Baurecht

Rechtsschutz gegen Einziehungsverfügung eines Teilgrundstücks

Aktenzeichen  RO 2 K 16.514

Datum:
29.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG BayStrWG Art. 8, Art. 14, Art. 17
VwGO VwGO § 42 Abs. 2
GG GG Art. 14

 

Leitsatz

1. Eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayStrWG kann nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angegriffen werden; dies gilt auch für Anlieger oder Nutzer einer Straße. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayStrWG ist dann nicht ausgeschlossen, wenn es um die Erreichbarkeit des Grundstücks des Anliegers oder Nutzers in der Weise geht, dass diese Erreichbarkeit durch die Einziehung wegfällt oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger bzw. Nutzer dadurch auch gravierend betroffen ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 18. November 2013 (Az. -631/13-) betreffend das auf dem Grundstück FlNr. 8/12 der Gemarkung F … liegende Teilstück der Ortsstraße in F … (sog. K …-weg) wird aufgehoben.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 18. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; sie war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben. Insbesondere ist der Kläger auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger Anlieger der streitgegenständlichen Straße ist, auch wenn sein Grundstück FlNr. 23 nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche FlNr. 8/12 angrenzt. Das Grundstück FlNr. 23 ist über ein dinglich gesichertes Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück FlNr. 19 mit der streitgegenständlichen Verkehrsfläche verbunden. Dieses vermittelt dem herrschenden Grundstück die Anliegereigenschaft (vgl. Zeitler, BayStrWG, Art. 17 Rn. 2).
Allerdings kann eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Dies gilt auch für Anlieger oder Nutzer einer Straße (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – BayVBl. 2012, 666). Insbesondere findet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der straßenrechtlichen Einziehungsverfügung statt (BayVGH, B.v. 6.10.2011 a.a.O.). Art. 14 Abs. 3 BayStrWG bestimmt ausdrücklich, dass auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch besteht. Auch haben Straßenanlieger nach Art. 17 Abs. 1 BayStrWG keinen Anspruch darauf, dass Straßen nicht geändert oder eingezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn es um die Erreichbarkeit des Grundstücks des Anliegers oder Nutzers in der Weise geht, dass diese Erreichbarkeit durch die Einziehung wegfällt oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger bzw. Nutzer dadurch auch gravierend betroffen ist. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 8 ZB 13.647 u. 8 ZB 15.2320 – (juris m.w.N.) ausgeführt:
Bei solcher Betroffenheit braucht der Anlieger oder Nutzer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Grundstücks hinzunehmen, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind, insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG – Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung oder für die Einziehung sprechende überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls – in jeder Hinsicht. Hierunter fallen etwa auch Fälle der existenziellen Betroffenheit des Anliegers oder Nutzers oder der Entwertung seines Grundstücks durch eine den rechtlichen Rahmen nicht beachtende Einziehung genauso wie die Fälle, in denen die Straßenbaubehörde objektiv willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unredlich handelt (§ 242 BGB analog).
Dem schließt sich die Kammer an. Vorliegend kann sich der Kläger zunächst darauf berufen, dass durch die verfügte Einziehung der Straße die Nutzung seines landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks gravierend erschwert wird oder zur Wiederherstellung einer angemessenen Erreichbarkeit aller Betriebsanlagen erhebliche Aufwendungen und Eingriffe in die gewachsene Betriebsstruktur erforderlich wären. Bei Prüfung der Frage, ob dem Kläger Erschwernisse und Nachteile zuzumuten sind, ist zu beachten, dass es nicht darum geht, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass zu seinem Grundstück Zuwegungen bestimmter Art und Güte geschaffen oder ausgebaut werden, sondern darum, ob dem Kläger eine seit Jahrzehnten vorhandene Zuwegung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genommen werden kann. Unter diesem Blickwinkel ist dem Kläger die Klagebefugnis nicht abzusprechen. Es liegt im Fall des Klägers die besondere Situation vor, dass der landwirtschaftliche Betrieb erkennbar über Jahrzehnte hinweg strukturell im Hinblick und im Vertrauen auf das Vorhandensein von zwei Zufahrtsmöglichkeiten ausgerichtet wurde, wobei die streitgegenständliche Straße erkennbar den Schwerpunkt der betrieblichen Erschließung bildet. Im Vordergrund steht somit nicht die Frage, ob das Grundstück des Klägers generell noch über eine öffentliche Verkehrsfläche erreichbar ist, was im Hinblick auf die Lage an FlNr. 8/13 ohne Weiteres zu bejahen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die grundsätzlich in der Verantwortung des Grundstückseigentümers oder Betriebsinhabers liegende Binnenerschließung des Anwesens (ausnahmsweise) Beeinträchtigungen erleidet, die dem Kläger nicht zuzumuten sind. Dies ist der Fall. Der Betrieb des Klägers ist hinsichtlich der betrieblichen Binnenerschließung erkennbar in einen West- und einen Ostteil gegliedert. Während der Westteil den Hofraum im engeren Sinne bildet und Zufahrt insbesondere zu den Garagen im nördlichen Bereich des Grundstücks sowie den Wohngebäuden und dem Futtermittellager gewährt, dient der östliche Bereich schwerpunktmäßig der Ver- und Entsorgung des landwirtschaftlichen Betriebes. So befinden sich im Ostteil neben der Güllelagerstätte auch die Zufahrt zu den im westlichen Bereich angesiedelten Hackschnitzellager und dem Wirtschaftsgebäude, in dem größere landwirtschaftliche Geräte wie der Ladewagen abgestellt werden (vgl. Lichtbilder Bl. 55 – 57 d. Gerichtsakte) sowie zu weiteren Wirtschaftsgebäuden. Dabei handelt es sich offenkundig um eine über Jahrzehnte gewachsenen und an den örtlichen Verkehrsverhältnisse orientierte Struktur. So zeigt bereits der dem Tauschvertrag vom 17. Oktober 1967 beigefügte Lageplan im Wesentlichen diese strukturelle Aufteilung des klägerischen Betriebsgrundstücks. Auch die Vereinbarung eines entsprechenden Geh- und