Baurecht

Nachbarklage wegen Vereitelung eines (behaupteten) Überfahrtsrechts

Aktenzeichen  15 ZB 16.2309

Datum:
3.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 522
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 14
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 47779).  (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 K 15.1420 2016-09-14 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer einer benachbarten Hofstelle (FlNr. … der Gemarkung G …) gegen eine unter dem 6. August 2015 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben des Beigeladenen „Anbau einer landwirtschaftlichen Garage an die bestehende landwirtschaftliche Mehrzweckhalle“ auf dem Grundstück FlNr. … (Baugrundstück). Das Verwaltungsgericht Regensburg wies mit Urteil vom 14. September 2016 die auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
a) Soweit der Kläger der Meinung ist, das Vorhaben sei am Maßstab von § 35 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil die Garage nicht dem bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb diene und außerdem nicht nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehme, mithin nicht die Voraussetzungen einer Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfülle, ist dies im Nachbaranfechtungsstreit schon nicht entscheidungserheblich. Denn insofern ist von vornherein keine Nachbarrechtsverletzung des Klägers ersichtlich. Nachbarn können sich als Dritte nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Ein Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2012 – 15 ZB 10.1047 – juris Rn. 6; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – Rn. 24 m.w.N.)
b) Die Berufung ist auch nicht aufgrund einer behaupteten Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat (in der Sache korrekt) ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften berufen, weil die Feststellungswirkung der Baugenehmigung gem. Art. 59 BayBO diese nicht umfasse (hierzu bereits im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren: BayVGH, B.v. 10.3.2016 – 15 CS 15.2658; zum beschränkten Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordert gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO, dass einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Rechtsmittelführer muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Diesen Maßstäben genügt die Zulassungsbegründung hinsichtlich der nicht weiter untermauerten Einwendung, der Beigeladene halte mit seinem Vorhaben die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) nicht ein, nicht ansatzweise. Zu den ergänzenden Erwägungen des Erstgerichts, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen im Hinblick auf seine Situierung und seine Höhenentwicklung dem Kläger gegenüber rücksichtslos sei, zumal sich zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers noch ein im Eigentum der Gemeinde befindlicher Grundstücksstreifen befinde und das Wohnhaus des Klägers deutlich entfernt sei, hat sich die Beschwerdebegründung überhaupt nicht geäußert (zu der – an enge Voraussetzungen geknüpften – Möglichkeit der Verletzung des Rücksichtnahmegebots infolge einer erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30 m.w.N.).
c) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Aufhebung der Baugenehmigung aufgrund einer Vereitelung eines (behaupteten) Überfahrtsrechts des Klägers auf dem Baugrundstück weder aus Art. 14 GG noch aus dem Gebot der Rücksichtnahme in Betracht komme, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Der Kläger bringt hiergegen vor, er sei in seinen Rechten verletzt, weil ihm im Fall der Umsetzung der Baugenehmigung eine seit mehr als 100 Jahren bestehende Zufahrtsmöglichkeit zu dem öffentlichen Weg FlNr. … und damit zu einem Teil seiner weiter nördlich gelegenen Wald- und Ackerfläche genommen werde. Dadurch sei sein landwirtschaftlicher Betrieb ernsthaft existenzgefährdet. Von Norden her seien diese Grundstücke nicht erreichbar. Von Süden her (im Bereich zwischen seinem Grundstück und dem Baugrundstück) sei der Weg FlNr. … weder für normale Fahrzeuge noch für Rettungsfahrzeuge befahrbar. Das öffentliche Wegegrundstück werde seit mehr als 200 Jahren genutzt. Der frühere Eigentümer des Baugrundstücks habe das Wegegrundstück laut einer vollstreckbaren amtsgerichtlichen Ausfertigung aus dem Jahr 1880 wiederherstellen müssen, nachdem er es anderweitig habe nutzen wollen. Im Falle der Errichtung der genehmigten Garage könnten der Kläger sowie auch andere das Wegegrundstück nicht nutzen, um damit zu den nördlich angrenzenden Waldgrundstücken gelangen. Im Bereich zwischen dem Baugrundstück und seinem Grundstück sei der ursprüngliche Weg nicht mehr benutzbar, da der Beigeladene hier erhebliche Abgrabungen vorgenommen habe.
Mit diesem Vortrag vermag der Kläger keinen Rechtsfehler des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
In einer vergleichbaren Konstellation – dort im Zusammenhang mit einer zurückgewiesenen Beschwerde gegen einen Eilbeschluss nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO – hat der Senat in Bezug auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) ausgeführt (BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 15 – 17):
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; ebenso: BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 – 4 C 7.97 – NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; ebenso BayVGH, B.v. 23.2.2012 – 14 CS 11.2837 – juris Rn. 42; B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 24).
Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dann zustehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1976 – IV C 7.74 – BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 20; U.v. 4.6.1996 – 4 C 15.95 – BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B.v. 11.5.1998 – 4 B 45.98 – NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 19.2.2007 – 1 ZB 06.92 – juris Rn. 15; U.v. 7.12.2010 – 14 B 09.2292 – juris Rn. 17 ff., B.v. 25.11.2013 – 2 CS 13.2267 – juris Rn. 6; B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 18; B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 25).
Eine solche oder vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr soll nach dem Vortrag der Beschwerde der umgekehrte Fall vorliegen, dass durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Antragstellers künftig dadurch beeinträchtigt werde, dass ein (angeblich) bereits bestehendes – auf Gewohnheitsrecht bzw. auf § 917 BGB beruhendes – Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde. In diesem Fall wird das Nachbargrundstück (…..) durch die Baugenehmigung nicht selbst und unmittelbar in Anspruch genommen. Die vom Antragsteller vorgetragene Belastung betrifft vielmehr nur eine allenfalls mittelbare Folge hinsichtlich der künftigen Benutzbarkeit seiner Grundstücke. In dieser Konstellation kann eine Rechtsverletzung nicht wegen schwerer und unzumutbarer Betroffenheit des Eigentumsrechts über Art. 14 Abs. 1 GG begründet werden.“
In derselben Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass in derartigen Konstellationen auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der (behaupteten) Vereitelung eines privaten Wegerechts ausscheidet (BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 18, 19):
„2. Ebenfalls scheidet aufgrund der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Folgewirkungen eine Rechtsverletzung des Antragstellers über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus.
Soweit sich der Antragsteller beeinträchtigt sieht, weil ein von ihm behauptetes Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit einem solchen Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter – wie vorliegend eines (behaupteten) kraft Gewohnheitsrechts entstandenen oder wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtsrechts auf dem Baugrundstück – mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2015, Art. 68 Rn. 63; speziell zum Fall eines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts: BayVGH, B.v. 25.11.2013 – 2 CS 13.2267 – juris Rn. 3 ff.; B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 18; Molodovsky a.a.O. Rn. 67).“
An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Auch im hier zu entscheidenden Fall liegt nach dem Vortrag des Klägers kein Sachverhalt vor, bei dem infolge der Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung wegen Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks quasi automatisch ein Notwegerecht zu Lasten des klägerischen Grundstückseigentums entsteht oder ausgeweitet wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 67 ff.). Die vom Kläger vorgetragene Beeinträchtigung betrifft ausschließlich ein (behauptetes) bestehendes (wegemäßiges) Nutzungsrecht am Baugrundstück, sodass es insofern nicht zu einer nachbarrechtsrelevanten Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung, die wegen Art. 68 Abs. 4 BayBO gerade unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird, kommen kann (vgl. bereits BayVGH, B.v. 10.3.2016 – 15 CS 15.2658). Das gilt auch hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Im Übrigen ist es für den Senat auch nach dem Vortrag im Zulassungsverfahren nicht klar, warum die Schaffung einer Anbindung an den Weg FlNr. … über die eigenen Grundstücke des Klägers nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein soll (vgl. auch das Schreiben der Gemeinde Hundersdorf vom 29.10.2015, Bl. 27 ff. der VG-Akte RN 6 K 15.1420).
2. Die Rechtssache weist nach alledem und entgegen der Ansicht des Klägers auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3. Dass die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sei, wurde vom Kläger eingangs der Zulassungsbegründung vom 12. Dezember 2016 lediglich behauptet, nicht aber begründet (zu den Darlegungsanforderungen vgl. vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 m.w.N.). Auch insofern genügt der Kläger den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, weil er sich im Zulassungsverfahren keinem eigenen Kostenrisiko aussetzt und kein Grund ersichtlich ist, der es gebieten würde, seine außergerichtlichen Kosten ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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