrete Quotelung vorläge, sei eine Pessimalabschätzung vorgenommen worden, bei der davon ausgegangen worden sei, dass 100% des Lieferverkehrs des anzusiedelnden Unternehmens auf der … an der Wohnbebauung … vorbeifahren würde. Zusammenfassend könne als Ergebnis festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall die Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Jedoch sei realistisch zu erwarten, dass der überwiegende Verkehr des anzusiedelnden Unternehmens nach Südosten in Richtung A* und damit nicht über … zu- und abfahren werde. Andernfalls sei zu erwarten, dass die Gemeinde … die im Bereich des Bebauungsplans Nummer 4 C „Am …“ festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen realisiere und hierdurch eine Reduzierung der Verkehrslärmimmissionen an den maßgeblichen nächstgelegenen Wohngebäuden erreicht werde. Im Übrigen sei es möglich, dass erforderlichenfalls mit dem anzusiedelnden Unternehmen eine Vereinbarung über Maßnahmen organisatorischer Art i.S.d. Ziff. 7.4 der TA-Lärm getroffen werde, um den Umfang des Lkw-Verkehrs in der Nachtzeit zu steuern. Durch die geplante Umgehungs straße komme es zu zusätzlichen Lärmbelastungen an bestehenden Wohngebäuden im Südwesten von … Für das Gebäude … Straße * am südwestlichen Ortsrand von … sei exemplarisch eine schalltechnische Stellungnahme (vgl. Schalltechnische Stellungnahme vom 2. September 2019 – Anlage 3) erstellt worden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass im Rahmen eines kommunalen Lärmschutzkonzeptes die betroffenen Anwohner mit aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahmen geschützt würden. Darüber hinaus würden verkehrstechnische Maßnahmen wie beispielsweise Geschwindigkeitsreduzierungen in Erwägung gezogen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) aktualisiert worden. Die erforderlichen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien verbindlich festgesetzt worden. Auch das grünordnerische Gesamtkonzept sei in der Ursprungsfassung erarbeitet und entsprechend festgesetzt worden. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sei dieses unter Berücksichtigung der aktuellen saP fortgeschrieben und die Festsetzungen entsprechend geändert bzw. ergänzt worden (Anlage 3 mit saP).
Die schalltechnische Stellungnahme vom 2. September 2019 (Anlage 3) zur Auswirkung des Mehrverkehrs durch den geplanten Betrieb des Logistikzentrums auf den südwestlichen Ortsrand von … unter Berücksichtigung der geplanten Südumgehung kommt zum Ergebnis, dass an dem Wohnhaus des Antragstellers in der … Straße * zur Tageszeit keine Erhöhung der Geräuschbelastung um 3 dB prognostiziert werde. Zur Nachtzeit müsse von einer Erhöhung des Verkehrslärms um 7 dB ausgegangen werden. Auch der Immissionsgrenzwert nach der 16. BImSchV für ein Misch-/Dorfgebiet in Höhe von 54 dB(A) nachts werde durch den Mehrverkehr des Logistikbetriebes um 2,7 dB überschritten. Damit seien die Erheblichkeitsschwelle sowie die Grenze zur Nachtzeit überschritten. Der als gesundheitsgefährdend geltende Gesamtdauerschallpegel von 60 dB(A) nachts werde nicht überschritten. Im Gutachten wird weiter empfohlen zu prüfen, ob die betroffenen Anwohner im Rahmen eines kommunalen Lärmsanierungskonzeptes mittels passiven Schallschutzmaßnahmen geschützt werden können. Passiver Schallschutz lasse sich durch die bauliche Ertüchtigung der Außenbauteile erreichen. Dabei reiche es meist aus, bestehende Fenster und Rollladenkästen durch geeignete Lärmschutzfenster und schallgedämmte Rollladenkästen auszutauschen und fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen einzubauen. Weiter sei zu prüfen, ob die zulässige Geschwindigkeit auf der neuen Südumgehung auf 50 km/h beschränkt werden könne und ob die zulässige Geschwindigkeit auf der … Straße außerorts auf 70 km/h reduziert werden könne. Abschließend wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass durch die geplante Südumfahrung von … eine flächenhafte Lärmzunahme innerorts vermieden werden könne.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 reichte das beauftragte Architekturbüro den Bauantrag der Beigeladenen für den Neubau eines Logistik- und Industrieparks in … vom 17. Juni 2019 bei dem Antragsgegner ein. Nach dem Bauantrag handelt es sich bei einer Gebäudehöhe von 5,5 m um die Gebäudeklasse 3 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBO und um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO.
Die Gemeinde … erteilte gemäß Beschluss vom 24. Juni 2019 ihr gemeindliches Einvernehmen mit Schreiben vom 28. Juni 2019 und trug vor, dass die Zufahrt durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert sei; bestehende Gemeindestraßen würden zudem bis spätestens 30. September 2020 ausgebaut.
Das zuständige Sachgebiet 44 – Technischer Umweltschutz (Immissionsschutz) – des Landratsamtes … nahm im Baugenehmigungsverfahren wiederholt Stellung und führte unter anderem in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2019 aus, dass der sich aus den Vorgaben des Bebauungsplanes ergebende zulässige Immissionspegel an allen zu betrachtenden Immissionsorten in der Tageszeit und in der Nachtzeit eingehalten werde. Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stünden, seien bei der Beurteilung in der schalltechnischen Untersuchung der Fa. … … GmbH richtigerweise der zu beurteilenden Anlage zugerechnet, Ziffer 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA-Lärm. Allerdings sei das vorgelegte Gutachten nachzubessern, da auf die Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 der TA-Lärm nicht eingegangen werde. Hier sei zu beachten, dass die dort genannten 500 m nicht angemessen seien. Da es sich hier um die Erschließung eines Logistikzentrums handele, sei die Betrachtung auf die Hauptanfahrtswege der LKW auszuweiten. Hinsichtlich der Auswirkungen des Mehrverkehrs durch den geplanten Betrieb des Logistikzentrums auf den südwestlichen Ortsrand von … (… Straße *), legte das Sachgebiet … des Landratsamtes … zur schalltechnischen Stellungnahme vom 2. September 2019 (unter Hinweis darauf, dass die angegebenen Verkehrsdaten nicht überprüft würden) dar, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die Tagzeit eingehalten würden, für die Nachtzeit aber um ca. 3 dB(A) überschritten würden (genauer: 2,7 dB(A)). Es bestünde demnach aufgrund des Überschreitens von Immissionsgrenzwerten gemäß § 42 BImSchG ein Recht auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen. Inwieweit § 42 BImSchG Anwendung finde, sei von rechtlicher Seite zu prüfen. Der Empfehlung des Gutachters in Bezug auf den Einbau von Lärmschutzmaßnahmen werde von fachtechnischer Seite gefolgt.
Mit Bescheid des Antraggegners vom 25. September 2019 wurde die bauaufsichtliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben erteilt:
„I. Dem Bauwerber wird für das oben näher bezeichnete Bauvorhaben nach Maßgabe der dem Bauantrag beigefügten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sowie der unten aufgeführten Bedingungen und Auflagen die bauaufsichtliche Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung Nr. VIII. 2 erteilt. …
II. Die Betriebsbeschreibung der gewerblichen Anlage vom 17. Juni 2019 ist Bestandteil der Baugenehmigung. …
IV. Das Schallgutachten der Fa. … … GmbH (…) vom 12. Juni 2019 ist Bestandteil der Baugenehmigung. …
VIII. Auflagen und Bedingungen
2. Aufschiebende Bedingung:
Die Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage darf erst nach vollumfänglicher baulicher Fertigstellung mit Freigabe für den Verkehr der sog. „Umgehung“ gemäß der Anlage zur 1. Änderung des Bebauungsplanes für das „Industrie- und Gewerbegebiet … – Süd 1. BA“, Stand: 22.7.2019, wie sie auch in Anlage 1 zu diesem Bescheid dargestellt ist, aufgenommen werden. …
IX. Hinweise
1. Der Bauherr und der Betreiber des Logistikzentrums haben in gemeinsamer Abstimmung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die An- und Abfahrt zum Logistikzentrum ausschließlich über die in der Anlage 1 dargestellte „Umgehung“ erfolgt, wie z. B. dass das Kartenmaterial der Hersteller von Navigationssoftware als einzige Zu- und Abfahrt die „Umgehung“ zulässt und dass in Zusammenarbeit mit den Verkehrsbehörden eine eindeutige Beschilderung zum Logistikzentrum über die „Umgehung“ erfolgt. …“
Die Baugenehmigung wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 gemäß Art. 66a BayBO am 9. Oktober 2019 öffentlich bekanntgemacht.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2019, bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tage eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2019 (gemeint ist wohl: 25. September 2019) und stellte den streitgegenständlichen Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Der Klage- und Antragsschriftsatz vom 4. November 2019 wurde von Herrn … …, … Straße, …, als – laut Schriftsatz – postalischem Vertreter der angeführten Kläger und Antragsteller am selben Tage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingereicht. Neben dem Antragsteller haben noch weitere Personen den Klage- und Antragsschriftsatz unterschrieben. Am 18. November 2009 zeigten sich die Antragstellerbevollmächtigten telefonisch für das Verfahren des Antragstellers an. Bezugnehmend auf ein gerichtliches Schreiben vom 6. November 2019 übersandten die Antragstellerbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. November 2019 die auf sie lautende Vollmacht, per Fax hier eingegangen am selben Tag.
Die Antragstellerseite begründete ihren Antrag mit Schreiben vom 18. Dezember 2020, 20. März 2020 und 14. Mai 2020. Zum Sachverhalt führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass wesentliches Herzstück des ursprünglichen Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ vom 9. Januar 2013 der Anschluss der Industrie- und Gewerbegebiete an die Gleisanlagen der Bahnlinie … gewesen sei. Insbesondere um Verkehrslärm für die Anwohner aber auch andere Verkehrsimmissionen zu vermeiden, habe der Gemeinderat … die zulässige Nutzung unter Ziffer 1.1.1 des Bebauungsplans dahingehend festgelegt, dass nur solche Nutzungen, Betriebe und Anlagen zulässig seien, die betriebsbedingt dauerhaft auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen seien. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanes (S. 3 Ziffer 3 der Begründung) ergebe, habe sich der Planungsgeber Gedanken um die Verträglichkeit der Planung zu den Siedlungsflächen, sprich: zur Wohnbebauung in der Gemeinde …, gemacht. Im Gegensatz zur 1. Änderung des Bebauungsplanes habe sich die Gemeinde 2012 ernsthaft mit der Verkehrssituation und dem hervorgerufenen Mehrverkehr befasst. Damals sei man von einem durch den Bebauungsplan insgesamt verursachten Mehrverkehr von 670 Kfz/24 h (davon 10% Lkw-Anteil, also 67 Lkw/ 24 h – siehe Begründung zum Bebauungsplan i.d.F. vom 9. Januar 2013, S. 7 Tabelle 1) ausgegangen, während das schalltechnische Gutachten vom 2. Juli 2019 einen allein durch die geplante Ansiedlung des Logistikunternehmens verursachten Mehrverkehr von 732 Bewegungen tags/296 nachts (Pkw) sowie 320 Bewegungen tags/160 nachts (Lkw) zugrunde legt. Die bei der Aufstellung des Bebauungsplanes i.d.F. vom 9. Januar 2013 angenommene geringe Anzahl von 67 Lkw/24 h mache gerade deutlich, dass die Gemeinde nur solche Betriebe ansiedeln lassen wollte, die auf den Gleisanschluss angewiesen sind und damit zugleich keinen erheblichen Lkw-Verkehr produzieren. Hieraus ergebe sich das Erfordernis „betriebsbedingt dauerhaft auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen zu sein“. Unstreitig sei, dass die Erschließungsstraße und damit alle zusammenhängenden Erwägungen nicht Teil des Bebauungsplanänderungsverfahrens und des geänderten Bebauungsplans gewesen seien. Sie habe damit bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens keine Rolle gespielt, da sich die Baugenehmigung, nach dem Vortrag des Antragsgegners, allein am Maßstab des geänderten Bebauungsplans bemessen habe, der im Übrigen im zeitlichen Gleichlauf zur Baugenehmigung und nur zum Zwecke der Möglichkeit der Genehmigung dieses konkreten Vorhabens geändert worden sei.
Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung trug der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig, insbesondere liege die Antragsbefugnis des Antragstellers vor. Eine nach § 42 Abs. 2 VwGO mögliche Rechtsverletzung ergebe sich sowohl aus dem Eigentumsrecht am Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, als auch aus seinem grundrechtlich geschützten Interesse an seiner körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Darüber hinaus ergebe sich unabhängig von einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung eine Antragsbefugnis vorliegend allein aufgrund der vorhabenbedingten erheblichen Lärmzunahme auf dem Grundstück des Antragstellers. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehöre und damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründe (BVerwG, B.v. 24.5.2007 – 4 BN 16/07, 4 VR 1/07, 4 BN 16/07, 4 VR 1/07 – juris Rn. 5). Auch sei der Antrag ordnungsgemäß gestellt worden. Herr … … als postalischer Vertreter habe lediglich die Aufgabe gehabt, die persönlich unterschriebene Klage- und Antragsschrift für die Unterzeichner abzusenden. Dies verwundere nicht, denn die seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Personen gingen davon aus, als Klägergemeinschaft auftreten zu können.
Der Antrag sei begründet, denn die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Sie widerspreche dem aufgrund der (offensichtlichen) Unwirksamkeit des Bebauungsplans i.d.F. seiner 1. Änderung maßgeblichen ursprünglichen Bebauungsplan i.d.F. vom 9. Januar 2013. Hilfsweise, wenn von der Gültigkeit der 1. Änderung des Bebauungsplanes auszugehen sei, widerspreche die erteilte Baugenehmigung auch den geänderten Festsetzungen. Weiter fehle es an einer gesicherten Erschließung. Darüber hinaus sei eine gesetzlich vorgeschriebene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG zu Unrecht nicht durchgeführt worden, was zur Aufhebung der Baugenehmigung führe, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b UmwRG. Die Baugenehmigung nehme auf die Rechte des Antragstellers keine Rücksicht und führe zu einer unzumutbaren Verletzung seines Eigentumsrechts sowie zu Gesundheitsgefahren. Die eingereichte Klagebegründung per besonderem elektronischen Anwaltspostfach sei insbesondere auch fristgerecht eingebracht worden, so dass die von der Beigeladenen behauptete Nichtberücksichtigung, § 6 UmwRG, derselben nicht zutreffend sei.
Der Antragsteller trug umfangreich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes i.d.F. der 1. Änderung des Bebauungsplanes vor und führte aus, dass auch im Eilverfahren eine inzidente Überprüfung des Bebauungsplanes erfolge. Ohnehin läge bereits eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes vor. Der Bebauungsplan i.d.F. seiner 1. Änderung sei unwirksam. So sei die Immissionssituation unzureichend untersucht und im Bebauungsplan nicht ausreichend berücksichtigt worden. Den schalltechnischen Gutachten vom 2. Juli 2019 und 2. September 2019 lägen weder aktuelle noch belastbare Zahlen des vorhandenen Verkehrs und des durch das Vorhaben zu erwartenden Verkehrs zugrunde. So würden beide schon auf unterschiedliche Zahlen für den Bestandsverkehr abstellen. Eigene Erhebungen habe das Gutachterbüro nicht durchgeführt. Die vom Gutachterbüro aus dem Jahr 2010/2011 herangezogenen Daten (Schallgutachten vom 2. September 2019), die anschließend zu einer über 15 Jahre hinweg dauernden Prognose hochgerechnet worden seien, würden keine taugliche Datengrundlage darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2/15 – juris Rn. 149). Damit läge ein Ermittlungsausfall hinsichtlich der tatsächlichen Immissionssituation vor. Weiter ergebe sich ein unzumutbarer Verkehrslärm zu den Tagesstunden. Es sei fehlerhaft, wenn im Schallschutzgutachten vom 2. September 2019 lediglich eine Pegelzunahme tags in Höhe von 1,8 dB(A) angenommen werde. Dies deshalb, weil das Gutachten annehme, dass es eine gleichartige Verteilung des Verkehrs über die gesamten Tagesstunden hinweg gebe. Wie sich aber aus der „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan“ der … vom 11. November 2019 (Blatt 320 ff. der Verfahrensakte) ergebe, lägen speziell im Zeitraum zwischen 6:30 Uhr bis 7:30 Uhr und im Zeitraum von 16:15 bis 17:15 Uhr die sogenannte „morgendliche“ und „nachmittägliche“ Spitzenstunde vor mit deutlich mehr Verkehr. Das Schallschutzgutachten vom 2. September 2019 habe für die Tageszeit durchgehend lediglich 181,9 Kfz im Prognosenullfall der Schallberechnung zugrunde gelegt. Nach dem Gutachten der … seien in der morgendlichen Spitzenstunde 251 Kfz- und in der nachmittäglichen Spitzenstunde sogar 297 Kfz-Bewegungen zu verzeichnen. Für den Prognoseplanfall, d. h. bei Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens, habe der Schallschutzgutachter in seinem Gutachten vom 2. September 2019 eine Zahl an Kfz-Bewegungen von 247,7 angenommen. Er habe damit für den Planfall bereits niedrigere Werte angesetzt, als sie tatsächlich bereits jetzt in den morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunden vorliegen. Laut … kämen hingegen im Analyseplanfall Werte in Höhe von (251 + 202) 453 Kfz-Bewegungen in der morgendlichen Spitzenstunde und (297 + 197) 494 Kfz-Bewegungen in der nachmittäglichen Spitzenstunde zum Tragen. Ebenso sei ein unzumutbarer Verkehrslärm zu den Nachtstunden gegeben. Selbst wenn die im Schallschutzgutachten herangezogenen Werte berücksichtigungsfähig wären, folge bereits aus dem Gutachten vom 2. September 2019, dass auf dem Grundstück des Antragstellers eine erhebliche und unzumutbare Pegelzunahme von 6,9 dB(A) nachts und eine damit verbundene Überschreitung der zulässigen Immissionswerte nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV stattfinde. Der Gutachter habe insbesondere festgestellt, dass der zulässige Immissionsgrenzwert für ein Misch-/Dorfgebiet in Höhe von 54 dB(A) nachts durch den Mehrverkehr des Logistikbetriebes um 2,7 dB überschritten werde. Das Gutachten sehe damit die Erheblichkeitsschwelle sowie die Grenzwerte zur Nachtzeit überschritten und fordere Schallschutzmaßnahmen. Die Gemeinde habe trotz dieses deutlichen Ergebnisses keinerlei Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte festgesetzt. Sie habe nicht einmal die vom Gutachter nur vorgeschlagenen, nicht aber auf ihre Wirksamkeit hin überprüften Maßnahmen in irgendeiner Weise im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Der Bebauungsplan verstoße weiter gegen das Abwägungsgebot, insbesondere gegen das Gebot der Konfliktbewältigung als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebotes,
§ 1 Abs. 7 BauGB. Nach § 1 Abs. 7 BauGB seien bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem anzusiedelnden Unternehmen, für das der Bebauungsplan geändert worden sei, um einen auf erheblichen Verkehr angewiesenen Logistikbetrieb handele, spiegele sich die Belastung und städtebauliche Relevanz wesentlich in der hervorgerufenen Verkehrsbelastung. Dieser Konflikt hätte bereits auf Ebene des Bebauungsplanänderungsverfahrens gelöst werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sei hinreichend geklärt, dass zur Frage, ob eine beachtliche Lärmzunahme vorliege, die Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung herangezogen werden könne und nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen sei (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris). Dieser Konflikt sei, trotz der gutachterlich festgestellten Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle sowie der Grenzwerte zur Nachtzeit, nicht gelöst worden. Es seien keinerlei Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte oder Kompensation der Beeinträchtigung festgesetzt worden. Bereits im Planungsstadium sei hier absehbar gewesen, dass ohne entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan eine sachgerechte Lösung der Verkehrslärmproblematik nicht erreicht werden könne. Gleiches gelte für die Frage der Erschließung. Nicht nur die Überschreitung der nächtlichen Lärmwerte, sondern auch die festgestellte Lärmzunahme von 1,8 dB(A) in den Tagesstunden habe zum Abwägungsmaterial gezählt. Die wesentlichen Auswirkungen der Planung seien von der Gemeinde weder ausreichend ermittelt noch in die Abwägungsentscheidung einbezogen worden.
Auch läge ein Verstoß gegen die Prüfpflicht und damit gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Das Gebot der Konfliktbewältigung erfordere eine Prognose der zukünftigen überschaubaren Auswirkungen der Planung. Die Prognose sei unter Berücksichtigung aller verfügbaren Erkenntnismittel in einer dem Gegenstand der Planung angemessenen und methodisch einwandfreien Weise zu erarbeiten. Zwar habe die Gemeinde vorliegend ein Gutachterbüro mit der Begutachtung des Verkehrslärms beauftragt, sie habe allerdings nicht, wie zwingend erforderlich sei, auf die Heranziehung einer aktuellen Datengrundlage durch den Gutachter hingewirkt. Die groben fachlichen Mängel des Gutachtens ließen schon daran zweifeln, dass überhaupt eine ordnungsgemäße Auswahl eines zuverlässigen Gutachterbüros erfolgt sei. Jedenfalls hätte die Gemeinde, wie dann auch mit der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan am 11. November 2019 durch die … geschehen, bereits vor Beschluss und Veröffentlichung des Bebauungsplans vom 25. September 2019 eine Verkehrsuntersuchung mit Verkehrserhebung und eine darauf aufbauende immissionsschutzrechtliche Begutachtung veranlassen müssen.
Im Ergebnis verstoße der Bebauungsplan i.d.F. seiner 1. Änderung nicht nur gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, er sei auch im Hinblick auf die Immissions- und Erschließungssituation wegen eines Ermittlungsdefizits nach § 2 Abs. 3 BauGB rechtswidrig und unwirksam. Mangels Kenntnis der tatsächlichen Immissionssituation und der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse habe dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegen. Aufgrund dieses Ermittlungsdefizits, welches sich darüber hinaus aus der fehlerhaften Methodik des Schallschutzgutachtens ergebe, sei der Bebauungsplan i.d.F. seiner 1. Änderung unwirksam. Die Fehler im Abwägungsvorgang seien gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB beachtlich, weil die konkrete Möglichkeit bestehe, dass bei Kenntnis dieses Abwägungsdefizits anders entschieden worden wäre.
Weiter seien sowohl der im Bebauungsplanverfahren gefertigte Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 BauGB) als auch die saP entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorgaben erstellt worden und wiesen erhebliche Lücken und Fehler auf. Der Umweltbericht enthalte noch nicht einmal die notwendigen Mindestinhalte (fehlende Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrs und der im Ausbauplan zur Umgehung dokumentierten Straßenverbreiterungen mit den einhergehenden Lärmimmissionen, Lichtimmissionen für die Wiesenbrüter, Einträge von Reifen- und Kupplungsabrieb und sonstige Auswirkungen auf die angrenzenden Biotope, Feinstaubbelastung, Staubimmissionen auf den von Landwirtschaft umgebenen Flächen der „Erschließungsstraße“, Kollisionen mit Wiesenbrütern und sonstige Auswirkungen auf diese und damit eine Vielzahl an Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Boden, Pflanzen, Klima sowie Wechselbeziehungen zwischen diesen Schutzgütern). Im Ergebnis sei eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (§ 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG) nicht durchgeführt worden, weil die vorgenommene Prüfung diesen Vorschriften gerade widerspreche. Daher hätte mangels Eingreifens des § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG die nach §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Ziff. 18.7.2 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG notwendige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls für das streitgegenständliche Baugenehmigungsverfahren nicht entfallen dürfen. Auch die durchgeführte saP sei lücken- und fehlerhaft. Hier sei ebenso ein völliger Ermittlungsausfall zu verzeichnen, der unzulässigerweise durch eine Worst-Case Betrachtung ersetzt worden sei. Überdies lasse die saP auch eine Vielzahl von betrachtungserheblichen Belangen (Betroffenheit der Wiesenbrüter, Habitat-Potenzial für die Zauneidechse, Tötungstatbestände, Verlust der Bruthabitate, Verlust von Fortpflanzungsstätten gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) außer Betracht.
Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans i.d.F. der 1. Änderung sei auf den ursprünglichen Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ vom 9. Januar 2013 abzustellen. Da die Baugenehmigung der dortigen Ziffer 1.1.1, wonach nur solche Industrie- und Gewerbebetriebe im Plangebiet zulässig seien, welche betriebsbedingt dauerhaft auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen seien, und außerdem den Festsetzungen in Ziff. 11.6 b) und c) hinsichtlich der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität widerspreche, sei die Baugenehmigung rechtswidrig. Entgegen der Ausführungen der Beigeladenen sei die Festsetzung in Ziff. 1.1.1 des Bebauungsplanes i.d.F. vom 9. Januar 2013 auch nicht funktionslos geworden. Ebenso scheide eine Teilfunktionslosigkeit aus. Wenn überhaupt, wäre der gesamte Bebauungsplan unwirksam, so dass das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen und damit ebenso unzulässig wäre.
Doch selbst wenn man von der Gültigkeit des Bebauungsplanes in der Fassung seiner 1. Änderung ausginge, widerspreche die angegriffene Baugenehmigung den Festsetzungen des geänderten Bebauungsplanes insoweit, als sie entgegen dessen Vorgaben eine Auflage dergestalt, dass die Ersatzmaßnahmen vor Beginn der Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes umzusetzen sind, nicht enthalte. Außerdem sei die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Insbesondere im Hinblick auf die Umweltbelange, die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Immissionswerte am Grundstück … Straße * sowie der Auswirkungen der 1.508 Kfz-Bewegungen täglich auf der sogenannten Umgehungs straße sei davon auszugehen, dass die mit der Umgehung beabsichtigte Erschließung nicht realisierbar sei, da ihr in der geplanten Ausführung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Ob ein Ausbau der bestehenden Feldwege, bei denen es sich teilweise sogar um Flurbereinigungsweg handele, die nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsgemeinschaft geändert und genutzt werden dürften, rechtlich zulässig sei oder diesem Ausbau umweltrechtliche Vorschriften entgegenstünden, habe weder die Gemeinde noch der Antragsgegner noch die Beigeladene geprüft. Es werde davon ausgegangen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG einer Erschließung entgegenstehen. Dies gelte auch für die unzumutbare Immissionsbeeinträchtigung am Grundstück des Antragstellers. Auch sei von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe auszugehen.