Fahrtrechts zur FlNr. 8/12 schon zum damaligen Zeitpunkt weist auf eine Orientierung des Betriebes zu diesem Verkehrsweg hin, wobei die Vereinbarung vor dem Beschluss der Gemeinde Steegen vom 12. Dezember 1967 über die Aufnahme der „Orts Straße Kapelle – Gräbertor“ in das Bestandsverzeichnis liegt. Damit ist davon auszugehen, dass der Ostteil des klägerischen Betriebsgrundstücks jedenfalls seit Jahrzehnten zumindest hauptsächlich über die FlNr. 8/12 angefahren wird und dies auch die Betriebsentwicklung maßgeblich beeinflusst hat. Zwar besteht in der Scheune eine dem Rinderstall vorgelagerte Durchfahrtsmöglichkeit, die jedoch sowohl von den Dimensionen her als auch wegen der Funktion als Futtermittellager nicht uneingeschränkt für betrieblich veranlasste oder ansonsten notwendige Durchfahrten aller Art zur Verfügung steht. Insbesondere verweist der Kläger nachvollziehbar darauf, dass etwa bei der notwendigen Anfahrt von größeren Fahrzeugen zum Beispiel zur Anlieferung von Hackschnitzeln oder Gärresten oder auch eines Fahrzeuges zur Tierkörperbeseitigung sich nicht nur die Frage der ausreichenden Dimensionierung der Ein- und Durchfahrt stellt, sondern sich der Transport von Gülle, Gärresten oder Tierkadavern durch das Futtermittellager auch aus futtermittel- und tierseuchenhygienischen Gründen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als problematisch darstellt (vgl. hierzu Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 01. 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene – (EG) Nr. 183/2005; Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte – (EG) Nr. 1774/2002; Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz – BGBl I 2004, 82). Dem tritt die Gegenseite mit der Behauptung entgegen, laut einer telefonischen Auskunft der Regierung von Oberbayern sei eine Durchfahrt (gemeint wohl durch die Scheune) mit Güllefahrzeugen möglich, da eine Kontamination von Futtermitteln mit Gülle vermieden werden könne. Dabei stellt sich bereits die Frage, welcher Sachverhalt der Regierung von Oberbayern von Seiten der Beigeladenen mitgeteilt wurde und auf welcher Tatsachen- und Erkenntnisbasis die Regierung von Oberbayern eine solche Auskunft – wenn sie denn erteilt und zutreffend wiedergegeben wurde – beruhen soll. Von einer „Abgrenzung“ in der Scheune kann jedenfalls nach der derzeitigen Sachlage nicht die Rede sein, da der Kläger das Futter, insbesondere Grünfutter, jedenfalls vor der Verfütterung unmittelbar im Durchfahrtsbereich lagert. Auch wenn die Durchfahrt nicht generell untersagt sein sollte, müsste der Kläger dennoch erhöhte Vor- und Nachsorgemaßnahmen treffen, um eine Kontamination von eingelagerten Futtermitteln etwa durch größere Tropfmengen zu verhindern (vgl. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 183/2005). Dennoch verbliebe dem Kläger als Lebensmittelproduzent ein erhöhtes Risiko, das im Falle seiner Verwirklichung existenzgefährdend werden kann und das nur durch die Einziehung der Straße entsteht. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass der Kläger Art und Zustand der verwendeten Fahrzeuge ohnehin dann kaum beeinflussen kann, wenn Anlieferungen oder Abholungen durch Dritte (Biogasunternehmer, Maschinenring, Lieferfirmen) erfolgen. Die Anregung der Beigeladenenseite in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 auf Einholung einer (Rechts-)Auskunft der Regierung von Oberbayern ist vor diesem Hintergrund unbehelflich; eine solche Auskunft bezogen auf Güllefahrzeuge griffe bei der im Raum stehenden Mehrfachproblematik auch zu kurz. Soweit die Beigeladene behauptet, nach Auskunft der Tierkörperbeseitigungsanstalt sei beim Kläger zuletzt am 8. Januar 2014 ein verendetes Kalb abgeholt worden und dies über die FlNr. 8/13, ist dies für den vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht unbehelflich. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Auskunftserteilung an die Beigeladenenseite – so sie denn wie behauptet erfolgte – im Hinblick auf die Preisgabe von Betriebsinternas in rechtlicher Hinsicht mehr als bedenklich erscheint und zudem fraglich ist, ob sich ein Fahrer nach weit über zwei Jahren noch an den Anfahrts Weg erinnert und dessen Flurnummer kennt. Auf all dies kommt es aber zum einen nicht an, weil die näheren Umstände der Abholung sich aus der behaupteten Auskunft ohnehin nicht ergeben, insbesondere nicht, dass es sich dabei um den regelmäßig verwendeten Anfahrts Weg handelt (was angesichts der örtlichen Gegebenheiten unverständlich erschiene) oder ob etwa die Zufahrt über FlNr. 8/12 durch Hindernisse wie parkende Autos versperrt war. Zum anderen ist aber für die Bewertung der durch die Einziehung entstehenden Nachteile nicht maßgeblich, ob die verursachten Probleme und Erschwernisse einzeln und für sich betrachtet als hinnehmbar oder lösbar erscheinen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung aller zu erwartenden Folgen anzustellen und in einer Gesamtschau zu beurteilen, mit welchen Einschränkungen und Nachteilen der Betrieb insgesamt zu rechnen hat. Gemessen daran kann der Kläger schlüssig geltend machen, dass eine Erschließung der außerhalb des Hofraumes liegenden Betriebsteile mittels Durchfahrt durch die Scheune keine zumutbare Alternative darstellt. Der Kläger müsste bei alleiniger oder auch nur überwiegender Anfahrt der östlichen und rückwärtigen Betriebsbereiche die Scheunendurchfahrt dauerhaft oder zumindest überwiegend freihalten, womit ihre Funktion als Futtermittellager bereits entwertet würde. Fahrzeuge, die von ihrer Dimension her keine gefahrlose Durchfahrt durch die Scheune zulassen, könnten nicht mehr eingesetzt werden oder müssten umgeladen werden. Zudem müsste der Kläger den Hofraum so gestalten, dass auch für größere Fahrzeuge eine angemessene Wendemöglichkeit besteht, da sie ansonsten die gesamte Strecke der FlNr. 8/13 und die Ausfahrt zur Ortsdurchgangs Straße FlNr. 158 rückwärts bewältigen müssten. Zu denken ist aber auch an Baumaschinen, die den rückwärtigen Bereich des Anwesens etwa für Sanierungs- oder Neubaumaßnahmen erreichen müssen. Schließlich müsste die Scheune im Falle eines Brandes auch als Feuerwehrzufahrt für die betroffenen Bereiche zur Verfügung stehen, wozu sie im Hinblick auf ihre Dimension und Nutzung sowie ihre (teilweise Holz-)Bauweise und Lage ungeeignet oder allenfalls sehr bedingt geeignet erscheint.
