Baurecht

Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage

Aktenzeichen  20 BV 15.1025

Datum:
1.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 447
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EWS § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 5
KAG Art. 5 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 S. 2, Art. 19 Abs. 2,
BGS/EWS § 6 Abs. 1 und 2
VwGO § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 2 S. 2
BayWG Art. 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
ZPO § 711
RDGEG §§ 3, 5
WHG § 9 Abs. 1 Nr. 4

 

Leitsatz

Ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, kann auch durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden, soweit die Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG im Zeitpunkt des Erlasses der neuen Beitragssatzung noch nicht abgelaufen ist (Fortschreibung von BayVGH, B. v. 6.4.2000 – 23 CS 99.3727 –, juris). (Rn. 49 – 51)

Verfahrensgang

M 10 K 14.1482 2014-12-04 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 wird hinsichtlich der Bescheide vom 19. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freising vom 18. August 2011 bezüglich der Fl.Nrn. 608/6, 608/7, 608/8 und 608/93 geändert und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. Dezember 2014 wird teilweise geändert, weil die Klagen der Kläger gegen die Bescheide vom 19. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freising vom 18. August 2011 bezüglich der Fl.Nrn. 608/6, 608/7, 608/8 und 608/93 bereits unzulässig sind. Im Übrigen, hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Beitragsbescheide der Beklagten vom 19. Juli 2010 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freising vom 18. August 2011, ist die Berufung jedoch unbegründet, weil sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist.
1. Die Klagen sind hinsichtlich der Beitragsbescheide für die Grundstücke FlNrn. 608/6, 608/7, 608/8 und 608/93 bereits unzulässig, weil die Kläger durch die Bescheide nicht beschwert sind. Mit diesen Bescheiden wurden jeweils Erstattungsbeträge festgesetzt, weil mit der ursprünglichen Veranlagung höhere Beträge verlangt worden waren. Ein Kläger kann jedoch nicht über eine Anfechtungsklage gegen solche Erstattungsbescheide eine für ihn noch günstigere Anrechnung von Vorleistungen erreichen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2005 – 23 ZB 05.171; B.v. 24.10.2006 – 23 ZB 06.2497 – BeckRS 2009, 40416; B. v. 8.11.2006 – 23 ZB 06.2592 – BeckRS 2009, 40391). Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ändert ein entgegenstehender Parteiwille hieran nichts, denn die Sachurteilsvoraussetzungen stehen nicht zur Disposition der Beteiligten. Der Umstand, dass möglicherweise hinsichtlich eines Teiles der ursprünglichen Veranlagungen aus den neunziger Jahren über Widersprüche der Kläger noch nicht entschieden worden ist, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens sind insoweit alleine die Erstattungsbescheide und nicht die ursprünglichen Beitragsveranlagungen.
2. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. Die Bescheide der Beklagten vom 19. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freising vom 18. August 2011 sind hinsichtlich der FlNrn. 608, 608/9, 608/10 mit 608/13, 608/11 mit 608/13, 608/12 mit 608/13, 608/14, 608/15, 608/16 mit 608/17 und 610 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie auf keine der von der Beklagten erlassenen Herstellungsbeitragssatzungen gestützt werden können.
2.1 Zu Recht gehen die Beteiligten und das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zu der Entwässerungssatzung vom 3. August 1993 (BGS-EWS Wang 1993; ebenso die Vorgängersatzung vom 3.4.1990), welche wohl zum Zeitpunkt der Möglichkeit der erstmaligen Anschlussnahme Geltung beansprucht hat, infolge eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 4 KAG nichtig ist. In § 6 Abs. 1 sieht diese Satzung einen vorläufigen Beitragssatz von 52 DM pro m² Geschossfläche vor. § 6 Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass der Beitragssatzung nach Absatz 1 die zu erwartenden Investitionskosten zu Grunde liegen. Diese Regelung entspricht nicht den Anforderungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an einen vorläufigen Beitragssatz stellt und führt zur Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung. Gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG darf abweichend von Art. 2 Abs. 1 S. 2 KAG eine Beitragssatzung auf feste Beitragssätze verzichten, verlangt werden muss dann aber statt der bestimmten Sätze die Angabe einer Bezeichnung aller zu schaffenden Anlagen und Anlagenteile, der sogenannten „Einrichtung“. Diese Bezeichnung ist gewissermaßen der Ersatz für die Bestimmung von Beitragssätzen und wird auf diesem Wege selbst zu einer der in Art. 2 Abs. 1 S. 2 KAG geforderten Mindestregelungen und zu einem unverzichtbaren Bestandteil jeder Satzung nach Art. 5 Abs. 4 KAG. An die Genauigkeit der „Bezeichnung“ sind hierbei strenge Anforderungen zu stellen (BayVGH, U. v. 11.11.1994 – 23 B 93.821 – juris). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt.
