Baurecht

Wasserrechtliche Plangenehmigung für die Verrohrung und Renaturierung eines Bachs – Notwegerecht

Aktenzeichen  8 ZB 19.2256

Datum:
3.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14723
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5 S. 3, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BGB § 917, § 918 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Einem Grundstück kann der zu seiner Erschließung erforderliche Zugang auch dann fehlen, wenn nur ein Teil des Grundstücks keinen zur ordnungsgemäßen Nutzung hinreichenden Zugang hat. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entstehung eines Notwegerechts nach § 917 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte auf die Benutzung des Verbindungsstücks angewiesen ist. Ein Notwegerecht ist nicht gegeben, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstücks oder Grundstücksteils anderweitig behoben werden kann. Von einer anderweitigen Verbindungsmöglichkeit muss der Grundstückseigentümer auch Gebrauch machen, wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Schaffung einer Zuwegung ist dem Berechtigten nicht zumutbar, wenn die mit der Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Falle des sog. faktischen Vollzugs eines Verwaltungsakts hat der Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache die Möglichkeit, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (sog. Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch) oder entsprechend § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung zu beantragen.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 K 18.711 2019-10-14 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine der beigeladenen Gemeinde erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung für die Verrohrung und Renaturierung des W. …bachs. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass der Abriss einer Brücke über den W. …bach rechtswidrig war, die als Zufahrt zu seinem Grundstück diente.
Der Kläger ist Eigentümer des 2.590 m² großen, mit einem Wohnhaus und einem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude mit Maschinenhalle bebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung U. … Das sich von Nordwest nach Südost auf einer Länge von ca. 160 m und einer Breite von bis zu ca. 20 m erstreckende Grundstück wird verkehrsmäßig im Nordwesten durch die Straße „A. …“ erschlossen. Parallel zu dem Grundstück verläuft nördlich die F. H1. Straße. Zwischen dieser Straße und dem Grundstück des Klägers liegt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück FlNr. … auf dem der W. …bach, ein Gewässer dritter Ordnung, verläuft. Über den W. …bach führte bis zum 17. Oktober 2018 eine ca. 60 Jahre alte Brücke, die das Grundstück des Klägers mit der F. H1. Straße verband. Die Gebäude auf dem Grundstück des Klägers sind so angeordnet, dass eine Zufahrt zu dem Betriebsgebäude und zum hinteren Teil des Grundstücks nur über diese Brücke möglich war. In einem für den Anbau der Maschinenhalle erteilten Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 1988 war die Errichtung einer neuen Überbrückung angeordnet. Wörtlich ist unter Nr. 21.8 des Bescheids bestimmt: „Der W. …bach muss im Bereich der Zufahrt überbrückt werden. Die neue Zufahrt hat eine Mindestbreite von 3 m und zur Straße Ausrundungsradien von 4 m zu erhalten.“
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2017 erteilte das Landratsamtes F. … der Beigeladenen auf deren Antrag die wasserrechtliche Plangenehmigung für die Verrohrung und Renaturierung des W. …bachs im Rahmen eines Gehweganbaus an der H2. straße. In den Nebenbestimmungen des Bescheids ist unter Nr. 2.1 als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für den Ausbau des W. …bachs eine Renaturierung des Bachverlaufs an anderer Stelle angeordnet. In Nr. 4.3 des Erläuterungsberichts, auf den in Nr. 2.1 des Bescheids Bezug genommen ist, ist hierzu unter anderem festgelegt, dass „die bestehende Zufahrt (Brückenplatte) von der F. H1. Straße zum Grundstück mit der Flur-Nr. … abgebrochen wird“.