Des weiteren machen die Beklagte und die Beigeladene geltend, der Kläger könne sein östlich gelegenes Betriebsgelände auch von der FlNr. 8/13 aus über das bestehende Geh- und Fahrtrecht oder mittels Durchfahrt zwischen Gebäuden jederzeit erreichen. Dem ist jedoch aufgrund der zur Verfügung stehenden Lagepläne und Luftbilder sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zuzustimmen. Entfällt die Zufahrt über die FlNr. 8/12 und das anschließende Geh- und Fahrtrecht über FlNr. 19, kann der Kläger mit Fahrzeugen ohne Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks nur zwischen seinem Garagengebäude an der Nordgrenze und einem bestehenden Wohngebäude vom Ostteil in den Westteil seines Betriebes und umgekehrt gelangen. Dabei erscheint es eher unproblematisch, wenn sich ein Fahrzeug vom Ostteil kommend nach links (in Richtung Scheune) bewegt. Wie der Fahrversuch anlässlich der Ortseinsicht mit dem Traktor des Klägers und angehängtem zweiachsigem Gülletransporter gezeigt hat, ist es jedoch nicht möglich, in einem Zug von der Flur Nummer 8/13 kommend hinter der Garage abzubiegen und am Wohnhaus vorbei in den östlichen Bereich des Grundstücks zu fahren (vergleiche Lichtbild Blatt 68 d. Gerichtsakte). Auch ist ein Rangieren an Ort und Stelle jedenfalls bei der derzeitigen Ausgestaltung des Hofraumes insbesondere aufgrund der herrschenden Hanglage nicht oder jedenfalls nur mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen und nicht gefahrlos möglich, unabhängig davon, dass dies zu gravierenden betrieblichen Erschwernissen und Zeitverlusten führt. Für noch größere Fahrzeugen, wie sie etwa zur Anlieferung von Hackschnitzeln oder Gärresten sowie zur Abholung von verendeten Großtieren heutzutage üblicherweise verwendet werden, scheidet diese Durchfahrtsmöglichkeit damit aus. Um eine für die betrieblichen Belange ausreichende Passage zu schaffen, müsste der Kläger das bestehende Garagengebäude ganz oder jedenfalls zu einem erheblichen Teil entfernen und eine befestigte Fahrbahn schaffen, um auf dem hängigen Gelände auch mit schwerem Gerät sicher verkehren zu können. Zudem müsste er an anderer Stelle Ersatz für die verlorengegangenen Unterstellmöglichkeiten schaffen. Es versteht sich von selbst, dass diese Maßnahmen mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden wären.
Die Gegenseite verweist allerdings zu Recht darauf, dass der Kläger nicht nur ein Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück FlNr. 19 zur streitgegenständlichen Straße (FlNr. 8/12), sondern auch ein gegenseitiges Geh- und Fahrtrecht von seiner FlNr. 23 über die FlNr. 19 zur Straße auf FlNr. 8/13 besteht. Hiergegen wenden sowohl der Kläger als auch sein Nachbar (Kläger im Verfahren RO 2 K 16.515) ein, dieses eingetragene Geh- und Fahrtrecht sei nach einem zugrundeliegenden Lageplan mit farbiger Markierung nicht ausreichend dimensioniert, um mit den betriebsbedingt erforderlichen Fahrzeugen und Geräten befahren zu werden. Allerdings vermag das Gericht dies dem vorgelegten Lageplan nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen (vgl. Lageplan Blatt 99 d. Gerichtsakte RO 2 K 13.2100). Die Farbmarkierungen sind flächig ausgestaltet und nicht nur als Linie dargestellt. Auch enthält die vorgelegte Flurkarte mit den eingetragenen Geh- und Fahrtrechten den Hinweis, dass die Darstellung zur Maßentnahme ohnehin nur bedingt geeignet ist. Andererseits erfolgte die Beschränkung laut notarieller Urkunde aber lediglich mit schuldrechtlicher Wirkung, wobei der Kläger und sein Nachbar wiederum davon ausgehen, dass diese Beschränkung für sie als Rechtsnachfolger der Vertragsschließenden nach wie vor Geltung hat. In Anbetracht dieser Umstände bestehen bereits Zweifel daran, ob und in welchem Umfang von einem gesicherten Zugang zum Grundstück des Klägers gesprochen werden kann und ob dieser gegebenenfalls ohne rechtliche Auseinandersetzung mit dem betroffenen Grundstückseigentümer ohne Weiteres durchzusetzen ist. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass ein ausreichend dimensioniertes Fahrtrecht zur Verfügung steht, stellt sich dies nicht als annähernd gleichwertig gegenüber der bisherigen Zufahrt über FlNr. 8/12 und auch nicht als hinreichend dar. Auch wenn der Kläger aufgrund der Einziehung der Straße gewisse Erschwernisse hinzunehmen hat, ist es im vorliegenden Fall mit bloßen Erschwernissen nicht getan. Zum einen hat bereits der Fahrversuch anlässlich der Ortseinsicht gezeigt, dass ein Einbiegen in die Fahrbahn auf FlNr. 8/13 vom Grundstück FlNr. 19 kommend in Richtung der Ortsdurchgangs Straße selbst mit dem relativ wendigen Gespann bestehend aus dem Traktor des Klägers und dem (leeren) Güllefassanhänger nur mit Schwierigkeiten möglich ist. Unbeschadet der Breite des Grundstücks FlNr. 8/13 an Ort und Stelle, ist die befestigte Fahrbahn der Orts Straße dort so schmal ausgebildet, dass ein schadloses Umfahren des an der Fahrbahn stehenden Gebäudes ohne Inanspruchnahme der Entwässerungsrinne und des anschließenden Grünstreifens ohne bauliche Änderung der derzeitigen Fahrbahnverhältnisse kaum möglich ist. Mithin besteht die Gefahr, dass entweder die verwendeten Fahrzeuge oder das Gebäude oder das Straßengrundstück beschädigt werden (vgl. Lichtbilder Bl. 64, 65 der Gerichtsakte). Für die bereits mehrfach angesprochenen Fahrzeuge mit noch größerem Wendekreis wird daher ein schadloses Einbiegen in die Fahrbahn jedenfalls ohne deutliche bauliche Umgestaltung der vorhandenen öffentlichen und privaten Fahrbahnen nicht möglich sein. Bei winterlichen Straßenverhältnissen wird die Situation zudem aufgrund der bestehenden Steigung auf dem Grundstück FlNr. 19 und der nach Schneeräumung zusätzlichen Verengung der Fahrbahnen nochmals verschärft und das Gefahrenpotential weiter erhöht. An dieser Problematik ändert auch das gegenseitige Geh- und Fahrtrecht der Grundstücke FlNr. 19 und FlNr. 23 nichts, denn auch bei Ausnutzung dieses Fahrtrechts verbleibt es grundsätzlich bei der geschilderten Einbiegesituation. Für größere Fahrzeuge und insbesondere Gespanne wird sich auch in der Gegenrichtung von FlNr. 8/13 kommend die aufgrund der bestehenden Gebäude ergebende S-Kurve allenfalls dann bewältigen lassen, wenn sie weiter ausholen, was wiederum die Problematik aufwirft, ob das eingeräumte Fahrtrecht und der zur Verfügung stehende Platz ohne Eingriff in den Gebäudestand hierfür genügend Raum bietet. Von einer – rechtlich und tatsächlich – gesicherten Zufahrtsmöglichkeit kann daher nicht ausgegangen werden. Unabhängig davon fällt das Gelände an Ort und Stelle von Ost nach West ab, so dass für ein sicheres Befahren quer zum Hang mit enger Kurvenlage insbesondere bei Nässe und winterlichen Verhältnissen mit großen und schweren Fahrzeugen die Schaffung einer geeigneten Fahrbahn geboten ist. Auch daraus wird ersichtlich, dass eine adäquate Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks entweder nicht mehr möglich ist oder durch den Kläger (und seinen Nachbarn) mit erheblichen Aufwendungen erst geschaffen werden müsste. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger jedenfalls für die Begründung einer Klagebefugnis geltend machen, die Erreichbarkeit seines Grundstücks werde durch die angefochtene Einziehungsverfügung in schwerwiegender Weise eingeschränkt und er werde hierdurch auch gravierend betroffen, denn entweder strukturiert er seinen Betrieb weitgehend um oder er schafft mit erheblichen Aufwendungen neue Zufahrtsmöglichkeiten.
Den in der mündliche Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Beigeladenen und der Beklagten war nicht nachzugehen. Der (bedingt wiederholt gestellte) Beweisantrag der Beigeladenen stellt sich nach wie vor als Ausforschungsantrag dar. Danach soll durch Sachverständigengutachten belegt werden, dass der Kläger seinen Betrieb ohne Gefährdung oder Beeinträchtigung der Existenz so umorganisieren könne, dass die bestehende Erschließung oder Erreichbarkeit ausreichend ist. Es ist aber schon in keiner Weise substantiiert dargelegt, welche Umorganisationen konkret der sachverständigen Bewertung unterzogen werden sollen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beweisaufnahme wäre für die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, konkrete und noch aufklärungsbedürftige Maßnahmen differenziert nach den unterschiedlich betroffenen Betrieben zu benennen. Nachdem dies nicht geschehen ist, läuft der Beweisantrag im Kern darauf hinaus, dass der Sachverständige in einer umfassenden Untersuchung zunächst einmal denkbare Umorganisationsmaßnahmen erforschen müsste. Damit stellt sich der Beweisantrag als Ausforschungsantrag quasi „ins Blaue hinein“ dar. Im Übrigen kommt es nicht (nur) darauf an, ob der Betrieb des Klägers in seiner Existenz gefährdet oder beeinträchtigt wird. Nach der bereits genannten Rechtsprechung genügt, dass die Erreichbarkeit des Grundstücks in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger bzw. Nutzer dadurch gravierend betroffen ist. Neben einer existenziellen Betroffenheit des Anlegers oder Nutzers ist für die Frage der Klagebefugnis aber auch die wesentliche Entwertung eines Grundstücks relevant. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das zugunsten des Grundstücks FlNr. 23 eingeräumte Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück FlNr. 23 zur Verkehrsfläche FlNr. 8/12, das Grundlage eines geschlossenen und vollzogenen Tauschvertrages war, durch die verfügte Einziehung in jedem Fall gänzlich entwertet wird und sich der Wegfall einer für den Betrieb maßgeblichen Zufahrt auf die Wertigkeit des gesamten Betriebsgrundstücks auswirkt. Zudem ist die bloße Erreichbarkeit oder Erschließung des Grundstücks nicht entscheidungserheblich und im Übrigen vorliegend auch bei Wegfall der eingezogene Straße aufgrund der Lage am Grundstück FlNr. 8/13 nicht umstritten. Entsprechendes gilt, soweit der Beweisantrag sich auf die Herstellung einer anderen Zuwegung zu einer öffentlichen Straße bezieht. Es kommt nicht darauf an, ob eine andere Zuwegung grundsätzlich besteht oder geschaffen werden kann (was zu bejahen ist). Vielmehr ist ausschlaggebend, ob die Nutzung des Grundstücks durch die Einziehung der Straße in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und ob die maßnahmebedingt entstehenden Nachteile durch den Kläger auch unter Berücksichtigung des Gebots der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen sind. Letzteres ist als Rechtsfrage einer sachverständigen Bewertung ohnehin nicht zugänglich. Soweit die Beigeladene und auch die Beklagte darauf verweist, der Kläger habe seinen Betrieb auch während der Zeit bewirtschaften können, in der die Straße durch die Beigeladene gesperrt worden sei, tritt dem der Kläger nachvollziehbar entgegen, indem er darauf verweist, dass der Betrieb nur in reduziertem Umfang über ein mit seinem Nachbarn vorübergehend vereinbartes Notwegerecht aufrechterhalten worden sei. Dies bestätigt der Nachbar (Kläger im Verfahren RO 2 K 16.515) unter Hinweis darauf, dass es dabei jedoch zu Beschädigungen seines Grundstücks gekommen sei und es sich nicht um einen Dauerzustand handeln könne. Insbesondere aber verweist der Kläger darauf, dass sich in dieser Zeit weder die Problematik der Anlieferung von Gärresten noch der Tierkörperbeseitigung gestellt habe. Die Klagebefugnis des Klägers ist jedoch nicht bereits dann zu verneinen, wenn der Betrieb nur irgendwie fortgeführt werden kann. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob es zu schwerwiegenden Nachteilen und gravierenden Beeinträchtigungen des Betriebs kommt. Dies ist ohne weitere Beweiserhebung zu bejahen.
Der Beweisantrag der Beklagten auf Einholung einer Auskunft zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Genehmigungen für die Zwischenlagerung von Gärresten aus Biogasanlagen war ebenfalls abzulehnen, da es nicht darauf ankommt, ob die entsprechenden Genehmigungen erforderlich und vorhanden sind. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die angesprochene Nutzung nicht genehmigungsfähig wäre.
Der Kläger ist somit bereits deshalb klagebefugt, weil er durch die angefochtene Maßnahme in der Nutzung und Wertigkeit seines Grundstücks derart gravierend und in nicht mehr zumutbarem Maße beeinträchtigt wird, dass er eine Verletzung in eigenen Rechten i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann.
