Baurecht

Nachbarantrag gegen Genehmigung eines Pferdestalles mit Nebenanlagen

Aktenzeichen  15 CS 18.1285

Datum:
9.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2019, 77
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34, § 35, § 212a Abs. 1
VwGO § 47, § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 113 Abs. 1 S. 1, § 146
BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Ein Bauherr, dessen Vorhaben relevante landwirtschaftliche Geruchsimmission verursacht, kann nicht generell beanspruchen, auf wohnlich genutzten Immissionsorten im Außenbereich eine Geruchsbelastung von 25% der Jahresstunden (mit-)verursachen zu dürfen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 18.5.2016 – 2 B 1443/15 – BauR 2016, 1882 = juris Rn. 24). (Rn. 35)

Verfahrensgang

Au 5 S 18.808 2018-06-13 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 – Au 5 S 18.808 – werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2018 (Az. 1-3113-2017-BA) wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Nachbar gegen die Genehmigung eines Pferdestalles mit Nebenanlagen. Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung G… Nördlich und westlich an das Grundstück des Antragstellers grenzt das Areal einer Tierklinik. Für diesen Bereich erließ die Gemeinde G… den Bebauungsplan Nr. … „Tierklinik G…“, der am 8. April 2016 bekannt gemacht wurde und gegen den der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gem. § 47 VwGO (Az. 15 N 17.708) gestellt hat, über den der Senat noch nicht entschieden hat.
Voreigentümer des Wohngrundstücks des Antragstellers war der Beigeladene. Auf dessen Antrag wurde das Gebäude mit Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 30. Mai 1995 als „Einfamilienhaus mit int. Garage (4 Stellplätze)“ genehmigt. In den Gründen des Bescheids aus dem Jahr 1995 ist ausgeführt, dass das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb diene und daher gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei. Unter dem 10. April 2002 erteilte das Landratsamt auf Antrag des Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau des bestehenden Einfamilienhauses zu Zweifamilienhaus mit integrierter Garage“. Auf Antrag des Antragstellers genehmigte das Landratsamt mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens den „Rückbau Zweifamilienhaus in Einfam ilienhaus“. In den Gründen des Bescheids vom 17. Oktober 2017 ist ausgeführt, das Wohnhaus sei im Genehmigungsverfahren 2002 als sonstiges Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB beurteilt worden. Durch die Umsetzung des Genehmigungsbescheids vom 10. April 2002 sei eine nichtprivilegierte Wohnnutzung des bestehenden Gebäudes aufgenommen worden; hierdurch sei eine „Entprivilegierung“ des Gebäudes eingetreten. Unabhängig hiervon beeinträchtige die beantragte Änderung von zwei Wohneinheiten auf eine Wohneinheit keine öffentlichen Belange. Das Bauvorhaben könne daher als „sonstiges“, nichtprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Gegen die Baugenehmigung vom 17. Oktober 2017 hat die Gemeinde G… Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Az. 5 K 17.1860). Die Gemeinde trägt in diesem Rechtsstreit vor, der im Jahr 2002 genehmigte Umbau zu einem Zweifamilienhaus habe niemals stattgefunden, sodass die Baugenehmigung vom 10. April 2002 nunmehr erloschen sei. Das Gebäude sei daher tatsächlich nicht „entprivilegiert“. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Teilprivilegierung gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB lägen aktuell nicht vor. Zudem sei die Erschließung über den schmalen Feldweg FlNr. … nicht gesichert. Auch Herr Dr. M…, der neben dem Beigeladenen Miteigentümer der westlich angrenzenden FlNr. … ist, hat gegen die Baugenehmigung vom 17. Oktober 2017 Anfechtungsklage erhoben (Az. 5 K 17.1713). Er sieht sich aufgrund der wegemäßigen Erschließungssituation in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil er bei Umsetzung der Baugenehmigung ein Notwegerecht sowie ein Leitungsnotwegerecht des Antragstellers gem. § 917 Abs. 1 BGB dulden müsse. Über die Anfechtungsklagen gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 30. November 2017 erteilte das Landratsamt Augsburg auf Antrag der „Tierklinik G… – Dr. R… und Dr. M…“ eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Großtierstalles mit Behandlungsraum“ auf den FlNrn. …, … (laut BayernAtlas einheitliche FlNr. …), gegen die – soweit nach den dem Senat vorliegenden Akten ersichtlich – keine Rechtsmittel eingelegt wurden.
Bereits unter dem 8. September 2017 hatte der Beigeladene eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Pferdestalles, einer Longier- und Führhalle sowie einer Futterlagerhalle“ auf dem östlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Baugrundstück beantragt (laut Antrag auf FlNrn. … und …, im BayernAtlas als einheitliche FlNr. … dargestellt). Eine im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Geruchsimmissionsprognose eines Sachverständigenbüros [„Verträglichkeitsuntersuchung zur Beurteilung eines weiteren geplanten Pferdestalles (Ermittlung der Geruchsbelastung)“] vom 11. Januar 2018, deren errechnete Ergebnisse als solche von den Beteiligten nicht in Frage gestellt werden, prognostiziert unter Einbezug diverser Geruchsvorbelastungen im Fall der Umsetzung des Vorhabens des Beigeladenen auf Basis der sog. Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) Geruchsimmissionswerte im Bereich des Wohnhauses auf dem westlich angrenzenden Grundstück des Antragstellers von bis zu 25% (Geruchsstundenhäufigkeit), und zwar in dieser Höhe an der Nordseite des Hauses. Die Geruchsvorbelastung an dieser Stelle gibt das Gutachten mit 21% an. Die Ergebnisse zeigten – so das Gutachten -, dass der nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL zulässige Immissionswert für ein Wohnhaus im Außenbereich von 25% gerade eingehalten werden könne (Gutachten Seite 9, vgl. auch die in den Akten enthaltene ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 30. Mai 2018).
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. April 2018 erteilte das Landratsamt Augsburg – unter Einordnung des Vorhabens als privilegiertes Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) – die beantragte Baugenehmigung unter Zulassung diverser (nicht nachbarrelevanter) Abweichungen von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 14. Mai 2018 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg erheben, über die bislang nicht entschieden wurde.