Darüber hinaus habe der Antragsgegner zu Unrecht eine gesetzlich vorgeschriebene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG unterlassen. Diese sei auch nicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG entbehrlich gewesen, da die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG nicht erfüllt seien. Die vom Markt … im Rahmen des 1. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes durchgeführte Umweltprüfung sei in erheblichen Teilen mangelhaft und damit nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG „nach den Vorschriften des BauGB“ durchgeführt worden. Als Folge dieser unterlassenen Prüfung im Bebauungsplanverfahren habe es einer Nachholung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls bedurft. Diese habe der Antragsgegner zu Unrecht im Baugenehmigungsverfahren nicht nachgeholt. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genüge, stehe einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b UmwRG gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Daher sei die Baugenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b UmwRG aufzuheben.
Der Antragsteller sei durch die Erteilung der Baugenehmigung unzumutbar in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Es bestehe auch eine einfachgesetzliche (§ 41 BImSchG) Rechtsverletzung. Die mit der Genehmigung zugelassenen Grenzwertüberschreitungen der TA-Lärm würden zu einer Schädigung der Gesundheit des Antragstellers führen und griffen unerträglich in sein Eigentum ein. Spätestens mit der Erteilung der Baugenehmigung hätten rechtsverbindliche Vorkehrungen getroffen werden müssen, welche zu einer Verhinderung der Überschreitung der Grenzwerte am Grundstück des Antragstellers führen. Dies auch deshalb, weil das streitgegenständliche Vorhaben nur die im Bebauungsplan enthaltenen Flächen GI 1 und GI 2 erfasse und davon auszugehen sei, dass bei Ansiedlung auf den Flächen GE 1 und GE 2 noch weiterer erheblicher Verkehr für den Antragsteller hinzukommen werde. Hierfür hätte es, wie das Schallschutzgutachten vom 2. September 2019 ausführe, einer vorherigen Prüfung und Begutachtung der Wirksamkeit der jeweiligen Maßnahme bedurft. Hinzu komme, dass die Datengrundlage zur Immissionsbeurteilung völlig unzureichend und lückenhaft sei. Es sei tatsächlich mit deutlich höheren Immissionswerten am Grundstück des Antragstellers zu rechnen, die im Bereich der Gesundheitsgefahr liegen. Ein Nachtwert von 48 dB(A) lasse einen gesunden Schlaf nicht zu. Die Lärmmedizin schlage als Orientierungswert Innenschallpegel von 25-30 db(A) am Ohr des Schläfers bei zumindest halbgeöffnetem Fenster vor (siehe Guski, UVP-Report 5/2002, S. 177). Bei einem Außenrichtwert von mehr als 45 dB(A) und einer Pegeldifferenz eines herkömmlichen Fensters von ca. 15 dB(A) werde in der Regel ein gesunder Nachtschlaf nicht mehr gewährleistet (Stellungnahme des „Arbeitsring Lärm“ zum Entwurf zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 7.7.2016). Die durch die Umgehung als im Bebauungsplan verbindlich festgesetzte Erschließungsstraße und damit durch den geänderten Bebauungsplan und das nunmehr genehmigte Vorhaben eines Logistikzentrums hervorgerufenen Immissionen von weiteren 1.508 Kfz/24 h, hiervon 480 Lkw/24 h, seien dem Antragsteller nicht zumutbar. Der Antragsteller sei einem Dauerschallpegel von 56,7 dB ausgesetzt. Aus einer Entscheidung des BVerwG (BVerwG, U. v. 22.5.1987 – 4 C 33 – 35 – juris) gehe hervor, dass tags bei einem dB(A) von 55 10 – 26% der Menschen eine starke bzw. wesentliche Belästigung empfinden, sowie 50% der Betroffenen eine mittlere bis starke und unerträgliche Belästigung. Bei Nachtwerten von 50 dB(A) – Außenpegel – würden noch 21% der Betroffenen beim Einschlafen behindert, 22% nachts durch Verkehrsgeräusche aufgeweckt. Es sei auch Eilbedürftigkeit gegeben, da die Beigeladene beabsichtige, die ihr erteilte Baugenehmigung zeitnah auszunutzen. Außerdem habe die Gemeinde bereits mit Vorarbeiten für den Ausbau der Umgehung begonnen. Es würden irreversible Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt entstehen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 9. Oktober 2019 (gemeint ist wohl: 25. September 2019) anzuordnen.
Die mit Beschluss vom 7. November 2019 notwendig Beigeladene beantragt mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. November 2019, den Antrag abzulehnen, und begründete ihren Antrag mit Schreiben vom 7. Februar 2020 und vom 2. April 2020. Zum Sachverhalt führte sie im Wesentlichen aus, dass die Verknüpfung der Zulässigkeit mit der Bedingung „betriebsbedingt dauerhaft auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen zu sein, nicht aus Lärmschutzerwägungen erfolgt sei. Grundlage dieser Festsetzung sei vielmehr die „Lagegunst“ an der Bahnlinie und das grundsätzliche Interesse, dass potentiell gleiserschlossene Industrieflächen tatsächlich auch entsprechend ihrer Eignung und Ausstattung genutzt würden.
In der rechtlichen Würdigung führte die Beigeladene im Wesentlichen aus: Der Antrag sei bereits unzulässig, da die Klage nicht fristgerecht erhoben worden sei. Die Klage des Antragstellers sei vollmachtlos und ohne seinen Willen von Herrn … eingereicht worden, denn es erscheine fernliegend, dass 22 Personen inklusive der Ehefrau des Antragstellers, sich von der Klageerhebung distanzieren und erklären, dass Herr … nicht zur Einlegung einer Klage in ihrem Namen bevollmächtigt gewesen sei, demgegenüber allein der Antragsteller – beeinflusst vom dem Antragsteller im Parallelverfahren AN 17 S 19.02134 – dieses Vorgehen gutheiße.
Dieser Fehler könne auch durch den Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 25. November 2019 nicht mehr geheilt werden, in dem es heiße, dass die Bevollmächtigten Bezug auf ein gerichtliches Schreiben vom 6. November 2019 nehmen würden und in der Anlage die auf sie lautende Vollmacht überreichen würden. So gebe es kein gerichtliches Schreiben vom 6. November 2019, das zur Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht auffordere. Eine wirksame Bestellung könne in dem Schriftsatz nicht gesehen werden, jedenfalls sei diese erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist erfolgt. Zudem fehle es an der Antragsbefugnis. Die zitierten Grundrechte würden keinen Drittschutz vermitteln. So sei Art. 14 GG keine drittschützende Norm. Erst das Ausfüllen des Eigentumsrechts durch den einfachen Gesetzgeber könne Drittschutz gewähren. Etwas anderes gelte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn nachhaltige Veränderungen der Grundstückssituation zu einer schweren und unerträglichen Betroffenheit führen (grundlegend BVerwG, U.v. 13.6.1969 – IV C 234/65), was zu verneinen ist, wenn, wie hier, der Betroffene auf seinem Grundstück für Abhilfe sorgen könne. Schon in der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes sei auf Seite 9 ersichtlich, dass der Antragsteller im Rahmen des kommunalen Lärmschutzkonzepts mit aktiven bzw. passiven Lärmschutzmaßnahmen geschützt werde und verkehrstechnische Maßnahmen in Erwägung gezogen würden. Es handele sich um eine normale städtebauliche Entwicklung. Der Antragsteller habe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass es nicht zum Bau neuer Verkehrswege mit Lärmveränderungen komme. Gleiches gelte für Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Nur bei fehlender einfachgesetzlicher Präzisierung könne aus dieser Norm eine drittschützende Wirkung resultieren. Hier kämen nur die Regelungen des BImSchG in Betracht, die im Rahmen der Baugenehmigung grundsätzlich Beachtung finden könnten. Es ergebe sich auch keine Antragsbefugnis aus der Lärmzunahme als abwägungserheblichen Belang. Hieraus könne nur dann eine Antragsbefugnis in einer Drittanfechtungssituation hergeleitet werden, wenn mehr als nur geringfügig schutzwürdige Interessen von Anliegern betroffen seien. Der Antragsteller sei jedoch kein Anlieger. Als außerhalb des Plangebiets lebender Betroffener habe er nicht bei jeder zu erwartenden Zunahme des Verkehrslärms durch die Planung eine Antragsbefugnis (BVerwG, B.v. 28.11.1995 – 4 NB 38/94). Somit komme die Möglichkeit eines Abwägungsfehlers hinsichtlich des Lärms von vornherein nicht in Betracht. Ebenso sei das Schallgutachten vom 2. September 2019, das sich insbesondere mit den Auswirkungen am Wohnhaus des Antragstellers auseinandersetze, nicht im Genehmigungsverfahren erstellt worden. Vielmehr seien vorsorglich aufgrund der Einwendungen des Antragstellers im Rahmen der erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB die Auswirkungen des Mehrverkehrs durch den geplanten Logistik- und Industrieparks der Beigeladenen auf den südwestlichen Ortsrand unter Berücksichtigung der geplanten Südumgehung betrachtet worden. Die hier erarbeitenden Schallschutzmaßnahmen und Lösungsansätze hätten Eingang in die Begründung des Bebauungsplanes in der Fassung seiner 1. Änderung gefunden und seien durch die Gemeinde … auf diese Weise ordnungsgemäß abgewogen worden. Das Gutachten werde unmittelbar bei dem geplanten Bau der Umgehungs straße berücksichtigt werden. Erst durch diese Straße würden die Lärmveränderungen herbeigeführt, aber nicht durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen als solche. Mit den dann zu berücksichtigenden, durch die Gemeinde … im Wege der Selbstbindung bereits fest zugesagten Lärmschutzmaßnahmen werde der Antragsteller eine Verbesserung der Lärmsituation auf seinem Grundstück – auch gegenüber dem status quo – erhalten. Weiter sage das Gutachten deutlich aus, dass die gesundheitsgefährdende Schwelle von 60 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschritten werde. Zudem werde der Antragsteller durch verkehrstechnische Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie passive und aktive Lärmschutzmaßnahmen geschützt (Seite 9 des Bebauungsplanes in der Fassung seiner 1. Änderung). Der Antragsteller genieße daher optimalen Schutz und angemessene Berücksichtigung in der Abwägung – insbesondere im nachfolgenden Planverfahren die Umgehungs straße betreffend. Doch selbst wenn man diese Immissionsprognosen im Wege der möglichen Verletzung eines abwägungserheblichen Belangs oder richtigerweise als mögliche Verletzung der Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BayBO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG i.V.m. Ziffer 6 und 7.4 der TA-Lärm im Rahmen der Baugenehmigung sehen wolle, so sei eine Antragsbefugnis ausgeschlossen, denn die Geräuscheinwirkungen seien jedenfalls der genehmigten Anlage als solche nicht zurechenbar. Gemäß Ziffer 7.4 Abs. 2 TA-Lärm seien Verkehrsgeräusche nur bis zu 500 m Entfernung zurechenbar und dann auch nur „möglichst zu verhindern“. Der Wohnort des Antragstellers befinde sich aber in etwa 2 km Entfernung zur genehmigten Anlage. Eine Zurechenbarkeit und damit eine mögliche Verletzung einer drittschützenden Norm scheide aus. Die Baugenehmigung sei nicht der richtige Gegenstand, um sich gegen die befürchteten Auswirkungen zu wehren.
Jedenfalls sei der Antrag aber auch unbegründet. Ausgehend von der These der Antragstellerseite, dass die erteilte Baugenehmigung einer Umweltverträglichkeitsstudie bedurft hätte, bliebe die Klage in der Hauptsache bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Klagebegründung nicht wirksam innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung bei Gericht eingegangen sei, § 6 UmwRG. Die am 9. Januar 2020 erfolgte Einreichung der Klagebegründung in der Hauptsache mit Schriftsatz vom gleichen Tag per besonderem elektronischen Anwaltspostfach sei nicht wirksam erfolgt. Unter anderem werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Schriftsatz aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des unterzeichnenden Rechtsanwalts versandt worden sei und der unterzeichnende Rechtsanwalt den Schriftsatz selbst und eigenhändig übersandt habe. Daher seien sämtliche Tatsachen und Beweismittel, die der Antragsteller im Hauptsacheverfahren vorgebracht habe, mit Ablauf der zehnwöchigen Frist durch das Gericht nicht mehr zu berücksichtigen, da sie verfristet eingereicht worden seien.
