Baurecht

Erfolglose Beschwerde gegen eine (sofort vollziehbare) Baugenehmigung für ein Wochenendhaus mit Garage

Aktenzeichen  9 CS 17.2099

Datum:
9.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1363
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 146 Abs. 4 S. 6
BayBO Art. 59 S. 1
BauGB § 30, § 31 Abs. 2
BauNVO § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Der Nachbarschutz bei der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB hängt davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Gebäude, die den allgemeinem Regelungen über die Einhaltung der Abstandsflächen nicht unterworfen sind, verstoßen grundsätzlich nicht gegen die Festsetzung der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine sog. erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe, Breite und Volumen “übergroßen” Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4 Das Abstandsflächenrecht ist nach Art. 59 S. 1 BayBO nicht Prüfungsmaßstab der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung; dies gilt auch hinsichtlich der Prüfung der Abstandsflächen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 S 17.1075 2017-09-26 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt Schweinfurt mit Bescheid vom 10. April 2017 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wochenendhauses mit Garage und Nebengebäude.
Mit Unterlagen vom 1. Dezember 2016 beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wochenendhauses mit Garage und Nebengebäude auf dem Grundstück FlNr. 2864 Gemarkung A. Der Antragsteller ist Miteigentümer des unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 2865 Gemarkung A. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südöstlich des Ellertshäuser Sees“ des Marktes Stadtlauringen in der Fassung vom 14. Mai 1987. Dieser setzt hier u.a. ein Sondergebiet für Wochenendhäuser und Ferienhäuser, eine offene Bauweise, die Zahl der Vollgeschosse mit I/II und weiteren Angaben zur Trauf- und Firsthöhe, die Zulässigkeit von Sattel-/Walm-/Pultdächern mit einer Dachneigung zwischen 24°- 42°, eine Geschossflächenzahl von 0,2 und eine max. zulässige Grundfläche von 100 m2 fest. Festgesetzt ist zudem, dass mit Rücksicht auf die Eigenart des Gebietes grundsätzlich Nebengebäude aller Art unzulässig sind; zulässig sind Schuppen in Massivbauweise oder in Holzkonstruktion zur Unterbringung von Garten- und Sportgeräten bis zu einer max. Größe von 20 m2 auch außerhalb der Baugrenzen; ferner dürfen Nebengebäude nicht für Wohnzwecke verwendet werden.
Zugleich mit dem Bauantrag wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachneigung und der Geschossflächenzahl gestellt; angegeben wurde zudem, dass die Bauweise 2-geschossig erfolgen solle. Der Markt Stadtlauringen erteilte hierzu sein Einvernehmen.
Mit Bescheid vom 10. April 2017 erteilte das Landratsamt Schweinfurt die beantragte Baugenehmigung unter Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Geschossigkeit (II statt I/II), Geschossflächenzahl (0,23 statt 0,2) und Dachneigung (18° statt 24°- 42°). Hiergegen hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. W 4 K 17.426) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2017 beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2017 ab, weil die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig, weil die erteilten Befreiungen die Grundzüge der Planung berührten. Die Geschossflächenzahl im Zusammenhang mit der I/II-geschossigen Bebauung sei festgesetzt worden, um einer Verdichtung der besonders reizvollen und zu Erholungszwecken dienenden Gegend vorzubeugen. Da das genehmigte Vorhaben aufgrund seines Bauvolumens von der Eigenart des festgesetzten Sondergebiets abweiche, sei der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletzt. Die Festsetzung der Maße der zulässigen Bauvorhaben sei in untrennbarem Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des Wochenendhausgebiets zu sehen. Außerdem werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil das Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung habe. Abzustellen sei hierbei auf das tatsächliche Plangebiet, das wegen seines Erholungszwecks und seiner Weitläufigkeit eine erhöhte Schutzbedürftigkeit habe. Zudem seien Nebenanlagen zur Tierhaltung und Wohnnutzung unzulässig; das geplante Nebengebäude, das aufgrund der dauerhaften Verbindung mit dem Hauptgebäude zudem der offenen Bauweise widerspreche, sei – wie die verlegten Versorgungsleitungen zeigten – zum dauerhaften Aufenthalt geeignet und werde intensiv zum Aufenthalt von Mensch, Tier und Wild genutzt werden. Das Nebengebäude stelle eine unzulässige Grenzbebauung dar und verletze die Abstandsflächenvorschriften.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. September 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die den Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 10. April 2017 anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück FlNr. 2864 Gemarkung A. sofort einzustellen und stillzulegen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, worauf es aber mangels Drittschutz gar nicht ankomme. Sämtliche Festsetzungen, von denen eine Befreiung erteilt worden sei, seien nicht nachbarschützend. Die zulässige Grundflächenzahl werde eingehalten.
Die Beigeladenen haben im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 10. April 2017 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
1. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig und die erteilten Befreiungen berührten die Grundzüge der Planung, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Rechtsschutz des Nachbarn im Rahmen von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB davon abhängt, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 9 CS 17.345 – juris Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass hier die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit wurde, nicht nachschützend sind, setzt sich die Beschwerde hiermit nicht auseinander. Mangels einer Befreiung von drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans kommt es daher nicht darauf an, ob die Befreiungen – wie der Antragsteller meint – die Grundzüge der Planung berühren. Der Antragsteller hat insoweit auch keinen Anspruch auf Einhaltung der objektiv-rechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1982 – 4 C 49.79 – juris Rn. 16).
Etwas anderes gilt auch nicht, soweit der Antragsteller versucht, einen Drittschutz aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Sondergebiets für Wochenendhäuser und Ferienhäuser i.S.d. § 10 Abs. 1 BauNVO herzuleiten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gemeinde eine unzulässige Dauerwohnnutzung durch entsprechende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sicherstellen kann und soll, dies jedoch nichts daran ändert, dass sich der Nachbarschutz als Ausdruck der baulichen Schicksalsgemeinschaft der Grundeigentümer im Plangebiet trotz allem grundsätzlich aus der festgesetzten Art der baulichen Nutzung mit den damit einhergehenden Einschränkungen ergibt und den hiermit korrelierenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung insoweit nur dienende bzw. sichernde Funktion, nicht aber auch selbst parallel hierzu eine eigenständige nachbarschützende Bedeutung zukommt (BA S. 13). Dies ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft, zumal die Baunutzungsverordnung keine weitergehenden Anforderungen, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen, enthält (BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – juris Rn. 18). Gegenteiliges lässt sich auch dem Bebauungsplan oder dessen Begründung nicht entnehmen.
Schließlich kann der Antragsteller auch mit dem behaupteten Verstoß gegen die Festsetzung der offenen Bauweise nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung der offenen Bauweise mit dem Grenzanbau des Geräteraums für vereinbar gehalten und unter Würdigung der konkreten Konstruktion ausgeführt, dass das Nebengebäude nicht in das Hauptgebäude integriert ist (vgl. BA S. 20). Die gegenteilige Auffassung im Beschwerdevorbringen, die Verbindung mittels Überdachung und Türkonstruktion genüge für die Annahme eines dauerhaften einheitlichen Baukörpers, steht dem nicht entgegen. Denn Gebäude, die seinerseits den allgemeinem Regelungen über die Einhaltung der Abstandsflächen nicht unterworfen sind, verstoßen grundsätzlich nicht gegen die Festsetzung der offenen Bauweise (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 22 Rn. 9). Dass der zu errichtende Geräteraum kein solches Gebäude sein dürfte, lässt sich weder dem Beschwerdevorbringen noch den genehmigten Plänen entnehmen.
2. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Landratsamt bei seiner Ermessensentscheidung im Rahmen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Antragstellers und Nachbarn genommen hat.
Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 27; B.v. 10.8.2016 – 9 ZB 16.944 – juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt.
Dem Antragsteller kann bereits nicht gefolgt werden, soweit er sich auf eine – unabhängig vom Drittschutz der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beruft. Dabei kann offen bleiben, ob der vom Antragsteller insoweit geltend gemachte Gebietsbewahrungsanspruch, der unabhängig von einer individuellen Beeinträchtigung eine Abwehr von Vorhaben ermöglicht, die konkret nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widersprechen, überhaupt besteht und auch im Rahmen von § 31 Abs. 2 Geltung hat (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.6.2009 – 2 Bs 26.09 – juris Rn. 11; ablehnend: VGH BW, B.v. 30.9.2009 – 8 S 1903/09 – juris Rn. 7 ff.). Denn ein etwaiger Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Gebietsprägung kann hier bereits deswegen nicht zum Tragen kommen, weil auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur auf Umstände anwendbar ist, die sich auf die Art der Nutzung beziehen, nicht jedoch auf Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 – OVG 10 B 10.15 – juris Rn. 47 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 13).
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, für die – unabhängig davon, dass sich in den Gerichts- und Behördenakten zahlreiche Lichtbilder über den Baufortschritt, die Umgebungsbebauung und Lagepläne befinden, die einen hinreichenden Eindruck der Örtlichkeit vermitteln – ein Augenscheinstermin nicht angezeigt ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 81; BayVGH, B.v. 15.10.2012 – 14 CS 12.2034 – juris Rn. 10), erscheint die vom Antragsteller angeführte erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat – ausgehend von den Grundsätzen, wonach eine derartige Wirkung vor allem bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 9 CS 16.2477 – juris Rn. 22 m.w.N.) – eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Höhe, Länge und Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vorgenommen (vgl. BA S. 23). Die bloße Berufung im Beschwerdevorbringen auf eine höhere Schutzbedürftigkeit eines Wochenendhausgebiets genügt nicht, diese Einzelfallbeurteilung in Frage zu stellen.
Daran ändert auch das Vorbringen zur behaupteten Unzulässigkeit des Nebengebäudes an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller nichts. Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften beruft, hat die Beschwerde bereits deswegen keinen Erfolg, weil das Abstandsflächenrecht nach Art. 59 Satz 1 BayBO nicht Prüfungsmaßstab der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung ist und dies auch hinsichtlich der Prüfung der Abstandsflächen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gilt (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 9 CS 16.2088 – juris Rn. 16). Im Übrigen bestehen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Anhaltspunkte dafür, dass das Nebengebäude den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht (vgl. Nr. 2.4 der Weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans) und entgegen den genehmigten Plänen – unabhängig von etwaigen Versorgungsleitungen – objektiv entsprechend der Ausgestaltung des vorhandenen Nutzungspotentials für Wohnzwecke verwendet werden soll. Streitgegenstand ist hier allein das genehmigte Vorhaben und dessen Nutzungsbeschreibung; soweit die spätere tatsächliche Nutzung dem nicht entspricht, ist der Antragsteller gegebenenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 18).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Beitrag geleistet haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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