Der Kläger ist darüber hinaus aber auch klagebefugt, weil er schlüssig und substantiiert geltend machen kann, dass sich die angegriffene Maßnahme als willkürlich und das Handeln der Beklagten als unredlich darstellt. Ausgangspunkt ist insoweit der Gemeinderatsbeschluss vom 12. Mai 2005, mit dem der Verkauf des Grundstücks FlNr. 8/12 an die Beigeladene beschlossen wurde. Zwar wurde dieser Beschluss nicht vorgelegt, für die Entscheidung ist dies aber auch nicht erforderlich. Der entsprechenden Anregung des Vertreters der Beigeladenen musste daher nicht nachgekommen werden. Nach der Erklärung des 1. Bürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 lag dem Beschluss die Motivation zu Grunde, den Gaststättenbetrieb der Beigeladenen zu sichern und die aus Sicht der Gemeinde gefährliche Ausfahrt zur FlNr. 158 zu beseitigen. Der Gemeinderat sei damals der Meinung gewesen, die Fläche sei nicht gewidmet. Wenn man als zutreffend unterstellt, dass der Beschluss unter diesen Vorzeichen gefasst wurde, zeigt sich bereits hierin, dass der Wille der Beklagten, die Fläche an die Beigeladene zu veräußern, jedenfalls das zentrale Anliegen war. Denn sofern der Gemeinderat tatsächlich die Ausfahrt für gefährlich, die Fläche aber für nicht gewidmet gehalten hat, hätte es keines Verkaufs an die Beigeladene bedurft, um den Verkehr auf der Fläche und die Zufahrt zur Ortsdurchgangs Straße zu unterbinden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat ernsthaft die behauptete Gefahr hätte beseitigen wollen, so dass das Verhalten auch widersprüchlich ist. Hätte er verhindern wollen, dass die Einfahrt weiter genutzt wird, hätte er sich nicht der Verfügungsbefugnis über die Fläche begeben dürfen. Er hat auch der Beigeladenen nicht etwa auferlegt, die Ausfahrt nach Eigentumsübergang zu schließen. Vielmehr verweist die Beklagte selbst auf die „Parkplatznot“ beim Gasthaus. Die Beklagte war sich demnach bewusst, dass die Fläche von den Gästen der Beigeladenen als Parkplatz benutzt werden soll und damit die behauptete Gefahr bei der Ausfahrt keineswegs durch die Veräußerung beseitig, sondern u.U. etwa durch rückwärts ausfahrende Fahrzeuge sogar noch erhöht wird. Dies rechtfertigt den Schluss und Vorhalt, dass es bereits von Anfang an darum ging, der Beigeladenen die Fläche zur privaten Nutzung zukommen zu lassen und es nicht um die Beseitigung einer Verkehrsgefahr ging. Dafür spricht auch, dass nach dem Vortrag der Beklagten im Vorprozess RO 2 K 10.140 dem Verkaufsbeschluss ein Antrag der Beigeladenen auf Erwerb des Grundstücks vorausgingen (vgl. Bl. 69 d. Gerichtsakte RO 2 K 10.140).
Auch das weitere Vorgehen und Verhalten der Beklagten stützt den Vortrag des Klägers, dass nicht straßen- und wegerechtliche Aspekte, sondern der Veräußerungswille der Beklagten ihr Handeln maßgeblich bestimmte mit Betonung der wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen bei gleichzeitiger Ausblendung oder Marginalisierung der Belange der weiteren Anlieger. Wie die Beklagte den damaligen Eigentümern des Grundstücks FlNr. 19 mit Schreiben vom 10. Juli 2007 mitteilte, wurde der Vollzug dieses Beschlusses ausgesetzt, bis eine gesicherte Aussage seitens des Amtes für Ländliche Entwicklung über den Bau bzw. Nichtbau der rückwärtigen Erschließung unter anderem für das Anwesen des Klägers vorliege. Nach dem Auszug der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 6. August 2009 geschah dies „wegen möglicher Widmung des Wegegrundstücks“. Daraus lässt sich schließen, dass der Gemeinderat damals durchaus davon ausging, dass die Zufahrt zu den Grundstücken Flurnummern 19 und 23 über das Grundstück FlNr. 8/12 – jedenfalls für den Fall der Widmung – nicht ohne Weiteres oder ersatzlos entfallen kann. Nachdem der Plan einer anderweitigen Erschließung der betroffenen Grundstücke scheiterte, beschloss der Gemeinderat der Beklagten gleichwohl nicht, den zugunsten der Beigeladenen gefassten Verkaufsbeschluss aufzuheben. Vielmehr vertrat er in der Sitzung vom 6. August 2009 die Auffassung, die FlNr. 8/12 sei nicht als Orts Straße gewidmet und die betroffenen Anwesen FlNr. 19 und FlNr. 23 verfügten über die FlNr. 8/13 noch über eine weitere Zufahrt. Zudem verwies er nun darauf, dass es die Eigentümer der Anwesen selbst in der Hand gehabt hätten, sich für eine neue rückwärtige Hoferschließung zu entscheiden. Schließlich beauftragte der Gemeinderat den 1. Bürgermeister, den Verkaufsbeschluss zu vollziehen, was auch grundbuchamtlich geschehen ist. In diesem Beschluss ist übrigens nicht davon die Rede, dass es auch um Fragen der Verkehrssicherheit gegangen wäre.
Selbst nach der rechtskräftigen Feststellung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dass es sich entgegen der bisherigen Annahme der Gemeinde um eine gewidmete Fläche handle, womit eine Grundannahme des Gemeinderats für das Geschäft mit der Beigeladenen entfallen ist, hielt die Beklagte an dem Plan fest, die öffentliche Wegefläche der Beigeladenen zur privaten (gastronomischen) Nutzung zukommen zu lassen und sie der öffentlichen Zweckbestimmung zu entziehen. Zu diesem Zweck greift sie nunmehr auf das Instrumentarium der Einziehung nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG zurück, obwohl ihr bereits die Rechtsaufsichtsbehörde laut E-Mail des Landratsamts C … vom 4. April 2012 an den Kläger im Verfahren RO 2 K 16.515 mitgeteilt hat, dass weder einen Anspruch auf Einziehung bestehe noch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einziehung vorlägen. Die Behauptung der Beklagten, die Aufsichtsbehörde sei später zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen, lässt sich weder den vorgelegten Akten entnehmen, noch wurde ein derartiges Dokument in der mündlichen Verhandlung übergeben. Auch in den vorgelegten Unterlagen zum Einziehungsverfahren ist nicht davon die Rede, dass die Aufsichtsbehörde die Maßnahme für rechtmäßig gehalten hätte. Darauf kommt es letztendlich aber nicht an, denn unabhängig davon können die vorgetragenen Begründungen die verfügte Einziehung nicht tragen. Im vorliegenden Einzelfall begründet dies auch den Vorhalt des willkürlichen Handelns. Die angegebenen Begründungen wurden offensichtlich ohne ernstliche inhaltliche Prüfung und ausgewogene Bewertung herangezogen; sie sind auch in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich. Vor dem Hintergrund des geschilderten Verfahrensablaufs drängt sich auf, dass die herangezogenen Gründe vorgeschoben werden, um die in früheren Jahren unter anderen Vorzeichen und Annahmen (fehlende Widmung) beschlossene Veräußerung des Grundstücks zu „retten“. Exemplarisch herauszugreifen ist etwa, dass die Beklagte den Wegfall jeglicher Verkehrsbedeutung geltend macht, obwohl dies offensichtlich nicht der Fall ist. Dieses Vorbringen entbehrt daher einer sachlichen Grundlage. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Verkehrsbedeutung der Straße in irgendeiner Art und Weise bis hin zu ihrem Wegfall verringert hätte und ein Verkehrsbedürfnis nicht mehr bestünde (s.u.). Hierzu wird auch nichts vorgetragen außer der pauschalen Behauptung, das klägerische Anwesen sei über das Grundstück FlNr. 8/13 ausreichend erschlossen und der Kläger habe eine alternative Erschließung abgelehnt. Die Situation stellt sich im Ergebnis auch so dar, dass durch die Einziehung (nur) der Verkehr von und zu den Anwesen des Klägers und seines Nachbarn unterbunden werden soll, während die Beigeladene als Eigentümerin die Fläche weiterhin und sogar ausschließlich für (private) Zwecke, auch Verkehrszwecke nutzen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit eine sachliche Abwägung der widerstreitenden Interessen stattgefunden hätte. Im Übrigen geht die Beklagte hinsichtlich der Verkehrsbedeutung offensichtlich selbst davon aus, dass die Straße intensiv genutzt wird, denn anders wäre ihr Vorbringen nicht zu erklären, die Einziehung verfolge Zwecke der Verkehrsberuhigung und des Lärmschutzes sowie der Trennung von fließendem und ruhendem Verkehr. Dies wiederum zeigt, dass es letztendlich darum geht, den Verkehr durch den Kläger und seinen Nachbarn bzw. von und zu deren Anwesen zu unterbinden, während das Verkehrsbedürfnis für den Betrieb der Beigeladenen (ruhender Verkehr) ohne weiteres anerkannt wird. Dabei werden der Kläger und sein Nachbar trotz vorgetragener und erkennbarer Problematik pauschal auf eine alternative Erschließung verwiesen, während der Beigeladenen nicht entgegen gehalten wird, dass sie bei Bedarf auf ihren Grundstücken Parkplätze ohne Inanspruchnahme und Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsflächen schaffen bzw. anbieten kann. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass bei der Entscheidung einseitig die Interessen und Wünsche der Beigeladenen in den Blick genommen wurden, während die Nachteile für die übrigen Anlieger unbeachtet blieben.