Überdies sei die Baugenehmigung rechtmäßig. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO finde keine inzidente Normenkontrolle eines Bebauungsplanes statt. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der der Genehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sei. Unabhängig davon, sei der Bebauungsplan in seiner geänderten Fassung jedenfalls auch rechtmäßig. So habe die Gemeinde … die Immissionssituation ausreichend untersucht und ordnungsgemäß im Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung berücksichtigt und abgewogen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, § 1 Abs. 7 BauGB, liege gerade nicht vor. Der Umstand, dass dem Gutachten vom 2. Juli 2019 und dem Gutachten vom 2. September 2019 unterschiedliche Verkehrszahlen zugrunde lagen, sei den Umständen des Einzelfalles geschuldet. Das Gutachten vom 2. Juli 2019 sei aufgrund einer Einwendung der Gemeinde … im Bebauungsplanaufstellungsverfahren erstellt worden und nehme die Auswirkungen des Mehrverkehrs auf der Staats straße … sowie der beabsichtigten Südumgehung der Gemeinde … in den Blick. Da Gegenstand der Untersuchung die Verkehrsmenge auf der Staats straße … sei, sei eine Verkehrsuntersuchung der Planungsgesellschaft … vom 23. Juni 2016 zugrunde gelegt worden, die einerseits auf einer Zählung beruhe, andererseits auf einer Prognose des Verkehrswachstums konkret auf der … zwischen … und … Das Gutachten vom 2. September 2019 nehme dagegen die Auswirkungen des Mehrverkehrs auf den südwestlichen Ortsrand vom … unter Berücksichtigung der geplanten Südumgehung in den Blick. Hierbei sei auf das Verkehrsaufkommen aus einer Verkehrsuntersuchung für die Ortsumfahrung von … abgestellt worden, die konkret die Verkehrssituation in der Ortslage von … in den Blick nehme. Die Erkenntnisse beider Schallgutachten seien schließlich ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Anforderungen an das Gebot der Konfliktbewältigung dürften nicht überspannt werden. So sei eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten sei. Überdies könne eine Sicherstellung der Durchführung, soweit Adressat die Gemeinde selbst sei, auch durch eine Selbstbindung der Gemeinde gewährleistet werden. Ansatzpunkte hierfür könnten sich aus der Begründung des Bebauungsplanes ergeben. Dies gelte z. B. für die Durchführung von Maßnahmen, die dazu dienen, Probleme des Verkehrslärms, z. B. durch die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen oder verkehrslenkenden Maßnahmen, zu lösen. Genau auf diese Weise sei die Gemeinde … verfahren. Sie habe Lärmkonflikte ermittelt, bewertet und klargestellt, auf welche Weise eine Konfliktlösung im nachgelagerten Verfahren gesichert sei.
Auch der Umweltbericht sei ordnungsgemäß erstellt worden. Er beziehe sich richtigerweise allein auf den Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes in der Fassung seiner 1. Änderung. Dies sei im Wesentlichen allein der Entfall der einschränkenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, so dass künftig auch Anlagen und Betriebe zuzulassen seien, die nicht auf einen direkten Bahnanschluss angewiesen seien. Zur verkehrlichen Erschließung führe der Umweltbericht richtig aus, dass durch die Änderungen die verkehrlichen Belange nicht betroffen seien. Es werde auf die Ausführungen in der Ursprungsfassung verwiesen. Hiernach sei der zu erwartende zusätzliche Verkehr noch über das bestehende Straßennetz abzuleiten. Um den Lkw-Verkehr in … zu verringern, sei als kurzfristige Maßnahme die Verbreitung der bestehenden Ortsstraßen „…“ und „…“ geplant. Langfristig sei von der Gemeinde der Bau einer Umgehung südlich des Gewerbestandortes mit direktem Anschluss an die Staats straße geplant. Sofern sich der Antragsteller darauf stütze, die Auswirkungen der Umgehungs straße hätten im Umweltbericht zum Bebauungsplan in der Fassung der 1. Änderung Berücksichtigung finden müssen, sei dies falsch. Bei der Umgehungs straße handele es sich um ein getrennt vom Bebauungsplan zu sehendes städtebauliches Projekt, zu dem es eine eigene Auswirkungsanalyse gebe. Ohnehin sei ein Umweltbericht nicht in jedem Falle zwingend auf eine geänderte Planung anzupassen, sondern nur bei wesentlicher Änderung. Es werde nochmals betont, dass es sich vorliegend um einen Eilrechtsbehelf gegen die Baugenehmigung und nicht gegen den Bebauungsplan handele. Die Feststellung, ob der Umweltbericht bis ins Detail den Vorgaben des BauGB entspreche, bedürfe einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Vorschriften. Von einer Offensichtlichkeit könne keine Rede sein. Auch wenn es folglich nicht darauf ankomme, lasse sich weder in den europarechtlichen Regelungen noch in den Vorschriften des BauGB erkennen, dass bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes auch umfassend solche Punkte einzubeziehen seien, die schlicht Gegenstand eines anderen Verwaltungsverfahren, nämlich im Verwaltungsverfahren zur Errichtung der Umgehungs straße, seien. Ebenso sei die saP ordnungsgemäß erstellt worden. Die Worst-Case-Analyse habe nichts ersetzt, sondern bilde nur eine von mehreren Erkenntnisquellen. Die Ausführungen des Antragstellers zu nicht ausreichend betrachteten erheblichen Belangen (Betroffenheit der Wiesenbrüter, Habitat-Potenzial für die Zauneidechse, Tötungstatbestände, Verlust der Bruthabitate, Verlust von Fortpflanzungsstätten gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) seien unzutreffend. Auch wenn der Bebauungsplan in Gestalt seiner 1. Änderung unwirksam sein sollte, so sei die erteilte Baugenehmigung auch auf Grundlage des Bebauungsplanes in seiner Ursprungsfassung rechtmäßig erteilt worden, denn die Festsetzung in Ziffer 1.1.1 zweiter Anstrich, wonach nur solche Betriebe zulässig seien, die betriebsbedingt auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen seien, sei funktionslos (geworden). Es sei sowohl die Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit nicht möglich als auch wegen Offensichtlichkeit kein Vertrauen schützenswert.
Ein Widerspruch der erteilten Baugenehmigung gegen die im Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sei nicht gegeben. So sei der Hinweis in der Baugenehmigung, dass die Vorgaben zur Grünordnung und zum Artenschutz der 1. Änderung des Bebauungsplanes vollständig einzuhalten seien, ausreichend. Auch die Erschließung sei gesichert. Die verkehrsmäßige Erschließung könne entsprechend dem ursprünglichen Bebauungsplan über das derzeit bestehende Ortsstraßennetz abgewickelt werden. Zur Entlastung der Ortslage von … habe sich die Gemeinde jedoch entschlossen, die bestehenden Ortsstraßen zu verbreitern und auf diesem Wege eine Umgehung der Ortslage einzurichten. Die Anbindung des Industriegebietes erfolge über die Umgehungs straße, deren Ausbauplanung sich bereits in der Abstimmung mit dem Bauamt befinde. Über die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung sei sichergestellt, dass die Aufnahme der Nutzung des Vorhabens der Beigeladenen erst nach Fertigstellung der benannten Umgehung erfolgen könne. Die notwendigen gutachterlichen Untersuchungen und Begleitungen würden im gesonderten Verfahren über die Umgehungs straße erfolgen. Die notwendigen Straßenaufbauten und -breiten würden rechtzeitig erstellt werden. Bei der Genehmigung des konkreten Bauvorhabens gäbe es schließlich keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. § 50 UVPG stelle nur darauf ab, ob bei der Bauleitplanung eine Umweltprüfung stattgefunden habe. Weiter erfolge im Eilrechtschutz keine inzidente Normenkontrolle. Jedenfalls scheide eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes i.d.F. seiner 1. Änderung aus. Überdies sei der Umweltbericht nicht zu beanstanden. Das antragstellerseits gerügte Fehlen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls führe somit nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 BauGB sei überdies unbegründet, da aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten in der Hauptsache kein Eilbedürfnis bestehe.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 25. Februar 2020:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass maßgeblich für den Erlass der Baugenehmigung vom 25. September 2019 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ sei, welcher am 25. September 2019 in Kraft getreten sei. Insbesondere sei eine offensichtliche Unrichtigkeit der 1. Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der Stellungnahmen des Technischen Umweltschutzes ausgeschlossen. Der Bauantrag sei insbesondere auch im Hinblick auf die gesicherte Erschließung zu genehmigen gewesen. Hinsichtlich der Verbreiterung der Umgehungs straße werde darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme nicht Teil des Bebauungsplanes und somit auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung sein könne, so dass Fragen hinsichtlich etwaig betroffener Biotope im hiesigen Verfahren nicht Gegenstand seien. Es sei weiter keine Vorprüfung nach UVPG durchzuführen gewesen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass nach § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine vorgeschriebene Vorprüfung entfalle, wenn eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt werde, was hier der Fall sei. Im Rahmen der von der Gemeinde vorgesehenen weiteren Planungen zum Ausbau der Erschließungsstraße für das Gewerbegebiet, die außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen, sei seitens der Unteren Naturschutzbehörde frühzeitig die Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes und eines Gutachtens zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gefordert worden. Hier seien unter anderem auch die Auswirkungen des durch das Gewerbegebiet verursachten Verkehrs, auch auf Arten und Lebensräume zu ermitteln und zu berücksichtigen. Die Änderungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes würden keine Eingriffe in Natur und Landschaft auslösen, die im Maß über jene hinausgingen, die durch den bisherigen Bebauungsplan vorgesehen waren. Die Durchführung der saP sei korrekt gewesen. Der Umfang sei in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt, welche im Herbst 2018 selbst vor Ort die möglicherweise betroffenen Arten und Lebensräume beurteilt habe.
Die Gemeinde … trug in ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2020 ergänzend zum Sachverhalt vor und wies darauf hin, dass die straßenmäßige Erschließung für das „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ vom 9. Januar 2013 über die bestehenden Gemeindestraßen sowie die Kreisstraße … durch den Ort … (… Straße und … Straße) und weiter über die Kreisstraße … zur Staats straße … verlaufe. Dies habe man den Anwohnern nicht zumuten wollen. Zum Schutz der Anwohner solle die Erschließung des Gebietes über bestehende Gemeindestraßen, teilweise südlich der Bahnlinie …, erfolgen. Die Straßen würden entsprechend ausgebaut. Die Erschließungsplanung für das Gebiet sowie die Entwurfsplanung für die Erschließungsstraße (Umgehung) seien vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 25. November 2019 beschlossen worden. Die Erschließungsstraße (Umgehung) sei nicht Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“. Das zitierte Gutachten der … vom 11. November 2019 sei erstellt worden, nachdem das Staatliche Bauamt … eine gutachterliche Stellungnahme für den Knotenpunkt … Straße/Umgehungs straße am Ortseingang … (Kreisstraße …) dahingehend gefordert habe, ob für ortsauswärts fahrende Kfz eine Linksabbiegespur erforderlich sei (was verneint worden sei).
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogene Behördenakte der Antragsgegnerin, die beigezogenen Verfahrensakten zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ i.d.F. vom 22. Juli 2019 der Gemeinde … sowie die beigezogenen Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ i.d.F. vom 9. Januar 2013 der Gemeinde … Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung des Beigeladenen bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
1. Der Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ist zulässig, er ist insbesondere statthaft. Gemäß § 212a BauGB hat eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann diese jedoch gerichtlich angeordnet werden. Der Antragsteller ist zudem antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog.
Es ergibt sich keine Antragsbefugnis aus § 4 UmwRG. Auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, welche beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Aufhebungsanspruch begründet, können sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch natürliche Personen, § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO berufen. Umstritten ist, ob § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG allein materiellrechtliche Bedeutung hat oder auch die Rechtsbehelfsbefugnis von Personen und Vereinigungen im Sinne des § 61 Nr. 1 und 2 VwGO erweitert. Die wohl überwiegende Ansicht interpretiert die Vorschrift eng und lehnt die letztere Ansicht ab. Richtigerweise ist davon auszugehen, dass mit § 4 Abs. 3 UmwRG keine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO begründet oder den bezeichneten Verfahrensvorschriften aus sich heraus eine drittschützende Wirkung beizumessen ist. § 4 Abs. 3 UmwRG lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet lediglich den Umfang der Begründetheitsprüfung aus (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.18 – 4 B 12/18 – juris Rn. 4; OVG Münster, U.v. 4.9.17 – 11 D 14/14.AK – juris Rn. 33). Dieses grundlegende System der Rechtsbehelfe von Individualklägern wollte der deutsche Gesetzgeber auch bei seiner erst kürzlich erfolgten Änderung des UmwRG durch das Gesetz zur Anpassung des UmwRG und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) unangetastet lassen (vgl. OVG Münster, U.v. 4.9.17 – 11 D 14/14.AK – juris Rn. 37).
Der Antragsteller kann sich jedoch darauf berufen, möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die antragstellerseits gerügte Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten (Verletzung des Rechts am Eigentum, Art. 14 GG, sowie des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist zwar wenig zielführend, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – juris; BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris; siehe auch Bönker DVBl 1994, 506) kommt ein Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, da durch den einzelnen baurechtlichen Vorschriften gegebenenfalls zuerkannten Drittschutzcharakter sowie insbesondere das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme mögliche Verletzungen nachbarlicher Rechte bereits im Vorfeld des Art. 14 GG aufgefangen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2011 – 14 B 10.806 – juris Rn. 20 m.w.N.). Aus denselben Gründen verbietet sich in der Regel auch ein Rückgriff auf Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 135. EL Dezember 2019 Art. 66 Rn. 460 f. m.w.N.).
