Europarecht

Gewährung einer Versorgungsrente aufgrund einer Impfung

Aktenzeichen  S 13 VJ 2/16

Datum:
5.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 47498
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 44
SGG § 106, § 109
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 61 S. 2

 

Leitsatz

1. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.06.2017 (C-621/15) hat keine unmittelbare Bindungswirkung für deutsche Gerichte bei Entscheidungen zu Versorgungsansprüchen nach § 60 IfSG. Denn das IfSG beruht nicht auf der europäischen Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985.
2. Auch eine erweiterte Auslegung des Begriffs der „Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs“ ist infolge des Urteils des EuGH vom 21.06.2017 nicht angezeigt.
3. Werden bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X Tatsachen oder Beweismittel erstmals im Gerichtsverfahren vorgebracht, obgleich diese dem Antragsteller bereits wäh-rend des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens bekannt waren, sind diese bei Prüfung der Frage, ob sich die Behörde zu Recht ohne weitere Sachermittlung auf die Bestandskraft des Ausgangsbescheides berufen hat, nicht zu berücksichtigen. Denn für die Beurteilung der verwaltungsprozessualen Frage, ob die formellen Voraussetzungen eines Antrags nach § 44 SGB X vorliegen, die überhaupt erst eine Prüfpflicht der Behörde aus-lösen, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (Anschluss an BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 22/13 R; BSG, Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 39/13 R).

