Baurecht

Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Aktenzeichen  9 ZB 14.1916

Datum:
19.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 110397
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 9 K 14.889 2014-05-21 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Mai 2014, Az. AN 9 K 14.00889 ist wirkungslos geworden.
III. Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Klägerin die Hälfte und die Beklagte sowie die Beigeladene jeweils ein Viertel. Sämtliche Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin und der Beklagten ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das vorliegende Verfahren wirft bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage schwierige Fragen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots sowie bei der Bestimmung des Schutzniveaus des klägerischen Grundstücks im Hinblick auf die genehmigte, die tatsächliche und eine mögliche genehmigungsfähige Nutzung auf. Die Erfolgsaussichten des gesamten Verfahrens lassen sich deshalb nicht abschließend beurteilen. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet jedoch eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 9 ZB 15.223 – juris Rn. 7). In einem solchen Fall ist es daher billig, die Gerichtskosten des Verfahrens unter den Beteiligten wie im Tenor erfolgt verhältnismäßig zu teilen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beigeladene, die ihre Baugenehmigung verteidigt (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist hierbei anteilig auf der Seite der Beklagten zu berücksichtigen. Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, dass sämtliche Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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