Baurecht

Recht des Bestellers zur Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund wegen Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze

Aktenzeichen  3 S 108/15

Datum:
19.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 18421
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Gelangt ein Architekt im Akquisitionsstadium aufgrund fehlerhafter Berechnungen zu dem unzutreffenden Ergebnis, dass sich ein vom späteren Besteller gewünschtes Bauvorhaben innerhalb eines vorgegebenen Kostenrahmens umsetzen lässt, kann dies den Besteller zur Kündigung des später abgeschlossenen Architektenvertrags aus wichtigem Grund berechtigen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 C 125/15 2015-09-09 Urt AGHASSFURT AG Haßfurt

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 09.09.2015, Az. 2 C 125/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.843,31 € festgesetzt.

Gründe

A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 525, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel (Revision) gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist und auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO dagegen nicht erhoben werden kann.
B.
Die Berufung ist statthaft (§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 517, 519, 520 Abs. 1, 2, 3 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht Haßfurt der auf Zahlung gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagten dringen mit ihrer Rüge der Verletzung materiellen Rechts durch. Der vom Kläger geltend gemachte, sich grundsätzlich aus § 631 Abs. 1 BGB ergebende Honoraranspruch in Höhe des eingeklagten Betrages von 3.843,31 EUR brutto besteht nicht, da die Beklagten den Architektenvertrag zum einen wirksam aus wichtigem Grund gekündigt haben und die mit der Honorarrechnung vom 16.10.2014 (Anlage K 8) abrechneten Architektenleistungen betreffend die Leistungsphasen 1 (683,53 EUR netto) und 2 (2.392,35 EUR netto) weder für die Beklagten brauchbar noch mangelfrei sind.
I.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH steht dem Architekten nach einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund für noch nicht erbrachte Leistungen keine (vorliegend auch nicht geltend gemachte) Vergütung zu. Für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen kann er grundsätzlich den Anteil seines Honorars verlangen, der seinen tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht. Eine Vergütung ist allerdings nicht geschuldet, wenn das Architektenwerk so schwerwiegende Mängel aufweist, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist. Dem Architekten obliegt es zunächst, im Prozess vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die erbrachten Leistungen, unabhängig von der durch die Kündigung veranlassten Unvollständigkeit, mangelfrei sind. Ein Mangel kann z. B. darin liegen, dass der Architekt seine Planung nicht nach den vertraglichen Vorgaben des Bauherrn ausrichtet und der Auftraggeber deshalb gehalten ist, nach Kündigung eine neue Planung erstellen zu lassen. Ist die Werkleistung mangelfrei erbracht, kann der Auftraggeber einwenden, dass die Leistung unabhängig von ihrer Mangelfreiheit für ihn nicht brauchbar oder ihre Verwertung nicht zumutbar ist. Dieser Einwand steht ihm aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu, da er den Vertrag zu Recht zu einer Zeit gekündigt hat, zu der der Architekt den werkvertraglich geschuldeten Erfolg noch nicht herbeigeführt hat. Unzumutbar kann die Verwertung einer an sich mangelfreien Architektenleistung z. B. dann sein, wenn ein mit der Fertigstellung des Architektenwerkes beauftragter Architekt die erbrachten Teilleistungen nicht verwerten kann. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind alle Umstände des Falles von Bedeutung, vor allem die Gründe der außerordentlichen Kündigung wie ein etwaiges pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten des Architekten. Gelingt dem Auftraggeber der ihm obliegende Nachweis, so schuldet er kein Honorar für die Leistungen oder Teilleistungen, die für ihn nicht brauchbar sind oder deren Verwertung ihm nicht zumutbar ist (grundlegend BGH, Urteil vom 05. Juni 1997, AZ. VII ZR 124/96, BGHZ 136, 33, bei juris Rn. 22 f.; ferner BGH, Urteil vom 24. Juni 1999, Az. VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554, bei juris Rn. 39).
