Baurecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  13a ZB 16.160

Datum:
25.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11355
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 93, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5
MOG § 10 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Entscheidung über eine Verfahrensverbindung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, wobei für die Entscheidung maßgeblich ist, ob die Verbindung der Verfahrensökonomie dient, weil hierdurch der Prozess übersichtlicher oder effektiver gestaltet wird. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt es nicht, (nur) die Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Abrede zu stellen.  (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 14.483 2015-07-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 14.729,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 war abzulehnen. Gemäß § 93 VwGO kann das Gericht mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand verbinden. Die Entscheidung hierüber steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 93 Rn. 3). Für die Entscheidung maßgeblich ist, ob die Verbindung der Verfahrensökonomie dient, weil hierdurch der Prozess übersichtlicher oder effektiver gestaltet wird (Garloff in BeckOK, VwGO, Stand 1.4.2018, § 93 Rn. 3 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 und BVerwG, B.v. 29.1.1998 – 8 B 2.98 – NVwZ-RR 1998, 685). Das ist hier nicht der Fall, so dass eine Verbindung nicht dem pflichtgemäßen Ermessen entspräche.
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2015 bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.
Mit Urteil vom 16. Juli 2015 war die Klage gegen die Rückforderung gemäß § 10 Abs. 1 MOG von Betriebsprämien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 abgewiesen worden. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei nicht zu beanstanden, weil die Klägerin die in den jeweiligen Antragsjahren geltenden Fördervoraussetzungen nicht erfüllt habe. Sie habe weder die seit 1. Februar 2008 von dem Beigeladenen gepachtete Fläche landwirtschaftlich genutzt noch habe der Beigeladene die Flächen auf Weisung der Klägerin bewirtschaftet. Mit einem weiteren Urteil ebenfalls vom 16. Juli 2015 war eine Klage des Beigeladenen gegen die Einziehung der Zahlungsansprüche abgewiesen worden. Wegen fehlender Aktivierung [durch die Klägerin dieses Verfahrens] waren sie der nationalen Reserve zugeschlagen worden. Ein hiergegen gerichteter Zulassungsantrag ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss ebenfalls vom 25. Mai 2018 abgelehnt worden (Az. 13a ZB 16.192).
Mit seinem Zulassungsantrag macht der Beigeladene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. Ohne Differenzierung auf die einzelnen Zulassungsgründe wird „dem erstinstanzlichen Urteil … vorgehalten“, dass der Tatbestand unvollständig sei. Das Verwaltungsgericht habe verschiedene Umstände nicht berücksichtigt. Im Auftrag der Klägerin habe der Beigeladene als Verwalter die Flächen in den Jahren 2008 und 2009 bewirtschaftet, für 2010 gebe es keine Feststellungen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit der Bewirtschaftung gehabt und sei immer an die Beauftragung zur Durchführung an den Maschinenring gebunden. Im Zusammenhang mit den Ausführungen in dem Zulassungsantrag im Verfahren 13a ZB 16.192 sei die erstinstanzliche Entscheidung zu überprüfen.
Dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Berufung, wobei bereits fraglich ist, ob dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausreichend entsprochen ist. Jedenfalls lassen sich daraus weder ernstliche Zweifel an Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen. Ernstliche Zweifel lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546; B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob der Beigeladene als Verwalter mit der Bewirtschaftung der von ihm verpachteten Flächen beauftragt war und dies mit eingehender Begründung abgelehnt (UA S. 30 ff.). Sowohl die Klägerin wie deren Ehemann hätten bestritten, dem Beigeladenen und Rechtsmittelführer dieses Verfahrens einen Auftrag zur Bewirtschaftung erteilt zu haben. Auch schriftliche Belege lägen nicht vor. Objektive Anhaltspunkte, die für eine Beauftragung sprächen, seien ebenfalls nicht erkennbar. Dem ist der Beigeladene nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten.
Insbesondere genügt es nicht, (nur) die Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Abrede zu stellen. So wird etwa vorgetragen, es sei fälschlicherweise angenommen worden, es gäbe keine Beauftragung des Maschinenrings. Eingeräumt wird aber, ein schriftlicher Nachweis hierfür habe nicht beigebracht werden können. Auch erstreckt sich das erstinstanzliche Urteil insoweit insbesondere auf die Frage, ob eine Weisung oder ein Auftrag der Pächterin an den Beigeladenen vorliegt. Diese Frage wird verneint. Substantiierte Ausführungen, dass dies doch der Fall gewesen sei, enthält der Zulassungsantrag nicht.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheitert bereits daran, dass keine Frage aufgeworfen wurde, die grundsätzlich klärungsbedürftig sein könnte. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen des Beigeladenen auf Anmerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichts. Das gleiche gilt hinsichtlich des gerügten Verfahrensmangels, „insbesondere unzureichender Aufklärung“.
Auch ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht erforderlichen Aufklärungsbemühungen unternommen hat. Darüber hinaus erfordert die Aufklärungsrüge eine substantiierte Darlegung, dass das Gericht nicht alle Aufklärungsbemühungen unternommen hat, auf die die Beteiligten hingewirkt haben oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Insbesondere ist darzulegen, weshalb sich dem Gericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren (BVerwG, B.v. 31.7.2014 – 2 B 20.14 – NVwZ-RR 2014, 887; U.v. 20.3.2012 – 5 C 1.11 – BVerwGE 142, 132 = NVwZ 2012, 1254). Letztlich wendet sich der Beigeladene gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Mit der Kritik hieran kann auch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris). Gleiches gilt für die Einwände des Beigeladenen, die Überlegung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die angeblich eigenmächtige fortgesetzte Bewirtschaftung durch ihn nicht nachgewiesen sei und nach den Angaben des Ehemanns der Pächterin bei einer Außenprüfung dessen Ehefrau die Fläche bewirtschafte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.


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