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Region Oberpfalz vom 01.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Landesversorgungsamt vom 22.02.2016 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet: Der bestandskräftige Bescheid des Beklagten vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2006 erweist sich weiterhin als rechtmäßig; neue relevante Tatsachen oder Beweismittel wurden nicht vorgebracht. Der Beklagte durfte sich zu Recht ohne weitere Sachprüfung darauf beziehen.
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher gehört worden, § 105 Abs. 1 SGG.
I.
Die Klage ist zulässig.
Streitgegenstand ist neben der Anfechtung der belastenden Bescheide das Begehren zur Verpflichtung des Beklagten zur Zurücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2006 und zur Gewährung von Versorgungsrente nach dem IfSG in Verbindung mit dem BVG.
Die Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG). Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere wurde die Klage form- und fristgerecht (der 28.03.2016 war der Ostermontag) erhoben. Das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig.
II.
Da das IfSG am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, bei zeitgleichem Außerkrafttreten des BSeuchG ohne Übergangsvorschrift, ist im Hinblick auf den Entschädigungsanspruch bis zum Inkrafttreten des IfSG das BSeuchG weiterhin anzuwenden, sofern der Antrag auf Entschädigung vor dem 01.01.2001 gestellt wurde; d.h. für einen Anspruchszeitraum bis zum 31.12.2000 ist § 51 Abs. 1 BSeuchG zu prüfen, für den Zeitraum ab 01.01.2001 dagegen § 60 IfSG (vgl. etwa BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 9a/9 VJ 2/04 R). Ist der Antrag auf Entschädigung – wie hier – erst nach dem 01.01.2001 gestellt worden, ist dagegen ausschließlich auf das IfSG abzustellen.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG erhält bei einem Impfschaden u.a. Versorgung, wer durch eine Schutzimpfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Nach § 61 Satz 1 IfSG genügt zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinn des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann gemäß § 61 Satz 2 IfSG mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinn des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden. Die BCG-Impfung vom 22.08.1985 fiel (zum damaligen Zeitpunkt) in den Schutzbereich des IfSG.
Nachdem der Bescheid vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2006 aber durch Rücknahme der Klage S 3 VJ 4/06 bestandskräftig wurde und der Beklagte sich ohne erneute Sachprüfung und Sachentscheidung auf die damaligen Bescheide bezogen hat, kann eine gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt erfolgen (vgl. hierzu und zum folgenden die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts in den Urteilen vom 18.03.2013 – L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 – L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 – L 15 VK 10/13):
Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet, und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Für den Adressaten des Verwaltungsakts ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, hat er doch die Möglichkeit, sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Schöpft er diese Mittel nicht aus oder akzeptiert er den Verwaltungsakt, weil er selbst keinen überzeugenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, müssen die Beteiligten die getroffene Regelung in der Zukunft für und gegen sich gelten lassen.
Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde muss beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).
Beide Tatbestandsvarianten des § 44 SGB X sind vorliegend nicht nachgewiesen:
1. Keine unrichtige Rechtsanwendung
Bei dieser Alternative des § 44 SGB X handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist. Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten, sondern es sind die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind (vgl. zum Ganzen BayLSG, Urteile vom 18.03.2013 – L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 – L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 – L 15 VK 10/13). Daran bestehen vorliegend keine Zweifel:
a. Kein Nachweis einer anderen versorgungsmedizinischen (= versorgungsrechtlichen) Einschätzung Das Gericht hält die Einschätzung des Beklagten weiterhin für zutreffend, auch unabhängig von der offenen Frage, zu welchem Zeitpunkt die Krampfanfälle erstmalig aufgetreten sind.
Ein Zusammenhang zwischen BCG-Impfungen und Gehirnblutungen, Anfallsleiden oder allergischen Reaktionen ist wissenschaftlich nicht bekannt. Dies bestätigt auch das Paul-Ehrlich-Institut noch einmal in seinem Schreiben vom 10.03.2017. Auch der Sachverständige Dr. J. vertrat diese Auffassung schon im ersten sozialgerichtlichen Verfahren S 3 VJ 4/06 (vgl. seine ergänzende Stellungnahme vom 06.11.2008), wobei er zusätzlich anführte, dass es für eine allergische Reaktion auch keinerlei Aufzeichnungen gebe; die vom Klägerbevollmächtigten in der Klageschrift zitierten Werte hatte der Sachverständige bereits damals gewürdigt.
(Theoretisch) denkbar erscheint dem Gericht nur dann ein Zusammenhang, wenn es zu einer impfbedingten Meningitis gekommen wäre. Dies geben die medizinischen Fakten aber bis heute nicht her: Denn auch wenn es möglich ist, dass Impfungen zu einer Entzündung einschließlich einer Hirnhautentzündung führen können, tritt dies nicht sofort ein, sondern erst in der zeitlichen Folge mehrerer Tage bis Wochen. Dies zeigt gerade auch die vom Kläger in Bezug genommene Veröffentlichung einer Fallstudie von Tardieux und Kollegen (Tuberculous meningitis due to BCG in two previosly healthy children, The Lancet, 1988, 440 – 441), die eine zeitliche Latenz von mehreren Monaten beschreiben. Dass beim Kläger ein atypisch frühzeitiges entzündliches Geschehen eingesetzt hätte, lässt sich mit der vorliegenden medizinischen Dokumentation nicht belegen; im Gegenteil war der gezogene Liquor ebenso steril wie die gesetzte Kultur.