Die mit dem Ziel der Aufhebung der Plangenehmigung sowie der Feststellung der Rechtswidrigkeit des am 17. Oktober 2018 erfolgten Abrisses der Brücke erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 14. Oktober 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Recht am Fortbestand der früheren Überbrückung über den W. …bach zu. Soweit er diese auf fremdem Grund errichtete Überbrückung über viele Jahre benutzt habe, sei ihm hieraus keine Rechtsstellung erwachsen. Sein Einwand, es sei widersinnig, die Errichtung einer neuen Brücke gemäß der Baugenehmigung vom 25. Februar 1988 zu verlangen, obwohl noch eine bestehende Überbrückung vorhanden sei, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung bestandskräftig geworden sei, seien dem Rechtsvorgänger des Klägers konkrete Maßnahmen auferlegt worden, die bei der Errichtung der neuen Zufahrt beachtet werden mussten. Ein Recht an der früheren Überbrückung ergebe sich auch nicht aus einem Notwegerecht. Unabhängig davon, dass ein Notwegerecht den Grundstückseigentümer nur zur Duldung, nicht aber zur Errichtung und zur Unterhaltung des Notwegs verpflichte, bestehe nach § 918 Abs. 1 BGB ein solches Recht nicht, wenn der Eigentümer die Zugangsnot zu seinem Grundstück selbst verursacht habe. Dies sei hier der Fall, weil der Kläger der ihm auferlegten Pflicht zum Bau der neuen Überbrückung bisher nicht nachgekommen sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er rügt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg
1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Plangenehmigung gerichtete Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass die Anordnung des Abbruchs der bestehenden Brücke in Nr. 2.1 des Bescheids (in Verbindung mit Nr. 4.3 des Erläuterungsberichts) Eigentumsrechte des Klägers wegen einer Beeinträchtigung eines Notwegerechts über den W. …bach nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ebenso zutreffend hat es die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abrisses der Brücke am 17. Oktober 2018 abgewiesen. Das insoweit allein maßgebliche Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Entgegen der Annahme des Klägers stand diesen bis zum Abbruch der bestehenden Brücke kein Notwegerecht zu ihrer Benutzung nach § 917 BGB zu.
Zwar scheitert ein Notwegerecht des Klägers nicht daran, dass sein Grundstück FlNr. … bereits im Nordwesten über die Straße „A. …“ erschlossen ist. Einem Grundstück kann der erforderliche Zugang auch dann fehlen, wenn nur ein Teil des Grundstücks keinen zur ordnungsgemäßen Nutzung hinreichenden Zugang hat (vgl. BGH, U.v. 7.7.2006 – V ZR 159/05 – NJW 2006, 3426 = juris Rn. 9). Das dürfte hier der Fall sein, weil infolge der Anordnung der Betriebsgebäude der hintere Grundstücksteil von der Verbindung mit einer öffentlichen Straße abgeschnitten ist. Auch ist dem Kläger zuzugestehen, dass ein bestehendes Notwegerecht nicht nach dem Rechtsgedanken des § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, wie das Verwaltungsgericht offenbar angenommen hat. Nach dieser Bestimmung tritt die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger der Verpflichtung zur Schaffung einer neuen Zufahrt über den W. …bach nach der Auflage Nr. 21.8 der Baugenehmigung vom 25. Februar 1988 bisher nicht nachgekommen ist, stellt keine willkürliche Aufhebung der bisherigen Verbindung im Sinne dieser Vorschrift dar.
Nicht zu beanstanden ist aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich der Kläger deswegen nicht auf ein Notwegerecht berufen kann, weil er durch die in der Auflage festgelegte Verpflichtung zum Bau einer neuen Überbrückung die Erreichbarkeit des hinteren Grundstücksteils selbst sicherstellen kann. Die Entstehung eines Notwegerechts nach § 917 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte auf die Benutzung des Verbindungsstücks angewiesen ist (vgl. Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl. 2019, § 917 Rn. 5). Ein Notwegrecht ist dann nicht gegeben, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstücks oder Grundstücksteils anderweitig behoben werden kann. Von einer anderweitigen Verbindungsmöglichkeit muss der Grundstückseigentümer auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg. Der Eigentümer muss sich gegebenenfalls sogar darauf verweisen lassen, Ansprüche durchzusetzen, die einen anderweitigen Zugang ermöglichen (vgl. Brückner in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 917 Rn. 12). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem Berechtigten die Schaffung einer Zuwegung nicht zumutbar ist, etwa wenn die mit der Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, wobei das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks maßgeblich ist (vgl. BGH, U.v. 7.7.2006 – V ZR 159/05 – NJW 2006, 3426 = juris Rn. 11 f.). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, macht der Kläger weder geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass der pauschal behauptete Aufwand für den Bau der Brücke von ca. 50.000 € die Wirtschaftlichkeit des Betriebs des Klägers in seiner Gesamtheit infrage stellen würde.
