Baurecht

Kostenverteilung nach Erledigung – geringe Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages des Plannachbarn bei Heranrückender Wohnbebauung

Aktenzeichen  15 N 17.1566

Datum:
19.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6665
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 152 Abs. 1, § 161 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 8

 

Leitsatz

Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages sind hinsichtlich der Antragsbefugnis gering, denn noch näher an den Fluren des Antragstellers als das nächstgelegene Baufeld im Gebiet der angegriffenen Satzung befindet sich bereits Wohnbebauung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller hat den Rechtstreit in der Hauptsache in einem am 2. Dezember 2019 eingegangenem Schriftsatz für erledigt erklärt. Dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wurde ein Abdruck dieser Erklärung verbunden mit dem Hinweis nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugestellt; der Antragsgegner hat nicht binnen zwei Wochen widersprochen.
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO verpflichtet das Gericht, durch Beschluss nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
Billigem Ermessen zufolge trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags des Antragstellers als Plannachbar, der durch das Heranrücken der mit der Erweiterung der Ortsabrundungssatzung bezweckten Wohnbebauung Einschränkungen für die weitere landwirtschaftliche Nutzung seiner angrenzenden Flächen befürchtet hat, waren im Hinblick auf die Antragsbefugnis aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten von Anfang an gering. Denn noch näher an den Fluren des Antragstellers als das nächstgelegene Baufeld im Satzungsgebiet liegt, befinden sich bereits Wohngebäude. Hinzu kommt, dass eine gegen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem nächstgelegenen Grundstück im Satzungsgebiet erhobene Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist (VG Regensburg, U.v. 16.10.2017 – RN 12 K 16.2351, BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.2351). Diese Entscheidungen gingen auch davon aus, dass das Maß des gegenseitig Zumutbaren bereits durch die näher am Grundstück des Antragstellers gelegene vorhandene Bebauung determiniert ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag im Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Antragstellers weggefallen. „Ist zur Verwirklichung einer mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Festsetzung eines Bebauungsplans aber schon eine Genehmigung erteilt worden, welche die Antragsteller nicht mehr anfechten können, so hängt das … notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis … davon ab, ob sie dadurch, dass der Bebauungsplan (ganz oder teilweise) für nichtig erklärt wird, derzeit ihre Rechtstellung verbessern können. … Das Rechtsschutzbedürfnis … ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zur Zeit nutzlos darstellt. Wann dies der Fall ist, richtet sich indes im Wesentlichen nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall“ (grundlegend BVerwG, B.v. 28. August 1987 – 4 N 3/86 – BVerwGE 78, 85 = juris Ls 2 und Rn. 4/5, 11, 18 f.).
Zusätzlich sei angemerkt, dass zum einen ist kein Fall bekannt ist, in dem Bauaufsichtsbehörden in Bayern eine bestandskräftige Baugenehmigung alleine deswegen aufgehoben hätten, weil eine dieser zugrunde liegende Planung später für unwirksam oder nichtig erklärt wurde. Ergänzend ist auch noch auf § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinzuweisen, wonach nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben