Baurecht

Gaststättenrechtliche Gestattungen für die Zeit nach dem Ende eines Flohmarktes

Aktenzeichen  22 CS 16.1199

Datum:
23.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 48460
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1

 

Leitsatz

Wenn § 12 Abs. 1 GastG davon spricht, der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes könne „unter erleichterten Voraussetzungen“ vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden, so bedeutet dies insbesondere, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, dh seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Eine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung ist damit freilich nicht verbunden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 S 16.00950 2016-06-13 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.1. Der Antragsteller ist nach Aktenlage Bewohner des an der Ecke zur K.-straße liegenden Anwesens W.-straße 1 in der Altstadt der Antragsgegnerin. Bei der W.-straße handelt es sich um eine der Verbindungsstraßen zwischen den beiden Hauptstraßenzügen der Altstadt der Antragsgegnerin, nämlich der K.- und der G.-straße. Von der W.-straße zweigt in Höhe des vom Antragsteller bewohnten Anwesens der parallel zur K.-straße verlaufende, vor ihr nur durch eine Häuserzeile getrennte W.-platz ab.
Die W.-straße, der W.-platz, die G.-straße und die auf der nordöstlichen Seite der K.-straße befindlichen Anwesen liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 001 der Antragsgegnerin, der ein Mischgebiet festsetzt, innerhalb seines Bereichs A jedoch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften – unter Zuerkennung von Bestandsschutz für bestehende Betriebe – für unzulässig erklärt und Erweiterungen bestehender Betriebe nur ausnahmsweise und lediglich in geringem Umfang sowie unter der Voraussetzung einer unterbleibenden Störung der Wohnnutzung im betroffenen Gebäude selbst und in der Nachbarschaft zulässt.
Die Sperrzeitverordnung der Antragsgegnerin sieht für Freischankflächen einen täglichen Beginn der Sperrzeit um 23.00 Uhr und deren Ende um 6.00 Uhr vor. Für die Innengastronomie dauert die Sperrzeit in der gesamten Innenstadt der Antragsgegnerin von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
2. In der Altstadt der Antragsgegnerin findet zweimal jährlich – nächstmalig am 24. und 25. Juni 2016 – der „G.-markt“ statt. Nach § 4 Abs. 1 der G.-marktverordnung der Antragsgegnerin vom 7. August 2008 ist auf dieser Veranstaltung das Feilbieten von Waren aller Art (mit den sich aus § 4 Abs. 2 der Verordnung ergebenden Einschränkungen) statthaft. Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten sind gemäß § 4 Abs. 3 der G.-marktverordnung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Antragsgegnerin gestattet. Das Veranstaltungsgelände umfasst nach § 2 der G.-marktverordnung neben einer Mehrzahl weiterer Straßen und Plätze den gesamten W.-platz, die W.-straße mit Ausnahme des Bereichs zwischen der W.-straße 4 und der G.-straße sowie längere, beidseits der Einmündungen der W.-straße liegende Teile der K.- und der G.-straße. Die Veranstaltungszeiten werden gemäß § 3 der G.-marktverordnung rechtzeitig im Amtsblatt bekanntgemacht. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs mitgeteilt, sie werde in der am 22. Juli 2016 erscheinenden Ausgabe ihres Amtsblattes bekanntgeben, dass sich die Verkaufszeiten dieser Veranstaltung am 24. Juni 2016 von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am 25. Juni 2016 von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr erstrecken würden.
3. Aus Anlass dieses G.-marktes erteilte die Antragsgegnerin durch für sofort vollziehbar erklärte Bescheide vom 3. Mai 2016 einer Vielzahl von Gastwirten Gestattungen nach § 12 GastG. Ein solcher Bescheid erging u. a. gegenüber der Beigeladenen zu 1), die nach Aktenlage in dem dem Wohnanwesen des Antragstellers gegenüberliegenden Gebäude W.-straße 2 eine Gaststätte mit Freischankfläche betreibt, sowie gegenüber dem Beigeladenen zu 3), dessen Lokal sich im Anwesen W.-straße 1 befindet und der nach Aktenlage über eine auf Privatgrund liegende Freischankfläche verfügt. Eine weitere Gestattung wurde dem Beigeladenen zu 2) erteilt, bei dem es sich seiner Bezeichnung nach um eine örtliche Bürgervereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins handelt.
Regelungsgegenstand der den Beigeladenen zu 1) und 3) erteilten Gestattungen ist der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft am 24. Juni 2016 zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr auf der „verdichteten Freischankfläche“ vor dem Anwesen W.-straße 2 bzw. auf der privaten Freischankfläche des Anwesens W.-straße 1. Ferner wurde diesen beiden Beigeladenen das Aufstellen je eines Standes zum Ausschank alkoholischer und alkoholfreier Getränke, der Beigeladenen zu 1) darüber hinaus das Aufstellen eines Standes zur Abgabe zubereiteter Speisen (Pizzen) und zweier Stehtische neben dem Haupteingang ihrer Gaststätte gestattet.
Die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Gestattung erstreckt sich außer auf die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr am 24. Juni 2016 auch auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr am 25. Juni 2016; räumlich bezieht sie sich auf die „verdichtete Freischankfläche“ vor dem Anwesen W.-platz 2. In sachlicher Hinsicht lässt diese Gestattung das Aufstellen eines Wagens zum Ausschank alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie eines Standes zur Abgabe von zubereiteten Speisen (Leberkäse, Frikadellen, Weißwürste, Semmeln und Kuchen) zu.
In all diesen Bescheiden wird – bezogen auf die Nacht vom 24. auf den 25. Juni 2016 – der Beginn der Sperrzeit sowohl für die Gaststätteninnenräume als auch die Freischankflächen auf 24.00 Uhr festgesetzt und der Beginn der Nachtzeit am 24. Juni 2016 auf 24.00 Uhr hinausgeschoben. Sie enthalten jeweils die Auflage, die Abgabe von Speisen und Getränken sei am 24. Juni 2016 um 23.30 Uhr einzustellen. Nach dem Beginn der Sperrzeit dürften Arbeiten, die geeignet seien, die Nachtruhe der Anwohner zu stören, nicht mehr durchgeführt werden; am 25. Juni 2016 seien lärmrelevante Arbeiten erst ab 8.00 Uhr zulässig.
4. Mit einem am 2. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Rechtsschutzgesuch beantragte der Antragsteller zum einen sinngemäß, die den Beigeladenen erteilten Gestattungen teilweise – nämlich hinsichtlich der Zulassung eines Betriebs von Freischankflächen am 24. Juni 2016 nach 22.00 Uhr – aufzuheben. Zum anderen erstrebte er der Sache nach die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser vom Verwaltungsgericht unter den Aktenzeichen AN 4 K 16.00951, AN 4 K 16.00953 und AN 4 K 16.00955 geführten Klagen insoweit, als sich die Gestattungen auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr am 24. Juni 2016 beziehen (Verfahren AN 4 S 16.00950, AN 4 S 16.00952 und AN 4 S 16.00954).
Das Verwaltungsgericht gab diesen Anträgen nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 13. Juni 2016 statt, da die Bescheide vom 3. Mai 2016 voraussichtlich rechtswidrig seien. Die erst seit dem Jahr 2003 zweimal jährlich stattfindende Ausweitung des Gaststättenbetriebs stelle keine unter Bestandsschutzkriterien zu beurteilende Veranstaltung dar. Die Lärmbelastung, die ihretwegen am 24. Juni 2016 zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr zu erwarten sei, sei dem Antragsteller nicht zumutbar. Es könne nicht ernstlich bezweifelt werden, dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattungen eine Störung der Wohnnutzung der Nachbarschaft im Sinn der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 darstellten. Störungen der Wohnnutzung seien insbesondere dann nicht mehr mischgebietsverträglich, wenn sie sich bis in die Freizeit – insbesondere in die Zeit der Nachtruhe hinein – erstreckten. Der von der Antragsgegnerin für die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr selbst prognostizierte Beurteilungspegel von 74 dB(A) sei derart hoch, dass die Lärmbelastung das Maß dessen, was den Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden dürfe, auch bei aus konkretem Anlass erteilten Gestattungen überschreite. Zudem seien die Anlieger des W.-platzes wegen der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend Geräuschbelastungen – auch in der Nachtzeit bis 23.00 Uhr – ausgesetzt. Gleiches gelte für die erheblichen Geräuschbelastungen tagsüber sowohl während des G.-marktes als auch bei weiteren Veranstaltungen. Die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz erstellte Freizeitlärmrichtlinie sei auch in ihrer vom 6. März 2015 datierenden Neufassung nicht einschlägig, da sie sich für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimesse.