Auch die zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayStrWG dienenden Einlassungen vermögen die Annahme willkürlichen bzw. unredlichen Verhaltens nicht zu beseitigen. So ist es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die behauptete Gefährlichkeit der Einmündung in die Ortsdurchgangs Straße zur Begründung der Einziehung heranzuziehen, andererseits aber den jedenfalls noch im Jahr 2010 vorhandenen Verkehrsspiegel zu entfernen und damit die Gefahr (wieder) zu schaffen oder jedenfalls erheblich zu verschärfen (vgl. S. 11 und 13 des Lichtbildergehefts zur Ortsansicht am 22.10.2010 im Verfahren RO 2 K 10.140). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte einerseits die Häufigkeit der Zufahrten auf kurzer Strecke zur Ortsdurchgangs Straße ins Feld führt, andererseits aber die Beigeladene für ihr Grundstück FlNr. 40/1 und das nunmehr mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. 40/5 unmittelbar im Anschluss daran eine von Büschen gesäumte Zufahrt unterhält (vgl. Luftbild Bl. 119 d. Gerichtsakte), ohne dass insoweit Bedenken vorgetragen wurden.
Entsprechendes gilt für die behauptete Gefährdung von spielenden Kindern im Bereich des Gasthauses. Zunächst ist festzustellen, dass offenkundig weder die Beigeladene noch die Beklagte in den Jahrzehnten der Straßennutzung irgendwelche Maßnahmen (Markierungen, Absperrungen, Hinweisschilder) ergriffen haben, um die vorgetragene Gefahr zu mindern oder zu beseitigen. Derartiges erfolgte auch nicht nach der gerichtlichen Feststellung, dass die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Offensichtlich schätzen sie die Gefahr nicht derart hoch ein, dass sie sich zu solchen naheliegenden Maßnahmen veranlasst gesehen hätten. Dabei liegt es zunächst im Verantwortungsbereich der beigeladenen Gaststättenbetreiberin, die von ihr gastronomisch genutzten Flächen gegenüber der öffentlichen Straße deutlich kenntlich zu machen oder für entsprechende optische Abgrenzungen zu sorgen. Dass die Beigeladene keinerlei Schritte in diese Richtung unternimmt, sondern vielmehr die öffentliche Straße etwa durch das Anbringen eines Spielgeräts (Basketballkorb) ihrem Betrieb mehr oder minder „einverleibt“, kann redlicherweise nicht zur Begründung der Aufhebung des Gemeingebrauchs mit nachteiligen Auswirkungen für die übrigen Anlieger herangezogen werden. Nach Lage der Dinge ragt das Spielgerät in die öffentliche Straßenfläche hinein (vgl. Lichtbilder Bl. 60 u. 61 d. Gerichtsakte), jedenfalls aber befinden sich potentielle Nutzer des Geräts zwangsläufig auf der Straßenfläche. Es ist als unredlich zu betrachten, wenn die Beklagte als verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträgerin die Schaffung einer den Gemeingebrauch beeinträchtigenden und störenden Gefahrenquelle durch die Beigeladene sehenden Auges hinnimmt und duldet, andererseits aber die dadurch hervorgerufene Gefahr für spielende Kinder als Begründung für die Einziehung der Straße heranzieht. Im Übrigen wird auch in Unterstützerschreiben von Gästen der Beigeladenen davon gesprochen, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge „durch den Hof“ der Beigeladenen fahren würden. Dies legt die Annahme nahe, dass die Gäste der Beigeladenen zumindest in Unkenntnis darüber gelassen werden, dass es sich eben nicht um eine Hoffläche, sondern um eine öffentliche Straße handelt. Da weder die Beigeladene noch die Beklagte über die Jahre hinweg Maßnahmen ergriffen haben, um die behauptete Gefahr zu mindern, verstößt es gegen Treu und Glauben, dem Kläger mit der vorgebrachten Argumentation die Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Betrieb zu entziehen, um das Grundstück der Beigeladenen zur privaten Nutzung und Optimierung ihres Gastronomiebetriebs zuzuschlagen.
Auch der mehrfach erhobene Vorhalt in Richtung des Klägers und seines Nachbarn, sie hätten einer anderweitigen Erschließung ihrer Grundstücke durch die Flurbereinigung nicht zugestimmt, lässt den Schluss zu, dass die Entscheidung nicht nur von sachlichen Erwägungen sondern eher von persönlichen Schuldzuweisungen getragen wird und daher beachtliche Belange des Klägers außer Acht gelassen wurden. Offensichtlich werden der tatsächlich vorhandenen Erschließungssituation und den zu berücksichtigenden Belangen des Klägers keine oder nur geringe Bedeutung beigemessen, weil sich der Kläger einer von der Beklagten favorisierten Alternativlösung nicht angeschlossen hat. Ohne dass es ausschlaggebend wäre, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Bedenken des Klägers und seines Nachbarn gegen die geplante rückwärtige Erschließung hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit, Geeignetheit und auch Erforderlichkeit jedenfalls nicht willkürlich erscheinen und auch nicht von vorneherein von der Hand zu weisen sind.