Jedenfalls erscheint eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtsnahmegebotes aufgrund der geltend gemachten vorhabenbedingten erheblichen Verkehrslärmzunahme auf dem Grundstück des Antragstellers möglich.
Es ist weiter zugunsten des Antragstellers jedenfalls bei der hier im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass dieser – trotz einer nicht unerheblichen Entfernung seines Grundstücks zum Vorhabengrundstück – noch unter den Nachbarbegriff in räumlicher Hinsicht im Sinne der nachbarschützenden Vorschrift des Gebotes der Rücksichtnahme fällt. Nachbarn sind all diejenigen, deren Grundstücke von den Auswirkungen des geplanten Vorhabens berührt werden können. Während die Vorschriften über einzuhaltende Abstandsflächen in der Regel nur die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke betreffen, schützt das Rücksichtnahmegebot, das auch den Schutz vor Lärm und anderen Immissionen erfasst, eine ungleich größere Zahl an Betroffenen. Zwar ist der Antragsteller mindestens 1,5 km vom Vorhabengrundstück entfernt (Luftlinie), so dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht ganz naheliegend erscheint, jedoch – jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes – noch als möglich erachtet werden kann, zumal es hier vor allem um die Frage geht, ob sich Dritte auf einen vorhabenbedingten Verkehrslärmzuwachs berufen können. Der Antragsteller ist als Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. …, Gemarkung …, auch Nachbar in personeller Hinsicht.
Ebenso ist das Rechtschutzbedürfnis gegeben, denn der angegriffene Verwaltungsakt ist nicht bestandskräftig. Einem Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO fehlt das Rechtschutzbedürfnis, wenn die Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, verfristet erhoben wurde. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen wurde die Klage jedoch ordnungs- und fristgemäß erhoben.
Die Klageerhebung erfolgte ordnungsgemäß. Die Klage des Antragstellers wurde mit Willen des Antragstellers in der erforderlichen Form bei Gericht eingereicht. Selbiges gilt für den Eilantrag. Der Antragsteller hatte, neben weiteren Personen, den Klage- und Antragsschriftsatz vom 4. November 2019 eigenhändig unterschrieben und damit das Schriftformerfordernis, § 81 Abs. 1 VwGO, erfüllt. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller Klage und Antrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung/der Antragstellung, die im Übrigen ebenso wie der vom Antragsteller unterschriebene Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 datiert, nicht hätte einreichen/stellen wollen. Der Antragsteller ist vielmehr an Wortlaut und Unterschrift des Klage- und Antragsschriftsatzes gebunden. Nichts anderes trägt er im gerichtlichen Verfahren vor. Eine andere Auslegung würde überdies zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen.
Der Umstand, dass sich alle anderen Kläger und Antragsteller im Nachhinein von der Antragstellung/Klageerhebung distanzierten, ändert nichts an der ordnungsgemäßen Klageerhebung und Antragstellung durch den Antragsteller. Im Übrigen wurden die Verfahren der übrigen Kläger/Antragsteller aufgrund erfolgter Klage-/Antragsrücknahme durch Beschluss eingestellt. Von einer wirksamen Klageerhebung/Antragstellung wurde auch hier ausgegangen. Auf die nach Ablauf der Monatsfrist eingegangene Anzeige der Bevollmächtigten am 18. November 2019 und Vorlage der Vollmacht am 25. November 2019 kommt es aufgrund der ordnungsgemäßen Klageerhebung/Antragstellung nicht an.
Die ordnungsgemäß erhobene Klage wurde fristgerecht eingereicht. Die Baugenehmigung wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 gemäß Art. 66a BayBO am 9. Oktober 2019 öffentlich bekanntgemacht, so dass die Klagefrist von einem Monat mit Ablauf des 11. November 2019 endete, § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO: Die mit Schriftsatz vom 4. November 2019 erhobene Klage, eingegangen bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, wurde daher fristgerecht innerhalb der Monatsfrist erhoben.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO anzustellende gerichtliche Interessensabwägung ergibt ein Überwiegen der Vollzugsinteressen des Antragsgegners gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers bzw. ein Überwiegen des Interesses der Beigeladenen gegenüber dem Interesse des Antragstellers. Für die gerichtliche Abwägungsentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens eine maßgebliche Rolle. Erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Umgekehrt kommt regelmäßig dem Vollzugsinteresse Vorrang zu, wenn die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Erscheinen die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris). Vorliegend erweist sich die Klage voraussichtlich als erfolglos.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Er kann sich weder auf einen Aufhebungsanspruch, § 4 Abs. 1, 1a UmwRG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, noch auf einen Anspruch auf Außervollzugsetzung der Baugenehmigung als verkappten Aufhebungsanspruch, § 4 Abs. 1 b UmwRG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, berufen. Demnach wäre die Klage in der Hauptsache auch dann erfolgreich, wenn gemäß § 4 Abs. 1 b UmwRG das Gericht lediglich die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Baugenehmigung aussprechen würde. Im Antrag auf Aufhebung der Entscheidung ist auch der Antrag auf Feststellung, dass die Entscheidung rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, enthalten (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1.6.2016, 90 EL, UmwRG, § 4 Rn. 90), so dass der Rechtsbehelf im Eilverfahren ebenfalls erfolgreich wäre.
Ebenso wenig verletzt die erteilte Baugenehmigung vom 25. September 2019 den Antragsteller in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass die Klage auch diesbezüglich ohne Erfolg bleibt.
a) Der Antragsteller kann sich nicht auf einen Anspruch aus § 4 UmwRG berufen. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz erweitert den Nachbarschutz im Hinblick auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 b UmwRG verlangt werden, wenn die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, wenn es an der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung fehlt, oder wenn ein anderer – den vorstehenden Fehlern nach seiner Art und Schwere vergleichbarer – Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Das auf solche absoluten Verfahrensfehler gestützte Aufhebungsverlangen können nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO stellen, mithin jede juristische oder natürliche Person oder jede Vereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen kann. Mit dieser Regelung wird dem Einzelnen nach wohl überwiegender Meinung eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt mit der Folge, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensfehler (mit der Einschränkung in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG) zur Begründetheit der Klage führen, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.18 – 4 B 12/18 – juris Rn. 4; OVG Münster, U.v. 4.9.17 – 11 D 14/14.AK – juris Rn. 32 f.). Auf die Verletzung eines drittschützenden Rechtes kommt es somit im Rahmen der Begründetheitsprüfung nicht an. Der individualbezogene Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO bleibt zwar unangetastet, jedoch wird durch den Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich – insofern § 47 VwGO ähnelnd – der gerichtliche Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Klagebefugnis ausgeweitet (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.18 – 4 B 12/18 – juris Rn. 4; OVG Münster, U.v. 4.9.17 – 11 D 14/14.AK – juris Rn. 33).
Weiter gilt für sog. relative Verfahrensfehler, also solche, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, die Regelung des § 4 Abs. 1 a UmwRG, wo es unter bestimmten Voraussetzungen ebenso einen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung geben kann, wobei hier kein erweiterter Aufhebungsanspruch unabhängig von einer Rechtsverletzung bestehen soll. § 4 Abs. 1 b UmwRG regelt schließlich den Sonderfall der Heilungsmöglichkeit von Fehlern mit der bereits erwähnten geänderten gerichtlichen Tenorierungsmöglichkeit. § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG gilt auch für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO, somit auch für den Antragsteller als natürliche Person, § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO.
Der Antragsteller macht insbesondere geltend, dass der Antragsgegner vor Baugenehmigungserlass zu Unrecht eine gesetzlich vorgeschriebene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG unterlassen habe. Diese sei auch nicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG entbehrlich gewesen, da die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG nicht erfüllt seien. Die von der Gemeinde im Rahmen des 1. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes durchgeführte Umweltprüfung sei in erheblichen Teilen mangelhaft und damit nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG „nach den Vorschriften des BauGB“ durchgeführt worden. Als Folge dieser unterlassenen Prüfung im Bebauungsplanverfahren habe es einer Nachholung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls bedurft. Diese habe der Antragsgegner zu Unrecht im Baugenehmigungsverfahren nicht nachgeholt. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genüge, stehe einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), weshalb die Baugenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b UmwRG aufzuheben sei.
Ob die vorgetragenen Mängel vorliegen, ob es sich hierbei um Verfahrensfehler oder materielle Fehler, um absolute oder relative Verfahrensfehler handelt, ob sich der Verfahrensfehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat, ob es zur Bejahung eines Anspruchs des Antragstellers zusätzlich einer subjektiven Rechtsverletzung bedarf oder ob die objektive Rechtsverletzung genügt, braucht jedoch nicht aufgeklärt zu werden, denn der Antragsteller kann sich auf eine Anwendung der Regelungen des § 4 UmwRG nicht berufen. Bei der Baugenehmigung handelt es sich um keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Zulassungsentscheidungen. Nach überzeugender Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes liegt dem UmwRG das Prinzip eines enumerativ abschließenden Katalogs von rechtsbehelfsfähigen Entscheidungen zu Grunde. Fällt eine streitgegenständliche Entscheidung nicht unter den normierten Katalog, so ist das UmwRG in aller Regel auch nicht anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198 – juris Rn. 6).
(1) § 4 Abs. 1 UmwRG setzt das Vorliegen einer Zulassungsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 b UmwRG voraus (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1.6.2016, 90. EL, UmwRG, § 4 Rn. 19 ff.). Bei der streitgegenständlichen Baugenehmigung handelt es sich jedoch nicht um eine der in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Zulassungsentscheidungen, wobei hier nur die Zulassungsentscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG ernsthaft in Betracht kommt, welche aber im Ergebnis nicht vorliegt.
Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 a UmwRG sind Zulassungsentscheidungen nach § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG sind dies „die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren“. Die erteilte Baugenehmigung könnte hierunter fallen. Auch handelt es sich bei dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen um ein solches, welches auf den ersten Blick nach seiner Art und seinen Abmessungen unter Ziffer 18.8 i.V.m. 18.7.2 der Anlage 1 des UVPG subsumierbar ist. Da das geplante Logistikzentrum laut Bauunterlagen über eine Grundfläche von 72.467 m² verfügen soll, würde der Bau unter die Ziffer 18.8 i.V.m. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG fallen, für den – wie sich aus dem „A“ in der Spalte 2 ergibt – eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles, § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG, durchzuführen wäre.
Dennoch handelt es sich bei der Baugenehmigung nicht um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG, denn die weitere Voraussetzungen, nämlich dass es sich um ein Vorhaben handeln muss, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen „kann“, ist nicht erfüllt. Durch die im bauplanungsrechtlichen Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung durchgeführte Umweltprüfung entfällt die nach dem UVPG vorgeschriebene Vorprüfung, § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG.
§ 1 UVPG konkretisiert mit der Anlage 1 den Vorhabenbegriff aus § 2 Abs. 4 UVPG (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 1). Hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG knüpft die UVP-Pflicht an die Aufstellung von Bebauungsplänen derart an, dass das UVP-Verfahren als UP-Verfahren (Umweltprüfung) nur im bauplanungsrechtlichen Aufstellungsverfahren der §§ 1 ff. BauGB stattfindet (vgl. hierzu: Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 24). Die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG ist eine vorhabenbezogene Prüfung, die in Entscheidungen über deren Zulässigkeit integriert ist, § 4 UVPG. Zu diesen Entscheidungen zählen auch bestimmte vorhabenorientierte Bebauungspläne i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG. Dabei ist der Vorhabenbegriff weit zu verstehen (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 50 Rn. 1). Die Regelung des § 50 UVPG findet auf alle UVP- bzw. UPpflichtigen Bebauungspläne Anwendung (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 50, Rn. 2).
Aus der Anlage 1 zum UVPG sowie aus § 2 Abs. 6 UVPG kann entnommen werden, bei welchen Bauvorhaben und in welchem bauplanungsrechtlichen Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Dies ist u. a. bei zulässigkeitsbegründenden Bebauungsplänen der Fall. Dies sind nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 UVPG solche, durch die die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von konkreten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 50 Rn. 5). Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiete …-Süd 1. BA“ ist ein solcher zulässigkeitsbegründender Bebauungsplan. Durch ihn sollte gerade die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des mit der nun angegriffenen Baugenehmigung genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen begründet werden, wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanes entnehmen lässt, wonach ein Logistikunternehmen an den Flächen GI 1 und GI 2 Interesse gezeigt habe. Dort sollen hochwertige Logistikimmobilien entstehen. Einen entsprechenden Kaufvertrag hat die Gemeinde bereits abgeschlossen. Auch die weitere Begründung zeigt, dass die Planung ganz speziell auf die Bedürfnisse dieses Logistikbetriebes zugeschnitten ist, wie insbesondere die Ausführungen zu der erwarteten Verkehrs- und Lärmentwicklung zeigen. Die Untersuchungen hierzu basieren auf vom Logistikunternehmen angegebenen Zahlen. Auch der Antragsteller stellt mehrfach darauf ab, dass der Bebauungsplan nur deshalb geändert worden sei, um die Ansiedlung des Interesse zeigenden Logistikbetriebes zu ermöglichen.