Unabhängig hiervon lägen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Voraussetzungen einer Sonderfallbeurteilung nach der Nummer 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie nicht vor, da es sich bei der Ausweitung des Gaststättenbetriebs ab 22.00 Uhr weder um eine seltene Veranstaltung handele noch sie sich durch eine besondere Standortgebundenheit oder hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz auszeichne. Der Argumentation, die im Anschluss an den G.-markt stattfindende Freiluftgastronomie sei nunmehr untrennbarer Bestandteil des G.-marktes, könne nicht gefolgt werden, da neue Bestandteile einer Traditionsveranstaltung dann, wenn sie sich von ihr ohne weiteres (insbesondere in zeitlicher Hinsicht) abtrennen ließen, nicht am Traditionscharakter der ursprünglichen Veranstaltung teilnähmen. Zudem fehle es an der Einhaltung einer achtstündigen Nachtruhe, da der G.-markt am 25. Juni 2016 bereits um 7.00 Uhr wieder beginne und deshalb bereits vor diesem Zeitpunkt mit Lärmbelastungen als Folge von Aufbauarbeiten gerechnet werden müsse. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass am 24. Juni 2016 um 24.00 Uhr schlagartig Ruhe einkehren werde. Auf die Rechtsfigur des „sehr seltenen Ereignisses“ könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen dieses Instituts nicht vorlägen.
5. Am 22. Juni 2016 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, auf dem W.-platz und in der W.-straße zwischen der Einmündung in die G.-straße und dem W.-platz den Beginn der Nachtzeit in den Nächten, die einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag vorausgehen, nach der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm auf 23.00 Uhr hinauszuschieben. Gleichzeitig wurde die Verwaltung der Antragsgegnerin beauftragt, einen Auflagenbescheid für die in diesem Bereich bestehenden Freischankflächen zu erlassen, wonach deren Nutzung in den Nächten von Sonntag bis Donnerstag um 22.00 Uhr, in den Nächten „von Freitag und Samstag und vor gesetzlichen Feiertagen“ um 23.00 Uhr beendet sein müsse. Im Fall von Veranstaltungen, für die nach der Freizeitlärmrichtlinie eine Sonderfallprüfung durchzuführen sei, einschließlich des damit zusammenhängenden Gaststättenbetriebs gelte das vom Stadtrat am 29. Juli 2015 beschlossene Veranstaltungskonzept in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 16. März 2016; danach ende die Innen- und Außensperrzeit bei den G.-märkten jeweils um 24.00 Uhr. Außerdem wurde die Verwaltung der Antragsgegnerin beauftragt, die Gastwirte im Bereich des W.-platzes sowie in der W.-straße zwischen der Einmündung in die G.-straße und dem W.-platz durch Verwaltungsakt zu verpflichten, auf Raucher mit dem Ziel der Minimierung des von ihnen ausgehenden Lärms einzuwirken und das Verhalten dieser Personen zu kontrollieren. Wegen der insoweit im Einzelnen in Aussicht genommenen Regelungen wird auf die Nummern III.2 und III.3 des Stadtratsbeschlusses vom 22. Juni 2016 verwiesen.
6. Mit der gegen den Beschluss vom 13. Juni 2016 eingelegten Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin, diese Entscheidung aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 15. und vom 17. Juni 2016, wegen der Auskünfte, die sie in Erledigung von Anfragen des Verwaltungsgerichtshofs erteilt hat, auf ihre Schreiben vom 21. und vom 22. Juni 2016 verwiesen.
Hinsichtlich der Argumente, mit denen der Antragsteller der Beschwerde und dem Vorbringen der Antragsgegnerin in deren Schreiben vom 21. Juni 2016 entgegentritt, wird auf die Zuschriften seiner Bevollmächtigten vom 21. und 22. Juni 2016 Bezug genommen.
Der Beigeladene zu 2) beantragt mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Juni 2016 im Wesentlichen unter Verweis auf die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen in den der Begründung dieses Rechtsmittels dienenden Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 15. und vom 17. Juni 2016 sowie in der Zuschrift vom 21. Juni 2016 (auf die Prüfung der darin enthaltenen Ausführungen ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt) rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Soweit die Antragsgegnerin im Schreiben vom 15. Juni 2016 auf ihre im ersten Rechtszug eingereichte Antragserwiderung vom 8. Juni 2016 sowie ihr Vorbringen in den früheren Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1321 und 22 CS 15.2058 Bezug genommen hat, können die dortigen Ausführungen vorliegend nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Denn aus dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Erfordernis, dass sich die Beschwerdebegründung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen hat, folgt, dass der Beschwerdeführer aufzeigen muss, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76 m. w. N.).
2. Zu Unrecht stellt die Antragsgegnerin in Abrede, dass dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit zur Seite stehe, als er sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen zu 3) erteilten Gestattung wendet, da sowohl der Antragsteller als auch dieser Beigeladene Mieter ein und desselben Vermieters seien und sich ein Mieter bemühen müsse, zunächst im Innenverhältnis Abhilfe zu schaffen. Der Richtigkeit dieses rechtlichen Ansatzes steht bereits entgegen, dass die Antragsgegnerin in Gestalt der dem Beigeladenen zu 3) am 3. Mai 2016 erteilten Gestattung einen Hoheitsakt erlassen hat, der zumindest möglicherweise mit einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers – nämlich seinem Anspruch darauf, vor schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben – einhergeht. Einen solchen Anspruch könnte der Antragsteller haben, weil er zur Nachbarschaft im immissionsschutzrechtlichen Sinne gehört. Erfasst werden davon auch Mietparteien auf den Grundstücken und in den Gebäuden, in denen die emittierende Anlage betrieben wird.
3. Grundsätzlich zu Recht verweist die Antragsgegnerin in den Abschnitten 5 und 7 der Beschwerdebegründung darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Gestattungen die ansonsten geltende rechtliche Situation zugunsten des Antragstellers insofern vorteilhafter gestalten, als die Beigeladenen zu 1) und 3) darin verpflichtet werden, ihre Innengastronomie am 24. Juni 2016 bereits um 24.00 Uhr vollständig zu beenden, sie ferner – ebenso wie der Beigeladene zu 2) – die Abgabe von Speisen und Getränken im gesamten Betrieb um 23.30 Uhr einzustellen haben, und sie zwischen 24.00 Uhr und 8.00 Uhr des Folgetages keine die Nachtruhe der Anwohner störenden bzw. (sonst) lärmrelevanten Arbeiten durchführen dürfen. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Antragsgegnerin damit erneut auf ein Regelungsmodell zurückgegriffen hat, angesichts dessen der (mit dem Antragsteller des vorliegenden Rechtsstreits nicht identische) Antragsteller im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1321 auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs hin sein Rechtsschutzgesuch nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zurückgenommen hat, und im Hinblick auf das der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2015 (22 CS 15.2058 – juris) den damaligen Antrag des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO unter Aufhebung der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat.
Im letztgenannten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich festgehalten, dass diese Gerichtsentscheidung kein Präjudiz für die Beantwortung der Frage darstellt, ob derartige behördliche Regelungen auch künftig würden Bestand haben können; dies bedürfe vielmehr näherer Überprüfung, die in jenem Rechtsstreit – auch wegen der Kürze der dem Verwaltungsgerichtshof hierfür seinerzeit zur Verfügung stehenden Zeitspanne (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2015 a. a. O. juris Rn. 3) – nicht geleistet werden könne (BayVGH, B. v. 18.9.2015 a. a. O. juris Rn. 5). Die Entscheidung beruhe vielmehr auf einer Interessenabwägung, in deren Rahmen auch berücksichtigt worden sei, dass die Beigeladenen wohl schutzwürdig darauf vertrauen könnten, dass eine vom Antragsteller des Beschwerdeverfahrens 22 CS 15.1321 hingenommene Regelung auch für den im Herbst 2015 stattfindenden G.-markt Bestand haben werde (BayVGH, B. v. 18.9.2015 a. a. O. Rn. 5).