Die Begründung, die Beklagte verfolge den stadtplanerischen Zweck der städtebaulichen Aufwertung des Bereichs und es solle Raum für die Gestaltung eines zentralen und von Durchgangsverkehr freien Dorfkerns gewonnen werden, der als Anlaufpunkt für Einheimische wie Auswärtige diene, ist schon nicht nachvollziehbar. Konkrete Planungen und Vorstellungen sind hierzu ohnehin nicht vorgetragen. Auch ist schon nicht erkennbar, dass eine Fläche, die nach Ansicht der Beigeladenen und der Beklagten den Eindruck eines „Hofraums“ einer privaten Gastwirtschaft erwecken und rechtlich sowie tatsächlich in den Gasthofbetrieb integriert werden soll, für ein derartiges städteplanerisches Projekt geeignet wäre. Zudem wäre die Veräußerung der Fläche an die Beigeladene zur beliebigen Verwendung schlichtweg unverständlich, wenn sie die Beklagte im öffentlichen Interesse überplanen und gestalten wollte. Schließlich soll die Einziehung der Straße erklärtermaßen die Parkplatzsituation des Gasthauses der Beigeladenen verbessern. Es erschließt sich nicht, wie sich dies mit der Gestaltung eines „zentralen Dorfkerns“ als „Anlaufpunkt für Einheimische und Auswärtige“ in Einklang bringen ließe. Dabei verstößt es wiederum gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte zur vorgetragenen „Trennung von fließendem und ruhenden Verkehr“ vorträgt, es sei in dem Bereich aufgrund der allgemeinen Parkplatznot zu Behinderungen des Durchgangsverkehrs durch regelwidrig abgestellte Fahrzeuge und Verschmutzungen an geparkten Pkws gekommen (Klageerwiderung v. 04.02.2014). Zum einen ist verkehrsbehinderndem Parken mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln zu begegnen und nicht mit Einziehung der Straße. Zum anderen dürfte es sich bei den regelwidrig auf der betreffenden Verkehrsfläche abgestellten Fahrzeugen nach Lage der Dinge ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend um Fahrzeuge der Beigeladenen oder ihre Gäste handeln. Es ist daher unredlich, diesen Umstand dem Kläger in Einziehungsverfahren entgegenzuhalten.
Der Kläger ist nach alledem klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
2. Die Klage ist auch begründet. Die streitgegenständliche Einziehung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße kann (nur) eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 BayStrWG vorliegen. Danach ist eine Straße einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Beide Alternativen sind im streitgegenständlichen Fall offensichtlich nicht erfüllt:
Die Verkehrsbedeutung der eingezogenen Straße ist nicht entfallen. Sie war von jeher im Wesentlichen darauf beschränkt, die Verbindung der unmittelbar anliegenden Grundstücke und des Hinterliegergrundstücks des Klägers zur Ortsdurchgangs Straße und zum weiteren Straßennetz zu vermitteln. Auch bestand die Parallel Straße auf FlNr. 8/13 bereits von jeher. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass sich an dieser Funktion und Situation etwas geändert hätte und die Verkehrsbedeutung verloren gegangen wäre oder von Anfang an nicht vorgelegen hätte. Gerade im Hinblick auf die Entwicklungen in der Fahrzeug- und Maschinenausstattung landwirtschaftlicher Betriebe sowie das erhöhte Angewiesensein auf Anlieferungen und Abtransporte kommt der ebenen und geradlinigen Zufahrtsmöglichkeit über die FlNr. 8/12 gegenüber früheren Zeiten erhöhte Bedeutung zu. Selbstredend ist die Verkehrsbedeutung der Straße auch nicht deshalb entfallen, weil der Kläger und sein Nachbar sich gegen eine alternative rückwärtige Erschließung ihrer Grundstücke gewandt haben. Maßgeblich ist, dass eine derartige Erschließung – aus welchen Gründen auch immer – nicht geschaffen wurde und deshalb tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Dass und warum der Vortrag der Beklagten, die Verkehrsbedeutung der Straße sei entfallen, zur übrigen Argumentation nicht widerspruchsfrei und vorgeschoben erscheint, wurde bereits dargelegt. Wie die Fahrvorführungen anlässlich der gerichtlichen Augenscheinseinnahme, bei der die Grundstücksgrenzen mit Pfosten markiert waren, ergeben haben, ist die Straße auch geeignet und ausreichend dimensioniert, den stattfindenden Verkehr selbst mit größerem landwirtschaftlichen Gerät aufzunehmen, obwohl die Fahrbahn teilweise mit dem Vordach der Scheune der Beigeladenen überbaut ist. Der Vortag der Beigeladenen, ein Befahren sei ohne Inanspruchnahme ihres Grundstücks FlNr. 8/9 nicht möglich, hat sich selbst bei Einsatz eines Fahrzeugs mit der Breite von 2,95 m (Gülletransporter) nicht bestätigt (vgl. Bl. 72 d. Gerichtsakte).
Es sind auch keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich, die die Einziehung rechtfertigen könnten. Auch wenn insoweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls grundsätzlich genügen können (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 8 Rn. 15), so müssen die herangezogenen Gründe dennoch tatsächlich vorliegen, dem öffentlichen Wohl dienen und nach gerechter Abwägung sämtlicher betroffenen Belange die Einziehung der Straße rechtfertigen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der vollständigen Einziehung größer ist als das Interesse an einer Aufrechterhaltung der Straße für Zwecke des Straßenverkehrs, wenn also die für die Einziehung sprechenden Gründe überwiegen (vgl. Häußler in Zeitler a.a.O). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Vorbringen der Beklagten können keine anerkennenswerten Gründe des öffentlichen Wohls entnommen werden, die die Einziehung rechtfertigen könnten. Vielmehr soll mit der Einziehung offenkundig das der Beigeladenen bereits übereignete Grundstück lastenfrei gestellt und ihr so die freie Verfügbarkeit über das Grundstück verschafft werden; mithin handelt es sich um eine unzulässige privatnützige Einziehung. Im Einzelnen ist zum Vorbringen der Beklagten darzulegen:
Die Beklagte beruft sich auf Gründe der Verkehrssicherheit. Soweit sie dabei auf die Gefährlichkeit wegen Unübersichtlichkeit der Einfahrt in die Ortsdurchgangs Straße verweist, tritt der Kläger dem zu Recht schon mit dem Hinweis entgegen, dass vergleichbare Einmündungssituationen auch anderenorts vielfältig vorhanden sind, ohne dass dies die Einziehung der Straße rechtfertigen könnte. Es ist innerorts keineswegs ungewöhnlich, dass Sichtdreiecke an Straßen durch Bauwerke oder anderweitig verkürzt oder verstellt werden. Die Situation im Einmündungsbereich der Straße Flurnummer 8/12 in die Ortsdurchgangs Straße ist keineswegs dergestalt, dass sie ein durchschnittlich befähigter und geübter Fahrzeugführer bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht bewältigen könnte. Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit der streitgegenständlichen Einmündung, insbesondere sind keine Unfälle an der seit Jahrzehnten bestehenden und genutzten Einfahrt vorgetragen. Zudem ist solchen Situationen zunächst mit verkehrsrechtlichen und -technischen Maßnahmen zu begegnen, etwa mit Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der bevorrechtigten Straße, Stopp-Beschilderung auf der untergeordneten Straße oder einem Verkehrsspiegel, wir er früher in dem betreffenden Bereich angebracht war, von der Beklagten jedoch offensichtlich entfernt wurde. Aus letzterem lässt sich auch schließen, dass die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde die Einmündung offensichtlich nicht für derart gefährlich hält, dass die Entfernung des Verkehrsspiegels aus ihrer Sicht nicht verantwortbar wäre. Andererseits will sie aber die völlige Einziehung der Straße damit begründen. Das sich ihr Verhalten insoweit als unredlich erweist, wurde bereits dargelegt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Entfernung des Spiegels, sondern auch in Anbetracht des Umstands, dass durch die Einziehung die behauptete Gefährlichkeit der Einmündung ohnehin nicht beseitigt wird, wenn die Fläche der Beigeladenen zur beliebigen Nutzung etwa als Privatpark Platz für ihr Gasthaus überlassen werden soll.