Bis auf die Vorhaben der Nr. 18 unterliegen alle Vorhaben der Anlage 1 einer Letztzulassung durch Verwaltungsakt mit unbedingter oder fakultativer Umweltverträglichkeitsprüfung (Bebauungspläne mit Teil-UVP). Geht hier ein vorhabenorientierter Bebauungsplan voraus, so ist in ihn ein Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung zu integrieren, ein Teil findet in dem Verwaltungsaktverfahren statt. Hierunter fallen beispielsweise Bebauungspläne, die den Standort für nach BImSchG zuzulassende Vorhaben i.S.d. Nrn. 1 bis 10 der Anlage 1 des UVPG festsetzen wollen (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 50 Rn. 6).
Bei den Vorhaben nach den Nr. 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (Bebauungspläne mit Voll-UVP) bringt dagegen die bebauungsplanbezogene Erwähnung dieser Vorhaben und die damit einhergehende Fokussierung auf das Aufstellungsverfahren in der Anlage zum Ausdruck, dass im anschließenden zulassenden Baugenehmigungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfindet, so dass sie vollständig im Planverfahren abgewickelt werden muss (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 50 Rn. 7). So führt auch der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 15. August 2019 aus, dass die Prüfung, ob das konkrete Vorhaben der Errichtung eines Logistikzentrums im Einklang mit Bauplanungsrecht, Umweltrecht oder sonstigen Rechtsvorschriften steht, auf der Ebene der Bauleitplanung durchzuführen ist (vgl. VGH Kassel, B.v. 15.8.2019 – 4 B 1303/19 – juris Rn 30). Wenn teilweise vertreten wird, dass diese „Privilegierung“ der Vorhaben in Bebauungsplangebieten nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB nur soweit reiche, wie die Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren ausgefallen sei (vgl. Söfker/ Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 135. EL, September 2019, § 2 Rn. 223), so ist auch diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt bzw. ergibt sich bereits aus dem Vorliegen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Bei der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes hatte man ganz konkret das mit der Baugenehmigung zugelassene Vorhaben der Beigeladenen im Blick. Die Umweltauswirkungen gerade dieses Vorhabens wurden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt Wenn der Antragsteller meint, der Wortlaut in § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG „Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches“ verlange, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, so vermag dies nicht zu überzeugen. Eine detaillierte Prüfung, ob die durchgeführte Umweltprüfung sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann an dieser Stelle, nämlich zur Entscheidung der Frage, ob überhaupt eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG vorliegt und ob damit der Anwendungsbereich des § 4 UmwRG eröffnet ist, vor allem auch im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahrens (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 1.6.2016 – 1 MB 28/15; OVG Münster, B.v. 18.12.2015 – 7 B 1085/15 – beide juris, wonach im Eilrechtschutz regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle stattfindet) nicht erfolgen. Die Prüfung der Frage, ob eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegt, würde vollkommen überfrachtet werden, müsste hier geprüft werden, ob eine im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan durchgeführte Umweltprüfung allen Anforderungen genügt und würde letztlich bereits der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b UmwRG entsprechen, die indes erst bei Bejahung des Anwendungsbereiches des UmwRG angezeigt ist. Insbesondere kann auch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG nicht zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des UmwRG herangezogen werden, denn auch dies hieße, den zweiten vor dem ersten Schritt zu machen. Im Übrigen legt der Antragsteller selbst nicht dar, ob § 4 UmwRG anwendbar ist (und damit eine hierfür nötige Zulassungsentscheidung vorliegt), sondern setzt dies lediglich ohne jegliche Begründung voraus. Überdies liegt keine offenkundige Fehlerhaftigkeit der Umweltprüfung vor. Vielmehr müsste hierzu eine detaillierte Prüfung erfolgen, welche im Rahmen eines Rechtsbehelfs im Eilrechtschutz regelmäßig nicht geboten ist.
Selbiges gilt hinsichtlich der Frage, ob der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich das Vorhaben verwirklicht wird, wirksam ist oder unter Mängeln leidet, die zu seiner Aufhebung führen. Dies gilt selbst für offensichtliche Fehler des Bebauungsplanes. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes würde der Bejahung einer Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG den Boden entziehen, denn hier wird die Existenz eines Bebauungsplanes vorausgesetzt wie ein Blick auf die Ziffern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG zeigt. Es bedarf gerade der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen. Deren Existenz soll aber auch genügen. Es wird nicht auf die Wirksamkeit des aufgestellten Bebauungsplanes abgestellt. Dies ist für die Berücksichtigung der Umweltbelange bei den Vorhaben in der Größenordnung wie sie in Nr. 18 der Anlage 1 UVPG genannt sind, auch von Vorteil und damit auch im Sinne des UVPG. Bei einem Fehlen eines Bebauungsplanes und damit einer Genehmigung nach den §§ 34 oder 35 BauGB ist nämlich gerade keine UVP(-Vor-)Prüfungspflichtigkeit normiert, wie ein Blick auf die Anlage 1 des UVPG zeigt.
Das Gericht hat im Übrigen bereits im Parallelverfahren einer anerkannten Naturschutzvereinigung (VG Ansbach, B.v. 1.4.20 – AN 17 S 19.02134 – juris) zur Frage, ob eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG vorliegt, umfangreich Stellung genommen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Für die Beurteilung der Problematik kann auch im Verfahren des Antragstellers als natürliche Person nichts anderes gelten.
(2) Für Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gilt das spezielle Fehlerfolgenregime des § 4 UmwRG (§ 4 Abs. 5 UmwRG) nicht. Die Absätze 1 bis 4 des § 4 UmwRG finden dort keine Anwendung. Vielmehr gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Allerdings geht § 4 Abs. 1 b der Bestimmung in Abs. 5 als speziellere Regelung vor. Danach besteht die Möglichkeit, einen Verfahrensfehler im ergänzenden Verfahren zu heilen, auch für sonstige Zulassungsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1.6.2016, 90. EL, UmwRG, § 4 Rn. 120 f.; a.A. Bunge in Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 40 f.). Auch kann sich der Antragsteller als natürliche Person auf die Regelung in § 4 Abs. 1 b UmwRG berufen, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG.
Es ist durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes jedoch hinreichend geklärt, dass es sich bei einer auf § 30 BauGB basierenden Baugenehmigung wie im hier zu entscheidenden Fall nicht um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
UmwRG handelt. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG setzt einen Verwaltungsakt oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch den ein anderes als in Nr. 1 bis 2 b genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen wird, voraus. Die Baugenehmigung nach § 30 BauGB ergeht weder unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften noch handelt es sich bei den anzuwendenden Rechtsvorschriften um solche des Bundesrechts, Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union. Bei einer Baugenehmigung nach § 30 BauGB kommen bei der Zulassungsentscheidung gerade keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften zur Anwendung.
§ 30 BauGB selbst stellt in seinen Voraussetzungen allein auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und die gesicherte Erschließung ab (§ 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB). Unzweifelhaft sind im Aufstellungsverfahren eines Bauleitplans umweltbezogene Rechtsvorschriften zu prüfen. Dies ergibt sich aus den Regelungen der §§ 1a, 2 Abs. 4, 2a BauGB. Die Prüfung der umweltbezogenen Rechtsvorschriften findet somit jedoch auf der Ebene der Bauleitplanung und nicht auf der Ebene der Zulassungsentscheidung eines einzelnen Vorhabens statt. Weiter hat ein Bebauungsplan als Satzung nach § 10 Abs. 4 BauGB zwar Rechtsnormcharakter. Im Ergebnis stellt sich diese jedoch als kommunale Rechtsvorschrift dar und nicht als Rechtsvorschrift des Bundes- oder Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union. Entsprechend ist ein Bebauungsplan keine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; Abs. 4 UmwRG, sondern setzt solche Vorschriften vielmehr um (ausführlich hierzu: BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198 – juris; VG Ansbach, B.v. 1.4.20 – AN 17 S 19.02134 – juris).
Weder besteht eine Pflicht zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018- 2 CS 18.198 – juris Rn. 10 m.w.N.) noch ergibt sich eine Anwendbarkeit aus einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Eine Analogie erfordert eine vergleichbare Interessenlage und eine planwidrige Regelungslücke. Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Planwidrig ist eine Regelungslücke dann, wenn die in Rede stehende Interessenlage vom Gesetzgeber nicht gesehen wurde oder wegen späterer Veränderung der Umstände nicht gesehen werden konnte. Sofern der Gesetzgeber einen Sachverhalt jedoch grundsätzlich erkannt hat, aber in Bezug darauf keinen Regelungsbedarf gesehen hat, sind die geregelten Sachverhalte als abschließend zu betrachten und die Regelungslücke nicht als planwidrig einzuordnen (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198 – juris Rn. 11). Für eine analoge Anwendung besteht hier kein Bedürfnis. Eine Anwendbarkeit der Regelung in § 4 Abs. 1 b UmwRG aufgrund einer erfolgten Bejahung der Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG führt hier gerade zu keiner Besserstellung des Antragstellers, sondern zu einer Schlechterstellung. Vorausgesetzt, der Antragsteller hat überhaupt einen Aufhebungsanspruch, für dessen Prüfung § 4 Abs. 5 UmwRG explizit die Besserstellung durch das Fehlerfolgenregime des § 4 Abs. 1 – 2 UmwRG ausschließt, kann er bei Anwendung des § 4 Abs. 1 b UmwRG nur ein Weniger erreichen, nämlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Außervollzugsetzung durch das Gericht und nicht die Aufhebung der Zulassungsentscheidung.
b) Der Vortrag der Beigeladenen zu einer etwaigen nicht fristgerechten und damit gemäß § 6 UmwRG nicht mehr zu berücksichtigenden Klagebegründung ist für die zu treffende Entscheidung des Gerichts somit ohne Relevanz. Zwar gilt die Regelung des § 6 UmwRG ausweislich ihres Satzes 1 auch für den Antragsteller als natürliche Person, § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO. Mangels Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG (siehe a)) ist die Regelung des § 6 UmwRG sachlich jedoch nicht anwendbar. Angemerkt sei überdies, dass selbst bei Anwendbarkeit des § 6 UmwRG klärungsbedürftig ist, wie das Verhältnis von § 6 UmwRG zur im Verwaltungsgerichtsverfahren gebotenen Amtsaufklärungspflicht zu bewerten ist, d.h. ob eine verfristete Klagebegründung den Anspruch vollumfänglich ausschließen kann (vgl. hierzu: OVG Hamburg, U.v. 29.11.19 – 1 E 23/18 – juris). Weiter ist höchst fraglich, ob ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen seitens der Beigeladenen, dass die Klagebegründung nicht aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des unterzeichnenden und im Prüfvermerk überdies als Absender genannten Anwalts abgeschickt worden sei und außerdem nicht vom unterzeichnenden und als Absender genannten Rechtsanwalt selbst und eigenhändig versandt worden sei, überhaupt rechtlich von Belang sein kann.
c) Der Antragsteller kann sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften berufen. Die objektive Verletzung einer Rechtsnorm allein genügt für den Erfolg der Nachbarklage nicht. Maßgeblich ist letztlich nur, ob sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zum einen gerade aus einer solchen Norm ergibt, die dem Schutz des Antragstellers dient (Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Zum anderen ist nur eine Rechtsverletzung maßgeblich, die zum Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Verfahren gehört. Da es sich hier um einen Sonderbau handelt, Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO, richtet sich der Prüfungsumfang nach Art. 60, 68 BayBO. Bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes sowie anderen öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Die Art. 62 bis 62b BayBO bleiben unberührt, Art. 60 BayBO.
Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt, die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
Eine Verletzung nachbarschützender Normen liegt zugunsten des Antragstellers hier nicht vor. Der Antragsteller verkennt mit seinen umfangreichen Ausführungen zur vorgetragenen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes i.d.F. seiner 1. Änderung, dass sich allein aus der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes i.d.F. der 1. Änderung und/oder einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes i.d.F. vom 9. Januar 2013 kein Anspruch des Antragstellers ergibt. Tatsächlich ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung und/oder in der Fassung vom 9. Januar 2013 unwirksam ist, da beide Fassungen des Bebauungsplanes keine drittschützenden Vorschriften enthalten, auf die sich der Antragsteller – bei Wirksamkeit des Bebauungsplanes – berufen könnte. Somit kann sich der Antragsteller, unabhängig davon, ob sich die Baugenehmigung nach einem der Bebauungspläne oder nach § 35 BauGB (bei Unwirksamkeit der Bebauungspläne kommt das Vorhaben bauplanungsrechtlich im unbeplanten Außenbereich zum Liegen – siehe S. 2 der Begründung zum Bebauungsplan i.d.F. vom 9. Januar 2013) richtet, letztlich nur auf eine mögliche Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme stützen, welches unabhängig davon zu beachten ist, ob das Vorhabengrundstück im Innen- oder Außenbereich liegt, dem beplanten oder unbeplanten Bereich zuzuordnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.3441 – juris Rn. 23 ff.). Das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend nicht verletzt.
(1) Der Antragsteller kann sich weder auf drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung seiner 1. Änderung noch in der Fassung vom 9. Januar 2013 berufen.
Die Festsetzungen eines Bebauungsplans entfalten mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nicht generell und nicht schon kraft Gesetzes, sondern nur ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung, da ein Bebauungsplan grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Festsetzungen zur städtebaulichen Ordnung trifft (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1991 – 4 B 137/91 – juris; BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – juris Rn. 13). Drittschutz zu Gunsten eines Nachbarn bzw. eines abgrenzbaren Personenkreises kommt Festsetzungen eines Bebauungsplan nur zu, wenn dies von der planenden Gemeinde beabsichtigt war und sich diese Absicht mit hinreichender Deutlichkeit im Wege der Auslegung dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung objektiv entnehmen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1991 – 4 B 137/91 – juris). Es ist zu prüfen, ob den Festsetzungen selbst oder der Planbegründung entnommen werden kann, dass der Satzungsgeber den einzelnen Festsetzungen nachbarschützende Wirkung habe beimessen wollen. Außerdem muss ein etwa zu schützender Personenkreis ausreichend individualisierbar sein, vgl. BVerwG, B.v. 4 C 19/82 – juris Rn. 6. Zu berücksichtigten ist auch, dass einem Nachbarn, dessen Grundstück – wie hier – außerhalb des Plangebiets liegt, nicht dieselben Abwehransprüche zustehen wie einem Planbetroffenen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – DVBl 1994, 284 ff; B.v. 2.2.200 – 4 B 87/99 – NVwZ 2000, 679 f.). Es reicht zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans günstige Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke zur Folge hat (BayVGH, B. v. 30.6.2009 – 1 ZB 07.3058 – juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 – 1 CS 15.2207 – juris; BayVGH, B. v. 8.11.2016 – 1 CS 16.1864 – juris; BayVGH, B. v. 1.12.2016 – 1 ZB 15.1841 – juris). Für den Drittschutz ausschlaggebend ist der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2020 – 15 ZB 19.1641 – juris Rn. 8). Dies ist hier für die in Frage stehenden Festsetzungen nicht der Fall.
Weder der Bebauungsplan i.d.F. seiner 1. Änderung noch in der Ursprungsfassung enthält solche, den Antragsteller schützende Festsetzungen.
(a) Zwar spricht viel dafür, dass die im Bebauungsplan i.d.F. vom 9. Januar 2013 unter 1.1.4 erfolgte Festlegung (siehe 4. des Bebauungsplans in der Fassung der 1. Änderung) von zulässigen Emissionskontingenten und auf einzelne Immissionsorte bezogene Zusatzemissionskontingente sowie das Erfordernis, dass die Einhaltung der Emissionskontingente im Baugenehmigungsverfahren durch ein Gutachten nachzuweisen ist, nachbarschützend ist. Jedoch kann sich der Antragsteller, der mindestens 1,5 km vom Vorhabengrundstück entfernt wohnt, hierauf nicht berufen.
Die in Bezug genommenen Immissionsorte liegen außerhalb des festgesetzten Plangebietes, jedoch noch in dessen näherem Umfeld und vermitteln wohl in diesem Bereich Nachbarschutz. Es sind weder in den Planurkunden zur 1. Änderung des Bebauungsplans noch in der Ursprungsfassung Anhaltspunkte ersichtlich, die eine geplante und gewollte Ausweitung auf weiter weg liegende Grundstücke erkennen lassen. Der Begründung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 9. Januar 2013 lässt sich zu den festgesetzten Emissionskontingenten Folgendes entnehmen (S. 16 f.):
„Weiteres Zulässigkeitskriterium ist, dass die Schallemissionen der Nutzung einschließlich des gesamten betriebsbedingten Verkehrs auf dem Betriebsgrundstück die in der Planzeichnung unter Textfestsetzung 1.1.4 festgesetzten Emmissionskontingente LEK weder tags noch nachts überschreiten. Für die maßgeblichen, in der Planzeichnung vermerkten Immissionsorte, gelten die in Ziff. 1.1.4 festgesetzten Zusatzkontingente LEK,ZUS. Diese Festsetzung stellt sicher, dass vom Industriegebiet keine schädlichen Lärmeinwirkungen auf die Umgebung ausgehen (…). Die Einhaltung der Emissionskontingente ist im Falle einer Betriebsansiedlung, -änderung oder
– erweiterung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung (Berechnung der zulässigen Immissionsanteile nach den Bestimmungen der DIN 45691) vom Bauherrn nachzuweisen (…). Durch die Festsetzung verbindlicher Lärmkontingente ist das sog. „Windhundprinzip“ (…) von Beginn an ausgeschlossen.“
Aus der Begründung geht hervor, dass die Festsetzung wohl auch drittschützend ist, der Drittschutz jedoch auf die Umgebung, wie sie durch die Immissionsorte festgelegt wurde, beschränkt ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die zu schützende Umgebung weiter gehen soll als der Radius, der sich – ausgehend vom am weitesten entfernt liegenden Immissionsort hin zum Vorhabengrundstück – ergibt. Der Antragsteller wohnt ersichtlich nicht in diesem Umfeld. Eine Ausdehnung dieses „Schutzbereichs“ scheitert zudem schon daran, dass ein etwa zu schützender weiterer Personenkreis nicht genügend individualisierbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1985 – 4 C 19/82 – juris Rn. 6), so dass Drittschutz bezüglich des Antragstellers auch deshalb ausscheiden muss.
(b) Ebenso kommt der Festsetzung in Ziffer 1.1.1 des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 9. Januar 2013 keine drittschützende Wirkung zu, auch wenn der Antragsteller hierzu ausführt, dass wesentliches Herzstück des ursprünglichen Bebauungsplans i.d.F. vom 9. Januar 2013 der Anschluss der Industrie- und Gewerbegebiete an die Gleisanlagen der Bahnlinie …-… gewesen sei. Insbesondere um Verkehrslärm für die Anwohner aber auch andere Verkehrsimmissionen zu vermeiden, habe der Gemeinderat unter Ziffer 1.1.1 des Bebauungsplans dahingehend festgelegt, dass nur solche Nutzungen, Betriebe und Anlagen zulässig seien, die betriebsbedingt dauerhaft auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen seien. So habe die Gemeinde Überlegungen zur Verträglichkeit der Planung zu den Siedlungsgebieten angestellt. Auch die bei der Aufstellung des Bebauungsplanes i.d.F. vom 9. Januar 2013 angenommene geringe Anzahl von 67 Lkw/24 h mache deutlich, dass die Gemeinde nur solche Betriebe ansiedeln lassen wollte, die auf den Gleisanschluss angewiesen seien und damit zugleich keinen erheblichen Lkw-Verkehr produzieren würden. Nach Überzeugung des Gerichts gehören die angesprochenen Aspekte zum Abwägungsmaterial der Gemeinde zum Bebauungsplan in seiner Gesamtheit. Es ist weder den textlichen Festsetzungen noch den übrigen Unterlagen zum Bebauungsplanverfahren zu entnehmen, dass speziell Ziff. 1.1.1 des Bebauungsplanes i.d.F. vom 9. Januar 2013 aus Drittschutzgründen festgesetzt wurde, wie sich insbesondere aus der Begründung zu dieser Festsetzung (S. 15 f.) ersehen lässt, wo es heißt:
„Zumal im strukturschwachen und förderbedürftigen ländlichen Raum stellen gleiserschlossene Industrieflächen eine regionalwirtschaftlich wichtige, nicht beliebig vermehrbare Ressource dar. Zugleich sind sie eine wichtige Voraussetzung zur Förderung des umweltverträglichen Güterverkehrs (Kombinierter Verkehr). Es liegt also im Interesse der Gemeinde, dass Flächen, denen diese hohe Standortqualität zukommt, auch entsprechend ihrer Eignung und Ausstattung genutzt werden. Im neuen Industriegebiet sind daher nur solche Nutzungen, Betriebe und Anlagen zulässig, die auf den standortbestimmenden Gleisanschluss angewiesen sind (…).“
Die Beigeladene liegt damit richtig, wenn sie ausführt, dass diese Festsetzung nicht aus Lärmschutzerwägungen erfolgt sei. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ersehen lässt, wurde hier einzig auf das Interesse der Gemeinde abgestellt. Es sollte ersichtlich die „Lagegunst“ an der Bahnlinie und dem grundsätzlichen Interesse, dass potentiell gleiserschlossene Industrieflächen tatsächlich auch entsprechend ihrer Eignung und Ausstattung genutzt werden, entsprochen werden. Individualbelange sind hingegen nicht angesprochen, sodass von einer nachbarschützenden Intention der Festsetzungen nicht ausgegangen werden kann. Ohnehin würde eine solche Festsetzung grundsätzlich nur innerhalb des Plangebietes Geltung erlangen. Für einen gebietsübergreifenden Nachbarschutz müssten Anhaltspunkte für hierauf gerichtete Planungsabsichten der Gemeinde bestehen, die vorliegend ersichtlich nicht gegeben sind (vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427).
(c) Ausführungen, die nur in der Begründung zum Bebauungsplan enthalten sind, wie z. B. die in der Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung enthaltenen Ausführungen speziell zum Gebäude … Straße * und der schalltechnischen Stellungnahme vom 2. September 2019, sind keine drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zwar wird in diesem Zusammenhang u.a. dargelegt, dass im Rahmen eines kommunalen Lärmschutzkonzeptes die betroffenen Anwohner mit aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahmen geschützt würden. Weiter würden verkehrstechnische Maßnahmen wie beispielsweise Geschwindigkeitsreduzierungen in Erwägung gezogen. Eine drittschützende Festsetzung ist dies ersichtlich nicht und wurde noch nicht einmal vom Antragsteller so vorgetragen.
Es handelt sich hier lediglich um einen Teil der im Rahmen der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes durchzuführenden Abwägung. Drittschützend können, wie bereits ausgeführt, nur Festsetzungen im Bebauungsplan selbst sein (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2020 – 15 ZB 19.1641 – juris Rn. 8). Zwar mag im Einzelfall fraglich sein, ob eine Festsetzung nachbarschützend ist. Durch Auslegung des Schutzzwecks der Festsetzung ist dann im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung drittschützend ist, wobei hierfür der Bebauungsplan selbst, seine Begründung oder auch sonstige Vorgänge im Zusammenhang mit der Planaufstellung maßgeblich sein können (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – juris Rn. 13). Jedoch bedarf es, bevor man überhaupt zu einer Auslegung kommt, immer zunächst einer Festsetzung im Bebauungsplan selbst, woran es hier fehlt.
Selbiges gilt hinsichtlich weiterer Ausführungen zu Lärm- oder Verkehrsbelangen in den jeweiligen Begründungen und sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung.
(d) Festsetzungen im Bebauungsplan zum Natur- und Artenschutz dienen nicht dem Interesse von Dritten. Dies ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass etwaige Verstöße hiergegen keine Rechtsverletzung des Antragstellers begründen können. Der Vortrag der Antragstellerseite dahingehend, dass etwa keine Auflagen hinsichtlich des Artenschutzes und der Ersatzmaßnahmen im Baugenehmigungsbescheid aufgenommen worden seien, die aufgenommenen Hinweise insofern nicht ausreichend seien etc., ist daher nicht entscheidungserheblich.
(2) Das Gericht kann weiter auch keinen Verstoß gegen das bauplanungsrechtlich verankerte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme unter Nachbarn feststellen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 8.7.1988 – 4 B 64.98 – juris), das unabhängig davon zu beachten ist, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben der Beigeladenen zu betrachten ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 23). Die erteilte Baugenehmigung beeinträchtigt nach der Überzeugung des Gerichts den Antragsteller nicht in unzumutbarer bzw. rücksichtsloser Art und Weise. Unabhängig davon, ob die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden, ist der vom Logistikzentrum beim Anwesen des Antragstellers produzierte Verkehrslärm dem Vorhaben jedenfalls nicht zuzurechnen, so dass hieraus auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hergeleitet werden kann.
Nach gefestigter Rechtsprechung hängt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind dabei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar bzw. unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich insoweit nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – juris Rn. 7 m.w.N., BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 23). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit seinem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – juris). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Soweit ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 11; B.v. 16.7.2019 – 15 ZB 17.2529 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Der Antragsteller beruft sich auf eine vorhabenbedingte erhebliche Verkehrslärmzunahme auf sein Grundstück. Er sei diesbezüglich in seinem Grundrecht auf Eigentum und körperliche Unversehrtheit verletzt. Spätestens mit Erteilung der Baugenehmigung hätten rechtsverbindliche Vorkehrungen getroffen werden müssen, welche zu einer Verhinderung der Überschreitung der Grenzwerte am Grundstück des Antragstellers führen. Hierfür hätte es, wie das Schallschutzgutachten auch ausführe, einer vorherigen Prüfung und Begutachtung der Wirksamkeit der jeweiligen Maßnahme bedurft. Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller nicht durchdringen. Sie wird der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht gerecht. Bei der auf das Gebot der Rücksichtnahme, soweit es drittschützend ist, gestützten Nachbarklage ist eine auf die konkret genehmigte Anlage bezogene und nicht an abstrakten Planungsleitsätzen orientierte Betrachtungsweise geboten. Der Antragsteller ist nicht schon deshalb in seinen Rechten verletzt, wenn das Bauvorhaben potentiell immissionsträchtig ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 23).