Darüber hinaus ist § 5 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 nichtig, weil nur auf Geschosse hinsichtlich des tatsächlichen Anschlusses abgestellt wird. Ist das Nebengebäude angeschlossen, ist es im vollen Umfang beitragspflichtig. Eine Beschränkung auf einzelne Geschosse ist nicht zulässig, weil der Vorteil, der durch den Anschluss erlangt worden ist, für das Gebäude uneingeschränkt gegeben ist (BayVGH, U. v. 29. 4. 2010 – 20 BV 09.2010 – juris). Dies führt ebenso zur Gesamtnichtigkeit des Beitragsteils der Satzung.
2.2 Die Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 17. Juli 1997 (BGS-EWS 1997) ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in der Lage, den entsprechenden Beitragsbescheiden eine Rechtsgrundlage zu geben. Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Entwässerungssatzung vom 17. Juli 1997 nicht gegen die Grundsätze der Einrichtungseinheit verstößt. Insoweit dürften die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Dezember 2014 (S. 25 bis 27 d.U.) zutreffend sein. Die Nichtigkeit der BGS-EWS 1997 der Beklagten folgt jedoch daraus, dass die Satzung mit dem § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst b) und dem § 5 Abs. 7 Satz 1 unwirksame Regelungen enthält, welche jede für sich genommen zur Gesamtnichtigkeit des Beitragsteiles führen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst b) sieht vor, dass bei nicht anschließbaren Grundstücken im Sinne von § 3 Abs. 3 nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude der Beitrag berechnet wird. § 3 Abs. 3 bestimmt Folgendes: “Wird ein zunächst nicht an das Kanalnetz anschließbares Grundstück (nicht anschließbares Grundstück) später doch noch an das Kanalnetz angeschlossen oder kann es, nachdem es zunächst nicht angeschlossen werden konnte, später doch noch angeschlossen werden, entsteht mit diesem späteren Zeitpunkt die Beitragsschuld für dieses Grundstück (anschließbare Grundstücke) geltenden Regelungen. Bereits bezahlte Beiträge nach den für nicht anschließbare Grundstücke geltenden Regelungen werden mit dem Betrag angerechnet, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld bei gleicher Geschossfläche für ein nicht anschließbares Grundstück ergeben würde.“
Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass diese Formulierungen auf der Mustersatzung aus dem Jahr 1988 beruhten und Regelungen betreffend die Klärschlammentsorgung seien. Die Übernahme dieser Regelungen sei überflüssig und gehe ins Leere. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts dürften zutreffen, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt über eine Fäkalschlammentsorgung verfügt hat. Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die (überflüssigerweise) aus der Muster-BGS/EWS/FES 1988 übernommene Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BGS-EWS 1997 gehe daher ins Leere und sei nichtig, die Gültigkeit der Satzungsbestimmungen im Übrigen werde dadurch aber nicht berührt, kann aber nicht gefolgt werden. § 5 der BGS-EWS legt den Beitragsmaßstab fest und bestimmt damit, wie der Investitionsaufwand auf die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten verteilt werden muss und ist folglich für die Höhe des Beitragssatzes ausschlaggebend. Dass für die nicht anschließbaren Grundstücke kein Beitragstatbestand nach § 2 BGS-EWS 1997 greift, sondern erst nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BGS-EWS 1997 mit dem späteren Anschluss an das Kanalnetz, spielt für die Verteilungsregelung des § 5 BGS-EWS keine Rolle. Der von der Beklagten gewählte Beitragsmaßstab führt aber dazu, dass der Investitionsaufwand auch auf die nicht anschließbaren Grundstücke verteilt werden muss, also auf Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung und z.T. auch zu keinem späteren Zeitpunkt einen Beitragstatbestand erfüllen, was zwangläufig bei der Beitragskalkulation zu einer Unterdeckung führen muss. Dafür, dass die Beklagte diese an sich sachwidrige Regelung bei der Kalkulation der Beitragssätze nach § 6 BGS-EWS berücksichtigt hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr ist entsprechend den Bekundungen der Beklagten in den mündlichen Verhandlungen davon auszugehen, dass die Beklagte § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BGS-EWS 1997 tatsächlich nie vollzogen hat, was allerdings dazu geführt hat, dass die Beitragssätze nach § 6 BGS-EWS 2017 nicht satzungsgemäß und damit zu hoch angesetzt wurden. Somit war die Beitragssatzung im Ganzen nichtig.