Soweit der Kläger vorbringt, die Verpflichtung aus der Auflage Nr. 21.8 des Baugenehmigungsbescheids vom 25. Februar 1988 sei inzwischen verjährt, vermag das nicht zu überzeugen. Zwar können grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche verjähren (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 3.16 – BVerwGE 158, 199 = juris Rn. 18 ff.). Auch unterliegen der Verjährung nicht nur auf Geldzahlung gerichtete öffentlich-rechtliche Ansprüche (vgl. Art. 71 AGBGB; Art. 53 Abs. 2 BayVwVfG), sondern auch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Die Baugenehmigungsbehörde wird daher vom Kläger die Erfüllung der Verpflichtung aus der Auflage infolge Verjährung wohl nicht mehr verlangen können. Dies ändert aber nichts daran, dass für den Kläger als Rechtnachfolger nach wie vor die Pflicht zur Herstellung der Überbrückung aus der bestandskräftig angeordneten Auflage besteht. Da diese Verpflichtung keinen Anspruch im Sinn des § 194 Abs. 1 BGB darstellt, unterliegt sie auch keiner Verjährung.
Mit dem Einwand, es sei rechtsmissbräuchlich, dass nach nunmehr 60 Jahren die einzige Zufahrtsmöglichkeit zum hinteren Teil des klägerischen Grundstücks mit der Begründung beseitigt werde, es sei vom Kläger gleicher Stelle eine neue Brücke mit einem Aufwand von 50.000 € zu errichten sei, richtet sich der Kläger in der Sache gegen die Anordnung in Nr. 21.8 des Baugenehmigungsbescheids vom 25. Februar 1988. Damit kann er aber schon deshalb nicht durchdringen, weil die Anordnung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestandskräftig und somit für den Kläger nicht mehr angreifbar ist.
Soweit der Kläger mit dem weiteren Vorbringen, für den Bau der Brücke müsse ein Teil des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Nachbargrundstücks FlNr. … in Anspruch genommen werden, geltend machen wollte, dass ihm der Bau einer Brücke über den W. …bach nicht möglich sei, vermag das dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil aus dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgeht, dass die Beigeladene mit dem Bau der Brücke über ihr Grundstück nicht einverstanden wäre.
b) Schließlich verfängt auch der gegen die Abweisung der Feststellungsklage erhobenen Einwand nicht, der erfolgte Abriss der alten Brücke sei rechtswidrig gewesen, weil seine Anfechtungsklage gegen Plangenehmigung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung gehabt habe, sodass diese nicht hätte vollzogen werden dürfen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Erfolg der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagtem voraus. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil der Abriss der alten Brücke nach den vom Kläger nicht infrage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vom beklagten Freistaat Bayern, sondern von der beigeladenen Gemeinde als Vorhabenträgerin durchgeführt wurde. Zudem dürfte das Feststellungsinteresse für diese Klage fehlen, weil der Kläger im Falle des sog. faktischen Vollzugs eines Verwaltungsakts bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache die Möglichkeit hat, seinem Anliegen durch einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (sog. Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch) oder entsprechend § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO Rechnung tragen kann (zum Rechtsschutz bei sog. faktischer Vollziehung und Missachtung der aufschiebenden Wirkung vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2012 – 9 VR 2.12 – NVwZ 2012, 570 = juris Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider /Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 80 Rn. 352 ff. und § 80a Rn. 53 m.w.N.). Darüber hinaus betrifft die Feststellungsklage hier ein vergangenes Rechtsverhältnis, bei dem die Rechtsprechung in Anlehnung an die Voraussetzungen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein besonderes Feststellungsinteresse verlangt (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2019 – 8 ZB 18.672 – juris Rn. 16 m.w.N.). Dass ein solches hier vorläge, hat der Kläger nicht dargelegt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht der Festsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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