Sein ebenfalls am 14. Mai 2018 gestellter und auf § 80 Abs. 5 i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO gestützter Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg nach vorheriger Inaugenscheinnahme des Areals (durch die Berichterstatterin der Kammer) mit Beschluss vom 13. Juni 2018 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller werde durch die streitgegenständliche Baugenehmigung voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Das genehmigte Bauvorhaben verstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Bei Heranziehung der GIRL als Orientierungshilfe sei nicht anzunehmen, dass das Grundstück des Antragstellers durch das Bauvorhaben des Beigeladenen von unzumutbaren Geruchsbelästigungen betroffen werde. Das ursprünglich als privilegiertes Betriebsleiterwohnhaus genehmigte Anwesen des Antragstellers befinde sich nach wie vor im Außenbereich (§ 35 BauGB), sodass nach der GIRL ein Richtwert von 0,25 für die Häufigkeit der Geruchsstunden heranzuziehen sei. Das Grundstück des Antragstellers grenze zwar an das Plangebiet des Bebauungsplan Nr. … „Tierklinik G…“ an. Es sei aber nicht von drei Seiten von Bebauung umgeben. Nach den vorliegenden Plänen und Luftbildern sowie aufgrund der im Augenscheintermin gewonnen Erkenntnisse habe sich für die Kammer ergeben, dass das Grundstück keine sich für eine Bebauung anbietende „Baulücke“ darstelle. Vegetation und Topografie sprächen deutlich gegen einen Bebauungszusammenhang mit der westlich gelegenen Wohnbebauung. Sowohl in östlicher als auch in südlicher Richtung grenzten Außenbereichsflächen an das Grundstück des Antragstellers an. Eine organische Siedlungsstruktur sei in dem Bereich zwischen dem Grasweg (im Norden), dem Feldweg auf FlNr. … (im Süden) und dem Weg auf FlNr. … (im Westen) nicht zu erkennen. Es sei davon auszugehen, dass die Bebauung im Sondergebiet „Tierklinik“ keinen baulichen Bezug zu der westlich der FlNr. … gelegenen Wohnbebauung aufweise. Die Tierklinik liege in einem von der Wohnbebauung abgegrenzten Bereich; der Feldweg auf FlNr. … und der Zufahrtsweg auf dem westlichen Teil des Grundstücks FlNr. … bewirkten eine bauliche Zäsur. Das Anwesen des Antragstellers sei weder Teil dieser Wohnbebauung noch liege es im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. … Auch bei Annahme einer Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans sei von einer Außenbereichslage des Antragstellergrundstücks auszugehen. Unter Annahme eines Bebauungszusammenhanges der Bebauung östlich des Feldweges auf FlNr. … mit der westlichen Wohnbebauung ende dieser Bebauungszusammenhang vor dem Grundstück des Antragstellers, da sich dieses am Rande einer etwaigen Bebauung befinde und an zwei Seiten direkt an die Außenbereichsflächen angrenze. Folgerichtig sei das Wohngebäude des Antragsverfahrens im (Änderungs-)Genehmigungsverfahren für eine nichtprivilegierte Wohnnutzung als Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bewertet worden. Mit der Einordnung als Außenbereichsgrundstück sei nach der GIRL für die Frage der Zumutbarkeit ein Richtwert von 0,25 heranzuziehen, der nach den Berechnungen des Gutachters, die nicht substantiiert angegriffen worden seien, eingehalten werde. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der zugrunde gelegten Werte oder der Berechnungen des Gutachters lägen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Aufgrund der im Genehmigungsverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten handele es sich beim Vorhaben des Beigeladenen um eine landwirtschaftliche Nutzung i.S. von § 201 BauGB, sodass es sich bei den zu erwartenden Gerüchen tatsächlich um „landwirtschaftliche Gerüche“ im Sinne der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL handele. Da das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers im Außenbereich liege, sei dessen Schutzanspruch gemindert. Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen (Tiergeräusche, Maschinenlärm, Geruchsentwicklung) seien gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen. Auch seien nach Maßgabe gutachterlicher Berechnungen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen am Wohngebäude des Antragstellers ausgeschlossen.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er trägt u.a. vor, sein Wohnanwesen werde bei Umsetzung des genehmigten Vorhabens unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt. Infolge des bereits westlich seines Wohnhauses errichteten Stallgebäudes mit Behandlungsraum liege sein Wohnanwesen nunmehr in einem Ortsteil i.S. von § 34 BauGB. Auf der Grundlage der GIRL dürfe dieses maximal mit einer Geruchsstundenhäufigkeit von 15% belastet werden. Sein Grundstück sei bebaut, sodass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung zu Baulücken nicht einschlägig sei. Sein Wohnhaus stelle die letzte Bebauung dar, an dem nunmehr der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ende. Sein Wohnhaus bilde mit den Gebäuden der Tierklinik einen Bebauungszusammenhang. So wie für Dorfgebiete und Industriegebiete entsprechend der Zweckbestimmung auch solche bauliche Anlagen prägend sein könnten, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt seien, so müssten auch die Gebäude der Tierklinik auf FlNr. … und … – die nicht einer Neben-, sondern der Hauptnutzung (Behandlung, Unterbringung und Versorgung von Tieren) dienten -zur Begründung eines Bebauungszusammenhangs herangezogen werden. Diese besäßen ferner eine Größe und damit ein städtebauliches Gewicht, die es nicht zuließen, sie bei der Bestimmung eines Bebauungszusammenhangs auszublenden. Ein Bebauungszusammenhang bestehe auch mit der westlich angrenzenden Wohnbebauung, sodass sein Wohnhaus insgesamt in einem Ortsteil i.S. von § 34 BauGB liege. Der Weg FlNr. … habe keine trennende Wirkung, weil er beidseits bebaut sei und eine zu geringe Tiefe habe. Auch die dortigen Bäume und Büsche bewirkten keine städtebaulich trennende Zäsur. Die vom Verwaltungsgericht angenommene trennende Wirkung der Topografie sei weder im angefochtenen Beschluss näher erläutert noch tatsächlich erkennbar. Das Gelände falle nach Westen leicht ab, was jedoch keine Zäsur zwischen den bebauten Bereichen bewirken könne. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Bereich der Tierklinik keine organische Siedlungsstruktur bestünde, sei fehlerhaft. Es komme unabhängig von bestehenden Bebauungsplänen allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten nach der Verkehrsauffassung an. Das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur erfordere zudem nicht, dass die Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich sei. Der Bereich der Tierklinik mit dem Wohnhaus des Antragstellers sei keine städtebaulich unerwünschte Splittersiedlung, die dem Außenbereich zuzuordnen sei, sondern setze i.S. von § 34 BauGB die vorhandene Siedlungsstruktur in angemessener Weise sowie organisch fort. Die Gebäude unterlägen in ihrer Position und Anordnung einem erkennbaren Ordnungssystem, zumal nach Osten und Süden gerade verlaufende Baugrenzen zum Außenbereich hin verliefen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 18. April 2018 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und trägt hierzu vor, Bauwerke, die nur vorübergehend genutzt würden und – wie z.B. Scheunen und Ställe – nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten, schlügen für sich genommen nicht als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche. Deshalb sei das nördlich des Antragstellergrundstücks gelegene Wirtschaftsgebäude für Tierhaltung auf FlNr. … nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Gleiches gälte für das auf Grundlage der angefochtenen Baugenehmigung noch zu errichtende Gebäude auf dem Baugrundstück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht eine trennende Funktion des Wegs FlNr. … angenommen, auch wenn zwischenzeitlich die Bebauung auf dem Baugebiet „Am Mitterfeld“ westlich angrenzend an diesen Weg herangeführt worden sei. Dieser von einem Bebauungsplan für Wohnbebauung umfasste Bereich weise keinen baulichen Bezug zu den Anlagen der Tierklinik und zum Grundstück des Antragstellers auf. Auch könne von einer organischen Siedlungsstruktur nicht die Rede sein. Neben der durch Eingrünung erfolgten Abgrenzung der FlNr. … zu den baulichen Anlagen im Bereich der Tierklinik komme als ein die Wahrnehmung wesentlich bestimmendes Element das in östlicher Richtung deutlich ansteigende Terrain hinzu, wodurch das Wohngebäude des Antragstellers zu einer solitären Stellung herausgehoben werde. Das Grundstück des Antragstellers mit dem Wohnhaus sei nicht in den Bebauungsplan Nr. … „Tierklinik Geinbezogen worden; nach dem Planungswillen der Gemeinde habe dies im bisherigen Status als Außenbereichsgrundstück belassen bleiben sollen. Diese Situation betreffe auch das verfahrensgegenständliche Außenbereichsvorhaben.