Gegenüber den Umständen, die für die damals vorgenommene Interessenabwägung maßgeblich waren, haben sich veränderte Gesichtspunkte zum einen insofern ergeben, als sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem durch Urteil vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686 – GewArch 2016, 204) abgeschlossenen Berufungsverfahren eingehend mit der Frage befasst hat, wie sich die Geräuschbelastung von Anwesen in der G.-straße – insbesondere als Folge des Betriebs von Gaststätten – darstellt, und welche Ansprüche den Betroffenen hieraus gegen die Antragsgegnerin erwachsen. Auch wenn die hierbei gewonnenen Erkenntnisse u. U. nicht uneingeschränkt auf die Verhältnisse in der W.-straße und am W.-platz übertragbar sind, so erlauben sie wegen der großen räumlichen Nähe beider Örtlichkeiten zu demjenigen Abschnitt der G.-straße, der im Verfahren 22 BV 13.1686 betrachtet wurde, dem Verwaltungsgerichtshof doch eine in gewissem Grad zuverlässigere Beurteilung der materiellen Rechtslage, als sie im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.2058 möglich war. Zum anderen können weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladenen in gleicher Weise wie im Vorfeld des Herbst-G.-marktes 2015 schutzwürdig darauf vertrauen, die sofortige Vollziehbarkeit der vorliegend verfahrensgegenständlichen Gestattungen werde in einem Beschwerdeverfahren Bestand haben. Denn die vorstehend referierten Ausführungen in den letzten beiden Sätzen der Randnummer 5 des in der Sache 22 CS 15.2058 am 18. September 2015 erlassenen Beschlusses verdeutlichen in zweifelsfreier Klarheit, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits damals eine abweichende rechtliche Beurteilung bei künftigen vergleichbaren Streitsachen vorbehalten hat.
4. Diese – auch im vorliegenden Verfahren freilich nur überschlägig mögliche – rechtliche Beurteilung in Verbindung mit der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten führt dazu, es bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen des Antragstellers in dem vom Verwaltungsgericht verfügten Umfang zu belassen. Für dieses Ergebnis spricht neben dem Fehlen eines anerkennenswerten Vertrauens der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auf den Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Gestattungen nicht zuletzt der Umstand, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, die gegenüber den Beigeladenen ergangenen Bescheide vom 3. Mai 2016 könnten einer Nachprüfung in den anhängigen Klageverfahren (sollte sich das hierfür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse dartun lassen) u. U. nicht standhalten.
Wenn § 12 Abs. 1 GastG davon spricht, der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes könne „unter erleichterten Voraussetzungen“ vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden, so bedeutet dies insbesondere, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Eine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung ist damit freilich nicht verbunden. Je kleiner die Zahl der Tage und Nächte mit Ruhestörungen ist, desto eher kann man diese der Nachbarschaft aus besonderem Anlass zumuten. Je größer die Zahl von Tagen und Nächten mit Ruhestörungen ist, desto gewichtiger muss der besondere Anlass sein, um die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft zu begründen (BayVGH, U. v. 22.10.1998 – 22 B 98.602 -BayVBl 1999, 405). Die Schädlichkeitsgrenze ist nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände (BayVGH, B. v. 22.11.2005 – 22 ZB 05.2679 -).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ging das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Geräuschbelastung, der sich der Antragsteller aus Anlass des G.-markts (auch) aufgrund der angefochtenen Gestattungen am 24. Juni 2016 zwischen 22.00 Uhr und mindestens 24.00 Uhr ausgesetzt sehen wird, als schädliche Umwelteinwirkung im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG angesehen werden muss, wie sie nach dem Vorgesagten auch durch eine Gestattung nicht hervorgerufen werden darf.
4.1 Nicht gänzlich frei von Zweifeln wäre es allerdings, sollten die Ausführungen im Abschnitt II.1.1.1 der Gründe des angefochtenen Beschlusses so zu verstehen sein, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 (sie sind im Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris Rn. 3 bis 10 wiedergegeben) der Erteilung einer Gestattung, deren Ausnutzung eine – auch objektiv – als „störend“ anzusehende Beeinträchtigung der Wohnruhe der Nachbarschaft nach sich zieht, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schlechthin entgegenstehen. Denn dieser Bebauungsplan diente – wie dem beschließenden Senat aus dem Verfahren 22 BV 13.1686 von Amts wegen bekannt ist – dazu, ein „Abgleiten“ des Altstadtviertels St. Michael in ein innerstädtisches Problemgebiet zu verhindern, wie die Antragsgegnerin dies als Folge der in den achtziger und neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts dort zu beobachtenden Häufung von Gast- und Vergnügungsstätten bei gleichzeitig zunehmender Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung wegen der nachteiligen Auswirkungen dieser Betriebe befürchtete. Nur für eine kurze Zeitspanne geltende Gestattungen nach § 12 GastG ziehen eine solche Gefährdung dann nicht nach sich, wenn weder sie selbst noch die „besonderen Anlässe“, im Hinblick auf die sie erteilt werden, von ihrer Zahl oder von ihren Umweltauswirkungen her die Befürchtung zu begründen vermögen, Anwohner könnten deswegen geneigt sein, sich andernorts niederzulassen, oder ansiedlungswillige Personen würden aus diesem Grund von der Begründung eines Wohnsitzes im betroffenen Altstadtquartier Abstand nehmen. Vor diesem Hintergrund ist es zu verstehen, wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Randnummer 102 des am 25. November 2015 in der Sache 22 BV 13.1686 erlassenen Urteils darauf hingewiesen hat, bei Veranstaltungen, die als seltene oder sehr seltene Ereignisse behandelt werden können, einschließlich der damit verbundenen Gestattungen nach § 12 GastG müsse das Erfordernis der achtstündigen Nachtruhe (Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) nicht zwangsläufig Geltung beanspruchen.
4.2 Bedeutung kommt den vorerwähnten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 jedoch deshalb zu, weil auf der Grundlage der auch in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen überschlägigen Beurteilung der Rechtslage davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller „im Alltag“ – d. h. außerhalb jener Tage und Nächte, an denen in der W.-straße und ihrem Umgriff Veranstaltungen stattfinden – jedenfalls bisher nicht jener Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen zuteil wird, auf den er angesichts der Lage des von ihm bewohnten Anwesens im Bereich A des Bebauungsplans Nr. 001 Anspruch besitzt. Dies muss bereits deshalb angenommen werden, weil die Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage für die Sitzung ihres Stadtrats am 22. Juni 2016 (Seite 5 unten/Seite 6 oben) ausgeführt hat, aus schalltechnischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass am W.-platz ähnliche Lärmverhältnisse herrschen würden wie in der G.-straße, auf die sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 – 22 BV 13.1686 – bezieht. Dies würde bedeuten, dass der Antragsteller bisher „im Alltag“ abends nach 22.00 Uhr unzumutbare Lärmbelästigungen hinnehmen musste. In Einklang damit steht, dass die Antragsgegnerin nunmehr Anlass gesehen hat, die Sperrzeit für die Freischankflächen von Gaststätten, die an der W.-straße und am W.-platz liegen, in den Nächten von Sonntag auf Montag bis einschließlich Donnerstag auf Freitag (mit Ausnahme solcher, die einem gesetzlichen Feiertag vorausgehen) auf 22.00 Uhr vorzuverlegen, und die dortigen Gastwirte – ähnlich wie in der G.-straße – zur Durchführung von Maßnahmen zu verpflichten, die der Minimierung des „Raucherlärms“ dienen.
Solange diese sowie ggf. weitere Maßnahmen, die nach den örtlichen Gegebenheiten u. U. erforderlich sind, um den Anwohnern der W.-straße und des W.-platzes dasjenige Maß an Nachtruhe zu verschaffen, auf das sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs u. a. nach dem Regelungsgehalt des Bebauungsplans Nr. 001 Anspruch besitzen, zum einen noch nicht rechtswirksam ergriffen wurden, und solange zum anderen – was mindestens gleich bedeutsam ist – ihre konsequente und dauerhafte Befolgung in der Lebenswirklichkeit nicht beweiskräftig dargetan ist, stellt dies einen Abwägungsgesichtspunkt von erheblichem Gewicht dar, der klar dagegen spricht, von den Bewohnern eines Bauquartiers, in dem die Wohnnutzung nach dem eigenen Ortsrecht der Antragsgegnerin vor den nachteiligen Auswirkungen von Gaststättenbetrieben deutlich stärker geschützt werden soll, als das in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO ansonsten der Fall ist, die Hinnahme nächtlichen Lärms in dem hier inmitten stehenden Ausmaß als Folge gaststättenrechtlicher Gestattungen zu verlangen. Denn die diesbezügliche Duldungspflicht der Anwohner steht im Verhältnis der Interdependenz zu dem Ausmaß, in dem ihr Anspruch auf ungestörtes Wohnen tatsächlich Beachtung findet (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 12 Rn. 5).
Hieran vermag der Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2016 nichts zu ändern. Das folgt schon daraus, dass es sich bei ihm um ein bloßes Verwaltungsinternum handelt, das keine Rechtswirkungen im Außenverhältnis entfaltet. Nach der Darstellung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2016 ist mit dem Auslauf der Bescheide, die in Umsetzung dieses Beschlusses erlassen werden sollen, erst „etwa bis Ende Juli“ 2016 zu rechnen.
Abgesehen davon müssen auch in der Realität Verhältnisse eingekehrt sein, die unter dem Blickwinkel des den Bewohnern des betroffenen Gebiets zustehenden Lärmschutzes den Vorgaben der Rechtsordnung entsprechen. Ob – und bejahendenfalls ab wann – das künftig der Fall sein wird, ist gegenwärtig offen. Dies folgt vor allem daraus, dass die Herstellung einer rechtskonformen Immissionssituation auch vom künftigen Verhalten der Gastwirte und der anderen Geräuschemittenten abhängt. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen auf Seite 10 der Vorlage für die Stadtratssitzung am 22. Juni 2016 es selbst für geboten erachtet, durch eine künftig durchzuführende Messung zu eruieren, wie sich die Geräuschsituation am W.-platz nach dem Ergehen der gemäß dem Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2016 zu erlassenden Bescheide darstellen wird.
4.3 Die ausnahmsweise Zumutbarkeit der Immissionen, denen sich der Antragsteller am 24. Juni 2016 zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr (sowie ggf. darüber hinaus) bei einer Ablehnung seines Rechtsschutzgesuchs ausgesetzt sehen würde, kann auch nicht damit begründet werden, er erfahre insoweit eine Begünstigung, als der Beginn der Sperrzeit für die nicht als Freischankflächen zu qualifizierenden Teile von Gaststätten von 2.00 Uhr auf 24.00 Uhr vorverlegt werde. Denn es kann, wie der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. November 2016 (a. a. O. Rn. 68 ff.) aufgezeigt hat, der Antragsteller als Bewohner eines Mischgebiets nicht verlangen, dass der Betrieb von Gaststätten ab 22.00 Uhr wegen des „Raucherlärms“ zur Gänze unterbleibt; ihm steht vielmehr nur ein Anspruch auf effektive und dauerhafte Minimierung dieser Geräusche zu. Der Vorteil, der sich für ihn daraus ergibt, dass bestimmte Lokale in seiner Umgebung ihren Betrieb am 24. Juni 2016 ab 24.00 Uhr einstellen müssen, wird zu seinem Nachteil jedoch bereits dadurch mehr als kompensiert, dass er – wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss in von der Antragsgegnerin nicht substantiiert angegriffener Weise dargelegt hat – am Morgen des 25. Juni 2016 u. U. bereits vor 7.00 Uhr eine erneute, ggf. erhebliche Geräuschbelastung zu gewärtigen hat. Denn es ist – so das Verwaltungsgericht – damit zu rechnen, dass die den G.-markt beschickenden Verkäufer frühzeitig mit dem Aufbauen ihrer Stände beginnen könnten, um – wie von der Antragsgegnerin zugelassen – ab 7.00 Uhr den Verkauf aufnehmen zu können. Das an die Adressaten der Gestattungen gerichtete Verbot, vor 8.00 Uhr lärmrelevante Tätigkeiten vorzunehmen, entfaltet deshalb allenfalls eine begrenzte Wirkung. Im Verbund mit der Tatsache, dass ein Beginn der Innen- und Außensperrzeit um 24.00 Uhr keineswegs sicherstellt, dass in der W.-straße und am W.-platz von da an sogleich tatsächlich Ruhe herrscht, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt hat, erscheint die Erwartung begründet, dass der Antragsteller in der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 2016 kaum über eine längere Zeit hinweg ungestörten Schlaf wird finden können.
Dieser Umstand fällt umso schwerer ins Gewicht, als sich der Antragsteller bereits über den gesamten 24. Juni 2016 hinweg einer außerordentlich hohen Lärmbelastung ausgesetzt sehen wird. Wie sich aus dem Lageplan ergibt, den die Antragsgegnerin als Anlage zur Antragserwiderung vom 8. Juni 2016 vorgelegt hat, soll die Bühne, die aus Anlass des G.-markts errichtet wird, ihren Standort in unmittelbarer Nähe des vom Antragsteller bewohnten Anwesens finden. Da die dort aufzustellende Musikanlage so eingestellt werden soll, dass sie im Abstand von 10 m einen Schalldruckpegel von 80 dB(A) nicht übersteigt (vgl. die Angaben in den Abschnitten 3.2 der Gründe der Bescheide vom 3.5.2016), wird sich der Antragsteller, dessen Wohnräume nach Aktenlage jedenfalls nicht wesentlich weiter als 10 m von der Bühne entfernt sind, während der gesamten Dauer der dort stattfindenden Musikdarbietungen einer Geräuschbelastung in einer Höhe von ca. 80 dB(A) ausgesetzt sehen; gegenüber dem nach der Nummer 6.3 Abs. 1 TA Lärm bei „seltenen Ereignissen“ während der Tageszeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 70 dB(A) ist von einer Verdoppelung der Geräuschbelastung auszugehen.
Zu einer Vervierfachung des nach der Nummer 6.3 Abs. 1 TA Lärm von den Bewohnern eines Mischgebiets während der Nachtzeit selbst bei „seltenen Ereignissen“ hinzunehmenden Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) kommt es während der Nachtzeit durch die Geräuschbelastung in Höhe von 74 dB(A), die von der Antragsgegnerin für die Stunden zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr als „Maximalpegel“ prognostiziert wurde. Da der Beantwortung der Frage, ob Schallimmissionen die immissionsschutzrechtliche Schädlichkeitsgrenze überschreiten, grundsätzlich ein „akzeptorbezogener Ansatz“ zugrunde zu legen, d. h. (mit den sich aus der Nummer 2.4 TA Lärm ergebenden Einschränkungen) auf die Gesamtheit des Lärms abzustellen ist, dem sich eine Person gleichzeitig ausgesetzt sieht, fällt es jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass zu dieser Lärmfracht nicht nur die Besucher der Betriebe der Beigeladenen, sondern auch die Personen beitragen, die sich aus anderen Gründen in der W.-straße und am W.-platz aufhalten.
Auf der anderen Seite ist zwar die Bedeutung des G.-markts zu sehen; eine so „einmalige“‚ herausragende Bedeutung, dass einem Anwohner die derzeit drohenden gravierenden „Opfer“ zugemutet werden können, wenn auch nur für zwei Tage und eine Nacht, hat das Verwaltungsgericht nicht zu sehen vermocht. Die Antragsgegnerin ist dem nicht mit Erfolg entgegen getreten‚ vor allem weil der G.-markt zweimal jährlich stattfindet und letztlich nicht maßgeblich von den strittigen Gestattungen für drei Veranstalter für die Zeit nach 22.00 Uhr abhängt.
5. Wenn es deshalb bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 2. Juni 2016 erhobenen Klagen des Antragstellers verbleibt, so ist das auch insoweit interessengerecht, als Belange der Allgemeinheit und der Beigeladenen inmitten stehen. Da die Beigeladenen zu 1) und 3) befugt bleiben, ihre Freischankflächen bis 23.00 Uhr mit der Maßgabe zu betreiben, dass die Abgabe von Speisen und Getränken um 22.30 Uhr einzustellen ist, besteht für das Publikum auch in der W.-straße und auf dem W.-platz Gelegenheit, nach dem Ende der Verkaufstätigkeit auf dem G.-markt noch einen Imbiss einzunehmen oder sich zu einem kurzen Umtrunk zusammenzufinden. Die Belange des Beigeladenen zu 2) hat die Antragsgegnerin schon dadurch berücksichtigt, dass die ihm erteilte Gestattung auch am 25. Juni 2016 von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr gilt; er besitzt deshalb hinreichende Möglichkeiten der Selbstdarstellung und der Erzielung von Einnahmen aus einer vorübergehenden gastronomischen Betätigung.
6. Die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, wenn die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, da der vom Beigeladenen zu 2) gestellte Antrag erfolglos geblieben ist und sich die Beigeladenen zu 1) und 3) im Beschwerdeverfahren nicht geäußert haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.


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