Aber auch § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS 1997 enthält eine unwirksame Regelung, welche zur Gesamtnichtigkeit des Beitragsteiles der Satzung führt. Die Vorschrift lautet: „Bei anschließbaren Grundstücken, bei denen aufgrund der Baugenehmigung oder einer entwässerungsrechtlichen Genehmigung nur Schmutzwasser abgeleitet werden darf, wird der Beitrag nur aus der Geschossfläche berechnet.“
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Grundstücksflächenbeitrag bei der Entwässerung für die Einleitung von Niederschlagswasser berechnet wird. Der Geschossflächenbeitrag ist dagegen (hauptsächlich) für die Einleitung des Schmutzwassers vorgesehen. Die Satzungsregelung bestimmt nun, dass lediglich diejenigen, die aufgrund einer behördlichen Genehmigung nur Schmutzwasser einleiten dürfen, keinen Grundstücksflächenbeitrag zu entrichten haben. Damit würden jedoch diejenigen Grundstückseigentümer, die ohne behördliche Genehmigung nur Schmutzwasser einleiten und das Niederschlagswasser auf ihren Grundstücken versickern lassen oder in oberirdische Gewässer ableiten, dennoch zu einem Beitrag nach der Grundstücksfläche herangezogen. Dies stellt grundsätzlich eine Ungleichbehandlung dar, weil der Beitragsabschlag nur bei einem in einer Baugenehmigung oder einer entwässerungsrechtlichen Genehmigung enthaltenen Verbot des Einleitens von Niederschlagswasser gewährt wird. In § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS 1997 hat die Beklagte nämlich ein Benutzungsrecht für ihre Entwässerungsanlage zur Einleitung von Niederschlagswasser verneint, soweit dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. Eine solche Satzungsregelung zu erlassen, die eine eingeschränkte Vorteilsmöglichkeit an der öffentlichen Einrichtung begründet, liegt im Rahmen der dem Satzungsgeber obliegenden Gestaltungsfreiheit. Die Einschränkung des Benutzungsrechts ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, sofern man den Begriff der „ordnungsgemäß möglichen“ Versickerung oder Beseitigung von Niederschlagswasser gesetzeskonform dahingehend versteht, dass er nicht an die tatsächliche Errichtung von baulichen Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser anknüpft, sondern alle Grundstücke im Entsorgungsgebiet erfasst, auf denen eine erlaubnisfreie oder gesetzlich erlaubte Versickerung oder Beseitigung des Niederschlagswassers erfolgen kann, sei es etwa durch geeignete Oberbodenschichten oder den Bau von Versickerungsanlagen. Mithin gebietet die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS 1997, dass grundsätzlich jedes Grundstück von der Einleitung des Niederschlagswassers in das öffentliche Kanalnetz ausgeschlossen ist, bei welchem die technische Möglichkeit besteht, das anfallende Niederschlagswasser unter Beachtung der wasserrechtlichen Vorschriften ohne Inanspruchnahme des gemeindlichen Leitungsnetzes zu beseitigen (BayVGH, B.v. 8.11.2000 – 23 CS 00.2177 – juris Rn. 34). Dabei ist auch zu beachten, dass nach der im Zeitpunkt des Satzungserlasses gültigen Regelung des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BayWG das Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch gehört hat, so dass diese Form der Niederschlagswasserbeseitigung mangels Genehmigungsbedürftigkeit nicht unter § 5 Abs. 7 der BGS-EWS gefallen ist und damit für diese Grundstücke trotzdem ein Grundstücksflächenbeitrag angefallen ist. Folglich stellt sich die Regelung des § 5 Abs. 7 BGS-EWS in den klaren Widerspruch zu § 4 Abs. 5 EWS.