Damit bleibt als naheliegender (konkurrierender) Faktor der erniedrigte Quick-Wert nach der Geburt. Dieser steht aber mit der Impfung in keinerlei Zusammenhang.
b. Keine Änderung der Rechtslage durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.06.2017
Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.06.2017 (C-621/15) ändert nichts an den bislang geltenden Beweismaßstäben des IfSG. Denn in dem zugrundeliegenden Fall ging es um die (zivilrechtliche) Frage der Haftung eines Herstellers für fehlerhafte Produkte (dort: des Herstellers eines Impfstoffs gegen Hepatitis B) für das Auftreten einer multiplen Sklerose bei der geimpften Person. Der EuGH hatte sich mit der Auslegung einer europäischen Richtlinie zur Haftung für fehlerhafte Produkte zu beschäftigen, welche in französisches nationales Recht umgesetzt worden war; dies ist nicht vergleichbar mit der Versorgung bei Impfschäden nach dem IfSG.
Teilweise wird hierzu vertreten, dass das Urteil des EuGH für die Rechtsanwendung nach deutschem Recht, insbesondere dem Arzneimittelhaftungsrecht, ohnehin keine nennenswerten praktischen Auswirkungen habe und der EuGH den Kausalitätsnachweis nicht erleichtert habe (vgl. Bomsdorf/Seehawer; Grenzen von Beweiserleichterungen in der Produkthaftung, Neue juristische Wochenschrift 2017, 2743 – 2744; ebenso Czettritz/Thewes, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 21.06.2017, C-621/15 – Zur Beweislast bei Fragen zur Haftung für einen fehlerhaften Impfstoff, PharmR 2017, 392 – 394; im Kern auch: Kuchheuser; Anmerkung zu einer Entscheidung des EuGH vom 21.06.2017, C-621/15 – Zur Grenze von Beweiserleichterungen in der Produkthaftung, NVwZ 2017, 1524 – 1525).
Aber selbst bei Annahme einer Ausweitung der Erleichterungen zu Beweisanforderungen hat diese Rechtsprechung des EuGH keine bindende Wirkung: Denn das deutsche IfSG beruht nicht auf der europäischen Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, so dass etwaige Auslegungsvorgaben des EuGH zur Beweislast in Produkthaftungsfällen hier nicht bindend sind.
Unabhängig von diesem formalen Argument ist es aber auch nicht angezeigt, diese Vorgaben über die Auslegung des Begriffs der Wahrscheinlichkeit in das deutsche Impfschadensrecht zu übernehmen: Dies wäre eine weitere Beweiserleichterung, die das Gesetz nicht vorsieht. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 27.8.1998 – B 9 VJ 2/97 R) hat hierzu bereits früher entschieden, dass die objektive Beweislast bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges beim Geimpften liegt, und zwar auch bei unaufgeklärtem Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und dauerndem Gesundheitsschaden; die gesetzlichen Beweiserleichterungen (Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs, Kann-Versorgung) seien ausreichend. Dem schließt sich das Gericht im vollen Umfang an.
c. Keine neue Rechtslage durch eine Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 09.11.2007 (S 1 VJ 2/05)
Ebenso kann einer Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 09.11.2007 keine Änderung der Rechtslage nach Eintritt der Bestandskraft entnommen werden, zumal die erste Klage (S 3 VJ 4/06) erst im Jahr 2009 zurückgenommen wurde.
Unabhängig davon, dass die Entscheidung nicht veröffentlicht ist, stellt ihr (vom Klägerbevollmächtigten zitierter) Inhalt keine Neuerung dar, wenn es geheißen haben soll, dass für die Annahme eines Impfschadens überwiegende Gründe sprechen müssen. Es handelt sich vielmehr um die Definition der „Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs“, wie sie auch vom Beklagten und dem Gericht der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
2. Keine neuen (relevanten) Tatsachen und Beweismittel
Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist). Die Prüfung bei dieser zweiten Alternative hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).
a. Rechtliche Präklusion bei verspätetem Vortrag von Tatsachen oder Beweismitteln erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Gerichtsverfahren
Der vom Beklagten zutreffend nach § 133 BGB als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ausgelegte Antrag des Klägers vom 24.07.2015 wurde im Verwaltungsverfahren kaum begründet. Es liegt lediglich eine Stellungnahme des Klägers vom 17.08.2015 vor. Im Widerspruchsverfahren wurde der Kläger anwaltlich vertreten; doch trotz gewährter Akteneinsicht erfolgte keine weitere Begründung des Widerspruchs. Weitere Tatsachen wurden dagegen erst im Gerichtsverfahren vorgelegt.
§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X sieht eine Überprüfung nur „im Einzelfall“ vor. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung eine inhaltliche Prüfpflicht der Behörde verneint, wenn nicht ein einzelner oder mehrere konkrete, bestimmbare Verfügungssätze von Verwaltungsakten, sondern das Verwaltungshandeln insgesamt zur Überprüfung durch die Verwaltung gestellt wird (vgl. etwa BSG Beschluss vom 14.3.2012 – B 4 AS 239/11 B). Ein Prüfanliegen „im Einzelfall“ ist daher erst dann zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R). Dies ist vorliegend zwar grundsätzlich – jedenfalls nach Auslegung (§ 133 BGB) des Antrags des Klägers vom 24.07.2015 – zu bejahen, weil klar war, dass der Kläger sich gegen den Bescheid vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2006 wandte.
In welchem Umfang eine Behörde ihrer Amtsermittlungspflicht nachzukommen hat, beurteilt sich jedoch nach Lage des Einzelfalls: Als Kriterium für den Umfang der Amtsermittlungspflicht ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Leistungsberechtigte (mit juristischem Sachverstand) vertreten oder unvertreten ist oder ob sich aus vorangegangenen Kontakten zwischen ihm und der Verwaltung Anhaltspunkte für das Begehren des Antragstellers ergeben; auch kann von Bedeutung sein, in welchem Gesamtkontext ein Überprüfungsantrag gestellt wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R; ebenso BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R). Demzufolge genügt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht, wenn der Leistungsberechtigte eine Nachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren vornimmt. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R; Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung geht das Gericht vorliegend davon aus, dass ein für den Kläger „negativer“ Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X nicht erfolgreich durch die Anführung von Tatsachen oder Beweismitteln angegriffen werden kann, die dem Betroffenen im Zeitpunkt des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens bereits vorlagen, die aber der Behörde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht bekannt gegeben wurden. Denn nur bei tatsächlich vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln kann eine Behörde darüber entscheiden, ob sie in eine neuerliche Sachprüfung einsteigen muss oder nicht; Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind der Behörde nicht zumutbar. Dies ist gleichzeitig auch der Prüfungsmaßstab für ein Gericht, das (zunächst) zu prüfen hat, ob sich die Behörde zu Recht auf eine bestandskräftigte Entscheidung beruft, ohne eine erneute Sachprüfung vorzunehmen. Inwieweit dies auch gilt, wenn Tatsachen oder Beweismittel überhaupt erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens bekannt werden, kann vorliegend dahinstehen.
b. Schreiben der B-Firma
Nach den unter Ziffer II. 2. a. dargestellten Grundsätzen hätte der Kläger das Schreiben bereits während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens zu seinem Überprüfungsantrag vorlegen können. Eine Vorlage erfolgte erst im Gerichtsverfahren. Damit ist nach den obigen Ausführungen das Schreiben bereits formal nicht geeignet, die Entscheidung des Beklagten (Absehen von einer weiteren inhaltlichen Sachprüfung) in Frage zu stellen.
Unabhängig davon stellt das Schreiben der B-Firma vom 13.01.2009 weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar. Insbesondere wird damit kein Impfschadensfall bestätigt, sondern – ganz im Gegenteil – ausgeführt, dass Hirnblutungen nach Gabe von BCG-Impfstoffen nicht bekannt und nicht beschrieben seien und dass am ehesten die diagnostizierten Blutgerinnungsstörungen zu der Hirnblutung beigetragen hätten. Auch erhielt der Kläger das Schreiben noch während des ersten Gerichtsverfahrens S 3 VJ 4/06 (die Klagerücknahme wurde erst am 06.10.2009 erklärt).
c. Vorlage der Packungsbeilage der A-Firma aus dem Jahr 1984
Die Packungsbeilage war dem Schreiben der B-Firma vom 13.01.2009 beigefügt. Dementsprechend gilt hier dasselbe wie unter Ziffer II. 2. a. und b. ausgeführt.
Unabhängig davon ist die Erkrankung des Klägers in der überlassenen Gebrauchsinformation der damaligen A-Firma überhaupt nicht erwähnt, so dass bereits aus diesem Grund kein neuer Sachvortrag im Sinne des § 44 SGB X vorliegt.
Auch die Auskunft des Paul-Ehrlich-Instituts vom 10.03.2017 zeigt, dass die Erkrankungen des Klägers nicht zu den bekannten Nebenwirkungen des BCG-Impfstoffs gehören.
Unabhängig davon führt die Anführung einer Erkrankung unter den „Nebenwirkungen“ in Medizinprodukte-Informationen (Beipackzettel) eines Impfstoffs nicht dazu, dass dadurch automatisch ein Kausalzusammenhang nachgewiesen wäre (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.6.2012 – L 13 VJ 59/11).
d. Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens von Krampfanfällen
Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Krampfanfälle unterschiedliche ärztliche Berichte vorliegen, ist keine neue Tatsache. Dies war bereits im Ausgangsverfahren bekannt und aktenkundig (vgl. Bl. 76 ff. der Versorgungsakte).
Zudem beschäftigten sich auch die Sachverständigen mit dieser Frage, insbesondere der gerichtliche Sachverständige Dr. J. im ersten sozialgerichtlichen Verfahren S 3 VJ 4/06.
Auch wenn sicher viel für die Einschätzung des Klägers spricht, liegt ein sicherer Nachweis nicht vor. Angesichts der medizinischen Rahmenbedingungen würde aber selbst ein Nachweis der klägerischen Ansicht vorliegend nicht zu einer abweichenden versorgungsmedizinischen Beurteilung führen (vgl. oben Ziffer 1. a.).
e. Entzündungserkrankung der Mutter während der Schwangerschaft mit Penicillin-Behandlung
Medizinische Nachweise von Folgen für den Kläger einer Entzündungserkrankung der Mutter während der Schwangerschaft mit Penicillin-Behandlung liegen nicht vor (dokumentiert ist im Bericht des Krankenhauses W. vom 27.09.1985 lediglich eine mit Penicillin behandelte Mandelentzündung der Mutter während der Schwangerschaft, so dass dies ebenfalls keine neue Tatsache ist).
Nicht dokumentiert sind Folgen hiervon für den Kläger. Auf rein spekulativer Grundlage aber kann eine Anerkennung nach dem IfSG nicht erfolgen, zumal auch in diesem Falle (bereits theoretisch) unklar bleibt, inwiefern die Verabreichung des Impfstoffs eine wesentliche Ursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen des Klägers sein kann.
3. Keine weitere Beweisaufnahme
Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02; ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 15 VK 3/12). Eine erneute Begutachtung durch Einholung von Sachverständigengutachten scheidet dann aus (sowohl nach § 106 SGG als auch nach § 109 SGG), vgl. BayLSG, Urteile vom 18.03.2013 – L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 – L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 – L 15 VK 10/13.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.


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