Der Beigeladene beantragt ebenso,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht habe aus Sicht des Beigeladenen bei seiner Eilentscheidung eine ordnungsgemäße Interessenabwägung vorgenommen. Die vom Antragsteller vor einiger Zeit erwirkte Änderungsgenehmigung für das Wohnhaus, die beim Verwaltungsgericht angefochten worden sei, gehe weiter von einer Außenbereichslage aus. Aufgrund der besonderen Geländesituation, die im Augenscheintermin des Verwaltungsgerichts fotografisch festgehalten worden sei, grenze das Antragstellergebäude nicht unmittelbar an den Umgriff des benachbarten Tierklinikgeländes, sondern liege im Vergleich hierzu deutlich erhöht. Zudem sei es von dem Tierklinikgebäude durch eine ca. 4 – 5 m hohe und steile Böschung abgesetzt und abgegrenzt. Das Gebäude des Antragstellers sei als ehemaliges landwirtschaftliches Betriebsleitergebäude von der Klinikbebauung deutlich und absichtsvoll abgesetzt und abgegrenzt. Nur im Norden grenze es an eine für einen Bebauungszusammenhang beachtliche Bebauung. Das Verwaltungsgericht habe abstrakt die Voraussetzungen der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich beschrieben, in der Sache aber richtig erkannt, dass das Grundstück des Antragstellers selbst keine Baulücke darstelle. Der Antragsteller habe in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend ausgeführt, weswegen – entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf Grund eines fotografisch dokumentierten Augenscheins – die Bebauung im betroffenen Bereich dennoch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittle. Insbesondere befasse sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend mit den entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Grundstück des Antragstellers ebenso wie das Baugrundstück im Verhältnis zum benachbarten Sondergebiet Tierklinik im Außenbereich liege.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 replizierte der Antragsteller, es sei irrelevant, auf welcher bauplanungsrechtlichen Basis die mit Baugenehmigungsbescheid vom 17. Oktober 2017 erteilte Genehmigung zum Rückbau seines Zweifamilienhauses in ein Einfamilienhaus erteilt worden sei. Wegen § 212a BauGB sei auch der Umstand der gerichtlichen Anfechtung dieser Baugenehmigung irrelevant. Der vom Antragsgegner und vom Beigeladenen angesprochene Höhenunterschied zwischen seinem Wohnhaus und den östlich gelegenen Klinikgebäuden, der vom Verwaltungsgericht so nicht thematisiert worden sei, sei in der Natur nicht als Zäsur des Bebauungszusammenhangs erkennbar. Ein relevanter Höhenversatz ergebe sich auch nicht aus den beim gerichtlichen Augenschein gefertigten Fotografien. Sämtliche auf FlNr. … westlich des Antragstellergrundstücks und im südlichen Bereich des Klinikgeländes errichteten Gebäude würden als Behandlungsräume der Tierklinik genutzt und seien auch als solche genehmigt worden. Das gelte auch für das neu errichtete runde Gebäude (Großtierstall mit Behandlungsraum). Es handele sich nicht nur um bloße Stallgebäude zur Tierunterbringung, diese dienten vielmehr dem regelmäßigen Aufenthalt des Pflegepersonals und der Tierärzte, die dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Die Frage, ob die Gebäude der Tierklinik im Plangebiet eines wirksamen oder unwirksamen Bebauungsplans liegen, sei für die Beurteilung, ob ein Bebauungszusammenhang vorliege, irrelevant. Der Feldweg FlNr. … vermittle den jeweils angeschlossenen Grundstücken eine wegemäßige Zweiterschließung, begründe aber keine bauplanungsrechtlich relevante Zäsur.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.708 sowie der beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts zu den Verfahren 5 K 17.1713 und 5 K 17.1860), der hierzu jeweils vorgelegten Behördenakten und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung vom 18. April 2018 erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen.
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung maßgebenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers derzeit als offen einzuschätzen (1.). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Gunsten des Antragstellers und zu Lasten des Beigeladenen und des Antragsgegners aus (2.).
1. In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung kommt es für Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache darauf an, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 18. April 2018 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Da im vorliegenden Fall die vom Antragsteller angegriffene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) erteilt wurde, ist für den Erfolg in der Hauptsache zudem entscheidend, ob diese gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren überhaupt zum sog. Prüfprogramm zählen.
a) Hinsichtlich der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur noch geltend gemachten Geruchsbelastung ist insofern als bauplanungsrechtlicher Maßstab (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO) auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme abzustellen, das für die Beurteilung von – wie hier – Außenbereichsvorhaben in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankert ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 -juris Rn. 26). Diesem kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Es wird zulasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – BauR 2013, 934 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen – hier der Geruchsbelastung – ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiellrechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 UPR 2017, 32 = juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 29). Insofern kommt es maßgeblich auch auf die Schutzwürdigkeit des Immissionsorts – hier des Grundstücks des Antragstellers (FlNr. …) – an, die maßgeblich von der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit abhängt.
b) Der Senat vermag nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 i.V. mit § 146 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher zu prognostizieren, dass eine Rücksichtslosigkeit – und damit eine subjektive Rechtsverletzung i.S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – aufgrund der Geruchsbelastung deshalb ausgeschlossen ist, weil das Grundstück des Antragstellers im Außenbereich liegt. Die richtige Einordnung der bauplanungsrechtlichen Lage dieses Grundstücks kann im vorliegenden Fall grundsätzlich relevant sein, weil – auch nach Maßgabe der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 als Orientierungshilfe für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze – die Zumutbarkeitsgrenze für eine Geruchsbelastung bei einem Außenbereichsgrundstück höher liegt als bei einem Innenbereichsgrundstück.
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine Geruchsbelastung unzumutbar ist, die GIRL zwar nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 15; B.v. 9.4.2018 – 4 BN 10.18 – juris Rn. 7, 14; B.v. 9.4.2018 – 4 BN 11.18 – juris Rn. 7, 14; BayVGH, B.v. 7.10.2015 – 15 ZB 14.2115 – juris Rn. 16; OVG NRW, B.v. 8.2.2017 – 10 B 1176/16.NE – juris Rn. 19), im Einzelfall aber als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (BayVGH, U.v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 u.a. – BayVBl 2016, 155 = juris Rn. 536; B.v. 3.2.2014 – 1 NE 13.2508 – juris Rn. 10; B.v. 27.3.2014 – 22 ZB 13.692 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 16.7.2014 – 15 CS 13.1910 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 12.10.2015 – 2 CS 15.1601 – juris Rn. 5; B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 13; U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 27; B.v. 26.7.2016 – 2 B 15.2392 -juris Rn. 45; B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 47; ebenso für andere Bundesländer: OVG NRW, U.v. 21.3.2017 – 8 A 1105/15 – juris Rn. 80 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 24.03.2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 95; U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 -BauR 2017, 229 = juris Rn. 99; VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 29; OVG Schlesw.-Holst., B.v. 4.8.2016 – 1 MB 21/15 – juris Rn. 20). Die GIRL sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung – differenziert nach Nutzungsgebieten und nach Gewichtungsfaktoren für verschiedene Tierarten – unterschiedliche Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) für die höchstzulässige Geruchsimmission vor (zur orientierenden Heranziehung der GIRL auf dort nicht ausdrücklich erfasste Pferdehaltung mit einem angepassten Gewichtungsfaktor von 0,4 vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2014 – 15 CS 13.1910 – juris Rn. 24). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worstcase-Szenario“ dar (VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – BauR 2017, 229 = juris Rn. 99 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet mithin eine grundsätzlich hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen; sie wird allgemein als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind (BayVGH, B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 47 m.w.N.).
Ein Immissionswert für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ist in Nr. 3.1 GIRL (Tabelle 1) nicht ausdrücklich geregelt. Nach der allgemeinen Regelung in Nr. 3.1 Abs. 2 GIRL, wonach sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen sind, ist auch im Außenbereich grundsätzlich von dem in Tabelle 1 für Dorfgebiete vorgesehenen Immissionswert von 0,15 (= 15%) auszugehen (OVG NRW, B.v.16.9.2015 – 8 A 2384/13 – UPR 2016, 305 = juris Rn. 12; U.v. 21.3.2017 – 8 A 1105/15 – juris Rn. 84, 95). Gemäß dem 4. Tiret der Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL ist aber zu berücksichtigen, dass im Außenbereich einerseits bestimmte Nutzungen – wie insbesondere landwirtschaftliche Betriebe – privilegiert zulässig sind und andererseits das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden ist. „Vor diesem Hintergrund“ soll es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL „möglich“ sein, „unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen“. Unabhängig von der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls zugunsten des Beigeladenen als Bauherrn und zulasten des Antragstellers als geruchsbelastetem Nachbarn eine Ausschöpfung des für Außenbereichslagen vorgesehenen Werts von 0,25 (= 25%) zuließen [vgl. hierzu unten 2.c) ], kann jedenfalls in Anwendung der GIRL eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit in dieser, hier für das Grundstück des Antragstellers als Immissionsort gutachterlich prognostizierten Höhe grundsätzlich nur als zumutbar angesehen werden, wenn die FlNr. … tatsächlich – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt.
Sollte sich im Hauptsacheverfahren hingegen ergeben, dass das Grundstück des Antragstellers – entgegen der vorläufigen Einordnung des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO – tatsächlich dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen ist, wäre in Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie von den Immissionswerten gem. Nr. 3.1 der GIRL auszugehen. Nach dessen Tabelle 1 ist – wie auch sonst im Immissionsschutz- bzw. Bauplanungsrecht – die Zumutbarkeit von der Schutzwürdigkeit des Immissionsorts abhängig. Für Immissionsorte in Wohn- und Mischgebieten sind hiernach Geruchsstundenhäufigkeiten jedenfalls bis zu 0,10 (= 10%) sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten bis zu 0,15 (= 15%) als zumutbar anzusehen. Im Fall des Antragstellergrundstücks dürfte – bei unterstellter Innerortslage i.S. von § 34 BauGB – aufgrund der benachbarten Tierklinik entweder von einem Dorfgebiet oder von einer Gemengelage auszugehen sein, die hinsichtlich der Schutzwürdigkeit einem Dorf- oder Gewerbegebiet gleichzusetzen wäre (vgl. Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL). Bei dem dann heranzuziehenden Wert von 0,15 der Jahresstunden (= 15%) handelt es sich aber nicht um einen feststehenden, schematisch anzuwendenden Wert. Soll – wie hier – eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Anlage errichtet werden, ist in Randlagen zum Außenbereich eine Einzelfallprüfung erforderlich, die auch eine Zwischenwertbildung zulässt (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“ – Abschnitt „Immissionswerte“ sowie zu Nr. 3.1 „Zuordnung der Immissionswerte“). Insofern kommt zum Tragen, dass die Geruchsimmissionswerte (vgl. Nr. 3.1) nicht als zwingende Grenzwerte anzusehen sind (s.o.). Für die Höhe des anzusetzenden „Zwischenwerts“ (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – juris Rn. 21; B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 47) ist die konkrete Schutzbedürftigkeit der von den Gerüchen betroffenen Flächen maßgeblich. Die Orientierungswerte der GIRL können m.a.W. insbesondere im Übergangsbereich zum Außenbereich – maßgeblich aufgrund der Überlegung, dass dort die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt ist -nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Betrachtung und Bewertung überschritten werden. Befindet sich ein den Geruchsbelastungen ausgesetztes Wohngebäude – wie hier das Wohnhaus auf dem Grundstück des Antragstellers – im Randgebiet zum Außenbereich, ist ein „Zuschlag“ möglich, was zu einem Immissionswert von bis zu 0,20 (= 20%) führen kann (vgl. 1. Tiret der Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL „Zuordnung der Immissionswerte“). Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, sodass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 -UPR 2017, 32 = juris Rn. 14; B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 47; U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 29; NdsOVG, B.v. 6.9.2016 – 12 LA 153/15 – juris Rn. 14; OVG Schlesw.-Holst., B.v. 4.8.2016 – 1 MB 21/15 – juris Rn. 22 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 24.3.2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 96; U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 -BauR 2017, 229 = juris Rn. 101; HessVGH, U.v. 1.4.2014 – 9 A 2030/12 – juris Rn. 64). Vor diesem Hintergrund ergäbe sich auf Basis der Anwendung der GIRL, dass das Antragstellergrundstück – wäre es dem Innenbereich i.S. von § 34 BauGB zuzuordnen – aufgrund der Vorbelastung der landwirtschaftlich geprägten Umgebung wohl zumutbar mit einem Immissionswert von 0,2, also mit einer Geruchsstundenhäufigkeit von 20% belastbar wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2014 – 15 CS 13.1910 -juris Rn. 20; U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 29). Im vorliegenden Fall ist hingegen gutachterlich eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,25 (= 25%) an der Nordseite des Wohnhauses errechnet worden, sodass jedenfalls keine Geruchsbelastung prognostiziert ist, die für die Frage der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung am Rand einer Innenbereichslage auf der sicheren Seite wäre (zur grundsätzlich begrenzten Anwendbarkeit der in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL vorgesehenen Maximalbelastung von 0,25 bzw. 25% auf Immissionsorte im Außenbereich vgl. OVG NRW, B.v. 18.5.2016 – 2 B 1443/15 – BauR 2016, 1882 = juris Rn. 79 m.w.N.).
Der Antragsteller hat zu Recht mit der Beschwerdebegründung eingewandt, dass die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die FlNr. … sei nicht von drei Seiten von Bebauung umgeben und stelle keine zur Bebauung anbietende „Baulücke“ dar, nicht ausschlaggebend für die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich sein könne. Eine Baulückenbetrachtung dieser Art erfolgt in Abgrenzung der Anwendung von § 34 und § 35 BauGB maßgeblich bei der Frage, ob ein noch unbebautes Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet werden kann (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 16.2.2009 – 1 B 08.340 – juris Rn. 15, 16; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 8). Bei einem – wie hier – bebauten Grundstück darf aber gerade der Bestand eines Wohnhauses auf dem Grundstück, für das die Außen- oder Innenbereichslage zu bestimmen ist, nicht hinweggedacht werden.
Für die Zuordnung der FlNr. … zum Innen- oder Außenbereich kommt es im vorliegenden Fall vielmehr darauf an, ob das Antragstellergrundstück zusammen mit den bestehenden Gebäuden im überplanten Bereich der Tierklinik sowie ggf. unter Einbezug der sich verdichtenden Wohnbebauung westlich des Tierklinikbereichs einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden. Hierfür gelten folgende Grundsätze: Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein solcher Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographischmathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können aber auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. Solche Hindernisse können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 -juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Beurteilung, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Dabei kommt es auf die Verkehrsauffassung und somit entscheidend auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Ist ein Ortsteil teilweise mit Bebauungsplänen i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB beplant, sind auch diese Bereiche in die Beurteilung der Ortsteileigenschaft einzubeziehen, sofern der städtebaulich maßgebliche Zusammenhang nicht tatsächlich unterbrochen ist (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Zinkahn, BauGB, Stand: Februar 2018, § 34 Rn. 14).
Im vorliegenden Fall wird es ggf. auch darauf ankommen, ob die Funktionsgebäude der Tierklinik eine organische Siedlungsstruktur i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB mitbegründen können. Das erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Einen Bebauungszusammenhang i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hierzu gehören grundsätzlich nur Bauwerke im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, B.v. 5.4.2017 – 4 B 46.16 – ZfBR 2017, 471 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.9.2011 – 1 ZB 10.977 – juris Rn. 11). Das sind insbesondere Wohngebäude und gewerblich genutzte Anlagen. (vgl. SächsOVG, U.v. 4.7.2018 – 1 A 150/18 – juris Rn. 27 m.w.N.). Letztmaßgeblich bleibt, ob die Bebauung geeignet ist, dem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen (BVerwG, B.v. 5.4.2017 a.a.O.; vgl. auch BVerwG, B.v. 11.7.2002 – 4 B 30.02 – ZfBR 2002, 808 = juris Rn. 3: prägende Wirkung eines nicht dem ständigen Aufenthalt dienenden Gebäudes aufgrund Größe und Gestalt). Ebenso wie diese Frage können die womöglich für die bauplanungsrechtliche Zuordnung der FlNr. … weiteren erheblichen Fragen, ob dieses Grundstück auch unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse an einem baulichen Zusammenhang mit den Gebäuden der Tierklinik ggf. einschließlich der westlichen Wohnbebauung teilhat sowie ob dem Weg FlNr. … abtrennende Wirkung zwischen der Tierklinik auf der östlichen und der Wohnbebauung auf der westlichen Seite zukommt, allein nach Aktenlage (d.h. allein anhand des erstinstanzlichen Augenscheinprotokolls, den vorliegenden Fotographien, Luftbildern, Flurkarten und der Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. … „Tierklinik g…“) nicht beantwortet werden.
Eine sichere Beurteilung unter Einbeziehung der voranstehenden Fragen könnte daher letztlich nur über eine eigene gerichtliche Inaugenscheinnahme des Senats erfolgen. Dies muss dem Verfahren in der Hauptsache überlassen bleiben, soweit es hierauf im Ergebnis noch ankommen sollte [zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für den Fall, dass die FlNr. … tatsächlich im Außenbereich liegen sollte, vgl. unten 2. c) ] und falls der Verwaltungsgerichtshof mit der Hauptsache in zweiter Instanz befasst werden sollte. Unter dem Gesichtspunkt der planungsrechtlichen Einordnung des Antragstellergrundstücks in Bezug auf § 34 oder § 35 BauGB vermag der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die Prognose des Verwaltungsgerichts, die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 18. April 2018 erweise sich als erfolglos, weil die angefochtene Baugenehmigung aufgrund der Außenbereichslage seines Grundstücks voraussichtlich keine nachbarschützende Rechte verletze, schon aufgrund des sich nach Aktanlage darstellenden Sachverhalts so nicht zu teilen. Aus derzeitiger Sicht erscheint es nach Aktenlage vielmehr offen, ob das Grundstück des Antragstellers im Außen- oder im Innenbereich liegt. Diese Frage ist ohne eine umfangreiche, aus Sicht des Senats im Eilverfahren nicht gebotene Sachverhaltsaufklärung nicht sicher zu beantworten. Bereits deshalb ist die Frage, ob der vom Verwaltungsgericht und vom Antragsgegner unter Heranziehung der Auslegungshinweise zur GIRL angewendete „Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche“ im vorliegenden Einzelfall tatsächlich die richtige Grenze des Rücksichtnahmegebots konkretisiert, ebenso offen.
2. Ergibt – wie hier – die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes so nicht rechtfertigt, ist im Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH BW, B.v. 14.3.2013 – 8 S 2504/12 – ZfBR 2013, 583 = juris Rn. 11 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 8.5.2002 – 1 B 241/02 – NVwZ-RR 2003, 50 = juris Rn. 4). Sind – wie hier -aufgrund der vorgebrachten Einwände die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen, ist über den Antrag aufgrund einer allgemeinen Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers und zu Lasten des Antragsgegners sowie des Beigeladenen aus.
a) Bei der Interessenabwägung geht der Senat davon aus, dass dem Grundstück des Antragstellers (FlNr. …) die Schutzwürdigkeit einer nicht landwirtschaftsbezogenen allgemeinen Wohnnutzung zukommt, wie sie jedenfalls im Bescheid des Landratsamts vom 17. Oktober 2017, mit dem dem Antragsteller als Nicht-Landwirt der „Rückbau Zweifamilienhaus in Einfamilienhaus“ baurechtlich genehmigt wurde, in der Sache zum Ausdruck kommt. Es ist nicht Aufgabe des Senats, im Rahmen der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde die Erfolgsaussichten der beim Verwaltungsgericht anhängigen Anfechtungsklagen gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2017 (Verfahren 5 K 17.1713 und 5 K 17.1860) zu antizipieren und hierbei zu eruieren, welche Folgen eine eventuelle gerichtliche Aufhebung dieser Baugenehmigung für den immissionsbezogenen Schutzstatus der FlNr. …haben könnte. Denn gemäß Art. 43 Abs. 2 VwVfG bleibt eine Baugenehmigung als Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Baugenehmigung vom 17. Oktober 2017 (vgl. Art. 43 Abs. 3, Art. 44 BayVwVfG) sind nicht ersichtlich. Allein die Erhebung einer Anfechtungsklage führt nicht dazu, einem angegriffenen Verwaltungsakt seine Wirksamkeit abzusprechen. Selbst im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO führt der sog. Suspensiveffekt einer Anfechtungsklage nach vorzugswürdiger Ansicht (sog. „Vollziehbarkeitstheorie“) nicht zur vorübergehenden Unwirksamkeit, sondern lediglich zur Hemmung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Das bedeutet, dass der Eintritt der aufschiebenden Wirkung keine rechtsgestaltende Wirkung dahin hat, dass der Verwaltungsakt als vorläufig nicht existent zu behandeln wäre. Infolgedessen bleiben die Rechtswirkungen der Baugenehmigung vom 17. Oktober 2017, die vor ihrer Anfechtung bereits eingetreten waren, auflösend bedingt wirksam. Die Behörde darf nur keine Maßnahmen treffen, die rechtlich als Vollziehung des nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1961 – VIII C 398.59 -BVerwGE 13, 1 = juris Rn. 27 ff.; U.v. 27.10.1982 – 3 C 6/82 – BVerwGE 66, 218/22). Im Übrigen entfällt gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V. mit § 212a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung einer Drittanfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung, sodass selbst bei Zugrundelegung der Mindermeinung (sog. „Wirksamkeitstheorie“, zum Streitstand vgl. z.B. BayVGH U.v. 15.3.2010 – 1 BV 08.3157 -BayVBl 2011, 439 = juris Rn. 25; B.v. 17.01.2018 – 15 ZB 16.1706 – juris Rn. 13) aufgrund der gesetzlichen Aufhebung des Suspensiveffekts des Rechtsmittels von der fortbestehenden Wirksamkeit der Baugenehmigung auszugehen ist.
b) Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn – hier des Beigeladenen – grundsätzlich berücksichtigt werden, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Hierdurch werden in einem gewissen Ausmaß die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschoben, was aber nicht bedeutet, dass sich in den von § 212a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse automatisch durchsetzt (vgl. auch Kalb/ Külpmann, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 212a Rn. 47). Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern. Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn) regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich der Regelung des § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert (unter Rekurs auf die Gesetzesmaterialien vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 77 m.w.N.).
c) Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung trotz der gesetzgeberischen Wertung aus § 212a BauGB aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zugunsten des Antragstellers und zu Lasten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners aus. Hierfür spricht zum einen, dass der Antragsteller mit einer baldigen Nutzungsaufnahme zu rechnen hat. Nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern ist die Baugenehmigung vom 30. November 2017 für ein der Bauart ähnliches Stallgebäude auf dem westlichen Nachbargrundstück FlNr. … weitgehend umgesetzt. Es ist folglich davon auszugehen, dass auch die streitgegenständlichen Nutzgebäude unter Aufwendung nicht unerheblichen Kapitals in absehbarer Zeit errichtet und – mit entsprechenden Geruchsbelastungen für die Nachbarschaft – in Betrieb genommen werden könnten. Ferner spricht für die Anordnung des Suspensiveffekts, dass auch für den Fall, dass das Grundstück des Antragstellers dem Außenbereich zuzuordnen sein sollte, eine rücksichtslose Geruchsbelastung nach Maßgabe der sachverständig ermittelten Immissionswerte nicht fernliegt. M.a.W. ist selbst im Fall einer Außenbereichslage des Antragstellergrundstücks nicht unwahrscheinlich, dass die Annahme des Beigeladenen, des von ihm eingeschalteten Gutachters, des Antragsgegners sowie des Verwaltungsgerichts, die Grenze des Zumutbaren liege bei 25% Geruchsstundenhäufigkeit, zu hoch gegriffen ist. Auch insofern bestehen aus Sicht des Senats diverse offene Fragen, denen im Hauptsacheverfahren sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht weiter nachgegangen werden muss.
Die Baugenehmigungsbehörde sowie das Verwaltungsgericht (vgl. Rn. 57 des angegriffenen Beschlusses: „Damit“) scheinen nach den Formulierungen ihrer Entscheidungen davon ausgegangen zu sein, dass Wohnnutzungen im Außenbereich grundsätzlich bzw. automatisch landwirtschaftliche Geruchsbelastungen mit einer Wahrnehmungshäufigkeit von 25% als zumutbar hinzunehmen hätten. Diese Auffassung ist so nicht zutreffend. Nach dem Regelungskonzept der GIRL, wonach Immissionswerte für den Außenbereich nicht ausdrücklich vorgesehen sind und wonach sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Grundsätzen des Planungsrechts entsprechend den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen sind (Nr. 3.1 der GIRL mit Tabelle 1 i.V. mit der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1, vgl. oben 1.), ist auch im Außenbereich grundsätzlich der für Dorfgebiete geltende Immissionswert von 0,15 (= 15%) für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich bis zur „olfaktorischen Schallmauer“ von 0,25 (= 25%) bzw. in ganz besonderen Ausnahmefällen auch darüber (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 – 22 ZB 13.692 – juris Rn. 9 ff. NdsOVG, U.v. 26.11.2014 – 1 LB 164/13 -BauR 2015, 464 – juris Rn. 37 ff.; B.v. 28.8.2015 – 12 LA 120/14 – NuR 2016, 421 = juris Rn. 14; B.v. 26.4.2018 – 12 LA 83/17 – ZfBR 2018, 485 = juris Rn. 48 ff.; OVG NRW, U.v. 1.6.2015 – 8 A 1760/13 – ZUR 2015, 613 = juris Rn. 82; B.v.16.9.2015 – 8 A 2384/13 – UPR 2016, 305 = juris Rn. 14; U.v. 21.3.2017 – 8 A 1105/15 – juris Rn. 100, 101) setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist m.a.W. hierfür stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen. Ein Bauherr, dessen Vorhaben relevante landwirtschaftliche Geruchsimmission verursacht, kann mithin nicht generell beanspruchen, auf wohnlich genutzten Immissionsorten im Außenbereich eine Geruchsbelastung von 25% der Jahresstunden (mit-)verursachen zu dürfen (ebenso OVG NRW, U.v. 18.5.2016 – 2 B 1443/15 – BauR 2016, 1882 = juris Rn. 24). Bei der Prüfung, ob eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 (15%) bis hin zu 0,25 (25%) im Außenbereich gerechtfertigt ist, ist die Feststellung einer Außenbereichslage daher nur notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung. Insoweit bedarf es vielmehr schon einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat (zum Ganzen: OVG NRW, U.v. 1.6.2015 – 8 A 1760/13 – ZUR 2015, 613 = juris Rn. 77 ff.; B.v. 18.5.2016 – 2 B 1443/15 – BauR 2016, 1882 = juris Rn. 4; B.v.16.9.2015 – 8 A 2384/13 – UPR 2016, 305 = juris Rn. 12; U.v. 21.3.2017 – 8 A 1105/15 – juris Rn. 95 ff.; NdsOVG, B.v. 26.4.2018 – 12 LA 83/17 – ZfBR 2018, 485 = juris Rn. 50; NdsOVG, B.v. 6.9.2016 – 12 LA 153/15 – juris Rn. 14). Hierbei können etwa die Ortsüblichkeit und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen eine wesentliche Rolle spielen. Je höher das Gewicht der für die Zumutbarkeit sprechenden Gesichtspunkte ist, umso höher kann der maßgebliche Immissionswert über dem Wert 0,15 liegen (OVG NRW, U.v. 1.6.2015 – 8 A 1760/13 – ZUR 2015, 613 = juris Rn. 81, 88; U.v. 21.3.2017 – 8 A 1105/15 – juris Rn. 100).
Die erforderliche konkrete Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten ist – soweit anhand der Aktenlage ersichtlich – im Genehmigungsverfahren nicht vorgenommen worden. Vielmehr haben der Beigeladene (als Bauherr), der von der Beigeladenenseite beauftragte Gutachter sowie das Landratsamt als Genehmigungsbehörde ohne nähere, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und auf eine hieraus ggf. resultierende besondere Rechtfertigungslage bezogene Begründung eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,25 (= 25%) als Zumutbarkeitsschwelle für ein wohngenutztes Grundstück im Außenbereich zugrunde gelegt. Ob hier besondere „Randbedingungen des Einzelfalls“ vorliegen, die im Sinne der Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL eine Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle auf diesen Wert decken, wird in den Gründen des angefochtenen Baugenehmigungsbescheids vom 18. April 2018 nicht ausgeführt. Der Senat kann aus den vorliegenden Unterlagen auch nicht erkennen, dass diese Frage im Genehmigungsverfahren überhaupt eine Rolle gespielt hat. Es ist auch unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO jedenfalls im Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 146 VwGO) nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, anstelle der zunächst zuständigen Genehmigungsbehörde die erforderliche Einzelfallprüfung unter Nachholung der hierfür notwendigen tatsächlichen Ermittlungen sowie unter hierauf aufbauender eigener Gesamtwürdigung erstmals vorzunehmen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 18.5.2016 – 2 B 1443/15 -BauR 2016, 1882 = juris Rn. 10). Schon weil weder die Baugenehmigungsbehörde noch der Beigeladene als Bauherr im Genehmigungsverfahren und im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens unter Aufarbeitung der diesbezüglichen tatsächlichen Umstände dargelegt haben, warum aufgrund aller relevanter einzelfallbezogenen Umstände in Orientierung an der GIRL die Zumutbarkeitsschwelle auf 0,25 bzw. 25% „heraufgesetzt“ werden kann, ist auf Basis einer allgemeinen Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 18. April 2018 anzuordnen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen einer erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle – für den Fall, dass die FlNr. … im planungsrechtlichen Außenbereich liegen sollte – die folgenden einzubeziehenden Überlegungen womöglich gegen eine „Ausschöpfung“ der in den Auslegungsrichtlinien zu Nr. 3.1 der GIRL vorgesehenen (grundsätzlichen) Maximalbelastung sprechen könnten:
aa) Bei der Beurteilung, ob und wieweit der Immissionswert von 0,15 im Außenbereich bis zu einem Wert von 0,25 angehoben werden kann, muss sich der Antragsteller zwar grundsätzlich entgegenhalten lassen, dass das von ihm erworbene Grundstück in einer durch landwirtschaftliche Gerüche vorbelasteten Umgebung liegt, zumal auch das dortige Wohnhaus jedenfalls ursprünglich als Betriebsleiterhaus eines landwirtschaftlichen Betriebs genehmigt war und folglich von seiner historischen Entwicklung landwirtschaftlich geprägt ist. Andererseits dürfte bislang – ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Vorhaben und dem im Jahr 2017 genehmigten Stallgebäude im südlichen Bereich der FlNr. … – eine deutlich geringere Geruchsgesamtbelastung bestanden haben. Mangels anderweitiger Daten geht der Senat davon aus, dass die Geruchsbelastung im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch den Antragsteller jedenfalls nicht höher war, als die Vorbelastung laut dem Geruchsbelastungsgutachten vom 7. September 2017, das dem Baugenehmigungsbescheid vom 30. November 2017 für den „Neubau eines Großtierstalles mit Behandlungsraum“ auf dem Tierklinikgelände zugrunde lag. Diese Vorbelastung wurde dort mit „ca. 14%“ angegeben. Unter dem Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit und der historischen Entwicklung vermag sich mithin der Beigeladene zwar auf eine gewisse Vorbelastung zu berufen, es erscheint aber fraglich, ob dem diesbezüglichen Rechtsfertigungspotenzial für eine „Heraufsetzung“ der Zumutbarkeitsschwelle nach Maßgabe des 4. Tirets der Begründung und der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL ein besonders hohes Gewicht zukommt.
bb) Unter dem Gesichtspunkt der Siedlungsstruktur kommt einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich grundsätzlich ein geringeres Gewicht zu als etwa einem Siedlungsansatz unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB in Form von sog. Weilern, Straßendörfern oder Streusiedlungen (OVG NRW, U.v. 21.3.2017 – 8 A 1105/15 – juris Rn. 105). Vor diesem Hintergrund wäre im Hauptsacheverfahren für den Fall der weiteren Zugrundelegung einer Außenbereichslage der FlNr. … näher zu hinterfragen, ob dieses Grundstück mit dem Areal im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Tierklinik g…“ sowie der sich westlich des Wegs FlNr. … anschließenden Wohnbebauung rein tatsächlich bereits in einer Weise zusammengewachsen ist, dass von einer isolierten Wohnnutzung im (unterstellten) Außenbereich nicht (mehr) gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass die entstandene Situation aufgrund Bauleitplanung der Standortgemeinde auf ein städtebauliches Zusammenwachsen angelegt gewesen sein dürfte und hinsichtlich einer weiteren Verdichtung der Wohnbebauung westlich des Wegs FlNr. … weiterhin angelegt ist. In diesem Zusammenhang könnte ferner auch der Umstand eine Rolle spielen, dass die streitgegenständlichen Vorhaben östlich des Wohnhauses des Antragstellers – unabhängig von der Frage, ob die von der Baugenehmigungsbehörde erfolgte Einordnung als Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu Recht erfolgt ist – jedenfalls auch (und womöglich primär?) dem Tierklinikbetrieb und damit einer gewerblichen Nutzung außerhalb der Landwirtschaft dienen (Unterbringung von Pferden, die in der Klinik behandelt werden).
cc) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme im Ausgleich konfligierender Nachbarinteressen die Idee einer w e c h s e l s e i t i g e n Rücksichtnahme zugrunde liegt (BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 32 ff.; OVG NRW, U.v. 1.6.2015 – 8 A 1760/13 – ZUR 2015, 613 = juris Rn. 93; U.v. 21.3.2017 – 8 A 1105/15 – juris Rn. 106). Auch vor diesem Hintergrund hätte die Bauaufsichtsbehörde nicht ohne weiteres einseitig eine zumutbare Geruchsbelastung von 25% der Jahresstunden ansetzen dürfen, sondern hätte nach Lage der Dinge prüfen müssen, ob die neuen Betriebsgebäude womöglich an einer anderen Stelle (ggf. verschoben nach Norden) oder in einer anderen Situierung zueinander (ggf. Standortaustausch Pferdestall – Longierhalle) ebenso gut hätten errichtet werden können mit der eventuellen Folge, dass die Belastung des benachbarten Antragstellers dann geringer ausfiele (vgl. OVG NRW, U.v. 18.5.2016 – 2 B 1443/15 – BauR 2016, 1882 = juris Rn. 24). Ebenfalls hätte ggf. geprüft werden können, ob die von dem Stallgebäude und der Longierhalle ausgehenden Geruchsbelastungen mit zumutbarem Aufwand durch weitere bauliche und/oder technische Maßnahmen reduziert werden können (z.B. Möglichkeit der Ausführung als strikt geschlossene Gebäude mit besonderer Klimatisierung sowie verbesserter Filter- und Ablufttechnik?). Der Beigeladene hat bei einer bereits nicht unerheblichen Geruchsvorbelastung von 0,21 bzw. 21% (unter Einbezug des unter dem 30. November 2017 genehmigten „Neubaus eines Großtierstalles mit Behandlungsraum“ auf dem Tierklinikgelände) im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Sorge dafür zu tragen, dass die Geruchsbelastung seiner Nachbarn möglichst gering bleibt. Zwar verkennt der Senat nicht, dass laut der sachverständigen Geruchsbelastungsuntersuchung vom 11. Januar 2018 (vgl. dort Seite 2) das wohl ursprünglich geplante Vorhaben vom Beigeladenen aufgrund der festgestellten Geruchsbelastung modifiziert wurde (Verzicht auf Pferdeauslauf; Installierung einer Zwangsentlüftung mit Abluftkamin für den Pferdestall). Es ist aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen aber nicht ersichtlich, dass sich der Beigeladene darüber hinaus ernsthaft bemüht hat, das Vorhaben durch weitere geeignete bauliche und/oder technische Maßnahmen mit einer geringeren Geruchsbelastung für den Antragsteller zu realisieren.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie orientiert sich an Nr. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die insofern keine Einwände erhoben worden sind.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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