II.
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, kann der Kläger keine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
1. Die Beklagten haben den Architektenvertrag zunächst aus wichtigem Grund, den der Kläger zu vertreten hatte, gekündigt.
a) Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn Vertragsverletzungen des Architekten von solchem Gewicht vorliegen, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 04. Mai 2000, Az. VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242, bei juris Rn. 29; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn. 1142 m. w. N.). Ein wichtiger Grund in diesem Sinne kann auch anzunehmen sein, wenn wenn eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart wird, die der Architekt bei seinen Planungen nicht einhält (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999, Az. VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554, bei juris Rn. 30 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2002, Az. 23 U 182/01, BauR 2002, 1583, bei juris Rn. 20; OLG Celle, Urteil vom 12. Februar 2014, Az. 14 U 103/13, BauR 2014, 1029, bei juris Rn. 150). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines diesen Anforderungen entsprechenden Kündigungsgrundes trägt dabei der Auftraggeber (BGH, Urteil vom 10. Mai 1990, Az. VII ZR 45/89, NJW-RR 1990, 1109, bei juris Rn. 21).
b) Vorliegend haben die Beklagten, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit ihrer E-Mail vom 10.06.2014 (Anlage K 7) den Architektenvertrag gekündigt, und zwar – was das Amtsgericht offen gelassen hat – aus wichtigem Grund. Der wichtige Grund ist darin zu erblicken, dass der Kläger die von den Beklagten vorgegebene verbindliche Kostenobergrenze i. V. m. mit den weiteren wesentlichen „Eckpfeilern” des Bauvorhabens schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt in schwerwiegender Weise missachtet hat.
Dass vorliegend eine verbindliche Kostenobergrenze, die als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zu qualifizieren ist, vereinbart wurde, kann nicht fraglich sein. Sie ergibt sich schon aus dem handschriftlichen Protokoll des Klägers vom 10.01.2014 (Anlage K 1), in der er als „Obergrenze 250-300 TEUR” festhielt. Auch in seinem Schreiben vom 18.01.2014 heißt es gleich zu Beginn „Vorgabe Baukosten 250.000 – 300.000,– € brutto”. Der prozessuale Vortrag der Beklagten, sie hätten dem Kläger im Rahmen der ersten Besprechung unmissverständlich klargemacht, dass ihre finanziellen Möglichkeiten einen Kostenrahmen vom maximal 300.000,00 EUR zulassen würden, ist damit unmittelbar urkundlich belegt.
c) Dass der Kläger diese verbindliche Obergrenze im Rahmen seiner ersten Tätigkeiten nicht ausreichend beachtet hat, stellt eine wesentliche, das Vertrauensverhältnis zu ihm beeinträchtigende Pflichtverletzung dar. Nach allgemeiner Auffassung ist der Architekt schon in der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken, was sich auch aus der DIN 276 ergibt. Spätestens in der Leistungsphase 2 (Vorplanung) muss sich der Architekt des finanziellen Spielraums bzw. der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bauherrn vergewissern. Eine Planung, die den wirtschaftlichen Rahmen des Auftraggebers sprengt bzw. die bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers unberücksichtigt lässt, ist mangelhaft (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, Rn. 700 und 703 m. w. N. und ausführlich BGH, Urteil vom 21. März 2013, Az. VII ZR 230/11, BGHZ 197, 93, bei juris Rn. 9 f.). Diesen Pflichten ist der Kläger nicht nachgekommen. Zwar hat er bei Mitteilung seiner (ersten) „Baukosten-, Volumen- und Wohnflächenübersicht” mit Schreiben vom 18.01.2014 die von den Beklagten vorgegebene Baukostenobergrenze als solche berücksichtigt. Der vorwerfbare Fehler liegt aber darin, dass er den Beklagten mit diesem Schreiben suggeriert hat, unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten und der weiteren von den Beklagten geäußerten Bauwünsche (Wohnhaus mit Keller-, Erd- und Obergeschoss, bestimmtes Raumprogramm) sei eine Realisierung des Bauvorhabens grundsätzlich machbar. Der Hinweis des Klägers in dem Schreiben, das gewünschte Raumprogramm sei „kaum umsetzbar”, ändert hieran nichts, da der Kläger sogleich einen ersten – keine weiteren Kosten auslösenden! – Lösungsvorschlag unterbreitet hat, nämlich die Verlegung des dritten Kinderzimmers in das Untergeschoss. An der prinzipiellen Machbarkeit des Vorhabens der Beklagten ließ der Kläger bei verständiger Würdigung seines Schreibens keinen Zweifel.
Tatsächlich aber war dem Kläger bei der Prüfung der Realisierbarkeit ein Fehler unterlaufen. Dies ergibt sich wiederum aus seiner eigenen E-Mail vom 02.03.2014 (Anlage K 5), wonach dem Kläger bei der Bearbeitung des Vorentwurfs und der Überprüfung der Kostenaufstellung aufgefallen ist, dass sich seine Berechnung „auf ein Gebäude ohne Unterkellerung bezieht”; „Für eine Gebäude mit Ihren Kriterien habe ich jetzt ein Minimal-Volumen von ca. 970-1000 cbm ermitteln können.” Ausgehend von dem im Schreiben vom 18.01.2014 zugrunde gelegten Kubikmeter-Preisansatz von ca. 350,00 EUR brutto ergab sich damit ein neuer Gesamtkostenbetrag von mindestens (“Minimal”) ca. 340.000 bis 350.000 EUR, mithin eine Überschreitung der Maximalgrenze von 300.000 EUR um 40.000 bis 50.000 EUR (Verteuerung um 13,3 bis 16,6%). Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum der Kläger – als Fachmann – in seiner E-Mail nicht sogleich unmissverständlich aufgezeigt hat, dass das neu ermittelte Bauvolumen – bei unveränderter Aufrechterhaltung der übrigen Faktoren – zwingend zu einer Baukostenerhöhung führen würde. In gleicherweise lag es nur nahe, die Beklagten direkt zu fragen, ob sie ausgehend von der neuen Berechnung entweder zu einem höheren finanziellen Aufwand oder aber zu Einsparungen an anderer Stelle bereit sind.
Der Kläger vermochte zu keinem Zeitpunkt, den eigentlichen Grund für die Notwendigkeit der (erheblichen) Erhöhung des Bauvolumens, die bei Beibehaltung der übrigen maßgeblichen Parameter zwingend eine Kostensteigerung zur Folge hatte, nachvollziehbar zu erklären. Den von ihm selbst vorgerichtlich und auch noch in der Klageschrift vom 10.04.2015 angegebenen Grund – die erste Berechnung habe sich auf ein Gebäude ohne Unterkellerung bezogen – stellte er zuletzt vehement in Abrede, ohne zugleich erläutern zu können, warum er eben diesen Grund zuvor noch angegeben hatte. Einen anderen stichhaltigen Grund für das – plötzlich (denn neue Vorgaben der Beklagten gab es nicht) – veränderte Bauvolumen vermochte er nicht zu benennen; in seinem Schriftsatz vom 20.05.2015, dort Seite 12, spricht er von einem eingeschlichenen Zahlendreher, ohne diesen nachvollziehbar zu erläutern.
d) Auf einen Toleranzrahmen kann sich der Kläger entgegen seiner vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Auffassung im Übrigen nicht berufen. Zwar wird einem Architekten in einer Vielzahl von Kostenüberschreitungsfällen ein Toleranzrahmen zugebilligt (vgl. Kniffka/Koeble, a. a. O., Rn. 780 f.). Das kann aber in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gelten, wo es – mangels Ausführung – nicht um einen Vergleich der geschätzten/ermittelten Kosten mit den tatsächlichen Baukosten geht, sondern schon in den ersten Leistungsphasen ohne nachvollziehbaren Grund ein spürbarer Aufschlag auf die Kostenobergrenze vorgenommen wird. Ohnehin kann dem Architekten keine Toleranz gewährt werden, wenn ihm – wie hier – ein grober Fehler unterlaufen ist.
e) Die Rechtsauffassung des Klägers, eine Pflichtverletzung könne ihm auch deswegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit im Januar 2014 noch gar kein Vertragsverhältnis bestanden habe, dieses vielmehr erst später im Februar zustande gekommen sei, überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass der Architektenvertrag erst mit Gegenzeichnung durch die Beklagten am 20.02.2014 zustande gekommen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Kläger nicht bereits zuvor einem Pflichtenprogramm unterlag. Schon nach allgemeinen Regeln ist im vorvertraglichen Bereich auf die Rechte und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen, auch hier sind Pflichten zu beachten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB). Dies gilt erst recht im Architektenvertragsrecht, wo sich häufig das Problem stellt, dass der Architekt noch im honorarfreien Akquisitionsbereich tätig wird, um den Auftrag zu erhalten. Hier ergibt sich regelmäßig die Problematik, dass der Architekt bereits Leistungen erbringt, die den ersten Leistungsphasen zuzuordnen sind und daher grundsätzlich – bei Bestehen eines Vertrages – auch vergütungspflichtig sind (vgl. zum Ganzen nur Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 624 ff.). Entsprechend ist ein Architekt schon in der Akquisitionsphase verpflichtet, entsprechend seiner Pflichten in den Leistungsphasen 1 und 2 (s.o.) den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken und die ihm bekannte Kostenobergrenze bei Berücksichtigung des gewünschten Raum- und Funktionsprogramms einzuhalten. Kommt der Architekt in diesem Stadium bei Anwendung der ihm abzuverlangenden Sorgfalt zu dem Ergebnis, dass sich die Wünsche des Bauherrn nicht realisieren lassen, muss er dies entsprechend mitteilen oder sogleich Planungsalternativen aufzeigen. Gelangt er allein aufgrund fehlerhafter Berechnungen zu dem unzutreffenden Ergebnis, dass sich das gewünschte Raum- und Funktionsprogramm innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens umsetzen lässt, stellt dies einen Umstand dar, der den Bauherrn zur Kündigung des (später abgeschlossenen) Vertrages berechtigen kann. Eben dies ist vorliegend der Fall.
2. Der Annahme eines wichtigen Grundes steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten dem Kläger keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben haben. Zwar ist grundsätzlich auch im Falle einer Baukostenüberschreitung das Nachbesserungsrecht des Architekten zu berücksichtigen, weil auch bei der Kündigung aus wichtigem Grund die Schutzmechanismen des § 634 BGB nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 1152; Kniffka/Koeble, a. a. O. Rn. 793), so dass regelmäßig eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung erforderlich ist. Hier waren die Beklagten aber ausnahmsweise nicht verpflichtet, den Kläger zur Nachbesserung nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB aufzufordern oder eine Frist nach §§ 634 Nr. 4, 281 Abs. 1 BGB zu setzen. Dies war entbehrlich, weil die Beklagten nicht annehmen konnten und mussten, dass der Kläger durch Ausnutzung ihnen auch zumutbarer Kosteneinsparungsmöglichkeiten eine Einhaltung des Kostenrahmens hätte erreichen können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2011, Az. 24 U 151/04, BauR 2012, 530, bei juris Rn. 61; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1993, Az. 22 U 300/92, NJW-RR 1994, 18, 19). Schon in seinem Schreiben vom 18.01.2014 (noch ausgehend von dem falschen Bauvolumen) hatte der Kläger selbst mitgeteilt, eine Umsetzung sei kaum möglich. Insoweit durften die Beklagten im Hinblick auf das deutlich erhöhte Bauvolumen einen Erst-Recht-Schluss ziehen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er gegenüber den Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt angedeutet hatte, dass Kosten eingespart werden könnten, insbesondere auch nicht im Besprechungstermin vom 20.03.2014. In gleicher Weise hat er – in Reaktion auf die Kündigung der Beklagten – weder in seiner diesbezüglichen Antwortmail vom 12.06.2014 (Anlage B 3) noch in seiner weiteren E-Mail vom 23.06.2014 (Anlage B 5) die Kostenbedenken der Beklagten zerstreut und auf denkbare Einsparmöglichkeiten hingewiesen. Das Gegenteil ist der Fall: In der letztgenannten E-Mail bekräftigte er vielmehr nochmals, dass es ihm durch die Vorgaben der Beklagten nicht möglich gewesen sei, die Baukosten im Bereich der geäußerten Vorstellungen anzusiedeln.
Das Vorbringen des Klägers, er habe sehr wohl umplanen und die Kostenobergrenze einhalten können, etwa durch eine Änderung des Raumprogramms, durch eine Variation des Baustandards (vgl. Anlage K 18) oder eine Verkürzung der Außenwände, mag zutreffend sein; es ändert aber vor dem aufgezeigten Hintergrund nichts daran, dass die Beklagten nach der sich ihnen damals bietenden Sachlage eine Nachbesserungsaufforderung gegenüber dem Kläger als Fachmann von vornherein für aussichtslos erachten durften. Dies gilt erst recht in Anbetracht des Umstands, dass den Beklagten als einzig namhaft gemachter Grund für die Kostensteigerung die „vergessene” Unterkellerung bekannt war.
3. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist schließlich auch innerhalb angemessener Frist ausgesprochen worden, § 314 Abs. 3 BGB. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die Beklagten im Besprechungstermin vom 20.03.2014 von der „Kostenexplosion” Kenntnis erlangt haben. Dass etwa 2,5 Monate später gekündigt wurde, ist als (noch) angemessen anzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für den Kläger selbst offenbar keine Unklarheit bestand, nachdem er selbst sich erst Ende Mai /Anfang Juni nach dem Stand der Dinge erkundigte. Die Beklagten haben mit dem längeren Abwarten nicht zu erkennen gegeben, dass für sie die Baukostenüberschreitung kein ernsthaftes Hindernis darstellte.
4. Die vom Kläger bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen waren, wie sich aus dem vorstehenden ergibt, auch nicht mangelfrei. Die Planungsleistung des Klägers entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit, weil sie ein Bauwerk vorsah, dessen Errichtung deutlich höhere Herstellungskosten erforderte, als sie von den den Beklagten verbindlich vorgegeben waren. Den abgerechneten Leistungen des Klägers wohnte der Mangel unmittelbar inne.
5. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers die Mangelfreiheit unterstellen würde, wären seine erbrachten Leistungen für die Beklagten nicht brauchbar. Der Kläger hat in erster Instanz den Vortrag der Beklagten, die Leistungen des Klägers seien für sie nutz- und wertlos gewesen, nicht bestritten. Eine Verwertung des Vorentwurfs ist schon aus urheberrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Das Vorbringen des Klägers, die Nützlichkeit sei darin zu sehen, dass seine Pläne die Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen der Beklagten gewesen seien (nämlich die Kündigung des Architektenvertrages), ist nicht ausreichend; denn hätte der Kläger gleich zu Beginn, nämlich im Anschluss an das Gespräch vom 10.01.2014, nach fehlerfreier Berechnung die Machbarkeit verneint (oder eben sogleich denkbaren Planungsalternativen bzw. in Betracht kommende Einsparoptionen aufgezeigt), hätten die Beklagten schon damals die notwendige Konsequenz ziehen können.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1, 713 ZPO.
D.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren orientiert sich an der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung in erster Instanz.
E.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Kammer weicht von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung nicht ab. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Rechtseinheit eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Bamberg Wilhelmsplatz 1 96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist
festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


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