Eine geltungserhaltende Auslegung des § 5 Abs. 7 BGS-EWS, wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen, mit dem Ziel diesen Widerspruch aufzulösen, kommt dagegen nicht in Betracht. Maßgebend für die Auslegung von Normen ist der in ihnen zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG, U.v. 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 – BVerfGE 133, 168 – 241 Rn. 66). Gesetzliche Regelungen müssen es den Normunterworfenen ermöglichen, die Rechtslage so genau zu erkennen, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG vom 27.11.1990, BVerfGE 83 S. 130 , m.w.N. = AfP 1991 S. 379). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei der Wortlaut der Vorschrift (stRspr., vgl. etwa BVerfG, B. v. 17.5.1960 – 2 BvL 11/59 – BVerfGE 11, 126 und U. v. 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 – BVerfGE 133, 168 Rn. 66; BVerwG, U. v. 19.2.2015 – 9 C 10.14 – BVerwGE 151, 255 Rn. 18). Der Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS ist jedoch eindeutig, weil er für die Anwendung des Beitragsabschlags ausdrücklich auf Regelungen der Baugenehmigung oder einer entwässerungsrechtlichen Genehmigung abstellt. Für eine erweiternde Auslegung, mit dem Ziel die Regelung des § 4 Abs. 5 EWS 1997 gleichsam zu integrieren, bietet der Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS keine Anhaltspunkte (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 29.9.2011 – 6 C 17.10 –, BVerwGE 140, 359 = juris Rn 41). Dieser Fehler bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs führt zur Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren selbst darauf hingewiesen, dass ca. 41% der Grundstücke in ihrem Gemeindegebiet lediglich an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind, so dass ein satzungsmäßiger Beitragsabschlag zwingend erforderlich gewesen wäre.
2.3 Auch die BGS-EWS 2008 stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die erlassenen Beitragsbescheide dar, weil die ihr zugrundeliegende EWS 2008 nichtig ist, mit der Folge, dass auch der Beitragsteil der BGS-EWS nichtig ist (BayVGH, U. v. 13. 10. 1998 – 23 B 97.2971.1610 – GK 99 Rn. 188). Nach § 5 Abs. 5 der EWS 2008 ist auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Das Benutzungsrecht in § 4 Abs. 1 Satz 2 EWS ist allerdings nicht auf die Einleitung des Schmutzwassers beschränkt, sondern auch Niederschlagswasser, das versickert werden kann, darf in die Entwässerungsanlage eingeleitet werden. Dies bedeutet jedoch für den Benutzungszwang nach § 4 Abs. 5, dass auch Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage einzuleiten ist. Eine solche Ausgestaltung des Benutzungszwanges ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), wenn eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind. Die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf eine öffentliche Entwässerungseinrichtung für im Trennsystem zu beseitigendes Niederschlagswasser verlangt im Rahmen der Bindung an Gründe des öffentlichen Wohls gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO regelmäßig eine besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung. Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen, der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren oder auch der Fall, dass die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage (insbesondere der Kläranlage) die Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfordert (BayVerfGH, Entscheidung vom 10. 11. 2008 – Vf. 4-VII-06 – VerfGHE 61, 262 = NVwZ 2009,298). Dieser Rechtsprechung hat sich der 20. Senat angeschlossen (BayVGH, U.v. 24.11.2011 – 20 B 11.518 – juris). Solche Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen noch sind sie sonst wie ersichtlich. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte in der Vorgängersatzung (§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5) aus dem Jahr 1997 das Benutzungsrecht und damit die Benutzungspflicht ausgeschlossen hat, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung des Niederschlagswassers ordnungsgemäß möglich ist, ist dies schwerlich vorstellbar.
2.4 Auch die BGS-EWS 2009 ist nicht in der Lage, den betreffenden Beitragsbescheiden eine gültige Rechtsgrundlage zu verleihen, weil die Satzung in § 6 Abs. 2 keine sachgerechte Beitragsabstufung für Grundstücke enthält, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf. § 6 Abs. 2 der BGS-EWS lautet:
„Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung Weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.“
Diese Regelung ist an sich nicht zu beanstanden und entspricht auch der Mustersatzung einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20. Mai 2008 (AllMBl. 2008 S. 350; BayVV Gliederungsnummer 2025-I). Sie läuft allerdings leer, weil der Anschluss- und Benutzungszwang in § 4 und § 5 der Entwässerungssatzung 2009 hinsichtlich des Niederschlagswassers so ausgestaltet ist, dass grundsätzlich nach § 4 Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage eingeleitet werden darf. Der Benutzungszwang in § 5 Abs. 5 jedoch so geregelt ist, dass nur Schmutzwasser einzuleiten ist. Dies bedeutet, dass keine Verpflichtung zur Einleitung von Niederschlagswasser besteht, so dass eine Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 der BGS-EWS grundsätzlich scheitert. Diese ist jedoch zwingend zu gewähren, wenn auf Grundstücken kein Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet werden kann. Die Veranlagung eines Grundstücksflächenbeitrags ist bei der Einleitung von ausschließlich Schmutzwasser nicht vorteilsgerecht. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayKAG verlangt eine entsprechende Abstufung der Beiträge, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen unterschiedlich hoch sind. Diese liegen dann vor, wenn von den Anschlussnehmern teilweise Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise nur Schmutzwasser abgenommen wird (vgl. BayVGH, U. v. 18.11.1999 – BayVBl 2000, 208 – GK 2000 Rn. 77). Hat sich die Beklagte als Satzungsgeber wie in § 6 Abs. 2 BGS-EWS 2009 für die Gewährung einer Beitragsabstufung entschieden, so muss sie die unterschiedlichen Vorteile der Anschlussnehmer realisieren. Dies ist der Beklagten jedoch nicht gelungen, weil die vorgenommene Beitragsabstufung ins Leere geht, denn sie stellt auf Grundstücke ab, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, obwohl nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EWS 2009 die Grundstückseigentümer berechtigt sind, alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten, also ein Einleitungsverbot gar nicht vorgesehen ist.
2.5 Die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene BGS-EWS 2015 ist ebenso wenig in der Lage, für die im Jahr 2010 erlassenen Beitragsbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2011 eine hinreichende Rechtsgrundlage zu schaffen, weil die Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG Ende des Jahres 2014 abgelaufen war und im Verwaltungsprozess nur innerhalb dieser Frist eine rechtswirksame Beitragssatzung mit „heilender“ Wirkung nachgeschoben werden kann. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Rechtsprechung zunächst davon aus, dass ein Bescheid zur Erhebung von Beiträgen für die Herstellung einer leitungsgebundenen Einrichtung, der unter der Geltung einer später als nichtig erkannten Satzung ergangen ist, durch eine nachträgliche gültige, aber ohne Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt nach bayerischem Kommunalabgabenrecht erlassene Beitragssatzung nicht geheilt wird (BayVGH, U.v. 12.3.1982 – 92 XXIII 78 – BayVBl 1982, 628). Diese Rechtsprechung hat der 23. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 6. April 2000 (Az.: 23 CS 99.3727 – juris) ausdrücklich aufgegeben und sich der damals schon bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht angeschlossen. Danach kann eine wirksame Beitragssatzung einen vor Inkrafttreten einer wirksamen Satzung erlassenen und damit zunächst rechtswidrigen Bescheid auch dann mit einer ex-nunc-Wirkung heilen, wenn die Satzung ohne eine Rückwirkungsanordnung erlassen worden ist. Denn die Frage, auf welche Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung einer Anfechtungsklage abzustellen sei, zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, beantworte nicht das Prozessrecht, sondern das jeweilige materielle Recht. Ein noch nicht bestandskräftiger Bescheid, der bei seinem Erlass wegen einer nichtigen Satzung rechtswidrig sei, könne also auch durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukomme, rechtmäßig werden, womit durch eine solche Rechtsänderung im gerichtlichen Verfahren ein zunächst vorhandener Aufhebungsanspruch entfalle (vgl. BVerwG U. v. 25.11.1981 – 8 C 14.81 – BVerwGE 64, 218/223; U. v. 27.4.1990 – 8 C 87.88 – BayVBl 1990, 666). Habe die objektive Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsakts den Kläger „in seinen Rechten verletzt“ (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und könne der Kläger deshalb die Aufhebung dieses Verwaltungsakts verlangen, sei denkbar, dass eine nachfolgende Rechtsänderung, die einen solchen Verwaltungsakt nunmehr zulasse, nicht nur dem objektiven Recht („für die Zukunft“) einen anderen Inhalt gebe, sondern darüber hinaus auch die mit der vorangegangenen Rechtslage zusammenhängenden Aufhebungsansprüche beseitige. Habe eine Rechtsänderung diesen Willen (und begegne das unter den gegebenen Umständen keinen aus übergeordnetem Recht, vor allem aus Verfassungsrecht, herleitbaren Bedenken), dann reagiere darauf das Prozessrecht mit dem – an das Fehlen eines Aufhebungsanspruchs anknüpfenden – Befehl der Klagabweisung (BVerwG U. v. 25.11.1981, a.a.O.). Der 23. Senat vermochte in seiner Entscheidung vom 6. April 2000 (Az.: 23 CS 99.3727 – juris) dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz keinen zwingenden Anhalt dafür zu entnehmen, dass die ursprüngliche Rechtswidrigkeit eines Bescheids bei Beseitigung eines satzungsmäßigen Mangels fortbesteht und deshalb der Bescheid unmittelbar nach erfolgter Aufhebung wegen bestehender Beitragserhebungspflicht mit gleichem Inhalt erneut erlassen werden müsste, mit der dadurch eröffneten Möglichkeit eines abermaligen Rechtsbehelfsbzw. Rechtsmittelverfahrens. Die Berücksichtigung einer Heilungsmöglichkeit mit ex-nunc-Wirkung begegne auch im Hinblick auf die Rechtsposition des Beitragspflichtigen keinen durchgreifenden Bedenken, weil ihm rechtliches Gehör gewährt werden müsse. Infolgedessen erhalte er Gelegenheit, zur Änderung der Rechtslage Stellung zu nehmen und die Kosten des Verfahrens gegebenenfalls durch eine Erledigungserklärung abzuwenden.
Richtig bleibt hierbei, dass eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens, wie sie bei einer behördlichen Aufhebung des Beitragsbescheids und dem dann gebotenen (ex-nunc wirkenden) Neuerlass eines Bescheids mit demselben Inhalt erforderlich wäre, in der Tat auf eine reine Formalie hinausliefe, die unter verwaltungsverfahrensrechtlichen wie auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht befriedigt. Sie trüge auch nichts zur Stärkung des Rechtsschutzes des Beitragsschuldners bei, da es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Satzung im Ergebnis immer bei seiner Beitragsschuld bliebe und er in der Regel ein Interesse an der baldigen gerichtlichen Klärung des Bestehens einer Beitragspflicht besitzt (vgl. Schenke: Rechtmäßigwerden rechtswidrig erlassener Verwaltungsakte, NVwZ 2015,1341). Die Rechtsprechung des Senats bedarf jedoch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – BVerfGE 133,143 und dessen Umsetzung durch den bayerischen Gesetzgeber durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG der Anpassung. Mit Ablauf der Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG nach dem Entstehen der Vorteilslage könnte grundsätzlich kein neuer Bescheid mehr erlassen werden, so dass die prozessökonomische Überlegung des 23. Senates dann nicht mehr greift und das materielle Recht mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG eine andere Wertung trifft. Denn nach dem Ablauf der Frist scheidet eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos aus (BayVGH B. v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – BeckRS 2017, 110452). Damit könnte der Neuerlass eines Beitragsbescheids die Beitragsforderung nicht mehr rechtswirksam festsetzen, mit der Folge, dass nur während die Frist noch offen ist, eine nachträglich erlassene, nicht rückwirkende Beitragssatzung im Verwaltungsprozess einen zunächst rechtswidrig erlassenen Beitragsbescheid heilen kann. Im Zeitpunkt der Heilung des Beitragsbescheids durch das Inkrafttreten der nicht rückwirkend erlassenen Beitragssatzung müssen die sachlichen Voraussetzungen der Beitragserhebung noch gegeben sein. Dies war hier nicht mehr der Fall.
Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 2 KAG für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, eine Übergangsvorschrift geschaffen hat, wonach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 mit der Maßgabe gilt, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn hier geht es nicht um die Frage, ob die streitgegenständlichen Beitragsbescheide innerhalb der Ausschlussfrist erlassen wurden, was hier offensichtlich der Fall war, weil nicht einmal die Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG abgelaufen war. Vielmehr ist beim Nachschieben einer Beitragssatzung im Verwaltungsprozess nach den oben stehenden Erwägungen entscheidend, ob eine erneute Festsetzung durch einen Herstellungsbeitragsbescheid nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids noch möglich wäre. Dies war aber mit Ende des Jahres 2014 wegen des Ablaufs der Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG nicht mehr der Fall. Die streitgegenständlichen Grundstücke erlangten im Jahr 1993 die Anschlussmöglichkeit an die Entwässerungsanlage der Beklagten und somit ist die Vorteilslage zu diesem Zeitpunkt entstanden. Damit endete die Ausschlussfrist nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 31. Dezember 2014. Folglich kann die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene BGS-EWS 2014 den Beitragsbescheiden keine wirksame Rechtsgrundlage mehr verleihen.
2.6 Aus den gleichen Gründen ist die BGS-EWS vom 12. Dezember 2017, in Kraft getreten am 1. Januar 2018, nicht mehr in der Lage den Beitragsbescheiden vom 19. Juli 2010 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freising vom 18. August 2011 eine wirksame Rechtsgrundlage zu verleihen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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