Soweit die Beklagte geltend macht, es bestehe eine Art Hofsituation und spielende Kinder würden durch den Verkehr gefährdet, geht dies in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen besteht, wie die beigezogenen Luftbilder und aktenkundigen Lichtbilder zeigen, für den objektiven und unbefangenen Beobachter nicht der Eindruck einer Hofsituation. Vielmehr handelt es sich um ein Straßenbild, wie es gerade in ländlichen Gegenden üblicherweise häufig vorkommt. Gerade in historisch gewachsenen Siedlungen ist es Gang und Gebe, dass Gebäude auch ohne Abstand am Straßenrand stehen und selbst unmittelbar gegenüberliegende Gebäude nicht zu ein und demselben Anwesen gehören. Insbesondere bildet die Fahrbahn auf FlNr. 8/12 eine geradlinige Trennung zwischen den Gebäuden östlich und westlich der Straße. Diese Trennwirkung besteht und wirkt auch optisch. So entsteht nicht der Eindruck einer Hofsituation, denn es ist für den Betrachter, der die Eigentumsverhältnisse nicht kennt, ohnehin nicht ersichtlich, dass das Wirtschaftsgebäude an der Ostseite der Straße zum Betrieb der Beigeladenen gehört. Dass die Beigeladene dieses Wirtschaftsgebäude in den Betrieb ihrer Gastronomie einbezieht bzw. einbeziehen will, ändert hieran nichts. Eine Hofsituation kann mithin erst durch die Einziehung der Straße und Maßnahmen der Beigeladenen entstehen; als Begründung für dieselbe scheidet sie daher unbeschadet des Umstands aus, dass das Interesse der Beigeladenen an der Schaffung einer für ihren Betrieb günstigeren Hofsituation kein öffentliches Interesse ist. Insbesondere liegt kein Fall vor, bei dem das private Interesse etwa aufgrund der Erhaltung einer großen Anzahl an Arbeitsplätzen in ein öffentliches Interesse umschlägt. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe das Gasthaus der Beigeladenen als Bestandteil der Dorfkultur sichern wollen, ist schon nicht ersichtlich, dass es durch die seit Jahrzehnten im Wesentlichen unveränderte Verkehrssituation gefährdet würde. So lässt sich gerade auch den „Unterstützerschreiben“ entnehmen, dass in der Gastwirtschaft der Beigeladenen langjährige Stammkunden ihren Urlaub verbringen, die sich auch durch die bestehende Verkehrssituation nicht von weiteren Aufenthalten abhalten ließen. Soweit die Beigeladene beklagt, dass der landwirtschaftliche Verkehr störend für ihren Gastronomiebetrieb sei, ist auf die Situationsgebundenheit der Gastwirtschaft infolge ihrer Lage in einem Dorfgebiet mit aktiven landwirtschaftlichen Betrieben zu verweisen. Es steht der Beigeladenen frei, etwa die Bewirtungsflächen im Freien durch bauliche Maßnahmen ohne Inanspruchnahme und Beeinträchtigung der gewidmeten Fläche zu verbessern. Die wirtschaftliche Optimierung des Betriebes der Beigeladenen nach deren Wünschen und Vorstellungen ist aber nicht Aufgabe der Gemeinde und des Straßen- und Wegerechts. Demgegenüber gibt das Bauplanungsrecht in Dorfgebieten vor, dass auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BaunutzungsverordnungBauNVO).
Hinsichtlich der angeblichen Gefährdung spielender Kinder wurde bereits dargelegt, dass es zunächst im Verantwortungsbereich der Beigeladenen liegt, ihren gastronomischen Betrieb für die Gäste sicher zu gestalten und – soweit erforderlich – entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Sofern es erforderlich ist, stehen auch der Beklagten entsprechende Mittel (wie etwa Fahrbahnmarkierungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen) zur Verfügung. Dass derartige Maßnahmen auch über die Jahre hinweg weder von der Beigeladenen noch von der Beklagten ergriffen wurden, lässt darauf schließen, dass die behauptete Gefahr entweder nicht vorhanden ist oder sehenden Auges hingenommen wird, um sie für die Einziehung der Straße dienlich zu machen.
Zur bereits unsubstantiierten Begründung, die Beklagte verfolge den planerischen Zweck der städtebaulichen Aufwertung des Bereichs und es solle Raum für die Gestaltung eines zentralen und von Durchgangsverkehr freien Dorfkerns gewonnen werden, darf auf die entsprechenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage und insbesondere wiederum auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass die Maßnahme lediglich zu einer Verlagerung des ausgesperrten Verkehrs auf die Straße FlNr. 8/13 und zu einer Zunahme der Belastung dortiger Anlieger führt, wobei zwangsläufig vermehrt Begegnungssituationen und Rangiervorgänge auf der nicht für Gegenverkehr ausgelegten Straße auftreten werden. Zu den geltend gemachten Gründen des Lärmschutzes ist anzumerken, dass bereits in keiner Weise dargelegt ist, inwieweit hierfür bei dem zu erwartenden (geringen) Verkehrsaufkommen ein Bedürfnis besteht und ob die Entlastung beim Anwesen der Beigeladenen nicht zu einer entsprechenden Mehrbelastung bei Anliegern der Straße auf FlNr. 8/13 führt.
Die angefochtene Einziehung ist nach alledem rechtswidrig und sie verletzt den Kläger auch in seinen Rechten, denn er muss in der gegebenen Situation nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Grundstücks hinnehmen, die in jeder Hinsicht rechtmäßig sind, insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erfüllen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie in der mündlichen Verhandlung keinen Sachantrag stellte (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da zwischen der Beigeladenen und der Beklagten bereits kein erstattungsfähiges Prozessverhältnis besteht.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
5. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Die Entscheidung über den Einzelfall hat keine grundsätzliche Bedeutung und sie weicht nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.


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