Zur Einhaltung der Bestimmung in Ziff. I. 1.1.4 des Bebauungsplans i.d.F. vom 9. Januar 2013 bzw. der Ziffer 4. I. 1.1.4 des Bebauungsplanes i.d.F. der 1. Änderung hat die Beigeladene das schalltechnische Gutachten der Fa. … … GmbH vom 12. Juni 2019 vorgelegt. Das zuständige Sachgebiet 44 – Technischer Umweltschutz (Immissionsschutz) des Landratsamtes … führte in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2019 hierzu aus, dass sich aus fachtechnischer Sicht gegen den Betrieb an sich keine Bedenken ergeben, da die nach dem Bebauungsplan „Industrieund Gewerbegebiet …-Süd 1. BA“ (Vorgabe 1.1.4 der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen) einzuhaltenden Immissionswerte sowohl tags als auch nachts an allen zu betrachtenden Immissionsorten eingehalten werden. Bei der Berechnung seien richtigerweise auch die Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zugerechnet worden, Ziff. 7. 4 Abs. 1 Satz 1 TA-Lärm. Allerdings sei das vorgelegte Gutachten nachzubessern, da auf die Nr. 7.4 (gemeint ist Nr. 7.4 Abs. 2) der TA-Lärm nicht eingegangen werde; die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermieden werden, wenn weitere Voraussetzungen vorlägen. Im vorliegenden Fall seien die 500 m nicht angemessen. Da es sich hier um die Erschließung eines Logistikzentrums handele, sei die Betrachtung auf die Hauptanfahrtswege der LKW auszuweiten.
Diese Einschätzung geht fehl. Bei der Beurteilung einer Lärmbelastung kommt der TA-Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit diese für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 11, B.v. 16.4.2019 – 15 CE 18.2652 – juris Rn. 26 m.w.N.). Es ist richtigerweise zur Beurteilung des von einer Anlage ausgehenden Verkehrslärms auf die rein formalen Vorgaben der TA-Lärm, also auf die Differenzierung zwischen Betriebsgrundstück und öffentlichem Verkehrsraum abzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23/12 – juris Rn. 4). Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Nach der Nr. 7. 4 Abs. 1 der TA-Lärm sind nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen, während Absatz 2 für Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück unter weiteren Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung „durch Maßnahmen organisatorischer Art“ vorsieht. Mit dieser Regelung hat die Bundesregierung die zur TA-Lärm 1968 ergangene Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23/12 – juris Rn. 5). Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm somit nur in eingeschränkter Form. Damit wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA-Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23/12 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.10.17 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28).
Gemäß Ziff. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermieden werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 db(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.
Dies normiert zum einen nur eine Pflicht, diese Geräusche durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich zu vermeiden. Zum anderen sind die Voraussetzungen, die eine solche Pflicht begründen könnten, in Bezug auf den Antragsteller schon gar nicht erfüllt.
Der Begriff „Abstand“ meint richtigerweise die Luftlinie, nicht die tatsächliche Streckenlänge des Verkehrsweges. „Abstand“ führt damit zu einer ringförmigen Zone von 500 m Breite um das
Vorhabengrundstück. Das Grundstück des Antragstellers, das sich in circa 1500 m Entfernung zum am nächsten gelegenen Teil des Vorhabengrundstücks befindet, fällt ersichtlich nicht in diesen Radius, so dass eine Zurechnung ausscheidet.
Teilweise wird vertreten, dass der 500 m-Abstand der Konkretisierung diene, inwieweit im Regelfall noch ein räumlicher Zusammenhang mit der Anlage gegeben sei. Eine solche eindeutige, zugleich aber auch willkürliche Abstandsdefinition könne im Einzelfall zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen. Entscheidend für die Zurechnung zur Anlage sei letztlich nicht der Abstand, sondern die Frage der Vermischung. Solange der an- und abfließende Verkehr nicht mehr oder noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr integriert ist, sei er dem Betrieb zuzurechnen. So könne der Bezug zur Anlage auch noch in einer Entfernung von deutlich mehr als 500 m bestehen, wenn eine bestimmte Straße notwendigerweise als Zufahrts straße zur Anlage benutzt werden müsse und wenn keine oder keine nennenswerte Vermischung mit dem allgemeinen Straßenverkehr stattfinde (vgl. Feldhaus/Tegeder in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 27. Update September 2019, 7.4 Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen, Rn. 45).
Diese Ansicht kann nicht überzeugen, denn sie widerspricht schon dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 7.4 Abs. 2 TA-Lärm, der die Frage der Vermischung ganz klar von der Frage des Abstandes trennt. Nur wenn sämtliche der in Ziffer 7.4 Abs. 2 TA-Lärm genannten Voraussetzungen erfüllt sind, greift die Vorschrift. Wie das Bundesverwaltungsgericht richtigerweise ausführt, handelt es sich bei Ziffer 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm bei der Erteilung von (Bau-)Genehmigung um eine abschließende und damit verbindliche Regelung, die nicht nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze, wie dem Gebot der Rücksichtnahme, modifiziert werden kann, was letztlich auch für Rechtssicherheit sorgt (vgl. hierzu auch: Kuchler, jurisPR-UmwR 1/2013 Anm. 1). Doch selbst wenn man der genannten Meinung folgen würde, käme es im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht zu einer Zurechnung der beim Anwesen des Antragstellers auftretenden Verkehrsgeräusche, denn auf der neu zu errichtenden Erschließungsstraße (sog. Umgehungs straße – Anlage 1 des Bebauungsplanes i.d.F. seiner 1. Änderung) wird es bereits im unmittelbaren Umfeld zum Vorhabengrundstück zu einer nicht unwesentlichen Vermischung des vorhabenbedingten Verkehrs mit dem allgemeinen Straßenverkehr kommen. Die Umgehungs straße kommt auf bereits bestehenden gemeindlichen Straßen wie den bestehenden Gemeindeverbindungsstraßen … – … und … – … zum Liegen, die verbreitert werden. Da es sich somit auch um Ortsverbindungsstraßen handelt, die genutzt werden, fehlt es bereits am Merkmal „Zufahrts straße“ zum Vorhabengrundstück. Weiter werden die Straßen, wie auch jetzt schon, vom allgemeinen Straßenverkehr genutzt, so dass eine Vermischung mit dem allgemeinen Straßenverkehr bereits in unmittelbarer Nähe des Vorhabengrundstück stattfindet. Im Ergebnis erfolgt somit auch nach der genannten und vom Gericht nicht vertretenen Ansicht keine Zurechnung des Verkehrslärms zum Vorhaben.
(3) Schließlich kann auch der umfangreiche Vortrag zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes i.d.F. seiner 1. Änderung aufgrund einer fehlerhaften Behandlung des Aspekts Lärm bei der Aufstellung des Bebauungsplanes (unzureichende Untersuchung der Immissionssituation und deren fehlende Berücksichtigung im Bebauungsplan, Verstoß gegen das Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB, Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und der Prüfpflicht, Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB etc.) dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Unerheblich ist insofern auch die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung in einem Normenkontrollverfahren (BVerwG, B.v. 24.7.2007 – 4 BN 16/07), wonach eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum Abwägungsmaterial gehöre und damit eine Antragsbefugnis begründe. Der Antragsteller kann im Rahmen einer Drittanfechtungsklage (und auch im dazugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes) nicht mit dem Argument durchdringen, der zugrunde liegende Bebauungsplan verletzte sein Recht auf gerechte Abwägung oder es liege ein Ermittlungsdefizit vor. Der Umstand, dass der Bürger mit der Rüge, ein ihn benachteiligender Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsfehlers rechtswidrig, im Verfahren der Normenkontrolle weitergehenden Rechtschutz erlangen kann als im Verfahren der Anfechtung einer auf einen Bebauungsplan gestützten Baugenehmigung, rechtfertigt es nicht, für die Anfechtung einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung Grundsätze des Normenkontrollverfahrens zu übernehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94 – juris). So liegt es auch hier. Dieses Ergebnis ergibt sich bei Nichtigkeit des Bebauungsplanes daraus, dass subjektive Rechte des Nachbarn sich nur aus § 34 oder § 35 BauGB ableiten lassen. Das Recht auf gerechte Abwägung kann daher nur gegenüber der kommunalen Bauleitplanung selbst in Anschlag gebracht werden. Für den Nachbarschutz gegenüber Einzelvorhaben, deren Zulässigkeit sich nach den §§ 29 ff. BauGB beurteilt, hat es keine Bedeutung. Hier kommt es allein auf den drittschützenden Charakter des jeweiligen Zulassungstatbestandes an (vgl. Schütz, NVwZ 1999, 931). Wie bereits ausgeführt, kann sich der Antragsteller selbst bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes in seiner geänderten Fassung nicht auf den zunehmenden Lärm berufen, da dieser dem genehmigten Bauvorhaben nicht zugerechnet werden kann. Es ist also unerheblich, ob der Aspekt Lärm bei Aufstellung des der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplanes hinreichend ermittelt und insbesondere in der Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt wurde, ob dem Gebot der Prüfpflicht und Konfliktbewältigung etc. hinreichend Genüge getan wurde. Diese gerügten Mängel des Bebauungsplanes i.d.F. seiner 1. Änderung sind nicht entscheidungserheblich, denn der Antragsteller ist durch die erlassene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt und dies unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplanes i.d.F. seiner 1. Änderung (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 juris – Rn. 48).
(4) Soweit der Antragsteller geltend macht, das Vorhaben sei verkehrlich unzureichend erschlossen – es sei davon auszugehen, dass die mit der Umgehungs straße beabsichtigte Erschließung nicht realisierbar sei – ist eine Verletzung subjektiver Rechte ebenfalls nicht erkennbar. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung im Sinne der §§ 30 ff. BauGB ist nicht nachbarschützend. Es dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und begründet deshalb keinen Abwehranspruch des Antragstellers gegen das Vorhaben der Beigeladenen (vgl. VGH Bad.-Württ., U.v. 18.10.1993 – 8 S 1739/93 – juris; BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – juris Rn. 19). Etwas anderes kann – unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtsnahmegebotes – allenfalls ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung Nachbargrundstücke unmittelbar betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – juris Rn. 19), was bejaht wird, wenn mangels einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks im öffentlich-rechtlichen Sinne, auf Grund des Notwegerechts nach § 917 BGB das Nachbargrundstück für die Zufahrt und evtl. Leitungen beansprucht wird (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1976 – IV C 7/74 – juris). Eine solche oder vergleichbare Konstellation ist hier ersichtlich nicht gegeben.
(5) Vorschriften zum Natur- und Artenschutz dienen allein öffentlichen Interessen und vermitteln keinen subjektiven Drittschutz (vgl. BayVGH, 22 B 17.124 – juris Rn. 36; B.v. 7.5.2018 – 22 ZB 17.2032 u.a. – juris Rn. 24), so dass die äußerst umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zur fehlerhaften/mangelnden Berücksichtigung dieser Belange auch in dieser Hinsicht keinen Anspruch begründen können.
(6) Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 4 UmwRG haben etwaige Verfahrensfehler aus sich heraus keine drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2018 – 4 B 12/18 – juris Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Selbst eine Entscheidung, die objektiv verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, kann auf die Klage eines in seinen materiellen Rechten nicht betroffenen Dritten, wie es der Antragsteller ist, nicht aufgehoben werden (vgl. hierzu: Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 135. EL Dezember 2019, Art. 66, Rn. 296 mit weiteren Nachweisen). Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(7) Für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts – bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO – ist nichts ersichtlich bzw. vorgetragen. Der nachbarrechtliche Schutzanspruch aus Art. 13 BayBO reicht insbesondere nicht weiter als die spezialgesetzlichen Regelungen des Immissionsschutzrechts (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 135. EL Dezember 2019, Art. 66, Rn. 276 mit weiteren Nachweisen). Auf die obigen Auswirkungen zur Lärmproblematik wird diesbezüglich verwiesen.
(8) Die antragstellerseits behauptete einfachgesetzliche Rechtsverletzung aus § 41 BImSchG, wonach bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen (…) sicherzustellen ist, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, geht fehl. Der Antragsteller verkennt, dass der Bau der Umgehung nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist. Schon allein deshalb kann der Antragsteller in diesem Verfahren keine Rechtsverletzung herleiten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Erschließung verwiesen.
(9) Unabhängig von der im Rahmen der Antragsbefugnis bereits diskutierten Frage, ob ein Rückgriff auf die Art. 14 und 2 Abs. 2 Satz 1 GG überhaupt möglich ist, scheidet eine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht aus Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 2 GG bereits deswegen aus, weil die geltend gemachte Verkehrslärmerhöhung dem genehmigten Bauvorhaben nach oben Gesagtem nicht zugerechnet werden kann.
3. Der Antrag war damit mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch Stellung eines Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.7.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben