Baurecht

Errichtung von überdachten Stellplätzen und Carports – erfolglose Zulassung der Berufung seitens des Beklagten Bundeslandes und der beigeladenen Gemeinde

Aktenzeichen  9 ZB 18.1261

Datum:
20.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13821
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen dabei nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. (Rn. 6) (red. LS Alexander Tauchert)
2. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. (Rn. 6) (red. LS Alexander Tauchert)
3. Die Erschließung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann wegemäßig nicht gesichert sein, wenn die vorhandenen Straßen durch den vom Vorhaben zu erwartenden Verkehr so belastet würden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre (unter Hinweis auf BVerwG BeckRS 2014, 54725). (Rn. 11) (red. LS Alexander Tauchert)

Verfahrensgang

W 4 K 17.1161 2018-04-17 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von insgesamt 32 Stellplätzen, Carports und überdachten Stellplätzen mit Photovoltaik auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung M* … Die Beigeladene verweigerte hierzu ihr gemeindliches Einvernehmen, weil das Grundstück im Außenbereich liege und die Erschließung nicht gesichert sei. Mit Bescheid vom 23. August 2017 lehnte das Landratsamt K* … den Bauantrag des Klägers ab. Auf dessen Klage hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Würzburg den Beklagten mit Urteil vom 17. April 2018, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richten sich die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.
II.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vom Beklagten geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Beigeladenen weiter angeführte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Beklagter und Beigeladene berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was diese innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Beklagter und Beigeladene sind der Ansicht, das Baugrundstück liege im Außenbereich und sei nicht ausreichend erschlossen. Die gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen aber nicht durch.
a) Die Zuordnung des Baugrundstücks durch das Verwaltungsgericht zum Innenbereich ist nicht ernstlich zweifelhaft.
aa) Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen dabei nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ eines Bebauungszusammenhangs (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 11, 13 m.w.N.; BayVGH, U.v. 26.4.2018 – 9 N 14.269 – juris Rn. 25). Maßgeblich sind die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung (BVerwG, B.v. 16.7.2018 – 4 B 51.17 – BauR 2018, 1840 = juris Rn. 7); die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Einzelfall ist stets das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 6). Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (UA S. 9 f.).
bb) Das Verwaltungsgericht ist hier auf Grundlage seiner Feststellungen beim Augenscheinstermin im Verfahren W 4 K 14.1366 davon ausgegangen, dass die Halle auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung M* … ein die Siedlungsstruktur prägendes Element innerhalb des von ihm gezogenen Rahmens eines zusammenhängenden Ortsteils und das Baugrundstück eine Baulücke darstellt. Der Einwand, die Bebauung auf FlNr. … und … Gemarkung M* … diene nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen und dürfe daher bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, greift nicht. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Halle nach der Baugenehmigung vom 29. Juli 1999 nicht um ein Nebengebäude, sondern um eine im Dorf- bzw. Mischgebiet regelmäßig zulässige gewerbliche Hauptnutzung handelt, ist diese Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 15; B.v. 5.4.2017 – 4 B 46.16 – juris Rn. 7; U.v. 17.2.1984 – 4 C 55.81 – juris Rn. 12; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 34 Rn. 20).
Der im Zulassungsvorbringen vom Beklagten erhobene Einwand, der vom Verwaltungsgericht angenommene Rahmen (UA S. 12) von der H* …straße im Westen, dem G* … im Osten, der Bebauung auf FlNr. … und … Gemarkung M* … im Norden und der A* …straße im Süden sei zu groß, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an dieser Zuordnung. Auch im südlichen Bereich dieses Gebiets befinden sich zahlreiche unterschiedliche Bauten in zweiter Reihe, so dass insoweit kein Strukturunterschied ersichtlich ist. Unabhängig davon dürfte es hierauf angesichts der gewerblichen Hauptnutzung des Gebäudes auf FlNr. … und … Gemarkung M* … gar nicht ankommen.
Der pauschale Einwand, das Baugrundstück sei dem Außenbereich zuzuordnen, weil es eine Seite zur freien Landschaft hin habe, greift zu kurz. Das Verwaltungsgericht hat hier aufgrund der beim Augenschein im Verfahren W 4 K 14.1366 getroffenen Erkenntnisse darauf abgestellt, dass das Grundstück auf drei Seiten von Bebauung umgeben ist (UA S. 10) und sich zudem die (frühere) Argumentation des Landratsamts zur Nachbarbebauung, der im Osten befindlichen Mauer sowie der Straße G* … als Abgrenzung zu eigen gemacht. Es hat damit – anders als die Zulassungsvorbringen vorgeben – auf optisch wahrnehmbare Elemente abgestellt. Der Öffnung zur freien Landschaft hin, zumal diese hier durch die kleingärtnerische Nutzung östlich des G* … „eingeschränkt“ ist, kann damit kein ausschlaggebendes Gewicht mehr zukommen (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2009 – 1 B 08.365 – juris Rn. 21). Dem stehen die vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 16.2.2009 – 1 B 08.340 und B.v. 4.2.2008 – 1 ZB 07.316) nicht entgegen, weil sie auf die dortige besondere dreieckige Grundstückssituation abgestellt und deshalb die für eine Einstufung als Innenbereich erforderliche Prägung durch benachbarte zusammenhängende Bebauung für einen Teilbereich des betroffenen Grundstücks verneint haben. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass am fraglichen Standort der Eindruck vorherrsche, sich im freien Gelände zu befinden (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 – 6 ZB 19.60 – juris Rn. 9). Aus den vom Beklagten angeführten Entfernungsangaben ergibt sich nichts anderes, weil allein die Grundstücksbreite den vom Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise in Folge eines Augenscheintermins gewonnenen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der vorhandenen Bebauung nicht in Frage stellen kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 1 ZB 16.1301 – juris Rn. 8). Die Zulassungsvorbringen stellen vielmehr ihre eigene Bewertung der tatsächlichen Umstände derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne zugleich substantielle Zweifel an den Feststellungen oder der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen.
b) Aus den Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten gesicherten bauplanungsrechtlichen Erschließung des Baugrundstücks.
Die Erschließung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann wegemäßig nicht gesichert sein, wenn die vorhandenen Straßen durch den vom Vorhaben zu erwartenden Verkehr so belastet würden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 9 B 6.14 – juris Rn. 13). Im Innenbereich sind nur Vorhaben zulässig, die sich mit der vorhandenen Erschließung abfinden können, wobei aber nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung die Sicherung der Erschließung gefährdet (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 15.84 – juris Rn. 34).
Beklagter und Beigeladene schließen aus den von der Beigeladenen vorgelegten Zahlen einer einmaligen Verkehrszählung an einem Samstag auf eine Gefährdung der Radfahrer auf dem G* …, der Teil des Fernradwegenetzes Deutschland und der Euro-Velo-Route ist. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber bei seiner Sachverhaltswürdigung in Kenntnis der in den vorgelegten Akten befindlichen Zahlen auf seine Feststellungen beim Augenschein im Verfahren W 4 K 14.1366 abgestellt und anhand der konkreten Straßenverhältnisse, des fehlenden Kraftfahrzeug-Durchgangsverkehrs und der geringen Zahl der erschlossenen Grundstücke eine nicht mehr bewältigbare Intensivierung des Verkehrs verneint (UA S. 15 f.). Im Gegensatz zum Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 23. August 2017, der offenbar vom G* … als „Radweg“ ausgegangen ist, hat das Verwaltungsgericht zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Straße Grabendamm um eine Gemeindestraße im Sinne der Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Art. 46 BayStrWG handelt (UA S. 15). Die Zulassungsvorbringen stellen auch insoweit lediglich ihre eigene Bewertung der tatsächlichen Umstände derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne substantiierte Zweifel an dessen tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Bewertungen aufzuzeigen, zumal ein großer Anteil der beantragten Stellplätze nach den Angaben des Klägers in den Bauantragsunterlagen (Behördenakte rote Heftung Bl. 8) seinem angrenzenden Planungsbüro zugeordnet sein sollen, während andere – nach Angaben im gerichtlichen Verfahren – Langzeitparkern vorbehalten bleiben sollen. Unabhängig davon, dass die Beifügung von Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung im Falle eines – hier vorliegenden – Verpflichtungsurteils grundsätzlich möglich bleibt (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2014 – 4 B 3.14 – juris Rn. 16 m.w.N.), stehen eventuell erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen auf dem G* … oder zur Regelung der Grundstückszufahrt der Annahme einer gesicherten bauplanungsrechtlichen Erschließung nicht ohne weiteres entgegen.
Die in den Zulassungsvorbringen angeführten gefährlichen Stellen, insbesondere an der Kreuzung zum K* …, mögen gegebenenfalls verkehrsrechtliche Anordnungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erfordern, belegen aber nicht die Notwendigkeit einer durch das Bauvorhaben bedingten Straßenverbreiterung oder weiteren straßenbaulichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer gesicherten Erschließung. Ernstliche Zweifel daran, dass der G* … bei der vom Verwaltungsgericht festgestellten Fahrbahnbreite – ob nun vollständig befestigt oder an den Banketten teilweise unbefestigt – von Radfahrern und Personenkraftwagen gemeinsam benutzt werden kann, ergeben sich aus den Zulassungsvorbringen nicht.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Vortrag des Beklagten hierzu erfolgte bereits außerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Abgesehen davon lässt sich den Zulassungsvorbringen nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte hinaus entnehmen, was sich nicht nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären ließe. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Beklagten sowie die Beigeladene genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2019 – 9 ZB 16.597 – juris Rn. 13). Ebenso wenig kommt es hierfür auf den Umfang der Ausführungen der Parteien an (vgl. OVG NW, B.v. 5.9.2017 – 2 A 316/16 – juris Rn. 36).
3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 9 ZB 16.2323 – juris Rn. 24).
Die Beigeladene hat jedoch bereits keine solche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Sofern dem Vorbringen sinngemäß die Frage nach einer Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereichs entnommen werden kann, ist diese höchstgerichtlich geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 5). Darüber hinaus zeigt die Zulassungsbegründung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf. Die Beigeladene wendet sich vielmehr gegen die konkrete Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, die aber nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts im hier vorliegenden Einzelfall darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 a.a.O. Rn. 6).
4. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor.
Der Beklagte rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht es versäumt habe, zur Frage der gesicherten Erschließung Beweis zu den Verkehrszahlen einzuholen. Die Beweisaufnahme durch gerichtlichen Augenschein sei nicht geeignet, die Frage der gesicherten Erschließung zu beantworten. Diese Rüge führt hier nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.
Umfang und Art der Tatsachenermittlung bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1991 – 4 C 1.91 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 2.4.2019 – 9 ZB 16.597 – juris Rn. 11). Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer des Rechtsmittelführers günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.5.2018 – 9 ZB 16.321 – juris Rn. 31). Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat in Kenntnis der Zahlen der Verkehrszählung bei der Beurteilung der vom Beklagten und der Beigeladenen angeführten Verkehrsgefährdung auf seinen Eindruck beim Augenschein im Verfahren W 4 K 14.1366 sowie die konkreten örtlichen Verhältnisse abgestellt (UA S. 16). Es ist bereits nicht ausreichend dargelegt, dass eine Verkehrsgefährdung, wie im erstinstanzlichen Verfahren und im Zulassungsverfahren vorgetragen, nicht durch einen Augenschein beurteilt werden könnte. Hierfür kommt es auch nicht allein auf die (tägliche) Anzahl der am Baugrundstück vorbeifahrenden Radfahrer auf dem G* … an. Dass der G* … aufgrund der Vielzahl der Radfahrer überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, zusätzlichen Verkehr aufzunehmen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; Beklagter und Beigeladene berufen sich wesentlich auf eine Verkehrsgefährdung durch (zusätzliche) Personenkraftwagen auf dem G* … und den Kreuzungspunkten (Aus- und Einfahrt bzw. Kreuzung zum K* …*). Eine vollständige und durchgehende Überlastung der Straße lässt sich weder hieraus noch aus der vorgelegten (eintägigen) Verkehrszählung an einem Samstag ableiten, zumal die Zahl der Radfahrer auch saisonal und wetterabhängig sehr stark schwanken dürfte.
Unabhängig davon kann eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es unterlassen hat, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2006 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 9 ZB 15.785 – juris Rn. 21). Dies gilt auch für sonst sachkundig vertretene Beteiligte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2003 – 9 BN 4.03 – juris Rn. 13), wie hier die Behördenvertreter des Beklagten. Eine weitere Aufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht entsprechend den o.g. Ausführungen auch nicht aufdrängen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 16.01.2017 – 8 ZB 16.1685) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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